{"id":1393,"date":"2020-01-23T13:23:36","date_gmt":"2020-01-23T12:23:36","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1393"},"modified":"2020-01-23T13:23:36","modified_gmt":"2020-01-23T12:23:36","slug":"itelligence-ag-2015-11-04-lg-dortmund-squeeze-out-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1393","title":{"rendered":"itelligence AG &#8211; 2015-11-04 &#8211; LG Dortmund &#8211; Squeeze-out"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 18 O 52\/13 [AktE]<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0007300402 \/ WKN: 730040<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 23.05.2013<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: NTT DATA EUROPE GmbH &amp; Co.KG<\/strong><\/p>\n<div id=\"econtent\" class=\"cnt text-justify\">\n<h6>Tenor<\/h6>\n<p id=\"cln1\" class=\"ctbl\">Der Antrag der Antragstellerin zu 60) wird als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p id=\"cln2\" class=\"ctbl\">Der angemessene Abfindungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 327a AktG f\u00fcr die ausgeschlossenen Minderheitsaktion\u00e4re der J AG wird auf 15,83 \u20ac je Aktie der J AG festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln3\" class=\"ctbl\">Die Gerichtskosten &#8211; einschlie\u00dflich des Ersatzes der Aufwendungen und der Verg\u00fctung des gemeinsamen Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re &#8211; werden der Antragsgegnerin auferlegt.<\/p>\n<p id=\"cln4\" class=\"ctbl\">Die notwendigen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller &#8211; mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 60) &#8211; werden der Antragsgegnerin auferlegt. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/p>\n<p id=\"cln5\" class=\"ctbl\">Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Gerichtskosten und der Wert f\u00fcr die Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re werden auf 2.366.162 \u20ac festgesetzt.<\/p>\n<h6>Gr\u00fcnde<\/h6>\n<p id=\"cln6\" class=\"ctbl\">Gr\u00fcnde :<\/p>\n<p id=\"cln7\" class=\"ctbl\">I.<\/p>\n<p id=\"cln8\" class=\"ctbl\">Die J AG mit Sitz in C ist ein in der IT-Branche t\u00e4tiges Unternehmen.<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl\">Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der Gesellschaft umfasst die Gesch\u00e4ftsfelder Beratung, Lizenzen, Application Management sowie Outsourcing &amp; Services.<\/p>\n<p id=\"cln10\" class=\"ctbl\">Das Gesch\u00e4ftsfeld Beratung umfasst die T-Beratung im Zusammenhang mit der Implementierung und Schulung sowie die technische Beratung.<\/p>\n<p id=\"cln11\" class=\"ctbl\">Das Gesch\u00e4ftsfeld Lizenzen beinhaltet den T-Lizenzvertrieb.<\/p>\n<p id=\"cln12\" class=\"ctbl\">Das Gesch\u00e4ftsfeld Application Management umfasst die applikationsbasierten Leistungen zur Unterst\u00fctzung von IT-Organisationen.<\/p>\n<p id=\"cln13\" class=\"ctbl\">Das Gesch\u00e4ftsfeld Outsourcing &amp; Services beinhaltet das Hosting sowie die Wartung der T-Software.<\/p>\n<p id=\"cln14\" class=\"ctbl\">Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit der J ist nach Regionen aufgegliedert und umfasst die Regionen USA, Deutschland \/ \u00d6sterreich und Schweiz (DACH), Westeuropa, Osteuropa, Asien und Sonstige.<\/p>\n<p id=\"cln15\" class=\"ctbl\">Das Gesch\u00e4ftsjahr der J AG entspricht dem Kalenderjahr. Das gezeichnete Aktienkapital der Gesellschaft betr\u00e4gt 30.014.838 \u20ac, eingeteilt in 30.014.838 nennwertlose, auf den Inhaber lautende St\u00fcckaktien. Jede Aktie gew\u00e4hrt eine Stimme.<\/p>\n<p id=\"cln16\" class=\"ctbl\">Mit Schreiben vom 28.12.2012 hat die Antragsgegnerin an den Vorstand der J AG das Verlangen auf Einberufung einer Hauptversammlung zwecks Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re gestellt.<\/p>\n<p id=\"cln17\" class=\"ctbl\">Unter dem 5.4.2013 hat die Antragsgegnerin ihr \u00dcbertragungsverlangen unter Bezugnahme auf den \u00dcbertragungsbericht vom 5.4.2013, der eine gutachtliche Stellungnahme der F &amp; Z Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft enth\u00e4lt, konkretisiert und eine Barabfindung von 10,80 \u20ac je Aktie angeboten. Zu diesem Zeitpunkt hielt die Antragsgegnerin 29.544.428 Aktien an der J AG, was einem rechnerischen Anteil von 98,43% am Grundkapital entsprach.<\/p>\n<p id=\"cln18\" class=\"ctbl\">Der gerichtlich bestellte sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer J2 hat in seinem Pr\u00fcfbericht vom 11.4.2013 die angebotene Abfindung als angemessen gebilligt.<\/p>\n<p id=\"cln19\" class=\"ctbl\">Am 23.5.2013 beschloss die Hauptversammlung die \u00dcbertragung der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re auf die Antragsgegnerin gegen eine Barabfindung von 10,80 \u20ac je Aktie.<\/p>\n<p id=\"cln20\" class=\"ctbl\">Der \u00dcbertragungsbeschluss der Hauptversammlung ist am 17.6.2013 in das Handelsregister eingetragen worden, die Eintragung ist am 27.6.2013 bekannt gemacht worden.<\/p>\n<p id=\"cln21\" class=\"ctbl\">Die Antragssteller halten die angebotene Barabfindung f\u00fcr zu gering.<\/p>\n<p id=\"cln22\" class=\"ctbl\">Die Planungsrechnungen seien zu pessimistisch. Der Ansatz der Thesaurierungen in der Detailplanungsphase sei nicht nachvollziehbar.<\/p>\n<p id=\"cln23\" class=\"ctbl\">Der Basiszins sei zu hoch angesetzt. Die Marktrisikopr\u00e4mie sei zu hoch gew\u00e4hlt, soweit den Empfehlungen des FAUB zur Erh\u00f6hung der Marktrisikopr\u00e4mie wegen der Finanzmarktkrise gefolgt werde, entbehre die Empfehlung des FAUB belastbaren Studien. Die Ermittlung des Beta-Faktors anhand einer peergroup und die Zusammensetzung der peergroup werden beanstandet. Das eigene Beta der J AG sei anzusetzen. Der Wachstumsabschlag sei zu gering bemessen.<\/p>\n<p id=\"cln24\" class=\"ctbl\">Nicht nachvollziehbar sei in der ewigen Rente der Abzug eines Betrages zur Finanzierung des nachhaltigen Wachstums.<\/p>\n<p id=\"cln25\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter beantragen die Festsetzung einer angemessen Abfindung.<\/p>\n<p id=\"cln26\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin beantragt die Zur\u00fcckweisung der Antr\u00e4ge.<\/p>\n<p id=\"cln27\" class=\"ctbl\">Sie h\u00e4lt die angebotene Abfindung f\u00fcr angemessen.<\/p>\n<p id=\"cln28\" class=\"ctbl\">Wegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln29\" class=\"ctbl\">Die Kammer hat erg\u00e4nzende Stellungnahmen des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers eingeholt und diesen am 28.5.2015 m\u00fcndlich angeh\u00f6rt.<\/p>\n<p id=\"cln30\" class=\"ctbl\">Insoweit wird auf die erg\u00e4nzenden Stellungnahmen des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers vom 19.5.2015 und 1.6.2015 sowie das Protokoll vom 28.5.2015 Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln31\" class=\"ctbl\">II.<\/p>\n<p id=\"cln32\" class=\"ctbl\">1.<\/p>\n<p id=\"cln33\" class=\"ctbl\">Die Antr\u00e4ge sind bis auf den Antrag der Antragstellerin zu 60) (P) zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p id=\"cln34\" class=\"ctbl\">Die Antr\u00e4ge sind rechtzeitig bei Gericht eingegangen. Bis auf die Antragstellerin zu 60) haben die Antragsteller ihre Antragsberechtigung auch hinreichend nachgewiesen.