{"id":1376,"date":"2020-01-14T12:16:22","date_gmt":"2020-01-14T11:16:22","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1376"},"modified":"2020-01-14T12:16:23","modified_gmt":"2020-01-14T11:16:23","slug":"dvb-bank-se-2019-02-04-lg-frankfurt-squeeze-out-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1376","title":{"rendered":"DVB Bank SE &#8211; 2019-02-04 &#8211; LG Frankfurt &#8211; Squeeze-out"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 3-05 O 68\/17<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0008045501 \/ WKN: 804550<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 22.06.2017<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: <\/strong><strong>DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank<\/strong><\/p>\n<p>Der angemessene Abfindungsbetrag gem. \u00a7 327a AktG f\u00fcr die ausgeschlossenen Minderheitsaktion\u00e4re D SE wird auf jeweils EUR 29,87 f\u00fcr eine Aktie der D SE festgesetzt.<\/p>\n<p>Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re sowie ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern jeweils die notwendigen au\u00dfergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Gerichtskosten und der Wert f\u00fcr die Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re werden auf insgesamt EUR 5.495.137,80 festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,&#8211; nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Die D SE (im Folgenden D SE) hatte ihren Sitz in Frankfurt am Main und war bis zum Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re im Jahre 2017 im General Standard der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse notiert. Ferner waren die Aktien im Freiverkehr der B\u00f6rsen Stuttgart und D\u00fcsseldorf notiert.<\/p>\n<p>Die D SE war eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 83980. Das Gesch\u00e4ftsjahr war das Kalenderjahr. Der in der Satzung der Gesellschaft festgelegte Gegenstand des Unternehmens war die Aus\u00fcbung jeder Art bankgesch\u00e4ftlicher T\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p>Das im Handelsregister eingetragene Grundkapital der D SE betrug EUR 118.791.945,12 und war eingeteilt in 46.467.370 nennwertlose St\u00fcckaktien. Die D SE war als Kreditinstitut f\u00fcr Kunden in ausgew\u00e4hlten Segmenten der internationalen Verkehrswirtschaft als Beraterin und Spezialfinanziererin t\u00e4tig. Das Gesch\u00e4ftsmodell der D SE umfasste die Gesch\u00e4ftsbereiche Shipping Finance, Aviation Finance, Offshore Finance und Land Transport Finance.<\/p>\n<p>Sie war eine Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin und damit auch Teil der Genossenschaftlichen Finanzgruppe Volksbanken Raiffeisenbanken.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 10.1.2016 an die D SE verlangte die Antragsgegnerin, dass die Hauptversammlung der D SE die \u00dcbertragung der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re auf die Antragsgegnerin zum Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re gegen angemessene Barabfindung beschlie\u00dfen solle.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung einer angemessen Abfindung beauftragte die Antragsgegnerin die K Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft (im Folgenden Bewertungsgutachterin) mit einem Bewertungsgutachten, die eine Abfindung von EUR 22,60 je Aktie aufgrund des B\u00f6rsenkurses ermittelte, da der Ertragswert mit EUR 19,22 je Aktie darunter liege wobei bei der Kapitalisierung ein Basiszins von 0,92 % nach Steuern, eine Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 vor pers. Steuern und ein mit einer peer group ermittelter Beta-Faktor verschuldet von 1,35, d.h. ein Risikozuschlag von 7,425 und ein Wachstumsabschlag von 0,75 angesetzt wurde. Der B\u00f6rsenkurswert von EUR 22,60 beruhte auf dem umsatzgewichteten Durchschnittskurs der Aktie der D SE im Zeitraum von 3 Monaten vor dem 14.11.2016, dem Tag der Ad-hoc Mitteilung \u00fcber die geplante gesellschaftsrechtliche Ma\u00dfnahme.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu der Akte gereichten \u00dcbertragungsbericht nebst gutachterlicher Stellungnahme (Anlage AG 1) verwiesen.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragsgegnerin hat das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 21.12.2016 &#8211; die I (im Folgenden Pr\u00fcferin) zur sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcferin f\u00fcr die Angemessenheit der Barabfindung nach \u00a7 327b AktG bestellt. In deren Pr\u00fcfbericht vom 25.4.2017 wird die Angemessenheit der Abfindung von EUR 22,60 aufgrund des B\u00f6rsenkurses wegen des niedrigeren Werts nach der Ertragswertmethode best\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu der Akte gereichten Pr\u00fcfbericht vom (Anlage AG2) verwiesen.<\/p>\n<p>In der Hauptversammlung der D SE vom 22.6.2017 wurde die \u00dcbertragung der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re an die Antragsgegnerin zu einem Preis von EUR 22,60 beschlossen.<\/p>\n<p>Die Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktion\u00e4re in das Handelsregister erfolgte am 17.8.2017 und wurden am 17.8.2017 auch bekannt gemacht. Zu diesem Zeitpunkt waren 862.659 Aktien der D SE noch in Streubesitz.