{"id":1389,"date":"2020-01-22T12:02:02","date_gmt":"2020-01-22T11:02:02","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1389"},"modified":"2020-01-22T12:02:03","modified_gmt":"2020-01-22T11:02:03","slug":"t-online-international-ag-2009-03-13-lg-frankfurt-a-m-verschmelzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1389","title":{"rendered":"T-Online International AG &#8211; 2009-03-13 &#8211; LG Frankfurt a. M. &#8211; Verschmelzung"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 3-5 O 57\/06<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0005557706 \/ WKN: 555770<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 28. \/ 29.04.2005<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: Deutsche Telekom AG<\/strong><\/p>\n<p id=\"cln6\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die Verschmelzung der T. AG auf die D. AG gem. Verschmelzungsvertrag vom 8.3.2005 wird f\u00fcr jede Aktie au\u00dfenstehender Aktion\u00e4re der T. AG im Nennwert von EUR 1,00 eine bare Zuzahlung in H\u00f6he von EUR 1,15 festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln7\" class=\"ctbl\">Die bare Zuzahlung von EUR 1,15 pro Aktie ist ab dem 1.7.2006 mit j\u00e4hr-lich zwei von Hundert \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz nach \u00a7 257 BGB zu verzinsen.<\/p>\n<p id=\"cln8\" class=\"ctbl\">Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re sowie ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. 2<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin hat den Antragstellern die notwendigen au\u00dfergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten.<\/p>\n<p id=\"cln10\" class=\"ctbl\">Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Gerichtskosten und der Wert f\u00fcr die Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re werden auf insgesamt EUR 7.500.000,&#8211; festgesetzt.<\/p>\n<h6>Gr\u00fcnde<\/h6>\n<p id=\"cln11\" class=\"ctbl\">I. Die T. AG war ein gro\u00dfer Internetdienstanbieter und fr\u00fcher zun\u00e4chst eine 100%ige Tochtergesellschaft der Antragsgegnerin. Die T. AG ging im April 2000 an die B\u00f6rse, indem sie ihr Kapital von 1 Mrd. EUR auf 1,1141 Mrd. EUR erh\u00f6hte und die neuen Aktien am Markt bei privaten und institutionellen Investoren platzierte. Der Emissionskurs der Aktien lag bei 27 EUR pro St\u00fcck. In den ersten Jahren nach dem B\u00f6rsengang erzielte die T. AG zun\u00e4chst Verluste. Der unmittelbar nach der Emission kurzzeitig angestiegene Aktienkurs sank in der Folgezeit im Zuge des Platzens der sog. Internetblase und lag im Herbst 2004 bei unter 9 EUR. Erstmals im Gesch\u00e4ftsjahr 2004 erwirtschafte die T. AG konzernweit einen \u00dcberschuss von ca. 300 Mio. EUR bei einem Umsatz ca. 2 Mrd. EUR. Mit einer Ad-hoc-Mitteilung vom 9.10.2004 ver\u00f6ffentlichte die Antragsgegnerin ihre Absicht, die Verschmelzung der T. AG auf die Antragsgegnerin durchzuf\u00fchren. Dabei wird in der Mitteilung bereits darauf hingewiesen, dass die Antragsgegnerin nach einem vorl\u00e4ufigen Ertragswertgutachten davon ausgehe, dass das zu erwartende Umtauschverh\u00e4ltnis zwischen Aktien der T. AG und der Antragsgegnerin im Rahmen der Verschmelzung unter der damaligen Marktpreisrelation liegen werde. Zugleich k\u00fcndigte die Antragsgegnerin ein freiwilliges Erwerbsangebot von 8,99 EUR je T. AG Aktie an, was dem Kurs der T. AG Aktie am Tag vor der Bekanntgabe entsprach. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Antragsgegnerin ca. 73,93 % der Aktien der T. AG. Am 8.11.2004 unterzeichneten die Vorst\u00e4nde beider Gesellschaften eine Grundsatzvereinbarung \u00fcber die Zusammenf\u00fchrung der Unternehmen. Entsprechend der Ank\u00fcndigung vom 9.10.2004 richtete die Antragsgegnerin am 25.11.2004 ein von der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht gebilligtes freiwilliges \u00f6ffentliches Kaufangebot an alle au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re der T. AG und bot den Erwerb von Aktien zum St\u00fcckpreis von 8,99 EUR an; als Annahmefrist war der Zeitraum vom 26.11.2004-4.2.2005 angegeben. Unter Ziff. 3.3 des Angebotes wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass eine Aktualisierung der Angebotsunterlage nur im Rahmen gesetzlicher Ver\u00f6ffentlichungspflichten erfolgen werde; ungeachtet dessen sei aber beabsichtigt, zus\u00e4tzliche Informationen \u00fcber den Stand der Bewertungsarbeiten f\u00fcr die Ermittlung des Umtauschverh\u00e4ltnisses zu ver\u00f6ffentlichen. Der Vorstand der T. AG nahm unter dem Datum des 3.12.2005 zum Erwerbsangebot der Antragsgegnerin Stellung; nach seiner Einsch\u00e4tzung war damit zu rechnen, dass der Wert der T. AG Aktie nach Beendigung der gerade erst begonnenen Bewertungsarbeiten deutlich h\u00f6her als 8,99 EUR sei. Eine Empfehlung zur Annahme oder Nichtannahme des Erwerbsangebotes gab der Vorstand der T. AG ausdr\u00fccklich nicht ab. Am 27.1.2005 erteilte die Antragsgegnerin die &#8222;Zus\u00e4tzlichen Informationen\u201c zum Stand der Bewertungsarbeiten, wobei diese Informationen vorab bereits durch die Ad-hoc-Mitteilung vom 25.1.2005 ver\u00f6ffentlicht wurden. Darin wurde mitgeteilt, dass zwischen der D. AG und der T. AG ein gemeinsames Verst\u00e4ndnis \u00fcber die Spanne des Umtauschverh\u00e4ltnisses bei der geplanten Verschmelzung erzielt worden sei; danach gingen beide Unternehmen von einem Umtauschverh\u00e4ltnis der Aktien zwischen 0,45 und 0,55 Aktien der D. AG f\u00fcr je eine T. AG Aktie aus. Zur Begr\u00fcndung wird in den &#8222;Zus\u00e4tzlichen Informationen&#8220; Bezug genommen auf den Stand der damaligen Bewertungsarbeiten, wobei voraussichtliche Ertragswerte von 27 EUR je Aktie der D. AG und 14 EUR je T. AG Aktie ermittelt seien.<\/p>\n<p id=\"cln12\" class=\"ctbl\">Infolge des Angebots erh\u00f6hte die Antragsgegnerin ihren Aktienanteil an der T. AG bis Fr\u00fchjahr 2005 auf mehr als 90 % der Aktien. Seit 31.12.2004 betrug das gezeichnete Kapital der T. AG 1223890578 EUR; es war in genau so viele, auf den Namen lautende St\u00fcckaktien eingeteilt.<\/p>\n<p id=\"cln13\" class=\"ctbl\">In Vorbereitung der Verschmelzung erstellten die T. AG und die D. AG einen gemeinsamen Verschmelzungsbericht. Nach Abschluss der Bewertungsarbeiten und des Verschmelzungsberichtes ver\u00f6ffentlichte die Antragsgegnerin per Ad-hoc-Mitteilung vom 8.3.2005, dass die beteiligten Unternehmen eine endg\u00fcltige Vereinbarung \u00fcber das Umtauschverh\u00e4ltnis bei der geplanten Verschmelzung getroffen h\u00e4tten, wonach ein Umtauschverh\u00e4ltnis von 0,52 D. AG Aktien f\u00fcr eine T. AG Aktie zugrunde zu legen sei. Am 8.3.2005 wurde der Verschmelzungsvertrag beurkundet. In diesem Vertrag wurde das Umtauschverh\u00e4ltnis f\u00fcr Aktien nicht beteiligter, au\u00dfenstehender Aktion\u00e4re derart festgelegt, dass diese f\u00fcr 25 T-Aktien je 13 D-Aktien erhalten sollten. Dem lag eine Ermittlung des Unternehmens- und Anteilswertes beider Unternehmen nach der Ertragswertmethode zugrunde. Hier wurde f\u00fcr die T. AG zum 29.4.2005 ein Unternehmenswert von EUR Mio. 17.998 und ein Anteilswert von EUR 14,71 ermittelt. F\u00fcr die D. AG wurde f\u00fcr diesen Stichtag ein Unternehmenswert von EUR Mio. 118.771 und ein Anteilswert von EUR 28,31 angegeben. Seit Oktober 2004 erreichten weder der B\u00f6rsenkurs der T. AG noch der D. AG jemals diese in dem Verschmelzungsbericht ermittelten Anteilswerte. Unter dem 9.3.2005 erstattete der vom LG Frankfurt\/M. beauftragte Verschmelzungspr\u00fcfer seinen Bericht. In diesem best\u00e4tigte er die Angemessenheit des Umtauschverh\u00e4ltnisses. Am 28. und 29.4.2005 fand die Hauptversammlung der T. AG statt. Diese stimmte mit einer Mehrheit von 99,46 % der abgegebenen Stimmen dem Verschmelzungsvertrag zu. Nachdem einige Aktion\u00e4re der T. AG gegen diesen Beschluss Klage erhoben hatten, leitete die T. AG das sog. Freigabeverfahren nach \u00a7 16 Abs. 3 UmwG. Nachdem noch das Landgericht Darmstadt mit Beschluss vom 29.11.2005 \u2013 12 O 491\/05 \u2013 (AG 2006, 127) zur\u00fcckgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Beschluss vom 8.2.2006 \u2013 12 W 185\/05 \u2013 AG 2006, 249) dem Freigabeantrag stattgegeben. Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 29.05.2006 &#8211; II ZB 5\/06 \u2013 (AG 2006, 540) die hiergegen eingelegten Beschwerden zur\u00fcckgewiesen hatte, ist die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister am 6.6.2006 erfolgt. Die letzte Bekanntmachung in den Ver\u00f6ffentlichungsbl\u00e4ttern der Gesellschaften erfolgte f\u00fcr die T. AG am 28.6.2008 und f\u00fcr die Antragsgegnerin am 30.6.2006. Von der Verschmelzung waren zu diesem Zeitpunkt 9,86 % au\u00dfenstehender Aktion\u00e4re der T. AG, d.h 120.634.965 Aktien betroffen.<\/p>\n<p id=\"cln14\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller wenden sich gegen die Angemessenheit der Verschmelzungsrelation. Vor allem die Ermittlung des Ertragswertes der D. AG sei \u00fcbersetzt, die Prognosen auch aus Sicht des Jahres 2005 unhaltbar. Der vorgenommen Planungszeitraum von 10 Jahren sei bei der Telekommunikationsbranche nicht angebracht. Zudem seien unzutreffende Kapitalisierungsfaktoren ber\u00fccksichtigt worden. Es sei weiter nicht ausreichend ber\u00fccksichtigt worden, dass die T. AG der Antragsgegnern Kredite mit zu niedrigen, da nicht markt\u00fcblichen Zinss\u00e4tzen gew\u00e4hrt habe. Diese freie Liquidit\u00e4t von ca. 3,9 Mrd. h\u00e4tte in die Ermittlung der Ertr\u00e4ge einflie\u00dfen m\u00fcssen und nicht als nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt werden d\u00fcrfen. Weiter h\u00e4tte ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen, dass die D. AG keine R\u00fcckstellungen f\u00fcr etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche der Bundesrepublik Deutschland aus dem Komplex TC gebildet habe. Jedenfalls sei zu Unrecht die g\u00fcnstigere B\u00f6rsenkursrelation f\u00fcr die T. AG Aktion\u00e4re nicht ber\u00fccksichtigt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der jeweiligen Antragsschriften sowie der erg\u00e4nzenden Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln15\" class=\"ctbl\">Der Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re hat zur Sache umfangreich Stellung genommen und h\u00e4lt ebenfalls die Verschmelzungsrelation nicht f\u00fcr angemessen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze vom 20.3.2007 (Bl. 211 ff Bd. LVIII d. A.), 24.7.2007 (B. 188 Bd. LX d. A.), v. 11.3.2008 (B. 725 Bd. LXIV d. A.) und 6.11.2008 (Bd. LXVI d. A.) verwiesen.