{"id":1511,"date":"2020-02-24T10:33:55","date_gmt":"2020-02-24T09:33:55","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1511"},"modified":"2020-02-24T10:33:56","modified_gmt":"2020-02-24T09:33:56","slug":"advanced-inflight-alliance-ag-2016-04-25-lg-muenchen-i-verschmelzungsrechtlicher-squeeze-out-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1511","title":{"rendered":"Advanced Inflight Alliance AG &#8211; 2016-04-25 &#8211; LG M\u00fcnchen I &#8211; Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 5 HK O 9122 \/ 14<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0001262186 \/ WKN: 126218<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 21.02.2014<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: Global Entertainment AG (neu: Global Entertainment GmbH)<\/strong><\/p>\n<div class=\"rdblock\">\n<div>Tenor<\/div>\n<div><\/div>\n<div class=\"absatz tenor\">I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktion\u00e4re der A. AG zu leistende Barabfindung wird auf \u20ac 8,09 je Aktie festgesetzt. Dieser Betrag ist unter Anrechnung geleisteter Zahlung ab dem 18.04.2014 mit 5 Prozentpunkten \u00fcber dem Basiszinssatz zu verzinsen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz tenor\">II. Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt die Kosten des Verfahrens einschlie\u00dflich der au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz tenor\">III. Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr das Verfahren erster Instanz sowie der Wert f\u00fcr die Bemessung der von der Antragsgegnerin an die gemeinsame Vertreterin der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktion\u00e4re zu leistende Verg\u00fctung werden auf \u20ac 669.030,90 festgesetzt.<\/div>\n<\/div>\n<h2 class=\"entsueber\"><\/h2>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"absatz gruende\">Gr\u00fcnde<\/div>\n<div><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">A.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">1. a. Die Antragsgegnerin, eine mittelbare Tochtergesellschaft der in den Vereinigten Staaten von Amerika b\u00f6rsennotierten E. Inc., hielt zum 19.4.2013 94,07% des damaligen Grundkapitals der A. AG (im Folgenden auch: die Gesellschaft), wobei sich dieser Anteil in der Folgezeit aufgrund von Optionsaus\u00fcbungen auf 93,95% reduzierte. Das Grundkapital der Gesellschaft belief sich nach den Optionsaus\u00fcbungen und damit verbundenen Kapitalerh\u00f6hungen auf \u20ac 24.052.493,&#8211; und war in ebenso viele Inhaberst\u00fcckaktien eingeteilt. Die damals noch als Aktiengesellschaft firmierende Antragsgegnerin und die A. AG schlossen am 19.12.2013 einen Verschmelzungsvertrag, wonach ein Beschluss dergestalt gefasst werden sollte, dass die Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re der A. AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung auf die Antragsgegnerin \u00fcbergehen sollten.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Hauptversammlung der Gesellschaft fasste dementsprechend am 21.2.2014 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re gegen Gew\u00e4hrung einer Barabfindung in H\u00f6he von \u20ac 7,63 je auf den Inhaber lautende namenlose St\u00fcckaktien auf die Antragsgegnerin zu \u00fcbertragen. Am 31.7.2013 hatte die Gesellschaft, deren Aktien im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse gehandelt wurden, mittels Ad hoc-Mitteilung bekannt gemacht, sie sei von der Antragsgegnerin \u00fcber deren Absicht informiert worden, in Verhandlungen \u00fcber den Abschluss eines Verschmelzungsvertrages zwischen der A. AG als \u00fcbertragender Gesellschaft und der Antragsgegnerin als \u00fcbernehmender Gesellschaft zu treten, wobei in diesem Zusammenhang die anderen Aktion\u00e4re aus der Gesellschaft gegen Zahlung einer angemessenen Barabfindung ausgeschlossen werden sollten. In einem Zeitraum von drei Monaten vor dem 31.7.2013 lag der umsatzgewichtete rechnerische Durchschnittskurs der Aktien der A. AG nach Bescheinigungen der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht bei \u20ac 5,56 je Aktie.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Unternehmensgegenstand der Gesellschaft liegt ausweislich von \u00a7 2 Abs. 1 ihrer Satzung in der Erbringung s\u00e4mtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit Unterhaltungsprogrammen insbesondere an Bord von Flugzeugen einschlie\u00dflich der Entwicklung von Applikationen f\u00fcr Unterhaltungssysteme sowie im Handel mit und dem Verleihen von Filmrechten. Nach \u00a7 2 Abs. 2 der Satzung ist die Gesellschaft zudem zu allen Gesch\u00e4ften und Ma\u00dfnahmen berechtigt, die den Gegenstand des Unternehmens unmittelbar oder mittelbar zu f\u00f6rdern geeignet sind. Zu diesem Zweck darf sie im In- und Ausland Zweigniederlassungen errichten, andere Unternehmen gleicher oder verwandter Art gr\u00fcnden, erwerben oder sich an diesen beteiligen. Die Gesellschaft selbst fungiert als Konzernholding eines Konzerns (im Folgenden auch: A.