<\/p>\n<p id=\"cln35\" class=\"ctbl\">Der Antrag der Antragstellerin zu 60) war mangels Nachweises der Antragsberechtigung als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/p>\n<p id=\"cln36\" class=\"ctbl\">2.<\/p>\n<p id=\"cln37\" class=\"ctbl\">Die zul\u00e4ssigen Antr\u00e4ge sind auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p id=\"cln38\" class=\"ctbl\">Die den Antragstellern gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 327a, 327b, 327f AktG zu zahlende Abfindung war zu erh\u00f6hen. Der Unternehmenswert der J AG gebietet eine h\u00f6here Abfindung als die von der Antragsgegnerin angebotenen 10,80 \u20ac je Aktie. Aus Sicht der Kammer ist die angemessene Abfindung auf 15,83 \u20ac je Aktie festzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln39\" class=\"ctbl\">Dieser Wert ergibt sich auf der Grundlage der im Rahmen des \u00dcbertragungsberichts von der Antragsgegnerin eingeholten gutachterlichen Stellungnahme von F &amp; Z sowie dem Pr\u00fcfbericht des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers in Verbindung mit den erg\u00e4nzenden Stellungnahmen des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers sowie seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung. Vorgenannte Ausf\u00fchrungen bilden aus der Sicht der Kammer eine ausreichende Sch\u00e4tzgrundlage f\u00fcr die festzusetzende angemessene Abfindung.<\/p>\n<p id=\"cln40\" class=\"ctbl\">Die Einholung eines weiteren Sachverst\u00e4ndigengutachtens war entbehrlich. Der Pr\u00fcfbericht des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers ist ausf\u00fchrlich und nachvollziehbar. Aus Sicht der Kammer auftretende Fragen konnten im Rahmen der erg\u00e4nzenden Stellungnahmen sowie der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung gekl\u00e4rt werden.<\/p>\n<p id=\"cln41\" class=\"ctbl\">Die Unternehmensbewertung erfolgt auf der Grundlage der Ertragswertmethode, diese ist als geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt. Nach der Ertragswertmethode sind die den Aktion\u00e4ren zuk\u00fcnftig zuflie\u00dfenden Ertr\u00e4ge des Bewertungsobjektes zu sch\u00e4tzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen.<\/p>\n<p id=\"cln42\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die zu prognostizierende Ergebnisentwicklung k\u00f6nnen die Zahlen zugrunde gelegt werden, die sich aus der Stellungnahme von F &amp; Z (im Folgenden F &amp; Z) ergeben.<\/p>\n<p id=\"cln43\" class=\"ctbl\">Der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer hat in seinem Bericht vom 11. April 2013 diese Ans\u00e4tze gebilligt.<\/p>\n<p id=\"cln44\" class=\"ctbl\">Weder das methodische Vorgehen von F &amp; Z noch die Ergebnisse sind vor dem Hintergrund, dass lediglich eine Plausibilit\u00e4tskontrolle zu erfolgen hat, zu beanstanden.<\/p>\n<p id=\"cln45\" class=\"ctbl\">Eine detaillierte Planung des Vorstands lag dabei zun\u00e4chst nur f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2013 als Budgetplanung mit einer Plan- Gewinn- und Verlustrechnung sowie einer vereinfachten Bilanz- und Cash-Flow-Planung vor.<\/p>\n<p id=\"cln46\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die nachfolgenden Jahre 2014 bis 2017 liegt nur eine vereinfachte Planung der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung vor, insoweit wurde nur eine Planung der Gewinn- und Verlustrechnung bis zum operativen Ergebnis (EBIT) vorgenommen. Die Planung der Positionen unterhalb des EBIT sowie der Bilanz und des Cash Flow wurde von F &amp; Z sodann auf Basis gutachterlicher Einsch\u00e4tzung vorgenommen (Seite 38ff F &amp; Z). Dies ist nicht zu beanstanden; fehlen Planungsrechnungen, sind sachgerechte Prognosen zu treffen (Gro\u00dffeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Auflage 2012, RdNr. 403; OLG D\u00fcsseldorf, AG 2008, 498ff, zitiert nach juris &#8211; dort RdNr. 26). Diese Vorgehensweise ist seitens des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers nicht beanstandet worden, er hat die Analysen der Gutachter nachvollzogen und die Planungsrechnung selbst auf Vollst\u00e4ndigkeit \u00fcberpr\u00fcft (Seite 22 und Seite 24 des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 95 und 104).<\/p>\n<p id=\"cln47\" class=\"ctbl\">Die Planung der Umsatzentwicklung durch die Gesellschaft ist plausibel und entgegen den Einwendungen vieler Antragsteller nicht als zu konservativ einzuordnen.<\/p>\n<p id=\"cln48\" class=\"ctbl\">Ausgangspunkt ist die Umsatzentwicklung der vorangegangenen Jahre. Dabei beruhen die Steigerungsraten der Umsatzerl\u00f6se der Jahre 2010 und 2011 zu einem gro\u00dfen Teil auf in diesen Jahren get\u00e4tigten Akquisitionen (Seite 26 und 30 F &amp; Z).<\/p>\n<p id=\"cln49\" class=\"ctbl\">Da ohne konkrete Anhaltspunkte f\u00fcr konkrete Akquisitionen nicht von einem Fortschreiben der Akquisitionst\u00e4tigkeit ausgegangen werden kann, ist es sachgerecht, die in der Vergangenheit erreichte Umsatzsteigerung f\u00fcr die Zukunftsbetrachtung um den auf die Akquisitionst\u00e4tigkeit entfallenden Anteil zu k\u00fcrzen und die Umsatzentwicklung am organischen Wachstum (d.h. der Wachstumsrate ohne Akquisitionen) zu messen (Seite 30 F&amp;Z).<\/p>\n<p id=\"cln50\" class=\"ctbl\">Auch diese so bereinigten Wachstumsraten der Jahre 2011 und 2012 in H\u00f6he von 14,1% und 12,0% liegen allerdings immer noch \u00fcber den Erwartungen der Jahre 2014 bis 2017 (2013 : 17,3%, 2014 10%, 2015 6,9%, 2016 6,7% und 2017 6,2%).<\/p>\n<p id=\"cln51\" class=\"ctbl\">Die Gutachter verweisen in diesem Zusammenhang auf Studien zu den durchschnittlich erwarteten j\u00e4hrlichen Wachstumsraten der Branche (Seite 32 F&amp;Z; Seite 20 und 21 des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 86f.).<\/p>\n<p id=\"cln52\" class=\"ctbl\">Deutlich wird daran zun\u00e4chst, dass sich die zuvor \u00fcberdurchschnittlichen Wachstumsraten mehr und mehr dem Marktdurchschnitt angleichen sollen, gleichwohl aber \u00fcberdurchschnittlich bleiben.<\/p>\n<p id=\"cln53\" class=\"ctbl\">Eine weiterhin \u00fcberdurchschnittliche Umsatzerwartung &#8211; die allerdings unter den Wachstumsraten der Vergangenheit liegt &#8211; l\u00e4\u00dft sich nicht von vornherein als unplausibel niedrig annehmen. Dabei ist zu auch zu ber\u00fccksichtigen, dass nach den Untersuchungen des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers die Umsatzerl\u00f6se der J immer noch st\u00e4rker wachsen sollen als der Durchschnitt der Wettbewerber und der peer group (Seite 28f des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 115 ff).<\/p>\n<p id=\"cln54\" class=\"ctbl\">Die gleichzeitig angestrebte Erh\u00f6hung der EBIT-Rate auf 7,5% und damit auf Werte, die deutlich \u00fcber den insoweit in der Vergangenheit erreichten Werten liegen, sprechen daf\u00fcr, dass die Planung insgesamt durchaus als ambitioniert eingeordnet werden kann; insbesondere aber zeigt die angestrebte Erh\u00f6hung der EBIT-Marge, dass keine konkreten Anhaltspunkte daf\u00fcr bestehen, dass ein etwaiges Kosteneinsparpotential nicht realisiert worden ist.