{"id":1461,"date":"2020-02-18T12:50:49","date_gmt":"2020-02-18T11:50:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1461"},"modified":"2020-02-18T12:50:49","modified_gmt":"2020-02-18T11:50:49","slug":"vodafone-ag-2014-08-05-lg-duesseldorf-squeeze-out-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1461","title":{"rendered":"Vodafone AG &#8211; 2014-08-05 &#8211; LG D\u00fcsseldorf &#8211; Squeeze-out"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 33 O 1\/07<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0006560303 \/ WKN: 656030<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 11.06.2002<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: Vodafone Deutschland GmbH<\/strong><\/p>\n<div id=\"econtent\" class=\"cnt text-justify\">\n<h6>Tenor<\/h6>\n<p id=\"cln1\" class=\"ctbl\">Die Antr\u00e4ge gegen die Antragsgegnerin zu 1) werden als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p id=\"cln2\" class=\"ctbl\">Die den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der WpAG aus Anlass der am 11. Juni 2002 beschlossenen \u00dcbertragung der Aktien auf die Antragsgegnerin zu 2) gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 327a ff Aktiengesetz zu gew\u00e4hrende Barabfindung wird auf 251,31 EUR je Stammaktie der WpAG festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln3\" class=\"ctbl\">Die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re sowie die notwendigen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller tr\u00e4gt die Antragsgegnerin zu 2).<\/p>\n<p id=\"cln4\" class=\"ctbl\">Die Gesch\u00e4ftswerte f\u00fcr die Gerichtskosten und der Wert f\u00fcr die Verg\u00fctung des Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re werden auf insgesamt 74.124.336,22 EUR festgesetzt<\/p>\n<h6>Gr\u00fcnde<\/h6>\n<p id=\"cln6\" class=\"ctbl\">I.<\/p>\n<p id=\"cln7\" class=\"ctbl\">Im Jahre 1890 wurde die deutsch-\u00f6sterreichische Nb R\u00f6hren-Werke AG in Berlin gegr\u00fcndet. Als Montan-Konzern stellte sie zun\u00e4chst Stahl Produkte auf eigener Rohstoff-Basis her. Nach dem Zweiten Weltkrieg wurde die Gesellschaft in drei Nachfolgegesellschaften aufgeteilt, die 1954 wieder unter dem Namen Nb Aktien Gesellschaft zusammengef\u00fchrt wurden. Ende der 1960er Jahre begann man Beteiligungen in den Bereichen Engineering und Automotive aufzubauen. Im Jahre 1989 erfolgte mit der Gr\u00fcndung der Nb -N GmbH, an der Gesellschaften des Wp-Konzerns mit 34,8 % beteiligt waren, und dem Erwerb der Lizenz zum Betrieb eines Mobilfunk-Netzes das Engagement im Bereich der Telekommunikation. Diese f\u00fchrte mit der wachsenden Bedeutung der Telekommunikation zu einer gesteigerten Entwicklung des Mobilfunksektors.<\/p>\n<p id=\"cln8\" class=\"ctbl\">Im Dezember 1999 erhielten die Aktion\u00e4re der Nb AG von der WpBu Plc ein Angebot zur \u00dcbernahme s\u00e4mtlicher Aktien. Dem stimmte die Nb AG nach einer NachbF.ung am 3. Februar 2000 zu. Am 10. Februar 2000 erwarb die WpBu Plc im Rahmen dieses Umtausch Angebotes eine Mehrheitsbeteiligung an der Nb AG. In der Folge konzentrierte sich die Nb AG auf den Gesch\u00e4ftsbereich Telekommunikation. Im April 2000 wurden die Gesch\u00e4ftsbereiche Engineering und Automotive an die Siemens AG und die Robert Bosch AG ver\u00e4u\u00dfert. Die R\u00f6hrenaktivit\u00e4ten ver\u00e4u\u00dferte die Nb AG im Mai 2000 an die Salzgitter AG.<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl\">Am 22.12.2000 wurden 475 Millionen Aktien Nb-Aktien von einer luxemburgischen Konzerngesellschaft der Nb AG auf die Wp-AG zum Preis von 309,31 EUR\/Aktie \u00fcbertragen.<\/p>\n<p id=\"cln10\" class=\"ctbl\">Am 23. Juni 2001 schlossen die Nb AG als beherrschtes und die Wp Deutschland GmbH als herrschendes Unternehmen einen Beherrschung- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag. In diesem wurde den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der Nb AG eine einheitliche Abfindung in H\u00f6he von seiner 206,53 EUR je Aktie sowie eine Ausgleichszahlung in H\u00f6he von 11,77 EUR\/Aktie zugesagt.<\/p>\n<p id=\"cln11\" class=\"ctbl\">Am 22. August 2001 stimmte die Hauptversammlung der Nb AG dem Abschluss eines Beherrschungsund Gewinnabf\u00fchrungsvertrages zu, der am 20. September 2001 ins Handelsregister der Nb AG (Amtsgericht D\u00fcsseldorf HRB XXX) eingetragen wurde. Gegen die H\u00f6he des in der Hauptversammlung beschlossenen Ausgleichs und der Barabfindung wenden sich zahlreiche Antragsteller in einem ebenfalls beim Landgericht D\u00fcsseldorf anh\u00e4ngigen Spruchverfahren (33 O 55\/07 [AktE]). Die Nb AG wurde sodann zun\u00e4chst mit Wirkung zum 20. September 2001 in &#8222;WpAG&#8220; umfirmiert und zum 30. September 2002 durch Formwechsel (\u00a7\u00a7 190. ff UmwG) in eine GmbH &#8211; die Antragsgegnerin zu 1. bzw. die Beteiligte zu 24. &#8211; umgewandelt.<\/p>\n<p id=\"cln12\" class=\"ctbl\">Zur Vorbereitung des Begehrens der Mehrheitsaktion\u00e4rin ihr die Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re zu \u00fcbertragen wurde f\u00fcr den \u00dcbertragungsbericht das Gutachten \u00fcber den Unternehmenswert der WpAG, D\u00fcsseldorf, zum 11. Juni 2002 des Wirtschaftspr\u00fcfers M, D\u00fcsseldorf, vom 12. April 2002 (nachfolgend auch Erstbewertung, oder Bewertungsgutachter) erstellt. Aufgrund des Beschlusses des Landgerichts D\u00fcsseldorf und der entsprechenden Bestellung wurde der Bericht \u00fcber die Pr\u00fcfung der Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktion\u00e4re gem. \u00a7 327c Abs. 2 AktG im Zusammenhang mit der beabsichtigten \u00dcbertragung der Aktien der WpAG auf die Wp Deutschland GmbH, der GGesellschaft mbH Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, I. vom 19. April 2002 vorgelegt.<\/p>\n<p id=\"cln13\" class=\"ctbl\">Der Bewertungsgutachter ermittelte in seinem Gutachten vom 12. April 2002 einen Unternehmenswert der WpAG zum 11. Juni 2002 in H\u00f6he von \u20ac 103.016 Mio. bzw. \u20ac 203,20 je Aktie. Die noch nicht ausgesch\u00fctteten Ergebnisse f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2001 sowie f\u00fcr das erste Quartal 2002 (Rumpfgesch\u00e4ftsjahr) sind damals nicht in die Ertragswertermittlung eingegangen. Zus\u00e4tzlich zum vorgenannten Betrag sollen im Rahmen der Barabfindung die Anspr\u00fcche auf Ausgleichszahlung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2001 und das Rumpfgesch\u00e4ftsjahr 1. Januar 2002 bis 31. M\u00e4rz 2002 ber\u00fccksichtigt werden. Unter Hinzurechnung dieser Ausgleichszahlung in H\u00f6he von insgesamt \u20ac 14,71 pro Aktie ergab sich ein Abfindungswert von insgesamt \u20ac 217,91 pro Aktie. Die Wertermittlung des Bewertungsgutachters hat sich die Gesch\u00e4ftsleitung der WpDeutschland GmbH vollumf\u00e4nglich zu Eigen gemacht und im \u00dcbertragungsbericht wiedergegeben.<\/p>\n<p id=\"cln14\" class=\"ctbl\">Auf der Hauptversammlung der WpAG vom 11. Juni 2002, 0,39 % (rund 1.976.122) der Aktien befanden sich noch im Streubesitz, wurde auf der Grundlage des Verlangens der Antragsgegnerin zu 2. (Beteiligte zu 25.) die \u00dcbertragung der Aktien der \u00fcbrigen Aktion\u00e4re auf die Antragsgegnerin zu 2. gem\u00e4\u00df \u00a7 327 a Aktiengesetz zu den dargelegten Werten beschlossen.<\/p>\n<p id=\"cln15\" class=\"ctbl\">Am 16. August 2002 wurde zur Beendigung von Anfechtungsklagen gegen diese Beschlussfassung ein Vergleich (LG D\u00fcsseldorf &#8211; 35 O 105\/02, 35 O 107\/02 und 35 O 132\/02) zwischen der WpAG und Aktion\u00e4ren der WpAG als echter Vertrag zugunsten Dritter (\u00a7\u00a7 328 ff. BGB) dergestalt geschlossen, dass der im \u00dcbertragungsbeschluss \u00fcber den Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re festgesetzte Abfindungswert von \u20ac 217,91 um \u20ac 10,60 je Aktie auf \u20ac 228,51 erh\u00f6ht wurde und zwar mit Wirkung f\u00fcr alle im Zeitpunkt der Eintragung des \u00dcbertragungsbeschlusses im Handelsregister der WpAG noch vorhandenen Minderheitsaktion\u00e4re der WpAG.<\/p>\n<p id=\"cln16\" class=\"ctbl\">Der \u00dcbertragungsbeschluss wurde sodann am 21. August 2002 in das Handelsregister beim Amtsgericht D\u00fcsseldorf eingetragen.<\/p>\n<p id=\"cln17\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller r\u00fcgen die H\u00f6he der auf der Hauptversammlung beschlossenen Barabfindung.<\/p>\n<p id=\"cln18\" class=\"ctbl\">Sie sind der Auffassung,<\/p>\n<p id=\"cln19\" class=\"ctbl\">es sei nicht nachvollziehbar, dass im Dezember 2000 die Aktie im Rahmen der \u00dcbernahme von einer luxemburgischen Konzerngesellschaft der Nb AG auf die WpAG noch mit 309,31 EUR\/Aktie bewertet worden sei und sich der Wert der Aktien sodann bis zum 20.07.2001 auf 206,53 EUR\/Aktie gemindert haben solle.<\/p>\n<p id=\"cln20\" class=\"ctbl\">Auch die Unternehmensplanung sei fehlerhaft. So seien die Zukunftsaussichten des Unternehmens zu pessimistisch beurteilt worden. Dies gelte insbesondere bez\u00fcglich der Ergebnisplanung im Mobilfunkbereich. Weiterhin sei unber\u00fccksichtigt geblieben, dass im Festnetzbereich mit bedeutenden Kostendegressionen zu rechnen gewesen sei.<\/p>\n<p id=\"cln21\" class=\"ctbl\">Auch die anzusetzenden Werte der Reinvestitionsquote seien fehlerhaft. Insbesondere die Reinvestitionsbetr\u00e4ge f\u00fcr die UMTS-Lizenzen seien deutlich zu hoch angesetzt worden. Auch sei der Abzug der ausl\u00e4ndischen Ertragsteuer zu hoch. Diese h\u00e4tten \u00fcberhaupt nicht abgezogen werden d\u00fcrfen.<\/p>\n<p id=\"cln22\" class=\"ctbl\">Schlie\u00dflich sei auch der Kapitalisierungszins fehlerhaft berechnet worden. Der angesetzte Basiszinssatz von 6 % sei deutlich \u00fcberh\u00f6ht, es sei von einem Basiszinssatz von h\u00f6chstens 4,79 % auszugehen. Der Risikozuschlag sei deutlich geringer als 3 %, m\u00f6glichst bei 0 bestenfalls &#8211; zu Gunsten der Antragsgegner &#8211; bei einem Prozent.<\/p>\n<p id=\"cln23\" class=\"ctbl\">Der britische Mehrheitsaktion\u00e4r der WpHolding GmbH habe diese Gesellschaft zum eigenen Vorteil zerschlagen und sich aus der Zerschlagung der Summe von mindestens rd. 60 Milliarden Euro zugeeignet. Daher sei dieser &#8222;Minderungsbetrag&#8220; bei der Berechnung des Unternehmenswertes hinzuzurechnen.<\/p>\n<p id=\"cln24\" class=\"ctbl\">Schlie\u00dflich sei auch der Wachstumsabschlag von 3,5 % noch zu niedrig angesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln25\" class=\"ctbl\">Auch die Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens sei nicht nachvollziehbar. Dies gelte sowohl f\u00fcr die Bewertung des Grundbesitzes als auch die Beteiligungen an der C AG und der J, bei der der Verkaufserl\u00f6s zu niedrig angesetzt worden sei. Gleiches gelte hinsichtlich des Verkaufspreises f\u00fcr die Nb Atecs.<\/p>\n<p id=\"cln26\" class=\"ctbl\">Weiterhin seien die Zahlungen, deren zivilrechtliche Rechtswidrigkeit das Landgericht D\u00fcsseldorf bzw. der Bundesgerichtshof in dem Strafverfahren gegen F. und andere festgestellt hat, zu ber\u00fccksichtigen, auch dann wenn die Alleingesellschafterin der Antragsgegnerin zu 2) erkl\u00e4rte, dass sie keinen Wert darauf lege, diese Betr\u00e4ge erstattet zu erhalten. Vorstand und Aufsichtsrat sei verpflichtet gewesen, diese Betr\u00e4ge von den ehemaligen Vorst\u00e4nden zu beanspruchen und mit Hilfe der Gerichte &#8211; auch zwangsweise &#8211; einzunehmen.<\/p>\n<p id=\"cln27\" class=\"ctbl\">Weiterhin habe bei der Feststellung der Ertr\u00e4ge die im Rahmen der Unternehmenswertermittlung der Nb AG nach \u00a7 8 Abs. 5 KStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes vom 23. Oktober 2000 vorgenommene Pauschalierung der nicht abzugsf\u00e4higen Betriebsausgaben nicht erfolgen d\u00fcrfen. Dies sei auch vom Bundesfinanzhof im Jahre 2006 in der Umsetzung der Rechtsprechung des europ\u00e4ischen Gerichtshofes ausdr\u00fccklich festgestellt worden, da \u00a7 8 Buchst. b Abs. 5 KStG europarechtswidrig gewesen sei. Dass der Gesetzgeber dem Betriebsausgabenabzug im Jahre 2004 zu Beseitigung der europarechtswidrige Diskriminierung auf Inlandsertr\u00e4ge erstrecken w\u00fcrde (anstelle ihn g\u00e4nzlich zu streichen) mit der Folge, dass eine Ber\u00fccksichtigung dieser \u00c4nderung in der Planung einen &#8222;Heilungseffekt&#8220; gehabt habe, sei im Jahre 2001 nicht voraussehbar gewesen.<\/p>\n<p id=\"cln28\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller beantragen,<\/p>\n<p id=\"cln29\" class=\"ctbl\">eine angemessene Barabfindung der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re der Nb AG als Folge der am 11. Juni .2002 beschlossen \u00dcbertragung der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re der WpAG\/Nb AG auf die WpDeutschland GmbH festzusetzen<\/p>\n<p id=\"cln30\" class=\"ctbl\">die Antragsgegnerinnen beantragen,<\/p>\n<p id=\"cln31\" class=\"ctbl\">die Antr\u00e4ge zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p id=\"cln32\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerinnen sind der Auffassung,<\/p>\n<p id=\"cln33\" class=\"ctbl\">die \u00dcbertragung der Aktien im Dezember 2000 von einer luxemburgischen Konzerngesellschaft auf die WpAG sei auf der Basis des der Beteiligung der Antragsgegnerin zu 1. seinerzeit zugemessen Verkehrswertes erfolgt. Dieser Wert sei von den Parteien einvernehmlich bestimmt worden. Grundlage der Bewertung seien eine Reihe von im Jahre 2000 von Seiten verschiedener Investmentbanken erstellter Werteinsch\u00e4tzungen gewesen, die mit einfachen statistischen Mittelwert- und Verteilungsverfahren den Minimal-, Maximal- und den Mittelwert des Marktwertes der Nb AG ermittelt h\u00e4tten. Eine echte Unternehmensbewertung habe dieser Preisermittlung nicht zu Grunde gelegen, diese sei seinerzeit mangels Vorliegen verl\u00e4sslicher Planzahlen unmittelbar nach der \u00dcbernahme sowie dem unerwarteten Ausgang der UMTS-Versteigerung nicht zu erstellen gewesen. Dieser Wert sei daher auf Basis einfacher &#8222;Investmentbank-Verfahren&#8220; ermittelt bzw. gesch\u00e4tzt worden. Dar\u00fcber hinaus sei die zwischen den Stichtagen zu verzeichnende grundlegende Ver\u00e4nderung der Markteinsch\u00e4tzung im Hinblick auf die Zukunftsaussichten von Telekommunikationsunternehmen zu ber\u00fccksichtigen gewesen.<\/p>\n<p id=\"cln34\" class=\"ctbl\">Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze nebst Anlagen sowie auf das Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Xb vom 11. Dezember 2013 sowie die m\u00fcndliche Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung am 27. M\u00e4rz 2014 Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln35\" class=\"ctbl\">II.<\/p>\n<p id=\"cln36\" class=\"ctbl\">Die Antr\u00e4ge auf Erh\u00f6hung der angemessenen Abfindung (\u00a7 327 a Abs. 1 AktG) sind mit dem sich aus dem Tenor ergebenden Inhalt begr\u00fcndet.<\/p>\n<p id=\"cln37\" class=\"ctbl\">1.<\/p>\n<p id=\"cln38\" class=\"ctbl\">a)<\/p>\n<p id=\"cln39\" class=\"ctbl\">Auf das vorliegende Verfahren ist das vor dem 1. September 2003 geltende Recht anzuwenden (\u00a7 17 Abs. 2 SpruchG).<\/p>\n<p id=\"cln40\" class=\"ctbl\">b)<\/p>\n<p id=\"cln41\" class=\"ctbl\">Die Antr\u00e4ge gegen die Antragsgegnerin zu 1) sind unzul\u00e4ssig. Antragsgegnerin ist lediglich die Antragsgegnerin zu 2) als Hauptaktion\u00e4rin.<\/p>\n<p id=\"cln42\" class=\"ctbl\">Es entspricht der \u00fcberwiegenden Meinung, der sich die Kammer anschlie\u00dft, dass bis zum Inkrafttreten des SpruchG der Antrag gegen den Hauptaktion\u00e4r zu richten ist (vgl. dazu noch zuletzt: OLG D\u00fcsseldorf &#8211; I-26 W 4\/09 [AktE] &#8211; Beschluss vom 4. Juli 2012, OLG Frankfurt NZG 2010, 664, OLG Hamburg NZG 2004, 622; Krieger BB 2002, 53). Im Gegensatz zu Spruchverfahren aus Anlass eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag stehen bei einem Squeezeout die Interessen des Hauptaktion\u00e4rs im Vordergrund.<\/p>\n<p id=\"cln43\" class=\"ctbl\">2.<\/p>\n<p id=\"cln44\" class=\"ctbl\">Der Wert je Stammaktie der AG wird auf 251,31 EUR (\u00a7 327a Abs. 1 AktG) festgesetzt.. Die auf der Hauptversammlung beschlossene zus\u00e4tzliche Ausgleichszahlung in H\u00f6he von insgesamt 14,71 EUR bleibt davon &#8211; auch in Ansehung der Entscheidung in dem Verfahren des Landgerichts D\u00fcsseldorf &#8211; 33 O 55\/07 [AktE] &#8211; unber\u00fchrt.<\/p>\n<p id=\"cln45\" class=\"ctbl\">Zur Bemessung der angemessenen Barabfindung sind die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung zu ber\u00fccksichtigen (\u00a7\u00a7 327 a Abs. 1, 327 b Abs. 1 AktG).<\/p>\n<p id=\"cln46\" class=\"ctbl\">Angemessen ist eine Abfindung, die dem Aktion\u00e4r eine volle Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Wert seiner Beteiligung an dem Unternehmen verschafft (vgl. BVerfGE 100, 289, 304, BGH NJW 2003, 3272). Dabei darf die sogenannte &#8222;volle&#8220; Entsch\u00e4digung nicht unter den Verkehrswert liegen, der bei b\u00f6rsennotierten Unternehmen nicht ohne R\u00fccksicht auf den B\u00f6rsenkurs festzusetzen ist. Da der volle Wert h\u00f6her sein kann als der Verkehrswert in Ansehung des B\u00f6rsenkurses, ist sowohl eine Anteilsbewertung \u00fcber den B\u00f6rsenkurs als auch \u00fcber Abstimmung des sogenannten inneren Unternehmenswertes vorzunehmen. Der B\u00f6rsenkurs stellt nicht die Obergrenze der Bewertung dar. Ergibt die Bewertung nach der Ertragswertmethode einen h\u00f6heren Wert als er im B\u00f6rsenkurs zum Ausdruck gekommen ist, ist der h\u00f6here Wert ma\u00dfgeblich (vgl. BGHZ 147, 108, OLG D\u00fcsseldorf NZG 2003, 588, Gro\u00dffeld Unternehmens- und Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., Seite 191).