<\/p>\n<p id=\"cln16\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin h\u00e4lt die im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Verschmelzungsrelation f\u00fcr angemessen. Diese beruhe auf unabh\u00e4ngigen Verhandlungen der Vertragsparteien und einer zutreffenden Ermittlung der Unternehmenswerte nach der Ertragswertmethode. Weder die Planung, noch der Planungszeitraum und die angesetzten Kapitalisierungsfaktoren sein zu beanstanden. Die freie Liquidit\u00e4t sei zutreffend als nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen ber\u00fccksichtigt worden. R\u00fcckstellungen f\u00fcr Schadensersatzanspr\u00fcche im Komplex TC seien zu Recht nicht gebildet worden, da nicht zu erwarten sei, dass die Antragsgegnerin im Schiedsverfahren zu Schadensersatzleistungen verurteilt w\u00fcrde. Der B\u00f6rsenkurs sei bei einer Verschmelzung nicht relevant. Selbst wenn es auf den B\u00f6rsenkurs ank\u00e4me, sei der durchschnittliche B\u00f6rsenkurs von T. AG und D. AG vor der Hauptversammlung der T. AG am 29.4.2005 ma\u00dfgeblich. Dieser f\u00fchre aber nur zu einer Abweichung von unter 10 %, wodurch die Angemessenheit der Verschmelzungsrelation des Verschmelzungsvertrages nicht in Frage gestellt w\u00fcrde, da dies nur bei Abweichungen von \u00fcbe 10 % angenommen werde. Eine bare Zuzahlung komme daher nicht in Betracht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Antragserwiderung und die erg\u00e4nzenden Schrifts\u00e4tze verwiesen.<\/p>\n<p id=\"cln17\" class=\"ctbl\">Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H., B., B., K. und Dr. B. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die gerichtliche Niederschrift vom 12.2.2008 (BL. 759 \u2013 771 Bd. LXIII d. A.) Bezug genommen. Weiter hat die Kammer eine erg\u00e4nzende Stellungnahme des Verschmelzungspr\u00fcfers eingeholt. Wegen des Inhalts wird auf die schriftliche Stellungnahme vom 22.9.2008 sowie auf das Protokoll seiner Anh\u00f6rung in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 17.2.2009 verwiesen.<\/p>\n<p id=\"cln18\" class=\"ctbl\">II. Die Antr\u00e4ge auf Zuzahlung gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 1 SpruchG: Anwendungsbereich\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SpruchG\/1.html\" rel=\"nofollow\">1<\/a> Nr. 4 SpruchG i.V.m. \u00a7 15 UmwG sind mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt begr\u00fcndet. Das im Verschmelzungsvertrag vom 8.03.2005 festgesetzte Umtauschverh\u00e4ltnis von 13 Aktien der D. AG f\u00fcr 25 Aktien der T. AG ist unangemessen und benachteiligt die (ehemaligen) Aktion\u00e4re der T. AG. Dies ist durch bare Zuzahlung an die Aktion\u00e4re der in H\u00f6he von EUR 1,15 je Aktie auszugleichen.<\/p>\n<p id=\"cln19\" class=\"ctbl\">Nach \u00a7 15 Abs. 1 und 2 UmwG ist eine bare Zuzahlung festzusetzen, wenn das im Verschmelzungsvertrag nach \u00a7 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG zu vereinbarende Umtauschverh\u00e4ltnis zu niedrig bemessen ist. Dabei ist das Umtauschverh\u00e4ltnis der Anteile nicht die Relation der Verkehrswerte der einzelnen Anteile vor und nach der Verschmelzung, sondern die Relation der auf das einzelne Mitgliedschaftsrecht entfallenden Werte. Die den Anteilseignern des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers zu gew\u00e4hrenden Anteile am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger sind die Gegenleistung daf\u00fcr, dass der \u00fcbertragende Rechtstr\u00e4ger sein Verm\u00f6gen als Ganzes im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger \u00fcbertr\u00e4gt (\u00a7\u00a7 2, 5 Abs. 1 Nr. 2 UmwG). Trotz des Erl\u00f6schens der \u00fcbertragenden Gesellschaft geht deshalb die Beteiligung von deren Anteilseignern nicht unter, sondern setzt sich in gewandelter Form am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger fort. Die Funktion des Umtauschverh\u00e4ltnisses ist es, f\u00fcr alle Mitgliedschaften die Beteiligungsquote an dem aus der Verschmelzung hervorgegangenen Rechtstr\u00e4ger festzustellen (vgl. OLG Stuttgart v. 8.3.2006 &#8211; 20 W 5\/05, AG 2006, 420 [421] m.w.N.). Das Umtauschverh\u00e4ltnis ist dann angemessen, wenn der Wert der Anteile am untergegangenen \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4ger dem Wert der neuen Anteile am \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4ger entspricht (vgl. BayObLGZ 2002, 400 [403] m.w.N.). Dabei ist als Wert der Anteile nicht der Verkehrswert des Anteils als eigenst\u00e4ndiges Wirtschaftsgut, sondern der auf das Mitgliedschaftsrecht nach der jeweiligen Beteiligungsquote (\u00a7\u00a7 1 Abs. 2, 8 Abs. 2 AktG) entfallende Anteil am Wert des Unternehmens als Ganzes zu verstehen. Ziel ist nicht die Bestimmung eines exakt richtigen Umtauschverh\u00e4ltnisses, das es als solches nicht gibt. Ma\u00dfgeblich ist vielmehr, dass die erhaltenen Anteile im Wesentlichen den Wert der hingegebenen Anteile erreichen (OLG M\u00fcnchen AG 2007, 701). Das ist im Ergebnis auch im hier zu beurteilenden Fall nicht deshalb anders, weil es um eine sog. Konzernverschmelzung einer Tochter- auf die Muttergesellschaft geht.<\/p>\n<p id=\"cln20\" class=\"ctbl\">Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren setzt die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverh\u00e4ltnis im dargestellten Sinne unangemessen ist. Die daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen rechtlichen Faktoren hat das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die ma\u00dfgeblichen Werte festzustellen. Dabei ist zu ber\u00fccksichtigen, dass es nicht m\u00f6glich ist, mathematisch einen exakten oder &#8222;wahren&#8220; Wert am Stichtag festzustellen. Jede Bewertung kann nur eine mit Unsicherheiten behaftete Sch\u00e4tzung und keine punktgenaue Messung sein. Wie es f\u00fcr jedes einzelne Unternehmen deshalb eine Bandbreite von Werten gibt, kann auch die Relation der Werte von mehreren Unternehmen nicht mathematisch exakt auf einen allein richtigen Wert festgelegt werden. Aufgabe des Gerichts ist es deshalb, unter Ber\u00fccksichtigung anerkannter Methoden die Unternehmenswerte der beteiligten Unternehmen im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen und davon ausgehend zu beurteilen, ob das vertraglich festgelegte Umtauschverh\u00e4ltnis der Anteile als angemessen zu bewerten ist. Die Festsetzung einer angemessenen Zuzahlung im Spruchverfahren (setzt somit die Feststellung voraus, dass das im Verschmelzungsvertrag vereinbarte Umtauschverh\u00e4ltnis im dargestellten Sinne unangemessen ist. Die Angemessenheit des Umtauschverh\u00e4ltnisses als solches kann nicht Gegenstand einer Beweisaufnahme durch eine sachverst\u00e4ndige Begutachtung sein. Vielmehr hat die daf\u00fcr ma\u00dfgeblichen rechtlichen Faktoren (dazu oben) das Gericht zu bestimmen und auf ihrer Grundlage die ma\u00dfgeblichen Unternehmenswerte festzustellen (BayObLG AG 2002, 390; OLG Stuttgart AG 2006, 420). Das bedeutet weder, dass das Gericht in jedem Fall eine v\u00f6llige und eigenst\u00e4ndige Neubewertung durchf\u00fchren muss (so aber im Grundsatz Lutter\/Drygala, 3. Aufl. 2004, \u00a7 10 UmwG Rz. 20f unter der Voraussetzung konkreter Angriffe der Antragsteller), noch muss dazu zwingend ein Sachverst\u00e4ndiger hinzugezogen (BayObLGZ 2002, 400, 404) oder Beweisaufnahme ohne Weiteres auf s\u00e4mtliche tats\u00e4chlichen Detailfragen der Unternehmensbewertung erstreckt werden (OLG Stuttgart AG 2006, 423; BayObLG AG 2006, 41). Das Gesetz verlangt weder materiell (\u00a7 15 UmwG) noch verfahrensrechtlich nach einer Neubewertung der an der Verschmelzung beteiligten Unternehmen in jeder Hinsicht, sondern die Beantwortung der Rechtsfrage, ob das Umtauschverh\u00e4ltnis angemessen oder zu niedrig, also unangemessen ist. Bei der Feststellung und Bewertung der erforderlichen Tatsachen, aus denen sich das Umtauschverh\u00e4ltnis, hat sich das Gericht der ihm nach der Verfahrensordnung zur Verf\u00fcgung stehenden Erkenntnism\u00f6glichkeiten zu bedienen, soweit das nach den Umst\u00e4nden des zu entscheidenden Falles geboten ist. Soweit zu umstrittenen Bewertungsfaktoren Tatsachenfeststellungen erforderlich sind, entscheidet das Gericht \u00fcber Notwendigkeit, Art und Umfang einer Beweisaufnahme nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen; hier ist au\u00dferdem \u00a7 287 Abs. 2 ZPO auch im Hinblick darauf anwendbar, dass jede Bewertung naturgem\u00e4\u00df eine mit Unsicherheiten behaftete Sch\u00e4tzung \u2013 wobei zudem \u00a7 738 BGB als Grundnorm der Unternehmensbewertung selbst von Sch\u00e4tzung spricht &#8211; und keine punktgenaue Messung sein kann und dass deshalb Aufwand, Kosten und Dauer des Verfahrens in einem angemessenen Verh\u00e4ltnis zum Erkenntnisgewinn liegen m\u00fcssen (OLG Stuttgart AG 2006, 423 m. w. Nachw.). Das Gericht kann im Spruchverfahren nach pflichtgem\u00e4\u00dfem Ermessen und insb. nach Ma\u00dfgabe des \u00a7 287 Abs. 2 ZPO auch auf sonstige Erkenntnism\u00f6glichkeiten zur\u00fcckgreifen, so insb. auf den Verschmelzungsvertrag und -bericht oder den Verschmelzungspr\u00fcfungsbericht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf v. 14.1.2004 AG 2004, 614 = NZG 2004, 429, 430) sowie auf die sonstigen Umst\u00e4nde des Verschmelzungsverfahrens, das zu dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverh\u00e4ltnis gef\u00fchrt hat.