<\/p>\n<p id=\"cln55\" class=\"ctbl\">Die in der Stellungnahme von F &amp; Z und im Pr\u00fcfbericht f\u00fcr die Detailplanungsphase vorgenommenen echten Thesaurierungen (Bezeichnung &#8222;Thesaurierung f\u00fcr Wachstum&#8220; bzw. &#8222;Thesaurierung (echt)&#8220; in den Planungsrechnungen von F &amp; Z bzw. des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers) ) zur Ermittlung des zu kapitalisierenden Ergebnisses hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer dann im Rahmen seines ersten Erg\u00e4nzungsgutachtens vom 19.5.015 und im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung am 28.5.2015 erl\u00e4utert.<\/p>\n<p id=\"cln56\" class=\"ctbl\">Die insoweit angesetzten Betr\u00e4ge gliedern sich auf in notwendige Betr\u00e4ge f\u00fcr die Tilgung der Finanzverbindlichkeiten, die Investitionen in das Anlageverm\u00f6gen sowie f\u00fcr den Aufbau des Nettoumlaufverm\u00f6gens (einschlie\u00dflich der Aufrechterhaltung einer Mindestliquidit\u00e4tsreserve von 25 Mio \u20ac) &#8211; Seite 14 des erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.5.2015, RdNr. 50).<\/p>\n<p id=\"cln57\" class=\"ctbl\">Bez\u00fcglich der Investitionen in das Anlageverm\u00f6gen liegt &#8211; au\u00dfer f\u00fcr das Jahr 2013 &#8211; zwar keine konkrete Planung durch die Gesellschaft vor, geplant worden waren insoweit lediglich die Abschreibungen. Aus den geplanten Abschreibungswerten haben der Pr\u00fcfgutachter und ihm folgend der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer die Investitionskosten hochgerechnet (Seite 5ff der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 &#8211; RdNr. 18ff, 21ff; Seite 6 des Protokolls vom 28.5.2015), was nicht zu beanstanden ist (s.o.).<\/p>\n<p id=\"cln58\" class=\"ctbl\">Diese Investitionskosten, die Eingang in die Thesaurierungen in der Detailplanungsphase gefunden haben, sind auch nicht bereits bei den Kosten enthalten, die Eingang in das EBITDA gefunden haben; bei den im EBITDA bereits erfassten Kosten geht es um die laufenden operativen Kosten, bei den weiteren Kosten handelt es sich um Investitionen in das Sachanlageverm\u00f6gen, insbesondere etwa neue Rechenzentren; diese Investitionen in das Sachanlageverm\u00f6gen haben dann weitere Abschreibungen zur Folge (Seite 7 des ersten Erg\u00e4nzungsgutachtens &#8211; RdNr. 24ff).<\/p>\n<p id=\"cln59\" class=\"ctbl\">Es kommt auch nicht zu einer Doppelber\u00fccksichtigung der Investitionskosten durch die Thesaurierungen im Anschaffungsjahr einerseits und durch ergebnismindernde Abschreibungen der Investition in den Folgejahren. Insoweit haben die sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer bei ihrer m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung im Termin vom 28.5.2015 erl\u00e4utert, dass bewertungstechnisch die Abschreibungen, die in den Jahren nach der Investition anfallen, von den Investitionskosten oder -auszahlungen der Folgejahre abgezogen worden sind und auf diese Weise die Investitionsauszahlungen in der Bilanz in den Folgejahren vermindert haben (Seite 6 des Protokolls vom 28.5.2015 &#8211; vgl. III. Planbilanz, Seite IV der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.5.2015) mit der Folge, dass in den Folgejahren insoweit ein geringerer zu thesaurierender Betrag anf\u00e4llt.<\/p>\n<p id=\"cln60\" class=\"ctbl\">Die f\u00fcr das Wachstum von Anlage- und Umlaufverm\u00f6gen angesetzten Werte haben die sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer im Verh\u00e4ltnis zum Wachstum der Umsatzerl\u00f6se als plausibel angesehen. Das investierte Kapital pro 1 \u20ac Umsatz sinkt von 42,27 Cent in 2012 auf 38,29 Cent f\u00fcr die Zeit ab 2018, was eine knapp 10%ige Effizienzsteigerung impliziert und insgesamt plausibel ist (Seite 17 der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 &#8211; RdNr. 61f; Seite 5 des Protokolls vom 28.5.2015).<\/p>\n<p id=\"cln61\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die Ermittlung der Finanzierungsaufwendungen und die im Rahmen der Thesaurierung zu ber\u00fccksichtigenden Tilgungen (Seite 12f der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 und Seite 30 des Pr\u00fcfberichts vom 11.4.2013 &#8211; RdNr. 125) hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer die Tilgungspl\u00e4ne der Kredite eingesehen und dabei auch tilgungsfreie Zeitr\u00e4ume ber\u00fccksichtigt (Seite 4f des Protokolls vom 28.5.2015 und Seite 13 der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 &#8211; RdNr. 44).<\/p>\n<p id=\"cln62\" class=\"ctbl\">Der seitens F&amp;Z f\u00fcr die Entwicklung der Finanzierungsverbindlichkeiten ber\u00fccksichtigte Refinanzierungszinssatz von 3,23% ist nach den Ausf\u00fchrungen der sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer plausibel.<\/p>\n<p id=\"cln63\" class=\"ctbl\">Der Zinssatz liegt unter dem mit dem Kreditvolumen gewichteten Zinssatz f\u00fcr Bankkredite am Bewertungsstichtag und ist auch vor dem Hintergrund als plausibel und nicht \u00fcbersetzt anzusehen, als dass er einem Zinssatz entspricht, den ein Unternehmen mit dem Rating BBB &#8211; welches dem Rating der J AG entspricht &#8211; erhalten kann (Seite 30 des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 125; Seite 13 der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.5.2015 &#8211; RdNr. 45; Seite 5 des Protokolls vom 28.5.2015). Des Weiteren verweist der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer nachvollziehbar darauf, dass der Zinssatz nur einen Risikoaufschlag von rund 1% auf den Basiszins enth\u00e4lt (Seite 5 des Protokolls vom 28.5.2015).<\/p>\n<p id=\"cln64\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die 2. Planungsphase ab 2018ff sind die Werte des letzten Planungsjahres 2017 mit dem angesetzten Wachstumsabschlag von 1,5% fortgeschrieben worden.<\/p>\n<p id=\"cln65\" class=\"ctbl\">Dieser Wachstumsabschlag ist angemessen, ein h\u00f6herer ist jedenfalls nicht anzusetzen (siehe unten Seite 16 des Beschlusses).<\/p>\n<p id=\"cln66\" class=\"ctbl\">F\u00fcr den nach Abzug der soeben dargestellten Thesaurierung verbleibenden aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Betrag gehen F &amp; Z von einer Aussch\u00fcttungsquote von 40% aus, basierend auf der historischen Aussch\u00fcttungsquote der J AG sowie einer Plausibilisierung dieses Wertes \u00fcber eine Gruppe vergleichbarer Unternehmen (F &amp; Z Seite 59). Der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer hat diese Annahme gebilligt (Pr\u00fcfbericht Seite 34f &#8211; RdNr. 143ff).<\/p>\n<p id=\"cln67\" class=\"ctbl\">Diese Annahmen zur Aussch\u00fcttungsquote sind auch vor dem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass am Kapitalmarkt Aussch\u00fcttungsquoten von 40% &#8211; 60% beobachtet werden (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.6.2013, 20 W 6\/10, juris RdNr. 179).