<\/p>\n<p id=\"cln47\" class=\"ctbl\">Nach der Stollwerk-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss &#8211; II ZB 18\/09 &#8211; vom 19. Juli 2010) ist f\u00fcr die Ermittlung des B\u00f6rsenwertes der Aktie der gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturma\u00dfnahme zu ermitteln.<\/p>\n<p id=\"cln48\" class=\"ctbl\">Aufgrund der Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen Dipl.-Kaufmann Xb ist aber der danach ma\u00dfgebliche Durchschnittskurs, den er mit 214,02 EUR\/Aktie ermittelt hat, deutlich h\u00f6her als die den ausgeschiedenen Minderheitsaktion\u00e4ren zun\u00e4chst zugestandene Abfindung in H\u00f6he von 203,20 EUR, die dann durch den Vergleich in den Anfechtungsverfahren um 10,60 EUR auf 213,60 EUR (ohne die zugestandenen Ausgleichszahlungen f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2001 (\u20ac 11,77) und f\u00fcr das Rumpfgesch\u00e4ftsjahr 2002 (\u20ac 2,94) erh\u00f6ht wurde, aber weitaus geringer als die mit dieser Entscheidung zugesprochene Abfindung. Dementsprechend ist auch unerheblich, ob der Zeitraum zwischen der Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme und dem Tag der Hauptversammlung noch gering im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist.<\/p>\n<p id=\"cln49\" class=\"ctbl\">Aufgrund des nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswertes ist eine h\u00f6here Abfindung zuzusprechen<\/p>\n<p id=\"cln50\" class=\"ctbl\">a)<\/p>\n<p id=\"cln51\" class=\"ctbl\">Der Ertragswert wird auf Basis der finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse, die bei Fortf\u00fchrung des Unternehmens und Ver\u00e4u\u00dferung etwaigen nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens erwirtschaftet werden, errechnet, wobei in der Regel &#8211; auch vorliegend &#8211; von einer unbegrenzten Lebensdauer des Unternehmens ausgegangen wird.<\/p>\n<p id=\"cln52\" class=\"ctbl\">Der Ertragswert berechnet sich aus der Summe der mit dem Kapitalisierungszinssatz (nachfolgend d)) abgezinsten Barwerten der den Aktion\u00e4ren k\u00fcnftig zuflie\u00dfenden finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse (nachfolgend c)), die aus den k\u00fcnftigen Ertrags\u00fcbersch\u00fcssen des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens abgeleitet werden.<\/p>\n<p id=\"cln53\" class=\"ctbl\">Die zu kapitalisierenden Nettozufl\u00fcsse werden in der Bundesrepublik Deutschland nach der st\u00e4ndigen Praxis der Wirtschaftspr\u00fcfer, die von der Rechtsprechung gebilligt wird, bei gesellschaftsrechtlichen und vertraglichen Bewertungsanl\u00e4ssen nach den Empfehlungen des IDW (dazu nachfolgend b)) unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsteuern des Unternehmens und der aufgrund des Eigentums am Unternehmen entstehenden Ertragsteuern der Aktion\u00e4re ermittelt. Bez\u00fcglich der Aussch\u00fcttung der erwarteten \u00dcbersch\u00fcsse an die Aktion\u00e4re ist sowohl die Finanzierung der Aussch\u00fcttungen als auch die Erhaltung der Ertrag bringenden Substanz zu beachten.<\/p>\n<p id=\"cln54\" class=\"ctbl\">Das sogenannte nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen wird im Rahmen der Unternehmensbewertung grunds\u00e4tzlich gesondert bewertet und dem Ertragswert hinzuzuf\u00fcgt. Es umfasst solche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die, ohne dass davon der eigentliche Unternehmenszweck ber\u00fchrt wird, ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen. Bei der Bewertung des gesamten Unternehmens zum Ertragswert werden die nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und ihre Schulden sowie ggf. dabei anfallende Ertragsteuern unter Ber\u00fccksichtigung ihrer bestm\u00f6glichen Verwertung gesondert bewertet und unter Ber\u00fccksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel in den Gesamtwert einbezogen.<\/p>\n<p id=\"cln55\" class=\"ctbl\">Die Ertragswertmethode ist allgemein anerkannt, um die &#8222;volle&#8220; Entsch\u00e4digung f\u00fcr das Anteilseigentum zu berechnen (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf- I-26 W 7\/07 [AktE]- Beschluss vom 28. Januar 2009, Gro\u00dffeld, Unternehmens- und Anteilsbewertung, 4. Auflage Seite 39 und 152 ff jeweils m.w.N.). In einem Spruchverfahren ist es jedoch nicht m\u00f6glich, mit einer naturwissenschaftlichmathematischen Genauigkeit eine objektiv verifizierbare Berechnung vorzunehmen. Vielmehr muss es gen\u00fcgen, wenn das Gericht mit der Unterst\u00fctzung eines Sachverst\u00e4ndigen zu der \u00dcberzeugung gelangt, dass eine bestimmte konkret vorgenommene Berechnung auf der Grundlage zutreffende Ausgangszahlen zu einem plausibel hergeleiteten Ergebnis f\u00fchren (vgl. dazu Landgericht Frankfurt- 3 &#8211; 5 0 73\/04 &#8211; Beschluss vom 04. August 2010 Rdnr. 37 (zit. nach Juris)). Der Unternehmenswert und die angemessene Abfindung sind letztlich zu sch\u00e4tzen (\u00a7 287 Abs. 2 ZPO). Das von der Kammer eingeholten Gutachten des Sachverst\u00e4ndigen Xb und seine erg\u00e4nzende Stellungnahmen &#8211; auch in den m\u00fcndlichen Verhandlungen &#8211; sind nach Ma\u00dfgabe der nachstehenden Erw\u00e4gungen hinreichend und ausreichend, \u00fcber die entscheidungserheblichen Bewertungsfragen zu entscheiden und die f\u00fcr die Sch\u00e4tzung erforderlichen Parameter festzustellen.<\/p>\n<p id=\"cln56\" class=\"ctbl\">b)<\/p>\n<p id=\"cln57\" class=\"ctbl\">Die Kammer h\u00e4lt, worauf sie bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausdr\u00fccklich hingewiesen hat, die Anwendung des IDW S1 (2000) welcher am Stichtag galt, f\u00fcr sachgerecht.<\/p>\n<p id=\"cln58\" class=\"ctbl\">aa)<\/p>\n<p id=\"cln59\" class=\"ctbl\">Der in der Rechtsprechung und der Literatur und vom Sachverst\u00e4ndigen vertretenen Auffassung, insbesondere in Ansehung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens sei die Anwendung des IDW S 1 in der Fassung 2005 geboten, wird von der Kammer in nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung nicht geteilt. Auch das OLG D\u00fcsseldorf hat in nunmehr st\u00e4ndiger Rechtsprechung entschieden, dass f\u00fcr die Bewertung in Spruchverfahren im Regelfall der IDW-Standard anzuwenden ist, der im Zeitpunkt der Unternehmensentscheidung gegolten hat.<\/p>\n<p id=\"cln60\" class=\"ctbl\">Es ist im Hinblick auf das Stichtagprinzip und der Rechtssicherheit praktisch ausgeschlossen &#8211; gerade bei \u00fcber Jahre laufenden Spruchverfahren &#8211; einen im Zeitpunkt der Entscheidung im Vergleich zum Ende der Unternehmensma\u00dfnahme abge\u00e4nderten Bewertungsstandard r\u00fcckwirkend anzuwenden (vgl. dazu ausf\u00fchrlich Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf &#8211; I-26 W 2\/11 [AktE] &#8211; Beschluss vom 21. Dezember 2011, &#8211; I-26 W 3\/11 [AktE] &#8211; Beschluss vom 21. Dezember 2011; &#8211; I-26 W 11\/11 [AktE] &#8211; Beschluss vom 4. Juli 2011; Landgericht D\u00fcsseldorf &#8211; 33 O 128\/06 [AktE] &#8211; Beschluss vom 11. Januar 2012; 33 O 133\/07 [AktE] und 33 O 137\/07 [AktE] &#8211; Beschl\u00fcsse vom 11. Januar 2012; 33 O 126\/06 [AktE] &#8211; Beschluss vom 29. August 2012 jeweils m.w.N.)<\/p>\n<p id=\"cln61\" class=\"ctbl\">Dar\u00fcber hinaus ist zu beachten, dass dem in der Literatur und der Rechtsprechung st\u00e4ndig wiederholten Argument, dass in dem Standard IDW S 1 (2000) die Gesetzes\u00e4nderung bez\u00fcglich des Halbeink\u00fcnfteverfahrens noch nicht ber\u00fccksichtigt wurde, entgegen zu treten ist. Aus dem Anhang des IDW S 1 (2000) folgt, dass in dieser Fassung des IDW S 1 dem Steuersenkungsgesetz, dem der Bundesrat am 14. Juli 2000 zugestimmt und mit dem das Halbeink\u00fcnfteverfahren ab dem 1. Januar 2001 eingef\u00fchrt wurde, bereits Rechnung getragen wurde. Dies bedeutet wiederrum, mit der Einf\u00fchrung des IDW S 1 (2005) ist nicht dem Halbeink\u00fcnfteverfahren Rechnung getragen worden sondern der Erkenntnis, dass die Unternehmenswerte zu hoch sein sollen und mit rund 25% niedriger angesetzt werden sollten. Dies Ansicht mag zutreffen oder nicht, f\u00fchrt aber dazu, dass sich die nachtr\u00e4gliche Anwendung des IDW S 1 (2005) auf F\u00e4lle, deren Bewertungsstichtage vor der Bekanntgabe des IDW S 1 (2005) liegen, so dass auch der Vertragspr\u00fcfer diesen Standard nicht anwenden konnte, verbietet.<\/p>\n<p id=\"cln62\" class=\"ctbl\">Vorliegend lag zum Bewertungsstichtag, der IDW S 1 in der Fassung vor, die vom Hauptfachausschuss des IDW am 28. Juni 2001 (IDW S 1 2000) verabschiedet worden war. Am 18. Oktober 2005 wurde der IDW S 1 2005 verabschiedet. Danach hat es bei dem Bewertungsstichtag g\u00fcltigen Standard zu verbleiben. Diese Erw\u00e4gungen werden insoweit und im Grundsatz auch vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt &#8211; 21 W 15\/11 &#8211; Beschluss vom 28. M\u00e4rz 2014- Wella) geteilt (vgl. OLG Frankfurt a.a.O. Wella Rdnr. 32 bis 45 zitiert nach Juris), wenn es danach auch Ausnahmen zulassen will. F\u00fcr die Anwendung dieser Ausnahmen sieht die erkennende Kammer jedoch keine rechtliche Grundlage.<\/p>\n<p id=\"cln63\" class=\"ctbl\">bb)<\/p>\n<p id=\"cln64\" class=\"ctbl\">Soweit das Oberlandesgericht Frankfurt diese Ausnahme dann zul\u00e4sst, wenn der neuere Standard mit einem in Wissenschaft und Praxis anerkannten und dem Gericht nachvollziehbaren echten Erkenntnisfortschritt verbunden ist (OLG Frankfurt Wella Rdnr. 47 zitiert nach Juris), vermag dem die Kammer ebenso wie der Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen Xb aus Rechtsgr\u00fcnden nicht zu folgen.<\/p>\n<p id=\"cln65\" class=\"ctbl\">Soweit der Sachverst\u00e4ndige in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 ausf\u00fchrlich dargelegt hat, dass, wenn schon nicht der IDW S 1 2005 angewendet wird, der IDW S 1 2000 zumindest so angewendet werden muss, dass das Halbeink\u00fcnfteverfahren &#8211; erg\u00e4nzend zu den im IDW S 1 festgelegten Regeln &#8211; konsistent abgebildet wird, ist dies praktisch nichts anderes als eine Umsetzung der vom Oberlandesgericht Frankfurt vertretenen Rechtsauffassung nur in eine &#8222;wissenschaftlich exakt ausformulierte rechnerische Form)<\/p>\n<p id=\"cln66\" class=\"ctbl\">Der Sachverst\u00e4ndige Dipl. Kfm. Xb hat ausf\u00fchrlich und zun\u00e4chst nachvollziehbar dargestellt, dass sich die Inkonsistenz insbesondere daraus ergibt, dass gem\u00e4\u00df der Regelungen im IDW S1 2000 (IDW S1 2000, Tz. 99) hinsichtlich der pers\u00f6nlichen Besteuerung zwar eine Alternativanlage in eine risikofreie Anlage, die einer vollen Besteuerung unterliegt, unterstellt wird, jedoch der zur Ber\u00fccksichtigung der Unsicherheit der finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse erforderliche Risikozuschlag vor pers\u00f6nlichen Steuern \u00fcblicherweise auf Grundlage von Aktienrenditen abgeleitet wurde (IDW S1 2000, Tz. 94-98), die mit Einf\u00fchrung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens aber keiner vollst\u00e4ndigen pers\u00f6nlichen Besteuerung unterliegen. Des Weiteren wird im IDW S1 2000 (IDW S1 2000, Tz. 44) eine empirisch nicht beobachtbare und unter Geltung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens steuerlich oftmals nicht vorteilhafte Vollaussch\u00fcttung unterstellt (Wagner et. al., Weiterentwicklung der Grunds\u00e4tze zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen, WPg 2004, S. 894; Jonas, Aussch\u00fcttungsverhalten und Betafaktor deutscher Aktiengesellschaften, FB 2006, S. 482 f.; WP Handbuch, Bd. II, 2002, A Tz. 120). Dies war dann auch Veranlassung, dass der HFA des IDW am 9. Dezember 2004 den Entwurf und am 18. Oktober 2005 die Neufassung des IDW S1 (IDW S1 2005) verabschiedet hat.<\/p>\n<p id=\"cln67\" class=\"ctbl\">Die erkennende Kammer verkennt nicht, dass mit der Hinwendung vom Standard IDW S 1 2000 zum Standard IDW S 1 2005 ein in der Fachliteratur und der Praxis anerkannter Paradigmenwechsel verbunden war (OLG Frankfurt Wella Rdnr. 50 zitiert nach Juris).<\/p>\n<p id=\"cln68\" class=\"ctbl\">Entscheidender Unterschied der Standards ist, wie auch in dem vorliegenden Verfahren der Sachverst\u00e4ndige Xb ausgef\u00fchrt hat, die Neuorientierung bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes, die durch die Abkehr des Anrechnungs- zum Halbeink\u00fcnfteverfahren veranlasst war. Hiernach beruht die Ableitung des Kapitalisierungszinssatzes nicht mehr auf der \u00dcberlegung einer risikoadjustierten Alternativanlage in festverzinsliche Wertpapiere. Vielmehr wird nunmehr die Anlage in ein Aktienportfolio angenommen. Gleichzeitig erfolgt die technische Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes unter Anwendung des Tax CAPM und nicht mehr auf der Basis des Standard CAPM. Zudem beinhaltet der neue Standard ma\u00dfgeblich eine Abkehr von der Vollaussch\u00fcttungsannahme (zitiert von OLG Frankfurt Wella Rdnr. 51 zitiert nach Juris).<\/p>\n<p id=\"cln69\" class=\"ctbl\">Die Einf\u00fchrung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens alleine vermag aber die Qualifizierung einen Paradigmenwechsel und damit eine \u00c4nderung des anzuwendenden Standards in einem laufenden Spruchverfahren nicht zu begr\u00fcnden.<\/p>\n<p id=\"cln70\" class=\"ctbl\">Bereits der IDW S 1 2000 hat, wie bereits ausgef\u00fchrt wurde, diese Halbeink\u00fcnfteverfahren ber\u00fccksichtigt hat (so auch OLG Frankfurt Wella Rdnr. 57 zitiert nach Juris). Auch bez\u00fcglich der Wahl der Alternativanlage liegt kein Versto\u00df gegen den Grundsatz der Steuer\u00e4quivalenz vor. Auch wenn bei Anwendung des Halbeink\u00fcnfteverfahrens ein Kapitalsteuersatz von 17,5 % unterstellt wird, bei der Alternativanlage hingegen ein Steuersatz von 35 % zu Grunde gelegt wird, zwingt dies nicht zu einer Anwendung des IDW S 1 2005. Eine identische H\u00f6he der Besteuerung ist nicht erforderlich, entscheidend ist nur die zutreffende steuerliche Einordnung. Die steuerliche Einordnung der im Standard IDW S1 2000 unterstellten Alternativanlage, n\u00e4mlich ein risiko\u00e4quivalentes Wertpapier, ist aber zutreffend erfolgt, weil Anleihen auch im Rahmen des Halbeink\u00fcnfteverfahrens mit 35 % besteuert wurden (so auch OLG Frankfurt Wella Rdnr. 59 zitiert nach Juris).<\/p>\n<p id=\"cln71\" class=\"ctbl\">Entscheidend f\u00fcr die Annahme eines Paradigmenwechsels k\u00f6nnen damit lediglich die Wahl der optimalen Alternativanlage und die Annahme der Vollaussch\u00fcttung sein.<\/p>\n<p id=\"cln72\" class=\"ctbl\">Diese beiden Einzelaspekte verm\u00f6gen aber im Ergebnis die aus den vorgenannten Argumenten nicht gebotene \u00c4nderung des Bewertungsstandards in einem laufenden Spruchverfahren auch nicht zu rechtfertigen. Auch die vom Sachverst\u00e4ndigen Xb herausgearbeiteten Inkonsistenzen des IDW S 1 2000 sind nicht zu korrigieren.<\/p>\n<p id=\"cln73\" class=\"ctbl\">Ansonsten gelangt man praktisch zu einer Anwendung des IDW S 1 2005, wie es vom Oberlandesgericht Frankfurt tats\u00e4chlich angenommen wurde. Rechnerisch w\u00fcrden sich die Werte, wie der Sachverst\u00e4ndige auch dargestellt hat, nicht mehr wesentlich unterscheiden. Die wirtschaftswissenschaftlich m\u00f6glicherwiese gebotene konsistente Anwendung des IDW S 1 2000, also \u00fcber dem in diesem Regelwerk festgelegten Berechnungsgrundlagen hinaus w\u00fcrde zu einer von der oben dargestellten Rechtsprechung &#8211; aus Rechtsgr\u00fcnden &#8211; verworfenen Anwendung eines zum Stichtag nicht geltenden Regelwerkes f\u00fchren, wie es auch das Oberlandesgericht Frankfurt angenommen hat.F\u00fcr den Aktion\u00e4r w\u00fcrden damit alle Nachteile &#8211; auch unter Ber\u00fccksichtigung l\u00e4nger dauernder Spruchverfahren &#8211; eintreten, die gerade durch die reine Anwendung des zum Bewertungsstichtag geltenden Regelwerkes vermieden werden sollen.<\/p>\n<p id=\"cln74\" class=\"ctbl\">Ob man die Anwendung des IDW S 1 2005, der im Vergleich zur &#8222;unbereinigten&#8220; Anwendung des IDW S 1 2000 zu rund 25% geringeren Unternehmenswerten f\u00fchrt, mit der &#8211; aus den dargestellten Rechtsgr\u00fcnden nicht zutreffenden &#8211; \u00dcbergangsregel des IDW S 1 2005 (Fu\u00dfnote 1 des IDW S1 2005) begr\u00fcndet oder zum praktisch gleichen Ergebnis mit einer im Regelwerk des IDW S 1 2000 nicht vorgesehen Berechnungsmethode kommt, mag sie im Hinblick auf das zu ber\u00fccksichtigende Steuerrecht und die tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse auch konsistent sein, ist im Ergebnis unerheblich. Es wird immer eine Methode angewendet, die nicht der Bewertungspraxis zum Stichtag entspricht.