{"id":1377,"date":"2020-01-14T12:52:15","date_gmt":"2020-01-14T11:52:15","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1377"},"modified":"2020-01-14T12:57:48","modified_gmt":"2020-01-14T11:57:48","slug":"aire-gmbh-c-kgaa-2014-12-16-lg-frankfurt-verschmelzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1377","title":{"rendered":"AIRE GmbH &#038; C. KGaA &#8211; 2014-12-16 &#8211; LG Frankfurt &#8211; Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 3-05 O 164\/13<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0006344211 \/ WKN: 634421&nbsp;&nbsp;&nbsp;<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 19.12.2012<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegner: <\/strong><strong>AIG Century GmbH &amp; Co. <\/strong><strong>KGaA<\/strong><\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p>Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re sowie ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.<\/p>\n<p>Eine Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.<\/p>\n<p>Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Gerichtskosten und der Wert f\u00fcr die Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re werden auf insgesamt EUR 200.000,&#8211; festgesetzt.<\/p>\n<p>Die Beschwerde wird nicht zugelassen, wenn die Beschwer EUR 600,&#8211; nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Das Grundkapital der A KGaA (im Folgenden AE) betrug im Jahre 2012 EUR 4.223.655 und war in 4.223.655 auf den Inhaber lautende St\u00fcckaktien mit einem Nennbetrag von je EUR 1,00 pro Aktie eingeteilt. Daneben bestand noch bis zu Zeitpunkt der Hauptversammlung am 19.12.2012 nicht ausgesch\u00f6pftes genehmigtes Kapital in H\u00f6he von EUR 2.111.827 und bedingtes Kapital in H\u00f6he von EUR 2.111.827 welches zur Bedienung von ggf. in Anspruch genommenen Wandlungsechten aus einer bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung nicht in Anspruch genommenen Erm\u00e4chtigung zur Ausgabe von Options- und Wandelschuldverschreibungen dienen sollte.<\/p>\n<p>Die (Kommandit)Aktien der AE waren zum Handel im Regulierten Markt, sowie im Teilbereich des amtlichen Marktes mit weiteren Zulassungspflichten der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse zugelassen.<\/p>\n<p>Der einzige pers\u00f6nlich haftende Gesellschafter von AE war die AE PhG. Diese war nicht am AE-Grundkapital beteiligt und hielt auch keine sonstigen Kapitalanteile an AE.<\/p>\n<p>Der Alleingesellschafter des AE PhG ist die AI Corp. (AIGGRE). Der Alleingesellschafter von AIGGRE ist die A Holdings Corp. Der Alleingesellschafter der A Holdings Corp. ist die A Corporation. Die A, Inc., eine b\u00f6rsennotierte Gesellschaft, ist der Alleingesellschafter der A Corporation sowie die Konzernobergesellschaft der AI (AI-Konzern).<\/p>\n<p>Gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Satzung von AE umfasste der Unternehmensgegenstand den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und die Ver\u00e4u\u00dferung auf eigene Rechnung von Immobilien, Immobiliengesellschaften sowie Finanzinstrumenten und \u00e4hnlichen Anlageinstrumenten, welche sich auf Immobilien beziehen, im In- und Ausland sowie die Vornahme damit zusammenh\u00e4ngender Sicherungsgesch\u00e4fte. AE ist zu allen Gesch\u00e4ften und Ma\u00dfnahmen berechtigt, die dem Unternehmensgegenstand dienen. Zu diesem Zweck kann AE andere Unternehmen gr\u00fcnden, erwerben, halten, sich an ihnen beteiligen oder sie ver\u00e4u\u00dfern. AE ist nicht berechtigt, T\u00e4tigkeiten durchzuf\u00fchren, welche nach den Bestimmungen des Gesetzes \u00fcber das Kreditwesen oder der Gewerbeordnung einer Erlaubnis bed\u00fcrfen.<\/p>\n<p>Die urspr\u00fcngliche Gesch\u00e4ftsstrategie von AE war darauf gerichtet, Ertr\u00e4ge f\u00fcr ihre Aktion\u00e4re durch Investitionen in ein dynamisches, aktiv gemanagtes und weltweit diversifiziertes Immobilienportfolio mit Anlagen in Nordamerika, Lateinamerika, Europa und Asien zu erwirtschaften.<\/p>\n<p>Am 24. Oktober 2008 hatte AE bekannt gegeben, dass sie vorl\u00e4ufig keine neuen Investitionen mehr t\u00e4tigen und die durch ihr Anlageportfolio erwirtschafteten Erl\u00f6se an ihre Aktion\u00e4re zur\u00fcckflie\u00dfen lassen w\u00fcrde. AE teilte ferner mit, dass die AE und ihre Tochtergesellschaften (AE-Gruppe) ihre Kapitalzusagen im Hinblick auf vorhandene Investitionen sowie an existierende Fonds, an denen sie als Anleger beteiligt ist, weiterhin decken wird. AE erkl\u00e4rte weiter, dass Ertr\u00e4ge, die nach der Bereitstellung der notwendigen Liquidit\u00e4t f\u00fcr vorhandene Kapitalzusagen oder zus\u00e4tzliche Kapitaleinlagen in bestehende Investitionen sowie Betriebskosten verblieben, an die Aktion\u00e4re durch Aktienr\u00fcckk\u00e4ufe oder Dividenden zur\u00fcckflie\u00dfen w\u00fcrden.<\/p>\n<p>AE hat seitdem keine neuen Investitionen get\u00e4tigt, jedoch weiterhin Kapitalzusagen im Hinblick auf bestehende Investitionen und gegen\u00fcber Fonds gemacht. Gem\u00e4\u00df dem Zwischenbericht zum 30. Juni 2012, hat die AE-Gruppe im ersten Halbjahr 2012 in ihrem bestehenden Co-Investitionsportfolio Folgeinvestitionen in H\u00f6he von insgesamt USD 1,2 Millionen (EUR 0,9 Millionen) get\u00e4tigt. Bei den Fondsinvestitionen nahm die AE-Gruppe in diesem Zeitraum keine gr\u00f6\u00dferen Folgeinvestitionen vor. Die zum 30. Juni 2012 noch ausstehenden Investitionszusagen der AE-Gruppe betrugen rund EUR 66,9 Millionen.<\/p>\n<p>Die Arten von Objekten, in die die AE-Gruppe investiert war, umfassten B\u00fcrogeb\u00e4ude, Wohn-, Industrie- und Einzelhandelsimmobilien. Aufgrund von Ver\u00e4u\u00dferungen von Investitionsobjekten ist das Investitions-Portfolio inzwischen auf Nordamerika und Asien konzentriert. Zudem war die AE-Gruppe in der Mehrzahl ihrer Investitionen entweder als Kommanditistin in Immobilienfonds oder als Minderheits-Eigenkapitalpartner in Co-Investitionen engagiert.<\/p>\n<p>Eine Dividende wurde an die AE-Aktion\u00e4re in den letzten Jahren nicht ausgezahlt.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ver\u00f6ffentlichte am 22.7.2012, dass sie den Erwerbspreis eines von ihr gemachten und laufenden freiwilligen \u00dcbernahmeangebotes auf EUR 19,75 erh\u00f6he, da sie zu diesem Preis einen Erwerb von AE-Aktien durchgef\u00fchrt habe.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin hielt im Sommer 2012 ca. 93,79 % des AE-Grundkapitals. Die pers\u00f6nlich haftende Gesellschafterin der Antragsgegnerin hielt auch alle Kommanditaktien der Antragsgegnerin. Alleingesellschafter der Antragsgegnerin war die AIGGRE.<\/p>\n<p>Mit Schreiben vom 17.9.2012 teilte die Antragsgegnerin der AE mit, dass die Absicht bestehe, mit der AE eine Verschmelzung als \u00fcbertragende Gesellschaft vorzunehmen und in diesem Zusammenhand die Minderheitsaktion\u00e4re der AE gegen Barabfindung auszuschlie\u00dfen.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Ermittlung einer angemessen Abfindung beauftragte die Antragsgegnerin die V mit einem Bewertungsgutachten. Diese ermittelte die Abfindung je Aktie nach den Net Asset Value (NAV) in H\u00f6he von EUR 18,59 je Aktie und vergleichend einen Ertragswert im DCF-Verfahren von EUR 17,69 und bei Kapitalkosten nach CAPM von EUR 19,64 je Aktie.<\/p>\n<p>Der NAV je AE-Aktie wurde von V wie folgt ermittelt:<\/p>\n<p>Zur Ver\u00e4u\u00dferung verf\u00fcgbare Finanzinvestitionen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;67.911Zahlungsmittel&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;26.782Forderungen gegen verbundene Unternehmen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;33&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Sonstige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;544&nbsp;&nbsp;&nbsp;Verm\u00f6genswerte&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;95.270Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; 448Sonstige Verbindlichkeiten&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; 671Steuerr\u00fcckstellungen&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; 956Passive latente Steuern&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; 254Steuerliche Eventualverbindlichkeit&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; 1.535Schulden&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&#8211; 3.864Verm\u00f6genswerte abzgl. Schulden zum 30. Juni 2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;91.406Barwert Verwaltungskosten&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;-15.663Net Asset Value zum 30. Juni 2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;75.743Aufzinsungsfaktor&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;1,04&nbsp;&nbsp;&nbsp;Net Asset Value zum 19. Dezember 2012&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;78.454Bei 4.223.655 Aktien ergab dies einen Net Asset Value je Aktie zum 19. Dezember 2012 von EUR18,58<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu der Akte gereichten \u00dcbertragungsbericht verwiesen.