{"id":1405,"date":"2020-01-27T12:39:42","date_gmt":"2020-01-27T11:39:42","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1405"},"modified":"2020-01-27T12:39:43","modified_gmt":"2020-01-27T11:39:43","slug":"hagen-batterie-ag-2005-05-18-lg-dortmund-beherrschungs-und-gewinnabfuehrungsvertrag","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1405","title":{"rendered":"Hagen Batterie AG &#8211; 2005-05-18 &#8211; LG Dortmund &#8211; Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 18 AktE 3\/03<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0007241259 \/ WKN: 724125\u00a0<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 30.06.1989<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegner: Hagen Batterie AG; Manos Verwaltungsgesellschaft mbH<\/strong><\/p>\n<div id=\"econtent\" class=\"cnt text-justify\">\n<h6>Tenor<\/h6>\n<p id=\"cln1\" class=\"ctbl\">1.<\/p>\n<p id=\"cln2\" class=\"ctbl\">Die den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren aus Anlass des am 18.05.1989 zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und der Antragsgegnerin zu 2) geschlossenen Gewinnabf\u00fchrungs- und Beherrschungsvertrages gem\u00e4\u00df \u00a7 305 AktG zu gew\u00e4hrende angemessene Abfindung wird auf 122,00 &amp;#8364; pro Aktie im Nennbetrag von 50,00 DM festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln3\" class=\"ctbl\">Der Abfindungsbetrag ist f\u00fcr die Zeit vom 19.09.1989 bis zum 31.12.1998 mit 2 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, f\u00fcr die Zeit vom 01.01.1999 bis zum 31.12.2001 mit 2 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz der Europ\u00e4ischen Zentralbank und vom 01.01.2002 an mit 2 Prozentpunkten Zinsen \u00fcber dem Basiszinssatz gem\u00e4\u00df \u00a7 247 BGB zu verzinsen.<\/p>\n<p id=\"cln4\" class=\"ctbl\">2.<\/p>\n<p id=\"cln5\" class=\"ctbl\">Die den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren gem\u00e4\u00df \u00a7 304 AktG aus Anlass des vorerw\u00e4hnten Unternehmensvertrages zu gew\u00e4hrende Ausgleichszahlung wird f\u00fcr jede Aktie im Nennbetrag von 50,- DM auf 8,50 &amp;#8364; j\u00e4hrlich festgesetzt, jedoch abz\u00fcglich der von der Antragsgegnerin zu 1) hierauf zu entrichtenden (Aussch\u00fcttungs-)K\u00f6rperschaftssteuer in H\u00f6he des jeweils g\u00fcltigen Steuertarifs.<\/p>\n<p id=\"cln6\" class=\"ctbl\">3.<\/p>\n<p id=\"cln7\" class=\"ctbl\">Soweit von Seiten der Antragsteller und des gemeinsamen Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re eine weitergehende Verzinsung des Abfindungsbetrages und die Verzinsung des Ausgleichsbetrages beantragt wurde, wird der Antrag zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p id=\"cln8\" class=\"ctbl\">4.<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl\">Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p id=\"cln10\" class=\"ctbl\">Die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller und die Verg\u00fctung und die Auslagen der gemeinsamen Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re tr\u00e4gt die Antragsgegnerin zu 1).<\/p>\n<h6>Gr\u00fcnde<\/h6>\n<p id=\"cln11\" class=\"ctbl\">I.<\/p>\n<p id=\"cln12\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin zu 1) wurde am 01.04.1910 in T durch I als &#8222;I KG&#8220; gegr\u00fcndet. Im Jahre 1983 fand die Umwandlung in eine Aktiengesellschaft statt. Seitdem ist die Antragsgegnerin zu 1) im Handelsregister des Amtsgerichts Soest unter der Nummer HRB &#8230;&#8230; eingetragen. Ihr Grundkapital von insgesamt 20 Mio. DM ist in 400.000 Inhaberaktien im Nennbetrag von je 50,00 DM aufgeteilt. 25 % davon, mithin Grundkapital im Nennbetrag von 5 Mio. DM ist zum B\u00f6rsenhandel zugelassen (WK 500 050). Weitere 75 % des Grundkapitals standen urspr\u00fcnglich im Eigentum der Gr\u00fcnderfamilie I. Diese ver\u00e4u\u00dferte ihr Aktienpaket mit Wirkung vom 31.01.1989 an die Antragsgegnerin zu 2), eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der F Madrid. Die Antragsgegnerin zu 2) unterbreitete den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren ein \u00f6ffentliches \u00dcbernahmeangebot zum Kaufpreis von 200,00 DM pro Aktie. Sie verpflichtete sich zugleich, diejenigen Aktion\u00e4re, die das Kaufangebot angenommen haben, durch eine zus\u00e4tzliche Entsch\u00e4digung (Nachbesserung) solchen Aktion\u00e4ren gleichzustellen, die f\u00fcr einen nach Ver\u00f6ffentlichung des Kaufangebotes vereinbarten Verkauf oder Umtausch ihrer Aktien zu Gunsten der Antragsgegnerin zu 2) oder eines dieser nahestehenden Dritten einen g\u00fcnstigeren Ausgleich erhalten w\u00fcrden. Auf diese Weise gelangten bis Anfang Mai 1989 etwa 96 % des Grundkapitals der Antragsgegnerin zu 1) in das Eigentum der Antragsgegnerin zu 2).<\/p>\n<p id=\"cln13\" class=\"ctbl\">Das Fertigungsprogramm der Antragsgegnerin zu 1) besteht aus Blei-S\u00e4ure-Batterien, die sich in die Produktgruppen Industriebatterien, Fahrzeug-Starterbatterien sowie Anlagebau und Technologie zur Produktion von Batterien gliedern lassen. Ferner liefert die Antragsgegnerin zu 1) als Handelsware die f\u00fcr den Einsatz von Batterien erforderlichen Nebenprodukte wie Ladesysteme, Zubeh\u00f6r, \u00dcberwachungs- und Steuerungssysteme. Ihre Fertigungsst\u00e4tten befinden sich in T, L und C. Ende der 80er Jahre verf\u00fcgte sie im Inland \u00fcber ca. 1.200 Mitarbeiter.<\/p>\n<p id=\"cln14\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin zu 1) hat 5 ausl\u00e4ndische Tochterunternehmen im Sinne von<\/p>\n<p id=\"cln15\" class=\"ctbl\">\u00a7 271 Abs. 2 HGB, n\u00e4mlich<\/p>\n<p id=\"cln16\" class=\"ctbl\">die I\u00b2 in N\/Niederlande,<\/p>\n<p id=\"cln17\" class=\"ctbl\">die I\u00b3 in B\/Italien,<\/p>\n<p id=\"cln18\" class=\"ctbl\">die I 4 in Italien,<\/p>\n<p id=\"cln19\" class=\"ctbl\">die I 5 in N2\/Frankreich<\/p>\n<p id=\"cln20\" class=\"ctbl\">sowie die I 6 in U\/D\u00e4nemark.<\/p>\n<p id=\"cln21\" class=\"ctbl\">Wirtschaftlich gesehen liegt die Beteiligungsquote an den Tochtergesellschaften bei 100 %, wenn auch bei einzelnen Gesellschaften aus sekund\u00e4ren Gr\u00fcnden Anteile in<\/p>\n<p id=\"cln22\" class=\"ctbl\">H\u00e4nden Dritter sind; insoweit bestehen Treuhandvertr\u00e4ge.