{"id":1463,"date":"2020-02-18T13:35:40","date_gmt":"2020-02-18T12:35:40","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1463"},"modified":"2020-02-18T13:39:02","modified_gmt":"2020-02-18T12:39:02","slug":"nextevolution-ag-2017-01-11-lg-hamburg-squeeze-out-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1463","title":{"rendered":"nextevolution AG &#8211; 2017-01-11 &#8211; LG Hamburg &#8211; Squeeze-out"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 415 HKO 27\/15<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE000A0JC0A2 \/ WKN: A0JC0A<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 19.12.2014<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH &amp; Co. KG<\/strong><\/p>\n<div>\n<h4 class=\"doc\">Tenor<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>1. Die Antr\u00e4ge der Antragsteller und Antragstellerinnen auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 327 f AktG werden zur\u00fcckgewiesen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>2. Die gerichtlichen Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der Verg\u00fctung und der Auslagen des gemeinsamen Vertreters sowie ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten hat die Antragsgegnerin zu tragen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>Ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten tragen die Antragsteller und Antragstellerinnen selbst, eine Erstattung der Kosten findet nicht statt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>3. Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr die Gerichtskosten und der Gegenstandswert f\u00fcr die Verg\u00fctung des gemeinsamen Vertreters der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re werden auf \u20ac 200.000,00 festgesetzt.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<h4 class=\"doc\">Gr\u00fcnde<\/h4>\n<div>\n<div>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd><strong>I.<\/strong><\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_1\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsteller sind ehemalige Minderheitsaktion\u00e4re der n. Aktiengesellschaft mit Sitz in H.. Ihre Aktien wurden durch Beschluss der Hauptversammlung vom 19. Dezember 2014 gem\u00e4\u00df \u00a7 327 a AktG auf die Antragsgegnerin gegen Gew\u00e4hrung einer Barabfindung in H\u00f6he von \u20ac 6,23 Euro je Aktie \u00fcbertragen. Mit den von ihnen verfolgten Antr\u00e4gen begehren die Antragsteller eine Erh\u00f6hung der Barabfindung durch das Gericht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_2\"><\/a><\/dt>\n<dd>Gegenstand des Unternehmens der n. AG ist die Beratung von Unternehmen in betriebswirtschaftlichen, organisatorischen und informationstechnologischen Fragen sowie die Entwicklung und Anwendung von Softwareprodukten und die Vermarktung dieser Produkte. Im Jahr 2012 sind Sanierungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt worden, seitdem konzentriert sich die T\u00e4tigkeit der n. AG auf die Gesch\u00e4ftsbereiche Enterprise Content Management (ECM) und Process Centent Management (PCM).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_3\"><\/a><\/dt>\n<dd>Das Grundkapital der n. AG von 1.533.572,00 \u20ac ist eingeteilt in 1.533.572 Aktien ohne Nennbetrag. Hiervon hielt die Antragsgegnerin 1.494.416 Aktien; dies entspricht einer Beteiligungsquote von 97,45 %.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_4\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsgegnerin richtete mit Schreiben vom 15. August 2014 das Verlangen an den Vorstand der n. AG gem\u00e4\u00df 327 a ff. AktG, dass die Hauptversammlung die Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re gegen Gew\u00e4hrung einer Barabfindung auf sie als Hauptaktion\u00e4rin \u00fcbertr\u00e4gt. Sie beauftragte die W. &amp; K. G. T. AG, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft, die den Auftrag durch die Wirtschaftspr\u00fcfer S. und W. (im Folgenden: Bewertungsgutachter) ausf\u00fchrte, mit einer gutachterlichen Stellungnahme zum Unternehmenswert der n. AG zum 19. Dezember 2014 und zur H\u00f6he der angemessenen Abfindung der Minderheitsaktion\u00e4re.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_5\"><\/a><\/dt>\n<dd>Mit Antrag vom 18. August 2014 beantragte die Antragsgegnerin zudem bei Gericht, einen sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfer zu bestellen. Mit Beschluss vom 3. September 2014 wurde durch das Landgericht Hamburg die I. AG, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft, gem\u00e4\u00df \u00a7 327 c Abs. 2 AktG als sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcferin bestellt, um die Angemessenheit der Barabfindung zu \u00fcberpr\u00fcfen. Erstellt wurde das Gutachten durch die Wirtschaftspr\u00fcfer Dr. B. und S. (im Folgenden: Angemessenheitspr\u00fcfer).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_6\"><\/a><\/dt>\n<dd>F\u00fcr die Hauptversammlung vom 19. Dezember 2014 erstellte die Antragsgegnerin unter dem 3. November 2014 einen Bericht \u00fcber die Voraussetzungen f\u00fcr die \u00dcbertragung der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re der n. Aktiengesellschaft auf die Antragsgegnerin sowie zur Angemessenheit der Barabfindung, die sie auf der Grundlage der von der Bewertungsgutachterin abgegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 17. Oktober 2014 auf \u20ac 6,23 Euro pro Aktie festlegte.