<\/p>\n<p>Der durchschnittliche gewichte 3-monatige B\u00f6rsenkurs der AE-Aktie betrug im Zeitraum vor dem 17.9.2013 nach Angaben der BaFin EUR 19,53 und nach Bloomberg EUR 19,32.<\/p>\n<p>Im Hinblick auf die H\u00f6he des fr\u00fcheren freiwilligen \u00dcbernahmeangebots in dieser H\u00f6he hat die Antragsgegnerin die Abfindung auf EUR 19,75 festgelegt.<\/p>\n<p>Auf Antrag der Antragsgegnerin hatte das Landgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 2.10.2012 \u2013 3-05 O 11\/12 \u2013 die I AG Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft (im Folgenden Pr\u00fcferin) zur Verschmelzungspr\u00fcferin und sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcferin f\u00fcr die Angemessenheit der Barabfindung nach \u00a7 327b AktG bestellt. In ihren Pr\u00fcfbericht vom 7.11.2012 wird die Angemessenheit der Abfindung von EUR 19,75 best\u00e4tigt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den zu der Akte gereichten Pr\u00fcfbericht vom 7.11.2012 verwiesen.<\/p>\n<p>Der Verschmelzungsvertrag durch Aufnahme der AE in die Antragsgegnerin wurde am 9.11.2012 notariell beurkundet. In der Hauptversammlung vom 19.12.2012 wurde der Beschluss auch \u00fcber den Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re der AE gefasst.<\/p>\n<p>Die Eintragung des Ausschlusses der Minderheitsaktion\u00e4re in das Handelsregister erfolgte am 13.3.2013 \u2013 bekannt gemacht am 18.3.2013 &#8211; mit der Ma\u00dfgabe, dass dieser erst mit der Eintragung der Verschmelzung wirksam werde, welche am 7.6.2013 \u2013 bekannt gemacht am 10.6.2013 \u2013 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zu diesem Zeitpunkt wurden 262.190 Aktien der AE nicht von der Antragsgegnerin gehalten<\/p>\n<p>Die Antragsteller und der Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re wenden sich gegen die Angemessenheit der Abfindung. Der in der Hauptversammlung beschlossene Betrag je Aktie von EUR 19,75 sei keine angemessene Abfindung i. S. d. \u00a7\u00a7 327a Abs. 1, 327b Abs. 1 AktG i.V.m. \u00a7 62 UmwG. Sie f\u00fchren hierzu u.a. aus:<\/p>\n<p>Der Unternehmenswert sei zu Unrecht nach dem NAV ermittelt worden. Dies sei nicht von dem Bewertungsstandard IDW S 1 gedeckt. Jedenfalls h\u00e4tten die Verwaltungskosten \u2013 die zudem nicht plausibel und \u00fcberh\u00f6ht seien &#8211; und die Eventualverbindlichkeiten nicht in Abzug gebracht werden d\u00fcrfen. Der ermittelte NAV stehe auch im Widerspruch zu dem vor dem Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re kommunizierten Nettoinventarwert von EUR 21,99. Der Buchwert der Aktie liege mit EUR 21,45 \u00fcber dem Abfindungsbetrag.<\/p>\n<p>Die Grundlagen der Immobilienbewertungen seien unklar, bzw. nicht plausibilisierbar.<\/p>\n<p>V und die Pr\u00fcferin h\u00e4tten sich nur auf die Angaben zum Fair Value dieser Immobilien von Konzerngesellschaften in deren Bilanzen verlassen und dies einfach \u00fcbernommen und keine eigenst\u00e4ndige Wertermittlung der Immobilien vorgenommen. Es handele sich nicht um Marktwerte, die bei der Ermittlung des NAV zu ber\u00fccksichtigen seien. Objektwertsteigerungen seien nicht ber\u00fccksichtigt worden. Der Gewinnverteilungsschl\u00fcssel einzelner Beteiligungen sei nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p>Stille Reserven seien nicht ber\u00fccksichtigt worden.<\/p>\n<p>Eine sachgerechte Bewertung nach dem Ertragswertverfahren, w\u00fcrde zu einer h\u00f6heren Abfindung f\u00fchren. Soweit in einer Vergleichsrechnung dies geschehen sei, sei diese nicht sachgerecht erfolgt. Die dort angesetzte Cash-Flow Planung stamme nicht von der Gesch\u00e4ftsleitung sondern von V. Die geplante Aussch\u00fcttung sei zu gering.<\/p>\n<p>Die angesetzte Marktrisikopr\u00e4mie von 6,0 % sei zu hoch. Auch der \u00fcber eine peer-group ermittelte Beta-Faktor von 1,0 sei \u00fcberh\u00f6ht. Ein besonderes Risiko der AE sei nicht gegeben. Aufgrund der hohen Eigenkapitalquote und der Anlagestrategie sei allenfalls eine Festsetzung am unteren Rand der Bandbreite eines Risikozuschlags angemessen. Die Feststellungen zum durchschnittlichen gewichteten B\u00f6rsenkurs seien nicht nachvollziehbar. Jedenfalls sei der Preis des \u00dcbernahmeangebots die Mindestgrenze. Es sei auch nicht auszuschlie\u00dfen, dass die Antragsgegnerin nach Beendigung ihres freiwilligen \u00dcbernahmeangebotes Aktien zu einem Preis \u00fcber der nunmehr angebotenen Abfindung erworben habe. Dies stelle jedoch nach der Regelung des Wp\u00dcG den Mindestpreis dar.<\/p>\n<p>Der Liquidationswert seien nicht ordnungsgem\u00e4\u00df ermittelt worden.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Antragsschriften, der Stellungnahme des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re vom 11.4.2014 (Bl. 751 ff d. A.) sowie der erg\u00e4nzenden Schrifts\u00e4tze der Antragsteller und des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re Bezug genommen.<\/p>\n<p>Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegen getreten. Sie h\u00e4lt die Abfindung f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p>Es gebe weder formelle noch materielle Bewertungsm\u00e4ngel. Der zur Bewertung herangezogene NAV sei sachgerecht, da die AE nur Minderheitsbeteiligungen an Immobilieninvestments(vehikeln) gehalten habe.<\/p>\n<p>Als Minderheitsgesellschafter h\u00e4tten AE auch keine unmittelbaren Informationsrechte im Hinblick auf die einzelnen Immobilieninvestments zugestanden. Die Bewertung der einzelnen Investments basiere auf Informationen, die von den jeweiligen Fondsmanager, bzw. dem gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Gesellschaftern zur Verf\u00fcgung gestellt worden seien. Zuk\u00fcnftige Objektwertsteigerungen seien ber\u00fccksichtigt worden. Im Rahmen der Fair Value Bewertung der einzelnen Immobilienengagements stellten die erwarteten Cash-Flows einen Erwartungswert der, der sowohl die Chancen als auch die Risiken zuk\u00fcnftiger Wertsteigerung ber\u00fccksichtigen. Die Bewertung der einzelnen Investments h\u00e4tte einer regelm\u00e4\u00dfigen Abschlusspr\u00fcfung in den Anlagegesellschaften unterlegen. Die dort vorgenommenen Werte nach dem Fair Value Konzept seien daher auf Plausibilit\u00e4t gepr\u00fcft gewesen und h\u00e4tten \u00fcbernommen werden k\u00f6nnen. Zudem habe der Jahresabschlusspr\u00fcfer der AE im Rahmen der Pr\u00fcfung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2011 Stichproben im Hinblick auf die Bewertung und Annahmen vorgenommen. Weiterhin seien von dem V und der sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcferin Gespr\u00e4che mit den Assetmanagern hier\u00fcber gef\u00fchrt worden. Stille Reserven seien nicht zu ber\u00fccksichtigen gewesen, da der Konzernabschluss der AE nach IFRS erstellt werde, indem die Bewertung der als Finanzinvestitionen gehalten Immobilien und der zur Ver\u00e4u\u00dferung verf\u00fcgbaren finanziellen Verm\u00f6genswerte zum Fair Value erfolge, mithin keine stille Reserven entst\u00fcnden. Verwaltungskosten seien zu Recht angesetzt worden, da diese auch bei der AE entstanden w\u00e4ren. Die AE habe selbst kein Personal gehabt, so dass sie alle Dienstleistungen habe einkaufen m\u00fcssen. Diese seien auch der H\u00f6he nach angemessen. Die steuerlichen Eventualverbindlichkeiten h\u00e4tten entsprechend ihrer Eintrittswahrscheinlichkeit ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen. Der Liquidationswert liege regelm\u00e4\u00dfig unter dem NAV, weil zus\u00e4tzliche Liquidationskostenabschl\u00e4ge hier zu ber\u00fccksichtigen seien. Soweit ein h\u00f6herer Nettoinventarwert von EUR 21,99 vorher im Rahmen der Konzernberichterstattung kommuniziert worden sei, bzw. ein Buchwert von EUR 21,45 sich ergebe, beruhe dies darauf, dass hier nur die Nettoaktiva durch die Zahl der zum Stichtag ausgegebenen Aktien berechnet worden seien, zuk\u00fcnftige Aufwendungen f\u00fcr Verwaltung und Eventualverbindlichkeiten jedoch nicht beinhaltet gewesen seien. Zudem habe sich dieser Nettoinventarwert bis zu beschlie\u00dfenden Hauptversammlung um EUR 0,59 reduziert.