<\/p>\n<p id=\"cln68\" class=\"ctbl\">In der Phase der ewigen Rente ist eine weitere echte Thesaurierung ohne Wertbeitrag vorzunehmen. Die Notwendigkeit einer solchen Thesaurierung hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung im Termin vom 28.5.2015 zur \u00dcberzeugung der Kammer nachvollziehbar erl\u00e4utert. Dieser Thesaurierungsbeitrag ist hiernach zwingend notwendig, da in der Phase der ewigen Rente wird von einem eingeschwungenen Zustand ausgegangen. Insoweit muss auch eine konstante Kapitalstruktur zugrunde gelegt werden. Dies w\u00e4re aber nicht der Fall, wenn zugrunde gelegt w\u00fcrde, dass k\u00fcnftiges Wachstum allein durch den Einsatz von Fremdkapital finanziert wird. Zur Aufrechterhaltung einer konstanten Kapitalstruktur ist es damit notwendig, dass auch ein Eigenkapitalanteil beigesteuert wird. Dies geschieht hiernach grunds\u00e4tzlich dergestalt, dass der Eigenkapitalwert der Bilanz des letzten Detailplanungsjahres mit der nachhaltigen Wachstumsrate, d.h. dem angesetzten Wachstumsabschlag &#8211; hier 1,5 % &#8211; multipliziert wird (Seite 4 des Protokolls vom 28.5.2015).<\/p>\n<p id=\"cln69\" class=\"ctbl\">Ausgangspunkt f\u00fcr den Kapitalisierungszinssatz ist der aus der Zinsstrukturkurve nach der sogenannten Svensson-Methode abgeleitete Basiszins. Zu ermitteln ist dabei ein einheitlicher konstanter Basiszins. Dieser betr\u00e4gt gem\u00e4\u00df der Stichtagserkl\u00e4rung des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers vom 23.5.2013 (Bl. 1065 d.A.) zum Bewertungsstichtag 23.5.2013 2,33%.<\/p>\n<p id=\"cln70\" class=\"ctbl\">Die Marktrisikopr\u00e4mie als Ausdruck der \u00dcberrendite eines risikobehafteten, aktienbasierten Marktportefeuilles \u00fcber den risikolosen Zins bei Anlage in \u00f6ffentliche Wertpapiere ist mit 4,5% nach pers\u00f6nlichen Steuern anzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln71\" class=\"ctbl\">Zur Untersuchung der historischen Marktrisikopr\u00e4mie existiert eine Vielzahl wissenschaftlicher Studien. Die f\u00fcr den deutschen Markt wohl bekannteste Studie und gleichzeitig eine in Bezug auf den Untersuchungszeitraum der umfangreichsten stammt von Prof. Stehle, der den Zeitraum 1955-2003 analysiert hat. Generell ergeben sich bei der Ableitung k\u00fcnftiger Risikopr\u00e4mien auf der Basis historischer Risikopr\u00e4mien Sch\u00e4tzprobleme, da das Marktportfolio und der risikofreie Basiszins durch Indizes (z.B. DAX, CDAX, REX-P) oder einen beobachtbaren Zins (z.B. Rendite von Bundesanleiten) nur angen\u00e4hert werden k\u00f6nnen. Ein Kritikpunkt an der Stehle-Studie ist, dass die von Stehle ermittelte Marktrisikopr\u00e4mie tendenziell \u00fcbersch\u00e4tzt wird, da der REX-P Wertpapiere mit einer durchschnittlichen Laufzeit von lediglich rund 6 Jahren enth\u00e4lt. Dennoch liefert die Stehle-Studie im Ergebnis rechnerisch nachpr\u00fcfbare Resultate, da das der Untersuchung zugrunde liegende Datenmaterial verf\u00fcgbar ist und wurde \u00fcberwiegend von den Gerichten in der Vergangenheit auch zur Sch\u00e4tzung der Marktrisikopr\u00e4mie f\u00fcr heranziehbar gehalten (LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2014, 3-05 O 43\/13, zitiert nach juris RdNr. 71).<\/p>\n<p id=\"cln72\" class=\"ctbl\">Auf der Grundlage dieser Studie kann in der Regel eine Marktrisikopr\u00e4mie nach Steuern von 4,5% angesetzt werden.<\/p>\n<p id=\"cln73\" class=\"ctbl\">Es ist fraglich, ob allein der Hinweis auf die Finanzkrise und den damit einhergehenden Verfall des Zinssatzes beim Basiszins es rechtfertigt, wie es der FAUB mit seiner Empfehlung vom 19.9. 2012 getan hat, und der F &amp; Z und der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer hier gefolgt sind, die Marktrisikopr\u00e4mie nach Steuern um 1% anzuheben. Zwar m\u00f6gen aktuelle Befunde dies st\u00fctzen (vgl. X6 et al. WpG 2013, 950), doch st\u00fctzt sich diese Beobachtung nur auf einen kurzen Zeitraum seit Beginn der Finanzkrise. Angesichts dessen, dass der fr\u00fcheren Empfehlung f\u00fcr eine Marktrisikopr\u00e4mie von 4,5 % nach Steuern die Studie von Stehle zugrunde lag, die einen sehr langen Zeitraum erfasste, ist fraglich ob eine kurzfristige Beobachtung eines Krisenszenarios eine \u00c4nderung rechtfertigt, zumal es im Rahmen von Unternehmensbewertung im Ertragswertverfahren bei gesetzlichen Strukturma\u00dfnahmen um die Abzinsung einer von den betroffenen Aktion\u00e4ren an sich zustehenden Rendite f\u00fcr die Zukunft geht und regelm\u00e4\u00dfig hier von einer unendlichen Lebensdauer des Unternehmens ausgegangen wird (LG Frankfurt aaO RdNr. 70).<\/p>\n<p id=\"cln74\" class=\"ctbl\">Die von Stehle untersuchte Zeitspanne von 1955-2003, die Grundlage f\u00fcr die Ermittlung der Marktrisikopr\u00e4mie i.H.v. 4-5 % umfasst mehrere volkswirtschaftliche Zyklen, d.h. sowohl Phasen wirtschaftlichen Aufschwungs als auch Krisenphasen. Unter der Pr\u00e4misse, dass die Finanzmarktkrise nur einen vergleichsweise kurzfristigen wirtschaftlichen Abschwung darstellt, m\u00fc\u00dfte diese bereits in die Marktrisikopr\u00e4mie eingepreist sein. Die Marktrisikopr\u00e4mie i.H.v. 4-5 nach pers\u00f6nlichen Steuern w\u00e4re nur dann zu hinterfragen, wenn es sich um eine schwere und lange Wirtschaftskrise handeln sollte (LG Frankfurt aaO RdNr. 72).<\/p>\n<p id=\"cln75\" class=\"ctbl\">Ein konkreter Nachvollzug der Erh\u00f6hung der Marktrisikopr\u00e4mie um 1 % auf eine Bandbreite von 5-6 % mit einem Mittelwert von 5,5%, wie hier von F &amp; Z und auch dem sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer angenommen, ist aus Sicht der Kammer nicht m\u00f6glich.<\/p>\n<p id=\"cln76\" class=\"ctbl\">Das der Anpassung zugrunde liegende Datenmaterial oder eine Arithmetik zur \u00dcberleitung der alten zur neuen Empfehlung hat der FAUB nicht ver\u00f6ffentlicht oder in anderer Weise transparent gemacht (LG Frankfurt aaO RdNr. 73).<\/p>\n<p id=\"cln77\" class=\"ctbl\">Der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer hat bei seiner Anh\u00f6rung im Termin ausgef\u00fchrt, dass es schon verschiedene Analysen gebe, auf die sich der FAUB bei der Empfehlung zur Erh\u00f6hung der Marktrisikopr\u00e4mie gest\u00fctzt habe. Des Weiteren gebe es zumindest B\u00f6rsenmultiplikatoren, die zum damaligen Zeitpunkt eine erh\u00f6hte Risikoaversion nahe legten.<\/p>\n<p id=\"cln78\" class=\"ctbl\">Aus alledem ergibt sich aber immer noch nicht, dass sich die Finanzmarktkrise derartig nachhaltig und dauernd auf die bisherige Marktrisikopr\u00e4mie, die das Ergebnis von Untersuchungen \u00fcber einen langdauernden Zeitraum ist, auswirkt, dass eine Anpassung geboten erscheint.<\/p>\n<p id=\"cln79\" class=\"ctbl\">Es verbleibt damit dabei, dass aus Sicht der Kammer eine Marktrisikopr\u00e4mie nach Steuern von 4,5% anzusetzen ist.<\/p>\n<p id=\"cln80\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die Ermittlung des Beta-Faktors haben sowohl F &amp; Z als auch der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer auf eine peer group internationaler Unternehmen zur\u00fcckgegriffen.<\/p>\n<p id=\"cln81\" class=\"ctbl\">F &amp; Z hat in seinem Bericht ausgef\u00fchrt, dass der Beta &#8211; Faktor der Aktie der J AG im Zeitraum von 2 Jahren vor dem Stichtag keine hinreichende statistische Signifikanz aufweise, was damit zusammenh\u00e4nge, dass die Aktie im Betrachtungszeitraum relativ illiquide und vom Markt abgekoppelt gewesen sei (Seite 55 F&amp;Z).