<\/p>\n<p>Die Antragsteller und der Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re wenden sich gegen die Angemessenheit der Abfindung. Der in der Hauptversammlung beschlossene Betrag von EUR 22,60 sei keine angemessene Abfindung i. S. d. \u00a7\u00a7 327a Abs. 1, 327b Abs. 1 AktG.<\/p>\n<p>Alle oder einzelne Antragsteller und der Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re r\u00fcgen u. a. die Planung als unplausibel und schreibe die historisch niedrigen Zinsverh\u00e4ltnisse auf alle Ewigkeit fort. \u00dcbersch\u00fcsse, welche der Erh\u00f6hung der Barreserve dienen sollen, w\u00fcrden fehlerhaft als zinslose Barreserve behandelt. Die H\u00f6he der Risikovorsorge sei fehlerhaft ermittelt. Weiter seien die Parameter des Kapitalisierungszinses f\u00fcr die Abzinsung der k\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge fehlerhaft. Sie halten den angesetzten Basiszins und die Marktrisikopr\u00e4mie f\u00fcr zu hoch, den \u00fcber eine peer-group ermittelten Beta-Faktor sowie den Wachstumsabschlag f\u00fcr unzutreffend.<\/p>\n<p>Jedenfalls h\u00e4tte der B\u00f6rsenkurs auf den Zeitraum der Beschlussfassung im Hinblick auf die positive Marktentwicklung auf den Zeitpunkt der Hauptversammlung hochgerechnet werden m\u00fcssen, da zwischen der Ank\u00fcndigung der Ma\u00dfnahme und dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung \u00fcber 7 Monaten gelegen h\u00e4tten, mithin ein l\u00e4ngerer Zeitraum, der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Hochrechnung erforderlich mache.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschriften und die Stellungnahmen des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re vom 9.3.2018 (BD XXXVIII, Bl. 882 ff d. A.) und 20.8.2018 (Bd. XXXVIII Bl. 1098 d. A. Bl. ff d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie h\u00e4lt die Abfindung f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Es gebe weder formelle noch materielle Bewertungsm\u00e4ngel.<\/p>\n<p>Da der zutreffend ermittelte Ertragswert je Aktie unter dem B\u00f6rsenkurs gelegen habe, sei die Abfindung am B\u00f6rsenkurs orientiert worden. Eine Hochrechnung des B\u00f6rsenkurses habe nicht vorgenommen werden m\u00fcssen. Bei dem Zeitraum von 7 Monaten und 8 Tagen handle es sich nicht um einen l\u00e4ngeren Zeitraum im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, da dieser erst ab 7 \u00bd Monaten beginne. Zudem stehe einer Hochrechnung anhand der Marktentwicklung bei Bankaktien entgegen, dass sich der Kurs der D SE Aktie sich schon seit l\u00e4nger Zeit vor der Bekanntgabe des vorgesehen Ausschlusses der Minderheitsaktion\u00e4re von der allgemeinen Marktentwicklung &#8211; insoweit unstreitig &#8211; abgekoppelt hatte.<\/p>\n<p>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom 11.5.2018 ( Bd. XXXVIII Bl. 891 ff d. A.) sowie den erg\u00e4nzenden Schriftsatz vom 8.1.2019 (Bd.XXXIX Bl. 1149 ff d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Die Kammer hat vom sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer eine erg\u00e4nzende Stellungnahme zur Frage der Hochrechnung des B\u00f6rsenkurses angefordert. Diese hat hierzu schriftlich am 27.9.2018 Stellung genommen. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Stellungnahme (Bd. XXXIX Bl. 1117 ff d. A.) Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge sind in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang begr\u00fcndet. Soweit Antragsteller dar\u00fcber hinaus eine h\u00f6here Erh\u00f6hung begehren, sind die Antr\u00e4ge unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Eine Erh\u00f6hung der beschlossenen Barabfindung von EUR 22,60 je Aktie ist auf EUR 29,87 vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die angemessene Barabfindung nach \u00a7 327a Abs. 1 AktG muss die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung \u00fcber den Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re &#8211; hier der 22.6.2017 &#8211; ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>Die Minderheitsaktion\u00e4re, deren Aktien auf die Antragsgegnerin \u00fcbertragen wurden, haben nach \u00a7\u00a7 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation f\u00fcr den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (BVerfG, ZIP 2007, 1261 [BVerfG 30.05.2007 &#8211; 1 BvR 390\/04]; BGH, ZIP 2005, 2107 [BGH 25.10.2005 &#8211; II ZR 327\/03]OLG Stuttgart Beschl. v. 8.7.2011 &#8211; 20 W 14\/08 &#8211; BeckRS 2011, 18552; Oberlandesgericht Frankfurt am Main Beschl. v. 26.01.2017, Az.: 21 W 75\/15 m.w.Nachw.). Das Gericht hat aber nach \u00a7 327f Satz 2 AktG nur dann eine (neue) angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.<\/p>\n<p>Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den \u00fcbrigen Aktion\u00e4ren keine volle Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust ihres Aktieneigentums bietet. Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 [BVerfG 27.04.1999 &#8211; 1 BvR 1613\/94] &#8222;DAT\/Altana&#8220;). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Sch\u00e4tzung entsprechend \u00a7 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108; &#8222;DAT\/Altana&#8220;; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 &#8211; 21 W 7\/11 -). Als Grundlage f\u00fcr diese Sch\u00e4tzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verf\u00fcgung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an B\u00f6rsenkursen, wobei jedoch im Regelfall &#8211; wie auch vorliegend &#8211; der B\u00f6rsenkurs die Abfindung nach unten begrenzt Das (Verfassungs)recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (BVerfG NZG 2011, 86; Telekom\/T-Online&#8220;; BVerfGE 100, 289 [BVerfG 27.04.1999 &#8211; 1 BvR 1613\/94] &#8222;DAT\/Altana&#8220;; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 &#8211; 21 W 7\/11 &#8211; ; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 &#8211; 20 W 7\/11 &#8211; BeckRS 2011, 24586; Beschl v. Beschluss vom 20.08.2018 &#8211; 20 W 2\/13 &#8211; BeckRS 2018, 26698 m.w.Nachw.). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Verkehrswerts entsprechend \u00a7 287 Abs. 2 ZPO. Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Sch\u00e4tzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zug\u00e4nglich sind (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2010, 274 [OLG Stuttgart 18.12.2009 &#8211; 20 W 2\/08]). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Literatur und der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten f\u00fchren, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Betr\u00e4ge ergeben kann.<\/p>\n<p>Daher ist der Forderung im Rahmen des Spruchverfahrens m\u00fcsse die Richtigkeit und nicht lediglich die Vertretbarkeit der Wertbemessung festgestellt werden (so Lochner AG 2011, 692, 693 f.), nicht zu folgen. Denn mit dieser eingeforderten Richtigkeitskontrolle wird etwas letztlich Unm\u00f6gliches verlangt. Einen wahren, allein richtigen Unternehmenswert &#8211; nach der hier von einigen Antragstellern und der Antragsgegnerin zugrunde gelegten Ertragswertmethode &#8211; gibt es bereits deshalb nicht, weil dieser von den zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen der Gesellschaft sowie einem in die Zukunft gerichteten Kapitalisierungszins abh\u00e4ngig ist und die zuk\u00fcnftige Entwicklung nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist. Entsprechend f\u00fchren die zahlreichen prognostischen Sch\u00e4tzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein m\u00fcssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zug\u00e4nglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 &#8211; 20 W 14\/08 &#8211; AG 2011, 795).<\/p>\n<p>Soweit gleichwohl in manchen &#8211; auch verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfG Beschl v. 24.5.2012 &#8211; 1 BvR 3221\/10 &#8211; BeckRS 2012, 55224 -) &#8211; von dem &#8222;richtigen&#8220;, &#8222;wahren&#8220; oder &#8222;wirklichen Wert&#8220; der Beteiligung die Rede ist, ist dies im Sinne einer Wertspanne zu verstehen, weil weder verfassungsrechtlich noch h\u00f6chstrichterlich etwas gefordert wird, was tats\u00e4chlich unm\u00f6glich ist, n\u00e4mlich einen einzelnen Unternehmenswert als allein zutreffend zu identifizieren. Dies wird in der vorgenannten Entscheidung letztlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Begriffe auch dort in Anf\u00fchrungszeichen gesetzt sind und mithin in modalisierender Funktion verwendet werden.<\/p>\n<p>Der Wert eines Unternehmens l\u00e4sst sich aus dem Nutzen ableiten, den das Unternehmen insbesondere aufgrund seiner zum Bewertungsstichtag vorhandenen materiellen Substanz, seiner Innovationskraft, seiner Produkte und Stellung am Markt, seiner inneren Organisation sowie seines Managements zuk\u00fcnftig unter Aufrechterhaltung der Unternehmenssubstanz erbringen kann.<\/p>\n<p>Diese Erkenntnis ist bei der Beurteilung der vom Gericht f\u00fcr die eigene Sch\u00e4tzung heranzuziehenden Sch\u00e4tzgrundlagen zu ber\u00fccksichtigen. Ausgangspunkt der gerichtlichen Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO ist n\u00e4mlich die zur Grundlage der unternehmerischen Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrte, der Hauptversammlung vorgelegte und sodann von einem gerichtlich bestellten Pr\u00fcfer untersuchte Wertbemessung der Antragsgegnerin. Die dort enthaltenen Prognosen, Parameter und Methoden sind im Regelfall vom Gericht zur eigenen Sch\u00e4tzung heranzuziehen, solange sie ihrerseits vertretbar sind und insgesamt zu einem angemessenen, d.h. zugleich nicht allein richtigen Abfindung f\u00fchren (\u00e4hnlich BVerfG Beschl. v. 24.5.2012 &#8211; 1 BvR 3221\/10 &#8211; BeckRS 2012, 55224 -; KG WM 2011, 1705 [KG Berlin 19.05.2011 &#8211; 2 W 154\/08]).<\/p>\n<p>Jedoch f\u00fchrt die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung stets im Ergebnis zu einer eigenen Sch\u00e4tzung des Gerichts. Dies beinhaltet aber ggf. auch eine abweichende eigenst\u00e4ndige Sch\u00e4tzung des Gerichts etwa ausschlie\u00dflich anhand des B\u00f6rsenkurses oder anderer Methoden. Diese Sch\u00e4tzung des Gerichts, hat sich n\u00e4mlich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden und Einzelwerte zu beschr\u00e4nken, sondern insgesamt die Angemessenheit der gew\u00e4hrten Zahlung zu untersuchen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 &#8211; 21 W 7\/11 &#8211; aaO). Dabei ist nicht der h\u00f6chst m\u00f6gliche Wert zu finden, sondern der angemessene. Den Grundsatz der Meistbeg\u00fcnstigung gibt es f\u00fcr die ausgeschiedenen abfindungsberechtigten Minderheitsaktion\u00e4re nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 &#8211; 21 W 7\/11 &#8211; aaO mwN).