<\/p>\n<p id=\"cln21\" class=\"ctbl\">Bei der Verschmelzung voneinander unabh\u00e4ngiger Aktiengesellschaften f\u00fchrt das vom UmwG vorgesehene Verfahren einer Vertragsverhandlung durch die jeweiligen Vertretungsorgane, deren Ergebnis nicht nur einer zus\u00e4tzlichen Pr\u00fcfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungspr\u00fcfer unterliegt, sondern auch von den jeweiligen Anteilseignern der zu verschmelzenden Gesellschaften mit qualifizierter Mehrheit gebilligt werden muss, zu einer erh\u00f6hten Gew\u00e4hr f\u00fcr ein &#8222;richtiges&#8220; und damit angemessenes Ergebnis. Das Umtauschverh\u00e4ltnis ist im Verschmelzungsvertrag festzusetzen, \u00a7\u00a7 4, 5 Abs. 1 Nr. 3 UmwG. Es ist danach Gegenstand und vor allem Ergebnis der Verhandlungen \u00fcber die Verschmelzung, die die jeweiligen Vorst\u00e4nde im Rahmen ihrer Gesch\u00e4ftsf\u00fchrungs- und Vertretungskompetenz f\u00fchren. Dem Gesetz liegt also f\u00fcr die Verschmelzung ein Vertrags- oder Verhandlungsmodell zugrunde. Die Verhandlungssituation, in der sich die f\u00fcr den Vertragsschluss zust\u00e4ndigen Unternehmensvertreter befinden, und die Billigung durch die jeweiligen Hauptversammlungen mit einer gro\u00dfen Mehrheit, die nicht vom Eigeninteresse eines Mehrheitsaktion\u00e4rs, sondern von gleichgerichteten Interessen von Klein- und Gro\u00dfaktion\u00e4ren bestimmt ist, bietet daher eine gewisse Gew\u00e4hr f\u00fcr ein angemessenes Umtauschverh\u00e4ltnis (OLG Stuttgart AG 2006, 423 m. w. Nachw.). Die verhandlungsf\u00fchrenden Vorst\u00e4nde haben bei der Einigung auf die Verschmelzung pflichtgem\u00e4\u00df zudem ein angemessenes Umtauschverh\u00e4ltnis zu vereinbaren (Wiedemann, ZGR 1978, 477, 490; Mertens, AG 1990, 20, 25 f.; Decher in FS Wiedemann, 2002, S. 789, 804). Eine unangemessene Wertrelation darf also nicht vereinbart werden. Schon das muss im Grundsatz zu einem angemessenen &#8222;Preis&#8220; f\u00fcr die Fusion f\u00fchren (vgl. OLG Stuttgart AG 2006, 423 m. w. Nachw.). Dieser Pflicht zur F\u00f6rderung und Wahrung der Interessen ihrer jeweiligen Gesellschafter kommen die Verhandlungspartner auch nach, wenn sie sich entweder darauf verst\u00e4ndigen, ein neutrales Gutachten eines au\u00dfenstehenden Sachverst\u00e4ndigen zu akzeptieren (vgl. Mertens, AG 1990, 2, 26), oder wenn sie, bei einer Fusion bislang unabh\u00e4ngiger Unternehmen besonders nahe liegend und auch \u00fcblich, zwei ihrerseits voneinander unabh\u00e4ngige Beratungsunternehmen in der Weise in den Verhandlungsmechanismus einbeziehen, dass sie diese getrennt mit der Erstellung eines gemeinschaftlichen Gutachtens beauftragen; die damit gleichwertige Vertretung der jeweiligen Interessen f\u00fchrt auch zu einer Einigung auf ein beidseits angemessenes Ergebnis (vgl. Philipp, AG 1998, 264, 272; Nonnenmacher, AG 1982, 153). Auch in einer solchen gemeinsamen, durch die gegenl\u00e4ufigen Interessen gepr\u00e4gten Beherrschung des Bewertungsverfahrens liegt schon ein Regulativ (G\u00fcnther, AG 1968, 98,102). Das so gewonnene und im Bericht dokumentierte Verhandlungsergebnis unterliegt zudem der Pr\u00fcfung durch den gerichtlich bestellten Verschmelzungspr\u00fcfer (\u00a7\u00a7 9 ff. UmwG). Sie ist wie der Verschmelzungsbericht ebenfalls ein Instrument des pr\u00e4ventiven Aktion\u00e4rsschutzes und erstreckt sich auf eine Pr\u00fcfung der Plausibilit\u00e4t der Annahmen und Festsetzungen im Verschmelzungsbericht, insb. auch zur Frage des Umtauschverh\u00e4ltnisses. Diese Umst\u00e4nde ergeben nicht nur eine erh\u00f6hte Richtigkeits- (besser: Angemessenheits-)gew\u00e4hr, sondern sprechen auch daf\u00fcr, dass das Gericht nicht ohne Weiteres sein Angemessenheitsurteil an die Stelle der vertragsautonom ermittelten Festsetzung und Bewertung der beteiligten Organe und Aktion\u00e4re setzen kann. Eine erhebliche Zuzahlung ver\u00e4ndert die ausgehandelten Ausgangsbedingungen f\u00fcr eine Seite wesentlich, die Konsequenzen sind bei der ausgehandelten Fusion f\u00fcr die davon betroffene Seite erheblich einschneidender als in einer Konzernsituation in der zwar formal auch s\u00e4mtliche Anteilseigner des \u00fcbertragenden Rechtstr\u00e4gers zuzahlungsberechtigt sind, im wirtschaftlichen Ergebnis ein Ausgleich aber nur den Minderheitsaktion\u00e4ren zugute kommt. Deshalb kann die Aufgabe der gerichtlichen Pr\u00fcfung des Umtauschverh\u00e4ltnisses im Spruchverfahren, das der Gesetzgeber auch f\u00fcr die Verschmelzung wirtschaftlich und rechtlich unverbundener Unternehmer vorgesehen hat, in einem solchen Fall nicht, eine eigenst\u00e4ndige Bewertung durch das Gericht zur Simulation einer Verhandlung zwischen au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren und \u00fcbernehmender Gesellschaft sein, sondern eine Nachpr\u00fcfung des Ergebnisses der tats\u00e4chlich gef\u00fchrten Verhandlung unter den Verschmelzungspartnern (OLG Stuttgart AG 2006, 420). Daraus folgt, dass das Umtauschverh\u00e4ltnis nur einer Pr\u00fcfung unterliegt, die insoweit eingeschr\u00e4nkt ist, als sie Wertungen und Entscheidungen, auf denen die Festlegung des Umtauschverh\u00e4ltnisses beruht, weitgehend akzeptiert. Es unterliegen die einzelnen Faktoren der Berechnung jedoch nach ihrem Charakter und ihrer Bedeutung f\u00fcr die Wertfestsetzung einer unterschiedlichen Pr\u00fcfung. Das Gericht hat die ma\u00dfgeblichen rechtlichen Faktoren f\u00fcr die Bewertung eigenst\u00e4ndig zu bestimmen so beispielsweise die generelle Frage nach einer Ber\u00fccksichtigungsf\u00e4higkeit von Synergieeffekten, die Relevanz des B\u00f6rsenkurses aus einfach- und verfassungsrechtlicher Sicht oder die Frage nach dem geltenden Steuerrecht.<\/p>\n<p id=\"cln22\" class=\"ctbl\">Diese vom Oberlandesgericht Stuttgart in seinem Beschluss vom 8.3.2006 \u2013 20 W 5\/05 \u2013 (AG 2006, 420) herausgearbeiteten und von der Kammer f\u00fcr zutreffend gehaltenen Grunds\u00e4tze bei der Verschmelzung von zun\u00e4chst unabh\u00e4ngigen Gesellschaften sind auch auf die hier streitgegenst\u00e4ndliche Verschmelzung von T. AG und D. AG anzuwenden, obwohl die T. AG schon zuvor in den Konzern der D. AG eingebunden war, mithin es sich nicht um zwei unabh\u00e4ngige Gesellschaften gehandelt hat.<\/p>\n<p id=\"cln23\" class=\"ctbl\">Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur \u00dcberzeugung der Kammer fest, dass die handelnden Beteiligten sich in der Weise verhalten haben, als ob es um eine Verschmelzung zwischen bislang unabh\u00e4ngigen Gesellschafen handeln w\u00fcrde. Dies ergibt sich sowohl aus den Aussagen der von der Kammer in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.2.2008 (Bl. 759-771 Bd. LXIII d. A.) vernommenen Zeugen als auch aus der von der Kammer eingeholten erg\u00e4nzenden Stellungnahme des Verschmelzungspr\u00fcfers (dort Bl. 116 f) vom 22.9.2008), die dieser im Rahmen seiner Anh\u00f6rung auch noch einmal \u2013 insoweit im Protokoll nichtausdr\u00fccklich enthalten &#8211; best\u00e4tigt hat.<\/p>\n<p id=\"cln24\" class=\"ctbl\">Hier spricht zun\u00e4chst nichts zu Lasten der Aktion\u00e4re der T. AG, dass gegebenenfalls nur anl\u00e4sslich der vorliegenden Verschmelzung f\u00fcr die konkrete Planungsphase ein 10 Jahresplanungszeitraum zugrunde gelegt wurde, w\u00e4hrend eine derartig Planungsdauer ansonsten bei der Antragsgegnerin ggf. nicht angesetzt wurde. Die Zeugen B. und K. und auch der Verschmelzungspr\u00fcfer bei seiner Anh\u00f6rung haben zun\u00e4chst bekundet, dass der bei der Verschmelzung zugrunde gelegte Planungszeitraum von 10 Jahren aus Betreiben der T. AG erfolgte. Diese beiden Zeugen haben weiter best\u00e4tigt, dass es f\u00fcr die Planung der T. AG keine unmittelbaren Vorgaben der D. AG gegeben hat. Weiter hat die Zeugen B. bekundet, dass sich beide Parteien des Verschmelzungsvertrages im Rahmen der der Vertragsverhandlungen und der hier anzusetzenden Planung jeweils selbst\u00e4ndig von eigenen Wirtschaftspr\u00fcfern und Rechtsanw\u00e4lten haben beraten lassen und eine Einflussnahme der D. AG hier nicht erfolgte. Diese Unabh\u00e4ngigkeit bei dem Aushandeln des Verschmelzungsvertrages stellt auch der Verschmelzungspr\u00fcfer in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme dar und hat in seiner Anh\u00f6rung noch einmal seinen Eindruck geschildert, dass sich die Vertragsparteien unabh\u00e4ngig von Dritten haben beraten lassen und ihre Vorstellungen in die Verhandlungen eingebracht haben.<\/p>\n<p id=\"cln25\" class=\"ctbl\">Die Kammer hat keine Veranlassung an der Glaubhaftigkeit dieser Bekundungen zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Zeugen B. und K. und der Verschmelzungspr\u00fcfer hier eine unrichtige Darstellung der Umst\u00e4nde gegeben haben, sind nicht ersichtlich und wurden von den Antragstellern auch nicht dargetan. Soweit Antragsteller die mangelnde Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen B. damit begr\u00fcnden wollen, dass die 10 Jahresplanung f\u00fcr die Aktion\u00e4re der T. AG ung\u00fcnstig gewesen sei und er ihr nicht h\u00e4tte zustimmen d\u00fcrfen, spricht dies nicht gegen die Glaubw\u00fcrdigkeit des Zeugen. Selbst wenn es zutreffen w\u00fcrde, dass ein zehnj\u00e4hriger Planungszeitraum nachteilig f\u00fcr die Aktion\u00e4re der T. AG w\u00e4re, besagt dies nicht, dass die Aussage des Zeugen nicht zutrifft. Zwar k\u00f6nnte dem Zeugen B. dann hier eine Pflichtverletzung gegen\u00fcber den ehemaligen Aktion\u00e4ren vorwerfbar sein, doch spricht dies gerade f\u00fcr die Glaubhaftigkeit dieser Aussage, da der Zeuge hier sich in ein schlechtes Licht setzen w\u00fcrde und gegebenenfalls auch noch Schadensersatzanspr\u00fcche ausgesetzt sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p id=\"cln26\" class=\"ctbl\">Zudem sprechen die konkreten Zahlen der Planungen nicht gegen die Glaubhaftigkeit der Bekundungen sondern vielmehr f\u00fcr deren Wahrheitsgehalt. Den Kritiken aller Antragstellerin und auch der des Vertreters der ausstehenden Aktion\u00e4re ist gemein, dass sie sich bei ihrer Kritik wegen des langen Planungszeitraums nur auf die Planung der Antragsgegnerin richten, die Planungsdaten der T. AG aber hier v\u00f6llig ausblenden Die Planung der D. AG in diesem Detailplanungszeitraum von 10 Jahren h\u00e4lt die Kammer zwar f\u00fcr ambitioniert, wenn hier ab dem Jahre 2005 mit einem Konzernergebnis von 4.859 Mio. EUR und den Aktion\u00e4ren zugute kommenden Nettoeinnahmen von 2.139 Mio. EUR in einem 10 Jahreszeitraum mit einem st\u00e4ndig wachsenden Konzernergebnis und Nettoeinahmen f\u00fcr das Jahr 2014 mit einem Konzernergebnis von 11.501 Mio. EUR und den Aktion\u00e4ren zugute kommenden Nettoeinahmen von 10.490 Mio. EUR geplant wird, mithin (auf das Jahr 2005 bezogen) bei dem Konzernergebnis eine Steigerung von ca. 236 % und bei den Nettoeinnahmen sogar von ca. 433 % angesetzt wird, zumal unter Ber\u00fccksichtigung der tats\u00e4chlichen Ergebnisse von 1.946 Mio. EUR im Jahre 2003 und 1.554 Mio. EUR im Jahre 2004 ( als Basisjahr Steigerung im Ergebnis bis 2014 um ca. 675 %). Noch ambitionierter ist allerdings die Planung der T. AG f\u00fcr diesen Zeitraum, der (verst\u00e4ndlicherweise) von den Antragsstellern nicht in Frage gestellt wird.