-Konzern) von 23 in- und ausl\u00e4ndischen Tochtergesellschaften, an denen sie unmittelbar oder mittelbar zu jeweils 100% beteiligt ist und die s\u00e4mtlich in den Konzernabschluss der Gesellschaft einbezogen sind. Diese Tochtergesellschaften sind f\u00fcr das operative Gesch\u00e4ft zust\u00e4ndig. Dieses teilt sich dabei im Wesentlichen in die beiden Gesch\u00e4ftsfelder Content Service Providing (CSP), das die Bereitstellung der Inhalte f\u00fcr die Wortunterhaltungssysteme beinhaltet, sowie \u201eContent\u201c, das den Handel mit Filmrechten umfasst, wobei der Schwerpunkt auf dem Einkauf und der Vermarktung von Inhalten f\u00fcr die Bordunterhaltung liegt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. Im Vorfeld der Hauptversammlung vom 21.2.2014 lie\u00df die Antragsgegnerin von der P. AG, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft (im Folgenden: P.) eine gutachterliche Stellungnahme zum objektivierten Unternehmenswert der A. AG sowie zur Ermittlung der angemessenen Barabfindung (Anlage ASt 2) erstellen, in der unter Anwendung der Ertragswertmethode ein Unternehmenswert von \u20ac 176,667 Mio. oder von \u20ac 7,35 je Aktie ermittelt wurde. Dabei gingen die Bewertungsgutachter von P. von einer die Jahre 2014 bis 2016 umfassenden Detailplanungsphase aus, an die sich ab den Jahren 2017 ff. die Ewige Rente anschloss, wobei die f\u00fcr die Ermittlung des nachhaltigen Umsatzniveaus in diesem Zeitraum anzusetzenden Umsatzerl\u00f6se des Jahres 2016 mit einer Wachstumsrate von 1% fortgeschrieben sowie darauf aufbauend eine EBITDA-Marge von 13% und eine EBIT-Marge von 9,9% angesetzt wurde. Bei der Kapitalisierung der Ergebnisse setzten die Bewertungsgutachter einen einheitlichen Basiszinssatz von 2,75% vor Steuern an. Der unter Anwendung des (Tax-)CAPM ermittelte Risikozuschlag wurde unter Ber\u00fccksichtigung des Finanzierungsstrukturrisikos auf 5,7%, 5,8% und 5,9% in den Jahren der Detailplanungsphase sowie auf 5,9% im Terminal Value angesetzt. Ausgangspunkt dieses Ansatzes war eine Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5% nach Steuern sowie ein aus einer Peer Group abgeleiteter Beta-Faktor, wobei sich die Peer Group mit Ausnahme der D. AG aus ausl\u00e4ndischen Unternehmen der Bereichen Fluggesellschaften, Filmstudios\/Content, IFE-Solutions\/Hardwareherstellern sowie Videospieleherstellern zusammensetzte. In der Ewigen Rente gingen die Bewertungsgutachter von einem Wachstumsabschlag von 1% aus. Zudem setzten sie zum Bewertungsstichtag Sonderwerte aus Aktien an der E. Inc. sowie Aktienoptionen an dieser Gesellschaft von insgesamt \u20ac 29,714 Mio. und eine \u00dcberschussliquidit\u00e4t von \u20ac 13,645 Mio. an.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die vom Landgericht M\u00fcnchen I mit Beschluss vom 9.8.2013, Az. 5HK O 17799\/13 zur Abfindungspr\u00fcferin bestellte S. AG, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft (im Folgenden: S.) gelangte in ihrem Pr\u00fcfungsbericht vom 13.12.2013 (Anlage AG 3) zu dem Ergebnis, die von der Antragsgegnerin festgelegte Barabfindung von \u20ac 7,35 je St\u00fcckaktie stelle sich als angemessen dar.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Infolge einer Erh\u00f6hung des B\u00f6rsenkurses der E. Inc. kam es zu einer \u00c4nderung der Bewertung entsprechend der Stichtagserkl\u00e4rung der Bewertungsgutachter von P. vom 21.2.2014 (Anlage AG 8), weshalb die angemessene Barabfindung auf \u20ac 7,63 erh\u00f6ht wurde. Die Abfindungspr\u00fcfer von S. best\u00e4tigten mit einer Erkl\u00e4rung ebenfalls vom 21.2.2014 (Anlage AG 9) die Angemessenheit dieses Betrages.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Unternehmensbewertung und des Pr\u00fcfungsberichts sowie der Stichtagserkl\u00e4rungen wird in vollem Umfang auf die Anlagen AG 2, AG 3, AG 8 und AG 9 Bezug genommen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">c. Der Beschluss \u00fcber den Squeeze out und die Verschmelzung wurde jeweils am 15.4.2014 in das Handelsregister der A. AG eingetragen; die Eintragung des Verschmelzungsvertrages in das Handelsregister der Antragsgegnerin erfolgte am 16.4.2014. Die Bekanntmachung der Eintragung des Squeeze out und der Verschmelzung in das Handelsregister der A. AG erfolgte am 16.4.2014, w\u00e4hrend die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Antragsgegnerin am 17.4.2014 gem\u00e4\u00df \u00a7 10 HGB bekannt gemacht wurde. Alle Antragsteller waren am 16.4.2014 Aktion\u00e4re der Gesellschaft.