<\/p>\n<p id=\"cln23\" class=\"ctbl\">Die I 4 war mit Unternehmenskaufvertrag vom 28.03.1989 zum Kaufpreis von 60.000,00 DM erworben worden. Hintergrund war, dass diese Gesellschaft der Antragsgegnerin zu 1) gegen\u00fcber Verbindlichkeiten in sechsstelliger H\u00f6he hatte, die zu bedienen sie nicht in der Lage war. Dieserhalb hatte die Antragsgegnerin zu 1) beim Nachlass- und Konkursgericht von C2\/D\u00e4nemark einen Konkursantrag gestellt, der nach dem Unternehmenskauf zur\u00fcckgenommen wurde. Wegen der offenen Verbindlichkeiten fand eine Wertberichtigung statt.<\/p>\n<p id=\"cln24\" class=\"ctbl\">Zum nicht betriebsnotwenigen Verm\u00f6gen der Antragsgegnerin zu 1) z\u00e4hlten im Jahre 1989 zwei nicht bebaute Grundst\u00fccke in W und K sowie ein ehemaliges Verwaltungsgeb\u00e4ude in T, S-stra\u00dfe. Ob auch die mit Werkswohnungen bebauten Grundst\u00fccke G1, G2, G3, G4 und G5 in T hinzuzurechnen sind, ist streitig. Zum 31.12.1988 verf\u00fcgte die Antragsgegnerin zu 1) \u00fcber ein Wertpapierdepot in H\u00f6he von 11.205.000,00 DM. Eine Besonderheit stellt ein Au\u00dfenstand in H\u00f6he von 24.048.000,00 DM dar, der aus einem Gro\u00dfprojekt f\u00fcr das iranische Verteidigungsministerium resultierte. Diese Forderung wurde nicht bedient, es war ein Schiedsgerichtsverfahren anh\u00e4ngig. Die Y Kreditversicherung hat eine Vorfinanzierung in H\u00f6he von 8.100.000,00 DM geleistet. F\u00fcr den Fall, dass das Schiedsverfahren zu einer darunter liegenden Forderung der Antragsgegnerin zu 1) gelangt, sind die Differenzbetr\u00e4ge zur Vorfinanzierungssumme zur\u00fcckzuzahlen.<\/p>\n<p id=\"cln25\" class=\"ctbl\">Gem\u00e4\u00df Steuerbescheid des Finanzamts T zum 31.12.1989 verf\u00fcgte die Antragsgegnerin zu 1) \u00fcber verwendbares Eigenkapital in H\u00f6he von 10.611.000,00 DM, das mit 56 % K\u00f6rperschaftssteuer (EK 56) belastet ist.<\/p>\n<p id=\"cln26\" class=\"ctbl\">Am 18.05.1989 schlossen die Antragsgegnerin zu 1) als beherrschtes und die Antragsgegnerin zu 2) als herrschendes Unternehmen einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag, dem die Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1) am 30.06.1989 zustimmte. In \u00a7 4 des Vertrages garantierte die Antragsgegnerin zu 2) den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der Antragsgegnerin zu 1) einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr die Dauer des Vertrages in H\u00f6he von 7,00 DM je Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM f\u00fcr jedes volle Gesch\u00e4ftsjahr, erstmals f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 1989.<\/p>\n<p id=\"cln27\" class=\"ctbl\">In \u00a7 5 verpflichtete sie sich, auf Verlangen eines au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs dessen Aktien gegen eine Barabfindung von 200,00 DM je Stammaktie im Nennbetrag von 50,00 DM zu erwerben. Der Bestimmung dieser Betr\u00e4ge lag ein Gutachten der B2 vom 12.05.1989 zugrunde, das als Abfindung f\u00fcr einen Aktiennennwert von 50,00 DM einen Abfindungsbetrag von 154,00 DM und als Ausgleichszahlung bezogen auf einen Aktiennennwert von 50,00 DM 6,57 DM errechnet hatte. Der B\u00f6rsenkurs lag allerdings \u00fcber dem vom Vorgutachter B3 ermittelten Unternehmenswert pro Aktie: Im ersten Halbjahr 1989 schwankte der B\u00f6rsenkurs der Aktien der Antragsgegnerin zu 1) zwischen 186,00 und 220,00 DM. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Unternehmensvertrages lag er bei 200,00 DM. Das Abfindungsangebot entspricht mithin dem B\u00f6rsenkurs.<\/p>\n<p id=\"cln28\" class=\"ctbl\">Der Abschluss des Unternehmensvertrages wurde am 19.09.1989 in das Handelsregister beim Amtsgericht T eingetragen. Die (letzte) Ver\u00f6ffentlichung dieser Eintragung fand am 21.10.1989 im Bundesanzeiger statt.<\/p>\n<p id=\"cln29\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller haben vor der Kammer f\u00fcr Handelssachen des Landgerichts die gerichtliche Festsetzung von angemessener Abfindung nebst dessen Verzinsung und von angemessenem Ausgleich verlangt. Sie halten die angebotenen Betr\u00e4ge f\u00fcr unangemessen niedrig und begehren im vorliegenden Spruchstellenverfahren die<\/p>\n<p id=\"cln30\" class=\"ctbl\">Festsetzung h\u00f6herer, nach ihrer Auffassung angemessener Ausgleichs- und Abfindungsbetr\u00e4ge mit folgenden Begr\u00fcndungen:<\/p>\n<p id=\"cln31\" class=\"ctbl\">1.<\/p>\n<p id=\"cln32\" class=\"ctbl\">Antragsteller zu 2), L<\/p>\n<p id=\"cln33\" class=\"ctbl\">Er r\u00fcgt die mangelnde Nachvollziehbarkeit des vom Vorgutachters angenommenen Ertragswertes in H\u00f6he von TDM 59.917. Die hierf\u00fcr erforderlichen Basisdaten k\u00f6nnten dem Gutachten nicht entnommen werden. Eine Abzinsung der Zukunftsertr\u00e4ge auf den Tag der Hauptversammlung, den 30.06.1989, fehle. Planung und Prognose seien wenig schl\u00fcssig. Nicht nachvollziehbar sei, wie die Bewertung der Beteilungsgesellschaften in die Gesamtkapitalisierung eingegangen sei. Unzul\u00e4ssig sei es, f\u00fcr die d\u00e4nische Tochtergesellschaft \u00fcberhaupt keinen Unternehmenswert anzusetzen. Die Auswirkung von Personalkosteneinsparungen sei nur unzureichend dargestellt. Die Reinvestitionsrate von 17,5 Mio. DM sei weit \u00fcberh\u00f6ht. Unzul\u00e4ssig sei es, eine latente<\/p>\n<p id=\"cln34\" class=\"ctbl\">Steuerlast auf die Abschreibungsdifferenz wertmindernd einzuplanen. Unklar sei, ob die Werthaltigkeit der Forderung an den Iran zutreffend bemessen worden sei. Schlie\u00dflich sei auch das nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen nur unzureichend ber\u00fccksichtigt worden. Der Antragsteller zu 2) stellt in Frage, ob der Kapitalisierungszinsfu\u00df zutreffend und sachgerecht angenommen wurde. Ferner d\u00fcrfe auch der Kaufpreis f\u00fcr das Mehrheits-Aktienpaket zwischen der Gr\u00fcnderfamilie und der Antragsgegnerin zu 2) nicht v\u00f6llig au\u00dfer Acht gelassen werden. Schlie\u00dflich begehrt der Antragsteller zu 2) eine Verzinsung des Abfindungsbetrages in H\u00f6he des Kapitalisierungszinssatzes.<\/p>\n<p id=\"cln35\" class=\"ctbl\">2.