<\/p>\n<p id=\"cln27\" class=\"ctbl\">Hier wurde f\u00fcr diesen 10-Jahreszeitraum beginnend mit dem Jahr 2005 mit einem Konzernergebnis von 125 Mio. EUR und den Aktion\u00e4ren zugute kommenden Nettoeinahmen von 40 Mio. EUR ebenfalls mit st\u00e4ndig wachsenden Konzernergebnis f\u00fcr das Jahr 2014 mit einen Ergebnis von 1.480 Mio. EUR und den Aktion\u00e4ren zugute kommenden Nettoeinnahmen von 1.384 Mio. EUR geplant, d.h. (auf das Jahr 2005 bezogen) bei dem Konzernergebnis eine Steigerung von ca. 1184 % und bei den Nettoeinnahmen sogar von ca. 3460 % geplant. Selbst wenn man als Basisjahr nicht das erste in der Planung zum Ist- Ergebnis 2004 R\u00fcckl\u00e4ufige Planungsjahr 2005 sondern das Ist-Ergebnis des Jahres 2004 von 300 Mio. EUR ansetzt, liegt hier immer noch bis zum letzten Detailplanungsjahr 2014 eine Steigerung von ca. 461 % beim Ergebnis vor, wobei hinzu kommt, dass im Jahre 2004 erstmals \u00fcberhaupt ein Gewinn in diesem Sinne erzielt wurde. Hinzu kommt, dass im Rahmen des Kapitalisierungszinses f\u00fcr die T. AG ein kontinuierliches Wachstum von 3,5 % angesetzt wurde, ein Wert der jedenfalls betr\u00e4chtlich \u00fcber den zum Zeitpunkt der Bewertung zu erwartenden Inflationsrate (vgl. Gro\u00dffeld, Recht der Unternehmensbewertung, 5. Aufl., S. 268) lag, und von der Kammer noch in keinem der ihr vorliegenden Spruchverfahren beobachtet wurde und &#8211; soweit ersichtlich \u2013 auch in keiner ver\u00f6ffentlichten gerichtlichen Entscheidung (vgl. die \u00dcbersicht bei Gro\u00dffeld a.a.O. S. 269 m. w. Nachw.) in einem Spruchverfahren angenommen wurde. Angesichts dieser, doch von beiden Vertragspartner ambitioniert vorgenommen und zur Grundlage des Vertrages genommenen Planung spricht nichts daf\u00fcr, dass es hier eine einseitige die Aktion\u00e4re der T. AG belastende Vorgabe durch die D. AG gegeben hat, vielmehr lassen diese Zahlen es naheliegen, dass die D. AG zur Vermeidung des Eindrucks einer Einflussnahme es unterlassen hat, die Planung der T. AG anzugreifen, wie dies auch der Verschmelzungspr\u00fcfer in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme (dort Bl. 116 d. A.) und bei seiner Anh\u00f6rung ausgef\u00fchrt hat (vgl. hierzu auch Stilz in Festschrift f\u00fcr K.P. Mail\u00e4nder, S. 423, 436).<\/p>\n<p id=\"cln28\" class=\"ctbl\">Angesichts dieses Umstandes, wonach hier eine Verhandlungssituation vorlag wie bei einer Verschmelzung von unabh\u00e4ngigen Unternehmen und eine gewisse Bereitschaft bestand, die doch sehr ambitioniert der Planungsrechnung der T. AG hinzunehmen, sieht das Gericht keinen weiteren Erkenntnisgewinn darin, wenn die von den Antragstellern und vom Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re gew\u00fcnschte Neubegutachtung der Unternehmen durchgef\u00fchrt w\u00fcrde. Der Sachverst\u00e4ndige m\u00fcsste selbst eigenst\u00e4ndige Planungen f\u00fcr beide Unternehmen erstellen und hieraus zu kapitalisierenden Ergebnis herleiten. Ob diese Planung aus der Sicht des Jahres 2005 heraus letztlich zwingend anders ausfallen m\u00fcsste erscheint fraglich, insbesondere ob sich diese Planung insbesondere dann auch zu Gunsten der Aktion\u00e4re der T. AG im Rahmen der Verschmelzungsrelation auswirken w\u00fcrde (vgl. zur Problematik der \u00dcberpr\u00fcfung der Planung Gro\u00dffeld a.a.O. S. 97; Kuhner AG 2006, 713 m. w. Nachw.).<\/p>\n<p id=\"cln29\" class=\"ctbl\">Eine Zuzahlung nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 15 UmwG: Verbesserung des Umtauschverh\u00e4ltnisses\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/UmwG\/15.html\" rel=\"nofollow\">15<\/a> UmwG war jedoch aufgrund der B\u00f6rsenkurse der beteiligten Unternehmen festzusetzen. Umstritten ist, ob der B\u00f6rsenkurs auch bei der Verschmelzung f\u00fcr die Bestimmung der Verschmelzungswertrelation ma\u00dfgeblich ist (vgl. H\u00fcffer, 8. Aufl. \u00a7 305 AktG Rz. 24j, k m.w.N. zum Meinungsstand). Sind beide Unternehmen b\u00f6rsennotiert, ist jedoch entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (AG 2007, 705 m.w.Nachw.) auch bei der Verschmelzung der B\u00f6rsenkurs der beteiligten Unternehmen von Bedeutung, zumal f\u00fcr den Kleinanleger sich der Wert seiner Beteiligung am Unternehmen \u00fcberwiegend am B\u00f6rsenkurs orientiert. Nach Ansicht der Kammer wird k\u00fcnftig ohnehin im Rahmen der Ermittlung von Unternehmens- und Anteilswerten im Rahmen von Spruchverfahren eine h\u00f6here Bedeutung zukommen m\u00fcssen, als es bisher in der Rechtsprechung stattgefunden hat (s. hierzu auch Entschlie\u00dfung des DJT 2008). Im Gegensatz zu fundamental analytisch gewonnenen Bewertungen durch Sachverst\u00e4ndigengutachten aufgrund betriebswirtschaftlicher Methoden stellen die B\u00f6rsenkurse das Ergebnis eines tats\u00e4chlich stattfindenden Preisbildungsprozesses am Markt dar und beruhen auf einer Beurteilung des Unternehmens durch die Anleger aufgrund der diesen bekannten oder zumindest allgemein zug\u00e4nglichen Unternehmensdaten und sonstiger f\u00fcr den Markt relevanter Informationen. Da auch das Ergebnis einer fundamental analytischen Bewertung letztendlich nichts anderes als eine Sch\u00e4tzung des Unternehmenswertes darstellt, ergibt sich, dass der B\u00f6rsenkurs der Wertermittlung aufgrund betriebswirtschaftlicher Methoden jedenfalls nicht unterlegen ist (vgl. Veil in Spindler\/Stilz, AktG, \u00a7 305 Rz. 51, Tonner in Festschrift f\u00fcr Karsten Schmidt, S. 1581, 1589; kritisch: Gro\u00dffeld a.a.O. S. 310 ff), zumal f\u00fcr den (Klein-)Anleger sich der B\u00f6rsenwert als der Wert seiner konkreten Anlage im Regelfall darstellt (vgl. Luttermann ZIP 1999, 45, 49; Tonner a.a.O. S. 1587). Es kann &#8211; insbesondere im Licht der gegenw\u00e4rtigen wirtschaftlichen Entwicklung, die in keinem der Kammer bekannten Gutachten oder Pr\u00fcfbericht \u00fcber die Bewertung eines Unternehmens, insbesondere von Banken, die bei Verfahren vor der Kammer h\u00e4ufig Streitgegenstand sind, in irgendeiner Weise in den letzten Jahren vorausgesehen oder ber\u00fccksichtigt worden ist \u2013 nicht festgestellt werden, dass die hier in allen F\u00e4llen vorgenommene betriebswirtschaftliche Unternehmens- und Anteilsbewertungen \u00fcber den Ertragswert zu besseren oder genaueren Ergebnissen gelangt als die marktwirtschaftliche Bewertung eins Unternehmensanteils \u00fcber den B\u00f6rsenkurs. Im Allgemeinen kann man davon ausgehen m\u00fcssen, dass bei funktionierenden Marktkr\u00e4ften der B\u00f6rsenwert der Aktie dem Wert des damit verk\u00f6rpern Unternehmensanteils entspricht. d.h. der Markt nicht bereit w\u00e4re, einen bestimmten Preis f\u00fcr die Aktie zu zahlen, wenn dieser dem darin verk\u00f6rperten (Zukunftswert) nicht entspricht. Eine Schlechterstellung der (Minderheits-)Aktion\u00e4re ist damit nicht verbunden, denn alle betriebswirtschaftlichen Bewertungsmethoden besch\u00e4ftigen sich auch nur damit, auf m\u00f6glichst gesicherter Basis theoretisch den wirklichen Marktwert zu ermitteln bzw. die interessengerechten Grenzpreise. Die Widerlegung mittels einer anderen Bewertungsmethode w\u00fcrde im \u00dcbrigen voraussetzen, dass die andere Bewertungsmethode, z.B. die \u00fcblicherweise angewandte Ertragswertmethode, f\u00fcr eine h\u00f6here Richtigkeitsgew\u00e4hr st\u00fcnde und damit der Preisbildung am Markt \u00fcberlegen w\u00e4re. Dass die Ertragswertmethode ein realit\u00e4tsgerechteres Ergebnis hervorbringen w\u00fcrde, kann aber nicht angenommen werden, weil sie mit Sch\u00e4tzungen und Plausibilisierungen arbeitet (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 9.12.2008 \u2013 Wp\u00dcG 2\/08 &#8211; NZG 2009, 74; Tonner a.a.O. S. 1590). Bei dieser &#8211; auch im vorliegenden Fall von den Vertragsparteien zur Ermittlung der Verschmelzungsrelation verwandten Methode werden die bilanzrechtlich ermittelten k\u00fcnftigen aussch\u00fcttbaren Ertrags\u00fcbersch\u00fcsse auf den ma\u00dfgeblichen Stichtag der abgezinst (vgl. Gro\u00dffeld a.a.O. S. 69). Das Gesetz schreibt das Ertragswertverfahren als Bewertungsmethode aber nicht vor. Es gibt keinen \u201erichtigen\u201c objektiven Unternehmenswert an sich. Darstellbar ist nur eine Bandbreite vertretbarer Bewertungen, gewisserma\u00dfen ein Zielkorridor, der bei zutreffenden realen Unternehmensdaten konsistente Bewertungsergebnisse enth\u00e4lt. Bewerten bedeutet auch vergleichen. Am Markt bekannte Preise f\u00fcr Unternehmen lassen sich nur dann auf das zu bewertende Unternehmen \u00fcbertragen, wenn diese dem zu bewertenden Unternehmen m\u00f6glichst vergleichbar sind. Die zu diskontierenden Zahlungsstr\u00f6me sind Erwartungswerte (vgl. Ballwieser, Betriebwirtschaftliche (kapitalmarkttheoretische) Anforderungen an die Unternehmensbewertung, WPg 2008, S. 102 ff, S. 103). Die Ertragswertmethode gibt zwar ein (komplexes) mathematisches Modell vor, doch wird hier angesichts der der Ungenauigkeiten und des wissenschaftlichen Streits zu den einzelnen Abzinsungsparametern mit einer Scheingenauigkeit gearbeitet, die sie gegen\u00fcber der kapitalmarktorientierten Ermittlung des Wertes eines Unternehmens(anteils) nicht \u00fcberlegen macht. Die erste Ungenauigkeit liegt zun\u00e4chst darin, dass in der Regel die Prognosen k\u00fcnftiger Ertr\u00e4ge ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verantwortlichen Personen sind. Diese Entscheidungen haben zwar auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie d\u00fcrfen zudem nicht in sich widerspr\u00fcchlich sein. Kann die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf dieser Grundlage vern\u00fcnftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, kann diese Planung nicht durch andere &#8211; letztlich ebenfalls nur vertretbare &#8211; Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. Kammerbeschluss vom 13.11.2007 \u2013 3-05 O 174\/04 m. w. Nachw.). Problematisch ist dabei auch, inwieweit letztlich im Spruchverfahren \u00fcberhaupt die tats\u00e4chliche Entwicklung nach dem Stichtag zur Frage der Plausibilit\u00e4t der Planung herangezogen werden kann (vgl. BayObLG AG 2002, 390; LG Dortmund. AG 1998, 142, Gro\u00dffeld a.a.O. S. 77).