{"id":1462,"date":"2020-02-18T13:15:28","date_gmt":"2020-02-18T12:15:28","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1462"},"modified":"2020-02-18T13:17:25","modified_gmt":"2020-02-18T12:17:25","slug":"sinnerschrader-ag-2019-04-26-lg-hamburg-beherrschungs-und-gewinnabfuehrung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1462","title":{"rendered":"SinnerSchrader AG &#8211; 2019-04-26 &#8211; LG Hamburg &#8211; Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 403 HKO 10\/18<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0005141907 \/ WKN: 514190<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 06.12.2017<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: Accenture Digital Holdings GmbH<\/strong><\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>1. Die Antr\u00e4ge der Antragsteller auf Erh\u00f6hung der Barabfindung und der Ausgleichszahlung werden zur\u00fcckgewiesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>2. Die Gerichtskosten sowie die Verg\u00fctung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>3. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>4. Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Gerichtskosten und der Gegenstandswert f\u00fcr die Verg\u00fctung des gemeinsamen Vertreters werden auf EUR 200.000,00 festgesetzt.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">Gr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><strong>I.<\/strong><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsteller sind Minderheitsaktion\u00e4re der S. Aktiengesellschaft (im Folgenden: S. AG). Sie begehren in diesem Spruchverfahren, die von der Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung und die Ausgleichszahlung heraufzusetzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die S. AG wurde 1996 gegr\u00fcndet und hat ihren Sitz in H., wo sie im Handelsregister des Amtsgerichts H. unter der Registernummer HRB&#8230; eingetragen ist. Das Grundkapital der Gesellschaft betr\u00e4gt EUR 11.542.764,00 und ist aufgeteilt in 11.542.764 auf den Inhaber lautende St\u00fcckaktien. Die Aktien sind im Prime Standard der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse notiert, werden auf der elektronischen Handelsplattform Xetra gehandelt und sind dar\u00fcber hinaus zum Handel im regulierten Markt der B\u00f6rsen Berlin, D\u00fcsseldorf, Hamburg, M\u00fcnchen und Stuttgart zugelassen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a><\/dt>\n<dd>Das Gesch\u00e4ftsjahr der S. AG beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres. Ihre aktuell g\u00fcltige Satzung ist zuletzt am 26.01.2017 ge\u00e4ndert worden. Der satzungsm\u00e4\u00dfige Unternehmensgegenstand lautet:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a><\/dt>\n<dd>\u201e(a) Erwerb, Halten, Verwaltung und ggf. Ver\u00e4u\u00dferung von Gesch\u00e4ftsanteilen der S. D. GmbH, H., HRB&#8230; ,<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a><\/dt>\n<dd>(b) Gr\u00fcndung, Erwerb, Halten, Verwaltung und ggf. Ver\u00e4u\u00dferung weiterer in- und ausl\u00e4ndischer Beteiligungsgesellschaften (in jeder zul\u00e4ssigen Rechtsform), deren Gesch\u00e4ftsgegenstand Entwicklung und Umsetzung von Konzepten (einschlie\u00dflich Software) zum Vertrieb von G\u00fctern oder Leistungen \u00fcber das Internet oder andere neue Medien und\/oder Dienstleistungen und Betreuung f\u00fcr solche Vertriebsunternehmen, und\/oder den Erwerb, das Halten, die Verwaltung und Verwertung derartiger Unternehmen und Beteiligungen an derartigen Unternehmen oder Unternehmen im Bereich Internet oder elektronischer Handel (E-commerce) beinhaltet\u201c.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die S. AG ist eine Digitalagentur und Muttergesellschaft der S.-Gruppe. Zu dieser Gruppe z\u00e4hlen folgende 100 %-igen Tochtergesellschaften der S. AG:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a><\/dt>\n<dd>&#8211; S. D. GmbH, H. (im Folgenden: S2D),<br \/>\n&#8211; S. S. GmbH, B. (im Folgenden: S2 S.),<br \/>\n&#8211; S. Co. GmbH, H. (im Folgenden: S2 Co.),<br \/>\n&#8211; S. Com. GmbH, H. (im Folgenden: S2 Com.),<br \/>\n&#8211; S. P. s.r.o., P. (im Folgenden: S2 P.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a><\/dt>\n<dd>Diese Gesellschaften sind unterschiedlichen Gesch\u00e4ftsbereichen der Gruppe zugeordnet. So wird das Segment Interactive Marketing von S2D und S2 S., das Segment Interactive Com. von S2 Com. und S2 P. sowie das Segment Interactive Media von der S2 Co. bedient.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsgegnerin ist eine mittelbare Tochtergesellschaft der A. plc, einer irischen Gesellschaft mit Sitz in D.. Die A. plc ist die Holding- und Muttergesellschaft der A.-Gruppe, deren Unternehmen weltweit t\u00e4tig sind und Dienstleistungen in den Bereichen Strategie, Consulting, Digital, Technologie und Operations anbieten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a><\/dt>\n<dd>Am 20.02.2017 schlossen die S. AG und die Antragsgegnerin eine als Business Combination Agreement bezeichnete Zusammenschlussvereinbarung, in deren Folge die Antragsgegnerin ein im M\u00e4rz 2017 ver\u00f6ffentlichtes Angebot unterbreitete, Aktien der S. AG f\u00fcr EUR 9,00 zu erwerben. Das \u00dcbernahmeangebot wurde am 07.06.2017 abgeschlossen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a><\/dt>\n<dd>Am 25.06.2017 teilte die Antragsgegnerin der S. AG mit, dass sie anstrebe, mit ihr einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag abzuschlie\u00dfen und bat darum, in entsprechende Verhandlungen einzutreten. Hier\u00fcber informierte die S. AG mit einer Ad hoc-Mitteilung vom gleichen Tage. Auf den gemeinsamen Antrag der Vorst\u00e4nde der S. AG und der Antragsgegnerin vom 10.07.2017 wurde mit Beschluss der Kammer vom 12.07.2017 die A. AG Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft aus D1 zur gemeinsamen Vertragspr\u00fcferin nach \u00a7 293c Abs. 1 AktG bestellt (im Folgenden: Vertragspr\u00fcfer). Die S. AG und die Antragsgegnerin beauftragten au\u00dferdem die D. &amp; P. GmbH, F. (im Folgenden: Bewertungsgutachter) mit der Ermittlung des Unternehmenswerts der S. AG sowie der H\u00f6he der angemessenen Abfindung und des angemessenen Ausgleichs.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Bewertungsgutachter ermittelten in ihrer dazu erstatteten gutachterlichen Stellungnahme vom 20.10.2017 (nachfolgend: Bewertungsgutachten) zum 06.12.2017 einen Unternehmenswert der S. AG in H\u00f6he von EUR 117,9 Mio., eine angemessene Abfindung von EUR 10,21 je Aktie und eine angemessene Ausgleichszahlung von EUR 0,27 (Bruttogewinnanteil je Aktie). Die Vertragspr\u00fcfer kamen in ihrem Pr\u00fcfungsbericht vom 20.10.2017 zu demselben Ergebnis.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsgegnerin hielt zu diesem Zeitpunkt 7.611.513 Aktien der S. AG, was einem Anteil von rund 65,94 % entspricht. Die beiden Gesellschaften erstatteten den gemeinsamen Vertragsbericht vom 20.10.2017. Am 05.12.2017 stimmten die Gesellschafterversammlung der Antragsgegnerin und am 06.12.2017 die Hauptversammlung der S. AG dem Abschluss des Vertrags zu. Der Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag wurde sodann am 07.12.2017 geschlossen und am 16.01.2018 in das Handelsregister eingetragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a><\/dt>\n<dd>In dem Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag verpflichtet sich die Antragsgegnerin, den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren einen Bruttoausgleich von EUR 0,27 je Aktie zu zahlen und auf Verlangen eines jeden au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs dessen Aktien gegen eine Barabfindung von EUR 10,21 je Aktie zu erwerben. Ferner verpflichtet sich die Antragsgegnerin, bei einer sp\u00e4teren Beendigung des Vertrags aufgrund ihrer K\u00fcndigung, die zum Zeitpunkt der Vertragsbeendigung von au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren gehaltenen Aktien auf deren Verlangen gegen die vorerw\u00e4hnte Barabfindung zu erwerben. Im Falle einer Erh\u00f6hung der Barabfindung im Rahmen eines Spruchverfahrens oder aufgrund Vergleichs, verpflichtet sich die Antragsgegnerin zur Zahlung der erh\u00f6hten Barabfindung. F\u00fcr die genauen Einzelheiten des Vertrags wird auf die Anlage 1 zum Vertragsbericht vom 20.10.2017 (Anlage AG 1) verwiesen. Verwiesen wird auch auf die in \u00a7 7 des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags dargestellte Patronatserkl\u00e4rung der A. plc, die dem Vertrag als Anlage beigef\u00fcgt ist. Darin \u00fcbernimmt sie gegen\u00fcber der S. AG die uneingeschr\u00e4nkte und unwiderrufliche Verpflichtung, daf\u00fcr Sorge zu tragen, dass die Antragsgegnerin finanziell so ausgestattet ist, dass sie stets alle ihre Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag erf\u00fcllen kann. In gleicher Weise steht die A. plc den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der S. AG gegen\u00fcber daf\u00fcr ein, dass die Antragsgegnerin alle ihnen gegen\u00fcber bestehenden Verpflichtungen aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag fristgem\u00e4\u00df erf\u00fcllt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsteller halten die festgesetzte Barabfindung und die Ausgleichszahlung f\u00fcr unangemessen niedrig und fordern deshalb eine Erh\u00f6hung. Sie beanstanden unter anderem die von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens vorgenommene Berechnung des Unternehmenswerts und insbesondere die dabei eingesetzten Werte. Das gilt insbesondere f\u00fcr die prognostizierten Nettoeinnahmen der S. AG. Die insoweit zugrunde gelegte Planungsrechnung des Unternehmens sei nicht plausibel. Ferner sei der im Bewertungsgutachten und dem Pr\u00fcfungsbericht angenommene Kapitalisierungszins zu hoch. Viele Antragsteller kritisieren in diesem Zusammenhang die Annahme eines Basiszinssatzes von 1,25 %. Tats\u00e4chlich sei zum ma\u00dfgebenden