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">2. Zur Begr\u00fcndung ihrer sp\u00e4testens am 17.7.2014 zumindest per Telefax beim Landgericht M\u00fcnchen I eingegangenen Antr\u00e4ge machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, die festgelegte Barabfindung m\u00fcsse angesichts ihrer Unangemessenheit erh\u00f6ht werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">a. Zur Begr\u00fcndung dieser Antr\u00e4ge berufen sie sich zun\u00e4chst darauf, bereits zentrale Planannahmen seien zu ihren Gunsten korrekturbed\u00fcrftig.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Dies zeige sich bereits an einer mit drei Jahren zu kurz bemessenen Detailplanungsphase. Auch k\u00f6nne das Jahr 2014 nicht als echtes Planjahr angesehen werden, weil die Hauptkunden der Gesellschaft deren Produkte und Dienstleistungen bereits im Jahr 2013 eingekauft h\u00e4tten. Ebenso deute die Vergangenheitsanalyse auf eine mangelnde Zuverl\u00e4ssigkeit der Planung hin. Vorgenommene Bereinigungen seien nur schwer nachvollziehbar. Dies zeige sich beispielsweise an widerspr\u00fcchlichen Angaben zur EBIT-Marge der Vergangenheit im Gesch\u00e4ftsfeld \u201eContent\u201c und den unklaren Ursachen f\u00fcr die Planabweichungen beim Personalaufwand in den Jahren 2011 und 2012. Bei Fl\u00fcgen der Bestandskunden handele es sich nicht um einmalige Sondereffekte aus dem letzten Quartal des Jahres 2013. Auch h\u00e4tten aktuellere Daten als die aus der Hochrechnung 2013 angesetzt werden m\u00fcssen. Fehlerhaft stelle sich weiterhin die Anpassung der sonstigen betrieblichen Ertr\u00e4ge angesichts ihrer Darstellung im Bewertungsgutachten auf dessen Seiten 39 und 45 dar.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ebenso gebe es Anhaltspunkte daf\u00fcr, die von den Bewertungsgutachtern herangezogene Marktstudie von I. sei interessengeleitet. Zudem ber\u00fccksichtige die Planung nur unzureichend bestehende Abh\u00e4ngigkeiten der Entwicklung der Luftfahrtbranche und der Filmbranche zur Gesellschaft bzw. der Bordunterhaltung. Ebenso m\u00fcssten die Auswirkungen \u00f6kologischer Anforderungen auf die Gesellschaft gesehen werden. Zwingend erforderlich sei eine Bereinigung der Kostenfortschreibungen um die Kosten des Squeeze out.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) In jedem Fall aber bed\u00fcrfe die Planung im Einzelnen angesichts zu pessimistischer und nicht mehr plausibler Annahmen der Korrektur.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) Bei der Planung der Umsatzzahlen stehe das stagnierende Umsatzwachstum im Widerspruch zu den Ist-Zahlen des Jahres 2013. Die Planung vernachl\u00e4ssige weiterhin die Verdr\u00e4ngung kleinerer Wettbewerber mit der Folge der M\u00f6glichkeit von Preiserh\u00f6hungen durch die Gesellschaft. Angesichts des zu erwartenden steigernden Passagieraufkommens stelle sich die Umsatzplanung als zu pessimistisch dar, zumal in der Vergangenheit h\u00f6here Wachstumsraten zu verzeichnen gewesen seien. Angesichts der Prognosen des Deutschen Zentrums f\u00fcr Luft- und Raumfahrt sowie der IATA m\u00fcsse die im Bewertungsgutachten von P. abgegebene Prognose der Umsatzver\u00e4nderungen der globalen Airline-Branche zur fehlenden Plausibilit\u00e4t der Planung der Gesellschaft f\u00fchren. Auch eine Presseerkl\u00e4rung von A. C. Partners des Jahres 2011 belege die zu pessimistischen Planannahmen. Weiterhin vernachl\u00e4ssige die Planung die Stellung der Gesellschaft als Marktf\u00fchrer mit einem Marktanteil von etwa 50%; diese Position m\u00fcsse ein h\u00f6heres Umsatzwachstum als 7,5% nach sich ziehen. Zu Unrecht sei auch der Markteintritt neuer Wettbewerber angesichts hoher Markteintrittsbarrieren regulatorischer Art angesetzt worden. Auch flie\u00dfe zu wenig das Ertragspotenzial ein, das sich aus dem Wettbewerb der Luftfahrtunternehmen ergebe, die sich aus einer guten Bordunterhaltung Wettbewerbsvorteile verschaffen wollten, wovon die Antragsgegnerin deutlich st\u00e4rker profitiere. Ebenso h\u00e4tten das Wachstum in Schwellenl\u00e4ndern sowie die M\u00f6glichkeit zu ohne gro\u00dfen Aufwand m\u00f6glichem Einbau von Bordunterhaltung in anderen Verkehrsmitteln st\u00e4rker ber\u00fccksichtigt werden m\u00fcssen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) Im Rahmen der Aufwandsplanung m\u00fcsse die Planung des Personalaufwands im Gleichschritt mit der Umsatzentwicklung erfolgen; gerade im Bereich CSP falle der Anstieg zu hoch aus, weil bei steigenden Ums\u00e4tzen Effizienzsteigerungen zu erwarten seien. Der hohe Anstieg stehe auch im Widerspruch zu den tats\u00e4chlich zu erwartenden Gehaltssteigerungen, die zu hoch angesetzt seien.