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_7\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Angemessenheitspr\u00fcfer erstatteten ihr Gutachten unter dem 31. Oktober 2014. Sie gelangten zu dem Ergebnis, dass die von der Antragsgegnerin festgelegte Barabfindung angemessen sei.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_8\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Hauptversammlung der n. AG vom 19.12.2014 fasste den von der Antragsgegnerin vorbereiteten \u00dcbertragungsbeschluss. Er wurde am 18. Februar 2015 in das Handelsregister eingetragen und im elektronischen Handelsregister bekannt gemacht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_9\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsteller dieses Verfahrens und der gemeinsame Vertreter der nicht am Verfahren beteiligten Minderheitsaktion\u00e4re halten die Barabfindung f\u00fcr unangemessen niedrig und verfolgen das Ziel, dass die von der Antragsgegnerin bestimmte Barabfindung durch das Gericht heraufgesetzt werden m\u00f6ge. Sie kritisieren insbesondere die Planungsrechnung, die vor dem Hintergrund der T\u00e4tigkeit der n. AG auf einem Wachstumsmarkt die zu erwartenden Ums\u00e4tze deutlich zu negativ bewerte, w\u00e4hrend andererseits unplausible Kostensteigerungen angenommen w\u00fcrden. Desweiteren wird die Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % angegriffen. Die Heranziehung der Empfehlungen des FAUB sei nicht haltbar. Die Untersuchungen sei empirisch nicht belegt und veraltet. Neuere Gutachten gelangten zu deutlich geringeren Werten. Ein weiterer Schwerpunkt der R\u00fcgen liegt in der Ber\u00fccksichtigung bzw. der Ermittlung des so genannten Beta-Faktors. Die gebildete Peer Group setze sich aus Unternehmen zusammen, die mit der n. AG nicht vergleichbar seien. Der angenommene Wachstumsabschlag sei zu gering; er liege weit unterhalb der Inflationsrate. Als weitere Kritikpunkte werden der Kapitalisierungszinssatz und insoweit insbesondere der angenommene Basiszins, die Ermittlung des B\u00f6rsenkurses als Untergrenze der Abfindung, die Aussch\u00fcttungsquote u.a. genannt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_10\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antragsgegnerin beantragt demgegen\u00fcber, die Antr\u00e4ge der Antragsteller, soweit sie nicht schon als unzul\u00e4ssig zu verwerfen seien, als unbegr\u00fcndet zur\u00fcckzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_11\"><\/a><\/dt>\n<dd>Hinsichtlich der Antragsteller zu 1), 4), 7), 9), 15 a) und 15 b), 17, 19, 20, 24, 25, 26 a) und b) macht die Antragsgegnerin geltend, dass diese ihre Aktion\u00e4rstellung zum Zeitpunkt der Eintragung des \u00dcbertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht oder nicht hinreichend belegt h\u00e4tten.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_12\"><\/a><\/dt>\n<dd>Sie ist im \u00dcbrigen der Auffassung, dass die von ihr festgelegte und von den Angemessenheitspr\u00fcfern best\u00e4tigte Barabfindung angemessen sei. Sie verteidigt die Annahmen der Pr\u00fcfer und setzt sich im Einzelnen mit den Gegenargumenten der Antragsteller auseinander, die s\u00e4mtlich nicht durchgreifend seien.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_13\"><\/a><\/dt>\n<dd>Zu den weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Antragsteller und Antragsgegnerin wird auf die eingereichten Schrifts\u00e4tze und deren Anlagen Bezug genommen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_14\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Kammer hat am 31. Mai 2016 in m\u00fcndlicher Verhandlung die Angemessenheitspr\u00fcfer Dr. B. und S. angeh\u00f6rt. Zum Ergebnis der Anh\u00f6rung wird auf das Protokoll der Sitzung vom 31. Mai 2016 Bezug genommen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><\/dt>\n<dd>II.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_15\"><\/a><\/dt>\n<dd>1. Der Antrag des Antragstellers J.- C. R. (Antragsteller zu 28) ist unzul\u00e4ssig. Dieser Antragsteller hat seine Stellung als Aktion\u00e4r dem Gericht nicht durch Urkunden nachgewiesen, \u00a7 3 Satz 3 SpruchG. Der Antragsteller R. hat in seinem Antrag zwar angegeben, dass eine Bescheinigung beigef\u00fcgt worden sei. Dies war jedoch nicht der Fall. Nachdem schon die Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung auf den fehlenden Nachweis der Aktion\u00e4rseigenschaft hingewiesen hatte, musste ein gerichtlicher Hinweis insoweit nicht ergehen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_16\"><\/a><\/dt>\n<dd>2. Die Antr\u00e4ge der \u00fcbrigen Antragsteller sind zul\u00e4ssig. Sie sind innerhalb der Antragsfrist eingegangen; s\u00e4mtliche Antragsteller haben ihre Stellung als Aktion\u00e4re urkundlich nachgewiesen. Dies gilt auch f\u00fcr die Aktion\u00e4re, die zwar nur eine Ausbuchungsbescheinigung beigebracht haben, aus der sich aber