{"id":1390,"date":"2020-01-22T12:17:05","date_gmt":"2020-01-22T11:17:05","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1390"},"modified":"2020-01-22T12:17:06","modified_gmt":"2020-01-22T11:17:06","slug":"interhyp-ag-2009-03-13-lg-frankfurt-a-m-squeeze-out","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1390","title":{"rendered":"Interhyp AG &#8211; 2009-03-13 &#8211; LG Frankfurt a. M. &#8211; Squeeze-out"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 3-5 O 328\/08<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0005121701 \/ WKN: 512170\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: ING Direct N.V.<\/strong><\/p>\n<p id=\"cln5\" class=\"ctbl\">Die I AG ist eine b\u00f6rsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in M\u00fcnchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M\u00fcnchen unter der Registernummer HRB XXXX . Das Grundkapital betr\u00e4gt derzeit EUR 6.593.525 und ist in 6.593.525 nennwertlose, stimmberechtigte Namensaktien eingeteilt.<\/p>\n<p id=\"cln6\" class=\"ctbl\">Die Antragstellerin ist Aktiengesellschaft niederl\u00e4ndischen Rechts und in das Handelsregister der Handelskammer in Amsterdam unter der Dossiernummer XXXX eingetragen. Die Antragstellerin ist Holding Gesellschaft der I und unterh\u00e4lt Niederlassungen in mehreren europ\u00e4ischen L\u00e4ndern.<\/p>\n<p id=\"cln7\" class=\"ctbl\">Am 20.06.2008 ver\u00f6ffentlichte die Antragstellerin ein \u00dcbernahmeangebot an die Aktion\u00e4re der I AG zum Preis von EUR 64,00 je Ihypaktie, nachdem die BaFin am 19.6.2008 die Ver\u00f6ffentlichung des Angebots gestattet hatte. Die Frist f\u00fcr die Annahme des endete am 24.07.2008, 24.00 Uhr MEZ. Wegen der Einzelheiten des \u00dcbernahmeangebots wird auf die zu der Akte gereichte Kopie (Sonderband Anlagen) verwiesen. Zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Angebots hielt die Antragstellerin weder unmittelbar noch \u00fcber Zurechnung Aktien der I AG. Allerdings hatte die Antragstellerin am 19.5.2008 mit den Herren Ha und Wo eine Vereinbarung getroffen, wonach sich diese verpflichtet hatten, ihren Anteil von zusammen 32,3 % and der I AG der Antragstellerin anzudienen. Bis zum Ende der Annahmefrist am 24.7.2008, 24:00 Uhr (MEZ) wurde das \u00dcbernahmeangebot f\u00fcr insgesamt 5.824.351 I Aktien angenommen. Dies entspricht einem Anteil von rund 89,55 % des Grundkapitals und der Stimmrechte an der I AG. Der Erwerb dieser Aktien fand am 31.7.2008 statt. Weiterhin erwarb die Antragstellerin an diesem Tag au\u00dferhalb des Angebotsverfahrens au\u00dferb\u00f6rslich zu einem Kaufpreis von EUR 64,00 weitere 70.775 Iaktien, d.h. am 31.7.2008 hielt die Antragsteller 5.895.126 Iaktien. Innerhalb der gesetzlichen weiteren Annahmefrist gem. \u00a7 16 Abs. 2 Wp\u00dcG bis 16.8.2008 erwarb die Antragstellerin insgesamt weitere 118.757 Iaktien zum Angebotspreis. Das \u00dcbernahmeangebot wurde danach innerhalb der Angebotsfristen f\u00fcr insgesamt 5.943.108 Aktien der I AG angenommen, was 90,14 % des Grundkapitals und der Stimmrechte entspricht; zuz\u00fcglich den au\u00dferhalb des Angebots erworbenen 70.775 Aktien hielt die Antragstellerin nach Ablauf der weiteren Annahmefrist und Abwicklung insgesamt 6.013883 Aktien der I AG, d.h. 91,21 % des Grundkapitals und der Stimmrechte.<\/p>\n<p id=\"cln8\" class=\"ctbl\">Am 10.10.2008 erwarb die Antragstellerin jeweils au\u00dferhalb des Angebots au\u00dferb\u00f6rslich insgesamt weitere 170.404 und am 13. 10.2008 insgesamt weitere 208.294 Aktien der I AG.