<\/p>\n<p id=\"cln36\" class=\"ctbl\">Antragsteller zu 3), P<\/p>\n<p id=\"cln37\" class=\"ctbl\">Sie r\u00fcgt, dass die dem Vorgutachten zugrundegelegte Unternehmensplanung falsch sei. Die dem Vorgutachter \u00fcbergebenen Planzahlen seien von der Antragsgegnerin zu 1) bereits als optimalste Untergrenze der Ertr\u00e4ge angenommen worden. Unzul\u00e4ssig sei es, wenn der Sachverst\u00e4ndige davon noch einmal um 20 % nach unten abweiche. Die Auslandsbeteiligungen seien anders zu bewerten. Insbesondere seien die mit Verlust arbeitenden Tochterunternehmen mit ihrem Liquidationswert einzusetzen. Ein Unternehmerrisiko von 1,5 % anzusetzen sei unzul\u00e4ssig, weil dieses Risiko schon in der Unternehmensplanung seinen Niederschlag gefunden habe. Zudem m\u00fcssten auch die<\/p>\n<p id=\"cln38\" class=\"ctbl\">Chancen ber\u00fccksichtigt werden. Die Forderung an den Iran sei h\u00f6her einzusetzen, als der von der Y Kreditversicherung gezahlte Betrag. Auch die Antragstellerin zu 3) begehrt die Verzinsung des Abfindungsbetrages in H\u00f6he des Kapitalisierungszinses, dar\u00fcber hinaus auch eine Verzinsung des Ausgleichs.<\/p>\n<p id=\"cln39\" class=\"ctbl\">3.<\/p>\n<p id=\"cln40\" class=\"ctbl\">Gemeinsamer Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re (Abfindung)<\/p>\n<p id=\"cln41\" class=\"ctbl\">Auch er h\u00e4lt den von Vorgutachter vorgenommenen Sicherheitsabschlag von der Unternehmensplanung f\u00fcr unzul\u00e4ssig und meint, es sei davon auszugehen, dass alle positiven und negativen Aspekte infolge der Fach- und Branchenkenntnis des Vorstandes der Antragsgegnerin zu 1) bei der Planung bereits angemessen ihren Niederschlag<\/p>\n<p id=\"cln42\" class=\"ctbl\">gefunden h\u00e4tten. Die Ableitung des Grundst\u00fcckswertes der beiden unbebauten Grundst\u00fccke in W und K sei nicht nachvollziehbar. Die Forderung gegen den Iran habe h\u00f6her bewertet werden m\u00fcssen. Nicht angemessen sei es, bei der Bemessung des Risikozuschlages die Unternehmenschancen au\u00dfer Acht zu lassen. Schlie\u00dflich habe auch in der Phase 1 der Unternehmensbewertung ein Inflationsabschlag vorgenommen werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p id=\"cln43\" class=\"ctbl\">Die \u00fcbrigen Antragsteller und der gemeinsame Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re (Ausgleich) haben keine eigenen Bewertungsr\u00fcgen vorgebracht; sie schlie\u00dfen sich dem Vorbringen der \u00fcbrigen an.<\/p>\n<p id=\"cln44\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller und die gemeinsamen Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re beantragen,<\/p>\n<p id=\"cln45\" class=\"ctbl\">die Barabfindung und den Ausgleichsbetrag gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 304, 305 AktG anderweitig und angemessen h\u00f6her festzusetzen,<\/p>\n<p id=\"cln46\" class=\"ctbl\">die Antragsteller zu 2) und 3) dar\u00fcber hinaus<\/p>\n<p id=\"cln47\" class=\"ctbl\">den Abfindungsbetrag mit dem Kapitalisierungszinsfu\u00df zu verzinsen,<\/p>\n<p id=\"cln48\" class=\"ctbl\">die Antragstellerin zu 3) zudem,<\/p>\n<p id=\"cln49\" class=\"ctbl\">den Ausgleichbetrag zu verzinsen.<\/p>\n<p id=\"cln50\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p id=\"cln51\" class=\"ctbl\">diese Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p id=\"cln52\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerinnen verteidigen das Vorgutachten der B2.<\/p>\n<p id=\"cln53\" class=\"ctbl\">Auf Grund Beweisbeschlusses vom 07.01.1993 (Blatt 207 bis 211 der Akte), auf den verwiesen wird, hat die Kammer Beweis erhoben zu einzelnen Bewertungsans\u00e4tzen<\/p>\n<p id=\"cln54\" class=\"ctbl\">des Gutachtens B2 durch Einholung eines schriftlichen Sachverst\u00e4ndigengutachtens der X. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Gutachtens vom 09.09.1996 Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln55\" class=\"ctbl\">Gegen dieses Gutachten sind von Seiten der Antragsgegnerin und des Antragstellers zu 2) Beweiseinreden erhoben worden:<\/p>\n<p id=\"cln56\" class=\"ctbl\">Der Antragsteller zu 2) (Kind) h\u00e4lt den Barwert der zuk\u00fcnftig erzielbaren und aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Ertr\u00e4ge f\u00fcr finanzmathematisch unzutreffend ermittelt.<\/p>\n<p id=\"cln57\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerinnen reden ein, dass die vom Sachverst\u00e4ndigen angenommene Abarbeitung des Investitionsstaus und die daraus folgende Annahme einer Investitionsrate zur einer abweichenden Ermittlung des Finanzergebnisses f\u00fchren m\u00fcsse. Die mit Werkswohnungen bebauten Grundst\u00fccke seien als betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen anzusehen. F\u00fcr das Grundst\u00fcck G5 in T gelte dar\u00fcber hinaus auch noch, dass es als Reservefl\u00e4che f\u00fcr eine daneben befindliche Produktionsst\u00e4tte zur Verf\u00fcgung bleiben m\u00fcsse. Unber\u00fccksichtigt geblieben sei der \u00dcberschuss der Ertr\u00e4ge der Wohngrundst\u00fccke \u00fcber die Aufwendungen in H\u00f6he von 294 TDM. Das latente Steuerguthaben aus dem EK 56 k\u00f6nne schon deshalb nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil das &#8222;Sch\u00fcttausholzur\u00fcck-Verfahren&#8220; im vorliegenden Fall nicht durchf\u00fchrbar sei.<\/p>\n<p id=\"cln58\" class=\"ctbl\">Eine Aussch\u00fcttung der so verifizierten Gewinne sei lediglich infolge von Finanzierung mit Fremdmitteln m\u00f6glich.<\/p>\n<p id=\"cln59\" class=\"ctbl\">Insoweit hat die Kammer weiteren Beweis erhoben durch Einholung von Erg\u00e4nzungsgutachten der X2 vom 19.04.1999 und der X vom 31.03.2003 (Blatt 516 bis 525). Auf den Gutachteninhalt wird verwiesen.<\/p>\n<p id=\"cln61\" class=\"ctbl\">II.<\/p>\n<p id=\"cln62\" class=\"ctbl\">A.<\/p>\n<p id=\"cln63\" class=\"ctbl\">S\u00e4mtliche Antr\u00e4ge sind zul\u00e4ssig. Insbesondere haben alle Antragsteller ihre Antragsberechtigung hinreichend dargetan.<\/p>\n<p id=\"cln64\" class=\"ctbl\">B.<\/p>\n<p id=\"cln65\" class=\"ctbl\">Die Antr\u00e4ge haben Erfolg. Den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der Antragsgegnerin zu 1) steht ein Anspruch auf eine h\u00f6here Abfindung und ein h\u00f6herer Ausgleichsbetrag zu, als ihnen angeboten wurde.