{"id":1404,"date":"2020-01-27T12:05:55","date_gmt":"2020-01-27T11:05:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1404"},"modified":"2020-01-27T12:05:55","modified_gmt":"2020-01-27T11:05:55","slug":"dahlbusch-ag-2006-12-13-lg-dortmund-beherrschungs-und-gewinnabfuehrungsvertrag","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1404","title":{"rendered":"Dahlbusch AG &#8211; 2006-12-13 &#8211; LG Dortmund &#8211; Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 20 AktE 4\/94<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0005213003 \/ WKN: 521300<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 07.03.1989<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegner: Dahlbusch AG; Pilkington Holding GmbH<\/strong><\/p>\n<div id=\"econtent\" class=\"cnt text-justify\">\n<h6>Tenor<\/h6>\n<p id=\"cln1\" class=\"ctbl\">Die den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren aus Anlass des am 07.03.1989 zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages zu gew\u00e4hrende angemessene Abfindung wird auf 629,00 &amp;#8364; pro Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und auf 330,00 &amp;#8364; pro Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln2\" class=\"ctbl\">Der Abfindungsbetrag ist f\u00fcr die Zeit vom 08.03.1989 bis zum 31.12.1998 mit Zinsen in H\u00f6he von 2 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, f\u00fcr die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 11.04.2002 mit Zinsen in H\u00f6he von 2 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank und ab dem 12.04.2002 mit Zinsen in H\u00f6he von 2 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz gem. \u00a7 247 BGB zu verzinsen.<\/p>\n<p id=\"cln3\" class=\"ctbl\">Die weitergehenden Antr\u00e4ge werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p id=\"cln4\" class=\"ctbl\">Die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der den Antragstellern entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldnerinnen. Die Verg\u00fctung und Auslagen der gemeinsamen Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re tr\u00e4gt die Antragsgegnerin zu 1).<\/p>\n<h6>Gr\u00fcnde<\/h6>\n<p id=\"cln5\" class=\"ctbl\">A.<\/p>\n<p id=\"cln6\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller sind Aktion\u00e4re der E Aktiengesellschaft, der Antragsgegnerin zu 1). Sitz dieser Gesellschaft ist H. Am 16.01.1989 schloss die Antragsgegnerin zu 1) mit der Antragsgegnerin zu 2), die seinerzeit als Q Deutschland GmbH firmierte, einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag (Bl. 36 f. d. A.), der am 01.04.1989 in Kraft trat. In diesem Vertrag verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 1), die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin zu 2) zu unterstellen und ihren ganzen Gewinn an die Antragsgegnerin zu 2) abzuf\u00fchren. Die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) stimmte dem Unternehmensvertrag am 07.03.1989 zu. Ebenfalls an diesem Tag wurde das Bestehen des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages in das Handelsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen eingetragen.<\/p>\n<p id=\"cln7\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin zu 1) geht auf die Bergwerksgesellschaft E Aktiengesellschaft zur\u00fcck, die im Jahre 1873 in Zuge der wirtschaftlichen Entwicklung des Ruhrgebiets von in- und ausl\u00e4ndischen Aktion\u00e4ren gegr\u00fcndet wurde und Bergbau betrieb. Schon dieses Bergbauunternehmen erwarb umfangreichen Grundbesitz, um f\u00fcr die Bergleute eine lebenswerte Infrastruktur zu schaffen. Dies war damals ein wesentliches Argument im Wettbewerb um qualifizierte Arbeitskr\u00e4fte.<\/p>\n<p id=\"cln8\" class=\"ctbl\">1966 stellte das Unternehmen die Bergbaut\u00e4tigkeit ein und \u00e4nderte seinen Gesellschaftszweck in den einer Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft ab. Gleichzeitig firmierte sie in &#8222;E Verwaltungs-Aktiengesellschaft&#8220; um. Mitte der 70-er Jahre verkaufte sie den gr\u00f6\u00dften Teil ihrer Grubenfelder einschlie\u00dflich der Dauerlasten aus Bergsch\u00e4den und verpachtete die Abbaurechte an den restlichen zwei Feldern an die S AG. Gleichzeitig intensivierte sie das Beteiligungsgesch\u00e4ft.<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin zu 1) ist mit einer Beteiligung von 60,4981 % (das entspricht 1.639.741 Aktien) an der G AG M beteiligt, die ihrerseits ihre Mehrheitsbeteiligung an der Antragsgegnerin zu 1) auf die Q P.L.C. St. Helens\/Gro\u00dfbritannien \u00fcbertragen hatte. Dabei handelte es sich um einen der gr\u00f6\u00dften Flachglashersteller der Welt, der damit \u00fcber Beteiligungen zum Mehrheitsaktion\u00e4r der Antragsgegnerin zu 1) wurde. Die Antragsgegnerin zu 2) ist eine deutsche Tochtergesellschaft der Q P.L.C. Auch zwischen der G AG und der Antragsgegnerin zu 2) kam es zeitgleich zum Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages, so dass nunmehr beide Unternehmen durch die Antragsgegnerin zu 2) gef\u00fchrt wurden.<\/p>\n<p id=\"cln10\" class=\"ctbl\">Gegenstand des Unternehmens der Antragsgegnerin zu 1) ist gem\u00e4\u00df \u00a7 2 der Satzung<\/p>\n<p id=\"cln11\" class=\"ctbl\">a)<\/p>\n<p id=\"cln12\" class=\"ctbl\">der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Beteiligungen an anderen Unternehmen, insbesondere solchen der Glasindustrie,<\/p>\n<p id=\"cln13\" class=\"ctbl\">b)<\/p>\n<p id=\"cln14\" class=\"ctbl\">der Erwerb, die Verwaltung und die Verwertung von Grundeigentum sowie von sonstigem Verm\u00f6gen,<\/p>\n<p id=\"cln15\" class=\"ctbl\">c)<\/p>\n<p id=\"cln16\" class=\"ctbl\">die Abwicklung von Aufgaben aus der fr\u00fcheren Bergbaut\u00e4tigkeit.<\/p>\n<p id=\"cln17\" class=\"ctbl\">Das Grundkapital der Antragsgegnerin zu 1) betrug zum 7. M\u00e4rz 1989 84.266.000,00 DM. Es war unterteilt in 1.348.256 St\u00fcck Stammaktien zu je 50,00 DM (67.412.800,00 DM) und 337.064 St\u00fcck Vorzugsaktien zu je 50,00 DM (16.853.200,00 DM).<\/p>\n<p id=\"cln18\" class=\"ctbl\">Von au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren wurden zu diesem Zeitpunkt 55.159 Vorzugsaktien und 233.638 Stammaktien gehalten.<\/p>\n<p id=\"cln19\" class=\"ctbl\">Jeweils 50,00 DM Nennbetrag gew\u00e4hren in der Hauptversammlung eine Stimme, und zwar unabh\u00e4ngig von der Aktiengattung. Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 der Satzung erhalten die Vorzugsaktien eine Vorzugsdividende von 1,5 % des Nennbetrages. F\u00fcr Jahre, f\u00fcr welche ein ausreichender Bilanzgewinn nicht verteilt wird, wird die r\u00fcckst\u00e4ndige Vorzugsdividende in den folgenden Jahren vorab gew\u00e4hrt.<\/p>\n<p id=\"cln20\" class=\"ctbl\">Hinsichtlich der Verteilung des Bilanzgewinns enth\u00e4lt \u00a7 25 der Satzung folgende Regelung:<\/p>\n<p id=\"cln21\" class=\"ctbl\">Der Bilanzgewinn wird wie folgt verteilt:<\/p>\n<p id=\"cln22\" class=\"ctbl\">1.<\/p>\n<p id=\"cln23\" class=\"ctbl\">Zun\u00e4chst sind gem\u00e4\u00df \u00a7 4 der Satzung etwaige R\u00fcckst\u00e4nde von Gewinnanteilen aus Vorjahren auf die Vorzugsaktien nachzuzahlen, und zwar auf den Gewinnanteilschein des Jahres, f\u00fcr das eine Aussch\u00fcttung beschlossen wird;<\/p>\n<p id=\"cln24\" class=\"ctbl\">2.<\/p>\n<p id=\"cln25\" class=\"ctbl\">von dem verbleibenden Finanzgewinn sind auf die Vorzugsaktien 1,5 % ihres Nennbetrages zu verteilen;<\/p>\n<p id=\"cln26\" class=\"ctbl\">3.<\/p>\n<p id=\"cln27\" class=\"ctbl\">sodann entfallen auf die Stammaktien bis zu 1,5 % ihres Nennbetrages;<\/p>\n<p id=\"cln28\" class=\"ctbl\">4.<\/p>\n<p id=\"cln29\" class=\"ctbl\">ferner erh\u00e4lt der Aufsichtsrat die ihm nach \u00a7 16 der Satzung zustehende Verg\u00fctung;<\/p>\n<p id=\"cln30\" class=\"ctbl\">5.<\/p>\n<p id=\"cln31\" class=\"ctbl\">der Rest wird, wenn die Hauptversammlung keine andere Verwendung bestimmt, als Gewinnanteil an die Aktion\u00e4re in der Weise verteilt, dass die Vorzugsaktien ein Drittel und die Stammaktien zwei Drittel erhalten.<\/p>\n<p id=\"cln32\" class=\"ctbl\">F\u00fcr den Fall der Aufl\u00f6sung der Gesellschaft enth\u00e4lt \u00a7 26 der Satzung folgende Regelung:<\/p>\n<p id=\"cln33\" class=\"ctbl\">Die Aufl\u00f6sung und Abwicklung der Gesellschaft sowie die \u00dcbertragung ihres Verm\u00f6gens als Ganzes kann nur in einer au\u00dferordentlichen Hauptversammlung beschlossen werden.