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Ertr\u00e4ge letztlich durch das Gericht nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie d\u00fcrfen zudem nicht in sich widerspr\u00fcchlich sein. Kann die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf dieser Grundlage vern\u00fcnftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere &#8211; letztlich ebenfalls nur vertretbare &#8211; Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.3.2010 &#8211; 20 W 9\/08 -; AG 2007, 596, 597 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114 [OLG Stuttgart 26.10.2006 &#8211; 20 W 14\/05]; AG 2006, 420, 425).<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist zudem weiter bei der Bewertung, dass sie nach ihren zu Grunde liegenden Erkenntnism\u00f6glichkeiten nicht in der Lage sein kann, mathematisch einen exakten oder &#8222;wahren&#8220; Unternehmenswert am Stichtag festzustellen.<\/p>\n<p>Nachdem auch das Ergebnis auf Grund der verschiedenen Ungenauigkeiten und subjektiver Einsch\u00e4tzungen der Bewerter (vgl. hierzu im Einzelnen Kammerbeschl\u00fcsse v. 13.3.2009 &#8211; 3-05 O 57\/06 &#8211; ZIP 2009, 1322 &#8211; und 25.11.2014 -3-05 O 43\/13 -) letztlich nur eine Sch\u00e4tzung des Unternehmenswerts darstellt, m\u00fcssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714 [OLG Stuttgart 01.10.2003 &#8211; 4 W 34\/93]; BayObLG AG 2006, 41, 43 [BayObLG 28.10.2005 &#8211; 3Z BR 71\/00]) und das erkennende Gericht unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde (vgl. BGH NJW-RR 2002, 166, 167 [BGH 17.10.2001 &#8211; IV ZR 205\/00]) hieraus einen Wert festsetzt.<\/p>\n<p>Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich die Angemessenheit der Abfindung ergibt, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnism\u00f6glichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umst\u00e4nden des zu entscheidenden Falles geboten ist. Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht \u00fcber Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen; hier ist au\u00dferdem \u00a7 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgem\u00e4\u00df eine mit Unsicherheiten behaftete Sch\u00e4tzung &#8211; wobei zudem \u00a7 738 BGB als Grundnorm der Unternehmensbewertung selbst von Sch\u00e4tzung spricht &#8211; und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Erkenntnisgewinn liegen m\u00fcssen (OLG Stuttgart AG 2006, 423 m. w. Nachw.). Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen und insb. nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 287 Abs. 2 ZPO auch auf sonstige Erkenntnism\u00f6glichkeiten zur Ermittlung der Angemessenheit der Abfindung zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p>Der Schutz der Minderheitsaktion\u00e4re erfordert es daher nicht, im Spruchverfahren grunds\u00e4tzlich neben dem gerichtlich bestellten Pr\u00fcfer einen weiteren Sachverst\u00e4ndigen heranzuziehen. Die Einschaltung eines vom Gericht im Vorfeld der Ma\u00dfnahme bestellten Pr\u00fcfers soll dem pr\u00e4ventiven Schutz der Anteilseigner dienen, indem der \u00dcbertragungsbericht einer sachkundigen Plausibilit\u00e4tskontrolle unterworfen wird. Gerade die Angemessenheit der Abfindung ist Gegenstand dieses pr\u00e4ventiven Aktion\u00e4rsschutzes.<\/p>\n<p>Das Gutachten des Abfindungspr\u00fcfers kann deshalb im gerichtlichen Verfahren ber\u00fccksichtigt werden (OLG D\u00fcsseldorf, NZG 2000, 1079 = BB 2000, 1108 [OLG D\u00fcsseldorf 14.04.2000 &#8211; 19 W 6\/98 AktE]). Im \u00dcbrigen haftet der Abfindungspr\u00fcfer nach \u00a7 327c Abs. 3 i. V. m. \u00a7 293d Abs. 2 AktG auch gegen\u00fcber den Anteilsinhabern. Dass seine Pr\u00fcfung regelm\u00e4\u00dfig gleichzeitig mit dem Erstellen des \u00dcbertragungsberichts erfolgt, \u00e4ndert nichts daran, dass es sich um eine unabh\u00e4ngige Pr\u00fcfung handelt und begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Pr\u00fcfers (vgl. OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 19. 10. 2006 &#8211; 31 Wx 92\/05 &#8211; NJOZ 2007, 340; OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 = ZIP 2003, 2363 [OLG Stuttgart 03.12.2003 &#8211; 20 W 6\/03]; OLG Hamburg, ZIP 2004, 2288 [OLG Hamburg 29.09.2004 &#8211; 11 W 78\/04]).<\/p>\n<p>Der Untersuchungsgrundsatz (\u00a7\u00a7 26 ff FamFG) gebietet es vorliegend nicht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten zum Unternehmens- und Anteilswert auf den Stichtag 22.6.2017 erstellen zu lassen. Bei der pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung ist auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu ber\u00fccksichtigen; im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der damit verbundene Aufwand ein entsprechendes Mehr an Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussage des Sachverst\u00e4ndigen geschaffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Gericht sieht keinen weiteren wesentlichen Erkenntnisgewinn darin, wenn die von einigen Antragstellern und vom Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re gew\u00fcnschte Neubegutachtung der D SE (ggf. anhand des Ertragswertes) durchgef\u00fchrt w\u00fcrde<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt es bei der gegebenen Sachlage vorliegend f\u00fcr sachgerecht &#8211; wie dies auch vom sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer angenommen wurde &#8211; die Angemessenheit der Abfindung an der marktorientierten Wertermittlung anhand des den Ertragswert &#8211; jedenfalls nach der vorzunehmenden Hochrechnung &#8211; erkennbar \u00fcberschreitenden B\u00f6rsenwert zu bestimmen.