<\/p>\n<p id=\"cln75\" class=\"ctbl\">Der Sinn des Spruchverfahrens ist es jedoch zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob die zum Stichtag geltende Bewertungsmethode, die, richtig angewandt, auch eine Vergleichbarkeit der Unternehmenswerte zu einem bestimmten Stichtag erm\u00f6glicht, tats\u00e4chlich durch das Unternehmen und den Vertragspr\u00fcfer auch unter Ber\u00fccksichtigung der Einw\u00e4nde der Aktion\u00e4re dem in der Wissenschaft und der Rechtsprechung &#8211; zumindest auch &#8211; anerkannten Regelwerk zum Bewertungsstichtag entspricht. \u00c4ndert man aber das Regelwerk, sei es durch eine \u00c4nderung des Textes, sei es durch eine praktische \u00c4nderung und\/oder konsistentere Methode der tats\u00e4chlichen Anwendung der Regeln im Hinblick auf die tats\u00e4chlichen rechtlichen oder tats\u00e4chlichen Verh\u00e4ltnisse, sei es &#8211; wie das Oberlandesgericht Frankfurt mit dem in der Rechtsordnung nicht vorgesehen Begriff und der Rechtfertigung &#8222;Paradigmenwechsel&#8220; wird im Spruchverfahren nicht mehr eine \u00dcberpr\u00fcfung der angewandten Regeln zum Stichtag vorgenommen sondern eine Neubewertung mit neuen um Stichtag nicht bekannten, nicht allgemeing\u00fcltigen und akzeptierten Methoden und Regeln. Dieses ist aber, wie in den zitierten Entscheidungen ausf\u00fchrlich dargestellt, gerade nicht Sinn und Zweck des Spruchverfahrens. Insbesondre auch wegen des von den Antragsgegnern aber auch vom Oberlandesgericht Frankfurt (OLG Frankfurt Wella Rdnr. 60 zitiert nach Juris) hervorgehobenen Grundsatzes &#8222;Bewerten hei\u00dft Vergleichen&#8220; (Moxter, Grunds\u00e4tze ordnungsgem\u00e4\u00dfer Unternehmensbewertung, 1983 S. 123f &#8211; zitiert nach Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. Oktober 2013 Seite 9) muss es bei der Anwendung des IDW S 1 2000 auch in der m\u00f6glicherweise inkonsistenten Anwendung verbleiben. Vergleichbar sind Unternehmen zu einem Bewertungsstichtag nur, wenn sie nach der gleichen Methode, also auch identischen Grundparametern verglichen werden. Wenn &#8211; wie vorliegend &#8211; sich w\u00e4hrend eines l\u00e4nger andauerndes Spruchverfahren die wissenschaftliche Erkenntnisse zu einzelnen Bewertungsparametern \u00e4ndern, aber diese neueren Erkenntnisse nunmehr auf diese noch nicht abgeschlossenen Bewertungsverfahren angewendet werden, wird gerade dieser Grundsatz des &#8222;Vergleichens&#8220; aufgehoben ja geradezu umgedreht. Die Bewertungen von Unternehmen zu einem Stichtag sind gerade nicht mehr vergleichbar, sie werden vielmehr abh\u00e4ngig gemacht von der Konsistenz oder Inkonsistenzen der Meinungsbildung in der betriebswirtschaftlichen Wissenschaft und dem Zeitpunkt der rechtskr\u00e4ftigen Entscheidung zu einem Bewertungsfall. Das auch der IDW S 1 2005 zahlreichen Einwendungen ausgesetzt ist, zeigt das Oberlandesgericht Frankfurt ausf\u00fchrlich auf (vgl. OLG Frankfurt Wella Rdnr. 63 zitiert nach Juris). Ob diese Argumente in der allerletzten Konsequenz wirtschaftswissenschaftlich tragen oder nicht, kann und muss die Kammer nicht beantworten. Sie zeigen aber auf, dass ein stark kritisiertes Bewertungsmodell (IDW S 1 2000) durch ein ebenfalls erheblichen Einwendungen ausgesetztes Modell (IDW S 1 2005) ausgetauscht werden soll bzw. ab dem Jahre 2005 auch ersetzt worden ist.Letztlich dr\u00e4ngt sich der Eindruck auf, dass der IDW S 1 2005 die Folge der von interessierter Seite verbreiteten Ansicht ist, mit der konsequenten Anwendung des IDW S 1 2000 w\u00fcrden zu hohe Unternehmenswerte errechnet (vgl. dazu auch OLG Frankfurt Wella Rdnr. 67 zitiert nach Wella). Dies mag &#8211; aus der Sicht der Unternehmen &#8211; so sein oder &#8211; aus der Sicht der Minderheitsaktion\u00e4re &#8211; auch nicht. Der IDW S 1 2005 mag sich in der Praxis und Wissenschaft auch durchgesetzt haben, was die den Minderheitsaktion\u00e4ren zugewandte Wissenschaft nat\u00fcrlich durchgehend bestreitet, dies alles rechtfertigt es jedoch nicht &#8211; in einem laufenden Spruchverfahren &#8211; den Standard zu wechseln und eine wissenschaftliche Unsicherheit durch eine andere neue Unsicherheit zu ersetzten.<\/p>\n<p id=\"cln76\" class=\"ctbl\">c)<\/p>\n<p id=\"cln77\" class=\"ctbl\">Wie bereits dargestellt, bestimmt sich nach dem Ertragswertverfahren der Wert eines Unternehmens durch den Barwert der mit dem Eigentum an dem Unternehmen verbundenen Nettozufl\u00fcsse an die Unternehmenseigner. Dieser Wert beruht auf den finanziellen \u00dcbersch\u00fcssen, die bei Fortf\u00fchrung des Unternehmens und Ver\u00e4u\u00dferung etwaigen &#8211; nicht betriebsnotwendigen &#8211; Verm\u00f6gens in Ansehung der nicht widerspr\u00fcchlichen und als noch realistisch anzusehenden Planungen (dazu nachfolgend aa)) erwirtschaftet werden sollen (dazu nachfolgend bb)).<\/p>\n<p id=\"cln78\" class=\"ctbl\">aa)<\/p>\n<p id=\"cln79\" class=\"ctbl\">Von dem Sachverst\u00e4ndigen wurden die in die Zukunft gerichteten Planungen des &#8222;Nb Konzerns&#8220; und die darauf aufbauenden Prognosen gepr\u00fcft. Er hat dabei keine wesentlichen Unstimmigkeiten vorgefunden. Soweit er &#8211; erg\u00e4nzend zu den eigenen Berechnungen der Antragsgegnerinnen &#8211; in seinem Gutachten eine &#8222;Grobplanungsphase&#8220; eingef\u00fchrt hat, diente diese alleine dazu, die Transparenz der Ermittlung des Wachstumsabschlags zu erh\u00f6hen. Aufgrund der ausf\u00fchrlichen Er\u00f6rterungen und als Ergebnis der Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 erachtet es die Kammer jedoch f\u00fcr sachgerecht, die Planungsrechnung der Antragsgegnerinnen &#8211; mit der nachfolgenden Einschr\u00e4nkung bez\u00fcglich der Reinvestitionskosten f\u00fcr die UMTS-Lizenzen &#8211; zu \u00fcbernehmen. Insbesondere sollen auch die Planphasen des Unternehmens, die so von dem Vorstand beschlossen wurden, \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p id=\"cln80\" class=\"ctbl\">Soweit von den Antragstellern gegen die Feststellungen der Planzahlen eingewandt wird, sie w\u00fcrden die rasante Entwicklung im Telekommunikationsbereich nicht hinreichend ber\u00fccksichtigen und andererseits seitens der Antragsgegnerinnen eingewandt wird, ihre Planungen seien viel zu ambitioniert gewesen, sind diese nicht geeignet, durch das Gericht eine Neuplanung vorzunehmen.<\/p>\n<p id=\"cln81\" class=\"ctbl\">Im Rahmen der Tatsachenfeststellungen zur Unternehmensbewertung in einem Spruchverfahren sind nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen der Ertr\u00e4ge durch ein Gericht nur eingeschr\u00e4nkt zu pr\u00fcfen.<\/p>\n<p id=\"cln82\" class=\"ctbl\">Planungen und Prognosen sind ureigenste unternehmerische Entscheidungen der Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung und auf zutreffende Informationen und daran orientierten realistischen Annahmen aufzubauen. Weiterhin d\u00fcrfen sie nicht in sich widerspr\u00fcchlich sein. Kann die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf dieser Grundlage vern\u00fcnftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere &#8211; letztlich ebenfalls nur vertretbare &#8211; Annahmen des Gerichts ersetzt werden (vgl. Landgericht Frankfurt a.a.O. Rdnr. 34; OLG Stuttgart &#8211; 20 W 9\/8- Beschluss vom 13.03.2010; OLG Frankfurt\/Main &#8211; 5 W 51\/09 &#8211; Beschluss vom 22.12.2010).<\/p>\n<p id=\"cln83\" class=\"ctbl\">Die Berechnung der sich aus den Planzahlen ergebenden Aussch\u00fcttungen, die ma\u00dfgeblich sind f\u00fcr die Ermittlung der Barwerte, ist nach der Pr\u00fcfung durch den Sachverst\u00e4ndigen nur in einem Punkt zu korrigieren.<\/p>\n<p id=\"cln84\" class=\"ctbl\">bb)<\/p>\n<p id=\"cln85\" class=\"ctbl\">Dies betrifft die ber\u00fccksichtigungsf\u00e4hige Reinvestitionsrate neuer UMTS-Lizenzen.<\/p>\n<p id=\"cln86\" class=\"ctbl\">UMTS war die dritte Generation der Mobilfunktechnologie und beschreibt eine Technik zur \u00dcbertragung von Datenvolumen aus bzw. von mobilen Endger\u00e4ten. Zum Zeitpunkt der Versteigerung der UMTS Lizenzen im August 2000 gab es weder die funktionsf\u00e4higen Netze noch die entsprechenden Endger\u00e4te. In der Folge verschob sich der Start des UMTS-Netzes aufgrund von technischen Unzul\u00e4nglichkeiten immer mehr in die Zukunft und es zeichnete sich ab, dass andere, sehr viel leistungsf\u00e4higere Standards geeigneter und kosteng\u00fcnstiger waren, um den mobilen Datenverkehr der Bev\u00f6lkerung zu erm\u00f6glichen. Diese technischen Probleme und die bereits absehbare rasante Entwicklung anderer im Vergleich zu UMTS deutlich verbF.ter und kosteng\u00fcnstiger \u00dcbertragungsstandards von Daten an mobile Empfangsger\u00e4te machten es auch im Jahre 2002 praktisch unm\u00f6glich, die Reinvestitionskosten nach Ablauf der UMTS Lizenzen im Jahre 2020 abzusch\u00e4tzen. Dementsprechend wurde die Ersteigerung der UMTS-Lizenzen bereits zum damaligen Zeitpunkt von Vorst\u00e4nden der Telekommunikationsunternehmen als der &#8222;gr\u00f6\u00dfte Bl\u00f6dsinn der Geschichte&#8220; (so der Vorstand der Nb Mobilfunk GmbH) bzw. als &#8222;\u00f6konomischer Wahnsinn&#8220; (so der Vorstand der T-Mobile Ren\u00e9 Obermann) dargestellt. Die tats\u00e4chlichen Hintergr\u00fcnde werden aus einem Urteil des Oberlandesgerichts K\u00f6ln &#8211; 18 U 90\/05 &#8211; vom 27.04.2006 deutlich, dessen Inhalt durch den Sachverst\u00e4ndigen wie folgt zusammengefasst wurde:<\/p>\n<p id=\"cln87\" class=\"ctbl\">&#8222;Nach Darstellung des Gerichtes wurde die UMTS-Technologie allgemein als der Kulminationspunkt f\u00fcr die Wachstumschancen der gesamten Mobilfunkbranche in Deutschland angesehen, was zu einer sehr hohen Preisbereitschaft bei allen Interessenten gef\u00fchrt habe. Die Deutsche Telekom AG und auch die anderen Marktf\u00fchrer seien davon ausgegangen, dass zu viele Wettbewerber vorhanden waren und der Markteintritt von Newcomern ohne eigenes Mobilfunknetz m\u00f6glichst verhindert werden sollte. Dementsprechend h\u00e4tte auch die Verdr\u00e4ngung eines Mitbewerbers nach verbreiteter Meinung ein Angebot in Milliardenh\u00f6he gerechtfertigt. Ausweislich des genannten Urteils hat die Deutsche Telekom AG dargelegt, dass die Strategie, einen oder mehrere Mitbieter aus dem Wettbewerb zu dr\u00e4ngen bzw. zu schw\u00e4chen, wirtschaftlich sinnvoll war und aus damaliger Sicht eine zus\u00e4tzliche Investition im Milliardenbereich gerechtfertigt erschien. Insgesamt ist aus der Urteilsbegr\u00fcndung ableitbar, dass im Rahmen der deutschen UMTS-Versteigerung die beteiligten Unternehmen, insbesondere aber wohl T-Mobile, den Preis bewusst nach oben gebracht haben, um l\u00e4stige Wettbewerber aus dem Markt zu dr\u00e4ngen&#8220;.<\/p>\n<p id=\"cln88\" class=\"ctbl\">Daher lagen nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen bez\u00fcglich dieser Reinvestitionsrate auch keinerlei Planungen vor. Weder zum damaligen Zeitpunkt noch heute kann die Frage beantwortet werden, ob nach Ablauf der UMTS-Lizenzen im Jahre 2020 eine weitere Lizenz zur Nutzung der UMTS-Technologie oder einer Anschluss-Technologie und wenn, zu welchem Preis zu erwerben sein wird. Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen hat sich der Vorstand der Nb AG zur H\u00f6he der Reinvestitionsrate insbesondere der UMTS-Lizenzen weder in der Planung f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre bis 2005 noch in der unverbindlichen Fortschreibung der Planung f\u00fcr die Jahre bis 2010 ge\u00e4u\u00dfert. Weitergehende Unterlagen sind nicht vorgelegt worden. Dementsprechend kann auch der Ansatz der Reinvestitionsrate nicht Bestandteil der Prognosen der Vorst\u00e4nde der beteiligten Gesellschaft gewesen sein. Die in dem Bericht zur Hauptversammlung dargestellte Begutachtung des Erstbewerters M, die ab dem Jahre 2010 eine j\u00e4hrliche Abschreibung in H\u00f6he von 570.000.000 EUR f\u00fcr diese Lizenzen vorgesehen hat bedeutet, dass nach Ablauf der urspr\u00fcnglichen UMTS-Lizenz im Jahre 2020, die f\u00fcr rd. 8,5 Milliarden EUR erworben wurde, die neue Lizenz zu einem weit \u00fcber dem Preis der Erstlizenz liegenden Betrag erworben werden soll. F\u00fcr eine derartige Annahme gibt es aber keinerlei Grundlage. Wie der Sachverst\u00e4ndige auch nach der Einsch\u00e4tzung der Kammer zutreffend festgestellt hat, geht der Ansatz einer derartigen Reinvestitionsrate von einer Verl\u00e4ngerung der UMTS-Lizenz nach Ablauf des Jahres 2020 aus. Es wird jedoch nicht ber\u00fccksichtigt, dass es sich bei UMTS im Jahre 2020 um bereits eine am Markt eingef\u00fchrte Technologie handelt, so dass der urspr\u00fcngliche Innovationscharakter bei Erstvergabe der Lizenz im Jahre 2000 fehlt. Die Exklusivit\u00e4t dieser neuen Technologie wird bei einer erneuten Versteigerung in keinem Fall mehr gegeben sein. Es wird daher in jedem Fall der Anreiz fehlen, wenn es im Jahre 2020 \u00fcberhaupt noch UMTS geben wird, woran deutliche Zweifel erlaubt sein d\u00fcrfen, in den Erwerb dieser Lizenz nochmals erhebliche Mittel zu investieren.<\/p>\n<p id=\"cln89\" class=\"ctbl\">Dazu f\u00fchrt der Sachverst\u00e4ndige auch aus:<\/p>\n<p id=\"cln90\" class=\"ctbl\">Bereits die unver\u00e4nderte \u00dcbernahme des Abschreibungsbetrages f\u00fcr die UMTS-Lizenz aus dem Jahr 2010\/2011 von \u20ac 570,3 Mio. in die Phase der ewigen Rente st\u00f6\u00dft auf erhebliche Bedenken:<\/p>\n<p id=\"cln91\" class=\"ctbl\">Die Abschreibung der UMTS-Lizenz erfolgte nach dem Erwerb nicht linear \u00fcber die Laufzeit, sondern entsprechend UK GAAP nutzungsabh\u00e4ngig und demzufolge in den ersten Jahren wegen fehlender Nutzung mit geringen Betr\u00e4gen. Der Abschreibungsbetrag betrug in der ersten Planperiode \u20ac 0,2 Mio. und stieg kontinuierlich auf \u20ac 570,3 Mio. an, um ab 2007\/2008 auf diesem Niveau zu verharren. Im Betrag von \u20ac 570,3 Mio. ist damit aufgrund der nutzungsabh\u00e4ngigen Abschreibungsmethode ein &#8222;Nachholeffekt&#8220; gegen\u00fcber einer linearen Abschreibung enthalten.<\/p>\n<p id=\"cln92\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die Ermittlung der Reinvestitionsquote in der Phase der ewigen Rente ist zun\u00e4chst auf eine Abschreibungsmethode abzustellen, die die gesamten Anschaffungskosten des Jahres 2000 von \u20ac 8,5 Mrd. &#8211; aber auch nicht mehr &#8211; aufwandswirksam verteilt. Bei unterstellter linearer Abschreibung eines unver\u00e4nderten Investitionsbetrages ausschlie\u00dflich f\u00fcr die Phase der ewigen Rente \u00fcber 20 Jahre erg\u00e4be sich eine Abschreibung je Jahr von lediglich \u20ac 410,0 Mio. Der nahezu 40 % \u00fcber diesem Wert liegende Ansatz von \u20ac 570,3 Mio. in der Phase der ewigen Rente w\u00e4re nur mit erheblichen Preissteigerungen k\u00fcnftiger UMTS-Lizenzen zu erkl\u00e4ren, die jedoch erstmals bei der n\u00e4chsten Folgeinvestition im Jahr 2020 zu tragen kommen k\u00f6nnten.<\/p>\n<p id=\"cln93\" class=\"ctbl\">Der vom Erstbewerter unterstellte Ansatz eines Betrages von \u20ac 570,3 Mio. als Reinvestitionsrate ab dem Gesch\u00e4ftsjahr 2010\/2011 hatte aufgrund der gleichzeitigen Verwendung eines Wachstumsabschlags in der Phase der ewigen Rente bereits eine stetige Steigerung der fortgef\u00fchrten Abschreibungen zur Folge.<\/p>\n<p id=\"cln94\" class=\"ctbl\">Hierzu ist zun\u00e4chst festzustellen, dass die auf diese Weise abgebildete preissteigerungsbedingte Erh\u00f6hung der Aufwendungen f\u00fcr die Abschreibung der bereits im Jahr 2000 erworbenen UMTS-Lizenz unzweifelhaft nicht sachgerecht w\u00e4re. Eine Preissteigerung w\u00e4re als Sprungintervall erstmals f\u00fcr eine Ersatzinvestition in eine neue UMTS-Lizenz im Jahr 2020\/2021 zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p id=\"cln95\" class=\"ctbl\">Die Kammer vermag auch der Ansicht des Sachverst\u00e4ndigen zu folgen, dass noch ein Anteil f\u00fcr die noch zu erwerbende Lizenz zu ber\u00fccksichtigen ist. Dies zeigen bereits die umfangreichen Berechnungen, die der Sachverst\u00e4ndige insoweit vorgenommen hat. Diese beruhen auf europaweite Beobachtungen. Sie sind zwar im Ergebnis auch noch spekulativ. Im Jahre 2002 konnte niemand vorhersagen, mit welcher Technologie und auch mit welchem technischen und finanziellen Aufwand im Jahre 2020 der mobile Datenverkehr abgewickelt wird. Da diese Erkenntnis auch in den ma\u00dfgeblichen Planungsgremien der Nb AG nicht vorhanden war, konnten und haben diese keine entsprechenden seri\u00f6sen Planung vorgenommen. Andererseits ist auch aufgrund der ausf\u00fchrlichen Diskussion im Rahmen der Er\u00f6rterungstermine mit dem Sachverst\u00e4ndigen nicht zu verkennen, dass es zu einer Neulizensierung kommen wird.<\/p>\n<p id=\"cln96\" class=\"ctbl\">Die Kammer schlie\u00dft sich auch den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen zu Pn an, bez\u00fcglich dessen er ausgef\u00fchrt hat:<\/p>\n<p id=\"cln97\" class=\"ctbl\">Die Gesch\u00e4ftst\u00e4tigkeit von Pn konzentriert sich auf die Errichtung und den Betrieb eines Mobilfunknetzes in Italien. Mit der Marke &#8222;Pn Wp&#8220; war Pn der zweitgr\u00f6\u00dfte Mobilfunkanbieter in Italien. Pn verf\u00fcgte \u00fcber einige operativ t\u00e4tige Tochtergesellschaften, die sich im Wesentlichen mit mobilfunknahen Dienstleistungen bzw. deren Entwicklung und Verbreitung besch\u00e4ftigen, wie beispielsweise der elektronischen Bezahlung \u00fcber Mobiltelefone.