<\/p>\n<p id=\"cln66\" class=\"ctbl\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 304 Abs. 1 AktG ist den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren bei Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages ein angemessener Ausgleich f\u00fcr die ihnen durch diesen Unternehmensvertrag entstehenden Verm\u00f6genseinbu\u00dfen anzubieten. Gem\u00e4\u00df \u00a7 304 Abs. 2 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die j\u00e4hrliche Zahlung des Betrages zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren zuk\u00fcnftigen Ertragsaussichten voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden k\u00f6nnte. Daneben muss ein Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag gem\u00e4\u00df \u00a7 305 Abs. 1 AktG die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Durch diese Abfindung nach \u00a7 305 AktG soll der Aktion\u00e4r einen vollen Ausgleich f\u00fcr die Verm\u00f6gensverluste erhalten, die ihm durch den Unternehmensvertrag entstanden sind (BGH, ZIP 2001, S. 734 (736); BVerfG, ZIP 1999, S. 1436 (1441)). F\u00fcr die Bemessung des angemessenen Ausgleichs und der angemessenen Abfindung ist die Bewertung des beherrschten Unternehmens erforderlich. Beide Werte bestimmen sich ma\u00dfgeblich danach, wie das beherrschte Unternehmen ohne Abschluss des Unternehmensvertrages wertm\u00e4\u00dfig zu beurteilen w\u00e4re. Der nach diesen Grunds\u00e4tzen ermittelte Wert stellte die angemessene Abfindung dar, weil der ausscheidende Aktion\u00e4r die Summe erhalten muss, die dem Wert seiner Beteiligung am Unternehmen voll entspricht. Nur die volle Abfindung ist angemessen (BVerfGE 14, S. 263 (284); OLG D\u00fcsseldorf, AG 1990, S. 397).<\/p>\n<p id=\"cln69\" class=\"ctbl\">Mathematisch oder naturwissenschaftlich anerkannte Verfahren zur Ermittlung des &#8222;wahren&#8220; Unternehmenswertes existieren nicht. Entscheidend f\u00fcr die Findung des Unternehmenswertes k\u00f6nnen jedenfalls subjektbezogenen Determinanten (Mindestverkaufspreis einerseits\/H\u00f6chstankaufspreis andererseits) sein (Gro\u00dffeld, Unternehmens- und Anteilbewertung, 4. Aufl., S 25). Auf die individuellen Grenzwerte von potentiellen Kaufvertragsparteien (auch Verhandlungs-Abbruchpunkte genannt) kann es nicht ankommen, weil im Falle eines Ankaufs oder Verkaufs h\u00e4ufig auch sekund\u00e4re, oft &#8222;strategisch&#8220; genannte \u00dcberlegungen einflie\u00dfen, die die Preisfindung beeinflussen. Aus diesem Grund scheidet die Heranziehung des Kaufpreises, der von der Antragsgegnerin zu 2) f\u00fcr das Aktienpaket der Gr\u00fcnderfamilie gezahlt worden ist, aus. Zu finden ist vielmehr ein objektivierter Wert. Es ist der Unternehmenswert bzw. der auf die einzelne Aktie entfallende Wert festzusetzen, der aus Sicht eines objektivvern\u00fcnftigen dritten Betrachters als &#8222;wahr&#8220; gelten kann. Die Bewertung muss rein fiktiv erfolgen. In der Betriebswirtschaft weitgehend anerkannt und akzeptiert wurden insoweit die vom Hauptfachausschuss der Wirtschaftspr\u00fcfer erarbeiteten Standards HFA 2 1983, im Jahre 2000 abgel\u00f6st durch den Standard IDW S1, f\u00fcr deren Vorgehensweisen mehr Argumente gefunden werden k\u00f6nnen, als dagegen. Auch diese Bewertungsmethoden k\u00f6nnen aber keinesfalls f\u00fcr sich in Anspruch nehmen, den &#8222;wahren&#8220; Unternehmenswert mathematisch exakt zu bestimmen (OLG Stuttgart, AG 2004, S. 45). Ihr Denkweg zu Findung des Wertes und damit der angemessenen Abfindung besteht n\u00e4mlich, da die Feststellung von zuk\u00fcnftigen Tatsachen nach wie vor nicht unerhebliche Schwierigkeiten bereitet, aus einer Vielzahl von Fiktionen, ungesicherten Prognosen, Unterstellungen, Pauschalierungen und Annahmen. Trotz aller Unsicherheiten, Zweifelhaftigkeiten und Pauschalierungen ist die Methode aber gleichwohl geeignet, dem Gericht als taugliche Sch\u00e4tzgrundlage im Sinne von \u00a7 287 Abs. 2 ZPO zu dienen (BGH DB 2001, S. 969; Piltz, ZGR 2001, S. 185; Bilda JR 2002, S. 17; BayObLG DB 2001, S. 36; OLG Hamburg, Der Konzern 2003, S. 55 (58)).<\/p>\n<p id=\"cln72\" class=\"ctbl\">Danach gilt Folgendes:<\/p>\n<p id=\"cln73\" class=\"ctbl\">1. Liquidationswert<\/p>\n<p id=\"cln74\" class=\"ctbl\">In Rechtsprechung und Lehre (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg NZG 2001, S. 471; OLG D\u00fcsseldorf, AG 1999, S. 321; BayObLG, AG 1995, S. 509; Gro\u00dffeld, a.a.O., S. 203) anerkannt ist, dass der sogenannte Liquidationswert die Untergrenze des Unternehmenswertes darstellt. Hierbei handelt es sich um den Erl\u00f6s, der sich erzielen l\u00e4sst, wenn s\u00e4mtliche Gegenst\u00e4nde des Unternehmens ver\u00e4u\u00dfert werden (Summe der Einzelver\u00e4u\u00dferungspreise nach Abzug von Schulden, Liquidationskosten und evtl. Steuern). Auf ihn abzustellen kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn es sich nicht lohnt, das Unternehmen fortzuf\u00fchren oder der Barwert der aus dem Ver\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s zu erzielenden Gewinne h\u00f6her w\u00e4re als der Barwert der aussch\u00fcttungsf\u00e4higen Unternehmensgewinne. Dem ist nach den Ausf\u00fchrungen des Vorgutachters B2 offensichtlich nicht so: Die Antragsgegnerin zu 1) arbeitet profitabel. Dem ist keiner der Verfahrensbeteiligten entgegen getreten. Auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige hat diese Annahme offensichtlich als plausibel akzeptiert. Mithin ist vorliegend der Ertragswert offensichtlich h\u00f6her als der Liquidationswert, so dass auf letzteren nicht abzustellen ist.<\/p>\n<p id=\"cln75\" class=\"ctbl\">2. B\u00f6rsenkurs<\/p>\n<p id=\"cln76\" class=\"ctbl\">Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 100, S. 189) ist es mit Artikel 14 GG unvereinbar, bei der Bestimmung der Abfindung den B\u00f6rsenkurs der Aktien eines Unternehmens au\u00dfer Betracht zu lassen. Auch der BGH (BGHZ 147, S. 108) hat entschieden, dass die Abfindung der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re grunds\u00e4tzlich unter Ber\u00fccksichtigung des an der B\u00f6rse gebildeten Verkehrswerts der Aktie zu erfolgen hat. Der Unternehmenswert darf danach niemals geringer angenommen werden, als ein am Stichtag vorhandener B\u00f6rsenwert aller ausgegebenen<\/p>\n<p id=\"cln77\" class=\"ctbl\">Aktien. Im vorliegenden Fall schwankte der B\u00f6rsenkurs der Antragsgegnerin zu 1) im ersten Halbjahr 1989 zwischen 186,00 DM und 220,00 DM. Der h\u00f6chste erzielte B\u00f6rsenkurs liegt mithin noch unter den von der Kammer zuerkannten Abfindungsbetrag. Einer n\u00e4heren Betrachtung des Kursverlaufs (Gewichtung) bedurfte es hier deshalb nicht.