Stichtag ein niedrigerer Wert anzusetzen. Als \u00fcberh\u00f6ht beanstandet werden auch die in der Ertragswertberechnung mit 5,5 % angesetzte Marktrisikopr\u00e4mie sowie der mit 0,95 aus einer Peer Group abgeleitete Betafaktor. Der angenommene Wachstumsabschlag von 2,5 % sei wiederum angesichts des wirtschaftlichen Entwicklungspotentials und der Wachstumschancen der S. AG zu gering bemessen. Der zu niedrig errechnete Ertragswert f\u00fchre ferner dazu, dass auch die festgesetzte Ausgleichszahlung unangemessen niedrig sei. Von einigen Antragstellern wird auch der von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern in diesem Zusammenhang zugrunde gelegte Verrentungsfaktor beanstandet. Es sei nicht angebracht, insoweit auf den Basiszinssatz zuz\u00fcglich eines Bonit\u00e4tszuschlags abzustellen, der aus dem Credit-Spread f\u00fcr eine unbesicherte Anleihe der A. plc abgeleitet werde. Richtig sei es vielmehr, von dem h\u00f6heren Kapitalisierungszins auszugehen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsgegnerin macht geltend, dass verschiedene Antr\u00e4ge unzul\u00e4ssig seien. Alle Antr\u00e4ge seien \u00fcberdies unbegr\u00fcndet, weil die auf der Basis des Bewertungsgutachtens und des Pr\u00fcfungsberichts festgesetzte Barabfindung und die Ausgleichszahlung angemessen seien. Die insoweit von den Antragstellern erhobenen Einwendungen seien unberechtigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a><\/dt>\n<dd>Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schrifts\u00e4tze der Verfahrensbeteiligten, den gemeinsamen Vertragsbericht der Antragsgegnerin und der S. AG vom 20.10.2017 nebst dem Bewertungsgutachten, den Pr\u00fcfungsbericht vom 20.10.2017 und das Ergebnis der m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung der sachverst\u00e4ndigen Vertragspr\u00fcfer vom 17.01.2019 Bezug genommen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><strong>II.<\/strong><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die auf eine Erh\u00f6hung der Barabfindung nach \u00a7 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG und eine Erh\u00f6hung des Ausgleichs nach \u00a7 304 AktG gerichteten Antr\u00e4ge sind zur\u00fcckzuweisen. Einige wenige Antr\u00e4ge sind unzul\u00e4ssig. Die \u00fcbrigen Antr\u00e4ge sind unbegr\u00fcndet, weil die im Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vereinbarte Barabfindung und der Ausgleich als angemessen anzusehen sind, um die mit diesem Vertrag verbundenen Nachteile der Minderheitsaktion\u00e4re vollst\u00e4ndig zu kompensieren.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>1.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_19\"><\/a><\/dt>\n<dd>Als unzul\u00e4ssig abzuweisen sind die Antr\u00e4ge der Antragsteller zu 21), 43), 61) und 72). Die Antr\u00e4ge der \u00fcbrigen Antragsteller sind hingegen zul\u00e4ssig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_20\"><\/a><\/dt>\n<dd>a) Die Antr\u00e4ge der Antragsteller zu 21), 43) und 61) sind unzul\u00e4ssig, weil sie nicht \u2013 wie nach \u00a7 3 S\u00e4tze 2 und 3 SpruchG erforderlich &#8211; durch die Vorlage entsprechender Urkunden nachgewiesen haben, dass sie zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktion\u00e4re der S. AG waren.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a><\/dt>\n<dd>Der Antragsteller zu 21) hat trotz der Hinweise des Gerichts (Ladungsverf\u00fcgung vom 26.09.2018, Protokoll vom 17.01.2019) \u00fcberhaupt keine Unterlagen zum Nachweis seiner Aktion\u00e4rsstellung eingereicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragstellerin zu 43) hat ihren Antrag am 14.04.2018 bei Gericht eingereicht und eine Bankbescheinigung beigef\u00fcgt, der sich entnehmen l\u00e4sst, dass sie am 22.01.2018 Aktien der S. AG hielt. Zugleich hat sie den Ausdruck einer Depot\u00fcbersicht aus dem Online-Banking vorgelegt, von der sie behauptet, sie gebe den Stand zum 14.04.2018 wieder. Wie die Antragsgegnerin zu Recht beanstandet hat, gen\u00fcgt dies nicht als Nachweis. Der Ausdruck weist bei einigen Positionen lediglich den Kurs zum 13.04.2018 aus. Dass er tats\u00e4chlich den Depotbestand zum 14.04.2018 wiedergibt, ist daher nicht nachgewiesen. Soweit in der Kopfzeile in anderer Schrifttype aufgedruckt ist: \u201e14.4.2018 Onlinebanking\u201c handelt es sich ersichtlich nicht um einen Teil der Depot\u00fcbersicht und auch sonst ist nicht gesichert, ob es sich dabei tats\u00e4chlich um das Abruf- und nicht etwa um das Ausdruckdatum handelt. Auch auf die Hinweise des Gerichts hat die Antragstellerin zu 43) keine gen\u00fcgende (Bank-)Bescheinigung eingereicht, die ihre Aktion\u00e4rseigenschaft zum 14.04.2018 urkundlich belegt. Der Antrag ist damit als unzul\u00e4ssig abzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_23\"><\/a><\/dt>\n<dd>Entsprechendes gilt f\u00fcr den Antrag des Antragstellers zu 61). Sein Antrag ist am 16.04.2018 eingegangen, die beigelegten Bankbescheinigungen beziehen sich jedoch auf den 14.11.2017 bzw. 05.02.2018. Auch hier wurden auf die Hinweise des Gerichts keine aktuelleren Bankbescheinigungen vorgelegt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a><\/dt>\n<dd>Unzul\u00e4ssig ist ferner der Antrag der Antragstellerin zu 72), weil er nach Ablauf der gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 1 SpruchG ma\u00dfgeblichen Antragsfrist von drei Monaten beim Landgericht Hamburg eingegangen ist. Diese Frist endete am 16.04.2018. Der Antrag ging nach Verweisung durch das Landgericht K\u00f6ln am 04.01.2019 beim Landgericht Hamburg ein. Dass der Antrag beim Landgericht K\u00f6ln bereits am 28.03.2018 eingereicht worden war, f\u00fchrt nicht dazu, dass die Antragsfrist gewahrt worden w\u00e4re. Denn \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG regelt, dass in den F\u00e4llen des \u00a7 2 Abs. 1 S\u00e4tze 2 und 3 SpruchG &#8211; dies betrifft die Konstellation, dass zun\u00e4chst die Zust\u00e4ndigkeit mehrerer Gerichte in Betracht kommt \u2013 die Antragsfrist durch die Einreichung bei jedem zun\u00e4chst zust\u00e4ndigen Gericht gewahrt wird. Wenn \u2013 wie hier \u2013 von vornherein offenkundig ist, dass nur ein bestimmtes Gericht f\u00fcr das betreffende Spruchverfahren zust\u00e4ndig ist, bedeutet diese Regelung im Umkehrschluss, dass der Antrag bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht die Antragsfrist nicht wahrt. W\u00e4re der Gesetzgeber \u2013 wie die Antragstellerin zu 72) annimmt \u2013 davon ausgegangen, dass die Antragsfrist immer auch durch die Antragseinreichung bei einem unzust\u00e4ndigen Gericht gewahrt werden kann, h\u00e4tte er keinen Grund gehabt, dies nicht klarzustellen, sondern stattdessen in \u00a7 4 Abs. 1 Satz 2 SpruchG zu regeln, dass in bestimmten F\u00e4llen die Frist durch die Antragseinreichung bei jedem zun\u00e4chst zust\u00e4ndigen Gericht gewahrt wird. Vor diesem Hintergrund folgt die Kammer dem in der obergerichtlichen Rechtsprechung herrschenden Gesetzesverst\u00e4ndnis, wonach ein Spruchverfahrensantrag bei einem \u00f6rtlich unzust\u00e4ndigen Gericht nur dann rechtzeitig ist, wenn er vor Fristablauf an das zust\u00e4ndige Gericht abgegeben oder verwiesen wird (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschl. vom 18.02.2009, I-26 W 3\/08 AktE, juris-Rn. 25 f.; OLG D\u00fcsseldorf NZG 2005, 719, juris-Rn. 16; OLG M\u00fcnchen NZG 2010, 306, juris-Rn. 8; OLG Frankfurt, Beschl. vom 04.05.2009, 20 W 84\/09, juris-Rn. 9; OLG Frankfurt NZG 2006, 272\/273; a.A. LG Stuttgart, Beschl. vom 29.06.2011, 31 O 179\/08 KfH AktG, juris-Rn. 25 ff.). Das war beim Antrag der Antragstellerin zu 72) nicht der Fall.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a><\/dt>\n<dd>b) Die Antr\u00e4ge der weiteren Antragsteller dieses Verfahrens sind zul\u00e4ssig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a><\/dt>\n<dd>Sie sind s\u00e4mtlich innerhalb der Antragsfrist bei dem nach \u00a7 2 Abs. 1 Satz 1 SpruchG zust\u00e4ndigen Landgericht Hamburg eingegangen. Die dreimonatige Antragsfrist begann mit der nach \u00a7 10 HGB vorgenommenen Bekanntmachung der Eintragung des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags im Handelsregister (\u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG). Diese Bekanntmachung erfolgte am 16.01.2018 die Antragsfrist lief mithin am Montag, den 16.04.2018 ab. Zu diesem Stichtag waren mit Ausnahme des Antrags der Antragstellerin zu 72) s\u00e4mtliche Antr\u00e4ge dieses Verfahrens beim Landgericht Hamburg eingegangen. Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung einzelne Antr\u00e4ge als versp\u00e4tet ger\u00fcgt hat, beruhte dies darauf, dass ihr die Eingangsdaten der vorab per Telefax eingegangen Antr\u00e4ge nicht mitgeteilt worden waren. Unter Zugrundelegung der richtigen Eingangsdaten, die im Einzelnen in der Ladungsverf\u00fcgung des Gerichts vom 26.09.2018 aufgelistet sind, waren auch diese Antr\u00e4ge rechtzeitig.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die von den hier zu behandelnden Antragstellern eingereichten Bescheinigungen belegen s\u00e4mtlich, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung Aktion\u00e4re der S. AG waren, so dass auch die Anforderungen des \u00a7 3 S\u00e4tze 2 und 3 SpruchG erf\u00fcllt sind.