<\/p>\n<p id=\"cln98\" class=\"ctbl\">Bei den nachstehend dargestellten Planwerten handelt es sich um eine konsolidierte Planung des Pn-Teilkonzerns, d.h. inkl. der Tochtergesellschaften. Da diese Gesellschaften sowohl vom Umsatz als auch vom Ergebnisbeitrag zum Bewertungszeitpunkt von untergeordneter Bedeutung waren, wird im Folgenden ausschlie\u00dflich auf die Verh\u00e4ltnisse von Pn eingegangen.<\/p>\n<p id=\"cln99\" class=\"ctbl\">Der italienische Mobilfunkmarkt galt zum Bewertungsstichtag als einer der am weitesten fortentwickelten Mobilfunkm\u00e4rkte in Europa und war durch seine hohe Wettbewerbsintensit\u00e4t gekennzeichnet. Dies ist insofern bemerkenswert, als bis 1995 eine faktische Monopolsituation gegeben war, die durch die dominierende Marktpr\u00e4senz der U S.p.A., Turin\/Italien (nachfolgend auch TIM), einer Tochtergesellschaft der ehemaligen staatlichen Telefongesellschaft U S.p.A., Rom\/Italien gepr\u00e4gt wurde. Der ab 1995 t\u00e4tige, erste private Mobilfunkanbieter in Italien war Pn.<\/p>\n<p id=\"cln100\" class=\"ctbl\">Bis 1998 waren in Italien mit TIM und Pn zun\u00e4chst nur zwei Mobilfunkgesellschaften am Markt aktiv. Erst Anfang 1999 kam als weiterer Wettbewerber Xj Telecomunicazioni S.p.A., Rom\/Italien (nachfolgend auch Xj), und ein Jahr sp\u00e4ter Ck Telecomunicazioni S.p.A., Neapel\/Italien (nachfolgend auch Ck), hinzu, so dass zum Bewertungszeitpunkt das Wettbewerbsumfeld durch insgesamt vier Mobilfunkgesellschaften gepr\u00e4gt war. Mobilfunkstandard aller Anbieter war der GSM-Standard.<\/p>\n<p id=\"cln101\" class=\"ctbl\">Der Ende 2001 mit einem Marktanteil von 46,7 % mit Abstand gr\u00f6\u00dfte Anbieter war TIM, gefolgt von Pn mit 32,4 % und Wind mit rd. 15,4 %. \u00c4hnlich wie Rv in Deutschland hat auch der vierte Anbieter Ck seine T\u00e4tigkeit erst vergleichsweise sp\u00e4t aufgenommen und verf\u00fcgte dank hohem Kundenzulauf 2001 bereits \u00fcber einen Marktanteil von rd. 5,5 %. Infolge der Marktliberalisierung entwickelte sich in den 1990er Jahren eine nicht vorhersehbare Wachstumsdynamik, die dazu f\u00fchrte, dass der italienische Markt von 1997 bis etwa Mitte 2000 im Hinblick auf die Teilnehmerzahlen der gr\u00f6\u00dfte in Europa war. Die hohen Teilnehmerzuw\u00e4chse f\u00fchrten nicht nur zu einem der gr\u00f6\u00dften Mobilfunkm\u00e4rkte Europas sondern auch zu au\u00dfergew\u00f6hnlich hohen Penetrationsraten. Im europ\u00e4ischen Vergleich hatte der italienische Markt eine f\u00fchrende Position in Bezug auf Mobilfunkteilnehmer und Penetration. Trotz der bereits vorhandenen hohen absoluten wie relativen Abdeckung der Bev\u00f6lkerung mit SIM-Karten wurden dem italienischen Mobilfunkmarkt zum Bewertungsstichtag weiterhin beachtliche Wachstumschancen bescheinigt. Anders als im deutschen Mobilfunkmarkt, f\u00fcr den eine maximale Penetrationsrate von rd. 80 % erwartet wurde, hielt man in Italien eine Penetrationsrate von \u00fcber 100 % f\u00fcr sehr wahrscheinlich.<\/p>\n<p id=\"cln102\" class=\"ctbl\">Penetrationsraten oberhalb der 100 %-Marke konnten bereits in Luxemburg beobachtet werden. Aufgrund der geographischen Lage und des damit verbundenen hohen Anteils an Grenzg\u00e4ngern, die \u00fcber eine SIM-Karte bzw. Mobilfunkger\u00e4t verf\u00fcgten, wurden statistisch mehr Mobilfunkteilnehmer als Einwohner erfasst.<\/p>\n<p id=\"cln103\" class=\"ctbl\">Als urs\u00e4chlich f\u00fcr die in Italien hohe Penetrationsrate galt daneben die weite Verbreitung von Prepaid-Vertr\u00e4gen. Kunden besa\u00dfen zur Ausnutzung des jeweils g\u00fcnstigsten Tarifs mehrere Prepaid-Karten bzw. Mobiltelefone. Nicht zuletzt hat dieser Sachverhalt auch zu dem starken Anstieg der Teilnehmerzahlen beigetragen.<\/p>\n<p id=\"cln104\" class=\"ctbl\">Der in Italien hohe Verbreitungsgrad von Prepaid-Vertr\u00e4gen f\u00fchrte &#8211; anders als in Deutschland &#8211; nicht zu hoch subventionierten Prepaid-Angeboten.<\/p>\n<p id=\"cln105\" class=\"ctbl\">Zu Beginn des Jahres 2002 waren am italienischen Mobilfunkmarkt, trotz der Auffassung, dass Penetrationsraten gr\u00f6\u00dfer 100 % m\u00f6glich sind, mit dem Erreichen einer 90 %igen Penetration erste Anzeichen einer Markts\u00e4ttigung erkennbar, mit der Folge langsameren Wachstums. Da gleichzeitig die Kunden in der Lage waren, nahezu frei zwischen Anbietern und Tarifen zu wechseln, galt es f\u00fcr Mobilfunkanbieter in Italien, durch die Entwicklung neuer Produkte die Kundenbindung zu steigern.<\/p>\n<p id=\"cln106\" class=\"ctbl\">Im italienischen Mobilfunkmarkt war das erste Halbjahr 2002 durch hohe Umsatzzuwachsraten im Datenverkehr gekennzeichnet. Zwar stellten Sprachdienste unver\u00e4ndert das Kerngesch\u00e4ft dar, doch konnten insbesondere durch SMS erhebliche Umsatzsteigerungen erzielt werden. Ferner f\u00fchrte die zunehmende Nutzung von GPRS-Diensten zu deutlichem Wachstum bei Datendiensten. Mit der Einf\u00fchrung von Flatrate-Tarifen versuchten die Mobilfunkanbieter zum einen h\u00f6here Ums\u00e4tze aus der vermehrten Nutzung von Datendiensten zu erzielen. Gleichzeitig sollte mit den Tarifen aber auch die Kundenbindung verst\u00e4rkt werden.<\/p>\n<p id=\"cln107\" class=\"ctbl\">Die italienischen UMTS-Lizenzen wurden im Oktober 2000 versteigert. An der Versteigerung beteiligten sich neben den vier etablierten Mobilfunkgesellschaften die Konsortien. Von den maximal erh\u00e4ltlichen f\u00fcnf Lizenzen mit einer Laufzeit von 15 Jahren erhielten Pn und die Konsortien mit einem Gebot von jeweils rd. \u20ac 2,45 Mrd., sowie aaa mit jeweils rd. \u20ac 2,42 Mrd. den Zuschlag. Mit Ck erhielt erstmals bei einer europ\u00e4ischen UMTS-Auktion ein etablierter GSM-Anbieter keine Lizenz, was darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren war, dass die Gesellschafter von Ck kurz vor der Auktion von der Teilnahme an der Versteigerung zur\u00fccktraten.<\/p>\n<p id=\"cln108\" class=\"ctbl\">Mit Ausnahme der in Deutschland deutlich h\u00f6heren Anschaffungskosten &#8211; der Preis der von E3 in Deutschland ersteigerten UMTS-Lizenz lag um rd. 350 % \u00fcber dem Preis der italienischen Lizenz von Pn &#8211; sind die Ungewissheiten \u00fcber den wirtschaftlichen Erfolg der UMTS-Technologie von D2 auf Pn \u00fcbertragbar. Auch bei Pn lag zum Bewertungszeitpunkt das Kernproblem bei der Beurteilung der UMTS-Technologie in der Frage, wie der k\u00fcnftige Bedarf f\u00fcr mobile Telekommunikationsdienstleistungen konkret aussehen w\u00fcrde.<\/p>\n<p id=\"cln109\" class=\"ctbl\">Zwar f\u00fchrte die Versteigerung der UMTS-Lizenzen in Italien aufgrund der Uneinigkeit der Ck-Gesellschafter zu im europ\u00e4ischen Vergleich unerwartet niedrigen Lizenzkosten. Dennoch bestand bei allen Anbietern die Notwendigkeit, zeitnah UMTS-Dienstleistungen anzubieten, damit die Lizenzinvestitionen zu entsprechenden Einnahmen f\u00fchren konnten. Gleichzeitig und aufgrund des noch nicht vollst\u00e4ndig aufgebauten UMTS-Netzes wurde die geplante UMTS-Einf\u00fchrung von 2001 auf Ende 2002 verschoben. Dennoch wurde am Markt erwartet, dass in einem Best-Case-Szenario Ende 2003 bereits mehr als 1 Mio. Kunden UMTS nutzen w\u00fcrden. Bis Ende 2005 sollte sich dieser Wert erwartungsgem\u00e4\u00df mehr als verzehnfachen.<\/p>\n<p id=\"cln110\" class=\"ctbl\">F\u00fcr die Beurteilung des zuk\u00fcnftigen Wettbewerbsumfeldes war allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen, dass an der UMTS-Versteigerung zwei Gesellschaften erfolgreich teilnahmen, die bis dahin noch nicht aktiv auf dem italienischen Markt t\u00e4tig waren und demnach auch noch \u00fcber keine Kundenbasis verf\u00fcgten. Gleichzeitig erhielt Ck als etablierter Mobilfunkanbieter keine Lizenz. So wurde bereits damals davon ausgegangen, dass Ck kurzfristig durch Konkurrenten \u00fcbernommen bzw. zerschlagen wird und als Mobilfunkanbieter nicht mehr am Markt auftritt. Im Weiteren hatte bereits das Konsortium IPSE 2000 den Start seines Mobilfunkbetriebes verschoben. IPSE 2000 stieg nicht wie geplant in den GSM\/GPRS-Markt ein, sondern sollte erst mit UMTS-Diensten eine eigene Kundenbasis schaffen. Hintergrund waren die unsicheren Perspektiven hinsichtlich der UMTS-Technologie sowie Uneinigkeiten innerhalb der Anteilseigner U. Madrid\/Spanien, und U Stockholm\/Schweden. Pn ging davon aus, dass die f\u00fcnf UMTS-Lizenznehmer zuk\u00fcnftig am Markt auftraten und es insoweit zu mindestens einem weiteren Netzbetreiber im italienischen Mobilfunkmarkt kommen w\u00fcrde, der die Wettbewerbsbedingungen weiter versch\u00e4rft.<\/p>\n<p id=\"cln111\" class=\"ctbl\">Neben UMTS galt zum Bewertungsstichtag in Italien vor allem Wi-Fi als erfolgsversprechende Technologie. So genannte Hot-Spots waren bereits mit gro\u00dfem Erfolg an Flugh\u00e4fen und Hotels eingerichtet worden und erfreuten sich einer zunehmenden Beliebtheit.<\/p>\n<p id=\"cln112\" class=\"ctbl\">Zusammenfassend ist festzuhalten, dass f\u00fcr den italienischen Mobilfunkmarkt aus Sicht des Jahres 2002 trotz einer bereits hohen Penetrationsrate von weiterem Teilnehmerwachstum ausgegangen wurde, wenn auch auf deutlich geringerem Niveau. Dieses Wachstum wurde insbesondere auf die Nutzung von Zweit- bzw. Dritt-SIM-Karten zur\u00fcckgef\u00fchrt. Durch die bevorstehende Einf\u00fchrung von UMTS-Diensten erhofften sich die Mobilfunkgesellschaften weitere Impulse, so dass durch eine zunehmende Nutzung mit weiterem Wachstum gerechnet wurde. Insbesondere wegen der nicht hinreichend konkretisierten Verwendung der UMTS-Technologie f\u00fcr spezifische Mobilfunkprodukte war diese grunds\u00e4tzlich positive Zukunftserwartung jedoch mit Unsicherheiten behaftet.&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln113\" class=\"ctbl\">Ber\u00fccksichtigt man diese Erw\u00e4gungen des Sachverst\u00e4ndigen und seine Berechnungen der voraussichtlichen Kosten f\u00fcr eine Neulizensierung, denen die Kammer auch nach den ausf\u00fchrlichen Er\u00f6rterungen insbesondere in dem Spruchverfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag errechnet sich ein Neulizenzpreis f\u00fcr E3 in H\u00f6he von 4.543,3 Mio. EUR, der sich auf Grundlage eines laufzeitgewichteten europ\u00e4ischen Durchschnittspreises von 16,43 EUR p.a. je Einwohner ohne Ber\u00fccksichtigung von Inflation ergibt (Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 11. Dezember 2013, S. 90).<\/p>\n<p id=\"cln114\" class=\"ctbl\">Auf Grundlage des gleichen Vorgehens ergibt sich f\u00fcr Pq ein Neulizenzpreis in H\u00f6he von \u20ac 2.848,2 Mio. (Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 11. Dezember 2013, S. 109).<\/p>\n<p id=\"cln115\" class=\"ctbl\">Die Korrektur betrifft lediglich die Phase der ewigen Rente und wurde, entsprechend dem Vorgehen des Erstbewerters, in eine Annuit\u00e4t umgerechnet<\/p>\n<p id=\"cln116\" class=\"ctbl\">Daraus ergeben sich f\u00fcr die Ermittlung des Barwertes der WpAG folgende zu ber\u00fccksichtigende Aussch\u00fcttungen, durch die Annuit\u00e4t bei Arcor wird ber\u00fccksichtigt, dass bei Arcor zum Ende der Detailplanungsphase (2005\/2006) noch ein Verlustvortrag besteht, durch die Annuit\u00e4t bei UMTS wird die dargestellte Korrektur der Reinvestitionsrate ber\u00fccksichtigt und durch die Korrektur beim &#8222;nachhaltigen Zinsergebnis&#8220; wird das Zinsergebnis im Jahr 2006\/2007 an den dort bestehenden Fremdkapitalbestand und die nachhaltigen Zinss\u00e4tze angepasst.<\/p>\n<p id=\"cln117\" class=\"ctbl\">WpAG<\/p>\n<p id=\"cln118\" class=\"ctbl\">Detailplanung<\/p>\n<p id=\"cln119\" class=\"ctbl\">Ewige Rente<\/p>\n<p id=\"cln120\" class=\"ctbl\">2002\/2003<\/p>\n<p id=\"cln121\" class=\"ctbl\">2003\/2004<\/p>\n<p id=\"cln122\" class=\"ctbl\">2004\/2005<\/p>\n<p id=\"cln123\" class=\"ctbl\">2005\/2006<\/p>\n<p id=\"cln124\" class=\"ctbl\">ab 2006\/2007<\/p>\n<p id=\"cln125\" class=\"ctbl\">Ertragswert<\/p>\n<p id=\"cln126\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln127\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln128\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln129\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln130\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln131\" class=\"ctbl\">EBIT<\/p>\n<p id=\"cln132\" class=\"ctbl\">4.045<\/p>\n<p id=\"cln133\" class=\"ctbl\">4.499<\/p>\n<p id=\"cln134\" class=\"ctbl\">5.496<\/p>\n<p id=\"cln135\" class=\"ctbl\">7.307<\/p>\n<p id=\"cln136\" class=\"ctbl\">7.544<\/p>\n<p id=\"cln137\" class=\"ctbl\">Zinsergebnis<\/p>\n<p id=\"cln138\" class=\"ctbl\">1.176<\/p>\n<p id=\"cln139\" class=\"ctbl\">1.296<\/p>\n<p id=\"cln140\" class=\"ctbl\">1.352<\/p>\n<p id=\"cln141\" class=\"ctbl\">1.399<\/p>\n<p id=\"cln142\" class=\"ctbl\">1.445<\/p>\n<p id=\"cln143\" class=\"ctbl\">Ergebnis vor Steuern<\/p>\n<p id=\"cln144\" class=\"ctbl\">5.221<\/p>\n<p id=\"cln145\" class=\"ctbl\">5.794<\/p>\n<p id=\"cln146\" class=\"ctbl\">6.848<\/p>\n<p id=\"cln147\" class=\"ctbl\">8.706<\/p>\n<p id=\"cln148\" class=\"ctbl\">8.989<\/p>\n<p id=\"cln149\" class=\"ctbl\">Unternehmenssteuern<\/p>\n<p id=\"cln150\" class=\"ctbl\">-2.071<\/p>\n<p id=\"cln151\" class=\"ctbl\">-2.304<\/p>\n<p id=\"cln152\" class=\"ctbl\">-2.700<\/p>\n<p id=\"cln153\" class=\"ctbl\">-3.392<\/p>\n<p id=\"cln154\" class=\"ctbl\">-3.502<\/p>\n<p id=\"cln155\" class=\"ctbl\">Ergebnis nach Steuern<\/p>\n<p id=\"cln156\" class=\"ctbl\">3.150<\/p>\n<p id=\"cln157\" class=\"ctbl\">3.490<\/p>\n<p id=\"cln158\" class=\"ctbl\">4.148<\/p>\n<p id=\"cln159\" class=\"ctbl\">5.314<\/p>\n<p id=\"cln160\" class=\"ctbl\">5.486<\/p>\n<p id=\"cln161\" class=\"ctbl\">auf Minderheiten entfallendes Ergebnis<\/p>\n<p id=\"cln162\" class=\"ctbl\">870<\/p>\n<p id=\"cln163\" class=\"ctbl\">938<\/p>\n<p id=\"cln164\" class=\"ctbl\">1.139<\/p>\n<p id=\"cln165\" class=\"ctbl\">1.542<\/p>\n<p id=\"cln166\" class=\"ctbl\">1.592<\/p>\n<p id=\"cln167\" class=\"ctbl\">zur Aussch\u00fcttung verf\u00fcgbares Ergebnis<\/p>\n<p id=\"cln168\" class=\"ctbl\">2.280<\/p>\n<p id=\"cln169\" class=\"ctbl\">2.552<\/p>\n<p id=\"cln170\" class=\"ctbl\">3.009<\/p>\n<p id=\"cln171\" class=\"ctbl\">3.772<\/p>\n<p id=\"cln172\" class=\"ctbl\">3.894<\/p>\n<p id=\"cln173\" class=\"ctbl\">Aussch\u00fcttungen<\/p>\n<p id=\"cln174\" class=\"ctbl\">2.280<\/p>\n<p id=\"cln175\" class=\"ctbl\">2.552<\/p>\n<p id=\"cln176\" class=\"ctbl\">3.009<\/p>\n<p id=\"cln177\" class=\"ctbl\">3.772<\/p>\n<p id=\"cln178\" class=\"ctbl\">3.894<\/p>\n<p id=\"cln179\" class=\"ctbl\">Pers\u00f6nliche Ertragsteuer auf Aussch\u00fcttungen<\/p>\n<p id=\"cln180\" class=\"ctbl\">399<\/p>\n<p id=\"cln181\" class=\"ctbl\">447<\/p>\n<p id=\"cln182\" class=\"ctbl\">527<\/p>\n<p id=\"cln183\" class=\"ctbl\">660<\/p>\n<p id=\"cln184\" class=\"ctbl\">681<\/p>\n<p id=\"cln185\" class=\"ctbl\">Aussch\u00fcttung nach pers\u00f6nlichen Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln186\" class=\"ctbl\">1.881<\/p>\n<p id=\"cln187\" class=\"ctbl\">2.105<\/p>\n<p id=\"cln188\" class=\"ctbl\">2.483<\/p>\n<p id=\"cln189\" class=\"ctbl\">3.112<\/p>\n<p id=\"cln190\" class=\"ctbl\">3.213<\/p>\n<p id=\"cln191\" class=\"ctbl\">Fiktive steuerfreie Zurechnung von Thesaurierungen<\/p>\n<p id=\"cln192\" class=\"ctbl\">Annuit\u00e4t Verlustvortrag B<\/p>\n<p id=\"cln193\" class=\"ctbl\">-4<\/p>\n<p id=\"cln194\" class=\"ctbl\">Annuit\u00e4t UMTS-Lizenzen<\/p>\n<p id=\"cln195\" class=\"ctbl\">62<\/p>\n<p id=\"cln196\" class=\"ctbl\">Korrektur nachhaltiges Zinsergebnis<\/p>\n<p id=\"cln197\" class=\"ctbl\">56<\/p>\n<p id=\"cln198\" class=\"ctbl\">zu kapitalisierende Nettoaussch\u00fcttungen<\/p>\n<p id=\"cln199\" class=\"ctbl\">1.881<\/p>\n<p id=\"cln200\" class=\"ctbl\">2.105<\/p>\n<p id=\"cln201\" class=\"ctbl\">2.483<\/p>\n<p id=\"cln202\" class=\"ctbl\">3.112<\/p>\n<p id=\"cln203\" class=\"ctbl\">3.326<\/p>\n<p id=\"cln204\" class=\"ctbl\">33<\/p>\n<p id=\"cln205\" class=\"ctbl\">d)<\/p>\n<p id=\"cln206\" class=\"ctbl\">Der Kapitalisierungszinssatz errechnet sich aus dem so genannten Basiszins (nachfolgend: aa)), dem Risikozuschlag (nachfolgend: bb)) und dem Wachstumsabschlag f\u00fcr den Zeitraum der ewigen Rente (nachfolgend: cc)).<\/p>\n<p id=\"cln207\" class=\"ctbl\">aa)<\/p>\n<p id=\"cln208\" class=\"ctbl\">Der Basiszinssatz vor pers\u00f6nlichen Steuern ist auf 5,69 % festzusetzen.Die Kammer h\u00e4lt es, wie sie auch bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung zum Ausdruck gebracht hat, f\u00fcr sachgerecht, den Basiszinssatz entsprechend der st\u00e4ndigen Rechtsprechung nach der Zinsstrukturkurve als einheitlicher Basiszinssatz zum Bewertungsstichtag zu ermitteln. Die Kammer vermag den von dem Vertragspr\u00fcfer ermittelten Basiszinssatz von 6%, der auf der Grundlage des IDW S1 in der Fassung des Jahres 2000 ermittelt wurde, nicht als sachgerecht anzusehen.