<\/p>\n<p id=\"cln78\" class=\"ctbl\">3. Ertragswertermittlung<\/p>\n<p id=\"cln79\" class=\"ctbl\">Wie oben schon ausgef\u00fchrt, gilt die sogenannte Ertragswertmethode von den derzeit bekannten als bester und plausibelster Weg zur Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes. Sie ist in Rechtsprechung und Schrifttum allgemein anerkannt (OLG Zweibr\u00fccken, WM 1995, S. 980; OLG Stuttgart, AG 2004, S. 43; OLG D\u00fcsseldorf, AG 2003, S. 688). Dabei wird der Unternehmenswert nach den erwarteten Gewinnen in der Zukunft bestimmt; sie werden auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert. Ma\u00dfgeblich ist das sogenannte Stichtagsprinzip. Allein aus seiner Sicht ist die Ertragsentwicklung zu prognostizieren. Sp\u00e4tere Entwicklungen k\u00f6nnen nur ber\u00fccksichtigt werden, wenn sie in ihren Urspr\u00fcngen bereits am Stichtag angelegt und erkennbar waren (sog. Wurzeltheorie). Zus\u00e4tzlich zum Ertragswert ist das nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen mit dem Liquidationswert anzusetzen. F\u00fcr die H\u00f6he von Abfindungs- und Ausgleichsbetrag im vorliegenden Fall ergibt sich danach Folgendes:<\/p>\n<p id=\"cln80\" class=\"ctbl\">a) Abfindungsanspruch<\/p>\n<p id=\"cln81\" class=\"ctbl\">aa) Ertragswert des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens der Antragsgegnerin zu 1)<\/p>\n<p id=\"cln82\" class=\"ctbl\">( I AG)<\/p>\n<p id=\"cln83\" class=\"ctbl\">(1) Zutreffend hat die B2 zun\u00e4chst ermittelt, welche Betr\u00e4ge<\/p>\n<p id=\"cln84\" class=\"ctbl\">zuk\u00fcnftig aus Sicht des Bewertungsstichtages voraussichtlich f\u00fcr eine Aussch\u00fcttung zur Verf\u00fcgung stehen werden. Methodengerecht hat sie dieser \u00dcberlegung die erwirtschafteten Ertr\u00e4ge der Vergangenheit zugrundegelegt. Hierf\u00fcr eine Referenzperiode von 5 Jahren (1984 bis 1988) zu greifen, ist nicht nur beanstandungsfrei, sondern methodengerecht. Regelgerecht hat der Vorgutachter weiter die Ergebnisrechnungen der Antragsgegnerin zu 1) um die wesentlichen au\u00dferordentlichen und periodenfremden Aufwendungen und Betr\u00e4ge bereinigt. Au\u00dferdem hat er diejenigen Aufwendungen und Ertr\u00e4ge eliminiert, denen f\u00fcr die Zukunftsrechnung keine Ma\u00dfstabsfunktion beigemessen werden kann, weil sie zuk\u00fcnftig nicht oder anders anfallen. Saisonale Einfl\u00fcsse und zyklische Sondergesch\u00e4fte wurden ber\u00fccksichtigt. Au\u00dferdem sind die Ertragszahlen hinsichtlich des Umsatzausfalls durch den Brand in der Produktionsst\u00e4tte T 1988 bereinigt worden. Die Betriebsergebnisse auf Seite 11 unten des Gutachtens B2 als repr\u00e4sentativ f\u00fcr die Zukunft anzusehen, bestehen keine Bedenken.<\/p>\n<p id=\"cln85\" class=\"ctbl\">Gleiches gilt entsprechend f\u00fcr die Eruierung der Vergangenheitsergebnisse der Tochtergesellschaften durch den Vorgutachter B2.<\/p>\n<p id=\"cln86\" class=\"ctbl\">Sofern von Seiten der Antragsteller eingewandt worden ist, mit Verlust arbeitende Tochtergesellschaften seien stattdessen mit ihrem Liquidationswert anzusetzen, geht dies fehl. Denn wie die gerichtliche Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverst\u00e4ndigengutachtens zur vollen \u00dcberzeugung der Kammer ergeben hat, w\u00e4re dies betriebswirtschaftlich nicht angebracht: Die infolge sogenannter &#8222;Deckungsbeitr\u00e4ge&#8220; f\u00fcr die Muttergesellschaft entstehenden Vorteile und die damit einhergehende Erh\u00f6hung ihres eigenen Betriebsergebnisses \u00fcbertrifft den Verlust der ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften bei Weitem. Die Fortf\u00fchrung solit\u00e4r betrachtet nicht gewinnbringender Gesellschaften ist deshalb hinsichtlich der Gesamtbewertung der Antragsgegnerin zu 1) die vorteilhaftere Alternative.<\/p>\n<p id=\"cln87\" class=\"ctbl\">Methodisch richtig ist der Vorgutachter B2 bei der darauf aufbauenden Prognoserechnung so vorgegangen, dass 2 Planungsphasen gebildet wurden. Es ist lege artis, die Planungsphase I auf den Zeitraum von 5 Jahren (1989 bis 1993) und<\/p>\n<p id=\"cln89\" class=\"ctbl\">den Prognosezeitraum II f\u00fcr alle danach folgenden Jahre festzusetzen. Bei der Bestimmung der auf der Grundlage der Daten des Referenzzeitraums f\u00fcr die Phase I voraussichtlich erwarteten Ertr\u00e4ge hat der Vorgutachter methodisch zutreffend die Unternehmensplanung ber\u00fccksichtigt. Jedoch halten Vorgutachter und Gerichtssachverst\u00e4ndiger die Investitionsplanung der Antragsgegnerin zu 1) f\u00fcr unzureichend.<\/p>\n<p id=\"cln90\" class=\"ctbl\">\u00dcbereinstimmend gehen beide von einer (zu inflationierenden) Reinvestitionsrate von 17,5 Mio. DM j\u00e4hrlich aus. Allerdings legt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige \u00fcberzeugend dar, dass dies den bisherigen bilanziellen Abschreibungen der I AG nicht gerecht wird (Gutachten Seite 26). Dar\u00fcber hinaus hat nach den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht hinreichend Ber\u00fccksichtigung gefunden, dass es sich bei den hohen Investitionen in den Jahren 1984 bis 1988 nicht nur Ersatz-, sondern auch um Erweiterungsinvestitionen gehandelt hat, was bei der Bemessung zuk\u00fcnftiger Investitionssummen besondere Ber\u00fccksichtigung zu finden hat. Deshalb hat der Sachverst\u00e4ndige &#8211; was nachvollziehbar ist &#8211; die urspr\u00fcnglich von der I AG geplanten Investitionen angesetzt und das Freiwerden entsprechender Finanzmittel parallel dazu in der Finanzbedarfsberechnung ber\u00fccksichtigt. Methodengerecht erscheint es auch, f\u00fcr die Phase II von der Identit\u00e4t von Investitionsrate und steuerlicher Abschreibung auszugehen, was zur Konsequenz hat, dass eine latente Ertragssteuerlast f\u00fcr diese Phase nicht anzusetzen ist.<\/p>\n<p id=\"cln91\" class=\"ctbl\">Regelgerecht erscheint der Kammer auch der vom Sachverst\u00e4ndigen vorgenommene Verlustvortrag aus dem Jahre 1989 in das Jahr 1990.<\/p>\n<p id=\"cln92\" class=\"ctbl\">Nachvollziehbar und akzeptabel kommt der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige deshalb zu folgenden zu kapitalisierenden Ergebnissen der Antragsgegnerin zu 1):<\/p>\n<p id=\"cln93\" class=\"ctbl\">F\u00fcr das Jahr 1989: 0,0 TDM,<\/p>\n<p id=\"cln94\" class=\"ctbl\">f\u00fcr das Jahr 1990: 5.595,00 TDM,<\/p>\n<p id=\"cln95\" class=\"ctbl\">f\u00fcr das Jahr 1991: 11.334,00 TDM,<\/p>\n<p id=\"cln96\" class=\"ctbl\">f\u00fcr das Jahr 1992: 7.886,00 TDM,<\/p>\n<p id=\"cln97\" class=\"ctbl\">f\u00fcr das Jahr 1993: 2.379,00 TDM,<\/p>\n<p id=\"cln98\" class=\"ctbl\">f\u00fcr die Jahre ab 1994: 6.363,00 TDM.