<\/p>\n<p id=\"cln34\" class=\"ctbl\">Der Beschluss \u00fcber diese Gegenst\u00e4nde ist nur dann rechtsg\u00fcltig, wenn mindestens die H\u00e4lfte des Grundkapitals in der Versammlung vertreten ist. Ist dies nicht der Fall, so kann innerhalb der n\u00e4chsten sechs Wochen eine zweite au\u00dferordentliche Hauptversammlung einberufen werden, die ohne R\u00fccksicht auf das vertretene Grundkapital beschlussf\u00e4hig ist.<\/p>\n<p id=\"cln35\" class=\"ctbl\">In beiden F\u00e4llen ist au\u00dferdem zur G\u00fcltigkeit des Beschlusses erforderlich, dass er mit einer Mehrheit von wenigstens 3\/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals angenommen wird.<\/p>\n<p id=\"cln36\" class=\"ctbl\">Bei Aufl\u00f6sung der Gesellschaft werden zun\u00e4chst auf die Vorzugsaktien 30 % des Nennbetrages und alsdann auf die Stammaktien 30 % ihres Nennbetrages zur\u00fcckgezahlt. Das verbleibende Verm\u00f6gen wird auf alle Aktien ohne R\u00fccksicht auf die Gattung entsprechend ihrem Nennbetrag verteilt.<\/p>\n<p id=\"cln37\" class=\"ctbl\">Das Gesch\u00e4ftsjahr entsprach bis 1987 dem Kalenderjahr; im Jahre 1988 wurde ein Rumpfgesch\u00e4ftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. M\u00e4rz eingerichtet. Seit dem 1. April 1988 l\u00e4uft das Gesch\u00e4ftsjahr vom 1. April eines Jahres bis zum 31. M\u00e4rz des Folgejahres. Damit wurden die Gesch\u00e4ftsjahre aller Q-Gesellschaften synchronisiert.<\/p>\n<p id=\"cln38\" class=\"ctbl\">Neben der bereits angesprochenen Mehrheitsbeteiligung an der G AG hielt die Antragsgegnerin zu 1) noch Minderheitsbeteiligungen an der C GmbH in F (0,99 %) und der T AG in F (0,05 %). Die Minderheitsbeteiligungen an der C GmbH und der T AG wurden urspr\u00fcnglich eingegangen, um die Aktivit\u00e4ten im Bergbau strategisch abzusichern. Im Jahre 1989 hatten sie aber keine unternehmenspolitische Funktion mehr.<\/p>\n<p id=\"cln39\" class=\"ctbl\">Die Verwaltung des Wohnungsbestandes erfolgte durch die Antragsgegnerin zu 1) selbst, die H Zementwarenfabrik P &amp; Comp. GmbH, H, eine 100%ige Tochter der Antragsgegnerin zu 1), die E2 Grundbesitz GmbH, H, ebenfalls eine 100%ige Tochter der Antragsgegnerin zu 1), sowie die M mbH H, an der die Antragsgegnerin zu 1) zu 48,84 % beteiligt ist. Zwischenzeitlich wurde der Wohnungsbestand weitgehend ver\u00e4u\u00dfert.<\/p>\n<p id=\"cln40\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin zu 1) h\u00e4lt zus\u00e4tzlich zwei 100%ige Beteiligungen im Bergwerksbereich, und zwar an der Gewerkschaft D GmbH, X, und an der Gewerkschaft L GmbH, X. Diese Gesellschaften betreiben selbst keinen Abbau mehr. Sie besitzen jedoch die Grundst\u00fccke und die dazugeh\u00f6rigen Abbaurechte. Letztere sind zu F\u00f6rderzwecken an die S AG, die den Abbau im Rahmen der sogenannten Nordwanderung des Kohleabbaus bis Ende 1997 durchf\u00fchrte, verpachtet.<\/p>\n<p id=\"cln41\" class=\"ctbl\">Ferner unterhielt die Antragsgegnerin zu 1) ein Wertpapierdepot, zusammengesetzt aus deutschen Standardwerten und aus bestimmten festverzinslichen Wertpapieren, welches in erster Linie der Anlage liquider Mittel diente. Strategische oder unternehmenspolitische Ziele wurden damit nicht verfolgt.<\/p>\n<p id=\"cln42\" class=\"ctbl\">Basierend auf der gutachterlichen Stellungnahme der D Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft und der U Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft verpflichtete sich die Antragsgegnerin zu 2) in dem Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zum Erwerb der Aktien jedes au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs auf dessen Verlangen hin gegen eine Barabfindung von 1.131,00 DM je Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und von 571,00 DM je Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM. Ferner garantierte sie den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der Antragsgegnerin zu 1) f\u00fcr die Dauer des Vertrages einen j\u00e4hrlichen Mindestgewinnanteil (Ausgleichszahlung) in H\u00f6he von 54,40 DM (brutto 84,98 DM) je Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 DM und von 27,45 DM (brutto 42,88 DM) je Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM. Dabei handelte es sich um den Nettogewinnanteil. Die K\u00f6rperschaftssteuerbelastung (36 %) belief sich danach auf 30,58 DM je Vorzugsaktie und auf 15,43 DM je Stammaktie.<\/p>\n<p id=\"cln43\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller halten die angebotenen Betr\u00e4ge f\u00fcr unangemessen niedrig und begehren im vorliegenden Spruchstellenverfahren die Festsetzung h\u00f6herer Abfindungs- und Ausgleichsbetr\u00e4ge.<\/p>\n<p id=\"cln44\" class=\"ctbl\">Die Inhaber von Stammaktien sowie der gemeinsame Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr die Abfindung der Stammaktion\u00e4re halten die vorgenommene Aufteilung der Abfindung zwischen Stamm- und Vorzugsaktion\u00e4ren f\u00fcr fehlerhaft. Sie sind der Auffassung, die unterschiedliche Bewertung von Stamm- und Vorzugsaktien versto\u00dfe gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des \u00a7 53 a Aktiengesetz. Aus diesem Grund sei die angemessene Barabfindung f\u00fcr die Stammaktien auf die im Unternehmensvertrag f\u00fcr die Vorzugsaktien vereinbarte Barabfindung von 1.131,00 DM je Aktie anzuheben. Ferner sei der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin zu 1) an der G AG zu niedrig angesetzt worden. Dies gelte auch f\u00fcr das Grundverm\u00f6gen, die Grubenfelder und die sonstigen Beteiligungen der Antragsgegnerin zu 1).<\/p>\n<p id=\"cln45\" class=\"ctbl\">Die Unternehmensvertr\u00e4ge f\u00fchrten dazu, dass die Synergieeffekte einseitig Q zugute k\u00e4men, da die Synergievorteile bei G an E vorbeigeleitet w\u00fcrden. Die Synergieeffekte seien daher bei den Entsch\u00e4digungsleistungen zu Gunsten der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re von E in der Weise zu ber\u00fccksichtigen, dass bei der Bewertung der G AG eine Ber\u00fccksichtigung dieser Verbundeffekte erfolge.<\/p>\n<p id=\"cln46\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerinnen verteidigen das Vorgutachten der D bzw. U Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft. Sie verweisen darauf, dass die Vorzugsaktion\u00e4re der E AG sowohl Stimmrecht als auch eine Garantiedividende h\u00e4tten. Die Vorzugsaktien seien daher mit besseren Rechten als Stammaktien ausgestattet und daher auch mehr wert. Dies komme auch beim B\u00f6rsenkurs zum Ausdruck. Der Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr die Vorzugsaktien hat sich dieser Auffassung angeschlossen.<\/p>\n<p id=\"cln47\" class=\"ctbl\">Das Gericht hat zur Angemessenheit der angebotenen Betr\u00e4ge f\u00fcr Abfindung und Ausgleich Beweis erhoben aufgrund des Beweisbeschlusses vom 09.03.1991 durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens des Sachverst\u00e4ndigen I. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 31.03.1996 Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln48\" class=\"ctbl\">Gegen dieses Gutachten sind sowohl von Seiten der Antragstellerin und der Antragsgegnerin Beweiseinreden erhoben worden. Die Inhaber von Stammaktien und der Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr die Stammaktien verweisen darauf, dass f\u00fcr die Abfindung von Minderheitsaktion\u00e4ren grunds\u00e4tzlich die vorteilhafteste Verwertung des Unternehmens zu unterstellen sei. Aus der Sicht der Stammaktion\u00e4re sei dies die Liquidation. Deshalb sei es fehlerhaft, wenn der Sachverst\u00e4ndige f\u00fcr die Wertermittlung auf \u00a7 25 der Satzung und nicht auf \u00a7 26 der Satzung der Antragsgegnerin zu 1) abgestellt habe.<\/p>\n<p id=\"cln49\" class=\"ctbl\">Beide Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr die Abfindung vertreten die Auffassung, dass wesentliche Teile des Grundverm\u00f6gens nicht betriebsnotwendig seien.<\/p>\n<p id=\"cln50\" class=\"ctbl\">Beide Seiten haben weiterhin gegen die Bewertung des Grundverm\u00f6gens und der Beteiligungen Einwendungen erhoben, so dass die Kammer aufgrund des Beweisbeschlusses vom 26.02.1998 die Einholung eines schriftlichen Erg\u00e4nzungsgutachtens des Sachverst\u00e4ndigen I in Auftrag gegeben hat. Auf den Inhalt des Gutachtens vom 28.02.2003 wird verwiesen. Aufgrund der Einwendungen hat der Sachverst\u00e4ndige die Ergebnisse der Erstgutachtens teilweise korrigiert.