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a><\/dt>\n<dd>Anders als die Antragsgegnerin meint, ist auch die Antragsbegr\u00fcndung in allen F\u00e4llen ausreichend. F\u00fcr die nach \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG erforderliche Darlegung der Antragsberechtigung nach \u00a7 3 SpruchG gen\u00fcgt es, dass die Antragsteller in ihren jeweiligen Antr\u00e4gen vorgetragen haben, Aktion\u00e4re der S. AG zu sein. Dieser Vortrag erstreckt sich bei nat\u00fcrlichem Verst\u00e4ndnis nicht nur auf den Zeitpunkt der Abfassung des Antrags, sondern auch auf den Zeitpunkt der regelm\u00e4\u00dfig kurz darauf erfolgenden Antragseinreichung. Es w\u00e4re eine \u00fcberfl\u00fcssige F\u00f6rmlichkeit, von den Antragstellern, die im Antrag vortragen, Aktion\u00e4r der betreffenden Gesellschaft zu sein, f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit ihres Antrags die ausdr\u00fcckliche Erkl\u00e4rung zu verlangen, dass sie es auch noch bei Eingang ihres Antrags sein werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a><\/dt>\n<dd>Mit allen Antr\u00e4gen sind auch innerhalb der Antragsfrist den Anforderungen des \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 SpruchG gen\u00fcgende konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation bzw. den hierf\u00fcr ermittelten Unternehmenswert erhoben worden. Soweit die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang beanstandet, dass zahlreiche Antragsteller lediglich pauschale (Standard)-R\u00fcgen erhoben h\u00e4tten, steht das der Zul\u00e4ssigkeit der Antr\u00e4ge nicht entgegen. Dass die insoweit geltend gemachten R\u00fcgen immer wieder bei vielf\u00e4ltigen Bewertungsanl\u00e4ssen geltend gemacht werden, \u00e4ndert nichts daran, dass es sich um konkrete Einw\u00e4nde gegen die Bewertung handelt, deren Berechtigung zu pr\u00fcfen ist. Soweit die Antragsgegnerin au\u00dferdem beanstandet hat, dass die Antragsgegnerin zu 14) erstmals mit dem am 18.04.2018 \u2013 und damit nach Ablauf der Antragsfrist &#8211; eingegangen Schriftsatz konkrete Bewertungsr\u00fcgen erhoben habe, trifft das nicht zu, weil dieser Schriftsatz bereits am 16.04.2018 per Telefax bei Gericht eingegangen ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>2.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a><\/dt>\n<dd>Soweit die Antr\u00e4ge zul\u00e4ssig sind \u2013 dies betrifft die Antragsteller zu 1) bis 20), 22) bis 42), 44) bis 60) und 62) bis 70) -, sind sie jedoch unbegr\u00fcndet. Sowohl die im Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vorgesehene Barabfindung nach \u00a7 305 AktG als auch der darin festgelegte Ausgleich nach \u00a7 304 AktG sind angemessen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_31\"><\/a><\/dt>\n<dd>a) Die gem\u00e4\u00df \u00a7 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG vorzusehende Barabfindung f\u00fcr die Minderheitsaktion\u00e4re wurde in \u00a7 5 Abs. 1 des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags mit EUR 10,21 je S.-Aktie bestimmt. Dieser Betrag ergibt sich bei Zugrundelegung eines Unternehmenswerts der S. AG von EUR 117,9 Mio. zum Stichtag 06.12.2017 wie er im Bewertungsgutachten und im Pr\u00fcfungsbericht ermittelt wurde. Diese Wertermittlung, die nach dem Ertragswertverfahren vorgenommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die auf dieser Grundlage festgelegte Barabfindung von EUR 10,21 je Aktie ist angemessen, weil sie den Minderheitsaktion\u00e4ren, die wegen des Abschlusses des Unternehmensvertrags ausscheiden wollen, einen vollen Ausgleich f\u00fcr den in der Aktie verk\u00f6rperten Verm\u00f6genswert bietet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_32\"><\/a><\/dt>\n<dd>aa) Das in der Aktie verk\u00f6rperte Anteilseigentum genie\u00dft den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Dieser Schutz erstreckt sich auf die Substanz dieses Anteilseigentums in seiner mitgliedschaftsrechtlichen und verm\u00f6gensrechtlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 100, 289, juris-Rn. 42; BVerfG ZIP 2013, 260, juris-Rn. 8). Verliert ein Minderheitsaktion\u00e4r seine mitgliedschaftliche Stellung oder wird er hierin durch eine Strukturma\u00dfnahme in relevantem Ma\u00dfe eingeschr\u00e4nkt, muss er f\u00fcr den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeintr\u00e4chtigung seiner verm\u00f6gensrechtlichen Stellung im Prinzip &#8222;wirtschaftlich voll entsch\u00e4digt&#8220; werden. Die Entsch\u00e4digung muss dem &#8222;wirklichen&#8220; oder &#8222;wahren&#8220; Wert des Anteilseigentums entsprechen (vgl. BVerfGE 100, 289, juris-Rn. 47 ff.; BVerfG ZIP 2013, 260, juris-Rn. 9). Die Umsetzung dieses Ausgleichs gew\u00e4hrleisten beim Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags die \u00a7\u00a7 304, 305 AktG. Soweit danach ein angemessener Ausgleich zu bestimmen ist, stellt die Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren einen geeigneten Ansatz dar. Diese in der Unternehmensbewertung herrschende Bewertungsmethode stellt darauf ab, welche Ertr\u00e4ge das Unternehmen voraussichtlich erwirtschaften k\u00f6nnte. Die Anwendung dieses Ma\u00dfstabs ist grunds\u00e4tzlich verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289, juris-Rn. 61). Das Ertragswertverfahren stellt eine taugliche Grundlage f\u00fcr die nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Sch\u00e4tzung des Unternehmenswerts und die daraus abzuleitende Entsch\u00e4digung dar, soweit dadurch nicht der Verkehrswert unterschritten wird, der sich in einem aussagekr\u00e4ftigen B\u00f6rsenkurs widerspiegeln kann (BVerfG, a.a.O., juris-Rn. 61\/63; BGHZ 147, 108, juris-Rn. 20 ff. \u2013 DAT\/Altana; BGH WM 2016, 160, juris-Rn. 33).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a><\/dt>\n<dd>bb) Die Prognosen \u00fcber die k\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge der S. AG sind nicht zu beanstanden, die von den Bewertungsgutachtern und ihnen folgend den Vertragspr\u00fcfern bei der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren zugrunde gelegt wurden. Die von den Antragstellern hiergegen erhobenen Einw\u00e4nde greifen nicht durch.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a><\/dt>\n<dd>Bewertungsgutachter und Vertragspr\u00fcfer haben ihre Bewertung unter Beachtung der vom Institut der Wirtschaftspr\u00fcfer in Deutschland e.V. (IDW) herausgegebenen Grunds\u00e4tze zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen in der Fassung von 2008 (nachfolgend: IDW S1) vorgenommen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a><\/dt>\n<dd>Danach sind aufbauend auf einer Vergangenheitsanalyse die k\u00fcnftigen finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse zu prognostizieren. Dies geschieht in der Regel, indem f\u00fcr eine Detailplanungsphase von drei bis f\u00fcnf Jahren unter Ber\u00fccksichtigung der Unternehmensplanung die k\u00fcnftig erzielbaren Ertr\u00e4ge gesch\u00e4tzt werden und sodann f\u00fcr die Phase der weitergehenden Zukunft (\u201eewige Rente\u201c) die Ergebnisse \u2013 gegebenenfalls unter Anpassungen \u2013 fortgeschrieben werden (IDW S1 Rn. 75 ff.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a><\/dt>\n<dd>Das ist hier methodengerecht geschehen. Im Bewertungsgutachten (S. 53 ff.) wurden die letzten drei Gesch\u00e4ftsjahre 2014\/2015, 2015\/2016 und 2016\/2017 zwecks Vergangenheitsanalyse herangezogen sowie die Unternehmensplanung f\u00fcr die Detailplanungsphase der anschlie\u00dfenden drei Gesch\u00e4ftsjahre bis 2019\/2020 daran gemessen und auf ihre Plausibilit\u00e4t gepr\u00fcft. Die Vertragspr\u00fcfer sind ebenso vorgegangen und zu dem Ergebnis gelangt, dass die Planungsrechnung f\u00fcr die hier ma\u00dfgeblichen Bewertungszwecke verwendet werden kann (Pr\u00fcfungsbericht S. 42).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a><\/dt>\n<dd>Nicht durchgreifend ist der in diesem Zusammenhang von Antragstellern und dem gemeinsamen Vertreter erhobene Einwand, die Vergangenheitsanalyse habe auch das Gesch\u00e4ftsjahr 2013\/2014 einbeziehen m\u00fcssen, weil das Gesch\u00e4ftsjahr 2014\/2015, mit dem die Bewerter ihre Vergangenheitsanalyse begonnen h\u00e4tten, ein untypisch \u201eschlechtes\u201c Gesch\u00e4ftsjahr gewesen sei.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a><\/dt>\n<dd>Diese R\u00fcge ist schon im Ausgangspunkt nicht ganz zutreffend, weil sowohl im Bewertungsgutachten als auch im Pr\u00fcfungsbericht f\u00fcr die Vergangenheitsanalyse eine Bereinigung der Ist-Ergebnisse um ergebniswirksame Einmal- und Sondereffekte vorgenommen wurde. Eine solche Bereinigung ist notwendig, um eine bessere Vergleichbarkeit zwischen den Zahlen der Vergangenheitsjahre und den daran zu messenden Zahlen der Planjahre herzustellen. Durch die Bereinigung der Vergangenheitsjahre sollen insbesondere die in der Vergangenheit wirksamen Erfolgsursachen sichtbar gemacht werden (IDW S1 Rn. 73). Betrachtet man aber \u2013 wie an dieser Stelle geboten &#8211; die bereinigten Zahlen aus der Vergangenheitsanalyse, so ist das Gesch\u00e4ftsjahr 2014\/2015 f\u00fcr die S.-Gruppe keineswegs so schlecht gewesen, wie es die unbereinigten Ist-Zahlen nahelegen. Die unbereinigten Zahlen f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 2014\/2015 und 2015\/2016 sind n\u00e4mlich mit den Verlusten aus dem NEXT AUDIENCE-Gesch\u00e4ft belastet, das zum 31.12.2015 eingestellt wurde und damit einen negativen Sondereffekt darstellt. Die hierdurch bedingten Effekte wurden f\u00fcr die bereinigten Zahlen herausgerechnet, wodurch sich die Ergebnisse anders darstellen. Das zeigen beispielsweise die Werte f\u00fcr das EBITA. Diese lagen unbereinigt bei TEUR 2.083 f\u00fcr 2014\/2015, TEUR 4.735 f\u00fcr 2015\/2016 sowie TEUR 4.987 f\u00fcr 2016\/2017. Bereinigt sind es hingegen f\u00fcr die genannten Gesch\u00e4ftsjahre TEUR 4.237, TEUR 5.097 und TEUR 5.762 (vgl. Bewertungsgutachten S. 54). Bei wichtigen Kennzahlen wie Netto-Umsatzerl\u00f6sen, Wertsch\u00f6pfung und EBITA ergeben sich damit erhebliche und einigerma\u00dfen stetige Wachstumsraten, die sich auch in den Planjahren widerspiegeln. Die Zugrundelegung solcher Steigerungsraten wirkt sich positiv auf die k\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge aus.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a><\/dt>\n<dd>Vor diesem Hintergrund erscheint es \u00fcberzeugend, dass die Vertragspr\u00fcfer in ihrer Anh\u00f6rung erkl\u00e4rt haben, insbesondere angesichts der detailliert auf Segmentsebene vorgenommenen Vergangenheitsanalyse f\u00fcr die letzten drei Gesch\u00e4ftsjahre habe die Erweiterung des Betrachtungszeitraums um ein weiteres Jahr keinen zus\u00e4tzlichen Erkenntnisgewinn versprochen. Au\u00dferdem haben sie darauf hingewiesen, dass die wichtigen Werttreiber wie Fremdleistungsquote und Auslastung bereits auf einen Vergangenheitszeitraum von 10 Jahren betrachtet wurden (Protokoll vom 17.01.2019, S. 10, vgl. auch Bewertungsgutachten S. 86).