<\/p>\n<p id=\"cln99\" class=\"ctbl\">Greifbare Anhaltspunkte, diese fiktiv errechneten Ergebnisse einer sogenannten retrospektiven Plausibilit\u00e4tskontrolle (auch: Wertaufhellung oder Soll-\/Ist-Vergleich) zu unterziehen, haben die Verfahrensbeteiligten weder vorgetragen noch sieht die Kammer hierzu eine Veranlassung.<\/p>\n<p id=\"cln100\" class=\"ctbl\">(2) Kapitalisierungszinssatz<\/p>\n<p id=\"cln101\" class=\"ctbl\">Nach der Ertragswertmethode waren diese fiktiv errechneten zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge auf eine Gr\u00f6\u00dfe zum Bewertungsstichtag zu reduzieren. Dieser Abzinsung auf den Stichtag liegt die Vorstellung zugrunde, den Betrag zu ermitteln, der bei einem realistischen Zins (Kapitalisierungszins) Ertr\u00e4ge bringt, die den zu erwartenden Unternehmensgewinnen entsprechen (OLG D\u00fcsseldorf, ZIP 1988, S. 1560).<\/p>\n<p id=\"cln102\" class=\"ctbl\">(a)<\/p>\n<p id=\"cln103\" class=\"ctbl\">Ausgangspunkt zur Findung des Kapitalisierungszinssatzes ist der Basiszinssatz. Der Basiszinssatz bezieht sich auf die aus der Sicht des Stichtages auf Dauer erzielbare Rendite \u00f6ffentlicher Anleihen. Abzustellen ist nach st\u00e4ndiger Rechtsprechung auf die durchschnittliche Rendite solcher \u00f6ffentlicher Anleihen oder langfristiger festverzinslicher Wertpapiere. Dabei ist nicht auf die H\u00f6he des Zinses am Stichtag, sondern auf die aus der Sicht des Stichtages auf Dauer zu erzielende Verzinsungsh\u00f6he abzustellen. Dies hat der Sachverst\u00e4ndige bei der Ermittlung des von ihm zugrundelegten Basiszinssatzes beachtet. Die von ihm f\u00fcr die Phase I zugrundgelegte Gr\u00f6\u00dfe von nominal 7,0 % begegnet jedenfalls dann keinen Bedenken, wenn -wie geschehen- f\u00fcr die Berechnung der &#8222;ewigen Rente&#8220; ein Basiszins von nominal 7,7 % angenommen wird. Die getrennte Betrachtungsweise f\u00fcr die beiden Phasen gilt allgemein als methodengerecht (Gro\u00dffeld, a.a.O., Seite 94,95). Auch die angenommenen Gr\u00f6\u00dfen sind unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass der Basiszins f\u00fcr die Phase II ein deutlich \u00fcberproportionales Gewicht hat, akzeptabel. So nahm das OLG Stuttgart (AG 2004, S. 45 = DB 03, S. 2429) f\u00fcr den Bewertungsstichtag 17.12.1990 einen Basiszinssatz von 7,8 % an. Das Bayerische Oberste Landesgericht akzeptierte f\u00fcr den Stichtag 20.05.1988 den Basiszins von 7,91 % (FGPrax 01, S. 215), f\u00fcr den 18.05.1989 (DB 01, S. 1928) aber 7 %. Das LG Berlin (AG 2000, S. 284) legte f\u00fcr 1989 nur 6 % zugrunde. Die Annahme eines Basiszinssatzes in H\u00f6he von 7 und 7,7 % erscheint deshalb ohne Weiteres als vertretbar.<\/p>\n<p id=\"cln105\" class=\"ctbl\">(b)<\/p>\n<p id=\"cln106\" class=\"ctbl\">Methodengerecht war es weiter, diesen Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu korrigieren. Dies soll der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass die Anlage in Kapital in einem Unternehmen mit gr\u00f6\u00dferen Risiken behaftet ist als die Anlage in \u00f6ffentlichen Anleihen. Diesen Risikozuschlag hier mit 1,5 % anzunehmen, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Wie der Vorgutachter B2 nachvollziehbar darlegt (Blatt 25) handelt es sich hierbei lediglich um au\u00dfergew\u00f6hnliche Risiken wie beispielsweise konjunkturelle Risiken, latente Risiken im Umweltschutz bzw. der daraus resultierenden restriktiven Gesetzgebung und das Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zu Gro\u00dfabnehmern. Die speziellen Risiken und Chancen einzelner Produkte und Standorte sind hingegen bereits bei der Ermittlung des Zukunftserfolges einbezogen worden.<\/p>\n<p id=\"cln108\" class=\"ctbl\">(c) Inflationsabschlag<\/p>\n<p id=\"cln109\" class=\"ctbl\">Auch der Geldentwertungsabschlag ist mit 2,5 Prozentpunkten aus Stichtagssicht ausreichend und angemessen vorgenommen worden. Eine Vergleichsrechnung zwischen Geldanlage und Investition in einem Unternehmen muss die unterschiedliche Ausgangslage bei der Kapitalisierung ber\u00fccksichtigen. Der Abschlag beim Kapitalisierungszinssatz h\u00e4ngt davon ab, in welchem Umfang erwartet werden kann, dass die Gewinne des Unternehmens die laufende Geldentwertung aufzufangen verm\u00f6gen, so dass die Kapitalanlage in einem Unternehmen insoweit einer Geldentwertung entzogen wird (BayObLG, AG 1996, S. 176; OLG D\u00fcsseldorf, DB 2000, S. 82). Dabei ist davon auszugehen, dass jedes Unternehmen in gewissem Umfange in der Lage ist, beispielsweise durch \u00dcberw\u00e4lzung gestiegener Kosten mittels Preiserh\u00f6hungen der Geltentwertung zu begegnen. Die Aktienrenditen enthalten daher keine &#8222;Geldentwertungspr\u00e4mie&#8220;, w\u00e4hrend im Gegensatz dazu die Geldentwertung beim &#8222;\u00fcblichen Zins&#8220; in allerdings nicht genau bestimmbarer H\u00f6he ber\u00fccksichtigt ist. Folglich ist der Geldentwertungsabschlag umso h\u00f6her anzusetzen, je mehr das Unternehmen in der Lage ist, der Geldentwertung zu entgehen.<\/p>\n<p id=\"cln110\" class=\"ctbl\">Bei der Findung der richtigen Inflationsrate ergibt sich zun\u00e4chst die Problematik, dass diese stets nur aus bestimmten Indizes hergeleitet werden kann, die wiederum auf teils v\u00f6llig verschiedenen Ans\u00e4tzen und Kostengruppen basieren. Ungekl\u00e4rt bzw. nicht h\u00f6chstrichterlich entschieden ist ferner, welche Zeitr\u00e4ume der anzustellenden Durchschnittsrechnung zugrunde zulegen sind (Gro\u00dffeld a. O., S. 149, 150). Hier hat der<\/p>\n<p id=\"cln111\" class=\"ctbl\">Vorgutachter einen Abschlag von 2,5 % vorgenommen. Dies liegt sicherlich an der oberen Grenze des vertretbaren (Gro\u00dffeld a. a. O. m. w. N). Da sich aber keiner der Verfahrensbeteiligten hiergegen ernsthaft oder gar substantiiert wendet und auch der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige diese Gr\u00f6\u00dfe nicht als unplausibel moniert hat, mag es dabei verbleiben.