dennoch ergibt, dass die Aktion\u00e4re schon zum Stichtag Aktion\u00e4re waren. Dies betrifft die Aktion\u00e4re, die eine Ausbuchungsbescheinigung vorgelegt haben, in der ausdr\u00fccklich erw\u00e4hnt wird, dass das Schreiben als Bestandsbest\u00e4tigung verwendet werden k\u00f6nne. Dies kann nur so ausgelegt werden, dass damit der Bestand zum ma\u00dfgeblichen Zeitpunkt best\u00e4tigt werden soll, zumal ausdr\u00fccklich auf das Squeeze-out Verfahren Bezug genommen wird. Die Antragsteller B. (Antragstellerin zu 7), W. (Antragsteller zu 34) und E. (Antragsteller zu 17) haben die Nachweise nachgereicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_17\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Antr\u00e4ge sind jedoch unbegr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_18\"><\/a><\/dt>\n<dd>Es ist keine Erh\u00f6hung der Barabfindung vorzunehmen. Die gerichtliche Nachpr\u00fcfung gem\u00e4\u00df \u00a7 327 f AktG ergibt, dass die von der Antragsgegnerin festgelegte Barabfindung einen angemessenen Ausgleich f\u00fcr den Verlust darstellt, den die Minderheitsaktion\u00e4re durch die \u00dcbertragung ihrer Aktienbeteiligung erlitten haben.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_19\"><\/a><\/dt>\n<dd>Da die \u00dcbertragung von Aktien auf den Hauptaktion\u00e4r beim so genannten Squeeze &#8211; out den Schutzbereich des Eigentums der Minderheitsaktion\u00e4re ber\u00fchrt, ist eine Abfindung nur dann angemessen, wenn dem ausscheidenden Aktion\u00e4r eine volle Entsch\u00e4digung f\u00fcr den Verlust seiner unternehmerischen Beteiligung gew\u00e4hrt wird. (BVerfGE 14, 263, 284 (Feldm\u00fchle-Urteil); 100, 289ff). Dabei muss die Entsch\u00e4digung den \u201ewirklichen\u201c oder \u201ewahren\u201c Wert der Beteiligung wiederspiegeln. Ist dies sichergestellt, sind die Vorschriften der \u00a7\u00a7 327 a ff AktG verfassungsgem\u00e4\u00df.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_20\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die untere Grenze der wirtschaftlich vollen Entsch\u00e4digung stellt dabei der Verkehrswert der Aktie dar (BVerfGE 100, 289ff), der sich im Regelfall im B\u00f6rsenwert widerspiegelt. Das ist jedoch nicht immer der Fall. Insbesondere kann eine Marktenge und\/oder ein praktisch nicht stattfindender Handel dazu f\u00fchren, dass der B\u00f6rsenwert keinen hinreichenden Indikator f\u00fcr den Verkehrswert mehr darstellt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_21\"><\/a><\/dt>\n<dd>In diesen F\u00e4llen muss der wirkliche oder wahre Wert des Unternehmens, an dem der ausscheidende Aktion\u00e4r anteilsm\u00e4\u00dfig beteiligt war, nach einer anerkannten betriebswirtschaftlichen Methode ermittelt werden, und zwar im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7\u00a7 287 ZPO, da es nicht m\u00f6glich ist, einen mathematisch genauen Unternehmenswert zu errechnen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_22\"><\/a><\/dt>\n<dd>a) Die Angemessenheitspr\u00fcfer haben eine Bewertung nach der Ertragswertmethode vorgenommen worden und dieses Ergebnis mit dem B\u00f6rsenkurs in dem nach der Stollwerck-Entscheidung des BGH (Beschluss vom 19. Juli 2010, Az. II ZB 18\/09) ma\u00dfgeblichen Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntmachung der Strukturma\u00dfnahme abgeglichen. Nach den Feststellungen der Angemessenheitspr\u00fcfer liegt der Unternehmenswert nach dem Ertragswertverfahren bei 6,23 Euro je St\u00fcckaktie, w\u00e4hrend der umsatzgewichtete Dreimonatskurs nach den Feststellungen der Pr\u00fcfer mit 2,67 Euro pro Aktie deutlich darunter liegt. Allein ma\u00dfgeblich f\u00fcr die Beurteilung der Angemessenheit der Abfindung ist danach der von den Pr\u00fcfern nach dem Ertragswertverfahren ermittelte h\u00f6here Sch\u00e4tzwert. Soweit einzelne Antragsteller r\u00fcgen, dass die Angemessenheitspr\u00fcfer den B\u00f6rsenwert falsch ermittelt h\u00e4tten, da auf den Referenzzeitraum von drei Monaten vor der Hauptversammlung und nicht vor der Bekanntmachung der Strukturma\u00dfnahme abzustellen sei, k\u00f6nnen sie mit diesem Einwand nicht durchdringen. Die Kammer folgt dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 19. Juli 2010, nachdem sich zwar die Wertermittlung auf das Datum der Hauptversammlung bezieht, dieser Tag jedoch nicht als Stichtag zur Ermittlung des B\u00f6rsenwerts herangezogen werden kann, weil mit der Ank\u00fcndigung einer Strukturma\u00dfnahme an die Stelle der Markterwartung hinsichtlich der Entwicklung des Unternehmenswertes und damit des der Aktie innewohnenden Verkehrswertes die Markterwartung an die Abfindungsh\u00f6he tritt (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 \u2013 II ZB 18\/09 \u2013, BGHZ 186, 229-242, Rn. 12, &#8211; Stollwerk-Entscheidung), so dass der Zeitraum von drei Monaten vor der Bekanntmachung der Strukturma\u00dfnahmen besser geeignet ist, den B\u00f6rsenwert abzubilden. Dass die Angemessenheitspr\u00fcfer den Dreimonatskurs in dem ma\u00dfgeblichen Referenzzeitraum nicht richtig ermittelt h\u00e4tten, wird von keinem der Antragsteller geltend gemacht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a