<\/p>\n<p id=\"cln30\" class=\"ctbl\">Bei der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren wird weiter \u00fcberwiegend auf einen vom IDW- einer privaten Organisation der Wirtschaftspr\u00fcfer, dort der Facharbeitskreis Unternehmensbewertung (FAUB, fr\u00fcher AKU) &#8211; entwickelten Standard Bezug genommen. Selbst wenn man die Bedenken dagegen hinten anstehen l\u00e4sst, dass trotz der kritischen Diskussion in der Betriebswirtschaftslehre diese Organisation festlegt, was der aktuelle Standard der zutreffenden Unternehmensbewertung sein soll, wurde dieser Standard (IDW S 1) in den letzten Jahre doch mehrfach abge\u00e4ndert (S1 2000, S1 Oktober 2005, S1 April 2008) wobei jeweils zuvor Entw\u00fcrfe vorgestellt wurden, die in Fachkreisen diskutiert wurden, was teilweise zu \u00c4nderungen in den endg\u00fcltig verabschiedeten Standards gef\u00fchrt hat. Hier stellt sich in allen F\u00e4llen die Frage, inwieweit eine \u00c4nderung des Standards, die nach dem Stichtag der Bewertung erfolgte, im sp\u00e4teren gerichtlichen Verfahren Anwendung finden soll. Die Gerichte haben die Frage bisher unterschiedlich beantwortet, eine einheitliche Linie fehlt (vgl. hierzu OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 116; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.07.2008 &#8211; 12 W 16\/02 &#8211; BeckRS 2008 18939 jew. m. w. Nachw.) Auch die Literatur ist hier gespalten (vgl. hierzu Bungert WPg 2008, 811; H\u00fcttemann WPg 2008, 822; Wagner\/Saur\/Willershausen WPg 2008, 731, Gro\u00dffeld a.a.O. S. 49 ff jeweils mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung und Literatur). In vielen F\u00e4llen f\u00fchrt aber die Anwendung der verschiedenen Standards bei gleichem prognostiziertem Ertrag zu nicht unbetr\u00e4chtlich unterschiedlichen Unternehmens- und Anteilswerten. Wen die Frage der Anwendung eines bestimmten Standards auch letztlich eine Rechtsfrage ist, die von den Gerichten zu beantworten ist, zeigt dies dennoch, dass hier eine gewisse Beliebigkeit der Bewertung innewohnt.<\/p>\n<p id=\"cln31\" class=\"ctbl\">In der betriebswirtschaftlichen Literatur ist auch die Frage, ob mit oder ohne pers\u00f6nliche Ertragsteuern zu rechnen ist, im Streit (vgl. hierzu OLG Stuttgart Beschluss vom 19.03.2008 &#8211; 20 W 3\/06 &#8211; BeckRS 2008 12675; Gro\u00dffeld\/Merkelbach NZG 2008, 241, 245 jew. m.w.Nachw.). Zwar wird nach allen Standards IDW S 1 bei aktienrechtlichen Strukturma\u00dfnahmen die sogenannte Nachsteuerbetrachtung vorgenommen, d.h. pers\u00f6nliche Ertragsteuern werden ber\u00fccksichtigt, doch ist dies in der Literatur und neuere Rechtsprechung nicht unumstritten (vgl. Jonas WPG 2008, 826; Gro\u00dffeld a.a.O. S. 109 ff), zumal es sich bei der Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Ertragssteuern um eine weitgehend nur in Deutschland verwandten Methode handelt, w\u00e4hrend ansonsten im internationalen Bereich dies weit \u00fcberwiegend nicht ber\u00fccksichtigt wird (vgl. Nicklas \u201eVergleich nationaler und internationaler Standards der Unternehmensbewertung\u201c, Diss. Chemnitz 2008, S. 96 ff; Barthel DStR 2007, 83 jew. m.w.Nachw.). Selbst wenn man die Ber\u00fccksichtigung pers\u00f6nlicher Ertragssteuern aufgrund der besonderen deutschen Verh\u00e4ltnisse f\u00fcr grunds\u00e4tzlich angemessen halten w\u00fcrde, ist jedoch fraglich, ob der aufgrund einer \u00fcber 10 Jahre alten Ermittlungen, deren Empirie unklar ist (vgl. Gro\u00dffeld a.a.O. S. 113 m.w.Nachw.), angesetzten pauschalierten Steuersatz von 35% (vgl. hierzu im Einzelnen Kammerbeschluss 13.11..2007 \u2013 3-05 O 174\/04 \u2013 BeckRS 2088, 19899; WP-Handbuch 2008 Bd. II S. 69 ff) vom \u00fcberhaupt noch der steuerlichen Wirklichkeit entspricht, nachdem in diesem Zeitraum mehrfach sich die Steuers\u00e4tze und die Besteuerungsans\u00e4tze von Ertr\u00e4gen aus gesellschaftlichen Kapitalbeteiligungen ge\u00e4ndert haben (Anrechnungsverfahren, Halbeink\u00fcnfteverfahren, Anrechnungsteuer mit Besteuerung von Kursgewinnen in allen F\u00e4llen &#8211; hierzu auch OLG Stuttgart Beschluss vom 19.03.2008 &#8211; 20 W 3\/06 &#8211; BeckRS 2008 12675; Wegener DStR 2008, 935; Zeidler\/Sch\u00f6niger\/Tsch\u00f6pel FB 2008, 276; jew. m.w.Nachw.). Noch problematischer sind die Fragen zur Kapitalisierung (hierzu ausf\u00fchrlich: Munkert, Der Kapitalisierungszins in der Unternehmensbewertung; Gro\u00dffeld a.a.O. S. 145 ff ). Fraglich ist zun\u00e4chst, ob es gerechtfertigt ist, die Marktzinss\u00e4tze und Marktrenditen zum Stichtag der Hauptversammlung anzusetzen, oder bei nicht zeitnaher Abfindung, bzw. Ausgleichs-\/Zuzahlung auf den Zeitpunkt des Zuflusses beim Aktion\u00e4r (vgl. hierzu Schwetzler WPg 2008, 890; ders. FB 2008, 30). Das Gesetz spricht bei der Normierung des Stichtagsprinzips nur von den Verh\u00e4ltnissen der Gesellschaft, wozu jedoch die Parameter der Abzinsung nicht geh\u00f6ren. Selbst wenn aus theoretisch \u00f6konomischer Sicht viel daf\u00fcr spricht, dass dies geboten sein k\u00f6nne, d\u00fcrften dem jedoch erhebliche praktische Schwierigkeiten entgegen stehen. Zun\u00e4chst m\u00fcsste dabei das Problem gel\u00f6st werden, dass es im Regelfall zwei Zeitpunkte gibt, n\u00e4mlich einmal, die Zahlung die aufgrund des Hauptversammlungsbeschlusses und der folgenden Eintragung in das Handelsregister geleistet wird, und um die Zahlung die nach Durchf\u00fchrung eines Spruchverfahrens und der Festlegung einer Erh\u00f6hung durch das Spruchgericht erfolgt. Im Spruchverfahren und der sich anschlie\u00dfenden Zahlung geht es regelm\u00e4\u00dfig nur noch um Zuzahlungen, da die von der Hauptversammlung beschlossene Abfindungszahlung der H\u00f6he nach in fast allen F\u00e4llen vor Beginn oder kurz nach der Einleitung eines Spruchverfahrens an die betroffenen Aktion\u00e4re erfolgt. Hier w\u00e4re dann f\u00fcr dies Zahlung auf diesen Zeitpunkt abzustellen, w\u00e4hrend f\u00fcr die Zuzahlung auf den oft Jahre sp\u00e4teren Zahlungszeitpunkt abzustellen w\u00e4re. Unklar ist auch, wie das Problem gel\u00f6st werden soll, wenn zwischen dem Beschluss der Hauptversammlung in der die Abfindung und damit auch die (aktuellen) Kapitalisierungsparameter erl\u00e4utert werden und der Eintragung und damit Wirksamkeit der Ma\u00dfnahme ein betr\u00e4chtlicher Zeitablauf liegt, der selbst bei Durchf\u00fchrung von Freigabeverfahren in der Regel mindestens 6 -8 Monate, oft sogar noch dar\u00fcber hinaus betragen kann. Gerade die aktuelle Situation zeigt, dass sich bereits in einem derartigen Zeitraum die Marktrenditen und Marktzinss\u00e4tze betr\u00e4chtlich \u00e4ndern k\u00f6nnen. Auch f\u00fcr den (zweiten) Zeitpunkt der Zahlung aufgrund der Festlegung durch das Spruchgericht ergeben sich praktische Schwierigkeiten. Da die Entscheidung des Spruchgerichts f\u00fcr die Minderheitsaktion\u00e4re keinen unmittelbaren Zahlungstitel darstellt, wie \u00a7 16 SpruchG zeigt, kann da Spruchgericht bei seiner Entscheidung noch nicht feststellen, wann die Zahlungspflicht besteht. Selbst wenn man dies ignorieren sollte, bleibt unklar auf welchen Zeitpunkt das Spruchgericht bei seiner Entscheidung abstellen soll.<\/p>\n<p id=\"cln32\" class=\"ctbl\">Daneben sind weiter alle Parameter des Zinssatzes problematisch und in der betriebswirtschaftlichen Literatur im Streit (vgl. hierzu Reuter AG 2007, 1; Jonas WPg 2007, 835; Widmann\/Schieszl\/Jeromin FB 2003, 800 jew. m. w. Nachw.).<\/p>\n<p id=\"cln33\" class=\"ctbl\">Am einfachsten verh\u00e4lt es sich noch mit dem sog. Basiszins, der nach der Empfehlung des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftspr\u00fcfer &#8211; AKU &#8211; (IDW-Fachnachrichten 2005, 555, s. a. Kniest, Bewertungspraktiker Beilage Finanzbetrieb Oktober-Dezember 2005, S. 9 ff.; kritisch hierzu: Obermaier FB 2008, 493; Reese\/Wiese ZBB 2007, 38) und der in der in der Rechtsprechung h\u00e4ufig akzeptierten , aber letztlich nicht einhellig angenommenen Methode (vgl. hierzu OLG Stuttgart, AG 2007, 128 m.w.Nachw.; Kammerbeschluss vom 2.5.2006 -3-05 O 153\/04- AG 2007, 42; Gro\u00dffeld a.a.O. S. 160) mittels t\u00e4glich ver\u00f6ffentlichte Daten der Bundesbank zur Zinsstrukturkurve ermittelt werden soll (kritisch hierzu: Knoll WiSt 2006, 525 m.w.Nachw.). Abgesehen davon, dass schon fraglich ist, inwieweit die hierbei gemachte theoretische Annahme einer absch\u00e4tzbaren Zinsstruktur auf die weite Zukunft m\u00f6glich ist, bleibt jedenfalls unklar, ob nur die Daten des konkreten Stichtags anzusetzen sind, oder einer Durchschnittsbildung \u00fcber eines gewissen Zeitraums vorher sachgerecht w\u00e4re (vgl. hierzu auch Gro\u00dffeld\/Merkelbach NZG 2008, 241, 243) woher hier nach den Beobachtungen der Kammer in Gutachten und Pr\u00fcfberichten (\u00fcberwiegend ohne Offenlegung) drei Monatsdatens\u00e4tze, teilweise 90 Tagesdaten angesetzt werden, teilweise aber auch nur bis zu 74 Datens\u00e4tze, da die Bundesbank an Samstagen und Sonntagen keine Daten ver\u00f6ffentlicht. Allein diese Diskrepanz hat schon in Verfahren vor der Kammer zu Abweichungen von bis zu 0,2 % gef\u00fchrt, was ggf. auch Auswirkungen auf die dann entsprechend der Empfehlung der AKU (jetzt FAUB, IDW Fachnachrichten 2006, 581) vorzunehmenden Rundungen (zur Problematik: Kammerbeschluss vom 2.5.2006 -3-05 O 153\/04 &#8211; AG 2007, 42; Gro\u00dffeld\/Merkelbach NZG 2008, 241, 243) hat und zu nicht unerheblichen \u00c4nderungen des Abzinsungsfaktors f\u00fchrt.