<\/p>\n<p id=\"cln113\" class=\"ctbl\">(d)<\/p>\n<p id=\"cln114\" class=\"ctbl\">Ein weiterer Abzug der pers\u00f6nlichen Ertragssteuer von 35 % vom Basiszinssatz hatte im vorliegenden Fall zu unterbleiben. Auch die ermittelten Ertrags\u00fcbersch\u00fcsse der Antragsgegnerin zu 1) waren nicht um K\u00f6rperschaftssteuer reduziert worden (sog. Homogenit\u00e4tsprinzip). Anderes ist zwar in dem seit Mitte 2000 geltenden IDW S1 vorgesehen (siehe dort Rdnr. 51). Auch sprechen sich Teile in der Literatur (Gro\u00dffeld, 4. Aufl., S. 101, 102) inzwischen hierf\u00fcr aus. Mit der Rechtsprechung des zust\u00e4ndigen Obergerichts (OLG D\u00fcsseldorf, DB 2000, S. 81 (83, 84)) geht die erkennende Kammer aber davon aus, dass dies im laufenden Spruchstellenverfahren nicht zu ber\u00fccksichtigen ist und mittelbare oder unmittelbare steuerliche Gegebenheiten, die bei dem einzelnen Aktion\u00e4r eintreten, die H\u00f6he des angemessenen Ausgleichs nicht beeinflussen und damit nicht Gegenstand der gerichtlichen Bestimmung des Ausgleichs sind. Diese Vorgehensweise ist auch vom BGH (NZG 2003, S. 1017) f\u00fcr einen &#8222;Altfall&#8220; akzeptiert und angewendet worden.<\/p>\n<p id=\"cln115\" class=\"ctbl\">e)<\/p>\n<p id=\"cln116\" class=\"ctbl\">Nach allem errechnet sich ein Kapitalisierungszinssatz f\u00fcr die Phase I von (7 % Basiszinssatz + 1,5 % Risikozuschlag =) 8,5 %. F\u00fcr die Phase II betr\u00e4gt der Kapitalisierungszins (7,7 % Basiszins + 1,5 % Risikozuschlag &#8211; 2,5 % Inflationsabschlag=) 6,7 %.<\/p>\n<p id=\"cln117\" class=\"ctbl\">Auch unter Ber\u00fccksichtigung der Auswirkung des Verlustvortrags von 1989 auf 1990 im Finanzergebnis (vgl. Erg\u00e4nzungsgutachten S. 19 und 21) ergibt sich damit aufgezinst zum Stichtag 30.06.1989 ein Ertragswert der Antragsgegnerin zu 1) in H\u00f6he von ca. 87.500.000,00 DM.<\/p>\n<p id=\"cln119\" class=\"ctbl\">bb) Nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen<\/p>\n<p id=\"cln120\" class=\"ctbl\">Die Kammer folgt nach Beratung dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen, wonach das bebaute Grundst\u00fcck G5 in T &#8211; anders als die \u00fcbrigen Werkswohnungen, f\u00fcr deren Vorhaltung infolge inzwischen ge\u00e4nderter Rahmenbedingungen wie Arbeitsmarktsituation und gr\u00f6\u00dferer Mobilit\u00e4t der Arbeitnehmer kein wirkliches Bed\u00fcrfnis mehr besteht- nicht zum neutralen Betriebsverm\u00f6gen z\u00e4hlt, weil es als Reservefl\u00e4che f\u00fcr Betriebserweiterungen zur Verf\u00fcgung zu halten ist. Ebenfalls nicht zum neutralen Betriebsverm\u00f6gen zu z\u00e4hlen ist der Wertpapierbestand der Antragsgegnerin zu 1) im Werte von 11.205.000,00 DM am 31.12.1988. Die Kammer schlie\u00dft sich insoweit der Auffassung des gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen an, wonach diese Finanzreserve f\u00fcr kurzzeitigen Finanzierungsbedarf infolge von Vorleistungspflichten vorzuhalten ist.<\/p>\n<p id=\"cln122\" class=\"ctbl\">Danach verf\u00fcgt die Antragsgegnerin zu 1) \u00fcber folgendes nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen:<\/p>\n<p id=\"cln123\" class=\"ctbl\">a) Grundverm\u00f6gen<\/p>\n<p id=\"cln124\" class=\"ctbl\">Liquidationswert des nicht betriebsnotwendigen Grundverm\u00f6gens nach Abzug von Vermarktungskosten und Steuern auf den Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn, jedoch ohne das Grundst\u00fcck G5:<\/p>\n<p id=\"cln125\" class=\"ctbl\">ca. 3.500,00 TDM<\/p>\n<p id=\"cln126\" class=\"ctbl\">b) K\u00f6rperschaftssteuererstattungsanspruch<\/p>\n<p id=\"cln127\" class=\"ctbl\">Nach der sogenannten Vollaussch\u00fcttungshypothese ist dieser Verm\u00f6genswert zu liquidieren und den ausscheidenden Anteilseignern zur Verf\u00fcgung zu stellen. Dies gilt jedenfalls, soweit und solange dabei nicht gegen zwingende Kapitalerhaltungsvorschriften versto\u00dfen wird. Dass das Verm\u00f6gen der Antragsgegnerin zu 1) infolge einer solchen Aussch\u00fcttung unter den Garantiekapitalwert sinkt, behaupten die Antragsgegnerinnen nicht und ist auf Grund der Unternehmenszahlen der Antragsgegnerin zu 1) auch nicht erkennbar. F\u00fcr die Aussch\u00fcttung st\u00fcnde z. B. der vorerw\u00e4hnte Wertpapierbestand als Finanzreserve zur Verf\u00fcgung.<\/p>\n<p id=\"cln128\" class=\"ctbl\">Der Wert dieses K\u00f6rperschaftssteuererstattungsanspruchs betr\u00e4gt abgezinst ca. 4.600,00 TDM<\/p>\n<p id=\"cln131\" class=\"ctbl\">Nach allem errechnet sich der Wert des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens mit ca. 8.100.000,00 DM.<\/p>\n<p id=\"cln134\" class=\"ctbl\">Zu erg\u00e4nzen bleibt, dass die Forderung gegen die Iranische Republik nur mit dem von der Y Kreditversicherung vorfinanzierten Betrag anzusetzen ohne weiteres realistisch ist, weil neben der Verit\u00e4t dieses Anspruchs auch noch seine Durchsetzbarkeit bzw. Vollstreckbarkeit \u00fcber den von der Y Kreditversicherung abgedeckten Betrag hinaus in Rede steht. Da dem Gericht nichts \u00fcber dritte, leicht erreichbare Haftungsmassen mitgeteilt wurde, d\u00fcrfte hier im Zweifel das noch gr\u00f6\u00dfere Problem liegen.<\/p>\n<p id=\"cln135\" class=\"ctbl\">cc) Addiert man zum Ertragswert in H\u00f6he von 87.500.000,00 DM den Wert des nichtbetriebsnotwendigen Verm\u00f6gens in H\u00f6he von 8.100.000,00 DM und den (pauschal angenommenen) Unternehmenswert der maroden d\u00e4nischen Tochtergesellschaft mit 60.000,00 DM, so ergibt dies 95.660.000,00 DM.<\/p>\n<p id=\"cln136\" class=\"ctbl\">Wie eingangs bereits ausgef\u00fchrt, handelt es sich bei dieser Zahl nicht um einen mathematisch oder naturwissenschaftlich tats\u00e4chlich objektivierbaren Umstand, sondern lediglich um das Ergebnis eines mit einer Vielzahl von Unsicherheiten, Fiktionen und Wertungen versehenen Denkweges zur Findung eines angemessenen Ergebnisses. Nach Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 2 ZPO kommt die Kammer auf dieser Sch\u00e4tzgrundlage zu dem Ergebnis, dass als Ausgangspunkt f\u00fcr eine angemessene Abfindung ausscheidender Aktion\u00e4re der Antragsgegnerin zu 1) von einem Unternehmenswert in H\u00f6he von insgesamt 95.500.000,00 DM auszugehen ist.<\/p>\n<p id=\"cln140\" class=\"ctbl\">Auf die Aktien im Nennwert von 50,00 DM entf\u00e4llt damit ein anteiliger Unternehmenswert von 238,75 DM. Dies entspricht 122,07.<\/p>\n<p id=\"cln141\" class=\"ctbl\">Nach erneuter, rundender Sch\u00e4tzung gem\u00e4\u00df \u00a7 287 Abs. 2 ZPO, bei der insbesondere Ber\u00fccksichtigung gefunden hat, dass bei dem stattgefundenen Denk- und Rechenweg einige Determinanten eher zu Gunsten des Aktienwertes angenommen wurden, erkennt die Kammer auf eine angemessene Barabfindung der ausscheidenden Aktion\u00e4re der Antragsgegnerin zu 1) f\u00fcr jede Aktie im Nennwert von 50,00 DM in H\u00f6he von 122,00.