class=\"HauptRed\" title=\"zum Orientierungssatz\" name=\"rd_23\"><\/a><\/dt>\n<dd>b) Das von den Angemessenheitspr\u00fcfern angewendete Ertragswertverfahren nach dem IDW Standard \u201eGrunds\u00e4tze zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen\u201c (IDW S 1) stellt eine geeignete Grundlage f\u00fcr die nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Sch\u00e4tzung dar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_24\"><\/a><\/dt>\n<dd>Dass mit diesem Bewertungsverfahren die Problematik verbunden ist, dass hierbei eine Vielzahl von Parametern zu ber\u00fccksichtigen ist, bei denen wiederum Faktoren heranzuziehen sind, die ebenfalls einer Wertung unterliegen und streitig sein k\u00f6nnen, l\u00e4sst die Ertragswertmethode nicht als ungeeignete Methode zur Feststellung des Unternehmenswertes erscheinen. Die Schwierigkeit, den wahren oder auch einzig richtigen Wert eines Unternehmens festzustellen, sofern es ihn \u00fcberhaupt gibt, ist auch durch andere betriebswirtschaftliche Verfahren nicht gel\u00f6st, und es ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten, eine solche Methode heranzuziehen. Jede in die Zukunft gerichtete Prognose k\u00fcnftiger Ertr\u00e4ge ist ihrer Natur nach mit Unsicherheiten behaftet, ohne dass sie als geeignete Methode zur Ermittlung des Unternehmenswertes ausschiede. Die Sch\u00e4tzung des Unternehmenswertes auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens ist verfassungsrechtlich zul\u00e4ssig (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Mai 2012 \u2013 1 BvR 3221\/10 \u2013, Rn. 30, juris) und in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_25\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Ertragswertmethode bestimmt den Wert eines Unternehmens nach dem prognostizierten nachhaltigen Ertrags\u00fcberschuss f\u00fcr den Eigent\u00fcmer, der auf den Zeitpunkt des Verkaufs bzw. beim Squeeze-out dem Zeitpunkt der zwangsweisen \u00dcbertragung der Aktien auf der Mehrheitsaktion\u00e4r abzuzinsen ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_26\"><\/a><\/dt>\n<dd>c) F\u00fcr die Ermittlung der von dem Eigent\u00fcmer zuk\u00fcnftig zu erwartenden Ertrags\u00fcbersch\u00fcsse ist zun\u00e4chst eine Prognose der k\u00fcnftigen finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse des Unternehmens anzustellen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_27\"><\/a><\/dt>\n<dd>Bei der Bemessung der zuk\u00fcnftig zu erwartenden Ertr\u00e4ge der n. AG war zu ber\u00fccksichtigen, dass die Gesellschaft aus einer wirtschaftlich schwierigen Lage heraus ab dem Jahr 2012 Sanierungsma\u00dfnahmen durchgef\u00fchrt hat und sich seitdem auf zwei Gesch\u00e4ftsbereiche &#8211; Enterprise content Management (ECM) und Process Content Management (PCM) &#8211; konzentriert, w\u00e4hrend andere andere Gesch\u00e4ftsbereiche aufgegeben wurden, wobei der Hauptabsatzmarkt die L\u00e4nder der sogenannten DACH-Region sind. Die zuk\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge der Gesellschaft sind somit aus dem operativen Gesch\u00e4ft dieser beiden Gesch\u00e4ftsbereiche abzuleiten. Dabei wurde bei der Prognose der k\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge die Phasenmethode herangezogen, die f\u00fcr einen Detailplanungszeitraum ermittelt, mit welchen Ertr\u00e4gen auf der Basis der Unternehmensplanung zu rechnen ist. Auf dieser Grundlage wird sodann die Prognose f\u00fcr die anschlie\u00dfende zweite Phase der sogenannten \u201eEwigen Rente\u201c angestellt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_28\"><\/a><\/dt>\n<dd>Unter Ber\u00fccksichtigung der Sanierungsma\u00dfnahmen haben die Bewertungsgutachter und ihnen folgend die Angemessenheitspr\u00fcfer f\u00fcr den Detailplanungszeitraum der Gesch\u00e4ftsjahre 2014 bis 2017 auf die Planungen der n. AG zur\u00fcckgegriffen und die Planannahmen auf Plausibilit\u00e4t \u00fcberpr\u00fcft. Dabei wurden die Vergangenheitsergebnisse und die Planungstreue analysiert und die Planannahmen unter Ber\u00fccksichtigung des Marktumfelds auf Plausibilit\u00e4t \u00fcberpr\u00fcft. Anschlie\u00dfend ist die \u201eEwige Rente\u201c abgeleitet worden. Dieser Ansatz ist sachgerecht. Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass es sich bei dieser Planung um eine anlassbezogene, also mit R\u00fccksicht auf das vorliegende Verfahren erstellte, bewusst pessimistische Planung handeln w\u00fcrde, sind nicht ersichtlich. Die Ausf\u00fchrungen der Bewertungsgutachter, die von den Angemessenheitspr\u00fcfern gepr\u00fcft und best\u00e4tigt wurden, finden sich im Bewertungsgutachten im Einzelnen auf S. 25 ff des Gutachtens der Bewertungsgutachter wieder. Soweit einzelne Antragsteller f\u00fcr den Detailplanungszeitraum eine zu pessimistische Einsch\u00e4tzung der Umsatzsteigerungen einerseits und der Kostensteigerungen insbesondere bei den Personalkosten andererseits beanstanden, so vermag dies die Ausf\u00fchrungen der Pr\u00fcfer nicht in Frage zu stellen. Die Pr\u00fcfer haben dargelegt, dass zun\u00e4chst im ersten Jahr der Detailplanung mit einem Umsatzr\u00fcckgang zu rechnen