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a><\/dt>\n<dd>Keine Bedenken bestehen ferner gegen die insbesondere vom gemeinsamen Vertreter hinterfragte Steigerung des durchschnittlichen Personalaufwands pro Mitarbeiter von TEUR 63 im Gesch\u00e4ftsjahr 2014\/2015 auf TEUR 78 im Planjahr 2019\/2020. Dies entspricht einer Steigerung von rund 25 % \u00fcber einen Zeitraum von f\u00fcnf Jahren. Diese Annahme erscheint vor dem Hintergrund des Gesch\u00e4fts der S. AG als Digitalagentur sehr plausibel.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a><\/dt>\n<dd>Deren Branche ist n\u00e4mlich durch den intensiven Wettbewerb um geeignete Mitarbeiter gekennzeichnet, die in der IT-Branche besonders nachgefragt sind. Das f\u00fchrt dazu, dass den Mitarbeitern attraktive Geh\u00e4lter geboten werden m\u00fcssen, um sie zu halten und \u2013 diese Annahme liegt den Planungsrechnungen zugrunde \u2013 neue anzuwerben. Damit sind ferner steigende Personalgewinnungskosten verbunden. Mit Recht haben die Vertragspr\u00fcfer in ihrer Anh\u00f6rung darauf hingewiesen, dass allein schon ein unterstelltes allgemeines Lohnwachstum von 3 % pro Jahr gerechnet auf f\u00fcnf Jahre einer Steigerung von 15 % entspricht. Nehme man dann noch hinzu, dass es sich bei den hier in Rede stehenden Mitarbeiter um Spezialisten in einem umworbenen Arbeitsmarkt handele, sei die angenommene Steigerungsrate durchaus plausibel (vgl. Protokoll vom 17.01.2019, S. 11). Dieser Einsch\u00e4tzung schlie\u00dft sich die Kammer an.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a><\/dt>\n<dd>Auch das Absinken der EBITA-Marge von 10,2 % im letzten Ist-Gesch\u00e4ftsjahr 2016\/2017 auf 8,7 % im ersten Planjahr 2017\/2018 spricht nicht f\u00fcr eine von mehreren Antragstellern vermutete anlassbezogene Planung der Gesellschaft. Im Bewertungsgutachten wird darauf hingewiesen, dass dies insbesondere mit dem erwarteten starken Anstieg der Personalaufwendungen zusammenh\u00e4ngt. Die Vertragspr\u00fcfer haben in ihrer Anh\u00f6rung auch auf die im Planjahr 2017\/2018 die EBITA-Marge belastenden Kosten f\u00fcr die Anmietung neuer R\u00e4ume und die Personalakquisekosten hingewiesen. Wie sie ferner verdeutlicht haben, ist der R\u00fcckgang der EBITA-Marge im ersten Planjahr aber auch darauf zur\u00fcckzuf\u00fchren, dass in der Planungsrechnung Bonuszahlungen an die Mitarbeiter ber\u00fccksichtigt wurden, die einen Anreiz f\u00fcr die Mitarbeiter bieten sollen, auch nach der Beherrschung durch A. bei der Gesellschaft zu bleiben. Diese Bonuszahlungen sowie bestimmte Weiterbildungskosten werden von A. erstattet und wurden \u2013 auch darauf haben die Vertragspr\u00fcfer in ihrer Anh\u00f6rung hingewiesen \u2013 von den Bewertungsgutachtern au\u00dferhalb der Planungsrechnung als den Unternehmenswert erh\u00f6hender Sonderwert zugerechnet (siehe auch Bewertungsgutachten S. 102, Rz. 428). Wie die Vertragspr\u00fcfer erkl\u00e4rt haben, w\u00e4re es bewertungstechnisch ebenso zul\u00e4ssig gewesen, statt des Ansatzes als Sonderwert den Weg zu w\u00e4hlen, diese Boni in der Planungsrechnung zu eliminieren, wobei sich bei einer solchen Korrektur und einer Ber\u00fccksichtigung der von A. zu \u00fcbernehmenden Weiterbildungskosten eine EBITA-Marge von 10,5 % ergeben h\u00e4tte (vgl. Protokoll vom 17.01.2019, S. 12). Diese Marge liegt auf dem Niveau des letzten Vergangenheitsjahrs und bildet schon deshalb kein Indiz daf\u00fcr, dass die S. AG eine anlassbezogene Planung vorgelegt haben k\u00f6nnte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a><\/dt>\n<dd>Gleiches gilt f\u00fcr das von einzelnen Antragstellern hinterfragte Wachstum von Umsatz und EBITA in der Detailplanungsphase. Das durchschnittliche Wachstum der Nettoerl\u00f6se f\u00fcr die Vergangenheitsjahre 2014\/2015 bis 2016\/2017 lag bei 12,0 % und liegt f\u00fcr die Planjahre 2016\/2017 bis 2019\/2020 bei 11,4 %; die entsprechenden Werte f\u00fcr das EBITA betragen 16,6 % und 15,8 % (vgl. Pr\u00fcfungsbericht S. 49). Dies sind vergleichbare Werte. F\u00fcr die Planjahre stellt dies eine positive Annahme dar. Wie die Vertragspr\u00fcfer in ihrer Anh\u00f6rung zu Recht betont haben, k\u00f6nnen solche hohen Wachstumsraten \u00fcber die Jahre normalerweise nicht durchgehalten werden, so dass die Wachstumskurve im weiteren Zeitverlauf \u2013 anders als hier in der Planungsrechnung \u2013 in der Regel abflacht. Auch ist zu bedenken, dass das in der Planung zugrunde gelegte Umsatzwachstum \u00fcber den Werten liegt, die von Analysten f\u00fcr die Unternehmen der Peer Group prognostiziert wurden (Pr\u00fcfungsbericht S. 50, vgl. auch Protokoll vom 17.01.2019, S. 12). Diese Fakten sprechen erneut dagegen, dass die Unternehmensplanung inkonsistent sein k\u00f6nnte und ihr \u2013 wie von Antragstellern gemutma\u00dft &#8211; das Ziel zugrunde liegt, durch zu schlechte Zukunftsannahmen f\u00fcr die Detailplanungsphase den Ertragswert zu dr\u00fccken.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a><\/dt>\n<dd>Ferner sind zu erwartende Synergieeffekte im Bewertungsgutachten und im Pr\u00fcfbericht zutreffend behandelt worden. Die insoweit von einigen Antragstellern erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Synergieeffekte sind gegeben, wenn sich durch den wirtschaftlichen Verbund von Unternehmen die finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse in der Weise ver\u00e4ndern, dass sie von der Summe der isoliert entstehenden \u00dcbersch\u00fcsse abweichen (IDW S1 Rn. 33). Derartige Synergieefekte k\u00f6nnen bei einem Bewertungsanlass wie dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags im Zuge der f\u00fcr die H\u00f6he der Barabfindung ma\u00dfgeblichen Ertragswertberechnung nur eingeschr\u00e4nkt ber\u00fccksichtigt werden. Denn der Minderheitsaktion\u00e4r, der den Unternehmensvertrag zum Anlass nimmt, gegen Abfindung aus dem Unternehmen auszuscheiden, hat keinen Anspruch darauf, an den mit ebendiesem Vertrag verbundenen Vorteilen beteiligt zu werden. Dies folgt auch aus \u00a7 305 Abs. 3 Satz 2 AktG, wonach allein die am Stichtag bestehenden Verh\u00e4ltnisse der beherrschten Gesellschaft zu ber\u00fccksichtigen sind (BGHZ 138, 136, juris-Rn. 12). Aus diesem Grund ist bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts zwischen sogenannten echten und unechten Synergieeffekten zu unterscheiden. Echte Synergieeffekte, die nur durch den Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag realisiert werden k\u00f6nnen, bleiben bei der Bewertung au\u00dfer Betracht. Unechte Synergieeffekte zeichnen sich demgegen\u00fcber dadurch aus, dass sie sich ohne Durchf\u00fchrung der dem Bewertungsanlass zugrunde liegenden Ma\u00dfnahme realisieren lassen. Die \u00dcbersch\u00fcsse aus solchen unechten Synergieeffekten sind im Rahmen der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts zu ber\u00fccksichtigen, soweit die Synergie stiftenden Ma\u00dfnahmen zum Bewertungsstichtag bereits eingeleitet oder im Unternehmenskonzept dokumentiert sind (IDW S1 Rn. 34).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a><\/dt>\n<dd>Diese Grunds\u00e4tze wurden bei der hier vorgenommenen Unternehmensbewertung von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern beachtet (vgl. Bewertungsgutachten S. 47\/48, Pr\u00fcfungsbericht S. 16 und 37). Die Unternehmensplanung folgte \u2013 wie die Vertragspr\u00fcfer noch einmal in ihrer Anh\u00f6rung klargestellt haben &#8211; nach dem sogenannten Stand-Alone-Prinzip und ber\u00fccksichtigte die Synergien, die auch ohne den Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag durch die Zusammenarbeit mit der A.-Gruppe als erreichbar gewertet wurden (Pr\u00fcfungsbericht S. 37\/38). Damit wurden die unechten Synergieeffekte zutreffend in die Bewertung einbezogen und \u2013 ebenso zutreffend \u2013 die echten Synergieeffekte au\u00dfer Betracht gelassen. Das gilt auch f\u00fcr die echten negativen Synergieeffekte wie Beratungskosten aus Anlass der Strukturma\u00dfnahme oder die m\u00f6gliche Abwanderung von Kunden wegen des Zusammenschlusses mit A., die ebenfalls nicht in die Planungsrechnung aufgenommen wurden (vgl. Anh\u00f6rung der Vertragspr\u00fcfer, Protokoll vom 17.01.2019, S. 13 und den dortigen Hinweis auf S. 48 des Pr\u00fcfungsberichts).