<\/p>\n<p id=\"cln209\" class=\"ctbl\">Dabei geht die Kammer von einem unter Verwendung der Zinsstrukturkurve ermittelten Basiszinssatz aus, bei dem grunds\u00e4tzlich typisierend eine Wachstumsrate von einem Prozent unterstellt wird. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist eine Ber\u00fccksichtigung des unternehmensspezifischen Zahlungsstroms und Wachstumsfaktors nicht erforderlich. Der IDW und der FAUB, an deren Empfehlungen sich die Wirtschaftspr\u00fcfer im Rahmen von Unternehmensbewertungen in der Bundesrepublik Deutschland ansonsten strengstens orientieren, geht von der typisierten Annahme eines Wachstums von einem Prozent aus. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist von dieser typisierten Annahme des IDW in Spruchverfahren auszugehen. Sie dient der Herbeif\u00fchrung einer Vergleichbarkeit zwischen den Unternehmenswerten zu einem bestimmten Stichtag. Soweit in dem Erstgutachten des Sachverst\u00e4ndigen Xbt die neueren Empfehlungen des IDW zum Basiszinssatz, n\u00e4mlich zu ber\u00fccksichtigen, wie nach dem drei\u00dfigsten Jahr des Planungshorizonts die Zinsstrukturkurve weiter verlaufen sein k\u00f6nnte, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass im Zeitpunkt der Erstellung dieses Gutachtens die entsprechenden Empfehlungen des FAUB noch nicht vorlagen. Ber\u00fccksichtigt man diese, hat der Sachverst\u00e4ndige nach der neuen Methodik des IDW als einheitlichen Basiszinssatz gem\u00e4\u00df der Empfehlungen des Fachausschusses nach Anfrage durch das Gericht zwecks Herstellung einer einheitlichen Methodik mit der Berechnung in dem Verfahren zum Beherrschungs- Gewinnabf\u00fchrungsvertrag unter Ber\u00fccksichtigung des typisierten Wachstums von einem Prozent einem Basiszinssatz von 5,69 % ermittelt.<\/p>\n<p id=\"cln210\" class=\"ctbl\">Der Ermittlung des Basiszinssatzes unter Ber\u00fccksichtigung der so genannten Svensson-Methode steht &#8211; wie der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar dargelegt hat &#8211; nicht entgegen, dass die nachfolgend noch dargestellte Ermittlung der Marktrisikopr\u00e4mie gegen den REXP gemessen wird. Die f\u00fcr die Svensson-Methode erforderlichen Daten der Deutschen Bundesbank lassen sich lediglich anhand der Zinss\u00e4tze f\u00fcr hypothetische Anleihen mit einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren auf der Grundlage von Marktdaten sch\u00e4tzen. Zwar sollte im theoretischen Ideal die in dem gesamten Bewertungsmodell unterstellte risikolose Anlage derjenigen Anlage entsprechen, die auch der Ermittlung der Marktrisikopr\u00e4mie zugrunde liegt. Da in der Bewertungspraxis aber \u00fcblicherweise die H\u00f6he der Marktrisikopr\u00e4mie aus historischen Daten abgeleitet wird, ist dieses nicht unmittelbar m\u00f6glich. Mittels der Zinsstrukturkurve l\u00e4sst sich zum Bewertungsstichtag nicht die realisierte Rendite ableiten, vielmehr wird die k\u00fcnftige Rendite der risikolosen Anlage ermittelt. W\u00e4hrend der einheitlich unendliche Basiszinssatz aus hypothetischen Nullkuponanleihen abgeleitet wird, die sowohl l\u00e4ngere als auch k\u00fcrzere Laufzeiten aufweisen, weisen die dem REXP zu Grunde liegenden Anlagen eine Laufzeit von rund 5,5 Jahren auf. Jedoch ist zu ber\u00fccksichtigen, dass zwar der aus der Zinsstrukturkurve ermittelte Basiszinssatz im Bewertungsmodell einheitlich bis ins undendliche gesetzt wird, jedoch ist die durchschnittliche Kapitalbindung der so unterstellten risikolosen Anlage tats\u00e4chlich nicht unendlich. So ergibt sich f\u00fcr den zum Stichtag ermittelten Basiszinssatz eine durchschnittliche Kapitalbindung von rund 21 Jahren. Es bleibt auch zu ber\u00fccksichtigen, dass die Rendite des REXP anders als die Rendite der hypothetischen Nullkuponanleihen eine Rendite enth\u00e4lt, die auf Markt-Zins\u00e4nderungen beruht. In der Rendite des REXP sind damit auch risikobehaftete Renditen enthalten. Durch die Ber\u00fccksichtigung der Rendite im REXP wird aufgrund dessen der Vergangenheit tendenziell sinkenden Zinsniveaus die Rendite der risikolosen Anlage \u00fcbersch\u00e4tzt und damit die Marktrisikopr\u00e4mie untersch\u00e4tzt. Nach den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen konnte auf der Grundlage der monatlichen Daten der Deutschen Bundesbank f\u00fcr den Zeitraum 2001 ein durchschnittlicher einheitlicher unendlicher Basiszinssatz von rund 7,59 % festgestellt werden. Demgegen\u00fcber ist die durchschnittliche Rendite einer 5,5-j\u00e4hrigen Nullkuponanleihe und somit eine Anleihe mit einer zum REXP vergleichbaren Laufzeit im gleichen Zeitraum 0,48 %-Punkte geringer als der durchschnittliche einheitliche Basiszinssatz. Auf der Grundlage des Rex-Indexes ergeben sich f\u00fcr die risikobehaftete Rendite eine geometrische Rendite von 0,51 % und ein arithmetisches Mittel der einj\u00e4hrigen Rendite von 0,64 %. Danach wird die Marktrisikopr\u00e4mie isoliert durch diesen Aspekt um rund 0,5 % bis 0,6 %-Punkte untersch\u00e4tzt. Aufgrund der vom Sachverst\u00e4ndigen festgestellten Schw\u00e4chen des REXP bei gegenl\u00e4ufigen Effekten ergibt sich keine wesentliche Auswirkung auf die H\u00f6he der Marktrisikopr\u00e4mie vor pers\u00f6nlichen Steuern. Dementsprechend ist es auch unerheblich, dass f\u00fcr die Ermittlung des Basiszinssatzes und der Marktrisikopr\u00e4mie unterschiedliche Vergleichsindices Verwendung finden.<\/p>\n<p id=\"cln211\" class=\"ctbl\">Es besteht auch kein Grund, vorliegend von dieser st\u00e4ndigen \u00dcbung f\u00fcr die Ermittlung des Basiszinssatzes, die bereits Gegenstand zahlreicher Spruchverfahren war, abzusehen. In den Hinweisen des AKU sowie den erg\u00e4nzenden Hinweisen des FAUB finden sich keine Hinweise, die eine Ber\u00fccksichtigung des unternehmensspezifischen Risikos bei der Ermittlung des einheitlichen Basiszinssatzes verlangen (vgl. dazu D\u00f6rschell\/Franken\/Schulte, Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2. Auflage, Seite 88). Auch die sachkundig beratenen Antragsgegner haben &#8211; auch aufgrund der vorstehenden Erw\u00e4gungen &#8211; keinen Grund aufgezeigt, von diesen st\u00e4ndigen Empfehlungen vorliegend abzuweichen. Es widerspricht auch nicht den vorstehenden Darlegungen zur Anwendung eines Standards, erg\u00e4nzend neuere Erkenntnisse zu ber\u00fccksichtigen, wenn l\u00e4ngerfristig angelegte Entwicklungen plausibilisierend ber\u00fccksichtigt werden. So kann, wie nunmehr in IDW S1 (2005) ausdr\u00fccklich ausgef\u00fchrt wird, f\u00fcr die Festlegung des Basiszinssatzes zur Orientierung die aktuelle Zinsstrukturkurve herangezogen werden. Diese gibt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung einer Anleihe und deren Laufzeit wieder. Soweit folgt die Kammer den diesbez\u00fcglichen Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem schriftlichen Gutachten. Sie entspricht auch der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der mit Spruchverfahren befassten Gerichte in den letzten Jahren (vgl. dazu auch OLG D\u00fcsseldorf a.a.O.). Im WP-Handbuch 2014, Band II, Abschnitt A, Tz. 356 wird zur Berechnung des einheitlichen Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve auf Basis der Svensson-Methode folgendes ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p id=\"cln212\" class=\"ctbl\">&#8222;Im Hinblick auf eine theoretisch exakte und m\u00f6glichst genaue L\u00f6sung k\u00f6nnte ein einheitlicher Basiszinssatz im einzelnen Bewertungsfall ausgehend von der im Regelfall nicht konstant wachsenden Zahlungsreihe der Detailplanungsphase und der ggf. vom Berechnungsbeispiel [Anmerkung: In dem Rechenbeispiel wird typisierend ein Wachstum von 1 % unterstellt] abweichenden Annahme zum nachhaltigen Wachstum in der Phase der ewigen Rente abgeleitet werden. Angesichts der i.d.R. marginalen Gr\u00f6\u00dfenordnung des Ergebniseinflusses unterschiedlicher Wachstumsraten kann jedoch im Regelfall die oben erl\u00e4uterte, um 1 % wachsende Zahlungsreihe als typisierende Annahme zur Ableitung des Basiszinssatzes verwendet werden.&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln213\" class=\"ctbl\">Auf Grundlage dieser Typisierung (ein 1 % wachsender Zahlungsstrom) ergibt sich ein einheitlicher Basiszinssatz in H\u00f6he von 5,69 %.<\/p>\n<p id=\"cln214\" class=\"ctbl\">bb)<\/p>\n<p id=\"cln215\" class=\"ctbl\">Der Basiszinssatz ist um einen Risikozuschlag zu erh\u00f6hen. Der Basiszinssatz bezieht sich alleine auf sichere festverzinsliche Anleihen. Da der Markt demgegen\u00fcber aufgrund der Investition in Aktien aufgrund des damit verbunden nicht unerheblichen Risikos einen h\u00f6heren Ertrag erwartet, ist dieses Risiko durch eine Erh\u00f6hung des Zins auszugleichen.<\/p>\n<p id=\"cln216\" class=\"ctbl\">Der Risikozuschlag ergibt sich aus der Multiplikation der Marktrisikopr\u00e4mie (nachfolgend bbb) mit der unternehmensindividuellen Risikoh\u00f6he (Betafaktor) (nachfolgend aaa)).<\/p>\n<p id=\"cln217\" class=\"ctbl\">aaa)<\/p>\n<p id=\"cln218\" class=\"ctbl\">Der Betafaktor ist mit 0,75 festzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln219\" class=\"ctbl\">Der Betafaktor dient dazu, das Risiko des zu bewertenden Unternehmens in eine Beziehung zu dem Gesamtmarkt zu setzen. Danach ist festzustellen, inwieweit das zu bewertende Unternehmen risikobehafteter ist als der Durchschnitt der notierten Unternehmen. Ist die Volatilit\u00e4t &#8211; die Schwankungsbreite des Verlaufes &#8211; gr\u00f6\u00dfer als beim Durchschnitt, so ist das Risiko relativ gr\u00f6\u00dfer, ist sie geringer, ist auch das Risiko relativ geringer (vergleiche: Gro\u00dffeld, Unternehmensund Anteilsbewertung im Gesellschaftsrecht, 4. Auflage, Seite 136).<\/p>\n<p id=\"cln220\" class=\"ctbl\">Der Sachverst\u00e4ndige hat den Betafaktor auch im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung belastbar festgestellt und die Herleitung auch nochmals im Rahmen seiner Anh\u00f6rung erl\u00e4utert. Der Sachverst\u00e4ndige h\u00e4lt sodann aufgrund der Entwicklung der B\u00f6rsenkurse und Handelsvolumina der Nb AG im Zeitraum von 1999 bis 2001, die alleine aufgrund der erheblichen Handelsvolumina, die im Wesentlichen durch die \u00dcbernahme der Nb AG durch Wp gepr\u00e4gt waren, f\u00fcr die Einsch\u00e4tzung des zuk\u00fcnftigen Betafaktors Zeitr\u00e4ume bis Februar 2000 nicht f\u00fcr geeignet. Aufgrund des danach verbleibenden Zeitraumes von ca. einem Jahr k\u00f6nnen bei Verwendung von Wochenbetas, die auch grunds\u00e4tzlich der Sachverst\u00e4ndige bevorzugt, wie die Antragsgegnerinnen in ihrer Stellungnahme hervorgehoben haben, aber lediglich 52 Datenpunkte betrachtet werden. Dies machte es nach der Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen erforderlich, t\u00e4gliche Betas zu betrachten, die in dem Jahreszeitraum Betrachtung von 256 Datenpunkten erm\u00f6glichen. Daraus ergibt sich auch vorliegend &#8211; wie in dem Verfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag von Betafaktor von 0,70. Dies ist jedoch ein Wert ca. ein Jahr vor dem hier ma\u00dfgeblichen Stichtag. Es ist daher nachvollziehbar, dass der Sachverst\u00e4ndige insoweit festgestellt hat, dass ab Juni 2001 der sich daran anschlie\u00dfende Kursverlauf &#8222;nicht durch die operativen Risiken des Gesch\u00e4ftsmodells, sondern durch den Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag und den erwarteten anschlie\u00dfenden Squeeze-Out gepr\u00e4gt&#8220; wurde. &#8222;Somit ist lediglich der Zeitraum vor der Bekanntgabe der Beabsichtigung des Abschlusses des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages grunds\u00e4tzlich geeignet einen Betafaktor abzuleiten, der die operativen Risiken des Gesch\u00e4ftsmodells widerspiegelt&#8220;.<\/p>\n<p id=\"cln221\" class=\"ctbl\">Zwar ist die Ermittlung des unternehmenseigenen Betafaktors dem Betafaktor, der anhand einer Peer Group bestimmt wird, grunds\u00e4tzlich vorzuziehen.<\/p>\n<p id=\"cln222\" class=\"ctbl\">Aufgrund des t\u00e4glichen Handels der Nb Aktie ist die Grundvoraussetzung f\u00fcr die Ableitung eines unternehmensbezogenen Betafaktors erf\u00fcllt. Weiterhin zeigt der Vergleich mit dem DAX, dass die Aktie der Nb AG in dem betrachteten Zeitraum zu den handelsst\u00e4rksten Aktien Deutschlands geh\u00f6rte. Auch die H\u00f6he des Standardfehlers ist mit dem Durchschnitt der damaligen DAX-Unternehmen vergleichbar und liegt nur geringf\u00fcgig oberhalb des Durchschnitts von DAX-Unternehmen. Wie die Antragsgegnerin zu Recht ausf\u00fchrt, dient der Betafaktor als Ma\u00df daf\u00fcr, das zuk\u00fcnftige systematische Risiko eines Unternehmens zu bestimmen. Das systematische Risiko eines Unternehmens kann aber nur anhand der Risikofaktoren des konkret zu bewertenden Unternehmens und nicht bzw. nicht vorzugsw\u00fcrdig durch die Faktoren vergleichbarer Unternehmen bestimmt werden. Dies ergibt sich bereits zwangsl\u00e4ufig daraus, dass eben das Risiko des konkreten Unternehmens gefragt ist und nicht das einer Branche. Es ist bekannt, dass die von den Antragsgegnerinnen insoweit mit einer gutachterlichen Stellungnahme beauftragte Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft (Warth &amp; Klein Grant Thornton AG) st\u00e4ndig die Auffassung vertritt, dass der Betafaktor aus einer Peer Group abzuleiten ist. Gerade aus dem fundamentalen Grundsatz &#8222;Bewerten hei\u00dft vergleichen&#8220; folgt, dass eben ein konkretes Unternehmen mit anderen Unternehmen verglichen werden muss und nicht eine Branche &#8211; also eine Gruppe von Unternehmen &#8211; mit anderen Unternehmen.<\/p>\n<p id=\"cln223\" class=\"ctbl\">Wenn in dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Gutachten insoweit ausgef\u00fchrt wird, dass gegen die Verwendung von unternehmenseigenen Betafaktoren insbesondere spricht:<\/p>\n<p id=\"cln224\" class=\"ctbl\">&#8222;Ein Unternehmen mit der eigenen Rendite zu bewerten, ist in sich unlogisch und f\u00fchrt zu einem Zirkelschluss: Wer die k\u00fcnftige Rendite eines Unternehmens kennt, muss den heutigen Wert kennen. Wer aber den heutigen Wert kennt, braucht keine Rendite mehr, um damit den heutigen Wert zu berechnen.<\/p>\n<p id=\"cln225\" class=\"ctbl\">Auf die konkrete Verwendung von Beta-Faktoren \u00fcbertragen: Wer glaubt, dass der die Aktienkursentwicklung der j\u00fcngeren Vergangenheit reflektierende Betafaktor eines konkreten Unternehmens die bestm\u00f6gliche Sch\u00e4tzung f\u00fcr seinen k\u00fcnftigen Betafaktor darstellt, der glaubt gleichzeitig, dass der heutige Aktienwert die beste Sch\u00e4tzung f\u00fcr den heutigen Unternehmenswert darstellt. In diesem Fall w\u00e4re jede Unternehmensverwertung bei b\u00f6rsennotierten Unternehmen \u00fcberfl\u00fcssig.&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln226\" class=\"ctbl\">wird bereits nicht ber\u00fccksichtigt, dass es durchaus gewichtige Stimmen gibt, die den durch den Aktienkurs eines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag f\u00fcr die beste Unternehmenswertberechnung halten. Wenn die Gerichte in Deutschland aber, wie einleitend ausgef\u00fchrt, diese Aktienkurs lediglich als Mindestwert betrachten und tats\u00e4chlich den Unternehmenswert auf Grundlage des Ertragswertes berechnen, muss auch der Ertragswert des konkreten Unternehmens berechnet werden. Dies bedeutet, es m\u00fcssen m\u00f6glichst alle Parameter des konkreten Unternehmens verwendet werden und nicht die Werte anderer Vergleichsobjekte. Dies wird bereits daran deutlich, dass eine Peer Group die M\u00f6glichkeit bietet, einem Betafaktor in jeder gew\u00fcnschten Richtung zu manipulieren. Abh\u00e4ngig davon welche Peer Group f\u00fcr richtig gehalten wird, kann der Betafaktor steigen oder fallen. Aus der Sicht des Unternehmens wird also immer eine Peer Group zusammengestellt, die die Ermittlung eines m\u00f6glichst hohen Betafaktors erm\u00f6glicht. Aus der Sicht der Aktion\u00e4re m\u00fcsste die Peer Group so zusammengestellt werden, dass der Betafaktor m\u00f6glichst gering ist. Bereits diese nicht in \u00dcbereinstimmung zu bringenden Positionen, f\u00fcr die sich auch immer Sachverst\u00e4ndige finden werden, die sie jeweils zu begr\u00fcnden verm\u00f6gen, zeigt, dass gerade der Peer Group Beta in besonderem Umfang ungeeignet ist, einen, wenn es diesen \u00fcberhaupt gibt, objektiven Unternehmenswert zu ermitteln. Vielmehr muss es gerade in Ansehung dieser Erw\u00e4gungen f\u00fcr den Regelfall bei dem unternehmenseigenen Beta bleiben, soweit dieser mit signifikanten Zahlen ermittelt werden kann. W\u00fcrde man immer von Peer-Group Betas ausgehen, w\u00e4re es zudem auch ausgesprochen schwierig, die Unternehmen einer bestimmten Branche miteinander zu vergleichen. Im Ergebnis h\u00e4tten alle diese Unternehmen das gleich Beta, unabh\u00e4ngig davon, mit welchem systematischen Risiko sie konkret am Markt t\u00e4tig sind. Der Vorrang des unternehmenseigenen Betas wird auch \u00fcberwiegend in der Rechtsprechung und der Literatur betont. So f\u00fchrt das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.2012, 21 W 14\/11, Rdn. 72 mit Verweis auf OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. M\u00e4rz 2010, 20 W 9\/08, Rdn. 163) dazu aus:<\/p>\n<p id=\"cln227\" class=\"ctbl\">&#8222;Grundlage f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Betafaktors ist in erster Linie der historische Verlauf der B\u00f6rsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst. Ersatzweise k\u00f6nnen es auch die Faktoren einer Gruppe von Vergleichsunternehmen oder auch allgemeine \u00dcberlegungen zum individuellen Unternehmerrisiko im Vergleich zum Risiko des Marktportfolios sein.