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Anstieg des Materialaufwands lasse Kostendegressionseffekte fehlerhaft au\u00dfer Betracht. Ebenso fehle dem geplanten Anstieg der sonstigen betrieblichen Aufwendungen die Plausibilit\u00e4t.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ebenso erfolge angesichts der Niedrigzinsphase ein zu hoher Ansatz des Zinsaufwands. Unplausibel stelle sich auch der R\u00fcckgang der Abschreibungsdauer von zehn auf f\u00fcnf Jahren bei der D. Inc. dar.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(3) Die Ans\u00e4tze in der Ewigen Rente seien bereits deshalb fehlerhaft, weil am Ende des Jahres 2017 kein eingeschwungener Zustand erreicht worden sei und demzufolge der Ansatz einer Grobplanungsphase zwingend erforderlich gewesen w\u00e4re. Der R\u00fcckgang der EBITDAwie auch der EBIT-Marge auf schlechtere Werte als in den meisten Jahren der Detailplanungsphase lasse sich nicht nachvollziehen. Der Einsatz der WISE-Technologie m\u00fcsse sich in h\u00f6heren Wachstumsraten manifestieren. Zudem k\u00f6nne ein \u00fcberproportionaler Anstieg des Materialaufwands in der Ewigen Rente nicht erkl\u00e4rt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(4) Fehlerhaft erfolge eine vollst\u00e4ndig fehlende Aussch\u00fcttung in den Jahren 2013 und 2014, zumal die Gesellschaft am 27.2.2014 die Zahlung einer Sonderdividende in H\u00f6he von \u20ac 7,50 je Aktie angek\u00fcndigt habe, was einer Zahlung von \u20ac 62,888 Mio. entspreche. Der Ansatz einer Aussch\u00fcttungsquote von 50% im Terminal Value k\u00f6nne angesichts vorhandener Studien mit unter 40% liegenden Aussch\u00fcttungsquoten nicht mehr als sachgerecht bezeichnet werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(5) In die Planung h\u00e4tten zudem Synergieeffekte aus dem Zusammenschluss mit der Konzernobergesellschaft einflie\u00dfen m\u00fcssen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. Die Unangemessenheit der Barabfindung beruhe zudem auf einem zu hoch festgesetzten Kapitalisierungszinssatz, der einer Korrektur in allen Komponenten bed\u00fcrfe.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Beim Basiszinssatz verbiete sich eine Rundung zum Nachteil der Minderheitsaktion\u00e4re. Das Erfordernis einer Reduktion resultiere weiterhin aus der Existenz von Credit Default Swaps auch auf deutsche Bundesanleihen. Zudem m\u00fcsse bei der Ermittlung des Basiszinssatzes der Finanzierungshorizont der Gesellschaft mit deutlich k\u00fcrzeren Laufzeiten der Kredite und Investitionen der Gesellschaft ber\u00fccksichtigt werden. Angesichts der Anlagem\u00f6glichkeiten nur zum Stichtag m\u00fcsse vor allem auch auf das aktuell g\u00fcltige, deutlich niedrigere Zinsniveau abgestellt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) Ebenso m\u00fcsse der Risikozuschlag reduziert werden, sofern ein solcher \u00fcberhaupt angesetzt werden d\u00fcrfe, was abzulehnen sei. Das zur Ermittlung herangezogene (Tax-)CAPM stelle sich hierf\u00fcr jedenfalls als ungeeignet dar. Keinesfalls k\u00f6nne die auf Basis einer Empfehlung des FAUB des IDW in der Mitte einer Bandbreite von 5% bis 6% angesiedelte Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5% nach Steuern sachgerecht sein; das niedrigere Niveau des Basiszinssatzes rechtfertige diesen Ansatz nicht. Anstelle der arithmetischen Mittelwertbildung m\u00fcsse namentlich das geometrische Mittel herangezogen werden. Das unternehmensspezifische Risiko m\u00fcsse \u00fcber den origin\u00e4ren Beta-Faktor abgebildet werden und nicht \u00fcber eine ohnehin fehlerhaft zusammengesetzte Peer Group. Zudem lasse der Beta-Faktor die Besonderheit der Existenz eines Gro\u00dfaktion\u00e4rs au\u00dfer Betracht, der das Risiko der Gesellschaft deutlich absenke.