<\/p>\n<p>Ausgehend von diesen Grunds\u00e4tzen erweist sich die Angemessenheit der Barabfindung jedenfalls unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich garantierten B\u00f6rsenwertes als Untergrenze als angemessen. Eine Sch\u00e4tzung des Unternehmenswertes anhand der B\u00f6rsenwerte der Gesellschaft auch im Fall der Abfindung nach einem Squeeze out ist grunds\u00e4tzlich m\u00f6glich. Die &#8211; kosteng\u00fcnstigere &#8211; Orientierung der Sch\u00e4tzung anhand der B\u00f6rsenkurse ist als denkbare Alternative zum Ertragswertverfahren anerkannt. Allerdings l\u00e4sst sich die Frage, welchem Verfahren &#8211; insbesondere dem fundamentalanalytischen Ertragswertverfahren oder der marktorientierten Methode &#8211; bei einer Unternehmensbewertung der Vorrang zukommt, nicht allgemein beantworten. Vielmehr ist die Frage nach der vorzuziehenden Sch\u00e4tzmethode abh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden des Einzelfalls, insbesondere den jeweiligen individuellen Umst\u00e4nden des zu bewertenden Unternehmens.<\/p>\n<p>Vorliegend bestehen keine Bedenken gegen die Heranziehung des B\u00f6rsenwertes, er wurde von der Antragsgegnerin selbst f\u00fcr ma\u00dfgeblich angesehen.<\/p>\n<p>Das Vorliegen einer Marktenge, die dazu zwingen k\u00f6nnte, dem B\u00f6rsenkurs die Relevanz als Untergrenze f\u00fcr die zu gew\u00e4hrende Abfindung abzusprechen, ist nicht ersichtlich und wird von den Beteiligten auch nicht n\u00e4her dargelegt.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der von ihr beauftragten Bewertungsgutachterin und des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers ist hier jedoch in Anwendung der vom Bundesgerichtshof in seiner sog. Stollwerck-Entscheidung (Beschluss vom 19.7.2010 &#8211; II ZB 18\/09 &#8211; DStR 2010, 1635) aufgestellten Grunds\u00e4tze eine Hochrechnung des an sich zutreffend auf den Tag der Bekanntgabe ermittelten B\u00f6rsenkurses auszunehmen. Danach ist eine derartige Hochrechnung vorzunehmen, wenn ein &#8222;l\u00e4ngerer Zeitraum&#8220; zwischen der erstmaligen Bekanntgabe der Absicht des &#8222;Squeeze-out&#8220; und der Beschlussfassung der Hauptversammlung liege, zum Schutz von Minderheitsaktion\u00e4re und um zu verhindern, dass diese von einer positiven B\u00f6rsenentwicklung ausgeschlossen werden, die Notwendigkeit einer B\u00f6rsenkursanpassung bestehe.<\/p>\n<p>Der BGH ist in dem entschiedenen Fall zun\u00e4chst irrt\u00fcmlich von einem Zeitraum von neun Monaten ausgegangen, den er mit Berichtigungsbeschluss vom 5.8.2010 auf 7,5 Monate korrigiert hat (BGH in aaO und BeckRS 2010, 18930). Aus dieser Entscheidung des BGH folgt jedoch nur, dass die Notwendigkeit einer B\u00f6rsenkursanpassung bei &#8222;l\u00e4ngeren Zeitr\u00e4umen&#8220; besteht und dass jedenfalls ein Zeitraum von 7,5 Monaten und mehr zwischen erster \u00f6ffentlicher Bekanntmachung der Absicht des &#8222;Squeeze-out&#8220; und der Beschlussfassung der Hauptversammlung als &#8222;l\u00e4ngerer Zeitraum&#8220; anzusehen ist. Es ergibt sich daraus jedoch nicht, dass ein Zeitraum von weniger als 7 \u00bd Monaten kein l\u00e4ngerer Zeitraum w\u00e4re. Vorliegend liegt ein Zeitraum von 7 Monaten und 8 Tagen zwischen der Bekanntmachung am 14.11.2016 und der Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung am 22.6.2017.<\/p>\n<p>Nach Ansicht der Kammer liegt hier jedoch ein l\u00e4ngerer Zeitraum vor, auch wenn dieser um 7 Tage k\u00fcrzer ist, als in dem von Bundesgerichtshof entschiedenen Fall. Nach Sinn und Zweck dieser von Bundesgerichtshof f\u00fcr erforderlich gehaltenen Hochrechnung &#8211; entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Ber\u00fccksichtigung der seitherigen Kursentwicklung &#8211; sollen n\u00e4mlich die Minderheitsaktion\u00e4re davor gesch\u00fctzt werden, dass der mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe ermittelte B\u00f6rsenwert zugunsten des Hauptaktion\u00e4rs fixiert wird, ohne dass die angek\u00fcndigte Ma\u00dfnahme (zeitnah) umgesetzt wird, und sie von einer positiven B\u00f6rsenentwicklung ausgeschlossen werden, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme als dem Ende des Referenzzeitraums und dem Tag der Hauptversammlung ein l\u00e4ngerer Zeitraum verstreicht und die Entwicklung der B\u00f6rsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen l\u00e4sst. Auch unter Ber\u00fccksichtigung der erforderlichen Vorbereitungszeit der komplexen unternehmerischen Ma\u00dfnahme ist bei einem Zeitraum von jedenfalls \u00fcber sieben Monaten dieser l\u00e4ngere Zeitraum zu bejahen Monaten, da nach den Erfahrungen der Kammer, als dem f\u00fcr das Bundesland Hessen insoweit erstinstanzlichen f\u00fcr Spruchverfahren und aktienrechtliche Beschlussm\u00e4ngelklagen allein zust\u00e4ndigen Gericht, die Dauer zwischen Bekanntgabe und Beschlussfassung durch die Hauptversammlung regelm\u00e4\u00dfig 4 &#8211; 5 Monate betr\u00e4gt und der vorliegende Fall der zweite (der andere lag der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 21.12.2010 &#8211; 5 W 15\/10 &#8211; vorgehend Kammerbeschluss vom 12. Januar 2010 &#8211; 3-05 O 72\/09 &#8211; zugrunde bei dem ein Zeitraum von 8 Monaten dazwischen lag, aber die Besonderheit aufwies, dass zum Zeitpunkt der nach dem OLG ma\u00dfgeblichen Ank\u00fcndigung die Hauptaktion\u00e4rin noch nicht die entsprechende Mehrheit hatte) in Hessen seit 15 Jahre ist, in dem hier ein Zeitraum von 7 Monaten \u00fcberschritten wurde (der Entscheidung des OLG Frankfurt \/M. v. 01.03.2016 &#8211; 21 W 22\/13 &#8211; BeckRS 2016, 9636 &#8211; bei dem ein Zeitraum von 11 Monaten dazwischen war, lag ein Sachverhalt aus den Jahren 2001\/2002 zugrunde).