<\/p>\n<p>Bei der zur Verprobung des Unternehmenswertes angesetzten Vergleichsrechnung nach dem DCF Verfahren seien die Annahmen der Unternehmensplanung hinreichend plausibel. Es sei zu Recht keine unendliche Lebensdauer aufgrund des Gesch\u00e4ftskonzeptes der AE angenommen worden. Der Planung h\u00e4tten realistische Annahmen zugrunde gelegen. Auch die hierzu vorgenommene Liquidationsplanung sei nicht zu beanstanden. Nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen habe nicht ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, da derartiges nicht vorhanden gewesen sei. Die liquiden Mittel der Gesellschaft seien betriebsnotwendig gewesen. Die operativen Risiken seien angemessen ber\u00fccksichtigt worden. Auch die Zinsparameter seien sachgerecht angenommen worden. Der Basiszinssatz sei nicht zu beanstanden. Die Kapitalkosten seien nicht zu hoch angesetzt worden; Marktrisikopr\u00e4mie und der Beta-Faktor aufgrund einer peer-group seien sachgerecht ermittelt worden. Zum Stichtag habe die AE keine eigenen Aktien mehr gehalten. Historische Kapitalerh\u00f6hungen seien f\u00fcr die Bewertung irrelevant. Auf die Frage des \u2013 insoweit bestrittenen &#8211; Vorliegens oder Pr\u00fcfung eines Abh\u00e4ngigkeitsberichts komme es f\u00fcr die Bewertung nicht an. Schadensersatzanspr\u00fcchen gegen Vorstand und Aufsichtsrat best\u00fcnden nicht.<\/p>\n<p>Auf Vorerwerbe komme es bei der Ermittlung der Barabfindung nicht an. Zudem habe die Antragsgegnerin keine relevanten Nacherwerbe f\u00fcr dies \u00f6ffentliche \u00dcbernahmeangebot i.S.v. \u00a7 31 Abs. 5 Wp\u00dcG t\u00e4tigt.<\/p>\n<p>Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung vom 20.12.2013 (Bl. 611 ff d. A.) und den erg\u00e4nzenden Schriftsatz vom 26.6.2014 (Bl. 795 ff d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p>Alle Antr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig, insbesondere fristgerecht gestellt.<\/p>\n<p>Nach \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG beginnt die Antragsfrist zur Einleitung eines Spruchverfahrens mit der Bekanntmachung der Eintragung des \u00dcbertragungsbeschlusses im Handelsregister (vgl. \u00a7 327e Abs. 3 AktG). Diese Regelung passt nicht in der Konstellation des vorliegenden verschmelzungsrechtlichen Squeeze out, da dieser \u2013 anders als der aktienrechtliche Squeeze out \u2013 nicht bereits mit der Eintragung im Handelsregister wirksam wird, sondern erst mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der \u00fcbernehmenden Gesellschaft. Nach dem Sinn und Zweck ist die Verweisungskette der \u00a7 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. \u00a7 327f AktG i.V.m. \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SpruchG beim verschmelzungsrechtlichen Squeeze out daher so zu lesen, dass die Antragsfrist zur Einleitung eines Spruchverfahrens zwar grunds\u00e4tzlich mit der Bekanntmachung der Eintragung des \u00dcbertragungsbeschlusses im Handelsregister beginnt, fr\u00fchestens aber mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der \u00fcbernehmenden Gesellschaft (vgl. Schockenhoff\/Lumpp ZIP 2013, 749), so dass vorliegend die Antragsfrist nicht bereits mit der Bekanntmachung der Eintragung des \u00dcbertragungsbeschlusses am 18.3.2013 begann und am 18.6.2013 endete, sondern erst mit der Bekanntmachung der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses am 10.6.2013, so dass die 3-monatige Antragsfrist erst am 10.9.2013 endete. Alle Antr\u00e4ge sind aber bis zu dieser Frist bei Gericht eingegangen.<\/p>\n<p>Die Antr\u00e4ge sind jedoch unbegr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Eine Erh\u00f6hung der festgesetzten Barabfindung ist nicht vorzunehmen.<\/p>\n<p>Die Minderheitsaktion\u00e4re, deren Aktien auf die Antragsgegnerin \u00fcbertragen wurden, haben zwar nach \u00a7 62 Abs. 5 UmwG i. V. m. \u00a7\u00a7 327a Abs. 1 Satz 1, 327b Abs. 1 Satz 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung, die ihnen eine volle wirtschaftliche Kompensation f\u00fcr den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (BVerfG, ZIP 2007, 1261; BGH, ZIP 2005, 2107 OLG Stuttgart Beschl. v. 8.7.2011 \u2013 20 W 14\/08 \u2013 BeckRS 2011, 18552 m.w.Nachw.). Das Gericht hat aber nach \u00a7 327f Satz 2 AktG nur dann eine angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung unangemessen ist.<\/p>\n<p>Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den \u00fcbrigen Aktion\u00e4ren keine volle Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust ihres Aktieneigentums bietet. Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 \u201eDAT\/Altana\u201c). Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht im Wege der Sch\u00e4tzung entsprechend \u00a7 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108; \u201eDAT\/Altana\u201c; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 &#8211; 21 W 7\/11 -). Als Grundlage f\u00fcr diese Sch\u00e4tzung stehen dem Gericht fundamentalanalytische Wertermittlungsmethoden wie das Ertragswertverfahren ebenso zur Verf\u00fcgung wie marktorientierte Methoden, etwa eine Orientierung an B\u00f6rsenkursen oder andere anerkannte Methoden. Das Verfassungsrecht als auch das allgemeine Recht gibt keine bestimmte Wertermittlungsmethode vor (vgl. BVerfG NZG 2011, 86; Telekom\/T-Online\u201c; BVerfGE 100, 289 \u201eDAT\/Altana\u201c; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 &#8211; 21 W 7\/11 \u2013 a.a.O.; OLG Stuttgart, Beschl. v. 17.10.2011 &#8211; 20 W 7\/11 \u2013 BeckRS 2011, 24586 m.w.Nachw.). Die mit den unterschiedlichen Methoden ermittelten rechnerischen Ergebnisse geben aber nicht unmittelbar den Verkehrswert des Unternehmens bzw. den auf die einzelne Aktie bezogenen Wert der Beteiligung daran wieder, sondern bieten lediglich einen Anhaltspunkt f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Verkehrswerts entsprechend \u00a7 287 Abs. 2 ZPO. Mehr als ein Anhaltspunkt kann sich daraus schon deshalb nicht ergeben, weil die Wertermittlung nach den einzelnen Methoden mit zahlreichen prognostischen Sch\u00e4tzungen und methodischen Einzelentscheidungen verbunden ist, die jeweils nicht einem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zug\u00e4nglich sind (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2010, 274). Dabei ist zu bedenken, dass zu zahlreichen Details in der Literatur und der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten werden, so dass nicht nur die unterschiedlichen Methoden zu unterschiedlichen Werten f\u00fchren, sondern auch die unterschiedliche Anwendung derselben Methode unterschiedliche Betr\u00e4ge ergeben kann.<\/p>\n<p>Daher ist der Forderung im Rahmen des Spruchverfahrens m\u00fcsse die Richtigkeit und nicht lediglich die Vertretbarkeit der Wertbemessung festgestellt werden (so z. B. Lochner AG 2011, 692, 693 f.) nicht zu folgen. Denn mit dieser eingeforderten Richtigkeitskontrolle wird etwas letztlich Unm\u00f6gliches verlangt. Einen wahren, allein richtigen Unternehmenswert \u2013 nach der hier von einigen Antragstellern begehrten Ertragswertmethode &#8211; gibt es bereits deshalb nicht, weil dieser von den zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4gen der Gesellschaft sowie einem in die Zukunft gerichteten Kapitalisierungszins abh\u00e4ngig ist und die zuk\u00fcnftige Entwicklung nicht mit Sicherheit vorhersehbar ist. Entsprechend f\u00fchren die zahlreichen prognostischen Sch\u00e4tzungen und methodischen Einzelentscheidungen, die Grundlage jeder Unternehmensbewertung sind und zwingend sein m\u00fcssen, im Ergebnis dazu, dass die Wertermittlung insgesamt keinem Richtigkeits-, sondern nur einem Vertretbarkeitsurteil zug\u00e4nglich ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. Juli 2011 &#8211; 20 W 14\/08 \u2013 AG 2011, 795).