sei und sich dies aus dem Wegfall von Sondereffekten des Vorjahres erkl\u00e4re. F\u00fcr die folgenden Jahre werden wiederum zum Teil deutliche Umsatzsteigerungen erwartet, wobei durchaus ber\u00fccksichtigt wurde, dass es sich um einen Wachstumsmarkt handelt, bei dem sich aber andererseits Risiken daraus ergeben, dass eine Abh\u00e4ngigkeit von Fachkr\u00e4ften und ein enger Fachkr\u00e4ftemarkt besteht. Soweit einzelne Antragsteller ausf\u00fchren, dass eine Umsatzsteigerung auch durch eine Ausweitung des Absatzmarktes \u00fcber den DACH-Bereich zu erreichen sei, ist dagegen zu halten, dass bei der Bewertung die tats\u00e4chliche Planung zu Grunde zu legen ist und nicht durch eine fiktive Planung theoretisch m\u00f6glicher Gesch\u00e4ftsausweitungen ersetzt werden kann. Die Bewertung h\u00e4lt auch einer Analyse der Planungstreue in der Vergangenheit statt. Es ist zwar richtig, dass sich die Pr\u00fcfung der Planungstreue auf das Jahr 2013 beschr\u00e4nkt. Die Kammer meint jedoch, dass dies in dem vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist und eine Gegen\u00fcberstellung der Plan-Ist-Zahlen f\u00fcr eine l\u00e4ngeren Zeitraum der Vergangenheit zu keinem Erkenntnisgewinn f\u00fchrt. Wie die Angemessenheitspr\u00fcfer in der m\u00fcndlichen Verhandlung ausgef\u00fchrt haben, kann vor dem Hintergrund der umfassenden Restrukturierungsma\u00dfnahmen im Jahr 2012 aus dem Ergebnis eines Plan-Ist-Vergleichs der davor liegenden Jahre kein R\u00fcckschluss auf die Planungstreue oder &#8211; untreue f\u00fcr die Zeit nach der Restrukturierung gezogen werden k\u00f6nnen. Zum anderen haben die Gutachter erg\u00e4nzend das Gesch\u00e4ftsjahr 2014 herangezogen und festgestellt, dass in diesem Jahre ebenso wie im Jahr 2013 eher von einer zu positiven Planung auszugehen ist. Anhaltspunkte f\u00fcr eine &#8211; zu Lasten der Antragsteller gehenden &#8211; zu negativen Planung gibt es nicht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_29\"><\/a><\/dt>\n<dd>Nicht zu beanstanden sind auch die Annahmen zu Steigerungen der Personalkosten. Die Angemessenheitspr\u00fcfer haben ihre Annahmen durch ihre erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 31. Mai 2016 schl\u00fcssig begr\u00fcndet.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_30\"><\/a><\/dt>\n<dd>Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass bei der Ermittlung des nachhaltigen Ergebnisses in der Phase Zeitraum der \u201eewigen Rente\u201c die Planung aus dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr des Detailplanungszeitraums 2017 nicht \u00fcbernommen wurde. Mit der Phase der \u201eewigen Rente\u201c soll ein durchschnittlicher, nachhaltig zu erwirtschaftender Ertrag abgebildet werden. Grundlage hierf\u00fcr hat die Phase der Detailplanung zu sein, bei deren Fortschreibung jedoch zu ber\u00fccksichtigen ist, dass ein Durchschnittswert zu bilden ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob stets von dem letzten Detailplanungsjahr auszugehen ist, oder der gesamte Zeitraum der Detailplanung zu ber\u00fccksichtigen ist, da die Bewertungspr\u00fcfer von dem letzten Jahr der Detailplanung &#8211; dem Jahr 2017 &#8211; ausgegangen sind und die Angemessenheitspr\u00fcfer hiervon ausgehend die Prognose eines nachhaltigen Wachstums von 1 % angenommen haben. Den Antragstellern, die die Plausibilit\u00e4t dieser Annahme bezweifeln, ist einzur\u00e4umen, dass gegen\u00fcber der Prognose f\u00fcr das letzte Planungsjahr 2017 ein deutlich geringerer Wert angesetzt wird. Nach den Erl\u00e4uterungen der Pr\u00fcfer hat die Kammer dennoch keine durchgreifenden Zweifel an den Annahmen der Pr\u00fcfer, wobei auch hinsichtlich dieses Parameters gilt, dass es keinen einzig richtigen oder wahren Wert gibt. Die Kammer h\u00e4lt die Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr \u00fcberzeugend. Zun\u00e4chst einmal ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die n. AG \u00fcber steuerliche Verlustvortr\u00e4ge verf\u00fcgt, die im Lauf der Zeit abgebaut werden, so dass die steuerliche Belastung steigt und die Ertr\u00e4ge nach Steuern sinken. Die Bewertungspr\u00fcfer haben daher in sachgerechter Weise eine Phase der technischen Fortschreibung bis 2022 gebildet, in der dieser Effekt abgebildet wird. Diese Phase wird zwar nicht gesondert ber\u00fccksichtigt, sondern ist Teil der Phase \u201eewige Rente\u201c. Aus dem Effekt erkl\u00e4rt sich jedoch zum Teil der prognostizierte R\u00fcckgang von Ertr\u00e4gen. Zum anderen haben die Angemessenheitspr\u00fcfer in der m\u00fcndlichen Verhandlung plausibel erl\u00e4utert, dass bei der Ermittlung der nachhaltig zu erzielenden Ergebnisse eine Vielzahl von Faktoren zu ber\u00fccksichtigen sind, die ein durchschnittliches Wachstum von nur 1 % plausibel erscheinen lassen. Hierzu z\u00e4hlt der Umstand, dass nach der Restrukturierung von einer vergleichsweise schlechten Ausgangslage ausgehend hohe Steigerungsraten prognostiziert worden sind und mit dem letzten Planjahr der Detailplanung als Grundlage f\u00fcr die Prognose des nachhaltigen Ergebnisses ein aus Sicht der Angemessenheitspr\u00fcfer optimistischer Ansatz