<\/p>\n<p>Aber auch in der ver\u00f6ffentlichten einschl\u00e4gigen Rechtsprechung aus anderen Bundesl\u00e4ndern finden sich in den letzten 15 Jahren nur vereinzelt F\u00e4lle in denen der Zeitraum von 7 Monaten \u00fcberschritten wurde. Soweit sich die Antragsgegnerin auf die Entscheidungen des LG M\u00fcnchen I v. 28.4.2017 (BeckRS 2017, 110674) und des OLG Saarbr\u00fccken v. 11. 6. 2014 (AG 2014, 866 [OLG Saarbr\u00fccken 11.06.2014 &#8211; 1 W 18\/13]) beruft, waren dort ein Zeitraum von 6 Monaten und 5 Tagen (LG M\u00fcnchen I) bzw. 6 Monate 16 Tage ( OLG Saarbr\u00fccken) gegeben, mithin Zeitr\u00e4ume die unter 7 Monaten lagen, so dass die dort gemachten Erw\u00e4gungen zur Nichtvornahme der Hochrechnung hier nicht einschl\u00e4gig sind. Auch das OLG Stuttgart (Beschluss v. 14.09.2011 &#8211; 20 W 6\/08 &#8211; Rz 212 mwN.) h\u00e4lt im Regelfall nur eine Dauer von bis zu 6 Monaten f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin legt auch nicht dar, welche besonderen Umst\u00e4nde hier vorgelegen haben sollen, die dazu gef\u00fchrt h\u00e4tten, dass die Strukturma\u00dfnahme nicht wenigstens innerhalb eines halben Jahres nach Bekanntmachung der vorgesehenen Ma\u00dfnahme h\u00e4tte durchgef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Auch aus dem \u00dcbertragungsbericht sowie aus Bewertungsgutachten oder dem Pr\u00fcfbericht ergibt sich nicht, welche Umst\u00e4nde hier zu einer Verz\u00f6gerung gef\u00fchrt haben. Soweit die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 8.1.2019 allgemein auf die Komplexit\u00e4t der in Rede stehenden Ma\u00dfnahme beruft, ist nicht ersichtlich, warum dies hier im Gegensatz zum Ausschluss von Minderheitsaktion\u00e4ren bei anderen Gesellschaften l\u00e4nger gedauert hat. Im Bewertungsgutachten (dort S. 86) ist hingegen ausgef\u00fchrt, dass besondere Prognoseschwierigkeiten nicht aufgetreten seien und auch die \u00fcbrigen Kriterien sich bei der D SE im branchen\u00fcblichen Rahmen bewegt h\u00e4tten. Als besondere Schwierigkeit wird nur die Frage des Vorliegens eines l\u00e4ngeren Zeitraums gesehen, d.h. wie zutreffend ausgef\u00fchrt wird eine Rechtsfrage, die nur das Ergebnis nicht aber der Grund f\u00fcr die Verz\u00f6gerung sein kann. Soweit in der m\u00fcndlichen Verhandlung die Antragsgegnervertreter darauf hingewiesen habe, dass der l\u00e4ngere Zeitraum sich aus der Besonderheit bei der Bewertung von Banken ergebe, insbesondere das Eigenkapital erst abschlie\u00dfen nach der Aufstellung des Jahresabschlusses festgestanden habe, kann dies nicht zu einer anderen Beurteilung f\u00fchren. Dies w\u00fcrde zun\u00e4chst dazu f\u00fchren, dass bei Banken grunds\u00e4tzlich nicht die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grunds\u00e4tze zur Erforderlichkeit einer Hochrechnung greifen k\u00f6nnten, wenn zwischen dem ma\u00dfgeblichen Ank\u00fcndigungszeitpunkt und dem Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung der Stichtag f\u00fcr die Erstellung des Jahresabschlusses l\u00e4ge, d .h. ggf. erst drei Monate nach dem Stichtag, die Bewertungsarbeiten begonnen werden k\u00f6nnten. Im \u00dcbrigen ist die mangelnde Kenntnis vom relevanten Eigenkapital nicht stichhaltig, da nach \u00a7 24 Nr. 16 KWG unverz\u00fcglich eine Abweichung von 5 % der BaFin und der Deutschen Bundesbank auf Grundlage eines Monatsausweises anzuzeigen ist. Zur Erf\u00fcllung dieser Anzeigepflicht muss das das Eigenkapital bereits zum Stichtag des Jahresabschlusses im Wesentlichen bekannt sein.<\/p>\n<p>Die von Bundesgerichtshof f\u00fcr einen l\u00e4ngeren Zeitraum zwischen Ank\u00fcndigung und beschlie\u00dfender Hauptversammlung geforderte Hochrechnung ist daher vorzunehmen. Die Antragsgegnerin hat keine hinreichenden Umst\u00e4nde dargetan, die dagegen spr\u00e4chen. Das Abstellen darauf, dass sich die Kursentwicklung der D SE Aktie in den drei Jahren vor Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme bereits deutlich vom Markt abgekoppelt gehabt und ein nahezu stabiles Kursniveau aufgewiesen h\u00e4tte und dies gegen eine Fortschreibung des B\u00f6rsenkurses der D SE-Aktie mit der prozentualen Ver\u00e4nderung der Indizes bzw. der Peer Group auch die (negative) unternehmensindividuelle Entwicklung der D SE im Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung spr\u00e4che, gen\u00fcgt f\u00fcr sich nicht und ist mit der oben angef\u00fchrten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Erforderlichkeit und Durchf\u00fchrung einer derartigen Hochrechnung so nicht in Einklang zu bringen.<\/p>\n<p>Der Bundesgerichtshof hat gerade f\u00fcr die Hochrechnung auf die allgemeine oder branchentypische Wertentwicklung unter Ber\u00fccksichtigung der seitherigen Kursentwicklung und nicht nur auf die konkrete Entwicklung der Aktie sowie die wirtschaftliche Entwicklung der konkreten Gesellschaft abgestellt.