<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl\">Die Antragstellerin gab am 13.10.2008 gem\u00e4\u00df \u00a7 23 As. 1 Satz 1 Nr. 4 Wp\u00dcG bekannt, dass sie nunmehr 6.392581 Aktien der I AG halte, d.h. ca. 96,95 % des Grundkapitals und de Stimmrechte der I AG. Wegen der Einzelheiten dieser Bekanntmachung wird auch die zu der Akte gereichte Ablichtung (Sonderband Anlagen) verwiesen.<\/p>\n<p id=\"cln10\" class=\"ctbl\">Weitere 10.085 Iaktien erwarb die Antragstellerin am 14.10.2008 au\u00dferhalb des Angebots.<\/p>\n<p id=\"cln11\" class=\"ctbl\">Mit Antragsschrift vom 24.10.2008 \u2013 eingegangen bei Gericht am 24.10.2008 &#8211; hat die Antragstellerin beantragt, die stimmberechtigten Aktien der I AG, die nicht bereits der I N.V. geh\u00f6ren, werden gegen Gew\u00e4hrung einer Abfindung in H\u00f6he von EUR 64,00 je St\u00fcckaktie auf die I N.V. \u00fcbertragen<\/p>\n<p id=\"cln12\" class=\"ctbl\">Zu diesem Zeitpunkt hielt die Antragstellerin 6.402.666 Aktien der I AG, d.h. 190.859 Aktien dieser Gesellschaft wurden von der Antragstellerin nicht gehalten.<\/p>\n<p id=\"cln13\" class=\"ctbl\">Das Gericht hat den Antrag im elektronischen Bundesanzeiger vom 7.11.2008 \u2013 dem satzungsm\u00e4\u00dfig einzigem Gesellschaftsblatt der I AG &#8211; gem. \u00a7 39b Wp\u00dcG bekannt gemacht.<\/p>\n<p id=\"cln14\" class=\"ctbl\">Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen des \u00a7 39a Abs. 1, Abs. 3 Wp\u00dcG vorl\u00e4gen. Sie sei Inhaber von (\u00fcber) 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der I AG und sie habe aufgrund des Angebots \u00fcber 90 % des von Angebot betroffenen Grundkapitals erworben, wobei auch die Erwerbe von den Herren Ha und Wo einzubeziehen seien. Die Vermutung des \u00a7 39a Abs. 3 Wp\u00dcG sei daher eingetreten, wonach der Angebotspreis von 64,00 EUR eine angemessene Abfindung sei. Diese Vermutung sei auch unwiderleglich. Selbst wenn man von einer widerleglichen Vermutung ausgehen wollte, erg\u00e4be sich durch den sehr hohen Angebotserfolg, dass die im Angebot angebotene Gegenleistung der volle Ausgleich f\u00fcr die Aktien darstelle.<\/p>\n<p id=\"cln15\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller sei auch zur Antragsstellung befugt, da sie die 95 % Schwelle des Aktienbesitzes innerhalb der der 3 Monatsfrist des \u00a7 39a Abs. 4 Wp\u00dcG nach Ablauf der Antragsfrist erreicht habe. Weiteres werde vom Gesetz nicht verlangt. Es sei daher nicht erforderlich, die 95 % innerhalb der Angebotsfrist oder in engen zeitlichen Zusammenhang damit zu erlagen. Zudem sei dieser hier gegeben. Ein Rechtsverlust nach \u00a7 59 Wp\u00dcG sei nicht eingetreten. Eine Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots habe zu keinem Zeitpunkt bestanden, zwischen der Antragstellerin und den Herren Ha und Wo habe es nur eine schuldrechtliche Vereinbarung gegeben. Die \u00dcbertragung der Aktien sei erst im Rahmen des Angebots erfolgt. Ein Rechtsverlust nach \u00a7 28 WpHG sei ebenfalls nicht eingetreten. Die Antragstellerin sei ihren Mitteilungspflichten nach \u00a7 28 WpHG nachgekommen. Nebenabreden bei den Erwerben au\u00dferhalb des Angebots habe es nicht gegeben, die Aktien seien zu dem Preis von EUR 64,00 je Aktie erworben worden.<\/p>\n<p id=\"cln16\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegner haben sich nach Bekanntmachung der Antr\u00e4ge im Bundesanzeiger an Verfahren beteiligt und sind dem Antrag entgegen getreten.<\/p>\n<p id=\"cln17\" class=\"ctbl\">Das LG Frankfurt am Main sei nicht zur Entscheidung zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p id=\"cln18\" class=\"ctbl\">Die Antragstellerin sei nicht zur Antragstellung nach \u00a7 39a Wp\u00dcG befugt, da sie die 95 % Schwelle erst im Oktober 2008, d.h. nicht w\u00e4hrend des Angebots oder in unmittelbarem engem zeitlichem Zusammenhang damit erreicht habe. Bei der Antragstellerin seien auch ein Rechtsverlust nach \u00a7 59 Wp\u00dcG und nach \u00a7 28 WpHG eingetreten.