gew\u00e4hlt worden ist. Mit einer Fortsetzung einer solchen Entwicklung bis in die Ewigkeit kann nicht gerechnet werden. Schon die Annahme, dass ein Unternehmen ewig am Markt t\u00e4tig sein kann, ist eine optimistische Annahme. Erst recht gilt dies f\u00fcr die Annahme, dass auf Dauer Steigerungsraten in einer H\u00f6he zu erzielen sind, die mit den Steigerungsraten der Detailplanung vergleichbar sind. Zu ber\u00fccksichtigen sind weiter konjunkturelle Ver\u00e4nderungen, die dazu f\u00fchren k\u00f6nnen, dass Unternehmen Leistungen wie die der n. AG weniger stark nachfragen oder Investitionen in diesem Bereich verschieben, ebenso wie es erneut zu unternehmensbezogenen Einbr\u00fcchen kommen kann; m\u00f6gliche Umsatzr\u00fcckg\u00e4nge sind bei der Prognose des nachhaltigen Erfolgs zu ber\u00fccksichtigen. Wie die Angemessenheitspr\u00fcfer in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 31.5.2016 erl\u00e4utert haben, sind von ihren zur Pr\u00fcfung der Plausibilit\u00e4t auch Marktdaten ausgewertet haben, die ein eher bescheidenes Wachstum ausweisen. Dass es sich bei der IT-Branche um einen Wachstumsmarkt handelt, kann die Einsch\u00e4tzung nicht in Zweifel ziehen. Dies haben die Pr\u00fcfer ber\u00fccksichtigt, dabei aber auch bewertet, dass sich ein Wachstum in diesem Bereich auch auf die Preisentwicklung auswirken kann und zu bedenken ist, dass Fachkr\u00e4fte ben\u00f6tigt werden, um die im IT-Bereich ein starker Wettbewerb herrscht.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_31\"><\/a><\/dt>\n<dd>Abschlie\u00dfend gelangen die Angemessenheitspr\u00fcfer und mit ihnen die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Ertragskraft als Ausgangspunkt f\u00fcr den Unternehmenswert sachgerecht ermittelt worden ist.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_32\"><\/a><\/dt>\n<dd>d) Die von den Pr\u00fcfern sachgerecht ermittelten Ertr\u00e4ge, die den Antragstellern zuk\u00fcnftig zuflie\u00dfen w\u00fcrden, ist auf den Stichtag zu diskontieren, um so ihren Barwert zu ermitteln. Daf\u00fcr ist ein Kapitalisierungszinssatz herzuleiten, der sich aus einem Basiszinssatz und einem Risikozuschlag zusammensetzt. Dabei gilt auch f\u00fcr die einzelnen Parameter, die zur Bildung des Kapitalisierungszinssatzes herangezogen werden, dass es sich nicht um einzig wahre, rechnerisch exakt zu ermittelnde Werte handelt, sondern diese im einzelnen und in ihrer Gesamtheit ebenfalls einer Sch\u00e4tzung unterliegen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_33\"><\/a><\/dt>\n<dd>aa) Der Basiszins bildet die Verzinsung einer risikofreien, zum Bewertungsobjekt laufzeit\u00e4quivalenten Alternativanlage ab. Da im Regelfall eine Unternehmensbewertung eine unendliche Lebensdauer des Bewertungsobjekts unterstellt, muss der Basiszins ebenfalls zum Stichtag die Rendite einer risikolosen Alternativanlage mit unendlicher Laufzeit abbilden. In der Praxis gibt es jedoch weder unendlich laufende noch vollkommen risikolose Anleihen. Insofern kann der Basiszins nicht direkt am Markt beobachtet werden, sondern muss aus beobachtbaren Daten gesch\u00e4tzt werden (so OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2016 \u2013 12a W 2\/15 \u2013, Rn. 63, juris).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_34\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Bewertungspr\u00fcfer haben als Basiszinssatz einen Wert von 2,0 % vor Steuern und 1,47 % nach Steuern zu Grunde gelegt. Die Herleitung und Berechnung des Basiszinssatzes ist von den Angemessenheitspr\u00fcfern best\u00e4tigt worden und nicht zu beanstanden. Der Basiszins ist von den Bewertungsgutachtern unter Verwendung der Zinsstrukturdaten der Deutschen Bundesbank f\u00fcr den Zeitraum vom 17. Juli 2014 bis zum 16. Oktober 2014 mit gerundet 2,00 % (vor Steuern) ermittelt worden. Dabei ist es ein sachgerechter und nicht zu beanstandender Ansatz, bei der Festlegung des Basiszinssatzes als Sch\u00e4tzungsgrundlage nicht auf den exakten Wert am Stichtag (Hauptversammlung) abzustellen, sondern Durchschnittsrenditen aus den dem Bewertungsstichtag vorangegangenen drei Monaten zu bilden, und &#8211; den Empfehlungen des Fachausschusses f\u00fcr Betriebswirtschaft (FAUB) folgend &#8211; den einheitlichen Basiszinssatz auf 0,25 %-Punkten zu runden. Die Einw\u00e4nde einiger Antragsteller hiergegen gehen fehl.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_35\"><\/a><\/dt>\n<dd>bb) Auch die Festlegung eines Risikozuschlages ist von dem Bewertungsgutachter nach der Begutachtung durch die Angemessenheitspr\u00fcfer sachgerecht erfolgt. Die Pr\u00fcfer haben hierf\u00fcr das Capital Asset Pricing Model (CAPM) und das darauf aufbauende Tax-CAPM herangezogen. Hierbei handelt es sich um ein anerkanntes Modell, gegen dessen Heranziehung keine Bedenken bestehen. Nach diesem Modell setzt sich der Risikozuschlag aus den Parametern \u201eMarktrisikopr\u00e4mie\u201c und \u201eBeta-Faktor\u201c zusammen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_36\"><\/a><\/dt>\n<dd>Mit der Marktrisikopr\u00e4mie soll die Differenz zwischen der erwarteten Rendite einer Aktienanlage und der Rendite bei