<\/p>\n<p>Besonderheiten der D SE gegen\u00fcber dem spezifischen Markt sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Entsprechendes ergibt sich zudem nicht aus dem von der Antragsgegnerin beauftragten Bewertungsgutachten (dort S. 28 ff). Zwar enth\u00e4lt dies eine defensive vorsichtige Prognose hinsichtlich des von der D AG betriebenen Gesch\u00e4fte (Assetfinanzierung), dies bezieht sich aber nur auf den Gesamtmarkt, spezifische &#8211; nachteilige &#8211; Gegebenheiten bei der D AG werden hingegen nicht benannt. Auch bei der im Bewertungsgutachten ermitteln spezifischen Marktrisikopr\u00e4mie f\u00fcr die D SE finden sich keine Besonderheiten gegen\u00fcber den zur Ermittlung des Betafaktors der D SE verwendeten Vergleichsunternehmen (peer-goup). Vielmehr wird hier das spezifische Risiko der D SE anhand einer Mittelwertbildung (S. 74 f des Bewertungsgutachtens) der Betafaktoren der Vergleichsunternehmen bestimmt.<\/p>\n<p>F\u00fcr die daher vorzunehmende Hochrechnung des durchschnittlichen B\u00f6rsenkurses von EUR 22,60 je Aktie zum Zeitpunkt der Ank\u00fcndigung der Ma\u00dfnahme am 14.11.2016 ist zun\u00e4chst vorzugsweise auf die branchentypische Entwicklung abzustellen, wenn hier &#8211; wie vorliegend &#8211; ein f\u00fcr die Bundesrepublik Deutschland aussagekr\u00e4ftiger Branchenindex gefunden werden kann (vgl. insoweit auch die einzige vom BGH a.a.O. hierzu zitierte Ansicht von Weber in ZGR 2004, 287). F\u00fcr die Verwendung eines Branchenindizes anstelle eines marktbreiten Index (wie DAX oder CDAX) spricht, dass die potenzielle Entwicklung des Bewertungsobjektes regelm\u00e4\u00dfig durch die Branchenentwicklung besser approximiert werden d\u00fcrfte als durch die Entwicklung des Gesamtmarktes (so auch im Ergebnis OLG Frankfurt am Main Beschluss vom 21.12.2010 &#8211; 5 W 15\/10).<\/p>\n<p>Hierzu hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer in der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 27.9.2018 ausgef\u00fchrt (Bl. 1117 d. A.), dass sowohl die Markt- wie auch die Branchenindizes s\u00e4mtlich eine positive Kursentwicklung aufwiesen. Die Indizes f\u00fcr den deutschen Aktienmarkt ist im betrachteten Zeitraum um etwa 19,6 % (DAX) bzw. 20,8 % (CDAX) gestiegen, w\u00e4hrend der deutsche und der europ\u00e4ische Branchenindex eine noch positivere Kursentwicklung von + 24,5 % (DAXsector All Banks) bzw. + 21,8 % (EuroStoxxBanks) aufwiesen. Der S&amp;P 500 Banks stand zum 22. Juni 2017 bei 532,64 Punkten und damit um 9,5 % \u00fcber seinem Ausgangswert.<\/p>\n<p>Neben dieser allgemeinen Entwicklung erscheint es sachgerecht hinsichtlich der Entwicklung des konkreten Unternehmens hier auf die von der Antragsgegnerin, bzw. dem von ihr beauftragten Bewertungsgutachter zur Ermittlung des spezifischen Risikos bei dem Risikozuschlag des Ertragswertes ermittelte und vom sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer gebilligte und erg\u00e4nzte peer-group ebenfalls abzustellen, da auch bei der Ermittlung des Risikozuschlags die eigenen Daten f\u00fcr die Gesellschaft nicht f\u00fcr Aussagekr\u00e4ftig gehalten und daher zur Ermittlung des spezifischen Risikos der Gesellschaft eine ausgew\u00e4hlte Gruppe von Vergleichsunternehmen gebildet und aus deren Betafaktoren aufgrund der jeweiligen Aktienkursbewegungen der f\u00fcr die D AG anzusetzende Betafaktor gemittelt wurde (vgl. 72 ff des Bewertungsgutachtens). Korrespondierend muss daher bei der Hochrechnung des B\u00f6rsenkurses f\u00fcr die D SE auch die bei diesen Vergleichsunternehmen in dem Zeitraum stattgefundene B\u00f6rsenkursentwicklung einflie\u00dfen, wobei wegen der Methoden\u00e4quivalenz zu der Ermittlung des Ausgangsb\u00f6rsenkurses der D SE der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer zutreffend die Entwicklung der umsatzgesichteten B\u00f6rsenkursen der peer-group Unternehmen \u00fcber einen Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntmachung der Ma\u00dfnahme am 14.11.2016 zu dem gewichteten durchschnittlichen B\u00f6rsenkurs von drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung am 22.6.2017 angesetzt hat. .<\/p>\n<p>Hierzu hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer in seiner Stellungnahme (Bl. 1118 d. A.) ausgef\u00fchrt.&#8220;Die umsatzgewichteten durchschnittlichen B\u00f6rsenkurse s\u00e4mtlicher Aktien haben sich vom Tag der Bekanntgabe der Ma\u00dfnahme bis zum Tag der Hauptversammlung positiv entwickelt. Der Anstieg der B\u00f6rsenkurse lag in einer Bandbreite zwischen + 16,9 % (Wells Fargo Corp.) und + 47,3 % (Cr?dit Agricole SA). Bezogen auf die von der Bewertungsgutachterin herangezogene Peer Group ergibt sich eine \u00c4nderung von + 35,6 % (Mittelwert) bzw. + 31,6 % (Median). F\u00fcr die von uns im Rahmen unserer Pr\u00fcfung zugrunde gelegte, um drei Institute erweiterte Peer Group bel\u00e4uft sich die Wert\u00e4nderung auf + 33,3 % (Mittelwert) bzw. + 30,6 % (Median). Der im Vergleich zu den Stichtagskursen deutlichere Anstieg der umsatzgewichteten durchschnittlichen B\u00f6rsenkurse ist insbesondere darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass die Stichtagskurse zum 14. November 2016 bei s\u00e4mtlichen Aktien deutlich \u00fcber den korrespondierenden Drei-Monats-Durchschnittskursen liegen.&#8220;Nach Ansicht der Kammer ist f\u00fcr die Hochrechnung zun\u00e4chst ein Durchschnittswert aus den Wertver\u00e4nderungen der Branchenindices DAXsector All Banks (24,5 %) und EURO STOXX Banks (21,8 %) mit 23,1% zu bilden. Der S&amp;P 500 Banks muss hier au\u00dfer Betracht bleiben, da &#8211; wie der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer zutreffend ausf\u00fchrt &#8211; ausnahmslos alle in diesem Index vertretenen Banken ihren Sitz in den USA haben, d.h. diese Banken wirtschaftlich noch in ihrer territorialen Ausrichtung mit der D SE vergleichbar sind.