<\/p>\n<p id=\"cln34\" class=\"ctbl\">Am problematischsten und am umstrittensten ist die Ermittlung des sog. Risikozuschlags, der sich nach den Standards S1 aus der sog. Marktrisikopr\u00e4mie und einem unternehmensindividuellen sog. Beta-Faktor ergeben soll (CAPM bzw. Tax-CAPM) Bei der Ermittlung der Marktrisikopr\u00e4mie wird versucht, aus den Verh\u00e4ltnissen am Aktienmarkt die von den Anlegern geforderte \u00dcberrendite gegen\u00fcber sicheren Gl\u00e4ubigerpapieren abzuleiten, betrachtet also im Marktprozess realisierte Bewertungsergebnisse ohne Rekurs auf individuelle Risikopr\u00e4ferenzen (vgl. Stehle WPg 2004, 906). Gro\u00df und in gewisser Weise beliebig ist die Zahl der dabei auftretenden Freir\u00e4ume. Zun\u00e4chst kann diese Pr\u00e4mie auf der Basis historischer Kurse oder aktueller Markterwartungen ermittelt werden. In der vorwiegend angewandten ersten Alternative kann es \u00fcber die Festlegung eines bestimmten Untersuchungszeitraums und der verglichenen Indizes, der (Nicht)Ber\u00fccksichtigung von Performancekomponenten und steuerlichen Aspekten sowie die Frage der Methode rechnerische Mittelung (arithmetisch oder geometrisch) zu erheblichen Unterschieden in der ermittelten Pr\u00e4mie kommen (vgl. z.B. OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 117; Knoll DStR 2007, 1053; ders. ZSteu 2006, 463; Gro\u00dffeld a.a.O: S. 173 ff jew. mit weiteren Nachw. zum Streitstand).<\/p>\n<p id=\"cln35\" class=\"ctbl\">Einzelne Gerichte haben daher einen pauschalen Zuschlag (vgl. BayObLG NZG 2006, 156, 159; OLG M\u00fcnchen AG 2007, 411; AG 2008, 37; LG Dortmund AG 2007, 792) f\u00fcr angemessen erachtet, w\u00e4hrend die Kammer \u2013 jedenfalls in F\u00e4llen der Ermittlung der Abfindung beim Ausschluss von Minderheitsaktion\u00e4ren nach \u00a7 327a AktG &#8211; hier den Risikozuschlag mit einer Modifizierung des sog. dividend discount models \u2013 zu erfassen versucht hat (vgl. z.B. Kammerbeschl\u00fcsse vom 13.11.2007 -3-05 O 174\/04 \u2013 a.a.O.; v. 13.6.2006- 3-05 O 110\/04 \u2013 NZG 2006, 868-). Dabei ist sich die Kammer bewusst, dass sie herbei selbst auf Kapitalmarktaten abstellt, was in gewisse Weise den Anschein eins Zirkelschlusses erweckt (n\u00e4her hierzu Kammerbeschluss v. 13.11.2007 -3-05 O 174\/04 \u2013 a.a.O.; zur Kritik z.B. Wp-Handbuch 2008 Bd. II S. 171 f; vgl. grunds\u00e4tzlich hierzu auch Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2.Aufl.S. 101 f; Gro\u00dffeld a.a.O. S. 262 f ). F\u00fcr die Marktrisikopr\u00e4mie gelangen daher die zahlreich vorliegenden Studien zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen. Diese h\u00e4ngen &#8211; abgesehen von dem untersuchten Wirtschaftsraum &#8211; unter anderem davon ab, welcher Zeitraum f\u00fcr den Renditevergleich gew\u00e4hlt und auf welche Art der Mittelwert gebildet wird (vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2.Aufl., S. 95 ff m. w. Nachw.). Es ergibt sich ein \u201evielf\u00e4ltiges Bild\u201c und eine betr\u00e4chtliche Streubreite der ermittelten Marktrisikopr\u00e4mien (vgl. Drukarczyk\/Sch\u00fcler, Unternehmensbewertung, 5. Aufl. S. 254 &#8211; 7 Studien, MRP 2,66%-8,2%; Ballwieser, Unternehmensbewertung, S. 97-12 Studien, MRP 1,2%-10,4%). Den Zweifeln daran, ob die in der Vergangenheit beobachteten Marktrisikopr\u00e4mien auch in Zukunft erzielt werden k\u00f6nnen, soll durch einen (nicht n\u00e4her begr\u00fcndeten) pauschalen Abschlag von 1-1,5% von der Nach-Steuer-Risikopr\u00e4mie Rechnung getragen werden (vgl. Drukarczyk\/Sch\u00fcler S. 257). Der Arbeitskreis Unternehmensbewertung des IDW (FAUB\/AKU) hat zun\u00e4chst eine Marktrisikopr\u00e4mie von 4%-6% (vor Steuern) empfohlen. Nunmehr sieht er eine Marktrisikopr\u00e4mie vor Steuern von 4%-5% als sachgerecht an, die f\u00fcr Bewertungsstichtage nach dem 31.12.2004 herangezogen werden soll (vgl. Drukarczyk\/Sch\u00fcler S. 257; Wagner\/Jonas\/Ballwieser\/Tsch\u00f6pel WPg 2006, 1005\/ 1019); Ballwieser\/Kruschwitz\/L\u00f6ffler WPg 2007, 765\/768).<\/p>\n<p id=\"cln36\" class=\"ctbl\">Dem weiteren Element des Risikozuschlags, dem Beta-Faktor kommt ebenfalls eine erhebliche Hebelwirkung zu (vgl. OLG D\u00fcsseldorf Beschluss vom 07.05.2008 &#8211; <a title=\"OLG D\u00fcsseldorf, 07.05.2008 - 26 W 16\/06\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=26%20W%2016\/06\" rel=\"nofollow\">2<\/a>6 W 16\/06 AktE &#8211; BeckRS 2008 17151), da mit ihm die angenommene Marktrisikopr\u00e4mie multipliziert wird. Dabei dr\u00fcckt der Betafaktor die zuk\u00fcnftige Korrelation der Renditeschwankung der Aktie des zu bewertenden Unternehmens zur Marktrenditeschwankung aus. Wenn das Risiko der Anlage in dem konkret zu bewertenden Unternehmen dem Marktdurchschnitt entspricht, ist der Betafaktor 1. Ist das Risiko geringer, so liegt er unter 1, und wenn das Risiko gr\u00f6\u00dfer ist, so liegt er \u00fcber 1 (Gro\u00dffeld,a.a.O. S. 210 ff.). Als Anhaltspunkt f\u00fcr das Risiko einer Geldanlage in einem b\u00f6rsennotierten Unternehmen, dient die Volatilit\u00e4t der Aktie, wobei die Marktvolatilit\u00e4t das Durchschnittsrisiko aller Unternehmen im jeweiligen Index ist (Betafaktor = 1). Schwankt die Aktie \u00fcber dem Durchschnitt der Marktvolatilit\u00e4t in dem Index, so liegt der Betafaktor \u00fcber 1. Hier sind die Beliebigkeiten noch deutlicher, insbesondere bei faktischen und Vertragskonzernen (vgl. hierzu Br\u00fcchle\/Erhardt\/Nowak ZfB 2008, 455). Auch die Ermittlung des Beta-Faktors unterliegt, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, betr\u00e4chtlichen Ermessensspielr\u00e4umen (vgl.Gro\u00dffeld a.a.O. S. 212; Gro\u00dffeld\/St\u00f6ver BB 2004, 2799). Denn er kann insbesondere durch die Wahl der Messperiode (z. B. 250 Tage, 52 Wochen, 60 Monate), des Intervalls zur Bestimmung der Rendite (Tages-, Wochen- oder Monatsrendite) und des Vergleichsindex in erheblichem Ma\u00dfe beeinflusst werden. Schon die blo\u00dfe Wahl der Dauer der der Messperiode und der Indices f\u00fchrt zu nicht unerheblichen Ver\u00e4nderungen, wie von Antragsteller eingeholten Gutachtens IVC v. 22.8.2007 (dort S. 6) sowie die von der Kammer eingeholte Stellungnahme des Verschmelzungspr\u00fcfers vom 22.9.2008 (dort Bl. 24) zeigt. Abh\u00e4ngig von Beobachtungszeitraum und Index sind hier von IVC Beta-Verh\u00e4ltnisse von T. AG und D. AG zwischen 72,8 % und 165,2 % ermittelt worden. Mit den vorliegenden Zahlen k\u00f6nnten folglich &#8211; ausgehend von der von der im Verschmelzungsbericht angesetzten Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % f\u00fcr die T. AG Risikozuschl\u00e4ge zwischen 3,35 % und 5,66 % und f\u00fcr die D. AG (bei gleichen Beobachtungsparametern) von 5,5 % und 4,12 % begr\u00fcndet werden. Auch nach der Ermittlung des Verschmelzungspr\u00fcfers \u00e4ndern sich die Verh\u00e4ltnisse der Betafaktoren abh\u00e4ngig vom gew\u00e4hlten Beobachtungszeitraum. Auch hier ausgehend von einer Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % ergeben sich bei gleichen Beobachtungszeitr\u00e4umen mit Index DAX und w\u00f6chentlicher Periodizit\u00e4t Risikozuschl\u00e4ge f\u00fcr die T. AG von 4,51 % bis 6,10 % und f\u00fcr die D. AG von 4,01 % bis 4,73 %. F\u00fcr die verschiedenen Erhebungszeitr\u00e4ume k\u00f6nnen jeweils durchaus nachvollziehbare sachliche Gr\u00fcnde angef\u00fchrt werden, obwohl es nach Kenntnis der Kammer keine wissenschaftlichen Studien \u00fcber die Angemessenheit des Zeitraums verf\u00fcgbar sind. F\u00fcr den bei der Bewertung herangezogenen l\u00e4ngeren Zeitraum von 30.4.2000 bis 30.9.2004 k\u00f6nnte sprechen, dass durch umfangreicheres Datenmaterial stabilere Werte ermittelt werden k\u00f6nnen. Die geschilderten Betafaktoren sind jedoch Vergangenheit. Die Unternehmensbewertung zielt aber auf Zukunft; das gilt ebenfalls f\u00fcr den Betafaktor. Daher z\u00e4hlen an sich die k\u00fcnftige Marktrendite und die k\u00fcnftigen Volatilit\u00e4ten, was f\u00fcr einen k\u00fcrzeren Beobachtungszeitraum sprechen k\u00f6nnte (vgl. Gro\u00dffeld a.a.O. S. 212 ff). Durch seine Entscheidung, welche Ausgangsdaten er f\u00fcr die Ermittlung des Beta-Faktors im konkreten Fall f\u00fcr sachgerecht erachtet, nimmt der Bewerter folglich zugleich Einfluss auf das Ergebnis, so dass letztlich auch hier die Bestimmung des Risikozuschlags von seinem sachverst\u00e4ndigen (beliebigen) Ermessen abh\u00e4ngt. (vgl. OLG M\u00fcnchen Beschluss vom 02.04.2008 &#8211; 31 Wx 85\/06 &#8211; BeckRS 2008 11182; Gro\u00dffeld a.a.O. S. 219).<\/p>\n<p id=\"cln37\" class=\"ctbl\">Auch die Annahme und die Gr\u00f6\u00dfe eines sog. Wachstumsabschlags sind nicht unumstritten (vgl. Gro\u00dffeld a.a.O. S. 267 ff; Gro\u00dffeld\/Merkelbach NZG 2008, 241, 245; Hansen\/Knoll ZSteu 2005, 256; Knoll\/Sedlacek ZSteu 2008, 135 m. WP Handbuch 2008 Bd. II S. 75 ff, 113 ff jew. m.w.Nachw.). Der Wachstumsabschlag (vgl. dazu BGH, NJW 2003, 3272, 3273; BayObLG NZG 2006, 156, 159; 68; Riegger, K\u00f6lnKomm, SpruchG, Anh. \u00a7 11 Rn. 23; Gro\u00dffeld a.a.O. S. 267) hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Ver\u00e4nderungen der \u00dcbersch\u00fcsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung im Ausgangspunkt gleich bleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden). Mit dem Abschlag soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 118), wobei sich die Frage stellt, ob ein Abschlag unterhalb der Inflationsrate angebracht sein kann (vgl. hierzu Sch\u00fcler, Referat auf dem IACVA Symposium in der Rechtsprechung in Frankfurt\/M. am 18.11.2008). Neuerdings wird aber die Annahme eines Wachstumsabschlags bei Wertbeitrag aus Thesaurierungen in Abrede gestellt (Sch\u00f6niger, Referat auf dem IACVA Symposium in der Rechtsprechung in Frankfurt\/M. am 18.11.2008).