einer risikofreien Anlage erfasst werden (\u00dcberrendite). Die Pr\u00fcfer halten eine Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5 % f\u00fcr angemessen. Hierbei handelt es sich um den Mittelwert der vom Fachausschuss f\u00fcr Unternehmensbewertungen (FAUB) des IDW empfohlenen Bandbreite f\u00fcr die Marktrisikopr\u00e4mie nach Steuern. W\u00e4hrend der FAUB in der Vergangenheit Marktrisikopr\u00e4mien zwischen 4 % und 5 % nach Steuern bef\u00fcrwortet hatte, hat er in einer Stellungnahme vom 12.09.2012 unter Ber\u00fccksichtigung der Auswirkungen der Finanzmarktkrise eine h\u00f6here Marktrisikopr\u00e4mie in der Bandbreite von 5 % und 6 % (nach Steuern) empfohlen. An dieser Empfehlung h\u00e4lt der FAUB nach einer Mitteilung \u00fcber die 118. Sitzung des FAUB im Jahr 2016 fest. Die genannten Spannen werden weiterhin f\u00fcr sachgerecht gehalten. Die Bewertungsgutachter haben sich mit der Kritik an dieser Empfehlung auseinandergesetzt, ihr aber nicht folgen wollen. Die Angemessenheitspr\u00fcfer haben sich damit intensiv damit auseinandergesetzt (vgl. den als Anlagen zu dem Protokoll vom 31. Mai 2016 \u00fcberreichten Aufsatz des Pr\u00fcfers Dr. B. und die Studie der I. ) und sind letztlich zu dem Ergebnis gelangt, dass trotz der Unzul\u00e4nglichkeiten des Modells und der Empfehlungen durch die FAUB diese eine geeignete Sch\u00e4tzungsgrundlage darstelle; bei zu beobachtender gleichbleibender Renditeerwartung und gesunkenem Basiszins m\u00fcsse zwangsl\u00e4ufig die Marktrisikopr\u00e4mie steigen, so dass es im Ergebnis richtig sei, dass die Marktrisikopr\u00e4mie hoch gestuft worden sei, auch wenn es hierf\u00fcr keine gro\u00dfe empirische Basis gebe. Die Kammer folgt dieser Einsch\u00e4tzung der Gutachter und teilt nicht die Fundamentalkritik einzelner Antragsteller. Die Kammer teilt die Einsch\u00e4tzung des OLG Karlsruhe in dem Beschluss vom 18. Mai 2016, dass \u201evon einer nach einheitlichen Grunds\u00e4tzen abzuleitenden Marktrisikopr\u00e4mie nicht die Rede sein kann. Dies ist unvermeidliche Folge des Umstands, dass einerseits der Gesetzgeber auf n\u00e4here Vorgaben zur Bestimmung des Unternehmenswerts im Rahmen von Spruchverfahren verzichtet hat und andererseits in der Wirtschaftswissenschaft ein allgemeiner Konsens \u00fcber die Ermittlung einer Marktrisikopr\u00e4mie bisher nicht zustande gekommen ist (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 06.02.2012 &#8211; 12 W 69\/08). Auch ein weiterer Sachverst\u00e4ndiger w\u00e4re daher nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschlie\u00dfend und zweifelsfrei zu kl\u00e4ren, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sind. Solange die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion andauert, kann die Marktrisikopr\u00e4mie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Sch\u00e4tzung ermittelt werden (Senat, Beschl. v. 01.04.2015 &#8211; 12a W 7\/15, juris Rn. 92; AG 2015, 789, juris Rn. 57; OLG Stuttgart, NZG 2011, 1346, juris Rn. 383)\u201c (so (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Mai 2016 \u2013 12a W 2\/15 \u2013, Rn. 69, juris).<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_37\"><\/a><\/dt>\n<dd>Eine solche Sch\u00e4tzung haben die Pr\u00fcfer vorgenommen; dass es andere Studien und wissenschaftliche Ver\u00f6ffentlichungen gibt, wie die von Prof. Dr. Gro\u00dffeld, auf die sich ein Teil der Antragsteller berufen, kann nicht in Frage stellen, dass die Methode der Pr\u00fcfer zu einem sachgerechten Sch\u00e4tzungsvorschlag f\u00fchrt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_38\"><\/a><\/dt>\n<dd>Dies gilt auch f\u00fcr den sogenannten Betafaktor, der das unternehmensspezifische Risiko abbilden soll und in die Ertragswertermittlung in der Weise eingeht, dass die Marktrisikopr\u00e4mie mit dem Betafaktor multipliziert wird. Dabei gehen die Pr\u00fcfer zun\u00e4chst davon aus, dass die Bewertungsgutachter zu Recht davon ausgegangen ist, dass ein unternehmensindividueller Betafaktor nicht ermittelt werden kann bzw. der Wert von 0,5 (S. 14 unten des Protokolls vom 31.5.2016) nicht aussagef\u00e4hig ist, da der Handel mit Aktien der n. AG nicht ausreichend liquide ist. Der Betafaktor kann daher nur aus der Analyse b\u00f6rsennotierter Vergleichsunternehmen (Peer-Group) abgeleitet werden. Das haben die Bewertungsgutachter getan und in \u00dcbereinstimmung mit den Anforderungen des IDW S 1 eine Peer-Group gebildet; die Angemessenheitspr\u00fcfer haben diese Vorgehensweise als sachgerecht bewertet und auch den ermittelten, unverschuldeten Beta-Faktor von 0,9 best\u00e4tigt. Gegen\u00fcber den Antragstellern, die dies beanstanden, ist einzur\u00e4umen, dass es sich bei den f\u00fcr die Peer-Group herangezogenen Unternehmen zum Teil um deutlich gr\u00f6\u00dfere, global operierende Unternehmen handelt. Die Angemessenheitspr\u00fcfer haben jedoch in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 31. Mai 2016 nachvollziehbar erl\u00e4utert, dass sich dies nicht zum Nachteil der Antragsteller auswirkt, da bei gr\u00f6\u00dferen Unternehmen ein geringerer Risikoaufschlag verlangt wird, so dass sich die