<\/p>\n<p id=\"cln19\" class=\"ctbl\">Zudem seien die Erwerbe von den Herren Ha und Wo aufgrund der Vorabvereinbarungen bei der Ermittlung, ob 90 % das \u00dcbernahmeangebot angenommen h\u00e4tten, nicht zu ber\u00fccksichtigen. Es werde bestritten, dass es zu den Erwerben au\u00dferhalb der Angebotsfrist keine Nebenabsprachen gebe, bzw. nur ein Preis von EUR 64,00 gezahlt worden sein Die \u00a7\u00a7 39a, 39b Wp\u00dcG entspr\u00e4chen nicht der \u00dcbernahmerichtlinie. Diese verlange keine unwiderlegliche Vermutung. Es fehlten Schutzmechanismen zugunsten der Minderheitsaktion\u00e4re im Gesetz. Die Vermutung des \u00a7 39a Abs. 3 Wp\u00dcG k\u00f6nne nicht unwiderleglich sein, da eine unwiderlegliche Vermutung verfassungswidrig w\u00e4re, da dann kein voller Wertersatz geleistet werden m\u00fcsse.<\/p>\n<p id=\"cln20\" class=\"ctbl\">Das Gericht sei daher gehalten das Verfahren dem Europ\u00e4ischen Gerichtshof oder dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen.<\/p>\n<p id=\"cln21\" class=\"ctbl\">Zur Angemessenheit sei ein Sachverst\u00e4ndigengutachten einzuholen. Es bestehe ein Informationsgef\u00e4lle zwischen der Antragstellerin, die eine due diligence bei der I durchgef\u00fchrt habe und den \u00fcbrigen Aktion\u00e4ren.<\/p>\n<p id=\"cln22\" class=\"ctbl\">Die \u00fcbrigen Aktion\u00e4re h\u00e4tten keinen aussagekr\u00e4ftigen Informationen \u00fcber den Wert der I AG. Jedenfalls sei eine Abfindung in H\u00f6he von EUR 64,00 nicht angemessen. Dies ergebe sich aus \u00fcberschl\u00e4gigen Unternehmensbewertungen nach der Ertragswertmethode Die Erfahrungen aus anderen \u00dcbernahmen zeigten, dass Preise aufgrund von Wp\u00dcG Angeboten unter den tats\u00e4chlichen Werten l\u00e4gen.<\/p>\n<p id=\"cln23\" class=\"ctbl\">Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schrifts\u00e4tze Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln24\" class=\"ctbl\">II.<\/p>\n<p id=\"cln25\" class=\"ctbl\">Das Landgericht Frankfurt am Main ist zun\u00e4chst gem. \u00a7 39a Abs. 5 Wp\u00dcG zur Entscheidung \u00fcber den Antrag berufen. Soweit sich einzelne Antragsgegner darauf beziehen, dass die vom Bundesgesetzgeber hier gew\u00e4hlte bundesweite Zust\u00e4ndigkeitskonzentration gegen die L\u00e4nderautonomie versto\u00dfe und es nur den L\u00e4ndern m\u00f6glich sei, mittels Staatsvertrag eine solche l\u00e4nder\u00fcbergreifende Zust\u00e4ndigkeit zu schaffen, so wird \u00fcbersehen, dass gem. Artikel 74 Abs. 1 Nr. 1 GG dem Bund u . a. f\u00fcr den Bereich der Gerichtsverfassung und gerichtliches Verfahren die konkurrierende Gesetzgebung zukommt, d. h. er ggf. die Ma\u00dfst\u00e4be der sachlichen, funktionellen und \u00f6rtlichen Zust\u00e4ndigkeit definieren kann. Macht er wie vorliegend von diesem Recht durch die Bestimmung eines bundeseinheitlichen Gerichtsstandes f\u00fcr Verfahren nach \u00a7\u00a7 39a, 39b Wp\u00dcG Gebrauch, so kommt es auf L\u00e4ndervereinbarungen im Wege eines Staatsvertrages nicht mehr an (so auch OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 9.12.2008 &#8211; Wp\u00dcG 2\/08 \u2013 NJW 2009, 375 = NZG 2009, 74).<\/p>\n<p id=\"cln26\" class=\"ctbl\">Der Antrag auf \u00dcbertragung der \u00fcbrigen stimmberechtigten Aktien der I AG gegen Gew\u00e4hrung einer Abfindung in H\u00f6he von EUR 64,00 auf die Antragstellerin ist zun\u00e4chst zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p id=\"cln27\" class=\"ctbl\">Die Antragstellerin ist gem. \u00a7 39a Abs. 1 Wp\u00dcG antragsbefugt.<\/p>\n<p id=\"cln28\" class=\"ctbl\">Der Antragstellerin geh\u00f6ren nach Durchf\u00fchrung eines \u00dcbernahmeangebots mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals der I AG.