<\/p>\n<p id=\"cln82\" class=\"ctbl\">Der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer hat hierzu eigene gutachtliche Untersuchungen angestellt. Insbesondere die durchschnittliche H\u00f6he des t\u00e4glichen Handelsumsatzes war gering; ebenso implizieren &#8211; so der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer &#8211; die ermittelten Werte der Geld &#8211; Brief &#8211; Spanne eine nicht ausreichende Liquidit\u00e4t (Seite 45f des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 193ff).<\/p>\n<p id=\"cln83\" class=\"ctbl\">Erg\u00e4nzend hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer dann f\u00fcr die J-Aktie auch das von der Deutschen B\u00f6rse entwickelte Xetra Liquidit\u00e4tsma\u00df untersucht. Ausgehend von verschiedenen Ordergr\u00f6\u00dfen war die J-Aktie nur bei den geringsten Ordergr\u00f6\u00dfen \/ Ums\u00e4tzen (T\u20ac 25 und T\u20ac 50) \u00fcberhaupt und nur zu wenigen Zeitpunkten liquide (Seite 46f des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 197ff).<\/p>\n<p id=\"cln84\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die Kammer nachvollziehbar hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer damit die fehlende Liquidit\u00e4t und hieraus folgend die nicht hinreichende Eignung des Beta-Faktors der J-Aktie begr\u00fcndet.<\/p>\n<p id=\"cln85\" class=\"ctbl\">Zur Ermittlung des zugrundezulegenden Beta-Faktors hat F &amp; Z dann auf eine peer group internationaler Unternehmen zur\u00fcckgegriffen, n\u00e4mlich die B S.A., D S.A. H SCA, alle aus Frankreich, und U aus Finnland.<\/p>\n<p id=\"cln86\" class=\"ctbl\">Die Auswahl der peer group ist nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p id=\"cln87\" class=\"ctbl\">Unmittelbar vergleichbare Unternehmen aus derselben Branche gibt es nicht. Die von verschiedenen Antragstellern erw\u00e4hnte B2 AG ist nicht vergleichbar, da &#8211; so der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer &#8211; nicht gleicherma\u00dfen global aufgestellt wie die J AG; zudem sind die Aktien f\u00fcr einen belastbaren Beta-Faktor nicht hinreichend liquide (Seite 49f des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 208).<\/p>\n<p id=\"cln88\" class=\"ctbl\">Infolgedessen sind Unternehmen aus der gleichen Branche f\u00fcr die Ermittlung des zugrundezulegenden Beta-Faktors herangezogen worden.<\/p>\n<p id=\"cln89\" class=\"ctbl\">Dass es sich um 3 franz\u00f6sische und ein finnisches Unternehme handelt, ist nicht zu beanstanden. Es ist in der Bewertungspraxis anerkannt, dass die peer group auch aus internationalen Unternehmen zusammengesetzt sein kann.<\/p>\n<p id=\"cln90\" class=\"ctbl\">Die Unternehmen sind Seite 56 des Berichtes von F &amp; Z beschrieben. Der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer hat diese Zusammensetzung nachvollzogen und gebilligt (Seite 50 des Pr\u00fcfberichts -RdNr. 210). An der Richtigkeit der Seite 56 des Berichtes F &amp; Z gemachten Angaben zu zweifeln, besteht daher kein Anlass.<\/p>\n<p id=\"cln91\" class=\"ctbl\">Alle Unternehmen der peer group sind Anbieter von IT &#8211; Dienstleistungen und international t\u00e4tig. Im Hinblick auf die internationale Gesch\u00e4ftsausrichtung ist es auch ohne Belang, dass 3 von 4 Unternehmen der peer group aus einem Land, Frankreich, stammen.<\/p>\n<p id=\"cln92\" class=\"ctbl\">Die f\u00fcr die peer group ermittelten Beta-Faktoren sind nach den Untersuchungen des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers auch belastbar. Die Aktien weisen eine hinreichende Liquidit\u00e4t auf (Seite 51f des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 218ff und Anhang F Ziffer VII des Pr\u00fcfberichts), die Beta-Werte sind zudem auch statistisch valide (t-Test &#8211; und Bestimmtheitsma\u00df R\u00b2 : erg\u00e4nzende Stellungnahme vom 19.5.2015 Seite 8ff &#8211; RdNr. 63ff und Anhang D Ziffer IV der erg\u00e4nzenden Stellungnahme).<\/p>\n<p id=\"cln93\" class=\"ctbl\">Die Beta-Faktoren der ausgew\u00e4hlten peer group k\u00f6nnen damit nach Auffassung der Kammer zur Bestimmung des Betas der J AG herangezogen werden.<\/p>\n<p id=\"cln94\" class=\"ctbl\">F &amp; Z haben ein unverschuldetes Beta von 1,05 ermittelt. Wie sich der Gegen\u00fcberstellung Ziffer 230 des Pr\u00fcfberichtes (Seite 56) entnehmen l\u00e4\u00dft, waren Grundlage der Betrachtung von F &amp; Z lokale Indizes als Referenzindex, ein Betrachtungszeitraum von 5 Jahren vor dem Stichtag bei einem monatlichen Renditeintervall (zugrunde gelegt wurden des Weiteren sichere Tax Shields und es erfolgte keine Ber\u00fccksichtigung des Debt Beta).<\/p>\n<p id=\"cln95\" class=\"ctbl\">Aus Sicht der Kammer ist eine Spiegelung gegen den MSCI All Country World Index als Referenzindex aussagekr\u00e4ftiger. Bei den Unternehmen der peer group handelt es sich um international t\u00e4tige Unternehmen. Der MSCI All Country World Index erfasst zudem ein sehr breites Marktportfolio (Seite 22f erg\u00e4nzende Stellungnahme &#8211; RdNr. 81ff).<\/p>\n<p id=\"cln96\" class=\"ctbl\">Angezeigt ist ebenfalls &#8211; wie auch von F &amp; Z angenommen &#8211; ein 5-j\u00e4hriger Betrachtungszeitraum, schon um etwaige Auswirkungen der Finanzkrise von 2011 als Sonderereignis auf das zugrundezulegende Beta nicht zu stark durchschlagen zu lassen, was aber bei Wahl eines lediglich 2 j\u00e4hrigen Betrachtungszeitraums der Fall w\u00e4re.<\/p>\n<p id=\"cln97\" class=\"ctbl\">Die Ermittlung auf der Grundlage w\u00f6chentlicher Renditeintervalle erscheint gegen\u00fcber einer monatlichen Betrachtung deshalb vorzugsw\u00fcrdig, weil durch die gr\u00f6\u00dfere Datenbasis letztlich eine gr\u00f6\u00dfere Genauigkeit erreicht wird.<\/p>\n<p id=\"cln98\" class=\"ctbl\">Auf der Grundlage dieser Vorgaben ergibt sich ein unlevered Beta von 0,91 (Seite 56 des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 231ff &#8211; Anhang F Ziffer IV des Pr\u00fcfberichts).<\/p>\n<p id=\"cln99\" class=\"ctbl\">Soweit die Antragsgegnerin darauf verweist, dass der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer im Ergebnis einen Beta-Faktor von 1,05 als sachgerecht erachtet hat und es nicht Sache des Spruchverfahrens sei, einen sachgerechten Wert durch einen vom sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer am unteren Ende der angemessenen Spanne angesiedelten Wert zu ersetzen, steht dieser Gesichtspunkt dem Ansatz eines Beta-Faktors von 0,91 nicht entgegen.<\/p>\n<p id=\"cln100\" class=\"ctbl\">Zwar ist der Ansatz der Antragsgegnerin zutreffend, dass es nicht Aufgabe des Spruchverfahrens ist, einen sachgerechten Wert durch einen anderen auch sachgerechten Wert zu ersetzen.<\/p>\n<p id=\"cln101\" class=\"ctbl\">So liegt der Fall hier aber nicht. Die Annahmen, auf denen der von F &amp; Z ermittelte Wert von 1,05 beruht, stellen sich aus Sicht der Kammer nicht alle als sachgerecht dar.<\/p>\n<p id=\"cln102\" class=\"ctbl\">Die aus Sicht der Kammer sachgerechten Annahmen sind soeben oben dargelegt worden. Wieso es sachgerecht sein soll, ein lediglich monatliches Renditeintervall gegen\u00fcber einem w\u00f6chentlichen zugrundezulegen, ist nicht ersichtlich.<\/p>\n<p id=\"cln103\" class=\"ctbl\">Auch die Wahl eines internationalen Index erscheint als allein sachgerecht.