<\/p>\n<p id=\"cln143\" class=\"ctbl\">b) Ausgleichszahlung<\/p>\n<p id=\"cln144\" class=\"ctbl\">Anders als der gerichtliche Sachverst\u00e4ndige und mit der Rechtsprechung des zust\u00e4ndigen Obergerichts (OLG D\u00fcsseldorf, DB 2000, S. 81 (83)), geht die erkennende Kammer davon aus, dass bei der Berechnung des Ausgleichsbetrages lediglich die auf den Stichtag prognostizierten Ertragsaussichten zugrundegelegt werden k\u00f6nnen. Verm\u00f6genswerte, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, beeinflussen hingegen die H\u00f6he der Ausgleichszahlung nicht. Folglich hatten der Sonderverm\u00f6genswert EK 56, der Unternehmenswert der d\u00e4nischen Tochtergesellschaft und der (fiktive) Liquidationserl\u00f6s f\u00fcr das nicht betriebsnotwendige Grundverm\u00f6gen hier au\u00dfer Betracht zu bleiben. Soweit eine Ausnahme f\u00fcr den Fall anerkannt wird, dass schon zum Stichtag hinreichend sicher davon ausgegangen werden konnte, die im nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen liegenden stillen Reserven der Gesellschaft w\u00fcrden im Verlaufe des Unternehmensvertrages realisiert, bietet der vorliegende Bewertungsanlass hierf\u00fcr keinerlei greifbaren Anhaltspunkt. Als voraussichtlich aussch\u00fcttungsf\u00e4higer Betrag war danach f\u00fcr die auf den Stichtag folgenden Jahre ein Betrag von 6.258.000,00 DM anzunehmen. Bezogen auf das in 400.000 Aktien im Nennwert von 50,00 DM aufgespaltene Grundkapital der Antragsgegnerin zu 1) ergibt sich danach eine Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 15,65 DM (brutto) pro Aktie, dies sind umgerechnet 8,00\u00a0 (brutto).<\/p>\n<p id=\"cln151\" class=\"ctbl\">Mit der neueren h\u00f6chst- und obergerichtlichen Rechtssprechung (BGH NZG 2003, S. 1017; OLG Stuttgart, AG 2004, S. 43 (47)), der die Literatur (Gro\u00dffeld, NZG 2004, S. 74, 75) beigetreten ist, geht die Kammer davon aus, dass den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der Ausgleichsbetrag mit dem Bruttobetrag, also vor Abzug der jeweils abzuf\u00fchrenden K\u00f6rperschaftssteuerbelastung, zuzuerkennen ist. Von diesem Betrag wird deshalb noch die darauf entfallende K\u00f6rperschaftssteuerbelastung in H\u00f6he des f\u00fcr das jeweilige Gesch\u00e4ftsjahr geltenden gesetzlichen Tarifes abzusetzen sein.<\/p>\n<p id=\"cln152\" class=\"ctbl\">4. Au\u00dferhalb dieser rein betriebswirtschaftlich durchgef\u00fchrten Unternehmensbewertung liegende Gr\u00fcnde, die dazu Veranlassung g\u00e4ben, von den rechnerisch ermittelten bzw. gesch\u00e4tzten Betr\u00e4gen bei der Erkennung der &#8222;Angemessenheit&#8220; von Abfindung und Ausgleich zu Gunsten oder zu Lasten einzelner Beteiligter abzuweichen, sind hier weder vorgetragen worden, noch der Kammer ersichtlich.<\/p>\n<p id=\"cln153\" class=\"ctbl\">C.<\/p>\n<p id=\"cln154\" class=\"ctbl\">Der Barabfindungsanspruch ist gem\u00e4\u00df \u00a7 305 Abs. 3 S. 3 AktG nach Ablauf des Tages, an dem der Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag wirksam geworden ist, j\u00e4hrlich mit 2 % \u00fcber dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsgesetzes vom 28.10.1994 eingef\u00fchrt und ist mit Wirkung vom 01.01.1995 in Kraft getreten. F\u00fcr die Zeit nach dem 31.12.1994 ist damit gesetzlich klargestellt, dass ab Wirksamwerden des Beherrschungs-\/Gewinnabf\u00fchrungsvertrages die Barabfindung entsprechend zu verzinsen ist. Es entspricht st\u00e4ndiger Rechtssprechung des erkennenden Gerichts (20 AktE 3\/94: &#8222;Firma Hoffmann&amp;#8217;s St\u00e4rkefabriken AG&#8220;), best\u00e4tigt durch das OLG D\u00fcsseldorf, NZG 2000, S. 693, dass die Neuregelung auch r\u00fcckwirkende Kraft hat. Denn auch die bisherige Regelung sah eine angemessene Abfindung vor. Angemessen ist eine Abfindung jedoch nur dann, wenn sie nicht infolge des langen gerichtlichen Verfahrens durch zwischenzeitlichen Zins- und Wertverlust zu einer Entwertung der Nachzahlung f\u00fchrt. Infolge dessen war verschiedentlich in analoger Anwendung von \u00a7 320 Abs. 5 S. 6 AktG ein Zinssatz von 5 % angenommen worden (OLG Celle, AG 1979, S. 230 (233)). Die Kammer geht davon aus, dass \u00a7 305 Abs. 3 S. 3 AktG n. F. nunmehr den Beginn der dort festgeschriebenen Verzinsung auf den Tag des Wirksamwerdens des Unternehmensvertrages festschreibt. Da auch bislang stets von einer Verzinsungspflicht ausgegangen wurde, stellt dies keine unzul\u00e4ssige R\u00fcckwirkung, sondern nur eine Konkretisierung dar.<\/p>\n<p id=\"cln155\" class=\"ctbl\">Der Diskontsatz der Deutschen Bundesbank ist mit Wirkung vom 01.01.1999 durch den Basiszinssatz ersetzt worden. \u00a7 305 Abs. 3 S. 3 AktG selbst ist mit Artikel 5 der Verordnung \u00fcber die Ersetzung von Zinss\u00e4tzen vom 05.04.2002 (BGBL I S. 1250) ge\u00e4ndert worden. Danach ist vom 12.04.2002 an der Basiszinssatz gem\u00e4\u00df \u00a7 247 BGB die Bezugsgr\u00f6\u00dfe. Die Zinspflicht beginnt mit dem 20.09.1989. Erster Zinstag ist der Tag nach der Eintragung des Unternehmensvertrages (H\u00fcffer, AktG, 5. Aufl., \u00a7 305 Rdnr. 26 a).<\/p>\n<p id=\"cln156\" class=\"ctbl\">Eine h\u00f6here Verzinsung und die Verzinsung des angemessenen Ausgleichs sieht das Gesetz nicht vor; insoweit waren die Antr\u00e4ge deshalb zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p id=\"cln157\" class=\"ctbl\">D.<\/p>\n<p id=\"cln158\" class=\"ctbl\">Die Kosten des Verfahrens tragen gem\u00e4\u00df \u00a7 306 Abs. 7 S. 8 AktG a. F. die Antragsgegnerinnen zu 1) und 2). Es besteht gesamtschuldnerische Haftung. Billigkeitsgr\u00fcnde, die es rechtfertigen, die Kosten einem anderen Beteiligten aufzuerlegen, liegen nicht vor. Der Billigkeit entspricht es hingegen, dass die Antragsgegnerin zu 1) die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller tr\u00e4gt (\u00a7\u00a7 306 Abs. 2, 99 Abs. 1 AktG a. F., 13 a FGG). Die gemeinsamen Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re k\u00f6nnen gem\u00e4\u00df \u00a7 306 Abs. 4 S. 6 AktG a. F. von der Antragsgegnerin zu 1) den Ersatz angemessener barer Auslagen sowie eine Verg\u00fctung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit verlangen.<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 18 AktE 3\/03 ISIN: DE0007241259 \/ WKN: 724125\u00a0 Hauptversammlung: 30.06.1989 Antragsgegner: Hagen Batterie AG; Manos Verwaltungsgesellschaft mbH Tenor 1. 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