<\/p>\n<p id=\"cln29\" class=\"ctbl\">Die Antragstellerin hat durch Vorlage einer Best\u00e4tigung glaubhaft gemacht, dass sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 24.10.2008 mit 6.402.666 Aktien in das Aktienregister der I AG eingetragen ist, \u00a7 67 AktG, d.h. sie hielt zu diesem Zeitpunkt 97,1 % der Aktien dieser Gesellschaft, nachdem sie zum Zeitpunkt der Bekanntmachung gem. \u00a7 23 Abs. 1Satz 1 Nr. 4 Wp\u00dcG am 13.10.2008 bereits 6.392.581 Aktien, d.h. 96,95 % gehalten hatte. Die Antragstellerin hat den Antrag am 24.10.2008 auch gem. \u00a7 39a Abs. 3 Wp\u00dcG innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Annahmefrist am 24.7.2008 gestellt, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob f\u00fcr den Fristbeginn der Antragsfrist nicht auf das Ende der weiteren Annahmefrist nach \u00a7 16 Abs. 2 Wp\u00dcG (so: Geibel\/S\u00fc\u00dfmann Wp\u00dcG, 2. Aufl. \u00a7 39a Rz. 20 m.w.Nachw.; kritisch: St\u00f6we, Der \u00fcbernahmerechtliche Squeeze-out, S. 106)) abzustellen ist. Entgegen der Auffassung einiger Antragsgegner und Stimmen in der Literatur verlangt die gesetzliche Regelung des \u00a7 39a Wp\u00dcG weder dass die 95 % innerhalb der Angebotsfrist (so Geibel\/S\u00fc\u00dfmann Wp\u00dcG, 2. Aufl. \u00a7 39a Rz. 8) noch in einem engen und zeitlichen Zusammenhang damit (so Santelmann in Steinmeyer\/H\u00e4ger, Wp\u00dcG, 2. Aufl. \u00a7 39a Rz. 15; Kie\u00dfling, Der \u00fcbernahmenrechtliche Squeeze-out gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 39a, 39bWp\u00dcG,S. 50 f;; Deilmann NZG 2007, 721, 722; Meyer WM 2006, 1142;) erreicht sein m\u00fcssen. Zwar findet sich eine derartige Formulierung des engen zeitlichen Zusammenhangs auch in den Gesetzesmaterialien zu \u00a7 39a Wp\u00dcG (Begr. RegE BT-Drucks 16\/1003 S. 21) doch hat dies im Gesetzestext keinen Niederschlag gefunden. An einen derartigen, im Gesetzestext nicht manifestierten Willen des Gesetzgebers sind die Gerichte nicht nach Art. 20 Abs. 3 und 97 GG gebunden (vgl. BGH, Beschl. v. 26.5.2008 \u2013 II ZB 23\/07 -; BGH AG 2007, 629-631 = NZG 2007, 675 zur Zul\u00e4ssigkeit von Nebeninterventionen bei der aktienrechtlichen Anfechtungsklage) und es gebietet auch der Respekt vor dem Gesetzgeber nicht die Ber\u00fccksichtigung dieser im Gesetzgebungsverfahren gemachten \u00c4u\u00dferung. Vielmehr bestimmt der Gesetzgeber durch den normativen Gesetzestext unter welchen Voraussetzungen dem B\u00fcrger ein Recht zusteht und welchen Inhalt es haben soll (vgl. BVerfG NJW 1989, 666). Die gesetzliche Bestimmung des \u00a7 39a WP\u00dcG verlangt aber allein, dass der Antragsteller in einer Frist von 3 Monaten nach Ende der Angebotsfrist den Antrag auf \u00dcbertragung der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re stellen kann, wenn ihm mindestens 95 % des stimmberechtigten Grundkapitals geh\u00f6ren. Auf welcher Grundlage der Antragsteller bis zur Antragsstellung diese Schwelle erreicht, gibt das Gesetz nicht vor (so auch Paefgen WM 2007, 765, 766 m.w.Nachw.). Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus \u00a7 39c Wp\u00dcG, vielmehr best\u00e4tigt dies die Ansicht des Gerichts. Zwar kn\u00fcpft das dort geregelte Recht des &#8222;sell-out&#8220; binnen 3 Monaten zun\u00e4chst an das Ende der Annahmefrist an, doch wird deutlich, dass auch der Gesetzgeber selbst davon ausgeht, dass innerhalb der Angebotsfrist das Erreichen der 95 % Schwelle nicht zwingend ist, da er die Frist f\u00fcr ein &#8222;sell-out&#8220; nach \u00a7 39c Wp\u00dcG nicht vor der Mitteilung nach \u00a7 23 Abs. 1 Nr. 4 oder Satz 2 Wp\u00dcG beginnen l\u00e4sst. Dies w\u00e4re \u00fcberfl\u00fcssig, wenn der Bieter die 95 % Schwelle in der Angebotsfrist erreichen m\u00fcsste.