<\/p>\n<p id=\"cln104\" class=\"ctbl\">Im \u00dcbrigen ist die Antragsgegnerin darauf zu verweisen, dass bei w\u00f6chentlicher Spiegelung gegen lokale Indices \u00fcber einen 5-j\u00e4hrigen Beobachtungszeitraum das entsprechende unlevered Beta lediglich 0,84 betragen w\u00fcrde (Pr\u00fcfbericht Anhang F Ziffer VI).<\/p>\n<p id=\"cln105\" class=\"ctbl\">Soweit sich der Wert von 1,05 fast genau in der Mitte einer vom sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer zugrundegelegten Spanne von 0,91 &#8211; 1,25 befindet, ist darauf zu verweisen, dass sich diese Spanne ergibt, wenn die sich bei w\u00f6chentlicher Betrachtung und Spiegelung gegen den MSCI All Country World Index f\u00fcr einen 5, 4, 3 und 2 j\u00e4hrigen Betrachtungszeitraum ergebenden Beta-Faktoren gemittelt werden (Seite 55 des Pr\u00fcfberichts -RdNr. 228ff).<\/p>\n<p id=\"cln106\" class=\"ctbl\">Hier ist aber aus Sicht der Kammer schon im Hinblick auf die Finanzmarktkrise allein ein m\u00f6glichst langer Betrachtungszeitraum sachgerecht. F\u00fcr eine Mittelwertbildung mit k\u00fcrzeren Zeitr\u00e4umen besteht kein Anlass.<\/p>\n<p id=\"cln107\" class=\"ctbl\">Im \u00dcbrigen stimmen die zugrundeliegenden Annahmen der vorliegenden Mittelwertbildung auch wenig mit den Annahmen von F &amp; Z \u00fcberein (F &amp; Z bildet auch keinen Mittelwert, sondern legt der Betrachtung lokale Indices zugrunde und betrachtet nur monatliche Intervalle).Dass sich auf irgendeine andere Art und Weise der Wert von F &amp; Z auch noch ergeben kann, macht diesen Wert noch nicht zu einer sachgerechten Annahme.<\/p>\n<p id=\"cln108\" class=\"ctbl\">Es verbleibt damit aus Sicht der Kammer dabei, dass ein unlevered Beta von 0,91 zugrundezulegen ist.<\/p>\n<p id=\"cln109\" class=\"ctbl\">Soweit der Vertreter der Antragsteller C2 AG und G Beteiligungs AG in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt hat (Seite 8 des Protokolls vom 28.5.2015), dass die beobachteten (verschuldeten) Raw Betas, die in das unverschuldete Beta umgerechnet werden (sogenanntes unlevern), f\u00fcr B mit 0,88 und D mit 1,17 geringer seien als vom sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer angenommen (B 0,99 und D 1,17 &#8211; Seite 51 des Pr\u00fcfberichts &#8211; Rdnr. 215), hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer darauf hingewiesen, dass die reinen Kurszahlen f\u00fcr die Ermittlung des Raw Betas noch um die Dividenden zu bereinigen sind (Seite 8 des Protokolls vom 28.5.2015), woraufhin der Vertreter der Antragsteller C2 AG und G Beteiligungs AG erkl\u00e4rt hat, dass dies bei seinen Zahlen nicht der Fall sei.<\/p>\n<p id=\"cln110\" class=\"ctbl\">Insoweit bestehen damit keine Bedenken gegen die vom sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer ermittelten Werte.<\/p>\n<p id=\"cln111\" class=\"ctbl\">Zu den Berechnungen der Antragsteller C2 AG und G Beteiligungs AG aus dem Schriftsatz vom 28.11.2014 zur Ermittlung der unverschuldeten Beta-Faktoren hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer im Rahmen seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme Ausf\u00fchrungen gemacht.<\/p>\n<p id=\"cln112\" class=\"ctbl\">Insbesondere hat er ausgef\u00fchrt, dass die Antragsteller Daten zugrundelegen, die zum Bewertungsstichtag noch nicht vorlagen; au\u00dferdem entspr\u00e4chen sich die Zeitr\u00e4ume, die der Ermittlung der Raw-Betas und der Ermittlung der Fundamentaldaten durch die Antragsteller zugrunde l\u00e4gen, nicht (Seite 26ff der erg\u00e4nzenden Stellungnahme &#8211; RdNr. 96ff). Wegen der Einzelheiten wird auf die erg\u00e4nzende Stellungnahme des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers verwiesen. Konkrete Einwendungen zu den Ausf\u00fchrungen des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers haben die Antragsteller sodann nicht mehr erhoben.<\/p>\n<p id=\"cln113\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die Phase der &#8222;ewigen Rente&#8220; ist weiterhin noch ein Wachstumsabschlag zu machen. Mit diesem wird zugunsten des Aktion\u00e4rs ber\u00fccksichtigt, dass sich die Geldentwertung in festverzinslichen Anleihen st\u00e4rker auswirkt als bei der Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die M\u00f6glichkeit, die Geldentwertung durch Preiserh\u00f6hungen aufzufangen, w\u00e4hrend die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalbetrag zur\u00fcckgezahlt wird. Die H\u00f6he des Abschlags h\u00e4ngt vom Einzelfall ab. Entscheidend ist, ob und in welcher Weise das Unternehmen aufgrund der Unternehmensplanung und der Inflationserwartung in der Lage sein wird, nachhaltige Wachstumserwartungen zu erf\u00fcllen (OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 27.5.2009, I &#8211; 26 W 5 \/ 07, zitiert nach juris, RdNr. 126).<\/p>\n<p id=\"cln114\" class=\"ctbl\">In dem Bericht von F &amp; Z (dort Seite 57) ist dieser Abschlag mit 1,5% angesetzt worden, dieser Wert ist von dem sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer in seinem Pr\u00fcfbericht best\u00e4tigt worden (Seite 57 des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 238).<\/p>\n<p id=\"cln115\" class=\"ctbl\">F\u00fcr den Wachstumsabschlag muss nicht zwingend mindestens die H\u00f6he der zu erwartenden Inflation angesetzt werden. Der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Ma\u00dfgebend f\u00fcr seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem zu erwartende Preissteigerungen der Einsatzfaktoren an Kunden weitergegeben werden k\u00f6nnen, sonstige prognostizierte Mengen- und Struktur\u00e4nderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotenzial (IDW S 1 2005 RdNr. 106 \/ OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.10.2013 RdNr. 148).<\/p>\n<p id=\"cln116\" class=\"ctbl\">Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Gewinnwachstum mindestens die Inflationsrate erreicht (oder sogar \u00fcberschreitet), auch wenn einzelne Studien andere Ansichten vertreten (vgl. hierzu OLG Stuttgart aaO).<\/p>\n<p id=\"cln117\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die H\u00f6he des Wachstumsabschlags stellt sich vorrangig die Frage des inflationsinduzierten Wachstums, d.h. der F\u00e4higkeit zur Weitergabe von Preissteigerungen. Die Annahme eines Wertes von 1,5% bewegt sich dabei im Rahmen der \u00fcblichen Spanne und ist aus Plausibilit\u00e4tsgesichtspunkten nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p id=\"cln118\" class=\"ctbl\">Zwar d\u00fcrfte in der IT-Branche weiter von Wachstum auszugehen sein. Gegen den Ansatz eines noch h\u00f6heren Wachstumsabschlags spricht aber nach den nachvollziehbaren Ausf\u00fchrungen des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers, dass bei einem unterstellten noch h\u00f6heren Wachstum in der ewigen Rente ein entsprechender Druck auf die Marge zu erwarten ist. Dies folgt aus der \u00dcberlegung, dass weniger rentable Projekte durchgef\u00fchrt werden oder aufgrund des st\u00e4rkeren Wachstums vermehrt Ineffizienzen auftreten (Seite 62 des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 256).