<\/p>\n<p>Soweit gleichwohl in manchen \u2013 auch verfassungsgerichtlichen Entscheidungen (vgl. BVerfG Beschl v. 24.5.2012 \u2013 1 BvR 3221\/10 \u2013 BeckRS 2012, 55224 -) \u2013 von dem \u201erichtigen\u201c, \u201ewahren\u201c oder \u201ewirklichen Wert\u201c der Beteiligung die Rede ist, ist dies im Sinne einer Wertspanne zu verstehen, weil weder verfassungsrechtlich noch h\u00f6chstrichterlich etwas gefordert wird, was tats\u00e4chlich unm\u00f6glich ist, n\u00e4mlich einen einzelnen Unternehmenswert als allein zutreffend zu identifizieren. Dies wird in der vorgenannten Entscheidung letztlich dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die Begriffe auch dort in Anf\u00fchrungszeichen gesetzt sind und mithin in modalisierender Funktion verwendet werden.<\/p>\n<p>Der Wert eines Unternehmens l\u00e4sst sich aus dem Nutzen ableiten, den das Unternehmen insbesondere aufgrund seiner zum Bewertungsstichtag vorhandenen materiellen Substanz, seiner Innovationskraft, seiner Produkte und Stellung am Markt, seiner inneren Organisation sowie seines Managements zuk\u00fcnftig unter Aufrechterhaltung der Unternehmenssubstanz erbringen kann.<\/p>\n<p>Diese Erkenntnis ist bei der Beurteilung der vom Gericht f\u00fcr die eigene Sch\u00e4tzung heranzuziehenden Sch\u00e4tzgrundlagen zu ber\u00fccksichtigen. Ausgangspunkt der gerichtlichen Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO ist n\u00e4mlich die zur Grundlage der unternehmerischen Ma\u00dfnahme durchgef\u00fchrte, der Hauptversammlung vorgelegte und sodann von einem gerichtlich bestellten Pr\u00fcfer untersuchte Wertbemessung der Antragsgegnerin. Die dort enthaltenen Prognosen, Parameter und Methoden sind im Regelfall vom Gericht zur eigenen Sch\u00e4tzung heranzuziehen, solange sie ihrerseits vertretbar sind und insgesamt zu einem angemessenen, d.h. zugleich nicht allein richtigen Abfindung f\u00fchren (\u00e4hnlich BVerfG Beschl. v. 24.5.2012 \u2013 1 BvR 3221\/10 \u2013 BeckRS 2012, 55224 -; KG WM 2011, 1705).<\/p>\n<p>Jedoch ist die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung stets das Ergebnis einer eigenen Sch\u00e4tzung des Gerichts. Dies beinhaltet aber ggf. auch eine abweichende eigenst\u00e4ndige Sch\u00e4tzung des Gerichts etwa ausschlie\u00dflich anhand des B\u00f6rsenkurses oder anderer Methoden. Insoweit ist die gerichtliche \u00dcberpr\u00fcfung n\u00e4mlich stets das Ergebnis einer eigenen Sch\u00e4tzung des Gerichts, die sich nicht lediglich auf die Untersuchung der Vertretbarkeit der bei der Wertermittlung der Antragsgegnerin zur Anwendung gelangten, einzelnen Wertermittlungsmethoden und Einzelwerte zu beschr\u00e4nken hat, sondern insgesamt die Angemessenheit der gew\u00e4hrten Zahlung zu untersuchen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 \u2013 21 W 7\/11 \u2013 aaO). Dabei ist nicht der h\u00f6chst m\u00f6gliche Wert zu finden, sondern der angemessene. Den Grundsatz der Meistbeg\u00fcnstigung gibt es f\u00fcr die ausgeschiedenen abfindungsberechtigten Minderheitsaktion\u00e4re nicht (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011 &#8211; 21 W 7\/11 \u2013 aaO mwN).<\/p>\n<p>Im Rahmen der Tatsachenfeststellung zur Unternehmensbewertung im Spruchverfahren sind n\u00e4mlich die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Ertr\u00e4ge jedoch durch das Gericht nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie d\u00fcrfen zudem nicht in sich widerspr\u00fcchlich sein. Kann die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf dieser Grundlage vern\u00fcnftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere &#8211; letztlich ebenfalls nur vertretbare &#8211; Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart, Beschluss v. 13.3.2010 \u2013 20 W 9\/08 -; AG 2007, 596, 597 f; AG 2007, 705, 706; NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425).<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist zudem weiter bei der Bewertung, dass sie nach ihren zu Grunde liegenden Erkenntnism\u00f6glichkeiten nicht in der Lage sein kann, mathematisch einen exakten oder \u201ewahren\u201c Unternehmenswert am Stichtag festzustellen.<\/p>\n<p>Nachdem auch das Ergebnis auf Grund der verschiedenen Ungenauigkeiten und subjektiver Einsch\u00e4tzungen der Bewerter (vgl. hierzu im Einzelnen Kammerbeschl\u00fcsse v. 13.3.2009 &#8211; 3-05 O 57\/06 \u2013 ZIP 2009, 1322 \u2013 und 25.11.2014 -3-05 O 43\/13 -) letztlich nur eine Sch\u00e4tzung des Unternehmenswerts darstellt, m\u00fcssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712, 714; BayObLG AG 2006, 41, 43) und das erkennende Gericht unter Ber\u00fccksichtigung aller ma\u00dfgeblichen Umst\u00e4nde (vgl. BGH NJW-RR 2002,<a href=\"https:\/\/openjur.de\/u\/62436.html\"> 166<\/a>, 167) hieraus einen Wert festsetzt.<\/p>\n<p>Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich die Angemessenheit der Abfindung ergibt, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnism\u00f6glichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umst\u00e4nden des zu entscheidenden Falles geboten ist. Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht \u00fcber Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen; hier ist au\u00dferdem \u00a7 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgem\u00e4\u00df eine mit Unsicherheiten behaftete Sch\u00e4tzung \u2013 wobei zudem \u00a7 738 BGB als Grundnorm der Unternehmensbewertung selbst von Sch\u00e4tzung spricht &#8211; und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Erkenntnisgewinn liegen m\u00fcssen (OLG Stuttgart AG 2006, 423 m. w. Nachw.). Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen und insb. nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 287 Abs. 2 ZPO auch auf sonstige Erkenntnism\u00f6glichkeiten zur Ermittlung der Angemessenheit der Abfindung zur\u00fcckgreifen.<\/p>\n<p>Der Schutz der Minderheitsaktion\u00e4re erfordert es daher nicht, im Spruchverfahren grunds\u00e4tzlich neben dem gerichtlich bestellten Pr\u00fcfer einen weiteren Sachverst\u00e4ndigen heranzuziehen. Die Einschaltung eines vom Gericht im Vorfeld der Ma\u00dfnahme bestellten Pr\u00fcfers soll dem pr\u00e4ventiven Schutz der Anteilseigner dienen, indem der \u00dcbertragungsbericht einer sachkundigen Plausibilit\u00e4tskontrolle unterworfen wird. Gerade die Angemessenheit der Abfindung ist Gegenstand dieses pr\u00e4ventiven Aktion\u00e4rsschutzes.<\/p>\n<p>Das Gutachten des Abfindungspr\u00fcfers kann deshalb im gerichtlichen Verfahren ber\u00fccksichtigt werden (OLG D\u00fcsseldorf, NZG 2000, 1079 = BB 2000, 1108). Im \u00dcbrigen haftet der Abfindungspr\u00fcfer nach \u00a7 327c Abs. 3 i. V. m. \u00a7 293d Abs. 2 AktG auch gegen\u00fcber den Anteilsinhabern. Dass seine Pr\u00fcfung regelm\u00e4\u00dfig gleichzeitig mit dem Erstellen des \u00dcbertragungsberichts erfolgt, \u00e4ndert nichts daran, dass es sich um eine unabh\u00e4ngige Pr\u00fcfung handelt und begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen auch keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Pr\u00fcfers (vgl. OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 19. 10. 2006 &#8211; 31 Wx 92\/05 \u2013 NJOZ 2007, 340; OLG Stuttgart, NZG 2004, 146 = ZIP 2003, 2363; OLG Hamburg, ZIP 2004, 2288).<\/p>\n<p>Der Untersuchungsgrundsatz (\u00a7\u00a7 26 ff FamFG) gebietet es vorliegend nicht ein Sachverst\u00e4ndigengutachten \u2013 insbesondere zu den Werten der einzelnen Immobilien &#8211; erstellen zu lassen. Bei der pflichtgem\u00e4\u00dfen Ermessensaus\u00fcbung ist auch der Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit zu ber\u00fccksichtigen; im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, dass der damit verbundene Aufwand ein entsprechendes Mehr an Zuverl\u00e4ssigkeit der Aussage des Sachverst\u00e4ndigen geschaffen h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Das Gericht sieht keinen weiteren Erkenntnisgewinn darin, wenn die von einigen Antragstellern und vom Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re gew\u00fcnschte Neubegutachtung der AE (ggf. anhand des Ertragswertes) durchgef\u00fchrt w\u00fcrde<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt bei der gegebenen Sachlage es vorliegend vielmehr f\u00fcr sachgerecht, die Angemessenheit der Abfindung wie es auch V und die bestellte Pr\u00fcferin getan haben, nach dem sog Net Asset Value (NAV) zu ermitteln.