<\/p>\n<p id=\"cln38\" class=\"ctbl\">Diese Unsicherheiten bei der Ermittlung von Unternehmens- und Anteilswerten f\u00fchren daher dazu, dass die von vielen Antragstellern begehrte Einholung eines gerichtlichen Gutachtens zu den Werten der beteiligten Unternehmen nicht geboten ist. Der gerichtlich bestellte Gutachter m\u00fcsste eigene Prognosen f\u00fcr beide Unternehmen aus de Sicht der Jahre 2004 und 2005 abgeben, die letztlich im Hinblick auf die seitdem tats\u00e4chlich eingetretene wirtschaftliche Entwicklung (Krise) ebenso unzutreffend und damit angreifbar w\u00e4ren, wie die im Verschmelzungsbericht dargestellten Prognosen. Auch bei der Kapitalisierung der anzunehmenden jeweiligen angenommenen Ertr\u00e4ge m\u00fcsste sich der Gutachter f\u00fcr bestimmte, letztlich aber z. T. beliebige \u2013 jedenfalls letztlich umstrittene &#8211; Parameter entscheiden.<\/p>\n<p id=\"cln39\" class=\"ctbl\">Auch im Hinblick auf die von der D. AG nicht gebildete R\u00fcckstellung f\u00fcr eine etwaige Schadensersatzleistung aus dem Bereich TC gebietet keine neue Bewertung. Unabh\u00e4ngig ob die D. AG \u00fcberhaupt zu einer derartigen R\u00fcckstellung bei der Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme verpflichtet war (vgl. hierzu BGH Urteil v. 16.2.2009 \u2013 II ZR 185\/07 &#8211; TZ 47), hat der Verschmelzungspr\u00fcfer im Rahmen seiner Anh\u00f6rung \u00fcberzeugend dargelegt, dass sich bei selbst einer 100 %-igen Inanspruchnahme (ohne Zinsen) sich dies auf den Unternehmenswert der D. AG nur in H\u00f6he von EUR Mio. 922 auswirken w\u00fcrde, mithin den Wert je T-Aktie (bei 4.195.183.321 Aktien zum Zeitpunkt der Verschmelzung) sich nur geringf\u00fcgig (ca. 0,2 EUR) \u00e4ndern w\u00fcrde. Auch dass die von einigen Antragstellern und dem Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re bem\u00e4ngelte freie Liquidit\u00e4t von Mio. EUR 3.900 bei der T. AG als nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen angesetzt wurde, f\u00fchrt nicht zur Notwendigkeit der Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Im Rahmen der Bewertung kann sich ein von Gericht ggf. bestellter Gutachter oder das Gericht nicht an die Stelle der Organe von T. AG setzen. Diesen Betrag nicht im Rahmen der Planung ggf. zur Steigerung der Rendite durch Verwendung als Investition zu verwenden, stellt eine unternehmerische Entscheidung dar, die nicht gerichtlich \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Denn derartige Entscheidungen werden in aller Regel nicht allein durch rechtliche Gesichtspunkte, sondern ganz wesentlich auch durch Zweckm\u00e4\u00dfigkeits- und Wirtschaftlichkeitserw\u00e4gungen bestimmt, zu deren Abw\u00e4gung allein die hierf\u00fcr zust\u00e4ndigen Gesellschaftsorgane berufen sind. Deren Beurteilung in Bezug auf die Zweckm\u00e4\u00dfigkeit und Unternehmensf\u00fchrung ist dabei einer gerichtlichen Kontrolle entzogen. Dieses Ergebnis folgt nicht nur aus praktischen Erw\u00e4gungen, sondern findet seinen Grund vor allem darin, dass nach der Rechts- und Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland zum Schutz des Kernbereichs unternehmerischer Eigenverantwortung ganz allgemein gew\u00e4hrleistet bleiben muss, dass autonome unternehmerische Handlungsbefugnisse weder allgemein durch Entscheidungen des Staates noch speziell durch solche der Gerichte ersetzt werden. Letztere haben deshalb im Falle ihrer Anrufung die \u00dcberpr\u00fcfung von unternehmerischen Entscheidungen grunds\u00e4tzlich darauf zu beschr\u00e4nken, ob diese mit Gesetz und ggf. der Unternehmensverfassung in Einklang stehen (vgl. OLG D\u00fcsseldorf NJW-RR 1995, 1371, Kammerurteil v. 21.12.2007 \u2013 3-05 O 8\/07 &#8211; m. w. Nachw.). Das gleiche gilt auch f\u00fcr die Verwendung des Erl\u00f6ses aus dem B\u00f6rsengang, aus dem dieser Betrag von EUR Mio. 3.900 resultiert. Dessen Verwendung im Rahmen k\u00fcnftiger Planung ist als wirtschaftliche Entscheidung der gerichtlichen \u00dcberpr\u00fcfung entzogen.<\/p>\n<p id=\"cln40\" class=\"ctbl\">Auch soweit einige Antragsteller geltend machen, es sei bei der Bewertung zu ber\u00fccksichtigen gewesen, dass sich die D. AG von der T. AG (diese) Finanzmittel zu niedrigen als zu markt\u00fcblichen Zinsen ausgeliehen habe, f\u00fchrt dies nicht zu Notwendigkeit der Einholung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens. Es handelt sich dabei um Vorg\u00e4nge der Vergangenheit, die ohnehin bei der Unternehmenswertermittlung nach dem Ertragswertverfahren au\u00dfen vor bleiben, da es hierbei um k\u00fcnftige Ertr\u00e4ge geht. Zu denken k\u00f6nnte hier lediglich an etwaige Schadensersatzanspr\u00fcche wegen einer ggf. nicht marktkonformen Ausleihung gegen die damals handelnden Organmitglieder der T. AG oder gegen die D. AG (ggf. aus \u00a7\u00a7 311, 317 AktG) sein. Nach der herrschenden neueren obergerichtlichen Rechtsprechung (OLG Stuttgart, NZG 2000, 744; OLG D\u00fcsseldorf AG 2000, 323; OLG Celle ZIP 2007, 2025; a. A. noch OLG D\u00fcsseldorf AG 1991, 106) bleiben derartige Schadensersatzanspr\u00fcche, soweit sie nicht anerkannt oder rechtskr\u00e4ftig festgestellt sind, im Rahmen der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren au\u00dfen vor.<\/p>\n<p id=\"cln41\" class=\"ctbl\">Im Hinblick auf die dargelegte Ungenauigkeit eines (Sch\u00e4tz)Werts nach der Ertragswertmethode, kann \u2013 jedenfalls f\u00fcr den vorliegenden Fall &#8211; nicht festgestellt werden, dass hier eine bessere Erkenntnisquelle als der B\u00f6rsenkurs vorliegt (vgl. Luttermann NZG 2007, 611, 617; Tonner a.a.O. 1589). Bei der Frage der Angemessenheit der Verschmelzungsrelation ist daher zweckm\u00e4\u00dfigerweise vorliegend auf den B\u00f6rsenkurs der beteiligten Unternehmen abzustellen. Da beide Unternehmen vor der Verschmelzung b\u00f6rsenotiert waren, eine nicht unbetr\u00e4chtliche Marktkapitalisierung im Streubesitz besa\u00dfen \u2013 auch die T. AG mit \u00fcber 100 Mio. Aktien die nicht von der D. AG gehalten wurden -, ist der jeweilige B\u00f6rsenkurs aussagekr\u00e4ftig, womit der B\u00f6rsenwert der Aktie dem Wert des damit verk\u00f6rpern Unternehmensanteils entspricht. d.h. angenommen werden kann, dass der Markt nicht bereit w\u00e4re, einen bestimmten Preis f\u00fcr die Aktie zu zahlen, wenn dieser dem darin verk\u00f6rperten (Zukunftswert) nicht entsprochen h\u00e4tte. Zudem waren beide Unternehmen in einem B\u00f6rsenindex notiert, d.h. sie unterlagen besonderen Pflichten bei der Unterrichtung des Kapitalmarkts. Zudem wird mit dem Abstellen auf den B\u00f6rsenkurs deutlich, dass der Wert eines Anteils letztlich wesentlich von Kapitalmarktdaten abh\u00e4ngt, was auch bei der Bewertung nach dem Ertragwert gegeben ist, da dort letztlich auch bei den Bestimmung von Parametern der Abzinsung auf Daten des Kapitalmarkts (Zinsstrukturkurve aufgrund beobachtbarer Renditen von Bundesanleihen, Marktrisikopr\u00e4mie aus Beobachtung angenommener \u00dcberrenditen der Anlage in Aktien zu festverzinslichen Wertpapieren und Beta-Faktor aus der Volatilit\u00e4t des Kurses der konkreten Aktie zu einem Index) zur\u00fcckgegriffen wird.<\/p>\n<p id=\"cln42\" class=\"ctbl\">Ob in den B\u00f6rsenkursen Ertragserwartungen zum Ausdruck gekommen sind, die sich im Nachhinein als unrealistisch erwiesen haben m\u00f6gen, beeintr\u00e4chtigt ihre Aussagekraft f\u00fcr den damaligen Zeitraum nicht. Die fr\u00fchere Rechtsprechung des BGH, nach der B\u00f6rsenkurse zu stark von \u201espekulativen Einfl\u00fcssen und sonstigen nicht wertbezogenen Faktoren wie politischen Ereignissen, Ger\u00fcchten, Informationen und psychologischen Momenten\u201c abh\u00e4ngig seien, um zuverl\u00e4ssige Aussagen \u00fcber den wahren Wert des Unternehmens zuzulassen (vgl. BGH NJW 1967, 1464) ist durch die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung und durch die diese Rechtsprechung konkretisierende Rechtsprechung des BGH (BGH AG 2001, 417 ff) \u00fcberholt. \u201eSpekulative Einfl\u00fcsse\u201c gehen auch in die Ermittlung des Werts der Beteiligung nach der Ertragswertmethode ein, bei der der Unternehmenswert letztlich auch nur unter Einbeziehung der in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und den darauf aufbauenden Prognosen \u00fcber die k\u00fcnftige Entwicklung des jeweiligen Unternehmens und seiner Ertr\u00e4ge vom Sachverst\u00e4ndigen gesch\u00e4tzt werden kann. Viel spricht daf\u00fcr, B\u00f6rsenkursen insoweit tendenziell sogar eine gr\u00f6\u00dfere Aussagekraft f\u00fcr den \u201ewahren Wert\u201c des Unternehmens zuzugestehen, sind sie doch Ergebnis eines tats\u00e4chlichen Preisbildungsprozesses am Markt, der auf einer Vielzahl realer Kauf- und Verkaufsentscheidungen der Anleger beruht. Bei der Beurteilung der Ertragslage eines Unternehmens werden sich die Anleger bzw. die Analysten der Banken an den allgemein zug\u00e4nglichen Unternehmensdaten orientieren. Dass die Summe der hier getroffenen Entscheidungen von vornherein weniger Aussagekraft zukommt als die Bewertung eines einzigen Gutachters, l\u00e4sst sich nicht annehmen (vgl. KG 2007, 71; Tonner a.a.O. S. 1589; Luttermann NZG 1997, 611, 616 f; ders. ZIP 2001, 869; H\u00fcttemann ZGR 2003, 454, 468; Weiler\/Meyer NZG 2003, 669, 670).