<\/p>\n<p id=\"cln119\" class=\"ctbl\">Unter Zugrundelegung eines ungerundeten Basiszinssatzes von 2,33%, einem unlevered Beta-Faktor von 0,91, einer Marktrisikopr\u00e4mie von 4,5% nach Steuern und einem Wachstumsabschlag von 1,5% ergibt sich zusammenfassend zum Bewertungsstichtag 23.5.2013 ein Ertragswert von 455.131 T\u20ac und ein Unternehmenswert von 475.261 T\u20ac, was bei 30.014.838 Aktien einen Wert je Aktie von 15,83 \u20ac ausmacht, siehe Seite 15 der erg\u00e4nzenden Stellungnahme des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers vom 1.6.2015 :<\/p>\n<p id=\"cln120\" class=\"ctbl\">in T \u20ac Phase I<\/p>\n<p id=\"cln121\" class=\"ctbl\">2013 2014 2015 2016 2017 Phase II<\/p>\n<p id=\"cln122\" class=\"ctbl\">Ergebnis vor Zinsen 26.608 33.291 42.090 44.920 47.503 48.216<\/p>\n<p id=\"cln123\" class=\"ctbl\">und Ertragssteuern (EBIT<\/p>\n<p id=\"cln124\" class=\"ctbl\">Zinsaufwand -2.513 -2.188 -1.905 -1.575 -1.483 -1.435<\/p>\n<p id=\"cln125\" class=\"ctbl\">Ergebnis vor Ertrags- 26.095 37.103 40.185 43.245 46.021 46.781<\/p>\n<p id=\"cln126\" class=\"ctbl\">steuern (EBIT)<\/p>\n<p id=\"cln127\" class=\"ctbl\">Unternehmenssteuern -7.735 -10.786 -11.582 -12.541 -13.309 -13.529<\/p>\n<p id=\"cln128\" class=\"ctbl\">Ergebnis nach Unter- 18.360 26.317 28.503 30.704 32.712 33.252<\/p>\n<p id=\"cln129\" class=\"ctbl\">nehmenssteuern<\/p>\n<p id=\"cln130\" class=\"ctbl\">Effektiver Unter- 29,54% 29,07% 29,07% 29,00% 28,92% 28,92%<\/p>\n<p id=\"cln131\" class=\"ctbl\">nehmenssteuersatz<\/p>\n<p id=\"cln132\" class=\"ctbl\">Ergebnisanteile anderer<\/p>\n<p id=\"cln133\" class=\"ctbl\">Gesellschafter -1.509 -1.320 -815 -285 -159 -159<\/p>\n<p id=\"cln134\" class=\"ctbl\">Ergebnis nach Anteilen 16.851 24.997 27.688 30.419 32.553 33.093<\/p>\n<p id=\"cln135\" class=\"ctbl\">anderer Gesellschafter<\/p>\n<p id=\"cln136\" class=\"ctbl\">Thesaurierung (echt) -14.085 -22.050 -20.548 -18.638 -14.458 -1.758<\/p>\n<p id=\"cln137\" class=\"ctbl\">Aussch\u00fcttungspotential 2.766 2.947 7.140 11.781 18.095 31.335<\/p>\n<p id=\"cln138\" class=\"ctbl\">Aussch\u00fcttung (echt) 1.107 1.179 2.556 4.712 7.238 12.534<\/p>\n<p id=\"cln139\" class=\"ctbl\">Pers\u00f6nliche Steuern auf<\/p>\n<p id=\"cln140\" class=\"ctbl\">echte Aussch\u00fcttung -292 -311 -753 -1.243 -1909 -3.306<\/p>\n<p id=\"cln141\" class=\"ctbl\">Aussch\u00fcttung aus<\/p>\n<p id=\"cln142\" class=\"ctbl\">Thesaurierung (pauschal) 1.660 1.768 4.284 7.068 10.857 18.801<\/p>\n<p id=\"cln143\" class=\"ctbl\">Pers\u00f6nliche Steuern<\/p>\n<p id=\"cln144\" class=\"ctbl\">Aussch\u00fcttung aus<\/p>\n<p id=\"cln145\" class=\"ctbl\">Thesaurierung (pauschal) -219 -233 -565 -932 1.432 -2.479<\/p>\n<p id=\"cln146\" class=\"ctbl\">Zu kapitalisierendes 2.256 2.403 5.822 9.606 14.754 25.550<\/p>\n<p id=\"cln147\" class=\"ctbl\">Ergebnis<\/p>\n<p id=\"cln148\" class=\"ctbl\">Verschuldete Eigen-<\/p>\n<p id=\"cln149\" class=\"ctbl\">kapitalkosten nach 6,21% 6,24% 6,16% 6,11% 6,06% 4,55%<\/p>\n<p id=\"cln150\" class=\"ctbl\">pers\u00f6nlichen Steuern<\/p>\n<p id=\"cln151\" class=\"ctbl\">Barwertfaktor 0,9415 0,8862 0,8348 0,7868 0,7418 16,3170<\/p>\n<p id=\"cln152\" class=\"ctbl\">Barwerte 2.124 2.130 4.860 7.557 10.944 416.896<\/p>\n<p id=\"cln153\" class=\"ctbl\">Ertragswert zum 31. Dezember 2012 444.511<\/p>\n<p id=\"cln154\" class=\"ctbl\">Zinstage bis zum 23.05.2013 143<\/p>\n<p id=\"cln155\" class=\"ctbl\">Aufzinsungsfaktor 1,0239<\/p>\n<p id=\"cln156\" class=\"ctbl\">Ertragswert zum 23. Mai 2013 455.131<\/p>\n<p id=\"cln157\" class=\"ctbl\">\u00dcbrige Beteiligungen (C3 und U2) 15<\/p>\n<p id=\"cln158\" class=\"ctbl\">Aktivierte steuerliche Verlustvortr\u00e4ge 2.046<\/p>\n<p id=\"cln159\" class=\"ctbl\">Nicht aktivierte steuerliche Verlustvortr\u00e4ge 640<\/p>\n<p id=\"cln160\" class=\"ctbl\">Steuerliches Einlagekonto 16.661<\/p>\n<p id=\"cln161\" class=\"ctbl\">K\u00f6rperschaftsteuerguthaben 298<\/p>\n<p id=\"cln162\" class=\"ctbl\">Summe Sonderwerte zum 31. Dezember 2012 19.660<\/p>\n<p id=\"cln163\" class=\"ctbl\">Zinstage bis zum 23.05.2013 143<\/p>\n<p id=\"cln164\" class=\"ctbl\">Aufzinsungsfaktor 1,0239<\/p>\n<p id=\"cln165\" class=\"ctbl\">Summe Sonderwerte zum 23. Mai 2013 20.129<\/p>\n<p id=\"cln166\" class=\"ctbl\">Unternehmenswert zum 23. Mai 2013 475.261<\/p>\n<p id=\"cln167\" class=\"ctbl\">Anzahl Aktien (ohne eigene Anteile) 30.014.838<\/p>\n<p id=\"cln168\" class=\"ctbl\">Wert je Aktie in \u20ac zum 23. Mai 2013 15,83<\/p>\n<p id=\"cln169\" class=\"ctbl\">F\u00fcr den Unternehmenswert waren neben dem Ertragswert noch vorhandene Sonderwerte zu ber\u00fccksichtigen (siehe vorangehende \u00dcbersicht : Beteiligungen (C3 und U2), aktivierte steuerliche Verlustvortr\u00e4ge, nicht aktivierte steuerliche Verlustvortr\u00e4ge, steuerliches Einlagekonto, K\u00f6rperschaftssteuerguthaben).<\/p>\n<p id=\"cln170\" class=\"ctbl\">Hier hat der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer die \u00dcberlegungen von F &amp; Z (Seite 61ff F &amp; Z) nachvollzogen und als sachgerecht und angemessen erachtet (Seite 59ff Pr\u00fcfbericht).<\/p>\n<p id=\"cln171\" class=\"ctbl\">Es sind keine konkreten Anhaltspunkte ersichtlich, dass diese ermittelten Sonderwerte unrichtig sein k\u00f6nnten.<\/p>\n<p id=\"cln172\" class=\"ctbl\">Soweit die Antragsteller 63) &#8211; 66) in ihren Schrifts\u00e4tzen vom 24.9.2013 meinen, die Steuerersparnis sei so zu berechnen, dass der Wert des steuerlichen Einlagekontos mit der Kapitalertragssteuer von 25% zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag multipliziert werde (Seite 16, Bl. 674 d.A. bzw. Seite 14 Bl. 698 d.A.)), ist dem nicht zu folgen.<\/p>\n<p id=\"cln173\" class=\"ctbl\">Der Wertbeitrag des steuerlichen Einlagekontos \u00e4u\u00dfert sich darin, dass, solange infolge Abzug des steuerlichen Einlagekontos vom Eigenkapital abz\u00fcglich Nennkapital kein aussch\u00fcttbarer Gewinn vorliegt, Aussch\u00fcttungen steuerlich aus dem Einlagekonto erfolgen mit der Folge, dass keine Steuern (Kapitalertragssteuer zzgl. Solidarit\u00e4tszuschlag) auf diese Aussch\u00fcttungen anfallen.<\/p>\n<p id=\"cln174\" class=\"ctbl\">Dieser Wertbeitrag durch Steuerersparnis ist von der Entwicklung des steuerlichen Eigenkapitals und des steuerlichen Einlagekontos abh\u00e4ngig.<\/p>\n<p id=\"cln175\" class=\"ctbl\">Diese prognostizierte Entwicklung haben F &amp; Z Seite 62 ihrer gutachtlichen Stellungnahme zum \u00dcbertragungsbericht aufgezeigt. Der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer hat diese Annahmen gebilligt.<\/p>\n<p id=\"cln176\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller zeigen nicht konkret auf, dass und inwieweit die aufgezeigte Entwicklung unrichtig sein soll.<\/p>\n<p id=\"cln177\" class=\"ctbl\">Es bestehen daher keine Bedenken, die Annahmen von F &amp; Z zur Entwicklung des Wertbeitrags zugrundezulegen.<\/p>\n<p id=\"cln178\" class=\"ctbl\">Insgesamt ist die Abfindung damit auf den Betrag von 15,83 \u20ac je Aktie festzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln179\" class=\"ctbl\">Der gewichtete B\u00f6rsenkurs im Zeitraum von 3 Monaten vor Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme wird nicht unterschritten. Dieser B\u00f6rsenwert bildet die Wertuntergrenze f\u00fcr die Abfindung (BGH, Beschluss vom 19.7.2010, II ZB 18\/09). Die Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme ist hier in dem von der Antragsgegnerin als Hauptaktion\u00e4rin dem Vorstand der J am 28.12.2012 unterbreiteten squeezeout-Verlangen zu sehen.