Die Hauptversammlung der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG hat am 24. Mai 2019 beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 69,39 € je Aktie auf die Park-Bau Verwaltung Borken zu übertragen. Im anschließenden Spruchverfahren hat das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 13. Januar 2026 die Barabfindung auf 77,79 Euro je Aktie festgesetzt.
Aus der Bekanntmachung im Bundesanzeiger vom 30.03.2026:
In der Hauptversammlung der Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG, Borken (Hessen), vom 24. Mai 2019 wurde beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen eine Barabfindung in Höhe von 69,39 € je Aktie auf die Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG zu übertragen. Der Beschluss wurde am 31. Juli 2019 in das Handelsregister eingetragen.Gegen den Beschluss leiteten die Antragsteller ein Spruchverfahren mit dem Ziel ein, die Angemessenheit der Abfindung gerichtlich überprüfen zu lassen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Beschluss vom 13. August 2020 die angemessene Abfindung in Höhe von 77,79 € festgesetzt.
Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 9), 10), 26), 27), 38) bis 40), 42), 46), 47) bis 51), 52) bis 54), 55), 56), 58) und 59) Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25. September 2021 den Beschwerden nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 (Az. 21 W 135/20), hat der Senat den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Frankfurt am Main zurückverwiesen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht sodann die Anträge der Antragsteller zurückgewiesen.Gegen die Entscheidung haben die Antragsteller zu 8) bis 10), 47) bis 51), 52) bis 54), 55), 58) und 59) erneut Beschwerde eingelegt, denen das Landgericht nicht abgeholfen hat.
Die Geschäftsführung der Park-Bau Verwaltung Borken in Hessen KG gibt die rechtskräftige Entscheidung gemäß § 14 Nr. 4 SpruchG (ohne Gründe) wie folgt bekannt:
„(…) hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragsteller zu 8) bis 10), zu 47) bis 51), zu 52) bis 54), zu 55) und 56) sowie zu 58) und 59) wird der Beschluss des Landgerichts vom 21. Februar 2025 abgeändert. Die angemessene Abfindung wird auf 77,79 € festgesetzt.Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtkosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens. Ferner trägt sie die außergerichtlichen Kosten des jetzigen Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des vorangegangenen Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Der Beschwerdewert wird für beide Beschwerdeverfahren auf 200.000 € festgesetzt.“
Mit Beschluss vom 10. Februar 2026 hat der 21. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Dr. Rölike, die Richterin am Oberlandesgericht Curtius-Stollenwerk und die Richterin am Oberlandesgericht Beuth aufgrund eingereichter Berichtigungs- und Ergänzungsbeschlüsse den ursprünglichen Beschluss entsprechend berichtigt und ergänzt:
„Der Beschluss des Senats vom 13. Januar 2026 wird im Rubrum dahin berichtigt, dass der Antragsteller zu 8) zugleich als Beschwerdeführer aufgeführt wird. Ferner wird der Beschluss im Tenor dahin berichtigt, dass die Antragsgegnerin zugleich die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller in erster Instanz zu tragen hat.“
Zielgesellschaft:
Elektrische Licht- und Kraftanlagen AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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