<\/p>\n<p id=\"cln30\" class=\"ctbl\">F\u00fcr dass Erreichen der 95 % Schwelle ist auch unbeachtlich, ob die Erwerbe nach der Angebotsfrist zu dem Preis des Angebots erfolgten, oder der Bieter hier eine h\u00f6here Gegenleistung gew\u00e4hrt hat, so dass das entsprechende Bestreiten einiger Antragsgegner hier unbeachtlich ist. Die h\u00e4tte zwar Bedeutung f\u00fcr die Frage, ob hier nicht Anspr\u00fcche nach \u00a7 31 Abs. 4 Wp\u00dcG entstanden sind, f\u00fcr die Frage des Erreichens der 95 % Schwelle ist dies jedoch unbeachtlich.<\/p>\n<p id=\"cln31\" class=\"ctbl\">Der Antrag ist auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p id=\"cln32\" class=\"ctbl\">Entgegen der Auffassung einiger Antragsgegner hat die Antragstellerin durch ihr \u00dcbernahmeangebot mehr als 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals i. S. d. \u00a7 39a Abs. 3 Wp\u00dcG erworben. Die vorliegend aufgrund der sog. &#8222;irrevocable undertakings&#8220; erworbenen Aktien von den Herren Ha und Wo sind in die 90 % Schwelle einzubeziehen. Es kommt hier nicht darauf an, dass die dem Erwerb der Aktien zugrunde liegende Vereinbarung au\u00dferhalb des Angebotverfahrens geschlossen wurde. Nach dem Wortlaut des \u00a7 39a Abs. 3 Satz 3 Wp\u00dcG sind solche Aktien zu ber\u00fccksichtigen, die der Bieter &#8222;aufgrund des Angebots&#8220; erworben hat. Dies ist bei den sog. &#8222;irrevocable undertakings&#8220; hier der Fall, weil hier erst die Aktien aufgrund des formellen Angebotverfahrens an die Antragstellerin ver\u00e4u\u00dfert und \u00fcbertragen wurden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.12.2008 \u2013 Wp\u00dcG 2\/08a.a.O.; Kammerbeschluss vom 5.8.2008 &#8211; 3-05 O 15\/08 \u2013 NZG 2008, 665). Der Kaufpreis richtet sich nach dem Gegenwert, der auch f\u00fcr die \u00fcbrigen Aktion\u00e4re gilt (vgl. Paefgen WM 2007, 765; Ott WM 2008, 384, 389). Es ist auch nicht ersichtlich und wird von den Antragsgegnern auch nicht substantiiert dargetan, dass weitere Gegenleistungen \u00fcber Nebenabreden vereinbart und geflossen sind.<\/p>\n<p id=\"cln33\" class=\"ctbl\">Dem Antrag steht weder ein Rechtsverlust nach \u00a7 59Wp\u00dcG noch nach \u00a7 28WpHG entgegen. Derartige Rechtsverluste sind bei der der Antragstellerin nicht erkennbar.<\/p>\n<p id=\"cln34\" class=\"ctbl\">Die Vereinbarung mit den Herren Ha und Wo hat nicht zu einem Kontrollerwerb gef\u00fchrt, der ein Pflichtangebot nach \u00a7 35 Wp\u00dcG erforderlich gemacht h\u00e4tte. Dies ist erst gem. \u00a7 35 Abs. 1 Wp\u00dcG erst erforderlich, wenn ein Kontrollerwerb i.S.d. \u00a7 29 Abs. 2 Wp\u00dcG stattgefunden hat, d.h. der 30 % der stimmrechte an der Zielgesellschaft gehalten werden. Ein &#8222;Halten&#8220; der Stimmrechte bedingt aber, dass der Bieter Eigent\u00fcmer der fraglichen Aktien geworden ist (vgl. Holst in Heidel Kapitalmarktrecht, 2. Aufl., \u00a7 29 Wp\u00dcG Rz. 2 m.w.Nachw.). Eigentum geht aber erst im Rahmen eines dinglichen Vollzugs \u00fcber, nicht bereits mit einer schuldrechtlichen \u00dcbertragungsverpflichtung. Die dingliche \u00dcbertragung der Aktien der Herren Ha und Wo fand hier aber erst im Rahmen des Vollzugs des \u00dcbernahmeangebots statt. Ein Pflichtangebot war daher nach \u00a7 35 Abs. 3 Wp\u00dcG nichterforderlich.<\/p>\n<p id=\"cln35\" class=\"ctbl\">Auch in Versto\u00df gegen Meldepflichten nach \u00a7\u00a7 21, 22 WpHG ist nicht feststellbar.