<\/p>\n<p id=\"cln51\" class=\"ctbl\">Gegen dieses Gutachten haben die Antragsgegnerinnen erneut Einwendungen vorgebracht. Der Sachverst\u00e4ndige habe nicht hinreichend ber\u00fccksichtigt, dass zahlreiche Grundst\u00fccke der Antragsgegnerin zu 1) faktisch nahezu unverk\u00e4uflich seien, da erhebliche Kontaminationen vorl\u00e4gen. Diese im einzelnen bezeichneten Grundst\u00fccke seien allenfalls mit einem Erinnerungswert anzusetzen. Bei der Bewertung der Grubenfelder habe der Sachverst\u00e4ndige ein zu optimistisches Szenario zugrunde gelegt. Schon am Bewertungsstichtag sei in der Wurzel angelegt gewesen, dass die M\u00f6glichkeit einer endg\u00fcltigen Einstellung der Kohlef\u00f6rderung auf den Grubenfeldern der Antragsgegnerin zu 1) &#8211; wie am 22.12.1997 auch tats\u00e4chlich geschehen &#8211; bestanden habe.<\/p>\n<p id=\"cln52\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller, soweit sie Stammaktion\u00e4re sind, und der Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr die Abfindung der Stammaktion\u00e4re halten die Kritik an der Verteilung des Unternehmenswertes auf die beiden Aktiengattungen aufrecht.<\/p>\n<p id=\"cln53\" class=\"ctbl\">Durch rechtskr\u00e4ftigen Beschluss vom 28.10.2005 hat das Bayerische Oberste Landesgericht den Unternehmenswert der G AG (heute Q AG) zum Stichtag 08.03.1989 auf 1.822.734.000,- DM bestimmt und die angemessene Abfindung je Aktie im Nennwert von 50 DM auf 344,- &amp;#8364; festgesetzt. Die Ausgleichszahlung hat es auf brutto 44,86 DM (22,93 &amp;#8364;) festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln54\" class=\"ctbl\">B.<\/p>\n<p id=\"cln55\" class=\"ctbl\">I. S\u00e4mtliche Antr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig. Alle Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung hinreichend dargetan.<\/p>\n<p id=\"cln56\" class=\"ctbl\">II. Die Antr\u00e4ge haben zum Teil Erfolg. Den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der Antragsgegnerin zu 1) steht ein Anspruch auf eine h\u00f6here Abfindung zu, als ihnen angeboten wurde. Soweit auch h\u00f6here Ausgleichsbetr\u00e4ge geltend gemacht werden, waren die Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p id=\"cln57\" class=\"ctbl\">1. Abfindung<\/p>\n<p id=\"cln58\" class=\"ctbl\">Gem. \u00a7 305 Abs. 1 AktG muss ein Beherrschungs- oder ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Die angemessene Barabfindung (\u00a7 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG) muss gem. \u00a7 305 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung \u00fcber den Vertrag ber\u00fccksichtigen. Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktion\u00e4r eine volle Entsch\u00e4digung daf\u00fcr verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BverfGE 14, 263, 284; BGH NJW 2003, 3272; OLG D\u00fcsseldorf, AG 1990, 397; BayObLG, AG 2006, 41, 42).<\/p>\n<p id=\"cln59\" class=\"ctbl\">a) Der Sachverst\u00e4ndige I hat bei der Ermittlung des Wertes der Antragsgegnerin zu 1) im Grundsatz die Ertragswertmethode angewendet. Das ist nicht zu beanstanden. Die Ertragswertmethode ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (vgl. nur BGH aaO, S. 3273; BayObLG aaO). Sie bedarf allerdings einer etwaigen Korrektur anhand des B\u00f6rsenkurses. Nach dieser Methode bestimmt sich der Unternehmenswert prim\u00e4r nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens. Zus\u00e4tzlich zum Ertragswert ist das nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen mit dem Liquidationswert anzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln60\" class=\"ctbl\">Der Sachverst\u00e4ndige hat den Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1) nicht durch Kapitalisierung eines einheitlichen Ertrags\u00fcberschusses ermittelt, sondern eine gesch\u00e4ftsfeldbezogene Betrachtungsweise vorgenommen und den Gesamtunternehmenswert aus nach unterschiedlichen Grunds\u00e4tzen ermittelten Teilunternehmenswerten zusammengesetzt. Auch das ist angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles nicht zu beanstanden. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelt es ich nicht um den Idealtypus eines Produktions-, Dienstleistungs- oder Verm\u00f6gensverwaltungsunternehmens. Vielmehr hat die Antragsgegnerin zu 1) ihre fr\u00fchere Bergbaut\u00e4tigkeit aufgegeben und ist lediglich mit dessen Abwicklung befasst. Im \u00dcbrigen liegt ihr Unternehmenszweck nur noch in der Verwaltung und Verwertung von Beteiligungen sowie von ihrem eigenen Grundverm\u00f6gen und sonstigem Verm\u00f6gen. Die einzelnen Gesch\u00e4ftsfelder weisen hinsichtlich der Chancen- und Risikostruktur ihrer Aufwands- und Ertragsentwicklung v\u00f6llig unterschiedliche Profile auf. Gegen die vorgenommene gesch\u00e4ftsfeldbezogene Betrachtungsweise hat schlie\u00dflich keiner der Beteiligten Einwendungen erhoben. Das gilt letztlich auch f\u00fcr die vom Sachverst\u00e4ndigen jeweils angesetzten Kapitalisierungszinss\u00e4tze. Soweit Einwendungen gegen den Kapitalisierungszinssatz geltend gemacht wurden, betraf dies die Bewertung der G AG.<\/p>\n<p id=\"cln61\" class=\"ctbl\">b) Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung des Unternehmenswertes ist das sog. Stichtagsprinzip. Allein aus Sicht des Stichtages ist die Ertragsentwicklung zu prognostizieren. Sp\u00e4tere Entwicklungen k\u00f6nnen nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie in ihren Urspr\u00fcngen bereits am Stichtag angelegt und erkennbar waren (sog. Wurzeltheorie). Die Kammer in ihrer fr\u00fcheren Besetzung hat dem Sachverst\u00e4ndigen gem\u00e4\u00df Beweisbeschluss vom 09.03.1991 vorgegeben, dass auf den 01.04.1989 (Inkrafttreten des Unternehmensvertrages) abzustellen sei. Die Kammer in ihrer jetzigen Besetzung ist dagegen der Auffassung, dass es entsprechend dem Wortlaut von \u00a7 305 Abs. 3 S. 2 AktG a.F. auf die Verm\u00f6gens- und Ertragslage der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung \u00fcber den Vertrag ankommt. Ma\u00dfgeblicher Stichtag ist somit der 07.03.1989. Der Sachverst\u00e4ndige hat indessen in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten ausgef\u00fchrt, dass sich abweichend von dem Hauptgutachten kein anderer Unternehmenswert ergeben h\u00e4tte, wenn man auf den Stichtag 07.03.1989 abgestellt h\u00e4tte. Das h\u00e4ngt damit zusammen, dass beide Stichtage sehr eng beieinander liegen. Eine Ausnahme ergab sich lediglich bei der Bewertung des Wertpapierverm\u00f6gens der Antragsgegnerin zu 1). Insoweit hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten die Kurswerte zum 07.03.1989 ermittelt. Diese werden nunmehr zugrunde gelegt.<\/p>\n<p id=\"cln62\" class=\"ctbl\">c) Auch wenn der B\u00f6rsenkurs der beiden Aktiengattungen sp\u00e4ter nochmals einer Betrachtung bedarf, soll grunds\u00e4tzlich zun\u00e4chst auf Folgendes hingewiesen werden. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes (BverfGE 100, 289; BGHZ 147, 108) darf der Wert bei b\u00f6rsennotierten Unternehmen nicht ohne R\u00fccksicht auf den B\u00f6rsenkurs festgesetzt werden. Es steht danach mit Art. 14 GG nicht im Einklang, eine Barabfindung festzusetzen, die niedriger ist als der B\u00f6rsenkurs. Auf der anderen Seite ist es verfassungsrechtlich nicht geboten, wie die Antragsgegnerinnen meinen, einen B\u00f6rsenwert des Unternehmens als Obergrenze der Bewertung heranziehen (OLG D\u00fcsseldorf NZG 2003, 588, 590). Der Sachverst\u00e4ndige hat in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten auf Veranlassung des Gerichts die B\u00f6rsenwerte ermittelt. Diese lagen bei beiden Aktiengattungen im Zeitraum von Ende 1986 bis zum 06.03.1989 durchweg unter den von der Kammer zuerkannten Abfindungsbetr\u00e4gen. Einer n\u00e4heren Auseinandersetzung mit der Problematik, wie der Referenzkurs zu ermitteln ist, bedurfte es deshalb nicht.