&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln228\" class=\"ctbl\">Erg\u00e4nzend legt das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.12.2013, 21 W 36\/12, Rdn. 90) dar:<\/p>\n<p id=\"cln229\" class=\"ctbl\">&#8222;Wenngleich der Senat die Auffassung der Antragsteller teilt, dass zur Bestimmung des Risikozuschlags zun\u00e4chst auf das eigene Beta der Gesellschaft zur\u00fcckzugreifen ist (&#8230;).&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln230\" class=\"ctbl\">Das LG Berlin (LG Berlin &#8211; 102 O 134\/06 AktE &#8211; Beschluss vom 23. April 2013) meint dazu:<\/p>\n<p id=\"cln231\" class=\"ctbl\">&#8222;Soweit die Vertragspr\u00fcferin &#8230; in ihrem Bericht ausf\u00fchrt, zur Erfassung des operativen Gesch\u00e4ftsrisikos des Bewertungsobjekts sei nach der \u00fcblichen Praxis der durchschnittliche Betafaktor einer Gruppe von Vergleichsunternehmen heranzuziehen, ist dies so nicht zutreffend.<\/p>\n<p id=\"cln232\" class=\"ctbl\">Zwar ist der Kammer bekannt, dass die Vertragspr\u00fcferin &#8230; durchg\u00e4ngig diese Auffassung vertritt, in der Bewertungspraxis wird aber &#8211; zutreffender Weise &#8211; auf eine Peer Group nur dann zur\u00fcckgegriffen, wenn sich ein valider eigener Betafaktor des zu bewertenden Unternehmens nicht feststellen I\u00e4sst. Ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Ermittlung des Risikozuschlages ist n\u00e4mlich das unternehmensindividuelle Risiko, f\u00fcr dessen Bewertung durch den Markt in der Vergangenheit nur auf den eigenen Betafaktor zur\u00fcckgegriffen werden kann. Vor diesem Hintergrund erscheint es verfehlt, dieses Datum, wenn es verf\u00fcgbar ist, zu ignorieren und stattdessen ausschlie\u00dflich auf die historischen Betafaktoren anderer Unternehmen zur\u00fcckzugreifen.&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln233\" class=\"ctbl\">Dem schlie\u00dft sich D\u00f6rschel\/Franken\/Schulte (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 7. Auflage 2012. S. 145 ff), das IDW (IDW S1 2005, Rn. 131):<\/p>\n<p id=\"cln234\" class=\"ctbl\">&#8222;Der unternehmensindividuelle Betafaktor ergibt sich als Kovarianz zwischen den Aktienrenditen des zu bewertenden oder vergleichbarer Unternehmen und der Rendite eines Aktienindex, dividiert durch die Varianz des Aktienindex.&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln235\" class=\"ctbl\">und die weitere Literatur (Fragen und Antworten zur praktischen Anwendung der IDW Standards: Grunds\u00e4tze zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen (Stand: 25.04.2012) (WPg Supplement 2\/2012, S. 73 ff., FN-IDW 5\/2012, S. 323 ff., WPg Supplement 3\/2013, S. 56 ff., FN-IDW 8\/2013, S. 363 ff.):<\/p>\n<p id=\"cln236\" class=\"ctbl\">Zu: Kapitalisierungszinssatz bei der Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte &#8211; Bewertung von KMU:<\/p>\n<p id=\"cln237\" class=\"ctbl\">&#8222;&#8230; Die Ber\u00fccksichtigung kapitalmarkttheoretischer nicht nachvollziehbarer Risikozuschl\u00e4ge ist f\u00fcr die Ermittlung objektivierter Unternehmenswerte nicht sachgerecht. Bei fehlender B\u00f6rsennotierung des Bewertungsobjekts kann zur Ableitung des operativen Gesch\u00e4ftsrisikos der Beta-Faktor aus einer Gruppe von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) ermittelt werden&#8230;&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln238\" class=\"ctbl\">an.<\/p>\n<p id=\"cln239\" class=\"ctbl\">Jedoch kann und darf vorliegend die besondere Situation des Kursverlaufs und insbesondere die in der \u00d6ffentlichkeit gef\u00fchrte Diskussion des &#8222;Nb-Deals&#8220; nicht unber\u00fccksichtigt bleiben. Daher kann sich die Kammer, trotz der dargestellten kritischen Haltung zu &#8222;Peer-Group-Betas&#8220; hier der Bewertung des Sachverst\u00e4ndigen anschlie\u00dfen, der insoweit ausgef\u00fchrt hat:<\/p>\n<p id=\"cln240\" class=\"ctbl\">&#8222;Die Betafaktoren der Vergleichsunternehmen liegen in dem Einjahreszeitraum vor dem Bewertungsstichtag in einer Bandbreite von 0,33 bis 0,83 und im Mittel (Median) bei 0,67 (0,81).<\/p>\n<p id=\"cln241\" class=\"ctbl\">Wenngleich der Standardfehler des Betafaktors verdeutlicht, dass die statistische Verl\u00e4sslichkeit bei diesem kurzen Zeitraum geringer ist als bei dem zuvor betrachteten Zweijahreszeitraum, l\u00e4sst sich \u00fcber die gesamte Peer Group eindeutig feststellen, dass das operative Risiko in der Branche zum Bewertungsstichtag abgenommen hat. Anzumerken ist, dass der durchschnittliche Betafaktor der Peer Group auch bei einem Einjahreszeitraum und einem w\u00f6chentlichen Renditeintervall auf 260 Datenpunkten beruht und daher die statistische Verl\u00e4sslichkeit deutlich h\u00f6her ist als bei einem einzelnen Unternehmen, bei dem lediglich 52 Datenpunkte betrachtet werden.<\/p>\n<p id=\"cln242\" class=\"ctbl\">Im Ergebnis halte ich auf Grundlage meiner Analysen zu den Betafaktoren der Vergleichsunternehmen sowie der Branchenentwicklung im Zeitablauf einen unverschuldeten Betafaktor von 0,75 f\u00fcr einen guten Sch\u00e4tzer des operativen Risikos der WpAG zum Bewertungsstichtag.&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln243\" class=\"ctbl\">Hierbei ist jedoch zu beachten, dass abweichend von dem Vorgehen des Erstbewerters die nicht betriebsnotwendige Liquidit\u00e4t als Sonderwert ber\u00fccksichtigt wurde. Wird jedoch &#8211; wie vorstehend ausgef\u00fchrt &#8211; im Wesentlichen &#8211; auf die Planung des Erstbewerters abgestellt, ist zu beachten, dass dort Zinsertr\u00e4ge f\u00fcr die nicht betriebsnotwendige Liquidit\u00e4t enthalten sind. Da die Zinsertr\u00e4ge eine geringere Unsicherheit aufweisen als das operative Gesch\u00e4ft des Nb-Konzerns ist der unverschuldete Betafaktor, der die operativen Risiken widerspiegelt, anzupassen (vgl. hierzu auch Sachverst\u00e4ndigengutachten vom 11. Dezember 2013 in dem Squeeze Out) Verfahren, S. 184 f.). In der nachstehend wiedergegebenen Excel-Datei sind daher die &#8222;verschuldeten Betafaktoren&#8220;, die das geringere Risiko der liquiden Mittel ber\u00fccksichtigen, niedriger als die unverschuldeten Betafaktoren.<\/p>\n<p id=\"cln244\" class=\"ctbl\">bbb)<\/p>\n<p id=\"cln245\" class=\"ctbl\">Die Marktrisikopr\u00e4mie wird auf 4,5% vor Steuern gesch\u00e4tzt und festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln246\" class=\"ctbl\">Diese nur auf Sch\u00e4tzungen beruhende Festsetzung der Marktrisikopr\u00e4mie auf 4,5% steht zun\u00e4chst, dies auch &#8211; vorrangig &#8211; als Kontroll\u00fcberlegung aller Sch\u00e4tzungen und \u00dcberlegungen der vorgetragenen betriebswirtschaftlichen Forschungen, in \u00dcbereinstimmung mit den Werten in dem Renditedreieck des deutschen Aktieninstituts (https:\/\/www.dai.de\/files\/dai_usercontent\/dokumente\/renditedreieck\/2013-06%20DAX-Renditedreieck%20WEB.pdf).<\/p>\n<p id=\"cln247\" class=\"ctbl\">Bei einem Ankauf von Aktien zwischen 1963 und einem Verkauf im Jahre 2001 wurden vor pers\u00f6nlichen Steuern Renditen zwischen &#8211; 19,8% und + 14,8% erzielt. Der gr\u00f6\u00dfte Teil der Werte liegt zwischen 9,6 und 11%. Setzt man davon den Basiszinssatz von 5,78% ab, verbleibt eine Bandbreite zwischen 3,82% und 5,22%. Dann handelt es sich bei der angenommenen Marktrisikopr\u00e4mie von 4,5% um einen realistischen Mittelwert. W\u00fcrde man, wie mit den von der Antragsgegnerin vorgelegten Studien begr\u00fcndet, eine Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5% nach Steuern annehmen, errechnet sich daraus eine Marktrisikopr\u00e4mie vor Steuern von (5,5 * 1,35) 7,425% und unter Ber\u00fccksichtigung des Basiszinssatzes von 5,78% eine Gesamtrendite von 13,205%. Eine derart hohe und aber auch weitaus h\u00f6here Renditen konnten nach dem bereits angesprochenen Renditedreieck f\u00fcr Ank\u00e4ufe und Verk\u00e4ufe zwischen 1963 und 2013 nur in ganz wenigen Ankaufs- und Verkaufszeitr\u00e4umen (1966 bis 1969 und 1980 bis 1998) erzielt werden.<\/p>\n<p id=\"cln248\" class=\"ctbl\">Das Gericht ist auf eine derartige Sch\u00e4tzung angewiesen.<\/p>\n<p id=\"cln249\" class=\"ctbl\">Nach der umfassend Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen, den Stellungnahmen der Beteiligten und der Auswertung der von den Parteien vorgelegten Gutachten wird die von der Kammer bereits wiederholt ge\u00e4u\u00dferte Auffassung, dass eine &#8222;richtige oder bF. gesagt: eindeutige Festlegung&#8220; einer Marktrisikopr\u00e4mie nicht m\u00f6glich ist, im vollem Umfang best\u00e4tigt.<\/p>\n<p id=\"cln250\" class=\"ctbl\">Es kommt daher auch vorliegend zun\u00e4chst nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die vielzitierten Studien von Stehle eine Marktrisikopr\u00e4mie nun richtig ableiten, ob das arithmetische oder das geometrische Mittel anzuwenden ist oder anhand der Kritik in den wissenschaftlichen Studien, die auch zum Inhalt der Akte gemacht wurden oder auf den Fachkongressen (IACVA am 1. Juni 2011 in Frankfurt) diskutiert wurden, neue Ans\u00e4tze zur Bestimmung der Marktrisikopr\u00e4mie gefunden werden m\u00fcssen. Jeder, der eine Studie zu diesem Thema ver\u00f6ffentlicht, auf die dann die gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen und auch das Gericht zur\u00fcckgreifen m\u00fcssen, handelt offensichtlich interessengeleitet. Es existieren daher eine Vielzahl von Studien (vgl. OLG D\u00fcsseldorf &#8211; I-26 W 2\/12 (AktE) &#8211; Beschluss vom 3. September 2012.). Diese Studien sind jedoch nur selten vergleichbar, da sie teilweise sehr unterschiedliche Zeitr\u00e4ume betrachten und sodann von den interessierten Seiten auch aufgrund der gew\u00e4hlten Betrachtungszeitr\u00e4ume, aber auch ihrer Methode ver\u00f6ffentlicht oder angegriffen werden (vgl. kritisch zum CAPM: OLG M\u00fcnchen WM 2009, 1848; Reuter AG 2007, 1; Emmerich in Festschrift f\u00fcr Uwe H. Schneider, 2011, 323 ff). Teils werden besonders &#8222;aktienfreundliche&#8220; Jahre bewusst weggelassen, teilweise bewusst in die zu betrachtenden Zeitr\u00e4ume aufgenommen, teilweise werden nicht mehr nachvollziehbare Mittelwerte, teilweise werden Staaten und Zeitr\u00e4ume mehrfach verwendet (vgl. den Vortrag von Stehle IACVA am 1. Juni 2011 in Frankfurt). Jeder fachkundige Betriebswirt und Parteivertreter ist danach in der Lage, durch die Bezugnahme auf eine Studie das f\u00fcr ihn passende Ergebnis zu finden. Dieses sehr grunds\u00e4tzliche und bisher nicht gel\u00f6ste Problem der Betriebswirtschaft hat der Sachverst\u00e4ndige im Rahmen seiner Anh\u00f6rung eindrucksvoll deutlich gemacht, indem er \u00fcbersichtlich die bekanntesten Studien aufgef\u00fchrt, ihre Schw\u00e4chen und Vorz\u00fcge sowie die Folgen ihrer Anwendung f\u00fcr die Festsetzung der Marktrisikopr\u00e4mie deutlich gemacht hat, bevor er dann seinen eigenen nachvollziehbaren Vorschlag dargelegt hat, der aber auch letztlich auf Kapitalmarktdaten der Vergangenheit beruht, und eine Spannbreite zwischen 5% und 6% ausweist. Nach einem Abschlag f\u00fcr die Unsicherheiten der Zukunft gelangt er zu 4,5% nach Steuern.<\/p>\n<p id=\"cln251\" class=\"ctbl\">Auch der Fachausschuss f\u00fcr Unternehmensbewertung (FAUB) macht immer wieder deutlich, dass, wenn eine bereits seit Jahren angewandte Methode in der aktuellen Situation nicht mehr passt bzw. aus wirtschaftlichen Gr\u00fcnden nicht mehr f\u00fcr passend angesehen wird, situationsbedingt eben die Methode ge\u00e4ndert wird. Dies wird deutlich in dem Schreiben vom 19. September 2012 (http:\/\/www2.nwb.de\/portal\/content\/ir\/downloads\/169807\/FAUB_Kapitalisierungszinssatz_Unternehmensbewertung.pdf). Der damals aktuelle niedrige Basiszinssatz machte es nach der Ansicht des FAUB erforderlich, unabh\u00e4ngig von allen Studien in der Vergangenheit die Bestimmung der Marktrisikopr\u00e4mie auf der Grundlage einer neuen Dogmatik abzuleiten und zu erh\u00f6hen, dies f\u00fchrt zwangsl\u00e4ufig zu einer Reduzierung der Unternehmenswerte. Dies bedeutet aber, auch nach der Ansicht des FAUB ist die Marktrisikopr\u00e4mie nicht aus der Vergangenheit zu errechnen und dann daraus eine Erwartung f\u00fcr die Zukunft aufgrund dieser Erfahrungen abzuleiten. Sie ist vielmehr anhand der konkreten Erwartungen der Gegenwart zu bestimmen. Die vielfach er\u00f6rterten Studien und Analysen der Vergangenheit spielen danach lediglich noch eine untergeordnete Rolle.<\/p>\n<p id=\"cln252\" class=\"ctbl\">Alle Analysen entbehren daher letztlich einer sie tragenden Grundlage. Sie differieren erheblich, da bereits die notwendige Festlegung des Referenzzeitraumes zur Bestimmung der Werte in der Vergangenheit zwangsl\u00e4ufig zu nicht ganz unerheblichen Schwankungen bei der Bestimmung der Marktrisikopr\u00e4mie f\u00fchrt, was zu der bereits angef\u00fchrten Vielzahl von Studien mit der Bandbreite an Ergebnissen gef\u00fchrt hat. Dieses ist und bleibt das zentrale Problem in Spruchverfahren. Ein instruktives Beispiel und als Beleg f\u00fcr diese nur scheinbare Genauigkeit und die M\u00f6glichkeiten von rein ergebnisbezogenen Argumenten findet sich in dem Untersuchungsbericht des Untersuchungsausschusses des Landtages Baden-W\u00fcrttemberg &#8222;Ankauf der EnBW-Anteile&#8220; (Drucksache 15\/5300).<\/p>\n<p id=\"cln253\" class=\"ctbl\">Weiterhin ist zu ber\u00fccksichtigen, dass neben der Auswahl des Referenzzeitraumes, also der zu betrachtenden Jahre auch die Kenntnis der Haltedauer von Aktien eine nicht unerhebliche Bedeutung hat. Auch insoweit gibt es keine gesicherten Studien, die eine auch nur einer mehr als 50prozentigen Wahrscheinlichkeit sichere Festlegung erm\u00f6glichen.<\/p>\n<p id=\"cln254\" class=\"ctbl\">Aufgrund dieser damit &#8222;fast als Willk\u00fcr&#8220; zu bezeichnenden Festlegung einer Marktrisikopr\u00e4mie f\u00fcr die Vergangenheit will die Wirtschaftswissenschaft sodann &#8211; pr\u00fcfbar und nachvollziehbar -mit hoher Wahrscheinlichkeit und in mit hoher Wahrscheinlichkeit sicheren Kenntnis hinsichtlich der k\u00fcnftige Entwicklung \u00fcber mehr als 30 Jahre die zu erwartende \u00dcberrendite von Aktien festlegen. Mit dieser aber nur scheinbaren wissenschaftlichen Grundlage aus der Analyse der Vergangenheit k\u00f6nnte man f\u00fcr die auf reinen Sch\u00e4tzungen beruhenden Festlegung der \u00dcberrendite f\u00fcr die Zukunft fast auch Lose ziehen oder w\u00fcrfeln, die Wahrscheinlichkeit einen auch nur ann\u00e4hrend richtigen Wert zu finden d\u00fcrfte in der gleichen Gr\u00f6\u00dfenordnung liegen wie bei der Ber\u00fccksichtigung der Vergangenheitsanalyse. Einer gerichtsfesten \u00dcberpr\u00fcfung, selbst wenn man nur eine \u00fcberwiegende Wahrscheinlichkeit (mehr als 50%) und nicht eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit f\u00fcr erforderlich h\u00e4lt, halten somit alle diese Gutachten letztlich nicht stand. Dies wird auch durch das dargestellte Schreiben des FAUB mehr als hinreichend deutlich.<\/p>\n<p id=\"cln255\" class=\"ctbl\">In dieser Situation ist es nicht die Aufgabe der Rechtsprechung, den auf hohem Niveau aber durchaus auch mit interessengeleiteten Motiven und Argumenten gef\u00fchrten betriebswirtschaftlichen Meinungsstreit, teilweise sind es wohl reine &#8222;Glaubensfragen&#8220; einen Wert f\u00fcr die Vergangenheit festzulegen. Noch weniger ist es m\u00f6glich, aufgrund dieser Vergangenheitsanalyse f\u00fcr die Zukunft zu entscheiden. Den Wirtschaftswissenschaften ist es bisher &#8211; wohl unstreitig &#8211; leider nicht gelungen, ein nicht angreifbares Modell f\u00fcr die Ermittlung einer Marktrisikopr\u00e4mie zu finden, der tragf\u00e4hig ist. In der Vergangenheit wurde von den Wirtschaftswissenschaften &#8211; offen kommuniziert &#8211; gesch\u00e4tzt. Heute will man aufgrund von mathematischen Modellen den Wert festlegen. Diese Modelle sind jedoch wohl auch nur wenig geeignet, da wohl niemand wei\u00df, welche Zahlen in dieses Modell eingesetzt werden m\u00fcssen, um &#8222;die Marktrisikopr\u00e4mie&#8220; zu erhalten. Alle diesbez\u00fcglichen Versuche wird man leider als gescheitert ansehen m\u00fcssen. Letztlich ist auch der neue und eindrucksvoll dargelegte Versuch des Sachverst\u00e4ndigen der Festlegung einer Marktrisikopr\u00e4mie &#8222;lediglich&#8220; eine neue aber wenigstens von ihm gut begr\u00fcndete Sch\u00e4tzung, aufgrund der ihm bekannten Ver\u00f6ffentlichungen der Wissenschaft. Da die von den Sachverst\u00e4ndigen verwendeten Studien, andere Erkenntnisquellen sind mit einem vertretbaren Aufwand in einem Spruchverfahren nicht zu beschaffen, keine sichere Aussage erm\u00f6glichen, kann auch sein Ergebnis lediglich eine Sch\u00e4tzung sein. Dass man auch mit identischen Erkenntnisquellen zu einer davon erheblich abweichenden Festlegung\/Sch\u00e4tzung kommen kann, zeigen die von den Antragsgegnerinnen vorgelegten Studien ihrer beigezogenen Privatsachverst\u00e4ndigen.