<\/p>\n<p>Dabei kann letztlich dahingestellt bleiben, ob nach dem IDW S1 2008 eine Bewertung nach dem NAV statthaft ist. Bei dem IDW S1 handelt es sich um eine Verlautbarung einer (privatrechtlichen) Organisation der Wirtschaftspr\u00fcfer, die regelm\u00e4\u00dfig in gerichtlichen Spruchverfahren bei der Bewertung von Unternehmen zugrunde gelegt, doch besagt dies nicht, dass diese in allen F\u00e4llen zwingend einer Unternehmensbewertung in Spruchverfahren zugrunde zu legen ist. Vielmehr entfalte diese Verlautbarung eines letztlich privaten Vereins f\u00fcr ein staatliches Gericht keine Bindungswirkung, insbesondere wenn nach Ansicht des Gerichts Umst\u00e4nde vorliegen, die ein Abweichen rechtlich oder tats\u00e4chlich gebieten.<\/p>\n<p>Diese Umst\u00e4nde sieht die Kammer bei der AE als Unternehmen gegeben, dessen Gesch\u00e4ftszweck, zum Zeitpunkt der Bewertung im Halten von (Minderheits)anteilen an Immobilien \u00fcber sog. Investitionsvehikel(gesellschaften) und Anteilen an geschlossenen Immobilienfonds besteht. Hier bietet sich an, die Bewertung nach den Grunds\u00e4tzen vorzunehmen, die sich f\u00fcr die Bewertung von europ\u00e4ischen Investment- und Analystenebene durchgesetzt hat. Besonders schwer wiegt hier jedoch, dass der deutsche Gesetzgeber diese Art der Bewertung als gesetzliche Bewertungsregel f\u00fcr offene Immobilienfonds ausdr\u00fccklich (\u00a7 36 InvG im Zeitpunkt der streitgegenst\u00e4ndlichen Bewertung, nunmehr \u00a7 168 KAGB) ausdr\u00fccklich gesetzlich kodifiziert hat. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Rechtsordnung bedingt dann, dass besondere Gr\u00fcnde vorliegen m\u00fcssen, wenn f\u00fcr vergleichbare Sachverhalte von einer ausdr\u00fccklichen gesetzgeberischen Entscheidung zu einer Art der Bewertung abgewichen werden soll. Derartige besondere Gr\u00fcnde sind aber vorliegend nicht ersichtlich, vielmehr weist das zum Zeitpunkt der Bewertung bestehende Gesch\u00e4ftsmodell der AE aus der Sicht des Anlegers doch betr\u00e4chtliche Parallelen zu einem offenen Immobilienfonds auf.<\/p>\n<p>Dies gilt umso mehr als AE weniger nahezu nur noch bestandshaltend und nicht mehr operativ bez\u00fcglich der Ausnutzung von Ertragspotentialen durch K\u00e4ufe und Verk\u00e4ufe t\u00e4tig war.<\/p>\n<p>Der Wert einer verm\u00f6gensverwaltenden Immobiliengesellschaft ergibt sich im Wesentlichen aus der Ertragskraft ihrer Immobilien, die wiederum ma\u00dfgeblich in ihren Marktwerten (Verkehrswerten) zum Ausdruck kommt. Betrachtet man den Marktwert einer Immobilie als Barwert der damit verbundenen zuk\u00fcnftigen Einnahmen und Ausgaben, so ergibt sich der Wert einer verm\u00f6gensverwaltenden Immobiliengesellschaft als Summe der einzelnen Verkehrswerte der Immobilien zuz\u00fcglich des Wertes anderer Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde abz\u00fcglich des Gegenwartswertes der Verbindlichkeiten. Bei einer verm\u00f6gensverwaltenden Immobiliengesellschaft stehen die isolierten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde im Vordergrund, aus deren Zusammenspiel keine wesentlichen Synergien erkennbar sind.<\/p>\n<p>Der NAV stellt weniger auf das Zusammenwirken von zweckgerichteten materiellen und immateriellen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nden ab, sondern vielmehr auf die eigenst\u00e4ndige Wertentwicklung der Liegenschaften. Bei Immobiliengesellschaften sind kaum Tatbest\u00e4nde ersichtlich, deren Zusammenwirken erhebliche Synergien oder immaterielle Mehrwerte generieren k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der NAV einer Immobiliengesellschaft wird aus der Differenz der Marktwerte des Verm\u00f6gens und der Marktwerte der Verbindlichkeiten und \u2013 auch nach Ansicht der Kammer entgegen der Auffassung des gemeinsamen Vertreters und einiger Antragsteller &#8211; des Barwertes der Verwaltungskosten der Gesellschaft ermittelt. Er entspricht dem Reinverm\u00f6gen eines Unternehmens unter Einschluss der stillen Reserven.<\/p>\n<p>Die von V durchgef\u00fchrte Ermittlung des NAV und der Pr\u00fcfungsbericht der gerichtlich bestellten Abfindungspr\u00fcferin sind hier geeignet und ausreichend, \u00fcber die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu befinden und den Unternehmenswert zu sch\u00e4tzen (\u00a7 287 Abs. 2 ZPO). Insbesondere ist die Einholung eines weiteren Gutachtens eines anderen Sachverst\u00e4ndigen zum Unternehmenswert nicht erforderlich.<\/p>\n<p>Der Pr\u00fcfer hat hierzu (ab Seite 26 Pr\u00fcfbericht) ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>\u201eDer NAV ergibt sich aus einer Saldierung der Zeitwerte aller Verm\u00f6genswerte und Schulden der Gesellschaft zum voraussichtlichen Tag der beschlussfassenden Hauptversammlung am 19. Dezember 2012. &#8230;<\/p>\n<ol start=\"82\">\n<li>Bei einer sachgerechten Ermittlung des NA V ist der Barwert der Verwaltungskosten zu ber\u00fccksichtigen. Es wurde deshalb von V im Rahmen ihrer Wertermittlung ein Barwert der Verwaltungskosten wertmindernd angesetzt. Die Kennzahl des im Zwischenbericht zum 30. Juni 2012 ausgewiesenen Konzern-NAV je Aktie in H\u00f6he von 21,99 \u20ac ber\u00fccksichtigt nicht den Barwert der Verwaltungskosten. Der Konzern-NAV ist daher nicht vergleichbar mit dem von V f\u00fcr Zwecke der Ermittlung einer angemessenen Barabfindung berechneten NAV. Daher hat V diesen Wert f\u00fcr die Ableitung der Barabfindung richtigerweise nicht zugrunde gelegt.<\/li>\n<li>Latente Ertragsteuern auf die stillen Reserven, die bei einer Ver\u00e4u\u00dferung der Verm\u00f6genswerte auf Gesellschaftsebene anfallen w\u00fcrden, wurden nicht ber\u00fccksichtigt, weil die Fair Values der Immobilien insgesamt unter ihren Anschaffungskosten liegen und somit keine Ertragsteuern bei einem Verkauf anfallen werden. Steuerliche Verlustvortr\u00e4ge bei der AE Investments Inc. wurden nicht angesetzt, weil sie nicht verkehrsf\u00e4hig sind. V hat sie zutreffend bei der Ermittlung des NAV nicht ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Da die Ermittlung des NAV auf der Ebene der Gesellschaft stattfindet, wurden pers\u00f6nliche Ertragsteuern der Anteilseigner durch die Bewertungsgutachterin methodisch sachgerecht nicht in Abzug gebracht.<\/li>\n<li>b) Bewertung der Verm\u00f6genswerte und Schulden<\/li>\n<li>Die Verm\u00f6genswerte und Schulden wurden ausgehend von den vom International Accounting Standards Board (IASB) ver\u00f6ffentlichten und derzeit g\u00fcltigen International Financial Reporting Standards (IFRS) bewertet. Grunds\u00e4tzlich werden demnach alle Jahresabschlussposten mit ihren Anschaffungskosten bewertet. Hiervon ausgenommen sind die als Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien, die zur Ver\u00e4u\u00dferung verf\u00fcgbaren finanziellen Verm\u00f6genswerte und die derivativen Finanzinstrumente, die zum beizulegenden Zeitwert (Fair Value) bewertet werden.<\/li>\n<li>Bei den Verm\u00f6genswerten handelt es sich um zur Ver\u00e4u\u00dferung verf\u00fcgbare Finanzinvestitionen (&#8222;available for sale&#8220;). Sie werden gem\u00e4\u00df IAS 39 bilanziert. Die folgenden Ausf\u00fchrungen zur Bewertung der Immobilien sind dem Zwischenbericht der AE zum 30. Juni 2012 teilweise wortw\u00f6rtlich entnommen.<\/li>\n<li>Die Bewertung der Anteile des Konzerns an Immobilienfonds erfolgt auf Basis der Aufstellung der Kapitalanteile zu diesen Finanzinvestitionen, die vom Fondsmanager oder Komplement\u00e4r bestimmt wurden, und leitet sich direkt aus den Jahresabschl\u00fcssen der Fonds ab. Die Aufstellung der Kapitalanteile stellt den dem Konzern zurechenbaren Anteil am ausgewiesenen Nettoinventarwert (NAV) des Fonds dar und wird abz\u00fcglich der anwendbaren Honorare und Aufwendungen gem\u00e4\u00df den Emissionsunterlagen des jeweiligen Fonds ausgewiesen. W\u00e4hrend die Fondsmanager\/Komplement\u00e4re verschiedene modellbasierte Ans\u00e4tze zur Bewertung ihrer Investmentportfolios nutzen d\u00fcrfen, auf denen die Bewertung des Konzerns basiert, werden keine derartigen Modelle unmittelbar bei der Ermittlung des Fair Value der Investitionen durch den Konzern verwendet.