<\/p>\n<p id=\"cln63\" class=\"ctbl\">d) In Rechtsprechung und Lehre ist weiterhin anerkannt (Gro\u00dffeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., S. 203 ff m.w.N.), dass der sog. Liquidationswert die Untergrenze des Unternehmenswertes darstellt. Der Liquidationswert greift danach allerdings nur bei absehbar ertragsschwachen Unternehmen, nicht dagegen, wenn es sich noch lohnt, das Unternehmen fortzuf\u00fchren. Bei der Antragsgegnerin zu 1) handelte es sich nicht um ein ertragsschwaches Unternehmen. Zum Bewertungsstichtag war eine Liquidation auch nicht abzusehen. Das zeigt auch die weitere Entwicklung; das Unternehmen ist bis heute fortgef\u00fchrt worden. In diesem Fall kann die Ermittlung des Liquidationswertes unterbleiben; denn bei einem solchen Unternehmen h\u00e4tte der Aktion\u00e4r auch dann keine Aussicht auf den Liquidationswert, wenn die Strukturma\u00dfnahme nicht vorgenommen worden w\u00e4re (OLG D\u00fcsseldorf, ZIP 2004, 753, 758). Dar\u00fcber hinaus hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem Hauptgutachten ausgef\u00fchrt, dass nach seiner \u00fcberschl\u00e4gigen Rechnung der Liquidationswert der Antragsgegnerin zu 1) unter Ber\u00fccksichtigung der bei der Liquidation anfallenden Kosten deutlich unter ihrem Ertragswert liege, so dass dieser f\u00fcr die Bewertung des Unternehmens keine Bedeutung habe.<\/p>\n<p id=\"cln64\" class=\"ctbl\">e) Das betriebsnotwendige ist vom nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen allein nach funktionalen Kriterien abzugrenzen. Danach geh\u00f6ren zum nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen alle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die frei ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen, ohne dass davon die eigentliche Unternehmensaufgabe ber\u00fchrt w\u00fcrde (OLG D\u00fcsseldorf, ZIP 2004, 753, 758). Die Beteiligung an der G AG ist wesentliche Unternehmensaufgabe der Antragsgegnerin zu 1). Sie z\u00e4hlt daher wie die Grubenfelder zum betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen. Auch der gesamte Bereich der Grundst\u00fccksverwaltung einschlie\u00dflich der Beteiligungen zwecks Verwaltung des Wohnungsbestandes an der P GmbH, der M und der E2 ist dem betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen der Antragsgegnerin zu 1) zuzurechnen. Bereits zu Zeiten des aktiven Kohlebergbaus z\u00e4hlte das Grundverm\u00f6gen zum betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen. Nach Einstellung des Kohlebergbaus hat sich der Unternehmenszweck der Antragsgegnerin zu 1) zu einer Verm\u00f6gensverwaltungsgesellschaft ge\u00e4ndert. Neben der Beteiligung an der G AG war die Verwaltung des erheblichen Grundverm\u00f6gens der wesentliche Unternehmenszweck. Dazu geh\u00f6rt auch der Verkauf von Teilen davon. Von daher verbietet es sich, danach zu differenzieren, hinsichtlich welcher Grundst\u00fccke zum Bewertungsstichtag bereits ein Verkauf geplant war und welche Grundst\u00fccke langfristig gehalten werden sollten. Dagegen hatten die Minderheitsbeteiligungen an der C GmbH sowie der T AG zum Bewertungsstichtag keine unternehmenspolitische Funktion mehr. Sie z\u00e4hlen daher ebenso wie das Wertpapierdepot, welches in erster Linie der Anlage liquider Mittel diente, zum nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen.<\/p>\n<p id=\"cln65\" class=\"ctbl\">f) Der Wert des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens setzt sich danach im Einzelnen wie folgt zusammen:<\/p>\n<p id=\"cln66\" class=\"ctbl\">aa) F\u00fcr die Bewertung des Gesch\u00e4ftsfeldes Grundst\u00fccksverwaltung hat der Sachverst\u00e4ndige den Wert nach der f\u00fcr die Wertermittlung von bebauten und unbebauten Grundst\u00fccken ma\u00dfgeblichen WertV ermittelt. Das zu bewertende Grundverm\u00f6gen der Antragsgegnerin zu 1) umfasst 743 Flurst\u00fccke mit einer Gesamtgrundst\u00fccksfl\u00e4che von 4.788.069 m\u00b2. Darin enthalten sind 325 bebaute Grundst\u00fccke mit 1.772 Wohn- und Gewerbeeinheiten. Dabei hat der Sachverst\u00e4ndige eine Bodenwerteinsch\u00e4tzung von orts- und marktkundigen Fachleuten der Antragsgegnerin zu 1), die zum Stichtag 30.09.1988 erstellt wurde, zum Ausgangspunkt seiner eigenen Bewertungsarbeit gemacht. Das ist im Grundsatz nicht zu beanstanden. Denn der Sachverst\u00e4ndige hat neben der l\u00fcckenlosen \u00dcberpr\u00fcfung der Fl\u00e4chenangaben auch alle Bodenrichtwerte \u00fcberpr\u00fcft und angepasst. Der Geb\u00e4udebestand wurde in 25 Geb\u00e4udetypen eingeteilt, von denen auf der Basis einer vom Sachverst\u00e4ndigen ausgew\u00e4hlten Stichprobe jeweils ein Geb\u00e4ude besichtigt wurde. Bei diesen Stichproben ergab sich, dass die in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Erl\u00f6se aus Mieten und Pachten zu den von der Antragsgegnerin zu 1) gemachten Angaben zum Sanierungs- und Modernisierungsgrad der Objekte passten. Ferner hat sich der Sachverst\u00e4ndige zur Plausibilit\u00e4tskontrolle die Vertr\u00e4ge s\u00e4mtlicher Grundst\u00fccksverk\u00e4ufe seit dem Bewertungsstichtag bis zum Jahr 2000 vorlegen lassen und dabei festgestellt, dass dabei mit einer Ausnahme durchweg Verkaufserl\u00f6se erzielt wurden, die unter den vom Sachverst\u00e4ndigen ermittelten Werten lagen. Mehr kann insoweit nicht verlangt werden. Gleichzeitig hat der Sachverst\u00e4ndige festgestellt, dass die Verkaufsaktivit\u00e4ten der Antragsgegnerin zu 1) nach seiner Auffassung nicht geeignet waren, die bestm\u00f6gliche Verwertung des Grundst\u00fccksbestandes sicherzustellen. Die Verbindlichkeiten aus diesem Gesch\u00e4ftsfeld wurden gegengerechnet. Insgesamt dienen die Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen dem Gericht als taugliche Sch\u00e4tzungsgrundlage im Sinne von \u00a7 287 Abs. 2 ZPO.<\/p>\n<p id=\"cln67\" class=\"ctbl\">Soweit die Antragsgegnerinnen hinsichtlich der unbebauten Grundst\u00fccke r\u00fcgen, dass die vom Sachverst\u00e4ndigen angenommenen Bodenwerte wegen der vorhandenen Kontaminationen nach unten korrigiert werden m\u00fcssten, hat die Kammer davon abgesehen, ein weiteres Gutachten einzuholen. Die Altlastenproblematik wurde erstmals mit Schriftsatz vom 13.05.1997 in das Verfahren eingef\u00fchrt, nachdem das Erstgutachten des Sachverst\u00e4ndigen vorlag. Die Altlasten lagen zum Bewertungsstichtag bereits vor. Weder die gutachterliche Stellungnahme von D \/ U noch die Jahresabschl\u00fcsse der Antragsgegnerin zu 1) bis einschlie\u00dflich 1989\/1990 enthalten einen Hinweis auf eine bestehende Altlastenproblematik. Eine R\u00fcckstellung f\u00fcr Altlasten wurde erstmals im Jahresabschluss zum 31.03.1991 gebildet. Grunds\u00e4tzlich sind Verunreinigungen von Betriebsgrundst\u00fccken durch Altlasten wertmindernd zu ber\u00fccksichtigen, und zwar auch dann, wenn wie hier die H\u00f6he der Sanierungskosten zum Bewertungsstichtag noch nicht bekannt war (OLG D\u00fcsseldorf, AG 1999, 89, 91). Der Sachverst\u00e4ndige hat gleichwohl in dem Erg\u00e4nzungsgutachten auf die Ber\u00fccksichtigung merkantiler Minderwerte der kontaminierten Grundst\u00fccke verzichtet, weil zum einen der in Ansatz gebrachte Bodenwert allein auf die tats\u00e4chliche Nutzung bzw. Nutzbarkeit der Grundst\u00fccke abstelle und davon auszugehen sei, dass potenzielle K\u00e4ufer bereit seien, den f\u00fcr die jeweilige Nutzung \u00fcblichen Marktpreis f\u00fcr ein Grundst\u00fcck zu zahlen, wenn die tats\u00e4chliche Nutzung durch die Altlasten nicht oder nicht erheblich eingeschr\u00e4nkt sei. Zum anderen existierten f\u00fcr den H Grundst\u00fccksmarkt keine gefestigten Erfahrungswerte, anhand derer ein merkantiler Minderwert zu bemessen sei. Schlie\u00dflich habe die \u00f6ffentliche Hand in der Vergangenheit beim Erwerb kontaminierter Fl\u00e4chen nicht selten Preise gezahlt, die erheblich \u00fcber dem Verkehrswert lagen.<\/p>\n<p id=\"cln68\" class=\"ctbl\">Es kann dahinstehen, ob dem Sachverst\u00e4ndigen mit dieser Begr\u00fcndung zu folgen ist. Denn die Antragsgegnerinnen k\u00f6nnen insoweit keine Korrektur des Gutachtens mehr erreichen. Zwar gelten in diesem Verfahren nicht die Pr\u00e4klusionsvorschriften des SpruchG. Doch ist Folgendes zu ber\u00fccksichtigen. Die Antragsgegnerinnen haben gegen\u00fcber dem Sachverst\u00e4ndigen &#8211; best\u00e4tigt im Verhandlungstermin &#8211; einger\u00e4umt, bei der Verkehrswertermittlung bewusst auf die Altlastenproblematik verzichtet zu haben, um so ein f\u00fcr die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re interessantes Angebot erreichen zu k\u00f6nnen. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage, ob die im Vertrag bestimmte Abfindung angemessen war. Das schlie\u00dft nicht aus, dass einzelne Punkte zugunsten des Unternehmens auch niedriger bewertet werden, als zun\u00e4chst vom Unternehmen selbst angenommen, solange die angebotene Abfindung im Ergebnis nicht unterschritten wird. Das kann jedoch nur insoweit gelten, als es etwa um die Korrektur von Irrt\u00fcmern, Prognosen oder Bewertungsverfahren geht. Entschlie\u00dft sich das Unternehmen dagegen bei der Bestimmung der Abfindung bewusst, im Interesse eines attraktiven Abfindungsangebots bestimmte, den Unternehmenswert negativ beeinflussende Positionen au\u00dfen vor zu lassen, ist es daran nach Auffassung der Kammer auch gebunden. Was das Unternehmen selbst f\u00fcr angemessen gehalten hat, kann nicht aufgrund einer sp\u00e4teren Entscheidung des Unternehmens vom Gericht als unangemessen korrigiert werden.