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(3) Der in der Ewigen Rente herangezogene Wachstumsabschlag von 1% m\u00fcsse erh\u00f6ht werden, weil dies k\u00fcnftige Trends wie namentlich den Einsatz von 3-D-Filmen missachte und die dynamische Entwicklung der Vergangenheit f\u00fcr einen h\u00f6heren Wachstumsabschlag spreche. Der Ansatz eines unterhalb der zu erwartenden Inflationsrate liegenden Wachstumsabschlages f\u00fchre zu einem dauerhaften Schrumpfen des Unternehmens und lasse sich folglich nicht rechtfertigen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">c. Das nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen beinhalte bez\u00fcglich der \u00fcbersch\u00fcssigen Liquidit\u00e4t einen zu niedrigen Ansatz. Fehlerhaft erfolgt sei die Ber\u00fccksichtigung des Werts der Aktien der E. Inc., weil er fiktiv mit Steuern belastet worden sei und ein Durchschnittskurs nicht h\u00e4tte herangezogen werden d\u00fcrfen. Bei der Bewertung der Aktienoptionen dieses Unternehmens h\u00e4tte zudem das sogenannte Black Scholes-Modell herangezogen werden m\u00fcssen. Zudem fehle ein Ansatz f\u00fcr den Wert der Marke \u201eA.\u201c.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">d. Der B\u00f6rsenkurs h\u00e4tte nicht anhand des gewichteten Durchschnittskurses der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht ermittelt werden d\u00fcrfen, weil zwischen der Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme an die Kapitalm\u00e4rkte und dem Tag der Hauptversammlung ein l\u00e4ngerer Zeitraum liege und daher eine Hochrechnung h\u00e4tte erfolgen m\u00fcssen. Zudem m\u00fcsse die H\u00f6he des Kaufpreises f\u00fcr die \u201eletzten Aktien\u201c ermittelt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">3. Die Antragsgegnerin beantragt demgegen\u00fcber die Zur\u00fcckweisung der Antr\u00e4ge, weil die festgesetzte Barabfindung angemessen sei. Dar\u00fcber hinaus fehle bei den Antragstellern zu 41) und 43) die Benennung eines gemeinschaftlichen Vertreters. Die ihr nur als Fragment \u00fcbermittelte Antragsschrift des Antragstellers zu 53) m\u00fcsse ohne Unterschrift beim Landgericht M\u00fcnchen I eingegangen sein, was die Unzul\u00e4ssigkeit des Antrags nach sich ziehe.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">a. Die Planannahmen der A. AG seien hinreichend plausibel und folglich einer Anpassung nicht zug\u00e4nglich.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Das von der Gesellschaft angewandte Planverfahren mit einer drei Jahre umfassenden Detailplanungsphase sei sachgerecht unter Anwendung eines bottom up-Verfahrens durchgef\u00fchrt worden. Ohne sachlichen Fehler sei die Vergangenheitsanalyse f\u00fcr die Jahre 2011 bis 2013 vorgenommen worden. Die Abschreibungsdauer einiger selbst erstellter immaterieller Verm\u00f6genswerte sei durch die starke Verk\u00fcrzung der App-Zyklen gerechtfertigt und beruhe auf einem Hinweis der Abschlusspr\u00fcfer von E.. &amp; Y\u2026 Montreal. Im \u00dcbrigen seien alle au\u00dferordentlichen und periodenfremde Ergebniseffekte zutreffend bereinigt worden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) Das in der Planung angenommene Umsatzwachstum f\u00fcr die Jahre 2013 unter Ber\u00fccksichtigung der Hochrechnung bis 2016 betrage 7,5% und liege deutlich \u00fcber dem Durchschnittswachstum des Vergangenheitszeitraums und k\u00f6nne folglich nicht als zu pessimistisch beschrieben werden. Auch falle das prognostizierte Umsatzwachstum nicht hinter die Umsatzzahlen der Vorjahre zur\u00fcck. Die Planung weise auch ein h\u00f6heres Marktwachstum in Relation zu dem bis zum Jahr 2019 prognostizierten Umsatzwachstum der kommerziellen Luftfahrt in H\u00f6he von 1% bis 5% aus. Aus der Entwicklung in Schwellenl\u00e4ndern k\u00f6nne mangels dortiger Aktivit\u00e4ten der Gesellschaft kein anderer Schluss gezogen werden. Von einer Vernachl\u00e4ssigung von Chancen in Nachbarm\u00e4rkten wie Kreuzfahrten, Bus- oder Zugreisen k\u00f6nne keine Rede sein; im Bereich der Aktivit\u00e4ten bei Kreuzfahrtschiffen und Zugreisen erziele die Gesellschaft nur sehr geringe Umsatzerl\u00f6se, wobei dieser Ansatz aufgrund des hohen Investitionsbedarfs nicht weiter verfolgt werde.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die leicht r\u00fcckl\u00e4ufig geplante Marge im Gesch\u00e4ftsfeld \u201eContent\u201c m\u00fcsse angesichts der nachvollziehbaren Ursachen in Form eines leicht \u00fcberproportionalen Anstiegs des Personalaufwands und der Notwendigkeit der Ber\u00fccksichtigung inflationsbedingter Kostensteigerungen der sonstigen betrieblichen Aufwendungen bei der E. V\u2026 E. Ltd. und einer im Zuge der Verl\u00e4ngerung des Mietvertrages \u00fcber ein B\u00fcrogeb\u00e4ude erwarteten Erh\u00f6hung der Miete nicht erh\u00f6ht werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Planung erfasse alle 23 in- und ausl\u00e4ndischen Beteiligungen der Gesellschaft und nicht lediglich 9 