<\/li>\n<li>Die Co-Investments bzw. direkten Beteiligungen der AE bestehen aus Gesch\u00e4ftsanteilen an nicht b\u00f6rsennotierten Unternehmen, die Immobilien im Eigentum halten. Der Konzern verwendet die Bewertung der Immobilien durch den Investment Advisor zur Anpassung des in den Jahresabschl\u00fcssen der Gesellschaften ausgewiesenen Nettoinventarwerts (NAV), um den Fair Value des Anteils des Konzerns an einem bestimmten Beteiligungsunternehmen zu ermitteln. Gegebenenfalls wird zus\u00e4tzlich die Wasserfallverteilung1 gem\u00e4\u00df den rechtlichen Unterlagen der Beteiligungsunternehmen berechnet, um den Fair Value des Anteils des Konzerns an der Beteiligung zu ermitteln. &#8230;<\/li>\n<\/ol>\n<ol start=\"82\">\n<li>In Bezug auf die ausgew\u00e4hlten Immobilienobjekte haben wir in Stichproben mit den zust\u00e4ndigen Investmentmanagern Interviews gef\u00fchrt. Dabei haben uns die Investmentmanager die der Bewertung zu Grunde liegenden wesentlichen Pr\u00e4missen, Methodik sowie Inhalt der zur Verf\u00fcgung gestellten Bewertungsmodelle erl\u00e4utert. Einzelne Modelle haben wir in Stichproben auf rechnerische Richtigkeit \u00fcberpr\u00fcft. Die zentralen Annahmen der Immobilienbewertungen haben wir in Stichproben anhand von Marktdaten plausibilisiert und mit den Pr\u00e4missen der externen Sachverst\u00e4ndigen, deren Wertermittlungsgutachten uns ebenfalls zur Verf\u00fcgung gestellt wurden, verglichen.<\/li>\n<li>Ferner wurden von der Bewertungsgutachterin f\u00fcr den Zeitraum 2009 bis 2012 die Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se aus Desinvestitionen mit den Fair Values des jeweils zuvor ver\u00f6ffentlichten Quartalsabschlusses verglichen und wesentliche Abweichungen hinterfragt. Diese Analyse hat gezeigt, dass in der Gesamtbetrachtung die Wertdifferenz unter 5 liegt. Die Erl\u00e4uterungen der Investmentmanager zu den hinterfragten Wertabweichungen in schriftlicher Form werden von uns als plausibel erachtet.<\/li>\n<li>Dar\u00fcber hinaus haben wir ein Gespr\u00e4ch mit der Abschlusspr\u00fcferin PWC im Hinblick auf ihre Pr\u00fcfungshandlungen im Zusammenhang mit der Ermittlung der Fair Values der Immobilien im Rahmen der Jahresabschlusspr\u00fcfung sowie der pr\u00fcferischen Durchsicht zum Halbjahr gef\u00fchrt.<\/li>\n<li>Wir halten die als Finanzinvestitionen ausgewiesenen Fair Values der Immobilien in H\u00f6he von 67.911 T\u20ac f\u00fcr sachgerecht ermittelt.<\/li>\n<li>Wir weisen jedoch darauf hin, dass es sich bei den Fair Values der Fonds-Investitionen und Co-Investments nicht um einen Marktwert im Sinne eines Verkehrswertes gem\u00e4\u00df \u00a7 194 BauGB handelt. Der Verkehrswert (Marktwert) wird dort durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gew\u00f6hnlichen Gesch\u00e4ftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tats\u00e4chlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundst\u00fccks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne R\u00fccksicht auf ungew\u00f6hnliche oder pers\u00f6nliche Verh\u00e4ltnisse zu erzielen w\u00e4re. Bei den Investments der AE handelt es sich ausschlie\u00dflich um Minderheitenanteile an Immobilien, f\u00fcr die bei einer Ver\u00e4u\u00dferung regelm\u00e4\u00dfig Verwertungsabschl\u00e4ge kalkuliert werden m\u00fcssen, so dass der Verkehrswert der Minderheitenanteile unter den Fair Values liegen d\u00fcrfte.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(2) Zahlungsmittel<\/p>\n<ol start=\"106\">\n<li>In der Bilanz zum 30. Juni 2012 sind liquide Mittel in H\u00f6he von 26.782 T\u20ac ausgewiesen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dabei handelt es sich um Guthaben der AE bei den Kreditinstituten. Wir halten es f\u00fcr zutreffend, die liquiden Mittel zum Nominalbetrag bei der Ermittlung des NA V anzusetzen.<\/p>\n<ol start=\"107\">\n<li>Die Forderungen gegen verbundene Unternehmen wurden zum Buchwert in H\u00f6he von 33 T\u20ac in die Ermittlung des NAV einbezogen. Wir erachten es f\u00fcr angemessen.<\/li>\n<li>Die sonstigen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde von 544 T\u20ac betreffen im Wesentlichen Forderungen aus der Ver\u00e4u\u00dferung von Investments, Vorauszahlungen sowie aktive Rechnungsabgrenzungsposten. Die Ber\u00fccksichtigung sonstiger Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde bei der Ermittlung des NAV in H\u00f6he von 544 T\u20ac ist aus unserer Sicht sachgerecht.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(3) Schulden<\/p>\n<ol start=\"109\">\n<li>Bei den Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen handelt es sich um die Verbindlichkeit gegen AIG Asset Management (U.S.) LLC, die die Geb\u00fchren f\u00fcr das Portfolio-Management betrifft. Die Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen wurden sachgerecht in H\u00f6he des Buchwertes von 448 T\u20ac angesetzt.<\/li>\n<li>Die sonstigen Verbindlichkeiten, die in der Bilanz in H\u00f6he von 671 T\u20ac ausgewiesen sind, betreffen im Wesentlichen Kosten f\u00fcr die Erstellung und Pr\u00fcfung des Jahresabschlusses, Reporting und laufende Buchhaltung sowie Steuerberatung. Die Ber\u00fccksichtigung sonstiger Verbindlichkeiten von 671 T\u20ac ist angemessen.<\/li>\n<li>Die Steuerr\u00fcckstellungen in H\u00f6he von 956 T\u20ac betreffen die K\u00f6rperschaftsteuer der AE S.a.r.1. Die Steuerr\u00fcckstellungen von 956 T\u20ac wurden bei der Wertermittlung zutreffend ber\u00fccksichtigt.<\/li>\n<li>Die passiven latenten Steuern sind auf Bewertungsunterschiede der zur Ver\u00e4u\u00dferung verf\u00fcgbaren Finanzinvestitionen sowie auf unrealisierte W\u00e4hrungsgewinne auf Fremdw\u00e4hrungsforderungen zur\u00fcckzuf\u00fchren. Der Ansatz passiver latenter Steuern in H\u00f6he von 254 T\u20ac ist sachgerecht.<\/li>\n<li>Die Bewertungsgutachterin hat im Rahmen der Ermittlung des NA V die nicht in der Bilanz ausgewiesene steuerliche Eventualverbindlichkeit in H\u00f6he von 1.535 T\u20ac ber\u00fccksichtigt. Die M\u00f6glichkeit eines Abflusses von Geldmitteln wird von der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung mit einer Wahrscheinlichkeit von unter 50 gesch\u00e4tzt. Aus diesem Grund wurde diese Verbindlichkeit nicht in der Bilanz der AE abgebildet. Die Ber\u00fccksichtigung des Erwartungswertes der steuerlichen Eventualverbindlichkeit halten f\u00fcr plausibel. Keine Ber\u00fccksichtigung dieser Verbindlichkeit bei der Wertermittlung w\u00fcrde c.p. den Wert je Aktie von 18,58 \u20ac auf 18,95 \u20ac erh\u00f6hen.<\/li>\n<\/ol>\n<p>(4) Verwaltungskosten<\/p>\n<ol start=\"114\">\n<li>Die Bewertungsgutachterin hat einen Barwert der Verwaltungskosten in H\u00f6he von 15.663 T\u20ac ermittelt. Wir haben die Annahmen der Wertermittlung nachvollzogen. Sie wurde rechnerisch richtig unter den von V getroffenen Annahmen ermittelt. Wir haben eigene Berechnungen zum Barwert der Verwaltungskosten mit anderen Annahmen durchgef\u00fchrt. Dabei gingen wir u.a. davon aus, dass die Verwaltungskosten lediglich \u00fcber den Prognosezeitraum bis zum Jahr 2019 anfallen und in den letzten Jahren auch deutlich sinken werden. Des Weiteren haben wir den Barwert der Verwaltungskosten mit niedrigeren Kapitalkosten abgezinst. Im Ergebnis ergibt sich nach unseren Berechnungen ein geringerer Barwert der Verwaltungskosten. Der von uns ermittelte NAV der AE liegt daher \u00fcber dem von der Bewertungsgutachterin ermittelten NAV der Gesellschaft, aber unter der angebotenen Barabfindung.<\/li>\n<li>d) Angemessenheit des Wertes je Aktie auf Basis des NAV<\/li>\n<li>Wir weisen darauf hin, dass die Berechnung des NAV auf einer Bilanz zum 30. Juni 2012 basiert. Nach den uns gegebenen Ausk\u00fcnften wird sich der NA V je Aktie zum 30. September 2012 voraussichtlich verringern. Zum Stichtag der Hauptversammlung ist eine \u00dcberpr\u00fcfung und ggf. eine Anpassung der Berechnungen erforderlich, wenn sich die zugrunde liegenden Pr\u00e4missen und Wertans\u00e4tze wesentlich ge\u00e4ndert haben sollten.<\/li>\n<li>Unter Ber\u00fccksichtigung unserer abweichenden Annahmen bei der Ermittlung des Barwertes der Verwaltungskosten ergibt sich ein h\u00f6herer NA V je AE-Aktie, der jedoch immer noch unter der angebotenen Barabfindung in H\u00f6he von 19,75 \u20ac je Aktie liegt. Wir kommen zu dem Ergebnis, dass die angebotene Barabfindung in H\u00f6he von 19,75 \u20ac je Aktie \u00fcber dem nach unseren Berechnungen ermittelten NA V je Aktie liegt. Die angebotene Barabfindung ist daher angemessen.