<\/p>\n<p id=\"cln256\" class=\"ctbl\">Letztlich mag die gesamte Unsicherheit bez\u00fcglich dieser Frage darin begr\u00fcndet sein, dass das gesamte Rechenmodell darauf beruht, dass eine wesentliche Komponente der Bestimmung einer Marktrisikopr\u00e4mie eine Analyse der Vergangenheitswerte darstellt, aber tats\u00e4chlich niemand in die Zukunft sehen kann.<\/p>\n<p id=\"cln257\" class=\"ctbl\">Die Rechtsprechung hat daher nur die Wahl, entweder dem in dem jeweiligen Spruchverfahren t\u00e4tigen Sachverst\u00e4ndigen zu vertrauen und zu folgen. Dies kann aber bei drei unterschiedlichen Sachverst\u00e4ndigen zu drei sehr unterschiedlichen Ergebnissen f\u00fchren, wie auch die auf h\u00f6chstem Niveau gef\u00fchrte wissenschaftliche Diskussion zwischen dem Sachverst\u00e4ndigen und den sachverst\u00e4ndigen Beratern der Antragsgegnerin, die auch in Spruchverfahren von Gerichten als Sachverst\u00e4ndige bestellt wurden, gezeigt hat. Die andere M\u00f6glichkeit ist, dass ein Gericht sich darauf beschr\u00e4nkt zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob ein Parameter &#8211; im Ergebnis &#8211; nachvollziehbar ist und in der Gr\u00f6\u00dfenordnung den \u00fcblichen Ans\u00e4tzen entspricht, wenn es &#8211; wie vorliegend &#8211; keinen Grund gibt, von den g\u00e4ngigen Gr\u00f6\u00dfen deutlich abzuweichen (OLG Karlsruhe &#8211; 12 W 5\/12 &#8211; Beschluss vom 30. April 2013). Von der zweiten M\u00f6glichkeit hat die Kammer Gebrauch gemacht. Sie kann diesen wissenschaftlichen Disput nicht entscheiden, auch der Kammer ist es nicht m\u00f6glich, in die Zukunft zu schauen kann.<\/p>\n<p id=\"cln258\" class=\"ctbl\">Die Kammer hat in der Vergangenheit, Marktrisikopr\u00e4mien von 4% (vgl. dazu auch 33 O 128\/06 [AktE], 33 O 128\/06 [AktE], aber auch von 4,5% (33 O 137\/07 [AktE]) vor Steuern f\u00fcr den streitgegenst\u00e4ndlichen Zeitraum f\u00fcr angemessen gehalten. In diesen F\u00e4llen haben die Sachverst\u00e4ndigen mit der gleichen \u00dcberzeugungskraft wie der Sachverst\u00e4ndige und die sachverst\u00e4ndigen Berater der Antragsgegner den Ansatz einer Marktrisikopr\u00e4mie von 4% bzw. 4,5% vertreten. Das Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf hat eine Marktrisikopr\u00e4mie von 4,5% f\u00fcr sachgerecht gehalten, die auch im Rahmen des gerichtlichen Sch\u00e4tzungsermessens nicht zu beanstanden ist. Es bleibt also nur, da diese Marktrisikopr\u00e4mie nun mal Gegenstand der &#8222;Berechnungsformel&#8220; ist, ein weites richterliches Sch\u00e4tzungsermessen auszu\u00fcben, andere M\u00f6glichkeiten stellen die Wirtschaftswissenschaftler den Gerichten &#8211; leider &#8211; nicht zur Verf\u00fcgung. Dieses ist die st\u00e4ndige Rechtsprechung der Kammer und wird auch in der \u00fcbrigen Rechtsprechung so gesehen:<\/p>\n<p id=\"cln259\" class=\"ctbl\">So f\u00fchrt das OLG Frankfurt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 7. Juni 2011, 21 W 2\/11) aus:<\/p>\n<p id=\"cln260\" class=\"ctbl\">&#8222;Dem hat sich der Senat unter Ber\u00fccksichtigung des Umstandes, dass es sich bei der Marktrisikopr\u00e4mie stets um eine mit Zweifeln behaftete Sch\u00e4tzung handelt, deren tats\u00e4chliche H\u00f6he nicht abschlie\u00dfend ermittelt werden kann und entsprechend trotz jahrelanger intensiver Diskussion in betriebswirtschaftlichen Kreisen weiterhin ungekl\u00e4rt ist, angeschlossen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Mai 2011 &#8211; 21 W 3\/11 -, unver\u00f6ffentlicht).&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln261\" class=\"ctbl\">Das Landgericht Berlin (LG Berlin &#8211; 102 O 134\/06 AktE &#8211; Beschluss vom 23. April 2013 ist der Ansicht:<\/p>\n<p id=\"cln262\" class=\"ctbl\">&#8222;Da sich eine aus der Sicht der Kammer \u00fcberzeugend begr\u00fcndete Meinung unter Wirtschaftswissenschaftlern mit welcher Methode und unter Ansatz welcher Parameter die Risikopr\u00e4mie zutreffend zu bestimmen ist, noch nicht durchgesetzt hat, bleibt nur der Weg einer Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO (vgl. auch Gro\u00dffeld-Str\u00f6ver, BB 2004, 2799, 2802)&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln263\" class=\"ctbl\">Das insoweit in jeder Hinsicht zu folgenden OLG Karlsruhe (OLG Karlsruhe &#8211; 12 W 5\/12 &#8211; Beschluss vom 30. April 2013) dr\u00fcckt es deutlich aus:<\/p>\n<p id=\"cln264\" class=\"ctbl\">&#8222;Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikopr\u00e4mie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Sch\u00e4tzung ermittelt, ihre H\u00f6he aber nicht abschlie\u00dfend bestimmt werden (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 &#8211; juris-Rdnr. 383; Senat Beschluss vom 06.02.2012 &#8211; 12 W 69\/08 und vom 12.04.2012 &#8211; 12 W 57\/10). An diesen Grunds\u00e4tzen f\u00fcr die Bewertung der Marktrisikopr\u00e4mie h\u00e4lt der Senat auch im vorliegenden Spruchverfahren fest.&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln265\" class=\"ctbl\">Das OLG D\u00fcsseldorf (D\u00fcsseldorf &#8211; I-26 W 8\/10 &#8211; Beschluss vom 4. Juli 2012) bringt dies wie folgt zum Ausdruck:<\/p>\n<p id=\"cln266\" class=\"ctbl\">&#8222;Die konkrete H\u00f6he der Marktrisikopr\u00e4mie ist innerhalb der Wirtschaftswissenschaften sehr umstritten. [&#8230;] Eine allgemein anerkannte H\u00f6he hat sich bislang nicht herausgebildet. Hinzu kommen grunds\u00e4tzliche konzeptionelle Bedenken, die daraus resultieren, dass die erw\u00e4hnten Studien jeweils die Ableitung historischer Marktrisikopr\u00e4mien zum Gegenstand haben, zum Zwecke der Unternehmensbewertung aber der f\u00fcr die Zukunft erwartete Wert heranzuziehen ist. Aus diesem Grund ist eine Marktrisikopr\u00e4mie im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln&#8220;<\/p>\n<p id=\"cln267\" class=\"ctbl\">Aufgrund der Diskussionen ist eine Marktrisikopr\u00e4mie von 4,5% vor Steuern noch angemessen. Sie entspricht der von der Kammer und dem Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf in st\u00e4ndiger Rechtsprechung durch Sch\u00e4tzung (\u00a7 287 ZPO) ermittelten Gr\u00f6\u00dfenordnung einer Marktrisikopr\u00e4mie bei Anwendung des IDW S 1 2000. Soweit teilweise h\u00f6here Marktrisikopr\u00e4mien angenommen werden (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf &#8211; I-26 W 8\/10 [AktE]) betrifft dies einen anderen IDW-Standard und deutlich sp\u00e4tere Bewertungsstichtage und eine andere Steuergesetzgebung.<\/p>\n<p id=\"cln268\" class=\"ctbl\">cc)<\/p>\n<p id=\"cln269\" class=\"ctbl\">Der Wachstumsabschlag der ewigen Rente ist mit 3,25% anzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln270\" class=\"ctbl\">Durch einen Wachstumsabschlag wird technisch in der Unternehmensbewertung das Wachstum im Anschluss an das erste Jahr der ewigen Rente abgebildet, jedoch nicht das Wachstum des Jahres selbst. Es wird damit zugunsten des Aktion\u00e4rs ber\u00fccksichtigt, dass durch eine Unternehmensbeteiligung die Geldentwertung sich weniger stark auswirkt als bei festverzinslichen Wertpapieren. Wie bereits in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30. Januar 2013 ausf\u00fchrlich dargestellt, soll die gesamte Planung des Unternehmens, die auch durch den Vertragspr\u00fcfer weitgehend \u00fcbernommen wurde, m\u00f6glichst nicht abge\u00e4ndert werden sollen. Dann ist es aber auch sachgerecht, die Selbsteinsch\u00e4tzung des Nb AG zu \u00fcbernehmen, die einen Wachstumsabschlag von 3,25% f\u00fcr die Zeit ab 2006 annahm. BF.e Erkenntnisse konnten auch in der ausf\u00fchrlichen Er\u00f6rterung dieser Problematik in der Sitzung vom 30. Januar 2013 nicht gewonnen werden. Jedoch ist es nach den nachvollziehbaren Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen nicht sachgerecht, dass der Erstbewerter f\u00fcr das Jahr 2004\/2005 (letztes Detailplanungsjahr) und das Jahr 2005\/2006 (erstes Jahr der ewigen Rente) identische Aussch\u00fcttungen unterstellt hat und daher im ersten Jahr der ewigen Rente kein Wachstum (siehe hierzu Sachverst\u00e4ndigengutachten in dem Verfahren zum Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vom 5. April 2007, S. 10 &#8211; Tabelle oben, Gutachten vom 11. Dezember 2013 Seite 182). ber\u00fccksichtigt hat. Dementsprechend wird in der nachfolgenden Berechnung ein Wachstum in H\u00f6he des Wachstumsabschlages (3,25 %) auch f\u00fcr das erste Jahr der ewigen Rente angenommen.<\/p>\n<p id=\"cln271\" class=\"ctbl\">dd)<\/p>\n<p id=\"cln272\" class=\"ctbl\">Daraus ergibt sich zun\u00e4chst folgende Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes und sodann des Ertragswertes:<\/p>\n<p id=\"cln273\" class=\"ctbl\">WpAG<\/p>\n<p id=\"cln274\" class=\"ctbl\">Detailplanung<\/p>\n<p id=\"cln275\" class=\"ctbl\">ab2006\/2007<\/p>\n<p id=\"cln276\" class=\"ctbl\">Kapitalisierungszinssatz<\/p>\n<p id=\"cln277\" class=\"ctbl\">2002\/2003<\/p>\n<p id=\"cln278\" class=\"ctbl\">2003\/2004<\/p>\n<p id=\"cln279\" class=\"ctbl\">2004\/2005<\/p>\n<p id=\"cln280\" class=\"ctbl\">2005\/2006<\/p>\n<p id=\"cln281\" class=\"ctbl\">Basiszinssatz vor pers. Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln282\" class=\"ctbl\">5,69%<\/p>\n<p id=\"cln283\" class=\"ctbl\">5,69%<\/p>\n<p id=\"cln284\" class=\"ctbl\">5,69%<\/p>\n<p id=\"cln285\" class=\"ctbl\">5,69%<\/p>\n<p id=\"cln286\" class=\"ctbl\">5,69%<\/p>\n<p id=\"cln287\" class=\"ctbl\">pers. Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln288\" class=\"ctbl\">1,99%<\/p>\n<p id=\"cln289\" class=\"ctbl\">1,99%<\/p>\n<p id=\"cln290\" class=\"ctbl\">1,99%<\/p>\n<p id=\"cln291\" class=\"ctbl\">1,99%<\/p>\n<p id=\"cln292\" class=\"ctbl\">1,99%<\/p>\n<p id=\"cln293\" class=\"ctbl\">Basiszinssatz nach pers. Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln294\" class=\"ctbl\">3,70%<\/p>\n<p id=\"cln295\" class=\"ctbl\">3,70%<\/p>\n<p id=\"cln296\" class=\"ctbl\">3,70%<\/p>\n<p id=\"cln297\" class=\"ctbl\">3,70%<\/p>\n<p id=\"cln298\" class=\"ctbl\">3,70%<\/p>\n<p id=\"cln299\" class=\"ctbl\">Marktrisikopr\u00e4mie vor pers. Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln300\" class=\"ctbl\">4,50%<\/p>\n<p id=\"cln301\" class=\"ctbl\">4,50%<\/p>\n<p id=\"cln302\" class=\"ctbl\">4,50%<\/p>\n<p id=\"cln303\" class=\"ctbl\">4,50%<\/p>\n<p id=\"cln304\" class=\"ctbl\">4,50%<\/p>\n<p id=\"cln305\" class=\"ctbl\">Beta unverschuldet<\/p>\n<p id=\"cln306\" class=\"ctbl\">0,75<\/p>\n<p id=\"cln307\" class=\"ctbl\">0,75<\/p>\n<p id=\"cln308\" class=\"ctbl\">0,75<\/p>\n<p id=\"cln309\" class=\"ctbl\">0,75<\/p>\n<p id=\"cln310\" class=\"ctbl\">0,75<\/p>\n<p id=\"cln311\" class=\"ctbl\">Beta verschuldet<\/p>\n<p id=\"cln312\" class=\"ctbl\">0,61<\/p>\n<p id=\"cln313\" class=\"ctbl\">0,62<\/p>\n<p id=\"cln314\" class=\"ctbl\">0,62<\/p>\n<p id=\"cln315\" class=\"ctbl\">0,63<\/p>\n<p id=\"cln316\" class=\"ctbl\">0,63<\/p>\n<p id=\"cln317\" class=\"ctbl\">Risikopr\u00e4mie vor pers. Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln318\" class=\"ctbl\">2,73%<\/p>\n<p id=\"cln319\" class=\"ctbl\">2,77%<\/p>\n<p id=\"cln320\" class=\"ctbl\">2,81%<\/p>\n<p id=\"cln321\" class=\"ctbl\">2,83%<\/p>\n<p id=\"cln322\" class=\"ctbl\">2,84%<\/p>\n<p id=\"cln323\" class=\"ctbl\">pers. Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln324\" class=\"ctbl\">0,96%<\/p>\n<p id=\"cln325\" class=\"ctbl\">0,97%<\/p>\n<p id=\"cln326\" class=\"ctbl\">0,98%<\/p>\n<p id=\"cln327\" class=\"ctbl\">0,99%<\/p>\n<p id=\"cln328\" class=\"ctbl\">0,99%<\/p>\n<p id=\"cln329\" class=\"ctbl\">Risikopr\u00e4mie nach pers. Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln330\" class=\"ctbl\">1,77%<\/p>\n<p id=\"cln331\" class=\"ctbl\">1,80%<\/p>\n<p id=\"cln332\" class=\"ctbl\">1,82%<\/p>\n<p id=\"cln333\" class=\"ctbl\">1,84%<\/p>\n<p id=\"cln334\" class=\"ctbl\">1,85%<\/p>\n<p id=\"cln335\" class=\"ctbl\">Wachstumsabschlag<\/p>\n<p id=\"cln336\" class=\"ctbl\">3,25%<\/p>\n<p id=\"cln337\" class=\"ctbl\">Kapitalisierungszinssatznach pers. Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln338\" class=\"ctbl\">5,47%<\/p>\n<p id=\"cln339\" class=\"ctbl\">5,50%<\/p>\n<p id=\"cln340\" class=\"ctbl\">5,52%<\/p>\n<p id=\"cln341\" class=\"ctbl\">5,54%<\/p>\n<p id=\"cln342\" class=\"ctbl\">2,30%<\/p>\n<p id=\"cln343\" class=\"ctbl\">WpAG<\/p>\n<p id=\"cln344\" class=\"ctbl\">Detailplanung<\/p>\n<p id=\"cln345\" class=\"ctbl\">Ewige Rente<\/p>\n<p id=\"cln346\" class=\"ctbl\">2002\/2003<\/p>\n<p id=\"cln347\" class=\"ctbl\">2003\/2004<\/p>\n<p id=\"cln348\" class=\"ctbl\">2004\/2005<\/p>\n<p id=\"cln349\" class=\"ctbl\">2005\/2006<\/p>\n<p id=\"cln350\" class=\"ctbl\">ab 2006\/2007<\/p>\n<p id=\"cln351\" class=\"ctbl\">Ertragswert<\/p>\n<p id=\"cln352\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln353\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln354\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln355\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln356\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln357\" class=\"ctbl\">EBIT<\/p>\n<p id=\"cln358\" class=\"ctbl\">4.045<\/p>\n<p id=\"cln359\" class=\"ctbl\">4.499<\/p>\n<p id=\"cln360\" class=\"ctbl\">5.496<\/p>\n<p id=\"cln361\" class=\"ctbl\">7.307<\/p>\n<p id=\"cln362\" class=\"ctbl\">7.544<\/p>\n<p id=\"cln363\" class=\"ctbl\">Zinsergebnis<\/p>\n<p id=\"cln364\" class=\"ctbl\">1.176<\/p>\n<p id=\"cln365\" class=\"ctbl\">1.296<\/p>\n<p id=\"cln366\" class=\"ctbl\">1.352<\/p>\n<p id=\"cln367\" class=\"ctbl\">1.399<\/p>\n<p id=\"cln368\" class=\"ctbl\">1.445<\/p>\n<p id=\"cln369\" class=\"ctbl\">Ergebnis vor Steuern<\/p>\n<p id=\"cln370\" class=\"ctbl\">5.221<\/p>\n<p id=\"cln371\" class=\"ctbl\">5.794<\/p>\n<p id=\"cln372\" class=\"ctbl\">6.848<\/p>\n<p id=\"cln373\" class=\"ctbl\">8.706<\/p>\n<p id=\"cln374\" class=\"ctbl\">8.989<\/p>\n<p id=\"cln375\" class=\"ctbl\">Unternehmenssteuern<\/p>\n<p id=\"cln376\" class=\"ctbl\">-2.071<\/p>\n<p id=\"cln377\" class=\"ctbl\">-2.304<\/p>\n<p id=\"cln378\" class=\"ctbl\">-2.700<\/p>\n<p id=\"cln379\" class=\"ctbl\">-3.392<\/p>\n<p id=\"cln380\" class=\"ctbl\">-3.502<\/p>\n<p id=\"cln381\" class=\"ctbl\">Ergebnis nach Steuern<\/p>\n<p id=\"cln382\" class=\"ctbl\">3.150<\/p>\n<p id=\"cln383\" class=\"ctbl\">3.490<\/p>\n<p id=\"cln384\" class=\"ctbl\">4.148<\/p>\n<p id=\"cln385\" class=\"ctbl\">5.314<\/p>\n<p id=\"cln386\" class=\"ctbl\">5.486<\/p>\n<p id=\"cln387\" class=\"ctbl\">auf Minderheiten entfallendes Ergebnis<\/p>\n<p id=\"cln388\" class=\"ctbl\">870<\/p>\n<p id=\"cln389\" class=\"ctbl\">938<\/p>\n<p id=\"cln390\" class=\"ctbl\">1.139<\/p>\n<p id=\"cln391\" class=\"ctbl\">1.542<\/p>\n<p id=\"cln392\" class=\"ctbl\">1.592<\/p>\n<p id=\"cln393\" class=\"ctbl\">zur Aussch\u00fcttung verf\u00fcgbares Ergebnis<\/p>\n<p id=\"cln394\" class=\"ctbl\">2.280<\/p>\n<p id=\"cln395\" class=\"ctbl\">2.552<\/p>\n<p id=\"cln396\" class=\"ctbl\">3.009<\/p>\n<p id=\"cln397\" class=\"ctbl\">3.772<\/p>\n<p id=\"cln398\" class=\"ctbl\">3.894<\/p>\n<p id=\"cln399\" class=\"ctbl\">Aussch\u00fcttungen<\/p>\n<p id=\"cln400\" class=\"ctbl\">2.280<\/p>\n<p id=\"cln401\" class=\"ctbl\">2.552<\/p>\n<p id=\"cln402\" class=\"ctbl\">3.009<\/p>\n<p id=\"cln403\" class=\"ctbl\">3.772<\/p>\n<p id=\"cln404\" class=\"ctbl\">3.894<\/p>\n<p id=\"cln405\" class=\"ctbl\">Pers\u00f6nliche Ertragsteuer auf Aussch\u00fcttungen<\/p>\n<p id=\"cln406\" class=\"ctbl\">399<\/p>\n<p id=\"cln407\" class=\"ctbl\">447<\/p>\n<p id=\"cln408\" class=\"ctbl\">527<\/p>\n<p id=\"cln409\" class=\"ctbl\">660<\/p>\n<p id=\"cln410\" class=\"ctbl\">681<\/p>\n<p id=\"cln411\" class=\"ctbl\">Aussch\u00fcttung nach pers\u00f6nlichen Ertragsteuern<\/p>\n<p id=\"cln412\" class=\"ctbl\">1.881<\/p>\n<p id=\"cln413\" class=\"ctbl\">2.105<\/p>\n<p id=\"cln414\" class=\"ctbl\">2.483<\/p>\n<p id=\"cln415\" class=\"ctbl\">3.112<\/p>\n<p id=\"cln416\" class=\"ctbl\">3.213<\/p>\n<p id=\"cln417\" class=\"ctbl\">Fiktive steuerfreie Zurechnung von Thesaurierungen<\/p>\n<p id=\"cln418\" class=\"ctbl\">Annuit\u00e4t Verlustvortrag B<\/p>\n<p id=\"cln419\" class=\"ctbl\">-4<\/p>\n<p id=\"cln420\" class=\"ctbl\">Annuit\u00e4t UMTS-Lizenzen<\/p>\n<p id=\"cln421\" class=\"ctbl\">62<\/p>\n<p id=\"cln422\" class=\"ctbl\">Korrektur nachhaltiges Zinsergebnis<\/p>\n<p id=\"cln423\" class=\"ctbl\">56<\/p>\n<p id=\"cln424\" class=\"ctbl\">zu kapitalisierende Nettoaussch\u00fcttungen<\/p>\n<p id=\"cln425\" class=\"ctbl\">1.881<\/p>\n<p id=\"cln426\" class=\"ctbl\">2.105<\/p>\n<p id=\"cln427\" class=\"ctbl\">2.483<\/p>\n<p id=\"cln428\" class=\"ctbl\">3.112<\/p>\n<p id=\"cln429\" class=\"ctbl\">3.326<\/p>\n<p id=\"cln430\" class=\"ctbl\">Kapitalisierungszinssatz<\/p>\n<p id=\"cln431\" class=\"ctbl\">5,47%<\/p>\n<p id=\"cln432\" class=\"ctbl\">5,50%<\/p>\n<p id=\"cln433\" class=\"ctbl\">5,52%<\/p>\n<p id=\"cln434\" class=\"ctbl\">5,54%<\/p>\n<p id=\"cln435\" class=\"ctbl\">2,30%<\/p>\n<p id=\"cln436\" class=\"ctbl\">Barwert zum jeweiligen Periodenbeginn<\/p>\n<p id=\"cln437\" class=\"ctbl\">125.220<\/p>\n<p id=\"cln438\" class=\"ctbl\">130.191<\/p>\n<p id=\"cln439\" class=\"ctbl\">135.247<\/p>\n<p id=\"cln440\" class=\"ctbl\">140.233<\/p>\n<p id=\"cln441\" class=\"ctbl\">144.884<\/p>\n<p id=\"cln442\" class=\"ctbl\">Ertragswert zum 1. April 2002<\/p>\n<p id=\"cln443\" class=\"ctbl\">125.220<\/p>\n<p id=\"cln444\" class=\"ctbl\">Aufzinsungsfaktor<\/p>\n<p id=\"cln445\" class=\"ctbl\">1,011<\/p>\n<p id=\"cln446\" class=\"ctbl\">Ertragswert zum 11. Juni 2002<\/p>\n<p id=\"cln447\" class=\"ctbl\">126.543<\/p>\n<p id=\"cln448\" class=\"ctbl\">3.