Tochterunternehmen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(3) Von einer \u00fcberh\u00f6hten Aufwandsplanung k\u00f6nne keine Rede sein; die in der Planung angesetzte Umsatzsteigerung von konzernweit durchschnittlich 7,5% p.a. von der Hochrechnung 2013 bis zum Jahr 2016 k\u00f6nne nur unter Einsatz zus\u00e4tzlichen Personals im Vertrieb und bei der Produktentwicklung erwirtschaftet werden, wobei sich die Planung der Anzahl der Mitarbeiter an der geplanten Weiterentwicklung gerade auch neuer Technologien wie beispielsweise WISE orientiere. Die Ber\u00fccksichtigung von Skaleneffekten zeige sich an einem im Vergleich zum Umsatzwachstum niedrigeren prozentualen Anstieg des Personalaufwands. Gerade im Gesch\u00e4ftsfeld CSP m\u00fcsse die zur A. AG geh\u00f6rende D.-Gruppe zus\u00e4tzliche Mitarbeiter in Kanada und Dubai einstellen. Beim Materialaufwand unterstelle die Gesellschaft sachgerecht die Fortsetzung der in der Vergangenheit begonnenen Realisierung besserer Einkaufskonditionen f\u00fcr Filmrechte. In Relation zu den Umsatzerl\u00f6sen komme es demzufolge zu einer deutlichen Reduktion der Materialaufwandsquote von 61,6% in 2012 \u00fcber 57% in 2013 auf 56,8% in 2016. Auch beim sonstigen betrieblichen Aufwand verhalte sich die Aufwandsquote trotz der Annahme eines leichten Anstiegs in Relation zum Umsatz nahezu konstant.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(4) Bei der Ergebnisprognose m\u00fcsse auch der Eintritt neuer Wettbewerber in den Markt ber\u00fccksichtigt werden. Zudem werde der Zugang zum Internet an Bord eines Flugzeugs die Branche erheblich ver\u00e4ndern. Unzutreffend sei auch die Annahme, die Gesellschaft habe als Folge ihrer Marktf\u00fchrerschaft eine Preissetzungsmacht, was zu weiteren Gewinnmargensteigerungen f\u00fchren solle. Diese R\u00fcge \u00fcbersehe vor allem die Weitergabe des Preisdrucks der Fluggesellschaften im Rahmen der Ausschreibung ihrer Bordunterhaltungsprogramme.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(5) Unechte Synergieeffekte seien nicht anzusetzen gewesen, weil blo\u00dfe Hoffnungen oder gar Sch\u00e4tzungen keine tragf\u00e4hige Grundlage hierf\u00fcr seien. Der Untergang der Verlustvortr\u00e4ge bei der Gesellschaft m\u00fcsse nicht als echte Synergie aus der Bewertung herausgerechnet werden angesichts des Erwerbs von mehr als 50% der Aktien der Gesellschaft durch die P. I. LP bereits im Jahr 2012 und damit zeitlich weit vor und unabh\u00e4ngig von der \u00dcbernahme durch die Antragsgegnerin. Von bei der Gesellschaft vorhandenen ertragsteuerlichen Verlustvortr\u00e4gen in H\u00f6he von \u20ac 2,13 Mio. seien nur \u20ac 1,55 Mio. nutzbar.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(6) Im Terminal Value bed\u00fcrfe es keiner Korrekturen. Die Ewige Rente bilde einen eingeschwungenen Zustand ab, nachdem die Bewertungsgutachter von P. die EBITDA-Marge des Konzerns auf ein nachhaltiges Niveau reduziert h\u00e4tten. Aufgrund des Einsatzes neuer Technologien und der Nutzung eigener Endger\u00e4te im Flugzeug durch die Passagiere komme es zu einem weiteren R\u00fcckgang der von den Fluggesellschaften bezogenen Bordunterhaltungsprogramme. Die durchschnittliche EBITDA-Marge von rund 13% spiegele die nachhaltig zu erwartende Rentabilit\u00e4t des operativen Gesch\u00e4fts der Gesellschaft angemessen wider. Namentlich bei der D.-Gruppe k\u00f6nne die hohe EBITDA-Marge nicht als nachhaltig angesetzt werden, weil auch die Entwicklung von WISE den Trend zu einer geringeren Bordunterhaltung nicht aufhalten werde.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(7) Die Aussch\u00fcttungsquote in der Ewigen Rente sei zutreffend angesetzt, weil sie in der Mitte der am Markt zu beobachtenden Quoten liege und auch in der Rechtsprechung anerkannt werde.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. Methodisch und inhaltlich zutreffend sei die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes erfolgt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Dies gelte zun\u00e4chst f\u00fcr die Ermittlung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve zum Bewertungsstichtag. Angesichts der Laufzeit\u00e4quivalenz m\u00fcsse der Finanzierungshorizont der Gesellschaft nicht ber\u00fccksichtigt werden. Aus der Existenz von Credit Default Swaps k\u00f6nne nicht auf einen \u00fcberh\u00f6hten Basiszinssatz geschlossen werden. Die vorgenommene Rundung k\u00f6nne ebenso wenig beanstandet werden wie der Ansatz eines einheitlichen Basiszinssatzes. Ein Abstellen auf die Wiederanlagem\u00f6glichkeiten nur zum aktuell g\u00fcltigen Zinssatz f\u00fcr Bundesanleihen komme nicht in Betracht.