\u201c<\/li>\n<\/ol>\n<p>Dieser Einsch\u00e4tzung des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers schlie\u00dft sich die Kammer im Wesentlichen nach \u00dcberpr\u00fcfung an und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich Bezug darauf.<\/p>\n<p>Dabei ist allerdings die Kammer der Ansicht, dass die steuerliche Eventualverbindlichkeit in H\u00f6he von TEUR 1.535 (s. Tz 113) nicht zu ber\u00fccksichtigen sind. In Hinblick auf das Stichtagsprinzip (Ma\u00dfgeblich ist der Tag der beschlie\u00dfenden Hauptversammlung) k\u00f6nnen nur \u2013 ebenso wie im Bilanzrecht &#8211; zu Lasten der Ermittlung der Abfindung der Minderheitsaktion\u00e4re nur Verbindlichkeiten ber\u00fccksichtigt werden, wenn zum Stichtag schon eine hinreichende Wahrscheinlichkeit der Belastung besteht, d.h. die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme muss gr\u00f6\u00dfer ist als eine Nichtinanspruchnahme. Insoweit korrespondiert dies &#8211; wie von einigen Antragstellern auch vorgebracht \u2013 mit dem Ansatz von Schadensersatzanspr\u00fcchen der Gesellschaft gegen Dritte im Rahmen einer Unternehmensbewertung im Spruchverfahren. Auch diese sind nur nach Grund und H\u00f6he zu ber\u00fccksichtigen, wenn eine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Realisierung gegeben ist. (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.02.2010 &#8211; 5 W 52\/09 \u2013 BECK RS 2010, 21946 -; Kammerbeschluss vom 15.2.2011 \u2013 3-05 O 362\/09 -; Schroeder\/Habbe, NZG 2011, 845).<\/p>\n<p>Vorliegende ist aber nach dem eigenen Vorbringen der Antragsgegnerin zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt die Wahrscheinlichkeit einer Inanspruchnahme aus dieser angesetzten Verbindlichkeit geringer als die einer Nichtinanspruchnahme, so dass dieser v\u00f6llig au\u00dfer Ansatz zu bleiben haben und das Risiko einer etwaigen Inanspruchnahme hier nur die Antragsgegnerin trifft, die letztlich die Entscheidung zur Verschmelzung verbunden mit der \u00dcbernahme aller Aktien der AE getroffen hat.<\/p>\n<p>Mit der Pr\u00fcferin ist die Kammer auch der Ansicht, dass die hier verwendete Ermittlung des Wertes der einzelnen Immobilien(beteiligungen) \u00fcber Ausk\u00fcnfte bzw. die in den jeweiligen Rechnungslegungswerken angesetzten Werte sachgerecht erfolgt ist. Hier ist zu beachten, dass AE in allen F\u00e4llen nur Minderheitsgesellschafter war und ihr nach \u2013 nach nicht substantiiert widersprochener &#8211; Darlegung der Antragsgegnerin keine weitergehenden Auskunftsrechte zum Wert zustanden. Weiter ergeben sich diese Werte teilweise auch aus gepr\u00fcften Jahresabschl\u00fcssen mit Fair-Value Bewertung. Zudem wurde auch in der Vergangenheit diese Art der Bewertung auch in die Jahresabschl\u00fcsse der AE \u00fcberf\u00fchrt, ohne dass es &#8211; soweit bekannt \u2013 insoweit zu Beanstandungen des Abschlusspr\u00fcfers der AE gekommen w\u00e4re. nicht beanstandet. Auch keiner der Antragsteller hat dargetan, dass er oder andere sich in der Vergangenheit gegen die Jahresabschl\u00fcsse der AE und die darin aufgenommen Bewertung von ihren Immobilienengagements in irgendeiner Weise gewandt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im Hinblick darauf ist es auch aus den zu ber\u00fccksichtigenden Gr\u00fcnden der Wirtschaftlichkeit ist es vorliegend nicht angebracht, ein gerichtliches Sachverst\u00e4ndigengutachten zur Wert der einzelnen Immobilien und des Wertes der Beteiligung der AE an diesen einzuholen. Fast Alle Immobilien liegen im Ausland (insgesamt 93,2 %), zumeist in den USA (63,3 %),<\/p>\n<p>Es m\u00fcsste daher f\u00fcr alle Immobilienengagements ein mit den \u00f6rtlichen M\u00e4rkten vertrauter Sachverst\u00e4ndiger gefunden werden, was bei einem deutschen Sachverst\u00e4ndigen nahezu unm\u00f6glich sein d\u00fcrfte. Zwar ist es prozessual (vgl. Art. 17 Haager Beweis\u00fcbereinkommen) nicht ausgeschlossen, einen Sachverst\u00e4ndigen mit Sitz im Ausland zu beauftragen (vgl. Hau RiW 2003, 822), doch ist zu beachten, dass der Sachverst\u00e4ndige grunds\u00e4tzlich als Hilfsperson des Gerichts gilt und von diesem zu leiten und zu \u00fcberwachen ist (vgl. \u00a7 404a ZPO); die Befugnis zu Ordnungsmittel und andern Leitungsma\u00dfnahmen aber bei einem ausl\u00e4ndischen Sachverst\u00e4ndigen sich nur schwer realisierbar sind.<\/p>\n<p>Zu beachten ist zudem, dass ein Sachverst\u00e4ndiger u. U. auf die Mitarbeit und Informationserlangung durch die ausl\u00e4ndischen Gesellschaften und Immobilieninvestments, an denen AE beteiligt war, angewiesen w\u00e4re. Gegen\u00fcber diesen gibt es jedoch weder f\u00fcr AE aufgrund ihres Minderheitenstatus noch f\u00fcr das Gericht mangels \u00fcber das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausreichende Kompetenz M\u00f6glichkeiten auf diese entsprechend einzuwirken.<\/p>\n<p>Die Kammer h\u00e4lt, wie die Pr\u00fcferin, es f\u00fcr angebracht, beim NAV den Barwert der Verwaltungskosten anzusetzen und in Abzug zu bringen.<\/p>\n<p>Legt man n\u00e4mlich zugrunde, dass der NAV die Summe der erwarteten k\u00fcnftigen Nettoertr\u00e4ge aus den Kapitalanlagen zuz\u00fcglich des Wertes anderer Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde repr\u00e4sentiert, m\u00fcssen auch bei der Ermittlung der Abfindung f\u00fcr ausgeschlossene Aktion\u00e4re nach dem NAV der Barwert der k\u00fcnftig entstehenden Verwaltungskosten, die nicht den einzelnen Kapitalanlagen zuzuordnen sind, in Abzug gebracht werden, da sich nur dann ein vollst\u00e4ndiges Bild der geforderten Kompensation f\u00fcr den Verlust ihrer Beteiligung an dem Unternehmen geforderte Bild ergibt, da sich diese Kosten auch auf die k\u00fcnftig f\u00fcr die Aktion\u00e4re erwirtschafteten Ertr\u00e4ge ausgewirkt h\u00e4tten, wenn sie im Unternehmen verblieben w\u00e4ren, die jedoch &#8211; worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist, nicht ihrem Niederschlag im Buchwert bzw. im bilanziellen Netto-Inventarwert finde, weswegen diese Werte nicht ohne weiteres der Bemessung der angemessenen Abfindung zugrunde gelegt werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Soweit Antragsteller und der gemeinsame Vertreter hier die H\u00f6he dieser Kosten beanstanden unter Hinweis, dass diese \u00fcbersetzt sein, so ist aber zu ber\u00fccksichtigen, dass die AE keine Mitarbeiter besch\u00e4ftigte, daher alle Arbeiten fremdvergeben musste. Zudem entsprechen die geplanten Kosten denen, wie sei tats\u00e4chlich in den Jahre 2009 \u2013 2011 angefallen, bzw. sind sogar geringer und ihr Entstehen ist damit hinreichend plausibel. Selbst wenn diese Kosten im Fremdvergleich hoch sein sollten, wie mache Antragsteller r\u00fcgen, so verkenne sie, dass die Art und Weise der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und die dadurch entstehenden Kosten eine ureigenste Aufgabe des Managements der AE ist. Grunds\u00e4tzlich obliegt es den Gerichten im Spruchverfahren n\u00e4mlich nicht zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob eine bestimmte der Planung zugrunde gelegte unternehmerische Einzelentscheidung, sie sich gewinnmaximierend auswirkt oder vielmehr durch andere unternehmerische Weichenstellungen h\u00e4tte ersetzt werden sollen (so ausdr\u00fccklich OLG Frankfurt, Beschl\u00fcsse v. 9.2.2010 &#8211; 5 W 38\/09 &#8211; BeckRS 2010 04682; \u2013 5 W 33\/09 -BeckRS 2010, 04683 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p>Dies geht im Wesentlichen einher mit der bereits vor der unternehmerischen Ma\u00dfnahme gegebenen Stellung des au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs im Unternehmen. Aufgrund der Mehrheitsverh\u00e4ltnisse ist es ihm als Minderheitsaktion\u00e4r in aller Regel nicht m\u00f6glich, auf die Gesch\u00e4ftspolitik seiner Gesellschaft aktiven Einfluss zu nehmen. Vielmehr hat er derartige Entscheidungen im Normalfall hinzunehmen, selbst wenn sie sich als suboptimal erweisen sollten. Aufgrund dieser faktisch eingeschr\u00e4nkten Stellung des Minderheitsaktion\u00e4rs, die auch das Bundesverfassungsgericht seinen \u00dcberlegungen regelm\u00e4\u00dfig zugrunde legt (vgl. BVerfGE 100, 289, 305; NJW 2007, 3268), bestehen zugleich an der nur eingeschr\u00e4nkten \u00dcberpr\u00fcfbarkeit gesch\u00e4ftspolitischer Entscheidungen im Rahmen der Unternehmensbewertung keine verfassungsrechtlichen Bedenken.