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a><\/dt>\n<dd>F\u00fcr die Ermittlung der \u00fcber die Detailplanungsphase hinaus nachhaltig erwartbaren Ergebnisse wurde im Bewertungsgutachten von einem von der Gesellschaft nachhaltig erzielbaren Preiswachstum von 2,5 % ausgegangen und die Fremdleistungsquote gegen\u00fcber 14,9 % im letzten Planjahr 2019\/2020 f\u00fcr die Nachhaltigkeit auf 15,5 % angehoben (Bewertungsgutachten S. 86\/87). Die Vertragspr\u00fcfer haben dieses Vorgehen, das von mehreren Antragstellern kritisiert wird, als begr\u00fcndet erachtet und haben die Gr\u00fcnde daf\u00fcr in ihrer Anh\u00f6rung nochmals erl\u00e4utert (Pr\u00fcfungsgutachten S. 52, Protokoll vom 17.01.2019, S.13 ff.). Sie haben darauf hingewiesen, dass derartige Anpassungen bei der \u00dcberleitung in die Phase der ewigen Rente, wie sie hier bei der Fremdleistungsquote vorgenommen gewesen seien, gegebenenfalls erforderlich sind, um zu plausiblen nachhaltigen Ergebnissen zu gelangen. Die vom Planungshorizont des Unternehmens f\u00fcr die Detailplanungsphase angenommene Entwicklung ist dahin zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob sie auch f\u00fcr die weitere Zukunft plausibel ist und unver\u00e4ndert fortgeschrieben werden kann. Dieses Vorgehen entspricht den Grunds\u00e4tzen der Unternehmensbewertung nach IDW S1 (vgl. dort Rn. 79). Die f\u00fcr die Detailplanungsphase angenommene Fremdleistungsquote von durchschnittlich 14,6 % liegt deutlich unter der durchschnittlichen Fremdleistungsquote der Ist-Gesch\u00e4ftsjahre 2014\/2015 bis 2016\/2017 von 17,4 % (Bewertungsgutachten S. 87). Vor dem Hintergrund, dass die vom Unternehmen geplante Fremdleistungsquote in der Vergangenheit regelm\u00e4\u00dfig und zum Teil deutlich verfehlt wurde, erscheint die f\u00fcr die Phase der ewigen Rente vorgenommene Anpassung auf 15,5 % nachvollziehbar. Das gilt umso mehr in der von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern f\u00fcr erforderlich gehaltenen Gesamtschau mit der Auslastungsquote. Diese liegt mit rund 70 % im Planungszeitraum deutlich \u00fcber der Quote der betrachteten Vergangenheitsjahre, wurde aber gleichwohl unver\u00e4ndert f\u00fcr den Zeitraum der ewigen Rente \u00fcbernommen. Eine hohe Auslastungsquote l\u00e4sst es aber unwahrscheinlicher erscheinen, dass eine niedrig geplante Fremdleistungsquote auch tats\u00e4chlich erreicht werden kann. Diese Zusammenh\u00e4nge spiegeln sich in den Kurven auf Seite 86 des Bewertungsgutachtens f\u00fcr die Vergangenheit und die Detailplanungsphase wider. Sie erkl\u00e4ren sich dadurch, dass in der Beratungsbranche bei einer hohen Auslastungsquote Belastungsspitzen mithilfe von Fremdleistungen \u00fcberbr\u00fcckt werden m\u00fcssen und gegebenenfalls die Expertise von Freelancern zugekauft werden muss (vgl. Anh\u00f6rung der Vertragspr\u00fcfer, Protokoll vom 17.01.2019, S. 14). Diese Umst\u00e4nde lassen es \u00fcberzeugend erscheinen, dass f\u00fcr die Nachhaltigkeit unter Zugrundelegung einer \u00fcberdurchschnittlichen Auslastungsquote von rund 70 % eine Fremdleistungsquote von 15,5 % angenommen wurde, was in etwa der Gr\u00f6\u00dfenordnung der durchschnittlichen Fremdleistungsquote der letzten zehn Vergangenheitsjahre von 15,2 % entspricht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_47\"><\/a><\/dt>\n<dd>Gleichfalls nicht zu beanstanden ist die f\u00fcr die Detailplanungsphase zugrunde gelegte und f\u00fcr die anschlie\u00dfende Phase der ewigen Rente fortgeschriebene Aussch\u00fcttungsquote von 70 %. Die in der Detailplanungsphase angenommene Aussch\u00fcttungsquote von 70 % entspricht der durchschnittlichen Aussch\u00fcttungsquote der letzten zehn Vergangenheitsjahre von 2006\/2007 bis 2015\/2016. Vor diesem Hintergrund erscheint diese Annahme durchaus realistisch. Der von den Bewertungsgutachtern vorgenommene und von den Vertragspr\u00fcfern ebenfalls bef\u00fcrwortete Ansatz dieser Aussch\u00fcttungsquote f\u00fcr die anschlie\u00dfende Phase der Nachhaltigkeit erscheint gleichfalls gerechtfertigt. Da f\u00fcr die Phase der ewigen Rente das Vorliegen eines eingeschwungenen Zustands des Unternehmens vorausgesetzt wird, sind keine Gr\u00fcnde ersichtlich, warum die \u00fcber viele Jahre hinweg aufrechterhaltene und f\u00fcr die Detailplanungsphase fortgeschriebene durchschnittliche Aussch\u00fcttungsquote nicht auch in der Zeit danach aufrechterhalten werden sollte. Zwar empfiehlt es sich grunds\u00e4tzlich, sich f\u00fcr das Aussch\u00fcttungsverhalten des zu bewertenden Unternehmens in der Nachhaltigkeitsphase an dem Aussch\u00fcttungsverhalten des Marktes bzw. der Peer Group-Unternehmen auszurichten (vgl. IDW S1 Rn. 37; Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 3. Aufl., S. 357). Wenn aber beispielsweise Besonderheiten der Branche oder der Kapitalstruktur zu beachten sind, kann es geboten sein, hiervon abzuweichen (IDW S1, a.a.O.; Wollny, a.a.O.). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr sind im Bewertungsgutachten (S. 83) und im Pr\u00fcfungsbericht (S. 55) angef\u00fchrt und wurden auch noch einmal in der Anh\u00f6rung der Vertragspr\u00fcfer vertieft (Protokoll vom 17.01.2019, S. 15f.). Danach ist die f\u00fcr die Vergangenheit festgestellte durchschnittliche Aussch\u00fcttungsquote von 70 % f\u00fcr das wenig kapitalintensive Beratungsgesch\u00e4ft der S.-Gruppe auch langfristig realistisch. Das Gesch\u00e4ft der Unternehmensgruppe ist dadurch gekennzeichnet, dass es verglichen beispielsweise mit produzierenden Industrieunternehmen keine gro\u00dfen Investitionen erfordert, so dass die erzielten Gewinne zu einem hohen Anteil ausgesch\u00fcttet werden k\u00f6nnen, ohne die Eigenkapitalausstattung zu gef\u00e4hrden. Dass die Unternehmen der Peer Group in der j\u00fcngeren Vergangenheit durchschnittlich niedrigere Aussch\u00fcttungsquoten aufweisen, haben die Bewertungsgutachter und die Vertragspr\u00fcfer darauf zur\u00fcckgef\u00fchrt, dass die Vergleichsunternehmen in gro\u00dfem Umfang M&amp;A-Transaktionen get\u00e4tigt haben, die auch mit Eigenkapital finanziert werden mussten und das Aussch\u00fcttungsverhalten beeinflusst haben (Bewertungsgutachten S. 83; Pr\u00fcfungsbericht S. 54 f.). Die in den letzten Jahren zu beobachtenden und sich zum Bewertungsstichtag fortsetzenden erheblichen Konzentrationstendenzen im Bereich der Digitalagenturen, die sich in zahlreichen Unternehmensk\u00e4ufen der Vergleichsunternehmen widerspiegeln, werden insbesondere im Bewertungsgutachten ausf\u00fchrlich dargestellt (S. 39 ff.). Diese Sondereffekte lassen es geboten erscheinen, als Vergleichsma\u00dfstab f\u00fcr die zu erwartenden Aussch\u00fcttungen in der Nachhaltigkeitsphase nicht auf die durch M&amp;A-Transaktionen der Vergleichsunternehmen belasteten Aussch\u00fcttungsquoten zur\u00fcckzugreifen, sondern \u2013 wie geschehen \u2013 auf die aus der Vergangenheitsbetrachtung des Bewertungsobjekts abgeleitete und f\u00fcr die Zukunft weiterhin realistische Aussch\u00fcttungsquote von 70 % abzustellen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_48\"><\/a><\/dt>\n<dd>Schlie\u00dflich kann der vorgenommenen Bewertung auch insoweit gefolgt werden, als in der Nachhaltigkeitsphase eine Anpassung des EBIT in der Weise vorgenommen wurde, dass ein Betrag von EUR 292.000,00 f\u00fcr Investitionen in das Nettoumlaufverm\u00f6gen abgezogen wurde (vgl. Bewertungsgutachten S. 87 und dem folgend Pr\u00fcfungsbericht S. 78). Die Erforderlichkeit dieser Anpassung wurde von den Vertragspr\u00fcfern im Termin n\u00e4her erl\u00e4utert. Es handelt sich dabei um eine Cash Flow relevante Anpassung, die notwendig ist, um das mit 2,5 % angenommene Wachstum in der Phase der ewigen Rente zu finanzieren (Protokoll vom 17.01.2019, S. 16). Wie die Bewertungsgutachter ferner verdeutlicht haben, ist diese Anpassung n\u00f6tig, weil in der Phase der ewigen Rente dem Aktion\u00e4r nicht nur die Aussch\u00fcttung, sondern auch die Thesaurierung (fiktiv) zugerechnet wird. Das bedeutet im wirtschaftlichen Ergebnis eine Aussch\u00fcttung zu 100 %, so dass von den nachhaltig erzielbaren Ertr\u00e4gen der Betrag abgezogen werden muss, der erforderlich ist, um das Bilanzwachstum im Nettoumsatzverm\u00f6gen zu finanzieren. Vor diesem Hintergrund erweist sich die vorgenommene Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt als unbedenklich.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_49\"><\/a><\/dt>\n<dd>cc) Das von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern angewandte Ertragswertverfahren nach der vorherrschenden Bewertungsmethode des Tax-CAPM (Tax Capital Asset Pricing Model) ermittelt den Ertragswert, in dem die nach Abzug der pers\u00f6nlichen Steuern des Anlegers verbleibenden Nettoeinnahmen aus den Detailplanungsjahren und der Nachhaltigkeitsphase jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz diskontiert werden und der so gewonnene Barwert auf den Bewertungsstichtag aufgezinst wird (vgl. auch IDW S1 Rn. 102 ff.). Auch bei diesen Bewertungsschritten sind den Bewertungsgutachtern und den ihnen folgenden Vertragspr\u00fcfern keine Fehlannahmen unterlaufen, so dass ein die Barabfindung erh\u00f6hender Ertragswert anzunehmen w\u00e4re.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_50\"><\/a><\/dt>\n<dd>Insbesondere die im Bewertungsgutachten zugrunde gelegten Kapitalisierungszinss\u00e4tze sind nicht abweichend zu bestimmen, auch wenn sie von den Antragstellern nahezu einhellig als unzutreffend ger\u00fcgt werden. Die von den Bewertungsgutachtern getroffenen Bewertungsannahmen bewegen sich im Bereich angemessener Sch\u00e4tzung. Sie sind deshalb ein geeigneter Ma\u00dfstab f\u00fcr die im Spruchverfahren nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Sch\u00e4tzung des Unternehmenswerts nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_51\"><\/a><\/dt>\n<dd>Der Kapitalisierungszinssatz bemisst sich nach dem Basiszinssatz, der die Verzinsung einer Investition in eine (quasi) risikofreie Kapitalanlage repr\u00e4sentieren soll, und einer Risikopr\u00e4mie, die die Anteilseigner f\u00fcr die \u00dcbernahme unternehmerischen Risikos fordern (vgl. IDW S1 Rn. 115). F\u00fcr die Phase der ewigen Rente ist zudem ein Wachstumsabschlag zu ber\u00fccksichtigen (IDW S1 Rn. 98, 122). Hierzu ist im Hinblick auf die von den Antragstellern dazu erhobenen R\u00fcgen Folgendes festzuhalten:<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_52\"><\/a><\/dt>\n<dd>(1) Der Basiszinssatz wurde im Bewertungsgutachten mit 1,25 % vor pers\u00f6nlichen Steuern bzw. 0,92 % nach pers\u00f6nlichen Einkommensteuern angenommen. Ermittelt wurde dieser Basiszinssatz aus den von der Bundesbank ver\u00f6ffentlichten Zinsstrukturdaten gem\u00e4\u00df der Svensson-Methode anhand des Durchschnitts \u00fcber drei Monate vom 18.07. bis 18.10.2017. Der auf die Weise festgestellte Basiszinssatz von 1,335 % vor pers\u00f6nlichen Ertragssteuern wurde auf 0,25-Prozentpunkte gerundet, was den Wert von 1,25 % ergibt (Bewertungsgutachten S. 89 f.). Die Vertragspr\u00fcfer haben dieses Vorgehen und die einzelnen Berechnungsschritte nachvollzogen und f\u00fcr begr\u00fcndet erachtet. Zu dem f\u00fcr die Bewertung ma\u00dfgeblichen Stichtag 06.12.2017 belief sich der auf die gleiche Weise ermittelte Basiszinssatz auf 1,318 %, wobei es sich um den Durchschnittswert der letzten drei Monate vor dem Bewertungsstichtag handelt (vgl. Stichtagserkl\u00e4rung AG 3, Protokoll vom 17.01.2019, S. 16). Abgerundet auf 0,25-Prozentpunkte ergibt dies wiederum einen Basiszinssatz von 1,25 % vor pers\u00f6nlichen Ertragssteuern.