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) Der notwendigerweise anzusetzende Risikozuschlag sei zutreffend mit Hilfe des weithin anerkannten (Tax-)CAPM unter Ber\u00fccksichtigung der Volatilit\u00e4t der Luftfahrtindustrie als Kunden der Gesellschaft ermittelt worden. Die Marktrisikopr\u00e4mie sei mit 5,5% nach Steuern angesichts der konstant realen Renditeforderungen von Aktion\u00e4ren nicht zu beanstanden. Das Heranziehen des arithmetischen und nicht des geometrischen Mittels entspreche den betriebswirtschaftlichen Erkenntnissen. Der zur Berechnung des Risikozuschlages ermittelte Beta-Faktor von unverschuldet 1,0 habe \u00fcber eine sachgerecht zusammengesetzte Peer Group ermittelt werden k\u00f6nnen angesichts der fehlenden Aussagekraft des unternehmenseigenen Beta-Faktors der Gesellschaft, dem es an der statistischen Signifikanz fehle. Die Liquidit\u00e4t der Aktie der Gesellschaft sei zu gering, um den origin\u00e4ren Beta-Faktor heranzuziehen. Allein das Vorhandensein eines Hauptaktion\u00e4rs lasse auch keinen R\u00fcckschluss auf den Ausschluss eines unternehmerischen Risikos zu. Zutreffend erfolgt und damit nicht korrekturbed\u00fcrftig sei der Ansatz des Wachstumsabschlags mit 1%. Angesichts des gro\u00dfen Preisdrucks im Inflight Entertainment-Markt sei es der Gesellschaft schwer m\u00f6glich, Preissteigerungen im Einkauf dann an ihre Kunden weiterzugeben, zumal die Bef\u00fcrchtung bestehe, die Nutzung eigener Endger\u00e4te wie Smartphones im Flugzeug werde eine r\u00fcckl\u00e4ufige Nachfrage und eine weitere Reduktion erzielbarer Preise nach sich ziehen. Hohe Marktanteile k\u00f6nne die Gesellschaft weitaus schwerer verteidigen angesichts der Versuche der Kunden, Abh\u00e4ngigkeiten zu vermeiden. Nicht ersichtlich sei, warum die k\u00fcnftige Verwendung der 3 D-Technologie zu Umsatzwachstum f\u00fchren solle. Der Wachstumsabschlag m\u00fcsse nicht der allgemeinen Inflationsrate entsprechen, die allenfalls ein erster Anhaltspunkt sein k\u00f6nne.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">c. Beim nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen seien die Aktien ebenso wie die Optionen auf Aktien der E. Inc. zutreffend unter Belastung mit Steuern ber\u00fccksichtigt worden. Bei den Aktien d\u00fcrfe ein Durchschnittskurs herangezogen werden; ebenso korrekt sei die Bewertung der Optionen mithilfe eine Binominalmodells erfolgt. Die H\u00f6he der \u00dcberschussliquidit\u00e4t m\u00fcsse nicht erh\u00f6ht werden, weil au\u00dfer dem aus einem Verkauf einer Minderheitsbeteiligung und dem Erfordernis zum Vorhalt von Liquidit\u00e4t zur R\u00fcckf\u00fchrung eines Darlehens im M\u00e4rz 2014 keine anzusetzende \u00dcberschussliquidit\u00e4t vorhanden gewesen sei. Immaterielle Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde wie die Marke \u201eA.\u201c genannt worden seien. Unangemessen sei auch der Ansatz einer EBIT-Marge von nur mehr 9,9%. Eine Korrektur zugunsten der Minderheitsaktion\u00e4re m\u00fcsse auch in allen drei Elementen des Kapitalisierungszinssatzes erfolgen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">d. Der B\u00f6rsenkurs k\u00f6nne angesichts seiner H\u00f6he von \u20ac 5,56 im zutreffend angesetzten Referenzzeitraum keine Rolle spielen; eine Hochrechnung verbiete sich, weil kein l\u00e4ngerer Zeitraum vorliege und sie zudem angesichts der branchenspezifischen Weiterentwicklung von deutlich unter 40% zu keiner h\u00f6heren Barabfindung als \u20ac 7,63 f\u00fchren k\u00f6nne. Von der Antragsgegnerin gezahlte Vorerwerbspreise seien nicht ma\u00dfgeblich.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">4. a. Das Gericht hat mit Beschluss vom 10.11.2014 (Bl. 141 d.A.) Frau Rechtsanw\u00e4ltin \u2026 zur gemeinsamen Vertreterin der nicht selbst Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktion\u00e4re bestellt. Mit Verf\u00fcgung vom selben Tag (Bl. 142 d.A.) hat der Vorsitzende die Bekanntmachung dieser Bestellung im elektronischen Bundesanzeiger veranlasst. Die gemeinsame Vertreterin r\u00fcgt in erster Linie den unterbliebenen Ansatz der h\u00f6heren Ist-Zahlen anstelle der Hochrechnung 2013 sowie von Synergieeffekten, nachdem infolge der \u00dcbernahme auch Verbundeffekte genannt worden seien. Unangemessen sei auch der Ansatz einer EBIT-Marge von nunmehr 9,9%. Eine Korrektur zu Gunsten der Minderheitsaktion\u00e4re m\u00fcsse zudem auch in allen drei Elementen des Kapitalisierungszinssatzes vorgenommen werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. In der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.4.2015 und 14.8.2015 hat das Gericht den gerichtlich bestellten Abfindungspr\u00fcfer von S. &#8211; Herrn Wirtschaftspr\u00fcfer Dipl.