<\/p>\n<p id=\"cln69\" class=\"ctbl\">Damit setzt sich der Wert des Gesch\u00e4ftsfeldes Grundst\u00fccksverwaltung entsprechend dem Erg\u00e4nzungsgutachten des Sachverst\u00e4ndigen wie folgt zusammen:<\/p>\n<p id=\"cln70\" class=\"ctbl\">Grundverm\u00f6gen E AG<\/p>\n<p id=\"cln71\" class=\"ctbl\">Ertragswert der baulichen Anlagen 127.427.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln72\" class=\"ctbl\">unbebaute Grundst\u00fccke 33.619.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln73\" class=\"ctbl\">161.046.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln74\" class=\"ctbl\">abz\u00fcglich<\/p>\n<p id=\"cln75\" class=\"ctbl\">Verbindlichkeiten gegen\u00fcber Kreditinstituten 47.493.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln76\" class=\"ctbl\">sonstige langfristige Verbindlichkeiten 3.848.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln77\" class=\"ctbl\">abgezinste Aufwendungsdarlehen 1.968.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln78\" class=\"ctbl\">Verbindlichkeiten gg\u00fc. verbundenen Unternehmen 820.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln79\" class=\"ctbl\">zuz\u00fcglich<\/p>\n<p id=\"cln80\" class=\"ctbl\">Barwert des Ertragsvorteils aus zinsg\u00fcnstigen<\/p>\n<p id=\"cln81\" class=\"ctbl\">Mitteln 25.596.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln82\" class=\"ctbl\">132.513.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln83\" class=\"ctbl\">Beteiligung M 4.702.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln84\" class=\"ctbl\">Beteiligung P 3.438.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln85\" class=\"ctbl\">Beteiligung E2 259.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln86\" class=\"ctbl\">140.912.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln87\" class=\"ctbl\">==============<\/p>\n<p id=\"cln88\" class=\"ctbl\">bb) Bei der Bewertung des Gesch\u00e4ftsfeldes Grubenfelder hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten den Einwendungen der Antragsgegnerinnen gegen das Erstgutachten teilweise Rechnung tragend den Ertragswert zum einen unter Unterstellung eines optimistischen Szenarios mit 62.761.000,- DM und eines pessimistischen Szenarios mit 11.615.000,- DM ermittelt. Daraus hat der Sachverst\u00e4ndige unter Gewichtung von 2:1 einen Mittelwert von 45.712.000,- DM errechnet. Den Anteil des auf die Antragsgegnerin zu 1) entfallenden Gesamtvorrats an Kohle hat der Sachverst\u00e4ndige in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten auf 72,9 Mill. t korrigiert. In dem optimistischen Szenario hat der Sachverst\u00e4ndige auf der Basis der vorgelegten Planungen der S AG und der Antragsgegnerin zu 1) einen vollst\u00e4ndigen Abbau der Vorr\u00e4te bis zum Jahr 2047 unterstellt. In dem pessimistischen Szenario wurde ein plangem\u00e4\u00dfer Abbau der Kohle bis zum Jahr 1997 und danach eine stufenweise Einstellung der F\u00f6rderung bis zum Jahr 2000 zugrunde gelegt. Die Kammer h\u00e4lt das methodische Vorgehen des Sachverst\u00e4ndigen insgesamt f\u00fcr vertretbar und sieht die ermittelten Ergebnisse als eine geeignete Sch\u00e4tzgrundlage an. Gerade bei der Bewertung der Grubenfelder ist zu vergegenw\u00e4rtigen, dass mathematisch oder naturwissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Ermittlung des &#8222;wahren&#8220; Unternehmenswertes nicht existieren (vgl. nur BayObLG AG 2006, 41, 42). Das methodische Vorgehen des Sachverst\u00e4ndigen ist geeignet, den Besonderheiten der Lage im deutschen Steinkohlebergbau zum Bewertungsstichtag gerecht zu werden. Dieser hat sich zu diesem Zeitpunkt bereits in einem erheblichen Umstrukturierungsprozess befunden. Die Weltmarktpreise f\u00fcr Kohle fielen; die Kosten f\u00fcr den Abbau der Kohle im Ruhrgebiet stiegen dagegen an, da die Kohlevorr\u00e4te aus immer gr\u00f6\u00dferen Tiefen abgebaut werden mussten. Dies lie\u00df einen weiteren Kapazit\u00e4tsabbau durch Schlie\u00dfung zus\u00e4tzlicher Zechen erwarten. Deswegen erscheint die Darstellung des Ertragswertes des Gesch\u00e4ftsfelder anhand zweier verschiedener Szenarien und der Bildung eines Mittelwertes grunds\u00e4tzlich geeignet, einen objektivierten Unternehmenswert zu ermitteln. Soweit die Antragsgegnerinnen r\u00fcgen, das pessimistische Szenario sei nicht pessimistisch genug gewesen, da die F\u00f6rderung tats\u00e4chlich bereits zum 22.12.1997 eingestellt wurde, k\u00f6nnen sie damit nicht geh\u00f6rt werden. Denn diese Entwicklung war zum Bewertungsstichtag so jedenfalls nicht angelegt. Aus Sicht der Kammer ist insoweit entscheidend zu ber\u00fccksichtigen, dass mit dem Abbau der Kohle in den Grubenfeldern der Antragsgegnerin zu 1) erst im Juli 1988 begonnen worden war. Die Entscheidungen zum Abbau von Grubenfeldern sind in der Regel, wie auch die konkrete Planung zeigt, angesichts des damit verbundenen technischen Aufwandes langfristige Entscheidungen. Dies rechtfertigt auch die vom Sachverst\u00e4ndigen vorgenommene Gewichtung der Szenarien. Zum Bewertungsstichtag bestand im Land Nordrhein-Westfalen auch mehrheitlich die politische Bereitschaft, den Steinkohlebergbau weiterhin zu unterst\u00fctzen und zu subventionieren. Letztlich ist darauf hinzuweisen, dass die Risiken im Zusammenhang mit den Grubenfeldern der Antragsgegnerin zu 1) erstmals im Lagebericht f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 1993\/1994 erw\u00e4hnt wurden und diese noch im Lagebericht f\u00fcr 1996\/1997 davon ausging, dass sich aufgrund der prognostizierten h\u00f6heren Abbaumenge im n\u00e4chsten Wirtschaftsjahr die Pachteinnahmen deutlich verbessern w\u00fcrden.<\/p>\n<p id=\"cln89\" class=\"ctbl\">cc) Nach dem bereits mehrfach zitierten rechtskr\u00e4ftigen Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28.10.2005 steht der Wert der Beteiligung der Antragsgegnerin zu 1) an der G AG nunmehr mit 1.103.226.796,- DM (1.639.741 Aktien x 344,- &amp;#8364; = 564.070.904,- &amp;#8364;) fest.<\/p>\n<p id=\"cln90\" class=\"ctbl\">Damit bel\u00e4uft sich der Wert des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens der Antragsgegnerin zu 1) auf<\/p>\n<p id=\"cln91\" class=\"ctbl\">Grundst\u00fccksverwaltung 140.912.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln92\" class=\"ctbl\">Grubenfelder 45.712.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln93\" class=\"ctbl\">Beteiligung G AG 1.103.226.796,- DM<\/p>\n<p id=\"cln94\" class=\"ctbl\">1.289.850.796,- DM.<\/p>\n<p id=\"cln95\" class=\"ctbl\">===============<\/p>\n<p id=\"cln96\" class=\"ctbl\">g) Der Wert des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens der Antragsgegnerin zu 1) setzt sich wie folgt zusammen:<\/p>\n<p id=\"cln97\" class=\"ctbl\">aa) Bei dem Wertpapierverm\u00f6gen hat der Sachverst\u00e4ndige nunmehr in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten auf Kritik der Antragsteller methodisch vertretbar die Kurswerte der Aktien zum Bewertungsstichtag 07.03.1989 zugrunde gelegt. Neutrales Verm\u00f6gen wird zum Einzelver\u00e4u\u00dferungspreis angesetzt. Die bei der Verwertung anfallenden Aufwendungen und Steuern sind abzuziehen (Gro\u00dffeld aaO, S. 171\/172; OLG D\u00fcsseldorf ZIP 2004, 753, 758). Der Ansatz von Ver\u00e4u\u00dferungskosten von 1,2 % ist ebenfalls vertretbar. Der Wertpapierbestand der Antragsgegnerin zu 1) belief sich auf insgesamt 9.063.416 DM. An fiktiven Ver\u00e4u\u00dferungskosten w\u00e4ren 108.761,- DM entstanden. Der Buchgewinn aus der Ver\u00e4u\u00dferung des nicht betriebsnotwendigen Wertpapierportfolios h\u00e4tte der Gewerbeertragssteuer unterlegen. Insoweit hat der Sachverst\u00e4ndige unter Annahme eines Steuersatzes von 17,355 % (und einem Hebesatz von 420 %) eine fiktive Steuerbelastung von 1.006.444 DM ermittelt. Damit errechnet sich f\u00fcr das Wertpapierverm\u00f6gen ein anzusetzender Betrag von 7.948,211,- DM.