Ber\u00fccksichtigung dieser Unternehmen werterh\u00f6hend auswirkt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_39\"><\/a><\/dt>\n<dd>Schlie\u00dflich flie\u00dft in den Risikozuschlag f\u00fcr die Zeit der \u201eewigen Rente\u201c der sogenannte Wachstumsabschlag ein, der mit 1 % bemessen wurde und damit unter der auch langfristig zu erwartenden Inflationsrate liegt. Dies wird von einem Teil der Antragsteller beanstandet. Im Ergebnis greifen die Bedenken der Antragsteller hiergegen jedoch nicht durch. Die Bewertungsgutachter, deren Herleitung von den Angemessenheitspr\u00fcfern \u00fcberpr\u00fcft und als zutreffend erachtet wurde, haben ihr Ergebnis mit einer Vielzahl von Faktoren begr\u00fcndet. Zum einen ist ber\u00fccksichtigt worden, dass die n. AG in einem wettbewerbsintensiven Umfeld t\u00e4tig ist und eine Marktanalyse ergab, dass nachfragebasierte Trends und Innovationen kurzfristig zu \u00c4nderungen der Marktstrukturen f\u00fchren kann. Hinzukommt, dass auf dem Markt &#8211; wie schon in anderem Zusammenhang thematisiert worden ist &#8211; ein Fachkr\u00e4ftemangel herrscht und dies als Risiko hinsichtlich der Wachstumsaussichten eingesch\u00e4tzt wird. Es ist deshalb nachvollziehbar und plausibel, dass vor diesem Hintergrund zu erwarten ist, dass inflationsbedingte Kostensteigerungen nicht vollen Umfangs durch h\u00f6heren Umsatz kompensiert werden k\u00f6nnen, so dass ein Wachstumsabschlag anzusetzen ist, der unter der Inflationsrate liegt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_40\"><\/a><\/dt>\n<dd>Im Hinblick darauf, dass viele Antragsteller kritisieren, dass ein Wachstumsabschlag von 1 % angesichts der deutlich h\u00f6heren Inflationsraten letztlich bedeuten w\u00fcrde, dass das Unternehmen Jahr f\u00fcr Jahr schrumpfe und schlie\u00dflich vom Markt verschwinden werde, ist darauf hinzuweisen, dass sich das Wachstum aus Investitionen und der hierf\u00fcr nach den Bewertung der Pr\u00fcfer vorgesehenen Thesaurierung ergeben wird.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_41\"><\/a><\/dt>\n<dd>Nach allem sind die ermittelten Kapitalisierungszinss\u00e4tze von 6,42 bzw. 5,42 f\u00fcr die Phase der ewigen Rente sachgerecht ermittelt worden und stellen eine geeignete Sch\u00e4tzungsgrundlage dar.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_42\"><\/a><\/dt>\n<dd>e) Weitere werterh\u00f6hende Umst\u00e4nde, wie etwa Sonderwerte und nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen sind von den Bewertungsgutachtern nicht festgestellt worden. Die \u00dcberpr\u00fcfung durch die Angemessenheitspr\u00fcfer haben zu keinen Beanstandungen gef\u00fchrt.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_43\"><\/a><\/dt>\n<dd>e) Ausgehend von dem nach dem Ertragswertverfahren ermittelten Ertragswert und dem Kapitalisierungszinssatz errechnet sich somit ein Ertragswert des Unternehmens von 9.557.000 Euro; bei 1.533.572 St\u00fcckaktien ergibt sich daraus ein Ertragswert von 6,23 Euro pro Aktie, die den Minderheitsaktion\u00e4ren zugesprochen wurden.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_44\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Barabfindung ist somit angemessen und die Antr\u00e4ge sind zur\u00fcckzuweisen.<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_45\"><\/a><\/dt>\n<dd>3. Die Kostenentscheidung folgt aus \u00a7\u00a7 15, 6 Abs. 2 SpruchG. Danach hat die Gerichtskosten die Antragsgegnerin zu tragen. Es gibt keine besonderen Gesichtspunkte der Billigkeit im Sinne von \u00a7 15 Abs. 1 SpruchG, die es rechtfertigen w\u00fcrden, ausnahmsweise den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Verg\u00fctung und die Auslagen des gemeinsamen Vertreters hat ebenfalls der Antragsgegnerin zu tragen (\u00a7 6 Abs. 2 SpruchG). Ihre au\u00dfergerichtlichen Kosten haben die Parteien selbst zu tragen. Die Anordnung einer Erstattung der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin sieht das SpruchG nicht vor. F\u00fcr die Anordnung einer \u00dcbernahme von Kosten der Antragsteller durch die Antragsgegnerin nach \u00a7 15 Abs. 2 SpruchG besteht keine Veranlassung, nachdem die Antr\u00e4ge erfolglos waren<\/dd>\n<\/dl>\n<dl class=\"RspDL\">\n<dt><a name=\"rd_46\"><\/a><\/dt>\n<dd>Die Festsetzung des f\u00fcr die Gerichtskosten ma\u00dfgeblichen Gesch\u00e4ftswerts beruht auf \u00a7 74 Satz 1 GNotKG. Da es zu keiner Erh\u00f6hung der Barabfindung kommt, ist der Mindestgesch\u00e4ftswert von \u20ac 200.000,00 einschl\u00e4gig. Dieser Wert ist nach \u00a7 6 Absatz 2 Satz 3 SpruchG auch f\u00fcr den Gegenstandswert ma\u00dfgeblich, nach dem sich die Verg\u00fctung des gemeinsamen Vertreters richtet.<\/dd>\n<\/dl>\n<\/div>\n<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 415 HKO 27\/15 ISIN: DE000A0JC0A2 \/ WKN: A0JC0A Hauptversammlung: 19.12.2014 Antragsgegnerin: HeidelbergCapital Private Equity Fund II GmbH &amp; Co. KG Tenor 1. Die Antr\u00e4ge der Antragsteller und Antragstellerinnen auf Bestimmung einer angemessenen Barabfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 327 f AktG werden zur\u00fcckgewiesen. 2. 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