<\/p>\n<p id=\"cln36\" class=\"ctbl\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 28 WpHG verliert der Meldepflichtige die aus der Aktie resultierenden Mitverwaltungs- und Verm\u00f6gensrechte dann, wenn die Meldepflicht gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 21, 22 WpHG nicht erf\u00fcllt wird. Soweit Antragsgegner einen Versto\u00df gegen Meldepflichten durch Bezugnahme auf der von der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht im Internet ver\u00f6ffentlichten Meldelage begr\u00fcnden wollen, hat dies schon deshalb keinen Erfolg, weil diese Internetver\u00f6ffentlichungen keinen R\u00fcckschluss auf die Meldungen erlauben, worauf die Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht selbst hinweist.<\/p>\n<p id=\"cln37\" class=\"ctbl\">Die Antragstellerin hat dargelegt und durch entsprechende Unterlagen (Anlage 11 Bl. 337 f d. A.) belegt, dass die Meldepflichten erf\u00fcllt worden sind. Dem sind die Antragsgegner auch nicht mehr substantiiert entgegen getreten.<\/p>\n<p id=\"cln38\" class=\"ctbl\">Soweit aus dem Internetauftritt der BaFin sich ggf. f\u00fcr bestimmte Zeitpunkte noch von den vorgelegten Meldungen abweichende Beteiligungsquoten ergeben haben sollte kommt es hierauf nicht an (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.11.2007 \u2013 5 W 22\/07 -; Kammerurteil v. 18.3.2008 &#8211; 3-05 O 211\/07 -), die BaFin weist selbst in ihrem Internetauftritt darauf hin, dass es regelm\u00e4\u00dfig bei der Ver\u00f6ffentlichung der gemeldeten Stimmrechtsanteile in der Stimmrechtsdatenbank zu Verz\u00f6gerungen komme, und die Datenbank daher in keinen Fall als Nachweis daf\u00fcr dienen kann, dass die Mitteilungspflichten erf\u00fcllt oder nicht erf\u00fcllt worden sind.<\/p>\n<p id=\"cln39\" class=\"ctbl\">Bei der beantragten \u00dcbertragung f\u00fcr die Angemessenheit der Abfindung kann sich die Antragstellerin auf die gesetzliche Vermutung berufen, dass der Preis des Angebots von EUR 64,00 je St\u00fcckaktie auch im Rahmen der Aktien\u00fcbertragung nach \u00a7 39a Abs. 1 Wp\u00dcG durch Gerichtsbeschluss ein angemessener Preis ist, wobei grunds\u00e4tzlich die Vermutung einer marktpreisorientierten Angemessenheitsvermutung nicht zu beanstanden ist (vgl. hier im Einzelnen: St\u00f6we &#8211; Der \u00dcbernahmerechtliche Squeeze-out -, Europ. Hochschulschriften Bd.\/Vol. 4628, S. 63 ff, 97 ff m.w.Nachw.).<\/p>\n<p id=\"cln40\" class=\"ctbl\">Nach \u00a7 39a Abs. 3 Wp\u00dcG ist die im Rahmen des \u00dcbernahme- oder Pflichtangebots gew\u00e4hrte Abfindung als angemessene Abfindung anzusehen, wenn der Bieter auf Grund des Angebots Aktien in H\u00f6he von mindestens 90 % des vom Angebot betroffenen Grundkapitals erworben hat. Es kann vorliegend dahingestellt bleiben, ob es sich hier um eine unwiderlegliche Vermutung (so: Steinmeyer in H\u00e4ger\/Santelmann Wp\u00dcG 2. Aufl. \u00a7 39a Rz. 25; H\u00f6rmann\/Feldhaus BB 2008, 2035; Dieckmann NJW 2007, 17, 20; Holzborn BKR 2007, 101, 106) handelt. Selbst wenn man es als eine widerlegliche Vermutung ansehen wollte (so: Kammerbeschluss vom 5.8.2008 \u2013 3-05 O 15\/08 \u2013 a.a.O., offen gelassen in der Beschwerdeentscheidung hierzu durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschl. v. 9.12.2008 \u2013 Wp\u00dcG 2\/08 \u2013 a.a.O.) w\u00e4re die Vermutung hier nicht entkr\u00e4ftet.<\/p>\n<p id=\"cln41\" class=\"ctbl\">Die gegebene vermutete Angemessenheit der Abfindung wegen Erreichens des Quorums nach \u00a7 39a Abs. 3 S. 3 Wp\u00dcG ist aufgrund des Vorbringens der Antragsgegner nicht ersch\u00fcttert. Es sind von ihnen keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht worden, wonach EUR 64,00 je St\u00fcckaktie keine angemessene Abfindung sind. Diese Anhaltspunkte ergeben sich zun\u00e4chst nicht aus den \u00dcberlegungen und Darlegungen einiger Antragsgegner, dass in einer Vielzahl von aktienrechtlichen Ausschlussverfahren, denen ein \u00dcbernahmeangebot voraus ging, eine h\u00f6here Abfindung festgelegt