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_53\"><\/a><\/dt>\n<dd>Dieser Sch\u00e4tzung kann gefolgt werden. Die Bestimmung des Basiszinssatzes anhand der von der Bundesbank ver\u00f6ffentlichten Zinsstrukturdaten nach der Svensson-Methode ist in der Bewertungspraxis vorherrschend und in der Rechtsprechung anerkannt (vgl. aus der j\u00fcngeren Rechtsprechung: OLG Frankfurt AG 2017, 832, 836; OLG D\u00fcsseldorf AG 2017, 584, 587). Keinen Bedenken unterliegt es auch, nicht auf den Basiszinssatz zum Stichtag abzustellen, sondern eine Durchschnittsbildung anhand der Zinsstrukturdaten \u00fcber die letzten drei Monate vor dem Stichtag vorzunehmen (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG M\u00fcnchen AG 2014, 453, OLG D\u00fcsseldorf NZG 2012, 1260, juris-Rn. 42). F\u00fcr ein solches Vorgehen spricht, dass hierdurch kurzfristige und eher zuf\u00e4llige Marktschwankungen gegl\u00e4ttet werden, die durchschlagen k\u00f6nnten, wenn auf den Stichtagszins abgestellt w\u00fcrde. Unbedenklich ist es auch, entsprechend den Empfehlungen des Fachausschusses f\u00fcr Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft des IDW (FAUB) eine Rundung des ermittelten Basiszinssatzes auf 0,25-Prozentpunkte vorzunehmen. Da es sich ohnehin um eine Sch\u00e4tzung handelt, erscheint es in diesem Punkt durchaus sinnvoll, zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten zu einer Rundung zu greifen. Diese wirkt sich im \u00dcbrigen hier zugunsten der Antragsteller aus, denn sie f\u00fchrt zu einer Reduzierung des Basiszinssatzes von 1,318 % auf 1,25 % vor pers\u00f6nlichen Steuern. Diese zul\u00e4ssige vergr\u00f6bernde Betrachtung in einem ohnehin mit betr\u00e4chtlichen Bewertungsschwierigkeiten behafteten Bereich der Sch\u00e4tzung f\u00fchrt au\u00dferdem dazu, dass sich auch bei einem Abstellen auf den Basiszinssatz zum Stichtag kein anderes Ergebnis der Bewertung ergeben w\u00fcrde. Der Basiszins zum Stichtag lag n\u00e4mlich nach den Feststellungen der Vertragspr\u00fcfer bei 1,22 % (Protokoll vom 17.01.2019, S. 16), was gerundet wiederum dem Basiszinssatz von 1,25 % vor Steuern und 0,92 % nach pers\u00f6nlichen Steuern entspricht, der bei der Ertragswertberechnung in den Kapitalisierungszins eingestellt wurde.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_54\"><\/a><\/dt>\n<dd>(2) Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Bewertungsgutachter und ihnen folgend die Vertragspr\u00fcfer zur Ermittlung des Kapitalisierungszinses den Basiszinssatz um einen Risikozuschlag erh\u00f6ht haben, der sich aus einer Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % nach pers\u00f6nlichen Ertragssteuern und einem Betafaktor von 0,95 ergibt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_55\"><\/a><\/dt>\n<dd>(a) Die von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern als sachgerecht erachtete Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % nach Steuern entspricht dem Mittelwert der vom FAUB des IDW f\u00fcr aktuelle Bewertungsanl\u00e4sse bef\u00fcrworteten Bandbreite von 5 % bis 6 % nach Steuern. Eine entsprechende Empfehlung (Anlage AG 51) wurde vom FAUB am 19.09.2012 beschlossen und zuletzt im Februar 2017 bekr\u00e4ftigt (vgl. Pr\u00fcfungsbericht S. 66). Die Bewertungsgutachter und die Vertragspr\u00fcfer sind dieser Empfehlung gefolgt und haben im Einzelnen erkl\u00e4rt, warum sie bei dem hier gegebenen Bewertungsanlass eine Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % (nach Steuern) f\u00fcr angemessen halten. Die hiergegen von den Antragstellern mit unterschiedlichen Argumenten erhobenen Bedenken greifen nicht durch.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_56\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Kammer ist bereits bei verschiedenen Bewertungsanl\u00e4ssen aus der Zeit seit Beginn der Finanzmarktkrise Ertragswertberechnungen gefolgt, die f\u00fcr die Marktrisikopr\u00e4mie den Mittelwert der vom FAUB vorgeschlagenen Nachsteuer-Bandbreite von 5,0 % bis 6,0 % zugrunde gelegt haben (Beschl. vom 26.09.2014 &#8211; 403 HKO 19\/13, Beschl. vom 12.06.2015 \u2013 403 HKO 43\/14, Beschl. vom 23.02.2016 \u2013 403 HKO 152\/14). Auch in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte ist dies verschiedentlich geschehen (vgl. etwa HansOLG Hamburg, Beschl. vom 30.06.2016 \u2013 13 W 75\/14, HansOLG Hamburg, Beschl. vom 22.03.2018 \u2013 13 W 77\/15; OLG Karlsruhe NZG 2015, 615, juris-Rn. 55 ff., OLG Frankfurt AG 2017, 790, juris-Rn. 71; OLG D\u00fcsseldorf AG 2018, 759, juris-Rn. 45). Andere Oberlandesgerichte haben die Annahme einer Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % nach pers\u00f6nlichen Steuern bei j\u00fcngeren Bewertungsanl\u00e4ssen abgelehnt (vgl. etwa OLG M\u00fcnchen AG 2018, 753, 755). Im vorliegenden Fall erachtet es die Kammer f\u00fcr zutreffend, die von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern f\u00fcr die Bewertung der S. AG als sachgerecht angesehene Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % nicht abzu\u00e4ndern und durch einen niedrigeren Wert zu ersetzen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_57\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Bewertungsgutachter und die Vertragspr\u00fcfer haben bei der Ermittlung der Marktrisikopr\u00e4mie die Empfehlungen des FAUB vom 19.09.2012 zur Kenntnis genommen und haben sich im Ergebnis daran orientiert. Dieses Vorgehen ist unbedenklich. Die IDW-Standards sowie die sonstigen Verlautbarungen des FAUB sind eine wichtige Erkenntnisquelle f\u00fcr das methodisch zutreffende Vorgehen bei der Ermittlung des Unternehmenswertes. Sie stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar (OLG D\u00fcsseldorf AG 2018, 759 juris-Rn. 46). Die Empfehlungen des FAUB wurden auch keineswegs von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern unkritisch \u00fcbernommen, sondern darauf untersucht, ob sie auch im Hinblick auf den hier vorliegenden Bewertungsanlass angemessen sind. Die Bewertungsgutachter haben nach eigenen Angaben hierzu Plausibilit\u00e4tsanalysen angestellt. Sie sind zusammengefasst zu dem Ergebnis gekommen, dass vor dem Hintergrund der weiter anhaltenden Unsicherheit an den Kapitalm\u00e4rkten, der beobachtbaren Zinsspreads f\u00fcr Fremdkapital sowie der impliziten Marktrisikopr\u00e4mien zum relevanten Bewertungsstichtag eine Marktrisikopr\u00e4mie nach pers\u00f6nlichen Steuern von 5,5 % als sachgerecht anzusehen ist (Bewertungsgutachten S. 91). Die Vertragspr\u00fcfer haben die aus ihrer Sicht zu beachtenden Zusammenh\u00e4nge noch ausf\u00fchrlicher dargelegt (Pr\u00fcfungsbericht S. 62 bis S. 67). Auch sie erachten danach den Ansatz einer Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % nach Steuern f\u00fcr zutreffend. Sie haben die daf\u00fcr ma\u00dfgebenden Gr\u00fcnde in ihrer Anh\u00f6rung nochmals n\u00e4her erl\u00e4utert und darauf verwiesen, dass aus ihrer Sicht ein ganzes B\u00fcndel von Argumenten f\u00fcr die FAUB-Empfehlung spreche, welches insbesondere in dem Aufsatz von Castedello\/Jonas\/Schieszl\/Leckner, WPg 2018, 806 eingehend dargestellt sei (Protokoll vom 17.01.2019, S. 17).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_58\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Bewertungsgutachter und die Vertragspr\u00fcfer haben damit die FAUB-Empfehlung vom 19.09.2012 keineswegs unreflektiert \u00fcbernommen, sondern sich mit ihrer Fundierung und Berechtigung auseinandergesetzt. Sie sind danach der Empfehlung gefolgt, weil sie sie f\u00fcr berechtigt halten. Die Kammer hat keine besseren Erkenntnisse, die es geboten erscheinen lie\u00dfen, eine andere Bewertung an die Stelle dieser fachkundigen Beurteilung zu setzen. Es geh\u00f6rt zum Wesen einer Sch\u00e4tzung wie sie hier hinsichtlich des Unternehmenswerts vorzunehmen ist, dass es nicht ein einziges richtiges Ergebnis gibt. Vielmehr ist es einer Sch\u00e4tzung immanent, dass sie mit quantitativen Unsch\u00e4rfen behaftet ist und innerhalb gewisser Bandbreiten auch andere Ergebnisse vertretbar erscheinen k\u00f6nnen. Es kann deshalb bei einer solchen Sch\u00e4tzung nicht mehr geleistet werden, als durch Heranziehung und Abw\u00e4gung der relevanten Gesichtspunkte zu einer angemessenen Bewertung zu gelangen. Das ist hier nach Auffassung der Kammer hinsichtlich der Bemessung der Marktrisikopr\u00e4mie geschehen. Namentlich der Umstand, dass in der Folge der Finanzmarktkrise der Basiszinssatz auf historische Tiefstst\u00e4nde gesunken ist und dies bei unver\u00e4nderten Marktrisikopr\u00e4mien bei einer Ertragswertberechnung nach dem CAPM deutlich h\u00f6here Unternehmenswerte zur Folge h\u00e4tte, gibt Anlass dazu, die bis dahin unterstellten Annahmen zur Marktrisikopr\u00e4mie zu hinterfragen und gegebenenfalls eine Anpassung ihrer H\u00f6he vorzunehmen. Die umfangreichen \u00dcberlegungen hierzu sind in dem Beitrag von Castedello pp. zusammengefasst. Sie st\u00fctzen die von den Bewertungsgutachtern und den Vertragspr\u00fcfern hierzu angestellten Erw\u00e4gungen und deren Ergebnis.