<\/p>\n<p>Vielmehr verbleibt es ebenfalls im Spruchverfahren bei dem schon im Haftungsrecht verankerten Grundsatz der Autonomie unternehmerischer Entscheidungen (vgl. \u00a7 93 Abs. 1 Satz 2 AktG).<\/p>\n<p>Es kann dahingestellt bleiben, ob der Pr\u00fcferin zu folgen ist, wonach geringere Kapitalkosten f\u00fcr die Abzinsung anzusetzen sind, da sich dies nicht relevant auswirken w\u00fcrde.<\/p>\n<p>Zwar hat auch die Kammer gewisse Vorbehalte, ob der Ansatz von V (und der Verlautbarung des FAUB vom 19.9.2012 zur Erh\u00f6hung der Marktrisikopr\u00e4mie, vgl. zur Problematik der Erh\u00f6hung durch den FAUB, Kammerbeschluss vom 18.11.2014 \u2013 3-05 O 43\/13 -) hinsichtlich der Marktrisikopr\u00e4mie von 6 % zutreffend ist, und es ggf. sachgerecht w\u00e4re mit der Pr\u00fcferin nur eine Marktrisikopr\u00e4mie von 5 % bei der Ermittlung des Barwertes der Verwaltungskosten zu ber\u00fccksichtigen ist, d.h. zum rechnerischen Stichtag 1.7.2012 nur TEUR 10.724 in Abzug zu bringen w\u00e4ren, w\u00fcrde der NAV zu diesem Tag TEUR 82.217 betragen. Da sich die \u00c4nderung des Zinssatzes auch im Barwertfaktor auswirkt und dieser dann nur 1,02 f\u00fcr die Aufzinsung zum Stichtag 19.12.2012 betr\u00e4gt, erg\u00e4be dies einen NAV von EUR 19,85 pro Aktie, mithin eine Abweichung von unter 1 % zur angebotenen Abfindung.<\/p>\n<p>Es erg\u00e4be sich damit folgende Berechnung des NAV:<\/p>\n<p>Zur Ver\u00e4u\u00dferung verf\u00fcgbare Finanzinvestitionen67.911Forderungen gegen verbundene Unternehmen33&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Sonstige Forderungen499&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Sonstige Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde45&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Fl\u00fcssige Mittel26.782Verm\u00f6genswerte95.270Verbindlichkeiten gegen verbundene Unternehmen448&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Sonstige Verbindlichkeiten671&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Steuerr\u00fcckstellungen956&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Passive Latente Steuern254&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Steuerliche Eventualverbindlichkeit0&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;&nbsp;Schulden&nbsp;-2.329Barwert Verwaltungskosten&nbsp;-10.724Net Asset Value zum 30. Juni 2012&nbsp;82.217Aufzinsungsfaktor&nbsp;1,02&nbsp;Net Asset Value zum 19. Dezember 2012&nbsp;83.862Anzahl Aktien&nbsp;4.223.655Net Asset Value je Aktie zum 19. Dezember 2012EUR&nbsp;19,85Abweichungen von unter 5 % rechtfertigen im Regelfall nach der Rechtsprechung (vgl. OLG Frankfurt Beschl. v. 3.9.2010 \u2013 5 W 57\/09 \u2013; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011 \u2013 20 W 3\/09 &#8211; BeckRS 2011, 01678) jedoch keine abweichende Festsetzung.<\/p>\n<p>F\u00fcr eine Angemessenheit der Abfindung jedenfalls nicht zu Ungunsten der Minderheitsaktion\u00e4re spricht zudem, dass der ma\u00dfgebliche durchschnittliche gewichtete B\u00f6rsenkurs von 3 Monaten vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der Ma\u00dfnahme am 17.9.2012 mit EUR 19,53 (nach BaFin) unter der festgesetzten Abfindung von EUR 19,75 lag.<\/p>\n<p>Nicht nachzugehen ist den Anregungen einzelner Antragsteller und des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re, die Vorlage der Arbeitspapiere von V und der sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcferin anzuordnen, um eine \u00dcberpr\u00fcfung der Unternehmensbewertung zu erm\u00f6glichen. Zwar verpflichtet \u00a7 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SpruchG\/7.html\">7<\/a> Abs. 7 SpruchG die Antragsgegnerin, Unterlagen, die f\u00fcr die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen dem Gericht vorzulegen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung liegen aber nicht vor. Die hier t\u00e4tige sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcferin hat das Ergebnis ihrer Pr\u00fcfungen im Pr\u00fcfungsbericht detailliert dargestellt erl\u00e4utert. Inwieweit die Arbeitspapiere weitere, f\u00fcr die Entscheidung der Kammer erhebliche Informationen enthalten sollen, ist nicht ersichtlich<\/p>\n<p>Die Kostenentscheidung bez\u00fcglich der Gerichtskosten und der Kosten des Vertreters der aussenstehenden Aktion\u00e4re ergibt sich aus \u00a7\u00a7 15 Abs. 2, 6 Abs. 2 SpruchG a. F. i.V. \u00a7 136 GNotKG. Danach hat grunds\u00e4tzlich die Antragsgegnerin diese Kosten zu tragen.<\/p>\n<p>Die Entscheidung \u00fcber die au\u00dfergerichtlichen Kosten folgt aus \u00a7 136 GNotKG i.V.m. \u00a7 15 Abs. 4 SpruchG a. F. Danach findet eine Kostenerstattung grunds\u00e4tzlich nicht statt, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Rosskopf in K\u00f6lner Kommentar zum SpruchG \u00a7 15 Rz. 48; Kl\u00f6cker\/Frowein SpruchG \u00a7 <a href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SpruchG\/15.html\">15<\/a> Rz. 15). Im Hinblick darauf, dass es zu keiner gerichtlichen Korrektur des Abfindungsbetrags kommt, sind aber auch keine Billigkeitsgr\u00fcnde ersichtlich, die eine (teilweise) Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin rechtfertigen k\u00f6nnten. Dass die Kammer eine geringf\u00fcgig h\u00f6here Abfindung ermittelt hat, die sich jedoch im Ergebnis sich nicht auswirkt, gen\u00fcgt auch aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht.<\/p>\n<p>Die Bestimmung des Gesch\u00e4ftswerts f\u00fcr das Gericht ergibt sich aus \u00a7 136 GNotKG i.V.m. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 3 SpruchG a. F. Danach richtet sich der Gesch\u00e4ftswert nach dem Betrag, den alle antragsberechtigten Aktion\u00e4re zu dem urspr\u00fcnglich angebotenen Betrag insgesamt fordern k\u00f6nnen, mindestens jedoch 200.000,&#8211; EUR und h\u00f6chstens 7,5 Mio. EUR (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG a. F.).<\/p>\n<p>Mangels Erh\u00f6hung der Abfindung bleibt es bei dem gesetzlichen Mindestwert von EUR 200.000,&#8211;.<\/p>\n<p>Die Verg\u00fctungs- und Auslagenfestsetzung f\u00fcr den Vertreter der aussenstehenden Aktion\u00e4re war einer gesonderten Beschlussfassung vorzubehalten, da der Kammer derzeit nicht vollst\u00e4ndig bekannt ist, in welcher H\u00f6he zu erstattende Auslagen entstanden sind.<\/p>\n<p>Die Beschwerde war nicht zuzulassen, wenn die Beschwer EUR 600,&#8211; nicht \u00fcbersteigt.<\/p>\n<p>Zur Frage der Zulassung einer Beschwerde folgt die Kammer der Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21.5.2012 \u2013 Wp\u00dcG 10\/11 -.<\/p>\n<p>Auch im gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahren handelt es sich um eine verm\u00f6gensrechtliche Streitigkeit wie im Verfahren nach \u00a7 39a Wp\u00dcG, f\u00fcr die \u00a7 61 FamFG seit 1.9.2009 gilt. Nach \u00a7 17 SpruchG finden die Vorschriften des FamFG Anwendung, soweit ich aus dem SpruchG selbst nichts anderes ergibt. Da das SpruchG \u00fcber die Beschwer keine Regelung enth\u00e4lt, bleibt es bei der Bestimmung des \u00a7 61 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, d.h. der Wert des Beschwerdegegenstandes muss EUR 600,&#8211; \u00fcbersteigen (vgl. Drescher in Spindler\/Stilz, AktG 2. Aufl., \u00a7 12 SpruchG Rz. 7).<\/p>\n<p>Eine Zulassung gem. \u00a7 61 Abs. 2 FamFG bei Unterschreiten ist nicht geboten.<\/p>\n<p>Es gibt vorliegend keinen Grund, der es erforderlich machen w\u00fcrde, Beteiligte in Spruchverfahren, die mit ihrem fr\u00fcheren Aktienbesitz und die daraus begehrte Erh\u00f6hung der Kompensation die Wertschwelle nicht erreichen, anders zu behandeln als Beteiligte in sonstigen zivilrechtlichen Streitsachen oder in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, wo bei Nichterreichung des Beschwerdewerts bzw. der Berufungssumme ebenfalls kein zweiter Rechtszug er\u00f6ffnet ist, zumal keiner der Beteiligten auch die Zulassung beantragt hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 3-05 O 164\/13 ISIN: DE0006344211 \/ WKN: 634421&nbsp;&nbsp;&nbsp; Hauptversammlung: 19.12.2012 Antragsgegner: AIG Century GmbH &amp; Co. KGaA Die Antr\u00e4ge werden zur\u00fcckgewiesen. 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