wurde, als es dem \u00dcbernahmeangebot entsprach. Derartige behauptete allgemeine Erfahrungen k\u00f6nnen eine konkrete Vermutung nicht ersch\u00fcttern. Vielmehr ist f\u00fcr eine derartige Ersch\u00fctterung auf konkrete, die Zielgesellschaft betreffende Umst\u00e4nde abzustellen, aus denen sich der die fehlende Angemessenheit der Abfindung aufdr\u00e4ngt. Unabh\u00e4ngig davon, ob hier betriebswirtschaftliche Bewertungsmodelle \u00fcberhaupt geeignet sind, die Vermutung des \u00a7 39a Abs. 3 S. 3 Wp\u00dcG zu ersch\u00fcttern (ablehnend OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 9.12.2008 \u2013 Wp\u00dcG 2\/08 \u2013 a.a.O.) sind die von einigen Antragsgegnern vorgebrachten (\u00fcberschl\u00e4gigen) Bewertungsannahmen, die auf der Ertragswertmethode beruhen, nicht geeignet, konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr die Unangemessenheit der Bewertung zu erbringen. Diese \u00dcberlegungen blenden v\u00f6llig die derzeitige wirtschaftliche Situation im Bankensektor aus, indem sie von den Ertr\u00e4gen der Vergangenheit (bis 2007) ein st\u00e4ndiges Wachstum der aussch\u00fcttbaren Ertr\u00e4ge der I AG unterstellen. Die absehbare k\u00fcnftige Ertragslage der Banken allgemein und der I ist jedoch allgemeinkundig eine andere. Wie der sich z. B. aus einer Pressemitteilung der I AG zum 3. Quartal 2008 vom November 2008 ergibt, lag das Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT bei 5,0 Millionen Euro (Q3 2007: 5,4 Mio. EUR) und der Nettogewinn erreichte 2,8 Millionen Euro (Q3 2007: 3,4 Mio. EUR), d. h. ist r\u00fcckl\u00e4ufig.<\/p>\n<p id=\"cln42\" class=\"ctbl\">Diese Vermutung wird auch nicht dadurch entkr\u00e4ftet, indem einzelne Antragsgegner geltend machen, dass weitere Gegenleistungen \u00fcber Nebenabreden f\u00fcr die Erwerbe von den Herren Ha und Wo vereinbart und geflossen seien, bzw. bestritten wird, dass die erwerbe der Antragsteller nach Ende der Angebotfrist zu EUR 64,&#8211;je Aktien erfolgten. Das entsprechende Vorbringen einzelner Antragsgegner ist nicht durch tats\u00e4chliche Anhaltspunkte belegt, erscheint vielmehr aus der Luft gegriffen und ins Blaue hinein erfolgt. Ein solches dem Ausforschungsbeweis dienendes Vorbringen ist auch im echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit unbeachtlich und zwingt das Gericht nicht im Wege der Amtsermittlung diese Umst\u00e4nde aufzukl\u00e4ren, zumal grunds\u00e4tzlich davon auszugehen ist, dass die Antragstellerin sich rechtstreu verhalten hat und ihrer gesetzlichen Verpflichtung aus \u00a7 23 Abs. 2 Wp\u00dcG zutreffend nachgekommen ist. Es bleibt daher bei der gesetzlichen Vermutung der Angemessenheit, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verfahren nach \u00a7\u00a7 39a, 39b Wp\u00dcG \u00fcberhaupt eine Beweiserhebung zum Wert der Zielgesellschaft statthaft w\u00e4re (verneinend: Kammerbeschluss vom 5.8.2008 \u2013 3-05 O 15\/08 \u2013 a.a.O.).<\/p>\n<p id=\"cln43\" class=\"ctbl\">Eine Vorlage an den Europ\u00e4ischen Gerichtshof oder und das Bundesverfassungsgericht scheidet mangels Entscheidungserheblichkeit aus. Mangels dargelegter oder sonst erkennbarer Umst\u00e4nde, dass die gesetzliche Vermutung der Angemessenheit der Preises durch den Markttest im Rahmen des \u00dcbernahmeangebots (vgl. OLG Frankfurt a.a.O.) nicht eine angemessen Abfindung darstellt, ist nicht feststellbar, dass hier die Minderheitsaktion\u00e4re in ihrem Eigentumsrecht unstatthaft beeintr\u00e4chtigt w\u00fcrden, d.h. es fehlt hier eine Entscheidungserheblichkeit. Auch aus Art. 15 der \u00dcbernahmerichtlinie (R 04\/25), die mit den \u00a7\u00a7 39a f Wp\u00dcG umgesetzt werden sollte, folgt nicht, dass es dem Gesetzgeber verwehrt w\u00e4re, hier eine gesetzliche