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_59\"><\/a><\/dt>\n<dd>Der Validit\u00e4t dieser Bewertung steht es nicht entgegen, dass einige Antragsteller anzweifeln, dass sich die in der FAUB-Empfehlung genannte Bandbreite von 5,0 % bis 6,0 % nach pers\u00f6nlichen Steuern aus der vom FAUB vorgeschlagenen Bandbreite von 5,5 % bis 7,0 % vor pers\u00f6nlichen Steuern ableiten l\u00e4sst. Die Ableitung der Marktrisikopr\u00e4mie nach pers\u00f6nlichen Steuern aus der Marktrisikopr\u00e4mie vor pers\u00f6nlichen Steuern h\u00e4ngt von den Annahmen zu verschiedenen Faktoren wie Haltedauer und Aussch\u00fcttungsquote ab, so dass eine direkte einfache Ableitung nicht m\u00f6glich ist (Castedello\/Jonas\/Schieszl\/Leckner, WPg 2018, 806, 824). Abh\u00e4ngig von Annahmen zu den einzelnen Parametern soll sich eine Marktrisikopr\u00e4mie nach pers\u00f6nlichen Steuern ergeben, die 0,5 % bis 1,5 % niedriger liegt als die Marktrisikopr\u00e4mie vor pers\u00f6nlichen Steuern (a.a.O., S. 825). Da f\u00fcr das hier angewandte Tax-CAPM die Betrachtung nach pers\u00f6nlichen Steuern ma\u00dfgebend ist, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Bewertungsgutachter und die Vertragspr\u00fcfer von vornherein an der Spanne orientiert haben, die vom FAUB f\u00fcr die Marktrisikopr\u00e4mie nach Steuern vorgeschlagen wird. Die Ungenauigkeiten, die damit im Hinblick auf den Abgleich zu einer Marktrisikopr\u00e4mie vor pers\u00f6nlichen Steuern verbunden sein m\u00f6gen, liegen im Bereich der ohnehin bei einer Sch\u00e4tzung hinzunehmenden Unsch\u00e4rfen. Es ist nicht ersichtlich, dass die Herleitung einer Marktrisikopr\u00e4mie nach pers\u00f6nlichen Steuern aus dem Mittelwert der vorgeschlagenen Bandbreite vor pers\u00f6nlichen Steuern von 6,25 % im vorliegenden Fall zu zutreffenderen Ergebnissen f\u00fchren w\u00fcrde als der Mittelwert aus der f\u00fcr die Nachsteuerbetrachtung vom FAUB empfohlenen Spanne von 5,0 % und 6,0 %. Da sich die Gutachter insoweit an dem Mittelwert orientiert haben, mussten sie \u2013 entgegen der Auffassung einiger Antragsteller &#8211; auch nicht vertieft begr\u00fcnden, warum sie sich innerhalb der Spanne f\u00fcr diesen Wert entschieden haben. Wenn keine Besonderheiten vorliegen, die die Bewertungsgutachter und Vertragspr\u00fcfer nicht festgestellt haben, wird vielmehr eine Orientierung an dem mittleren Wert angemessen sein.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_60\"><\/a><\/dt>\n<dd>(b) Um die Marktrisikopr\u00e4mie der speziellen Risikostruktur des zu bewertenden Unternehmens anzupassen, wird nach dem CAPM ein Betafaktor ermittelt, der auf die Marktrisikopr\u00e4mie angewandt wird. Diesen Betafaktor haben die Bewertungsgutachter aufgrund einer Peer Group-Analyse mit 0,95 (unverschuldet) bestimmt. Das f\u00fchrt bei Ber\u00fccksichtigung der Finanzierungsstruktur und des im Falle der S. AG g\u00fcnstigen Verschuldungsgrads zu einem Betafaktor verschuldet f\u00fcr die drei Planjahre von 0,95 % (2017\/2018) und 0,96 % (2018\/2019, 2019\/2020) sowie f\u00fcr die Phase der ewigen Rente von 0,95 %.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_61\"><\/a><\/dt>\n<dd>Der von den Bewertungsgutachtern auf Seiten 91 bis 97 vorgenommenen Ableitung des Betafaktors kann in \u00dcbereinstimmung mit der Beurteilung der Vertragspr\u00fcfer gefolgt werden. Die Vertragspr\u00fcfer haben die Berechnungen der Bewertungsgutachter nachvollzogen und das Vorgehen als nicht zu beanstanden bezeichnet. Sie haben ferner eigene Untersuchungen und Analysen vorgenommen, die das von den Bewertungsgutachtern gefundene Ergebnis best\u00e4tigten (vgl. Pr\u00fcfungsbericht S. 74 sowie Protokoll vom 17.01.2019, S. 18 f.). Sowohl die Bewertungsgutachter als auch die Vertragspr\u00fcfer haben der Ableitung des Betafaktors aus einer Peer Group-Betrachtung den Vorzug gegen\u00fcber einer Zugrundelegung des unternehmenseigenen Betafaktors gegeben. Dies geschah, weil nicht ausgeschlossen werden konnte, dass die Aktienkurse der S. AG zum Beispiel durch \u00dcbernahmespekulationen verzerrt wurden und weil die Liquidit\u00e4t der S.-Aktie insbesondere hinsichtlich Handelsvolumen und Bid-ask-spread deutlich schlechter war als bei den Unternehmen der Peer Group (vgl. Bewertungsgutachten S. 92, Pr\u00fcfungsbericht S. 72). Diese \u00dcberlegungen lassen keinen Fehler erkennen, so dass die Kammer davon ausgeht, dass der bei der Ertragswertberechnung herangezogene Betafaktor von 0,95 (unverschuldet) eine geeignete und angemessene Grundlage f\u00fcr die vorzunehmende Sch\u00e4tzung darstellt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_62\"><\/a><\/dt>\n<dd>(3) Den Wachstumsabschlag, der in der Phase der ewigen Rente den Kapitalisierungszins mindert, haben die Bewertungsgutachter mit 2,5 % bemessen. Die Vertragspr\u00fcfer haben diesen Wert zusammenfassend f\u00fcr angemessen erachtet. Sie haben zugleich darauf hingewiesen, dass die von der Gesellschaft angestrebte Steigerung ihrer Preise um 2 % bis 2,5 % j\u00e4hrlich die Obergrenze des potentiellen Wachstums darstelle. Auch sonst sei der angesetzte Wachstumsabschlag von 2,5 % als weit \u00fcberdurchschnittlich zu qualifizieren. Dieser Beurteilung schlie\u00dft sich die Kammer an. Es bestehen keinerlei belastbare Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der hier angenommene Wachstumsabschlag von 2,5 % im Ergebnis zu gering bemessen sein k\u00f6nnte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_63\"><\/a><\/dt>\n<dd>dd) Unter Zugrundelegung der vorstehend behandelten Parameter ergibt sich ein Ertragswert der S. AG zum 31.08.2017 von EUR 107.871.000,00. Das entspricht aufgezinst zum hier ma\u00dfgeblichen Stichtag 06.12.2017 einem Ertragswert von EUR 109.594.000,00. Unter Hinzurechnung der Sonderwerte (steuerliche Verlustvortr\u00e4ge, Sonderwert aus Kosten\u00fcbernahme A., steuerliches Einlagekonto gem\u00e4\u00df \u00a7 27 KStG und nicht betriebsnotwendige Liquidit\u00e4t) von \u2013 aufgezinst zum 06.12.2017 &#8211; insgesamt EUR 8.284.000,00, errechnet sich ein Unternehmenswert von EUR 117.878.000,00. Das entspricht EUR 10,21 je Aktie der S. AG.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_64\"><\/a><\/dt>\n<dd>ee) Die von den Bewertungsgutachtern angestellte vergleichende Marktbewertung mithilfe einer Multiplikatorbewertung st\u00fctzt das gefundene Ergebnis (vgl. dazu im Einzelnen Bewertungsgutachten S. 105 ff.). Der nach dem Ertragswertverfahren ermittelte Unternehmenswert liegt am oberen Ende der sich auf Basis von Markt \u2013 und Transaktionsmultiplikatoren ergebenden Bandbreite von EUR 78.900.000,00 bis EUR 125.800.000,00. Die Vertragspr\u00fcfer haben hierzu weitere Analysen angestellt, die die Feststellungen der Bewertungsgutachter best\u00e4tigen (Pr\u00fcfungsbericht S. 82\/83) und sie zu dem zusammenfassenden Ergebnis haben kommen lassen, dass die vorgenommenen Plausibilisierungen keinen Hinweis daf\u00fcr geben, dass die vorliegende Pr\u00fcfung nicht angemessen im Sinne des Aktiengesetzes ist. Dem kann gefolgt werden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_65\"><\/a><\/dt>\n<dd>ff) Der sich im B\u00f6rsenkurs der S.-Aktie widerspiegelnde Verkehrswert liegt nicht \u00fcber dem anteiligen Unternehmenswert von EUR 10,21 je Aktie, der sich nach dem Ertragswertverfahren ergibt. Der genannte Betrag stellt deshalb eine angemessene Abfindung im Sinne von \u00a7 305 Abs. 1 AktG dar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_66\"><\/a><\/dt>\n<dd>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs darf die dem Aktion\u00e4r zu gew\u00e4hrende volle Entsch\u00e4digung nicht unter dem Verkehrswert liegen, der sich bei b\u00f6rsennotierten Unternehmen regelm\u00e4\u00dfig aus dem B\u00f6rsenkurs ergibt (BVerfGE 100, 289; BGHZ 186, 229 \u2013 Stollwerck). Das ist gerechtfertigt, weil sich der Verkehrswert einer Aktie regelm\u00e4\u00dfig im B\u00f6rsenkurs widerspiegelt. Nach Ank\u00fcndigung der Strukturma\u00dfnahme wird allerdings der B\u00f6rsenkurs ma\u00dfgeblich durch Spekulationen \u00fcber die Abfindungsh\u00f6he beeinflusst und weniger durch die Markterwartung an die k\u00fcnftige Entwicklung des Unternehmens gepr\u00e4gt. Um dadurch ausgel\u00f6sten Verzerrungen entgegenzuwirken und nicht aussagekr\u00e4ftige kurzfristige Kursschwankungen zu gl\u00e4tten, ist es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorzugsw\u00fcrdig, den f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Verkehrswerts heranzuziehenden B\u00f6rsenwert nicht anhand des B\u00f6rsenkurses zum Bewertungsstichtag, sondern anhand des nach dem Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Ma\u00dfnahme zu bestimmen (BGH, a.a.O., juris-Rn. 10 ff.). Liegt dieser Betrag \u00fcber dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Sch\u00e4tzwert, ist er der Abfindung zugrunde zu legen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_67\"><\/a><\/dt>\n<dd>Hier f\u00fchrt diese Betrachtung zu keiner h\u00f6heren Abfindung. Der umsatzgewichtete durchschnittliche B\u00f6rsenkurs der S. Aktie in den drei Monaten vor der am 25.06.2017 erfolgten Bekanntgabe der Absicht, einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag zu schlie\u00dfen, lag bei EUR 9,62 je Aktie. Er bleibt damit hinter dem anteiligen Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren von EUR 10,21 zur\u00fcck. Dieser Betrag stellt damit eine angemessene Abfindung im Sinne von \u00a7 305 Abs. 1 AktG dar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_68\"><\/a><\/dt>\n<dd>b) Die im Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag nach \u00a7 304 AktG festgelegte Ausgleichszahlung ist gleichfalls angemessen. Sie wurde in \u00a7 4 Abs. 2 des Vertrags als fester Ausgleich mit einer j\u00e4hrlichen Zahlung von EUR 0,27 brutto bzw. EUR 0,23 netto je Aktie bestimmt ist. Dieser Ausgleich ist nicht im Hinblick auf die von einzelnen Antragstellern erhobenen Bedenken zu erh\u00f6hen, weil sich sie diese Einwendungen im Ergebnis als nicht durchgreifend erweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_69\"><\/a><\/dt>\n<dd>F\u00fcr die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach \u00a7 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktion\u00e4re zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren k\u00fcnftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabh\u00e4ngiges, durch einen Beherrschungsvertrag unabh\u00e4ngiges Unternehmen h\u00e4tte. Den Minderheitsaktion\u00e4ren ist dabei der voraussichtlich verteilungsf\u00e4hige durchschnittliche