<\/p>\n<p id=\"cln43\" class=\"ctbl\">Es entspricht der ganz herrschenden Meinung, der sich der Kammer anschlie\u00dft, dass es bei der Ber\u00fccksichtigung von B\u00f6rsenkursen, nicht auf einen Stichtagskurs sondern zur Vermeidung zuf\u00e4lliger oder gar gestalteter Ergebnisse auf einen Durchschnittskurs ankommt (vgl. KG a.a.O. m.w.Nachw.). F\u00fcr den Referenzzeitraum stellt die Kammer mit der insoweit &#8211; soweit ersichtlich &#8211; in der Literatur \u00fcberwiegend vertretenen Meinung, jedenfalls in dem hier vorliegenden besonderen Einzelfall, indem es zuvor ein freuwilliges Kaufangebot der Antragsgegnerin gegeben hat, auf den Durchschnittskurs w\u00e4hrend einer Referenzperiode vor Bekanntmachung der Ma\u00dfnahme ab, die die umzuwandelnde Gesellschaft ihren ausscheidenden Aktion\u00e4ren angeboten hat (vgl. KG a.a.O. m.w.Nachw.). Inwieweit f\u00fcr Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertr\u00e4ge oder Ausschluss von Minderheitsaktion\u00e4ren mit dem BGH im Regelfall auf eine Referenzperiode vor dem Stattfinden der Hauptversammlung abzustellen ist, die mit der \u00fcber die entsprechenden Strukturma\u00dfnahme beschlie\u00dfenden Hauptversammlung endet (so BGH AG 2001, 417, 419), kann auf sich beruhen. Aus der Finanzierungstheorie heraus ist der Tag als Stichtag zu w\u00e4hlen, welcher zu einer Ver\u00e4nderung des Gleichgewichtspreises, d.h. einem neuen Gleichgewicht, f\u00fchrt. Der \u00f6konomisch korrekte Stichtag ist also der Tag, an dem das die Abfindung ausl\u00f6sende somit Erwartungen der Marktteilnehmer \u00e4ndernde Ereignis dem Markt erstmalig bekannt wird. Da der Tag der Hauptversammlung, insbesondere wenn die Mehrheitsverh\u00e4ltnisse des Unternehmens einen Beschluss direkt implizieren, keine neue Information bringt, spricht nichts f\u00fcr diesen als Stichtag. Es erscheint daher schon generell fraglich, ob es angemessen ist, die Referenzperiode erst mit der beschlussfassenden Hauptversammlung und nicht mit der Bekanntgabe der Ma\u00dfnahme enden zu lassen. Gerade der vorliegende Fall offenbart, wie sich die Ank\u00fcndigung auf den B\u00f6rsenkurs auswirken kann, ohne dass dies durch eine damit einhergehende Ver\u00e4nderung des Unternehmenswertes erkl\u00e4rbar w\u00e4re. Auch die Antragsgegnerin gibt solche Erkl\u00e4rungen nicht. Der Aktienkurs der T. AG wies im Zeitraum 2000 bis zum 8.10.2004 im Vergleich zu den Werten der gleichen Branche oder des TecDax keine au\u00dferordentlich gute oder schlechte Performance auf. Einer Abkopplung dieser Entwicklung ist jedoch ab der Ank\u00fcndigung vom 8.10. 2004 \u00fcber die Absicht der Verschmelzung und dem gleichzeitigen von der Antragsgegnerin gemachten Angebot eines Aktienerwerbes von 8,99 EUR um zu beobachten. Mit der T. AG vergleichbare Gesellschaften erzielten in den Jahren 2005 und 2006 Kursgewinne. Der Kurs der T. AG erlebt hingegen in diesen beiden Jahren Kursverluste, d.h. im Vergleich zu Werten vergleichbarer Unternehmen fand die eine negative Entwicklung statt. Diese vom allgemeinen Marktwert abweichende Entwicklung l\u00e4sst sich mit der \u2013 teilweise auch gesetzlich vorgeschriebenen \u2013 Informationen Ver\u00f6ffentlichung erkl\u00e4ren. Die Antragsgegnerin gab am 25.1.2005 und damit neun Tage vor dem Ablauf der Annahmefrist f\u00fcr das \u00dcbernahmeangebot zu 8,99 EUR je T \u2013 Aktie bekannt, dass die Spanne des Umtauschverh\u00e4ltnisses 0,45 \u2013 0,55 betragen werde. Unter Ber\u00fccksichtigung des Kurses der D. AG von 16,19 EUR am 25.1.2005 ergab sich danach ein rechnerischer am B\u00f6rsenkurs orientierter Wert f\u00fcr die Aktie der T. AG zwischen 7,29 und 8,90 EUR, mithin ein Betrag der unter dem Wert des \u00dcbernahmeangebotes lag. Insbesondere durch die Angabe des Verh\u00e4ltnisses von 0,45 ergab sich f\u00fcr die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re ein gewisser \u00f6konomischer Druck, das freiwillige \u00dcbernahmeangebot bis zum Ablauf der Frist am 4.2.2005 anzunehmen, um sich das dortige erheblich h\u00f6her Angebot von 8,99 EUR zu sichern. Es ist daher offensichtlich, dass durch die Bekanntgabe dieses freiwilligen \u00dcbernahmeangebotes und der Verschmelzungsrelationen ein Einfluss auf die Kursentwicklung der T. AG genommen wurde, der es rechtfertigt, f\u00fcr die Verschmelzungsrelationen auf die B\u00f6rsenkurse auf den Zeitraum vor der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht und des freiwilligen \u00dcbernahmeangebots abzustellen. Nur f\u00fcr diesen Zeitraum ist gew\u00e4hrleistet, dass die B\u00f6rsenkurse das Ergebnis eines tats\u00e4chlich stattfindenden Preisbildungsprozesses am Markt darstellt und auf einer Beurteilung des Unternehmens durch die Anleger aufgrund der diesen bekannten oder zumindest allgemein zug\u00e4nglichen Unternehmensdaten und sonstiger f\u00fcr den Markt relevanter Informationen beruht.<\/p>\n<p id=\"cln44\" class=\"ctbl\">Es ist daher auch bei grunds\u00e4tzlicher Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH vorliegend auf einen Referenzzeitraum abzustellen, der drei Monate vor der (ersten) Ver\u00f6ffentlichung der Verschmelzungsabsicht liegt. Unter Anwendung der vorstehend darlegten Grunds\u00e4tze ist daher das Verschmelzungsverh\u00e4ltnis zu ermitteln. Unter Zugrundelegung der gewichteten Durchschnittskurse gem. \u00a7 5 Wp\u00dcG-AngebVO im Drei-Monats-Zeitraum bis zum 8.10.2004 ergibt sich ein Wert einer T. AG von EUR 8,59 und einer D. AG Aktie von EUR 14,31. Diese von der Antragsgegnerin durch Vorlage der entsprechenden BaFin Mitteilung vom 5.4.2007 mitgeteilten Werte (Anlage AG 2 zum Schriftsatz vom 2.5.2007) ergeben daher eine Verschmelzungsverh\u00e4ltnis von 1:0,6 und nicht wie vorliegend im Verschmelzungsvertrag vereinbart von 1:0,52. Diese Diskrepanz ist durch eine bare Zuzahlung von EUR 1,15 je T. AG Aktie auszugleichen (25 x 8,59 = 214,75 \/ 13 x 14,31= 186,03, ergibt Differenz 28,72 \/ 25 = 1,1488). Die Kammer ist sich dabei bewusst, dass die (ehemaligen) Aktion\u00e4re der T. AG , die aufgrund der Verschmelzung jetzt Aktion\u00e4re der D. AG sind, durch die Belastung der D. AG mit der festgesetzten Zuzahlung in gewisse Weise dies mitfinanzieren (zur Problematik vgl. Friese-Dormann\/Rothenfu\u00dfer AG 2008, 243), doch ist dieser Effekt angesichts der Relation von ca. 120 Mio. betroffenen Aktien zu ca. 4,3 Mrd. Aktien der D. AG vernachl\u00e4ssigbar.<\/p>\n<p id=\"cln45\" class=\"ctbl\">Der Zinsanspruch ergibt sich aus \u00a7 15 Abs.2 UmwG wonach die bare Zuzahlung nach Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des \u00fcbernehmenden Rechtstr\u00e4gers nach \u00a7 19 Abs. 3 UmwG als bekannt gemacht gilt, zu verzinsen ist. Die letzte Ver\u00f6ffentlichung erfolgte am 30.6.2006. Mit Ablauf dieses Tages gilt die Bekanntmachung als erfolgt. Die Vorschrift des \u00a7 15 Abs. 2 S. 1 UmwG, wonach die Verzinsung nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Hauptversammlung beginnt, sondern erst mit der Bekanntmachung der Eintragung, ist verfassungskonform, weil die Vorschrift des \u00a7 15 Abs. 2 S. 2 UmwG ausdr\u00fccklich die M\u00f6glichkeit der Geltendmachung eines weiteren Schadens vorsieht. Ein solcher Schaden, der im \u00dcbrigen mit der Leistungsklage zu verfolgen w\u00e4re (vgl. Lutter UmwG, 2. Aufl., \u00a7 15 Rz. 8), ist von den Antragstellern nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.<\/p>\n<p id=\"cln46\" class=\"ctbl\">Gem. \u00a7 15 Abs. 2 SpruchG waren der Antragsgegnerin die Gerichtskosten des Verfahren aufzuerlegen, wozu auch die Erstattung der Verg\u00fctung und Auslagen f\u00fcr den Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re geh\u00f6rt. Die Entscheidung \u00fcber die Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller folgt aus \u00a7 15 Abs. 4 SpruchG. Danach findet eine Kostenerstattung grunds\u00e4tzlich nicht statt, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung (vgl. Rosskopf in K\u00f6lner Kommentar zum SpruchG \u00a7 15 Rz. 48; Kl\u00f6cker\/Frowein SpruchG \u00a7 15 Rz. 15; Fritsche\/Dreier\/Verf\u00fcrth, SpruchG \u00a7 15 Rz. 34). Dies ist hier der Fall. Im Hinblick darauf, dass das Verfahren zu einer Festsetzung einer Zuzahlung gef\u00fchrt hat, die \u00fcber 10 % des ma\u00dfgeblichen B\u00f6rsenkurses der T. AG liegt, mithin \u00fcber der Geringf\u00fcgigkeitsgrenze liegt und die Verschmelzungsrelation trotz des f\u00fcr die Aktion\u00e4re bekannten g\u00fcnstigeren B\u00f6rsenkurses zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht dies nicht ber\u00fccksichtigte, erscheint es billig eine Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin anzuordnen. Bei dieser Billigkeitsabw\u00e4gung fiel auch ins Gewicht, dass die Antragsgegnerin nur wenige Jahre vor der Verschmelzung die T. AG zu einem Kurs von 27,&#8211; EUR an die B\u00f6rse gebracht hatte. Wenn auch dieser Kurs entgegen der Auffassung mancher Antragsteller f\u00fcr die Frage der Verschmelzungsrelation v\u00f6llig ohne Belang ist, da es hier auf die Verh\u00e4ltnisse zum Zeitpunkt der Verschmelzung, bzw. auf den der Bekanntgabe der Verschmelzungsabsicht ankommt, ist doch hier von Bedeutung, dass \u2013 unter Ber\u00fccksichtung des im Verschmelzungsberichts ermittelten Anteilswerts von EUR 14,71 &#8211; es nahezu einer Halbierung des Anteilswertes gekommen ist. Ein gewisses Misstrauen der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re an der Verschmelzungsrelation des Verschmelzungsberichts war daher nicht fernliegend, zumal erstmals im Jahre vor der Verschmelzung die T. AG ein positives Ergebnis erwirtschaftet hat.<\/p>\n<p id=\"cln47\" class=\"ctbl\">Die Bestimmung des Gesch\u00e4ftswerts f\u00fcr das Gericht ergibt sich aus \u00a7 15 Abs. 1 Satz 3 SpruchG. Danach richtet sich der Gesch\u00e4ftswert nach dem Betrag, den alle antragsberechtigten Aktion\u00e4re zu dem urspr\u00fcnglich angebotenen Betrag insgesamt fordern k\u00f6nnen, mindestens jedoch 200.000,&#8211; EUR und h\u00f6chstens 7,5 Mio. EUR (\u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG). Nach der Angabe der Antragsgegnerin sind von der Verschmelzung 120.634.965 St\u00fcckaktien von au\u00dfenstehenden ehemaligen Aktion\u00e4ren der T. AG betroffen, wodurch sich der festgesetzte Gesch\u00e4ftswert von EUR 7.500.000 als H\u00f6chstwert gem. \u00a7 15 Abs. 1 Satz 2 SpruchG f\u00fcr die Gerichtskosten und die Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re ergibt. Die Verg\u00fctungs- und Auslagenfestsetzung f\u00fcr den Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re war einer gesonderten Beschlussfassung vorzubehalten, da der Kammer derzeit nicht vollst\u00e4ndig bekannt ist, in welcher H\u00f6he zu erstattende Auslagen entstanden sind. Rechtsmittel: Sofortige Beschwerde<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 3-5 O 57\/06 ISIN: DE0005557706 \/ WKN: 555770 Hauptversammlung: 28. \/ 29.04.2005 Antragsgegnerin: Deutsche Telekom AG F\u00fcr die Verschmelzung der T. AG auf die D. AG gem. Verschmelzungsvertrag vom 8.3.2005 wird f\u00fcr jede Aktie au\u00dfenstehender Aktion\u00e4re der T. AG im Nennwert von EUR 1,00 eine bare Zuzahlung in H\u00f6he von EUR 1,15 festgesetzt. 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