<\/p>\n<p id=\"cln449\" class=\"ctbl\">Auch bez\u00fcglich der bewertungstechnischen Sonderwerte bez\u00fcglich der ehemaligen Unternehmensbeteiligungen folgt die Kammer den Feststellungen des Sachverst\u00e4ndigen in seinem Gutachten vom 11. Dezember 2013.<\/p>\n<p id=\"cln450\" class=\"ctbl\">Sonderwerte<\/p>\n<p id=\"cln451\" class=\"ctbl\">IDW S1 2000<\/p>\n<p id=\"cln452\" class=\"ctbl\">in Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln453\" class=\"ctbl\">C GmbH, Essen<\/p>\n<p id=\"cln454\" class=\"ctbl\">737,8<\/p>\n<p id=\"cln455\" class=\"ctbl\">BS GmbH, Frankfurt am Main (2. Tranche)<\/p>\n<p id=\"cln456\" class=\"ctbl\">44,7<\/p>\n<p id=\"cln457\" class=\"ctbl\">Grundbesitz<\/p>\n<p id=\"cln458\" class=\"ctbl\">53,5<\/p>\n<p id=\"cln459\" class=\"ctbl\">836,0<\/p>\n<p id=\"cln460\" class=\"ctbl\">4.<\/p>\n<p id=\"cln461\" class=\"ctbl\">Der Ertragswert ist um einen weiteren Sonderwert zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p id=\"cln462\" class=\"ctbl\">Vorliegend ist diese Erh\u00f6hung vorzunehmen (dazu nachfolgend d)), da es die WpAG unterlassen hat, den ehemaligen Vorstand der Nb AG Dr. F. (nachfolgend a) sowie zumindest die Mitglieder des Pr\u00e4sidiums der Nb Prof. Dr. G. (nachfolgend b), Dr. B und A (nachfolgend a) auf Schadensersatz oder R\u00fcckzahlung von rechtsgrundlos Erlangtem in Anspruch zu nehmen.<\/p>\n<p id=\"cln463\" class=\"ctbl\">Derartige Anspr\u00fcche sind in einem Spruchverfahren zu ber\u00fccksichtigen (OLG M\u00fcnchen ZIP 2007, 699).<\/p>\n<p id=\"cln464\" class=\"ctbl\">Im Rahmen der \u00dcbernahme der Nb AG wurden an den ehemaligen Vorstandsvorsitzenden Anerkennungspr\u00e4mien eine Anerkennungspr\u00e4mie von 16 Mio. EUR, weiterhin erhielten vier weitere Vorstandsmitglieder zus\u00e4tzlich zu den in den Dienstvertr\u00e4gen vereinbarten Bez\u00fcgen 1,89 Mio. Euro, 1,38 Mio. EUR, 1,02 Mio. EUR und 770.000,- EUR. Dies sind zusammen 20,29 Mio. EUR (dazu nachfolgend a)).<\/p>\n<p id=\"cln465\" class=\"ctbl\">Weiterhin erhielt Prof. Dr. G eine Zahlung von 4,8 Mio. EUR (dazu nachfolgend b)).<\/p>\n<p id=\"cln466\" class=\"ctbl\">Au\u00dferdem wurden 18 Pension\u00e4ren Abfindungsangebote f\u00fcr Alternativpensionsanspr\u00fcche von 31. Mio. EUR gemacht und ausgezahlt und diese dann nochmals um 394.000 EUR, 380.000 EUR und 450.000 EUR erh\u00f6ht (dazu nachfolgend c)).<\/p>\n<p id=\"cln467\" class=\"ctbl\">a)<\/p>\n<p id=\"cln468\" class=\"ctbl\">Die Rechtswidrigkeit der an die ehemaligen Vorstandsmitglieder ausgezahlten Betr\u00e4ge in H\u00f6he von 20,29 Mio. EUR ergibt sich aus den folgenden &#8211; nichts hinzuzuf\u00fcgenden &#8211; Ausf\u00fchrungen des Bundesgerichtshofes (BGH &#8211; 3 StR 470\/04 &#8211; Urteil vom 21. Dezember 2005), denen sich die Kammer anschlie\u00dft:&#8230;<\/p>\n<p id=\"cln469\" class=\"ctbl\">b)<\/p>\n<p id=\"cln470\" class=\"ctbl\">Auch die an Prof. Dr. G. erfolgte Zahlung von 4,8 Mio. EUR war rechtswidrig.<\/p>\n<p id=\"cln471\" class=\"ctbl\">Dies hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) wie folgt begr\u00fcndet, dem sich die Kammer ebenfalls in vollem Umfang anschlie\u00dft:&#8230;<\/p>\n<p id=\"cln472\" class=\"ctbl\">c)<\/p>\n<p id=\"cln473\" class=\"ctbl\">Demgegen\u00fcber k\u00f6nnen keine Feststellungen dazu getroffen werden, dass auch die Zahlungen an die 18 Pension\u00e4ren aufgrund von Abfindungsangeboten f\u00fcr Alternativpensionsanspr\u00fcche H\u00f6he von 31. Mio. EUR, welche nochmals um 394.000 EUR, 380.000 EUR, 450.000 EUR erh\u00f6ht wurden, zu einer Sch\u00e4digung der Nb AG und damit auch der Aktion\u00e4re in dieser H\u00f6he gef\u00fchrt haben. Insoweit hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) ausgef\u00fchrt:&#8230;<\/p>\n<p id=\"cln474\" class=\"ctbl\">Weitere Feststellungen sind auch der Kammer nicht m\u00f6glich. Insoweit ist seitens der Antragsteller kein hinreichender Sachvortrag erfolgt, der es der Kammer erlaubt h\u00e4tte, diesen Fall weiter aufzukl\u00e4ren. Auch die Amtsermittlungsverpflichtung der Kammer in einem Spruchverfahren geht nur soweit, dass von den Beteiligten zumindest Anhaltspunkte f\u00fcr weitere Ermittlungen der Kammer dargelegt werden. Daran fehlt es hier. In dem Strafverfahren und in dem Revisionsverfahren konnten entsprechende Feststellungen zu einer Pflichtverletzung und dem kausalen Schaden nicht getroffen werden. Die Kammer sieht insoweit keine M\u00f6glichkeiten, von Amts wegen dar\u00fcber hinausgehende Ermittlungen, anzustellen. Ermittlungsans\u00e4tze werden von den Antragstellern insoweit auch nicht vorgetragen. Das Gericht wurde insoweit von den Beteiligten nicht in die Lage versetzt, aufgrund von spezifischen Angriffspunkten die Einwendungen zu pr\u00fcfen und Ermittlungen anzustellen.<\/p>\n<p id=\"cln475\" class=\"ctbl\">Schlie\u00dflich ist zu ber\u00fccksichtigen, dass in einem Spruchverfahren der Abfindungsbetrag nur hinsichtlich solcher Tatsachen zu korrigieren ist, die als wesentlich zu betrachten sind. Bei den hier streitgegenst\u00e4ndlichen Pensionszusagen ist aber nicht ansatzweise bekannt und auch nicht vorgetragen, ob sie \u00fcberhaupt und wenn ja, in welcher H\u00f6he sie schadenstr\u00e4chtig sind. Der Bundesgerichtshof hat insoweit lediglich den Freispruch aufgehoben, es l\u00e4sst sich aber weder der Entscheidung des Bundesgerichtshofes noch dem Sachvortrag der Parteien, der insoweit ganz allgemein auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes Bezug nimmt, ob \u00fcberhaupt ein Betrag verbleibt, der den Ausgleichsbetrag auch nur um 0,01 EUR erh\u00f6ht.<\/p>\n<p id=\"cln476\" class=\"ctbl\">d)<\/p>\n<p id=\"cln477\" class=\"ctbl\">Insgesamt belaufen sich diese aus den vorstehenden Gr\u00fcnden als rechtswidrig zu bewertende Zahlungen auf 25.090.000,00 EUR.<\/p>\n<p id=\"cln478\" class=\"ctbl\">Sie haben das Verm\u00f6gen der Nb AG gesch\u00e4digt und damit auch die an die Minderheitsaktion\u00e4re auszuzahlende Abfindung reduziert.<\/p>\n<p id=\"cln479\" class=\"ctbl\">Da es an wirksamen Entscheidungen bez\u00fcglich dieser Zuwendungen fehlt, w\u00e4ren diese zur\u00fcck zu erstatten gewesen (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB). Ob dar\u00fcber hinaus Haftungsanspr\u00fcche nach \u00a7\u00a7 93, 116 AktG bestanden haben, kann mithin dahinstehen.<\/p>\n<p id=\"cln480\" class=\"ctbl\">Die Empf\u00e4nger der vorgenannten Leistungen haben diese ohne rechtlichen Grund erhalten (\u00a7 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB).<\/p>\n<p id=\"cln481\" class=\"ctbl\">In Ansehung der Erw\u00e4gungen des Bundesgerichtshofes, denen sich die Kammer in vollem Umfang anschlie\u00dft, lag den Zahlungen keine wirksame rechtliche Grundlage zugrunde. Die Zahlungen verstie\u00dfen gegen das AktG und damit zumindest gegen ein gesetzlichem Verbot (\u00a7 134 BGB).<\/p>\n<p id=\"cln482\" class=\"ctbl\">Auch die Zustimmung der WpAG zu diesen Zahlungen bzw. die Entscheidung von Regresszahlungen abzusehen, steht der Ber\u00fccksichtigung vorliegend nicht entgegen. Auch diese Erkl\u00e4rungen zu einem vermeintlichen Rechtsgrund f\u00fcr die Zahlungen hat der Bundesgerichtshof (a.a.O.) wie folgt beurteilt:&#8230;<\/p>\n<p id=\"cln483\" class=\"ctbl\">e)<\/p>\n<p id=\"cln484\" class=\"ctbl\">Soweit die Antragsgegnerin insoweit einwendet, dass der Ber\u00fccksichtigung dieser Anspr\u00fcche entgegensteht, dass sie nicht rechtskr\u00e4ftig festgestellt oder anerkannt sind, h\u00e4lt dies die Kammer vorliegend nicht f\u00fcr entscheidungserheblich. Im Unterschied zu den insoweit bisher bekannt geworden F\u00e4llen lag dort keine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu der rechtlichen Bewertung der dargestellten Zahlungen vor. Wenn dann in einer Allianz der \u00fcbernommen und \u00fcbernehmenden Gesellschaft und ihrer Vorst\u00e4nde aus &#8211; insoweit tats\u00e4chlich nachvollziehbaren, rechtlich jedoch nicht nachvollziehbaren &#8211; Gr\u00fcnden davon abgesehen, die ohne Rechtsgrundlage erbrachen Zahlungen zur\u00fcckzuverlangen, w\u00fcrde das Abstellen auf die Kriterien &#8222;Rechtskraft und Anerkenntnis&#8220; einen unzul\u00e4ssigen Vertrag zu Lasten Dritter, n\u00e4mlich der Aktion\u00e4re darstellen. Auch die Grunds\u00e4tze der Wurzeltheorie stehen der Ber\u00fccksichtigung nicht entgegen. Diese Zahlungen sind bereits im Jahre 2001 Gegenstand intensiver \u00f6ffentlicher Diskussionen gewesen. Es hatte sich eine breite Meinung dazu gebildet, dass hier eine Art &#8222;rechtswidriger Selbstbedienung&#8220; erfolgt sein, um den &#8222;\u00dcbernahmekampf&#8220; zu beenden. Diese Ansicht aller gerecht und billig denkenden hatte in rechtlicher Hinsicht schlie\u00dflich auch das bekannte Strafverfahren zur Folge.<\/p>\n<p id=\"cln485\" class=\"ctbl\">5.<\/p>\n<p id=\"cln486\" class=\"ctbl\">Damit errechnet sich die festzusetzende Abfindung unter Ber\u00fccksichtigung der 506.967.978 Aktien wie folgt:<\/p>\n<p id=\"cln487\" class=\"ctbl\">WpAG<\/p>\n<p id=\"cln488\" class=\"ctbl\">\u20ac je Aktie<\/p>\n<p id=\"cln489\" class=\"ctbl\">Unternehmenswert<\/p>\n<p id=\"cln490\" class=\"ctbl\">Mio. \u20ac<\/p>\n<p id=\"cln491\" class=\"ctbl\">Ertragswert zum 11. Juni 2002<\/p>\n<p id=\"cln492\" class=\"ctbl\">126.543<\/p>\n<p id=\"cln493\" class=\"ctbl\">249,61<\/p>\n<p id=\"cln494\" class=\"ctbl\">nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen<\/p>\n<p id=\"cln495\" class=\"ctbl\">836<\/p>\n<p id=\"cln496\" class=\"ctbl\">1,65<\/p>\n<p id=\"cln497\" class=\"ctbl\">Schadenersatz F. u. a.<\/p>\n<p id=\"cln498\" class=\"ctbl\">25,090<\/p>\n<p id=\"cln499\" class=\"ctbl\">0,05<\/p>\n<p id=\"cln500\" class=\"ctbl\">Unternehmenswert zum 11. Juni 2002<\/p>\n<p id=\"cln501\" class=\"ctbl\">127.404<\/p>\n<p id=\"cln502\" class=\"ctbl\">251,31<\/p>\n<p id=\"cln503\" class=\"ctbl\">6 .<\/p>\n<p id=\"cln504\" class=\"ctbl\">Dieser Abfindung steht auch die bilanzielle Bewertung des Unternehmenswertes der Nb AG im Konzernabschluss der Wp Group Plc. nicht entgegen.<\/p>\n<p id=\"cln505\" class=\"ctbl\">Der Sachverst\u00e4ndige Xb hat insoweit in seiner erg\u00e4nzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 8. Mai 2014, die er auch im Rahmen der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 27. M\u00e4rz 2014 in dem Verfahren zum Squeeze-Out (Landgericht D\u00fcsseldorf 33 O 1\/07 AktE &#8211; ausf\u00fchrlich dargestellt hat, dass aus den unterschiedlichen Abschreibungen auf die im Rahmen der Nb AG aktivierten Verm\u00f6genswerte im Einzelabschluss der WpHolding GmbH\/WpDeutschland GmbH und im Konzernabschluss der WpGroup Plc. nicht abgeleitet werden kann, das bei den Wertminderungspr\u00fcfungen wesentlich abweichende Unternehmenswerte berechnet wurden. Der Sachverst\u00e4ndige hat dies in seinem Gutachten und auch in der Anh\u00f6rung im dem Verfahren Landgericht D\u00fcsseldorf &#8211; 33 O 1\/07 AktE &#8211; ausf\u00fchrlich er\u00f6rtert und dargestellt. Soweit dagegen eingewandt wird, dass der Sachverst\u00e4ndige zwar nach den in der Bundesrepublik geltenden Standards richtig gerechnet habe, diese aber nicht richtig sei, da nach den internationalen Bewertungsstandards sowohl die Zukunftsertr\u00e4ge als auch der Kapitalisierungszinssatz vor Ertragssteuern angesetzt werde und lediglich das gegen internationalen Gepflogenheiten versto\u00dfende deutsche Bewertungsverfahren urs\u00e4chlich f\u00fcr den Werteverfall zwischen dem Einbringungswert der Nb AG im Jahre 2000 (rund 309 EUR) und dem Wert zum ma\u00dfgeblichen Bewertungsstichtag im August 2001 sei, vermag die Kammer diesen verbliebenen Bedenken nicht zu folgen.Dies ergibt sich bereits daraus, dass eine Unternehmensbewertung in der Bundesrepublik Deutschland nun mal nach deutschen Bewertungsstandards durchgef\u00fchrt und von den Gerichten auch nach diesen Standards &#8211; m\u00f6gen sie teilweise, wie er\u00f6rtert auch unzul\u00e4nglich sein &#8211; \u00fcberpr\u00fcft werden. Es gilt in der Bundesrepublik Deutschland nach dem IDW S 1 nun mal das Nettoprinzip, relevant ist das, was in den Verf\u00fcgungsbereich des Eigent\u00fcmers gelangt. Die dabei relevanten Steuers\u00e4tze werden auch nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung pauschaliert und f\u00fchren in der Regel zu einem h\u00f6heren Unternehmenswert.<\/p>\n<p id=\"cln506\" class=\"ctbl\">7.<\/p>\n<p id=\"cln507\" class=\"ctbl\">Der Abfindungsbetrag ist auch nicht aufgrund der nicht ber\u00fccksichtigten Vorteile aus der Europarechtswidrigkeit des \u00a7 8b Abs. 5 KStG, n\u00e4mlich aufgrund der ung\u00fcnstigeren steuerlichen Behandlung von Auslandsdividenden, zu erh\u00f6hen.<\/p>\n<p id=\"cln508\" class=\"ctbl\">Aufgrund der Bekundungen des Zeugen T. steht fest, dass er, als der Zust\u00e4ndige f\u00fcr steuerrechtliche Fragen keine positive Kenntnis der sp\u00e4ter festgestellten Europarechtswidrigkeit der Norm hatte, die zu unterschiedlichen Besteuerungen von Inlands- und Auslandsdividenden gef\u00fchrt hat, und die sich daraus ergebenden Vorteile, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Norm gerade nicht sicher vorhersehbar war, nicht ber\u00fccksichtigt hat und daher auch bei der Planungsrechnung die geltenden deutschen Gesetze angewandt worden sind. Dass dies dann zu einem sp\u00e4teren Zeitpunkt im Rahmen der erst lange nach dem Bewertungsstichtag erfolgten Betriebspr\u00fcfung in der Steuererkl\u00e4rung m\u00f6glicherweise ber\u00fccksichtigt wurde, ist unerheblich. Es gilt alleine die Wurzeltheorie, was also im Jahre 2001 vorhersehbar war. Zu diesem Zeitpunkt waren die aus der Europarechtswidrigkeit der Norm sich noch ergebenden steuerlichen Vorteile eben nicht sicher vorhersehbar.<\/p>\n<p id=\"cln509\" class=\"ctbl\">8.<\/p>\n<p id=\"cln510\" class=\"ctbl\">Soweit eingewandt wird, die Nb AG sei hinsichtlich eines Betrages von 60 Mrd. von der Mehrheitsaktion\u00e4rin ausgepl\u00fcndert worden, kann die Kammer daraus nichts ableiten.<\/p>\n<p id=\"cln511\" class=\"ctbl\">Die Kammer sieht insoweit keine M\u00f6glichkeiten von Amts wegen Ermittlungen, anzustellen. Ermittlungsans\u00e4tze werden von den Antragstellern insoweit auch nicht vorgetragen. Das Gericht wurde insoweit von den Beteiligten nicht in die Lage versetzt, aufgrund von spezifischen Angriffspunkten die Einwendungen zu pr\u00fcfen und Ermittlungen anzustellen.<\/p>\n<p id=\"cln512\" class=\"ctbl\">9.<\/p>\n<p id=\"cln513\" class=\"ctbl\">Zinsen waren nicht zuzusprechen (vgl. dazu OLG D\u00fcsseldorf &#8211; I-26 W 6\/07 [AktE] &#8211; Beschluss vom 25.11.2009).<\/p>\n<p id=\"cln514\" class=\"ctbl\">Die Kostenentscheidung ergibt sich aus \u00a7 18 a Abs. 1 FGG in der bis zum 31.08.2003 geltenden Fassung. Es entspricht bis zur Einf\u00fchrung des Spruchgesetzes der Billigkeit, den Antragsgegnern auch die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller aufzuerlegen.<\/p>\n<p id=\"cln515\" class=\"ctbl\">Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr das gerichtliche Verfahren sowie die Verg\u00fctung der Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re ergibt sich aus der Multiplikation der Anzahl der au\u00dfenstehenden Aktien mit der Differenz zwischen dem nunmehr festgesetzten Abfindungsbetrag und dem in der Hauptversammlung festgesetzten Betrag.<\/p>\n<p id=\"cln516\" class=\"ctbl\">Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller ergibt sich aus der Anzahl der von ihnen gehalten Aktien, die noch nachzuweisen sind und der Differenz zwischen dem nunmehr festgesetzten Abfindungsbetrag und dem in der Hauptversammlung festgesetzten Betrag zuz\u00fcglich der Erh\u00f6hung aufgrund des Vergleiches, also mindestens 37,51 EUR\/Aktie (251,31 EUR abz\u00fcglich (203,20 EUR+10,60 EUR). Wird der Besitz von mehr als einer Aktie nicht nachgewiesen, wird der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die anwaltliche T\u00e4tigkeit insoweit auf 37,51EUR festgesetzt. Der Mindestgesch\u00e4ftswert von 5.000 EUR ist auf diesen Altfall nicht anwendbar (vgl. dazu Oberlandesgericht D\u00fcsseldorf &#8211; I-26 W 4\/12 [AktE] &#8211; Beschluss vom 10. April 2013).<\/p>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 33 O 1\/07 ISIN: DE0006560303 \/ WKN: 656030 Hauptversammlung: 11.06.2002 Antragsgegnerin: Vodafone Deutschland GmbH Tenor Die Antr\u00e4ge gegen die Antragsgegnerin zu 1) werden als unzul\u00e4ssig zur\u00fcckgewiesen. Die den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der WpAG aus Anlass der am 11. 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