<\/p>\n<p id=\"cln98\" class=\"ctbl\">bb) Ihre Minderheitsbeteiligungen an der C GmbH und an der T AG hat die Antragsgegnerin innerhalb eines Jahres nach dem Bewertungsstichtag ver\u00e4u\u00dfert. Der Sachverst\u00e4ndige hat deshalb in seinem Erg\u00e4nzungsgutachten in Anlehnung an die Rechtsprechung die Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6se zugrunde gelegt und reduziert um die Gewerbeertragssteuerbelastung f\u00fcr die Beteiligung an der C AG zum Bewertungsstichtag einen Betrag von 3.251.000,- DM und f\u00fcr die Beteiligung an der T AG in H\u00f6he von 601.000,- DM ermittelt. Dagegen haben die Beteiligten keine Einwendungen mehr erhoben.<\/p>\n<p id=\"cln99\" class=\"ctbl\">Damit betr\u00e4gt der Wert des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens<\/p>\n<p id=\"cln100\" class=\"ctbl\">Wertpapierverm\u00f6gen 7.948.211,- DM<\/p>\n<p id=\"cln101\" class=\"ctbl\">Beteiligung C GmbH 3.251.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln102\" class=\"ctbl\">Beteiligung T AG 601.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln103\" class=\"ctbl\">11.800.211,- DM.<\/p>\n<p id=\"cln104\" class=\"ctbl\">=============<\/p>\n<p id=\"cln105\" class=\"ctbl\">h) Die gesch\u00e4ftsfeldbezogene Betrachtungsweise bringt es mit sich, dass an sich den einzelnen Gesch\u00e4ftsfeldern auch die Kosten h\u00e4tten zugeordnet werden m\u00fcssen. Dies war jedoch nur im Bereich der Grundst\u00fccksverwaltung m\u00f6glich. Die weiteren Kosten waren jedoch nicht gesch\u00e4ftsfeldspezifisch zu erfassen, so dass der Sachverst\u00e4ndige auf der Grundlage des Gesch\u00e4ftsjahres 1988\/1989, jedoch unter vergleichender Ber\u00fccksichtigung der entsprechenden Aufwendungen, in den \u00fcbrigen Gesch\u00e4ftsjahren 1985\/1986 bis 1993\/1994 kapitalisiert mit dem Zinssatz von 7,2 % zu einem Barwert der nicht dem Gesch\u00e4ftsfeld Grundst\u00fccksverwaltung zurechenbaren Kosten von 38.323.000,- DM gelangt ist.<\/p>\n<p id=\"cln106\" class=\"ctbl\">Auf der anderen Seite sind bisher nicht erfasst, aber nach der sog. Vollaussch\u00fcttungshypothese zu ber\u00fccksichtigen, als Sonderverm\u00f6genswerte Forderungen gegen verbundene Unternehmen (im Wesentlichen Dividendenforderungen gegen die G AG) f\u00fcr das abgelaufene Gesch\u00e4ftsjahr in H\u00f6he von 14.800.000,- DM, Steuererstattungsanspr\u00fcche in H\u00f6he von 4.500.000,- DM sowie Guthaben bei Kreditinstituten in H\u00f6he von 1.500.000,- DM, insgesamt also 20.800.000,- DM (vgl. Anlage XIV zum Erstgutachten). Diese sind hinzuzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln107\" class=\"ctbl\">Damit errechnet sich der Gesamtunternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1) wie folgt:<\/p>\n<p id=\"cln108\" class=\"ctbl\">Betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen 1.289.850.796,- DM<\/p>\n<p id=\"cln109\" class=\"ctbl\">nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen 11.800.211,- DM<\/p>\n<p id=\"cln110\" class=\"ctbl\">Sonderverm\u00f6genswerte 20.800.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln111\" class=\"ctbl\">abzl. Sonderabzugsposten 38.323.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln112\" class=\"ctbl\">1.284.128.007,- DM.<\/p>\n<p id=\"cln113\" class=\"ctbl\">===============<\/p>\n<p id=\"cln114\" class=\"ctbl\">i) F\u00fcr die Verteilung des Unternehmenswertes auf Stamm- und Vorzugsaktien gilt Folgendes:<\/p>\n<p id=\"cln115\" class=\"ctbl\">Der Anteilswert ist grunds\u00e4tzlich ein abgeleiteter Unternehmenswert. Der Wert des Anteils ist danach eine Quote vom Gesamtwert des Unternehmens. Der quotale Wert ist aber nur Grundlage des Anteilswerts, nicht mit ihm identisch. Besondere Eigenschaften des Anteils sind erg\u00e4nzend zu erfassen (Gro\u00dffeld aaO, S. 227).<\/p>\n<p id=\"cln116\" class=\"ctbl\">Das Gleichbehandlungsgebot gem. \u00a7 53 a AktG gilt hier nicht. Danach sind Aktion\u00e4re nur unter gleichen Vorraussetzungen gleich zu behandeln. Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt nur innerhalb der einzelnen Aktiengattungen, wie \u00a7 11 AktG zu entnehmen ist. Aus \u00a7 11 AktG l\u00e4sst sich nicht der Schluss ziehen, dass Stammaktien und Vorzugsaktien bei der Bemessung der Abfindung gleich behandelt werden m\u00fcssten (OLG D\u00fcsseldorf, DB 1973, 1391, 1393). Das Gebot der &#8222;vollen Abfindung&#8220; verlangt geradezu, die andersartige Ausstattung der Aktien zu ber\u00fccksichtigen (Gro\u00dffeld aaO, S. 232\/233).<\/p>\n<p id=\"cln117\" class=\"ctbl\">Gegenteiliges ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 10.01.2006 (AG 2006, 463). Das OLG Karlsruhe hat im Ausgangspunkt festgestellt, dass es keine festen Regeln f\u00fcr die Wertrelation von Stamm- und Vorzugsaktien gebe. Konkret ging es um die Frage, ob Vorzugsaktien, die niedriger als die Stammaktien bewertet worden waren, bei der Bemessung des Ausgleichs wie die Stammaktien zu bewerten sind. Insoweit hat sich das OLG Karlsruhe zwar der Auffassung angeschlossen, dass ein Abschlag f\u00fcr das fehlende Stimmrecht der Vorzugsaktien im Regelfall nicht zul\u00e4ssig sei. Hinzu kam jedoch im konkreten Fall, dass das Stimmrecht der Vorzugsaktien zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt der Verschmelzung gem. \u00a7 140 Abs. 2 AktG aufgelebt war. Letztlich im Hinblick auf die &#8222;tempor\u00e4r faktische Gleichstellung&#8220; von Stamm- und Vorzugsaktien ist das OLG Karlsruhe zu einer Gleichbewertung der beiden Aktiengattungen gekommen. Keinesfalls k\u00f6nnen die Stammaktion\u00e4re dieser Entscheidung entnehmen, dass hier die Abfindung f\u00fcr die Stammaktien auf das Niveau der vertraglichen Abfindung f\u00fcr die Vorzugsaktien angehoben werden m\u00fcsste. Das OLG Karlsruhe hat am Ende der Entscheidung (aaO S. 464) ausdr\u00fccklich klargestellt, dass der Unternehmenswert gleichm\u00e4\u00dfig auf Stamm- und Vorzugsaktien verteilt werden m\u00fcsse, im dortigen Fall die Inhaber der Vorzugsaktien jedoch kein Recht auf den angebotenen, in der Konsequenz der Entscheidung \u00fcberh\u00f6hten Ausgleich der Stammaktien h\u00e4tten.<\/p>\n<p id=\"cln118\" class=\"ctbl\">Feste Regeln f\u00fcr die Wertrelation von Stamm- und Vorzugsaktien k\u00f6nnen auch nach Auffassung der Kammer nicht aufgestellt werden. Insoweit kann es sich immer nur um eine Einzelfallentscheidung handeln. Dabei sind die konkrete Ausstattung der Aktien und die konkreten Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft heranzuziehen. Schlie\u00dflich ist der B\u00f6rsenkurs beachtlich (Gro\u00dffeld aaO, S. 235). Insoweit ist zun\u00e4chst zu ber\u00fccksichtigen, dass die Vorzugsaktien nach der Satzung der Antragsgegnerin zu 1) nicht nur eine Mindestvorzugsdividende erhalten, sondern zus\u00e4tzlich mit einem Stimmrecht ausgestattet sind. Hinzu kommt, dass der Gewinnanteil der Vorzugsaktien nach \u00a7 25 der Satzung deutlich h\u00f6her ist als derjenige der Stammaktien. Diese au\u00dfergew\u00f6hnlich gute Ausstattung der Vorzugsaktien hat sich auch im B\u00f6rsenkurs niedergeschlagen. In den letzten drei Monaten vor dem Hauptversammlungsbeschluss vom 07.03.1989 betrug der Durchschnittskurs der Stammaktien 557,49 DM und der Vorzugsaktien 1.079,19 DM. Auch wenn nicht verkannt wird, dass der Kursverlauf durch die Ver\u00f6ffentlichung des Abfindungsangebotes am 22.12.1988 beeinflusst wurde, bleibt festzuhalten, dass der Kurs der Vorzugsaktien in allen vom Sachverst\u00e4ndigen untersuchten Zeitr\u00e4umen und zu allen Zeitpunkten (bis zu zwei Jahren vor dem 22.12.1988 und bis zum 07.03.1989) zwischen 47,5 % und 98,2 % \u00fcber dem Kurs der Stammaktien lag (Tz 23 des Erg\u00e4nzungsgutachtens). Eine Verteilung des Unternehmenswertes nach Aktiennennbetr\u00e4gen h\u00e4tte vor dem Hintergrund der oben zu c) zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofes unter dem Gesichtspunkt von Art. 14 GG hinsichtlich der Vorzugsaktien keinen Bestand haben k\u00f6nnen.