Bruttogewinnanteil als feste Gr\u00f6\u00dfe zu gew\u00e4hren, von dem die K\u00f6rperschaftssteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen H\u00f6he abzusetzen ist (BGH NJW 2003, 3272, juris-Rn. 12 \u2013 Ytong). Wirtschaftlich stellt die Ausgleichszahlung nach \u00a7 304 AktG nichts anderes dar als die Verzinsung der vom Aktion\u00e4r geleisteten Einlage (BGH ZIP 2016, 666, juris-Rn. 27). Methodisch kann die feste Ausgleichszahlung durch eine Verrentung des nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswerts abgeleitet werden. Dieses Vorgehen haben die Bewertungsgutachter gew\u00e4hlt. Das ist sachgerecht und nicht zu beanstanden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_70\"><\/a><\/dt>\n<dd>Zur Bestimmung des f\u00fcr die Ausgleichszahlung heranzuziehenden Kalkulationszinssatzes werden verschiedene Ans\u00e4tze vertreten. \u00dcberwiegend wird es f\u00fcr nicht angemessen gehalten, den vollen in der Ertragswertberechnung zugrunde gelegten Kapitalisierungszinssatz heranzuziehen, weil der Aktion\u00e4r, der einen festen Ausgleich bezieht, ein deutlich geringeres Risiko tr\u00e4gt als der Bezieher einer Jahr f\u00fcr Jahr schwankenden Dividende. Aus diesem Grund wird in der Praxis vielfach auf einen Mischzinssatz zur\u00fcckgegriffen, der sich errechnet aus dem in der Ertragswertberechnung zugrunde gelegten Basiszinssatz zuz\u00fcglich h\u00e4lftigem Risikozuschlag (vgl. etwa OLG Frankfurt AG 2017, 832, 837; OLG Frankfurt AG 2016, 551, 555; OLG M\u00fcnchen AG 2018, 753, 757).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_71\"><\/a><\/dt>\n<dd>Alternativ kommt die Bemessung des Verrentungszinssatzes anhand des Basiszinssatzes zuz\u00fcglich eines von der Bonit\u00e4t des Zahlungsverpflichteten abh\u00e4ngigen credit spread in Betracht (Wollny, Der objektivierte Unternehmenswert, 3. Aufl., S. 859). Dieser Ansatz wird insbesondere bef\u00fcrwortet, wenn der Unternehmensvertrag eine Regelung enth\u00e4lt, wonach im Falle der Vertragsbeendigung der Abfindungsanspruch wieder auflebt und sich die Muttergesellschaft der herrschenden Gesellschaft mittels einer harten Patronatserkl\u00e4rung verpflichtet, die herrschende Gesellschaft in einer Weise auszustatten, dass diese ihre Verpflichtungen aus dem Unternehmensvertrag immer fristgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen kann (Popp, WPg 2018, 245, 249, vgl. auch OLG D\u00fcsseldorf AG 2017, 584, 588; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 517). Diesen Weg haben die Bewertungsgutachter hier gew\u00e4hlt, weil der Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag in \u00a7 5 Abs. 6 vorsieht, dass die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re nach Beendigung des Vertrags ihre Aktien der Antragsgegnerin gegen die festgesetzte Abfindung andienen k\u00f6nnen und die Muttergesellschaft der Antragsgegnerin mit Erkl\u00e4rung vom 20.10.2017 eine harte Patronatserkl\u00e4rung abgegeben hat, mit der sie sich verpflichtet, die Antragsgegnerin finanziell so auszustatten, dass diese alle ihre Verbindlichkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Unternehmensvertrag fristgem\u00e4\u00df erf\u00fcllen kann. Die Vertragspr\u00fcfer haben sich diesem Vorgehen der Bewertungsgutachter angeschlossen, weil im vorliegenden Fall f\u00fcr die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re der S. AG nur ein Ausfallrisiko verbleibe, welches sich nach der h\u00f6heren Bonit\u00e4t der Muttergesellschaft der Antragsgegnerin richte (Pr\u00fcfungsbericht S. 87 f.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_72\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Kammer h\u00e4lt dieses Vorgehen f\u00fcr vertretbar und folgt ihm deshalb im Rahmen des ihr einger\u00e4umten Sch\u00e4tzungsermessens nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO. Wie die Vertragspr\u00fcfer in ihrer Anh\u00f6rung verdeutlicht haben, sind die nach \u00a7 304 Abs. 2 AktG f\u00fcr die H\u00f6he des Ausgleichs ma\u00dfgeblichen Ertragserwartungen bereits in dem Unternehmenswert verk\u00f6rpert, auf den der Verrentungszinssatz angewendet wird. Bei der Festlegung des Verrentungszinssatzes erscheint es angemessen zu ber\u00fccksichtigen, dass die Antragsteller und die \u00fcbrigen au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re der S. AG aufgrund der im Fall der Vertragsbeendigung auflebenden Abfindungsregelung und der Patronatserkl\u00e4rung ein wesentlich begrenzteres Risiko tragen als es ohne diese Verpflichtungen der Fall w\u00e4re. Vor diesem Hintergrund erscheint es gangbar, die Bemessung des Verrentungszinssatzes in der Weise vorzunehmen, dass auf den Basiszinssatz ein Zinssatz aufgeschlagen wird, der das Bonit\u00e4tsrisiko der A. plc repr\u00e4sentiert. Hierf\u00fcr haben sich die Bewertungsgutachter an den indikativen Zinss\u00e4tzen orientiert, mit denen die Banken eine unbesicherte Anleihe der A. plc mit f\u00fcnf Jahren Laufzeit bepreisen (Bewertungsgutachten S. 120). Diese wurden mit 0,4 % bis 0,5 % angegeben, was nach den Berechnungen der Bewertungsgutachter einem Bonit\u00e4tszuschlag gegen\u00fcber laufzeitgleichen sicheren Bundesanleihen von bis zu 0,8 % entspricht. Die Bewertungsgutachter haben diese Gr\u00f6\u00dfenordnung anhand von Renditevergleichen zwischen Bundesanleihen und Industrieanleihen und aktuellen Credit Default Swaps f\u00fcr die Unternehmen der Peer Group best\u00e4tigt gefunden (a.a.O.). Da grunds\u00e4tzlich davon auszugehen sei, dass der Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag mittelfristig bestehen bleibe, haben sie \u2013 um dem Gesichtspunkt der Laufzeit\u00e4quivalenz Rechnung zu tragen \u2013 den Credit Spread auf 1,0 % erh\u00f6ht. Wie die Berechnungen der Antragsgegnerin auf Seiten 224\/ 225 unter Rz. 662 der Antragserwiderung auf S. 224 f. anschaulich zeigen, ist dieser Credit Spread keinesfalls zu niedrig bemessen. Die von den Bewertungsgutachtern vorgenommene Anwendung eines Verrentungszinssatzes von 2,25 % (1,25 % Basiszinssatz plus 1,0 % Credit Spread) ist nach alledem nicht zu beanstanden. Der auf diese Weise ermittelte feste Ausgleich von EUR 0,27 brutto\/ EUR 0,21 netto ist angemessen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><strong>III.<\/strong><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_73\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Kostenentscheidung beruht auf \u00a7\u00a7 15, 6 Abs. 2 SpruchG.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_74\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Gerichtskosten hat die Antragsgegnerin zu tragen. Es sind keine besonderen Gesichtspunkte der Billigkeit im Sinne von \u00a7 15 Abs. 2 SpruchG ersichtlich, die es geboten erscheinen lassen, den Antragstellern ausnahmsweise die Gerichtskosten aufzuerlegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_75\"><\/a><\/dt>\n<dd>Ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten haben die Parteien jeweils selbst zu tragen. F\u00fcr eine Anordnung der \u00dcbernahme von Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nach \u00a7 15 Abs. 2 SpruchG besteht keine Veranlassung, weil die Antr\u00e4ge erfolglos waren. Die Anordnung einer Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten der Antragsgegnerin sieht das SpruchG nicht vor. \u00a7 15 Abs. 2 und 4 SpruchG regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschlie\u00dfend (BGH ZIP 2012, 266, juris-Rn. 11 ff.).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_76\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Verg\u00fctung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat nach \u00a7 6 Abs. 2 SpruchG die Antragsgegnerin zu tragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><strong>IV.<\/strong><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_77\"><\/a><\/dt>\n<dd>Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Gerichtsgeb\u00fchren ist auf den in \u00a7 74 GNotKG geregelten Mindestwert von EUR 200.000,00 festzusetzen. Dieser Wert ist nach \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG auch der Gegenstandswert f\u00fcr die Verg\u00fctung des gemeinsamen Vertreters.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><strong>V.<\/strong><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_78\"><\/a><\/dt>\n<dd>Gegen diese Entscheidung ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Sie ist binnen eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Landgericht Hamburg, Sievekingplatz 1, 20355 Hamburg, durch Einreichung einer von einem Rechtsanwalt unterzeichneten Beschwerdeschrift einzulegen. Die Beschwerde ist nur zul\u00e4ssig, soweit der Wert des Beschwerdegegenstands EUR 600,00 \u00fcbersteigt.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 403 HKO 10\/18 ISIN: DE0005141907 \/ WKN: 514190 Hauptversammlung: 06.12.2017 Antragsgegnerin: Accenture Digital Holdings GmbH Tenor 1. 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Die Antr\u00e4ge der Antragsteller auf Erh\u00f6hung der Barabfindung und der Ausgleichszahlung werden zur\u00fcckgewiesen. 2. Die Gerichtskosten sowie die Verg\u00fctung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat die Antragsgegnerin zu tragen. 3. Im \u00dcbrigen findet eine Kostenerstattung nicht","og:url":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1462","article:published_time":"2020-02-18T12:15:28+00:00","article:modified_time":"2020-02-18T12:17:25+00:00","twitter:card":"summary_large_image","twitter:title":"SinnerSchrader AG \u2013 2019-04-26 \u2013 LG Hamburg \u2013 Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag - Spruchverfahren-direkt","twitter:description":"Az.: 403 HKO 10\/18 ISIN: DE0005141907 \/ WKN: 514190 Hauptversammlung: 06.12.2017 Antragsgegnerin: Accenture Digital Holdings GmbH Tenor 1. Die Antr\u00e4ge der Antragsteller auf Erh\u00f6hung der Barabfindung und der Ausgleichszahlung werden zur\u00fcckgewiesen. 2. 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