<\/p>\n<p id=\"cln180\" class=\"ctbl\">Im 3 Monatszeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme betrug der zugrundezulegende gewichtete B\u00f6rsenkurs 10,25 \u20ac (Seite 73 des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 297 und Seite 73 F &amp; Z).<\/p>\n<p id=\"cln181\" class=\"ctbl\">Eine weitere Anpassung dieses B\u00f6rsenkurses ist nur dann vorzunehmen, wenn zwischen Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme und der Hauptversammlung ein l\u00e4ngerer Zeitraum liegt. Hier betr\u00e4gt der Zeitraum knapp 5 Monate. Dieser Zeitraum f\u00fcr die Zeit von der Bekanntgabe bis zur Durchf\u00fchrung der entsprechenden Hauptversammlung liegt noch im Rahmen des \u00dcblichen, einer Anpassung des B\u00f6rsenkurses bedarf es daher nicht. Jedenfalls bis zu einem Zeitraum von 6 Monaten ist von einem \u00fcblichen Zeitraum auszugehen (OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011, 20 W 3 \/ 09, zitiert nach juris RdNr. 91).<\/p>\n<p id=\"cln182\" class=\"ctbl\">Da keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine Liquidation des Unternehmens vorhanden sind, braucht dieser Wert letztlich auch nicht ermittelt werden. Der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer hat zur Kontrolle den Liquidationswert des Eigenkapitals zum Stand 31.12.2012 ermittelt und kommt mit 176.545 T\u20ac zu einem Wert (Seite 71 des Pr\u00fcfberichts &#8211; RdNr. 289), der weit unterhalb des obigen Ertragswertes liegt.<\/p>\n<p id=\"cln183\" class=\"ctbl\">Die Kammer verkennt nicht, dass der der Berechnung zugrundezulegende Ertragswert deutlich oberhalb der Bandbreite liegt, die der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer zur Plausibilisierung (des seinerzeit durch F &amp; Z ermittelten Ertragswertes) im Rahmen sogenannter Sensitivit\u00e4tsanalysen ermittelt hat (Seite 62ff des Pr\u00fcfberichts), und auf Grundlage des B\u00f6rsenkurs immerhin eine Unterbewertung um ca. 1\/3 impliziert.<\/p>\n<p id=\"cln184\" class=\"ctbl\">Gleichwohl gibt dieser Befund keinen Anlass zu einer anderen Wertfestsetzung.<\/p>\n<p id=\"cln185\" class=\"ctbl\">Die Abweichungen zum seinerzeit ermittelten Ertragswert beruhen letztlich allein auf einem (durch die Zinsentwicklung bis zum Stichtag bedingten) etwas anderem Basiszinssatz, einem geringeren Beta-Faktor und einer geringeren Marktrisikopr\u00e4mie. Wieso ein von der seinerzeitigen Bewertung abweichender Beta-Faktor und eine abweichende Marktrisikopr\u00e4mie aus Sicht der Kammer sachgerecht sind, ist oben begr\u00fcndet worden.<\/p>\n<p id=\"cln186\" class=\"ctbl\">Wird eine bestimmte Methode zur Unternehmenswertermittlung angewandt, hier die Ertragswertmethode auf der Grundlage des sogenannten CAPM &#8211; Modells, w\u00e4re es systemwidrig, einzelne Parameter mit letztlich nicht \u00fcberzeugenden Begr\u00fcndungen nur deshalb anders festzusetzen, weil sich nach anderen (Kontroll-) Methoden andere Werte ergeben.<\/p>\n<p id=\"cln187\" class=\"ctbl\">Die aus dem jetzigen Ergebnis abzuleitende und insoweit letztlich allein auf der Anders-Justierung weniger Parameter beruhende bisherige Unterbewertung erreicht zudem auch noch keine Gr\u00f6\u00dfenordnung, die das jetzige Ergebnis als so unplausibel erscheinen lie\u00dfen, dass Bedenken an der gew\u00e4hlten Methode bestehen m\u00fcssten.<\/p>\n<p id=\"cln188\" class=\"ctbl\">Eine Entscheidung \u00fcber die Verzinsung des Abfindungsbetrags hatte nicht zu ergehen. Der im Spruchverfahren ergehende Beschluss ist kein Vollstreckungstitel. \u00dcber die Verzinsung als Teil des konkreten Zahlungsanspruchs hat daher im Streitfall erst das nach \u00a7 16 SpruchG f\u00fcr die Leistungsklage zust\u00e4ndige Gericht zu entscheiden (OLG D\u00fcsseldorf, AG 2009, 907, 912).<\/p>\n<p id=\"cln189\" class=\"ctbl\">Die Entscheidung \u00fcber die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller beruht auf \u00a7 15 Abs. 2 und Abs. 4 SpruchG a.F. i.V.m. \u00a7 136 Abs. 5 Nr. 2 GNotKG. Der erste Antrag auf Durchf\u00fchrung des vorliegenden Spruchverfahrens ist am 25.6.2013 bei Gericht eingegangen und damit vor Inkrafttreten des GNotKG am 1.8.2013.<\/p>\n<p id=\"cln190\" class=\"ctbl\">Die Gerichtskosten sind nach \u00a7 15 Abs. 2 SpruchG a.F. von der Antragsgegnerin zu tragen.<\/p>\n<p id=\"cln191\" class=\"ctbl\">Es entsprach nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 15 SpruchG: Kosten\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SpruchG\/15.html\" rel=\"nofollow\">15<\/a> Abs. 4 SpruchG a.F. der Billigkeit, die notwendigen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller &#8211; mit Ausnahme der Antragstellerin zu 60) &#8211; der Antragsgegnerin aufzuerlegen, da die Antragsteller infolge der h\u00f6heren Festsetzung der Abfindung durch das Gericht obsiegt haben. Der Antrag der Antragstellerin zu 60) war bereits unzul\u00e4ssig, so dass hier eine Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin nicht der Billigkeit entspr\u00e4che.<\/p>\n<p id=\"cln192\" class=\"ctbl\">Der gemeinsame Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re kann nach \u00a7 <a title=\"\u00a7 6 SpruchG: Gemeinsamer Vertreter\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SpruchG\/6.html\" rel=\"nofollow\">6<\/a> Abs. 2 Satz 1 SpruchG Ersatz seiner Aufwendungen und die Verg\u00fctung f\u00fcr seine T\u00e4tigkeit von der Antragsgegnerin verlangen.<\/p>\n<p id=\"cln193\" class=\"ctbl\">Die Festsetzung des Gegenstandswertes ergibt sich aus \u00a7 <a title=\"\u00a7 15 SpruchG: Kosten\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/SpruchG\/15.html\" rel=\"nofollow\">15<\/a> Abs. 1 Satz 2 SpruchG a.F. . Dieser Wert ist auch f\u00fcr die Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re ma\u00dfgebend.<\/p>\n<p id=\"cln194\" class=\"ctbl\">Rechtsbehelfsbelehrung<\/p>\n<p id=\"cln195\" class=\"ctbl\">Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft. Die Beschwerdefrist betr\u00e4gt einen Monat ab Zustellung des Beschlusses. Die Beschwerde ist bei dem Landgericht Dortmund durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zur Niederschrift der Gesch\u00e4ftsstelle einzulegen. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erkl\u00e4rung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist von dem Beschwerdef\u00fchrer oder seinem Bevollm\u00e4chtigten zu unterzeichnen.<\/p>\n<p id=\"cln196\" class=\"ctbl\">Die Beschwerde ist nur zul\u00e4ssig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 \u20ac \u00fcbersteigt.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 18 O 52\/13 [AktE] ISIN: DE0007300402 \/ WKN: 730040 Hauptversammlung: 23.05.2013 Antragsgegnerin: NTT DATA EUROPE GmbH &amp; Co.KG Tenor Der Antrag der Antragstellerin zu 60) wird als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Der angemessene Abfindungsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7 327a AktG f\u00fcr die ausgeschlossenen Minderheitsaktion\u00e4re der J AG wird auf 15,83 \u20ac je Aktie der J AG festgesetzt. 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