<\/p>\n<p>Daneben ist zur Grundlage der Hochrechnung gleichwertig auch die gewichtete durchschnittliche B\u00f6rsenkursentwicklung der peer-group-Unternehmen heranzuziehen, wobei die Kammer hier die durch den sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer um drei Unternehmen erweiterte peer-group f\u00fcr vorzugsw\u00fcrdig h\u00e4lt, da damit eine breite Vergleichsbasis vorliegt. Dabei ist der Mittelwert und nicht der Median anzusetzen, da dieser nicht den hier gebotenen Durchschnittswert abbildet. Diesen hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer unbeanstandet mit 33,3 % ermittelt. Zusammen mit dem Durschnitt der einschl\u00e4gigen Branchenindices ergibt dies einen Hochrechnungsfaktor von 28,2 %. Angewendet auf den Ausgangswert von 22,60 ergibt dies eine Steigerung von 6,37, d.h. einen Endwert von 28,97.<\/p>\n<p>Auf diesen Betrag von EUR 28,97 ist daher die angemessen Abfindung abzu\u00e4ndern.<\/p>\n<p>Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller und des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re, die Vorlage der Arbeitspapiere von der Bewertungsgutachterin und der sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcferin anzuordnen, um eine \u00dcberpr\u00fcfung der Unternehmensbewertung zu erm\u00f6glichen. Zwar verpflichtet \u00a7 7 Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die f\u00fcr die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die Unternehmensplanung ist jedenfalls ihren wesentlichen Inhalten nach bereits im Vertragsbericht und in dem Pr\u00fcfbericht wiedergegeben. Inwieweit die Arbeitspapiere weitere, f\u00fcr die Entscheidung der Kammer erhebliche Informationen enthalten sollen, ist nicht ersichtlich (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Beschluss v. 17.3.2010 &#8211; 20 W 9\/08 -).<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bez\u00fcglich der Gerichtskosten und der Kosten des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re ergibt sich aus \u00a7 15 Abs. 1, \u00a7 6 Abs. 2 SpruchG. Danach hat grunds\u00e4tzlich die Antragsgegnerin diese Kosten zu tragen. Im Hinblick auf die vorgenommene Erh\u00f6hung entsprach es nicht der Billigkeit die Antragsteller mit Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten folgt aus \u00a7 15 Abs. 2 SpruchG.<\/p>\n<p>Danach findet eine Kostenerstattung f\u00fcr die Antragsteller grunds\u00e4tzlich nicht statt, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung. Dies ist hier der Fall. Da eine nicht unbetr\u00e4chtliche Erh\u00f6hung der Abfindung ausgesprochen wurde, entspricht eine Kostenerstattung der Billigkeit.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Gesch\u00e4ftswerts f\u00fcr das Gericht und den Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re ergibt sich aus \u00a7 74 GNotKG. Danach richtet sich der Gesch\u00e4ftswert nach dem Betrag, den alle antragsberechtigten Aktion\u00e4re zu dem urspr\u00fcnglich angebotenen Betrag insgesamt fordern k\u00f6nnen, mindestens jedoch 200.000,&#8211; EUR und h\u00f6chstens EUR 7,5 Mio.<\/p>\n<p>Nach der Angabe der Antragsgegnerin sind von dem Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re 862.659 Aktien au\u00dfenstehender Aktion\u00e4re betroffen gewesen. Durch die Erh\u00f6hung der Abfindung um EUR 6,37 je Aktie ergibt sich insgesamt eine Erh\u00f6hung von EUR 5.495.137,80 so dass der Mindestwert von EUR 200.000,&#8211; \u00fcberschritten der H\u00f6chstwert von EUR Mio. 7,5 aber unterschritten wird, so dass der Betrag von EUR 5.495.137,80 anzusetzen war.<\/p>\n<p>Die Beschwerde war nicht zuzulassen, wenn die Beschwer EUR 600,&#8211; nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 17 SpruchG finden die Vorschriften des FamFG Anwendung, soweit ich aus dem SpruchG selbst nichts anderes ergibt. Da das SpruchG \u00fcber die Beschwer keine Regelung enth\u00e4lt, bleibt es bei der Bestimmung des \u00a7 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, d.h. der Wert des Beschwerdegegenstandes muss EUR 600,&#8211; \u00fcbersteigen (vgl. Drescher in Spindler\/Stilz, AktG 2. Aufl., \u00a7 12 SpruchG Rz. 7). Eine Zulassung gem. \u00a7 61 Abs. 2 FamFG bei Unterschreiten ist nicht geboten. Es gibt vorliegend keinen Grund, der es erforderlich machen w\u00fcrde, Beteiligte in Spruchverfahren, die mit ihrem fr\u00fcheren Aktienbesitz und die daraus begehrte Erh\u00f6hung der Kompensation die Wertschwelle nicht erreichen, anders zu behandeln als Beteiligte in sonstigen zivilrechtlichen Streitsachen oder in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wo bei Nichterreichung des Beschwerdewerts bzw. der Berufungssumme ebenfalls kein zweiter Rechtszug er\u00f6ffnet ist.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 3-05 O 68\/17 ISIN: DE0008045501 \/ WKN: 804550 Hauptversammlung: 22.06.2017 Antragsgegnerin: DZ Bank AG Deutsche Zentral-Genossenschaftsbank Der angemessene Abfindungsbetrag gem. \u00a7 327a AktG f\u00fcr die ausgeschlossenen Minderheitsaktion\u00e4re D SE wird auf jeweils EUR 29,87 f\u00fcr eine Aktie der D SE festgesetzt. 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