<\/p>\n<p id=\"cln119\" class=\"ctbl\">Die vom Sachverst\u00e4ndigen vorgenommene Aufteilung des Unternehmenswertes nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel des \u00a7 25 der Satzung wird nicht nur dem B\u00f6rsenkurs gerecht, sondern entspricht im Wesentlichen auch den vor dem Bewertungsstichtag zu dieser Problematik ge\u00e4u\u00dferten Auffassungen. Gro\u00dffeld hat in einem Aufsatz, welcher einige Zeit vor dem Bewertungsstichtag ver\u00f6ffentlich wurde, bereits die Auffassung vertreten, dass in den F\u00e4llen, in denen der Gewinnverteilungsschl\u00fcssel von der Verteilung nach Aktiennennbetr\u00e4gen (\u00a7 60 Abs. 1 AktG) abweicht (\u00a7\u00a7 11 S.1, 60 Abs. 3 AktG), der Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zu beachten sei (Gro\u00dffeld, Bewertung von Anteilen an Unternehmen, JZ 1981, 769, 774). \u00c4hnlich hat sich auch Meilicke ge\u00e4u\u00dfert. Es sei Sache des Gesellschaftsvertrages bzw. der Satzung, die Art der Auseinandersetzung f\u00fcr alle F\u00e4lle zu regeln. Da wie hier meistens nur eine Regelung f\u00fcr die laufende Gewinnaussch\u00fcttung und f\u00fcr die Liquidation vorhanden seien, bestimme sich die Verteilung im Einzelfall nach den Grunds\u00e4tzen der Vertragsauslegung gem. \u00a7\u00a7 133, 157 BGB (Meilicke, Die Barabfindung f\u00fcr den ausgeschlossenen oder ausscheidungsberechtigten Minderheits-Kapitalgesellschafter 1975, S. 130 ff). Ein proportionaler Gewinnvorzug wie hier sei in der Regel dahin auszulegen, dass die Mehrwerte, die seit Begr\u00fcndung des Gewinnvorzugs gemacht wurden, nach dem Gewinnschl\u00fcssel, das zu diesem Zeitpunkt schon begr\u00fcndete Verm\u00f6gen dagegen nach dem Nennwert zu verteilen sei, weil ansonsten bei einer Verteilung des Unternehmenswertes nur nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel der Anteil am Nennkapital wegen der fingierten unendlichen Lebensdauer v\u00f6llig bedeutungslos w\u00fcrde (aaO S. 134\/135). Es kann dahin stehen, ob dieser Auffassung vollumf\u00e4nglich zu folgen ist. Angesichts der schon jetzt au\u00dferordentlichen Verfahrensdauer erscheint es nicht vertretbar, noch den Versuch zu unternehmen, Feststellungen zum Wert des Gesellschaftsverm\u00f6gens zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung des Gewinnvorzugs zu treffen. Die Kammer legt deshalb f\u00fcr die Aufteilung des Unternehmenswertes den Gewinnverteilungsschl\u00fcssel zugrunde, tr\u00e4gt den Bedenken aber zumindest insoweit Rechnung, als sie in Abweichung vom Sachverst\u00e4ndigengutachten nur den das Nennkapital \u00fcbersteigenden Wert nach dem Gewinnverteilungsschl\u00fcssel aufteilt.<\/p>\n<p id=\"cln120\" class=\"ctbl\">Entgegen der hilfsweise von den Stammaktion\u00e4ren vertretenen Auffassung kann die Verteilung des Unternehmenswertes nicht nach dem Liquidationsschl\u00fcssel gem. \u00a7 26 der Satzung erfolgen. Ein Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrag geht gerade von der Fortf\u00fchrung des Unternehmens aus. Das Ausscheiden eines Aktion\u00e4rs aufgrund des Abschlusses eines Unternehmensvertrages entspricht nicht einem Liquidationsvorgang. Letzterer setzte einen Beschluss voraus, bei dem die Inhaber von Vorzugsaktien mitwirken m\u00fcssten. Meilicke (aaO S. 133) sieht in der \u00dcbertragung der f\u00fcr die Liquidation getroffenen Abrede auf die Auseinandersetzung unter Ausschluss der Liquidation sogar einen Versto\u00df gegen \u00a7 179 Abs. 3 AktG, da nicht anzunehmen sei, dass die Mehrheitsgesellschafter den Vorzug ohne Zustimmung der Vorzugsaktion\u00e4re dadurch wieder entziehen k\u00f6nnen sollen, dass sie das Ende der Gesellschaft herbeif\u00fchren und den Vorzugsaktion\u00e4ren das Verm\u00f6gen der Gesellschaft nur nach dem niedrigeren Liquidationsschl\u00fcssel zukommen lassen. Eine Liquidation der Antragsgegnerin zu 1) war \u00fcberdies zum Bewertungsstichtag kein Thema. Das Unternehmen ist bis heute nicht liquidiert worden. Die Stammaktion\u00e4re k\u00f6nnen sich auch nicht auf das Prinzip der vorteilhaftesten Verwertung berufen. Die Bewertung kann nur einheitlich erfolgen. Es kann nicht f\u00fcr die Vorzugsaktion\u00e4re die Fortf\u00fchrung der Gesellschaft und f\u00fcr die Stammaktion\u00e4re deren Liquidation unterstellt werden.<\/p>\n<p id=\"cln121\" class=\"ctbl\">Die Barabfindung ermittelt sich damit wie folgt:<\/p>\n<p id=\"cln122\" class=\"ctbl\">Unternehmenswert 1.284.128.007,- DM<\/p>\n<p id=\"cln123\" class=\"ctbl\">abz\u00fcglich Nennkapital St\u00e4mme 67.412.800,- DM<\/p>\n<p id=\"cln124\" class=\"ctbl\">abz\u00fcglich Nennkapital Vorz\u00fcge 16.853.200,- DM<\/p>\n<p id=\"cln125\" class=\"ctbl\">abz\u00fcglich Vorabverteilung jeweils 1,5 % des Nennkapitals<\/p>\n<p id=\"cln126\" class=\"ctbl\">in Form einer ewigen Rente (Rentenbarwertfaktor bei<\/p>\n<p id=\"cln127\" class=\"ctbl\">7,2 % = 13,89) gem. Gutachten<\/p>\n<p id=\"cln128\" class=\"ctbl\">Vorz\u00fcge 3.511.083,- DM<\/p>\n<p id=\"cln129\" class=\"ctbl\">St\u00e4mme 14.044.332,- DM<\/p>\n<p id=\"cln130\" class=\"ctbl\">verbleibender zu verteilender Unternehmenswert 1.182.306.592,- DM<\/p>\n<p id=\"cln131\" class=\"ctbl\">===============<\/p>\n<p id=\"cln132\" class=\"ctbl\">Verteilung:<\/p>\n<p id=\"cln133\" class=\"ctbl\">Vorz\u00fcge St\u00e4mme<\/p>\n<p id=\"cln134\" class=\"ctbl\">verbleibender Wert<\/p>\n<p id=\"cln135\" class=\"ctbl\">1\/3 : 2\/3 394.102.197,- DM 788.204.395,- DM<\/p>\n<p id=\"cln136\" class=\"ctbl\">Vorab 3.511.083,- DM 14.044.332,- DM<\/p>\n<p id=\"cln137\" class=\"ctbl\">Nennkapital 16.853.200,- DM 67.412.800,- DM<\/p>\n<p id=\"cln138\" class=\"ctbl\">414.466.480,- DM 869.661.527,- DM<\/p>\n<p id=\"cln139\" class=\"ctbl\">============== ==============<\/p>\n<p id=\"cln140\" class=\"ctbl\">Bezogen auf die Anzahl der jeweiligen Aktiengattung ergibt sich je Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,- DM eine Barabfindung von 1.229,64 DM = gerundet 629,- &amp;#8364; sowie je Stammaktie im Nennbetrag von 50,- DM eine Barabfindung von 645,03 DM = gerundet 330,- &amp;#8364;.<\/p>\n<p id=\"cln141\" class=\"ctbl\">2. Ausgleich<\/p>\n<p id=\"cln142\" class=\"ctbl\">Gem. \u00a7 304 Abs. 1 S. 1 AktG muss ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re durch eine auf die Aktiennennbetr\u00e4ge bezogene wiederkehrende Geldleistung vorsehen. Die in dem Unternehmensvertrag vorgesehene Ausgleichszahlung von 84,98 DM brutto f\u00fcr eine Vorzugsaktie und von 42,88 DM brutto f\u00fcr eine Stammaktie war angemessen. Eine Erh\u00f6hung der Ausgleichszahlungen kommt daher nicht in Betracht.<\/p>\n<p id=\"cln143\" class=\"ctbl\">Auch der korrigierte Unternehmenswert der Antragsgegnerin zu 1) wird nachhaltig von dem Wertbeitrag der Beteiligung an der G AG bestimmt. Im Anschluss an die Vorgehensweise des Sachverst\u00e4ndigen hat die Kammer die vom Bayerischen Obersten Landesgericht (AG 2006, 41, 45) f\u00fcr die G AG ermittelte Ausgleichszahlung (44,86 DM) einschlie\u00dflich K\u00f6rperschaftsteuer-Gutschrift in unver\u00e4nderter H\u00f6he als nachhaltigen Gewinnbeitrag \u00fcbernommen. F\u00fcr die restlichen Aktivit\u00e4ten der Antragsgegnerin zu 1) wurde ebenfalls im Anschluss an den Sachverst\u00e4ndigen der verbleibende korrigierte Unternehmenswert mit einem Kapitalisierungszins von 5 %, der von allen Beteiligen akzeptiert wird, in eine Annuit\u00e4t umgerechnet. Anders als der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige und im Anschluss an die Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ist die Kammer jedoch davon ausgegangen, dass bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages der Wert des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens nicht zu ber\u00fccksichtigen ist. Dies h\u00e4ngt damit zusammen, dass der Ausgleichsanspruch an die Stelle der ausfallenden Dividende tritt. Verm\u00f6genswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, beeinflussen die H\u00f6he der Ausgleichszahlung nicht. Die Kammer hat daher nur das betriebsnotwendige Verm\u00f6gen und von den Sonderverm\u00f6genswerten die Dividendenzahlungen der G AG ber\u00fccksichtigt, nicht dagegen das nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen und die sonstigen Sonderverm\u00f6genswerte, da insoweit eine Verwertung zum Stichtag nicht in anzunehmen war.<\/p>\n<p id=\"cln144\" class=\"ctbl\">Somit errechnen sich die angemessenen Ausgleichszahlungen wie folgt:<\/p>\n<p id=\"cln145\" class=\"ctbl\">Ausgleichszahlung G 44,86 DM multipliziert mit der<\/p>\n<p id=\"cln146\" class=\"ctbl\">Anzahl der Aktien 1.639.741 73.558.781,- DM<\/p>\n<p id=\"cln147\" class=\"ctbl\">Verbleibender Unternehmenswert<\/p>\n<p id=\"cln148\" class=\"ctbl\">Unternehmenswert 1.284.128.007,- DM<\/p>\n<p id=\"cln149\" class=\"ctbl\">.\/. nicht betriebsnotw. Verm. 11.800.211,- DM<\/p>\n<p id=\"cln150\" class=\"ctbl\">.\/.Teil Sonderverm\u00f6genswert 6.000.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln151\" class=\"ctbl\">.