Vermutung anzunehmen, vielmehr wird dies in dieser Richtlinie geradezu vorgegeben. F\u00fcr das Gericht ist auch nicht ersichtlich, dass bei der Frage, ob der Antragsteller in der Angebotsfrist die 95 % Schwelle erreichen muss oder es gen\u00fcgt, wenn diese in der 3 Monatsfrist zur Antragstellung erfolgt, verfassungsrechtliche oder europarechtliche Fragen tangiert w\u00fcrden. Es handelt sich hierbei nur um die verfahrensrechtliche Frage der Zul\u00e4ssigkeit des Antrags. F\u00fcr die Frage, ob die Minderheitsaktion\u00e4re in ihrer Eigentumsstellung unangemessen beeintr\u00e4chtigt werden, ist dieser verfahrensrechtliche Aspekt ohne Bedeutung. Auch aus den Art. 15 und 16 der \u00dcbernahmerichtlinie (R 04\/25) ergibt sich nichts zu der Frage des Verfahrens, diese regeln nur materielle Voraussetzungen (vgl. hierzu Kie\u00dfling a.a.O. S. 165 m.w.Nachw.).<\/p>\n<p id=\"cln44\" class=\"ctbl\">Erg\u00e4nzend zum Antrag hat das Gericht ausdr\u00fccklich eine Zug um Zug \u00dcbertragung gegen Zahlung der Abfindung ausgesprochen. Wenn sich auch nach Ansicht des Gerichts zwar schon diese Zug um Zug \u00dcbertagung aus dem entsprechenden gerichtlichen Ausspruch &#8222;der \u00dcbertragung gegen Abfindung&#8220; ergibt h\u00e4lt die Kammer jedoch zur Klarstellung einen ausdr\u00fccklichen Ausspruch zur Sicherung des Art. 15 V \u00dcbernahmerichtlinie (R 04\/25), dass die Mitgliedstaaten sicherstellen &#8222;dass eine angemessene Abfindung garantiert wird&#8220; f\u00fcr geboten (vgl. hierzu Heidel\/Lochner in Heidel Kapitalmarktrecht, 2. Aufl. \u00a7 39 Wp\u00dcG Rz. 27), zumal die Antragstellerin ihren Sitz im Ausland hat und es den Minderheitsaktion\u00e4ren nicht zumutbar ist nach erfolgter \u00dcbertragung ggf. die Abfindung vor ausl\u00e4ndischen Gerichten geltend zu machen. Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch das Gericht nicht zwingend an den gestellten Antrag gebunden (vgl. BGH NJW 1983, 173)<\/p>\n<p id=\"cln45\" class=\"ctbl\">Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7 39b Abs. 6 Satz 7 und 8 Wp\u00dcG. Danach ist in allen F\u00e4llen der Antragsteller Schuldner der Gerichtskosten.<\/p>\n<p id=\"cln46\" class=\"ctbl\">Weiter findet danach eine Kostenerstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsgegner durch den Antragsteller grunds\u00e4tzlich nicht statt, es sei denn, die Billigkeit gebietet eine andere Entscheidung. Dies ist hier nicht der Fall, zumal die Antragsgegner in der Sache ohne Erfolg blieben.<\/p>\n<p id=\"cln47\" class=\"ctbl\">Die Bestimmung des Gesch\u00e4ftswerts f\u00fcr das Gericht ergibt sich aus \u00a7 39b Abs. 6 Satz 5 Wp\u00dcG. Danach richtet sich der Gesch\u00e4ftswert nach dem Betrag, der dem Wert aller Aktien entspricht, auf den sich der Ausschluss beziehen, mindestens jedoch 200.000,&#8211; EUR und h\u00f6chstens 7,5 Mio. EUR. Es sind von dem beantragten Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re 190.859 St\u00fcckaktien zu je EUR 64,00 betroffen, wodurch sich der H\u00f6chstgesch\u00e4ftswert von EUR 7,5 Mio. ergibt. Die Bestimmung des Gesch\u00e4ftswertes f\u00fcr die anwaltlich vertretenen Antragsgegner gem. \u00a7 31a RVG konnte mangels Antrags nach \u00a7 33 RVG nicht erfolgen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 3-5 O 328\/08 ISIN: DE0005121701 \/ WKN: 512170\u00a0 Antragsgegnerin: ING Direct N.V. Die I AG ist eine b\u00f6rsennotierte Aktiengesellschaft mit Sitz in M\u00fcnchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M\u00fcnchen unter der Registernummer HRB XXXX . Das Grundkapital betr\u00e4gt derzeit EUR 6.593.525 und ist in 6.593.525 nennwertlose, stimmberechtigte Namensaktien eingeteilt. 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