\/. Wert G 1.103.226.796,- DM<\/p>\n<p id=\"cln152\" class=\"ctbl\">163.101.000,- DM<\/p>\n<p id=\"cln153\" class=\"ctbl\">umgerechnet in eine Annuit\u00e4t mit Zinssatz von 5 %<\/p>\n<p id=\"cln154\" class=\"ctbl\">= nachhaltiger Gewinn aus den anderen<\/p>\n<p id=\"cln155\" class=\"ctbl\">Gesch\u00e4ftsfeldern 8.155.050,- DM<\/p>\n<p id=\"cln156\" class=\"ctbl\">Nachhaltiger Gesamtgewinn 81.713.831,- DM<\/p>\n<p id=\"cln157\" class=\"ctbl\">=============<\/p>\n<p id=\"cln158\" class=\"ctbl\">Bezogen auf die beiden Aktiengattungen bedeutet dies Folgendes:<\/p>\n<p id=\"cln159\" class=\"ctbl\">Gesamtgewinn 81.713.831,- DM<\/p>\n<p id=\"cln160\" class=\"ctbl\">.\/. Vorabgewinn 1,5 % des Nennwerts 1.263.990,- DM<\/p>\n<p id=\"cln161\" class=\"ctbl\">Restgewinn 80.449.841,- DM<\/p>\n<p id=\"cln162\" class=\"ctbl\">Davon 1\/3 f\u00fcr die Vorzugsaktien 26.816.614,- DM<\/p>\n<p id=\"cln163\" class=\"ctbl\">und 2\/3 f\u00fcr die Stammaktien 53.633.227,- DM<\/p>\n<p id=\"cln164\" class=\"ctbl\">Bezogen auf die einzelne Aktie ergibt sich damit ein Ausgleichsanspruch von<\/p>\n<p id=\"cln165\" class=\"ctbl\">Vorz\u00fcge St\u00e4mme<\/p>\n<p id=\"cln166\" class=\"ctbl\">Vorabgewinn 0,75 DM 0,75 DM<\/p>\n<p id=\"cln167\" class=\"ctbl\">Restgewinn 79,56 DM 39,78 DM<\/p>\n<p id=\"cln168\" class=\"ctbl\">80,31 DM 40,53 DM<\/p>\n<p id=\"cln169\" class=\"ctbl\">======== ========<\/p>\n<p id=\"cln170\" class=\"ctbl\">Diese Betr\u00e4ge liegen unter den im Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag angebotenen (Brutto-)Ausgleichszahlungen.<\/p>\n<p id=\"cln171\" class=\"ctbl\">3. Der Barabfindungsanspruch ist gem. \u00a7 305 Abs. 3 S. 3 AktG a.F. nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag wirksam geworden ist &#8211; hier der Tag nach Eintragung des Unternehmensvertrages = 08.03.1989 &#8211; zun\u00e4chst j\u00e4hrlich mit zwei vom Hundert \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsgesetzes vom 20.10.1994 eingef\u00fchrt und ist am 01.01.1995 in Kraft getreten. Dieser Regelung kommt nach ganz \u00fcberwiegender Meinung (OLG D\u00fcsseldorf, NZG 2000, 693, 697; BayObLG in der Flachglasentscheidung &#8211; insoweit nicht ver\u00f6ffentlicht) r\u00fcckwirkende Kraft zu. Denn auch die bisherige Regelung sah eine angemessene Abfindung vor. Angemessen ist eine Abfindung jedoch nur dann, wenn sie nicht infolge des langen gerichtlichen Verfahrens durch zwischenzeitlichen Zins- und Wertverlust zu einer Entwertung des Anspruchs f\u00fchrt. Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ist mit Wirkung vom 01.01.1999 durch den Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank ersetzt worden. \u00a7 305 Abs. 3 S. 3 AktG ist wiederum mit Art. 5 der Verordnung \u00fcber die Ersetzung von Zinss\u00e4tzen vom 05.04.2002 ge\u00e4ndert worden. Danach ist vom 12.04.2002 an der Basiszinssatz gem. \u00a7 247 BGB die Bezugsgr\u00f6\u00dfe. Eine h\u00f6here Verzinsung sieht das Gesetz nicht vor.<\/p>\n<p id=\"cln172\" class=\"ctbl\">C.<\/p>\n<p id=\"cln173\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerinnen haben gem. \u00a7 306 Abs. 7 S. 8 AktG a.F. die Kosten des Verfahrens zu tragen. Es besteht gesamtschuldnerische Haftung. Billigkeitsgesichtspunkte, die das Gericht veranlassen k\u00f6nnten, die Kosten ganz oder teilweise einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, sind weder vorgetragen, noch ersichtlich.<\/p>\n<p id=\"cln174\" class=\"ctbl\">Gem. \u00a7\u00a7 306 Abs. 2, 99 Abs. 1 AktG a.F., 13 a Abs. 1 FGG ist anzuordnen, dass die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller von den Antragsgegnerinnen zu erstatten sind, weil dies der Billigkeit entspricht.<\/p>\n<p id=\"cln175\" class=\"ctbl\">Die gemeinsamen Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re k\u00f6nnen gem. \u00a7 306 Abs. 4 S. 6 AktG a.F. von der Antragsgegnerin zu 1) den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Verg\u00fctung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit verlangen.<\/p>\n<p id=\"cln176\" class=\"ctbl\">D.<\/p>\n<p id=\"cln177\" class=\"ctbl\">Der Gesch\u00e4ftswert ist gem. \u00a7\u00a7 306 Abs. 7 S. 5 und 6 AktG a.F., 30 Abs. 1 KostO nach billigem Ermessen festzusetzen. Da die Antr\u00e4ge der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re hinsichtlich h\u00f6herer Abfindungsbetr\u00e4ge zumindest teilweise Erfolg hatten, ist als Gesch\u00e4ftswert der Unterschiedsbetrag zwischen den im Vertrag angebotenen Abfindungsleistungen und den in diesem Verfahren zugesprochenen Leistungen multipliziert mit der Anzahl der au\u00dfenstehenden Aktien zu bestimmen. Entgegen der vom Bayerischen Obersten Landesgericht in der Flachglasentscheidung vertretenen Auffassung ist der Gesch\u00e4ftswert nicht um den Betrag der angefallenen Zinsen zu erh\u00f6hen (OLG D\u00fcsseldorf, NZG 2003, 588, 598\/599). Die Zinsen begr\u00fcnden eine Nebenforderung, die nicht in den Gesch\u00e4ftswert eingeht.<\/p>\n<p id=\"cln178\" class=\"ctbl\">Hier ist zun\u00e4chst auch im Hinblick auf den unterschiedlichen Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Verg\u00fctung der jeweiligen Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re hinsichtlich der Abfindungen f\u00fcr die beiden Aktiengattungen und hinsichtlich des Ausgleichs zu differenzieren. F\u00fcr die Vorzugsaktien wurde eine Abfindung von 1.131,- DM = 578,27 &amp;#8364; angeboten. Die Differenz zu der zugesprochenen Abfindung von 629,00 &amp;#8364; betr\u00e4gt 50,73 &amp;#8364;. Multipliziert mit der Anzahl der von den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren insgesamt gehaltenen Vorzugsaktien (55.159) ergibt sich ein Betrag von 2.798.216,07 &amp;#8364;. Dies ist gleichzeitig der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr die Vorzugsaktien.<\/p>\n<p id=\"cln179\" class=\"ctbl\">Die angebotene Abfindung f\u00fcr die Stammaktien betrug 571,00 DM = 291,95 &amp;#8364;. Zugesprochen wurden 330,00 &amp;#8364;, so dass sich ein Differenzbetrag von 38,05 &amp;#8364; ergibt. Insgesamt wurden von au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren 233.638 Stammaktien gehalten. Das Produkt und damit gleichzeitig der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr die Stammaktien betr\u00e4gt 8.889.925,90 &amp;#8364;.<\/p>\n<p id=\"cln180\" class=\"ctbl\">Hinsichtlich des Ausgleichs waren die Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen. Insoweit sch\u00e4tzt die Kammer den Wert unter Orientierung an \u00a7 30 Abs. 2 KostO a.F. auf 50.000,- &amp;#8364;. Dies ist gleichzeitig der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr den Ausgleich.<\/p>\n<p id=\"cln181\" class=\"ctbl\">Insgesamt ist der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Gerichtskosten auf gerundet 11.738.000,&#8211;; festzusetzen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 20 AktE 4\/94 ISIN: DE0005213003 \/ WKN: 521300 Hauptversammlung: 07.03.1989 Antragsgegner: Dahlbusch AG; Pilkington Holding GmbH Tenor Die den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren aus Anlass des am 07.03.1989 zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) geschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages zu gew\u00e4hrende angemessene Abfindung wird auf 629,00 &amp;#8364; pro Vorzugsaktie im Nennbetrag von 50,00 [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":2,"featured_media":0,"parent":0,"menu_order":0,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"om_disable_all_campaigns":false,"sfsi_plus_gutenberg_text_before_share":"","sfsi_plus_gutenberg_show_text_before_share":"","sfsi_plus_gutenberg_icon_type":"","sfsi_plus_gutenberg_icon_alignemt":"","sfsi_plus_gutenburg_max_per_row":"","_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"_uf_show_specific_survey":0,"_uf_disable_surveys":false,"_genesis_hide_title":false,"_genesis_hide_breadcrumbs":false,"_genesis_hide_singular_image":false,"_genesis_hide_footer_widgets":false,"_genesis_custom_body_class":"","_genesis_custom_post_class":"","_genesis_layout":"","footnotes":""},"class_list":["post-1404","page","type-page","status-publish","entry"],"aioseo_notices":[],"aioseo_head":"\n\t\t<!-- All in One SEO 4.9.9 - aioseo.com -->\n\t<meta name=\"description\" content=\"Az.: 20 AktE 4\/94 ISIN: DE0005213003 \/ WKN: 521300 Hauptversammlung: 07.03.1989 Antragsgegner: Dahlbusch AG; 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