-Kfm. \u2026 W. &#8211; angeh\u00f6rt. Ferner hat das Gericht den Abfindungspr\u00fcfer mit Beschl\u00fcssen vom 30.4.2015 (Bl. 274\/275 d.A.) und vom 14.8.2015 (Bl. 329 d.A.) gebeten, zu Einzelfragen der Unternehmensbewertung erg\u00e4nzende Aussagen zu machen und Alternativberechnungen mit ge\u00e4nderten Kapitalisierungszinss\u00e4tzen vorzunehmen. Hinsichtlich des Ergebnisses der m\u00fcndlichen und schriftlichen Anh\u00f6rung des gerichtlich bestellten Abfindungspr\u00fcfers wird Bezug genommen auf die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.4.2014 (Bl. 246\/275 d.A.) und vom 14.8.2015 (Bl. 302\/329 d.A.) sowie die allen Beteiligten \u00fcbermittelten erg\u00e4nzenden Stellungnahmen des Abfindungspr\u00fcfers vom 2.6.2015 (Bl. 281\/298 d.A.) und vom 19.10.2015 (Bl. 366\/382 d.A.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">5. Zur Erg\u00e4nzung des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die gewechselten Schrifts\u00e4tze samt Anlagen sowie die Protokolle der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.4.2015 (Bl. 246\/275 d.A.) und vom 14.8.2015 (Bl. 302\/329 d.A.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">B.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Antr\u00e4ge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sind zul\u00e4ssig und begr\u00fcndet, nachdem diese auf \u20ac 8,09 je Aktie festzusetzen war.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">I.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Antr\u00e4ge aller Antragsteller sind zul\u00e4ssig.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">1. Alle Antragsteller sind antragsbefugt im Sinne des \u00a7 3 Satz 1 Nr. 2 SpruchG, weil sie ausgeschiedene Aktion\u00e4re der A. AG im Sinne des \u00a7 1 Nr. 3 SpruchG sind. Ma\u00dfgebender Zeitpunkt f\u00fcr die Aktion\u00e4rsstellung kann dabei angesichts der Besonderheiten eines auf \u00a7 62 Abs. 5 UmwG gest\u00fctzten Squeeze out-Beschlusses nicht die Eintragung dieses Beschlusses im Handelsregister der A. AG sein; vielmehr ist bei dem hier gegebenen verschmelzungsrechtlichen Squeeze out die Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses in das Handelsregister der Antragsgegnerin ma\u00dfgeblich, die am 16.4.2015 erfolgte. Erst durch diese Eintragung verlieren die Minderheitsaktion\u00e4re ihre Stellung als Aktion\u00e4re, was sich aus der Regelung in \u00a7 62 Abs. 5 Satz 1 und Satz 7 UmwG ergibt. Der Squeeze out wird nach diesen zwingenden rechtlichen Vorgaben n\u00e4mlich erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der \u00fcbernehmenden Gesellschaft, mithin der Antragsgegnerin wirksam.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Antragsgegnerin hat den entsprechenden rechtzeitigen Sachvortrag aller Antragsteller von vornherein nicht bestritten oder sp\u00e4testens in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 30.4.2015 unstreitig gestellt. Dementsprechend geht der jeweilige Sachvortrag aller Antragsteller zu dem Zeitpunkt ihrer Aktion\u00e4rseigenschaft gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 8 Abs. 3 SpruchG, 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dies gilt insbesondere auch f\u00fcr die Antragsteller zu 41) und 43) bei denen nicht erkennbar ist, dass ein gemeinsames Depot vorliegen k\u00f6nnte; dies zeigt sich schon daran, dass sie zum Nachweis Bankbescheinigungen unterschiedlicher Kreditinstitute vorgelegt haben. Sollte die Bezeichnung des Antragstellers zu 43) auf einem Schreibversehen beruhen und die Antragstellerin zu 44) gemeint sein, nachdem auf die Sparkasse Neuried und deren Bankbescheinigung Bezug genommen wird, kann im Ergebnis allerdings nichts anderes gelten, auch wenn die Antragsteller zu 41) und 44) ein gemeinsames Depot unterhielten. Dabei muss dann n\u00e4mlich davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller zu 41) durch die ihm erteilte Verfahrensvollmacht zugleich auch die Stellung eines gemeinsamen Vertreters im Sinne des \u00a7 69 Abs. 1 AktG einger\u00e4umt wurde.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">2. Die Antr\u00e4ge wurden jeweils innerhalb der Frist des \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 3 SpruchG beim Landgericht M\u00fcnchen I eingereicht, also innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Bekanntmachung des Eintragungsbeschlusses entsprechend den Vorgaben aus \u00a7 10 HGB. Die Bekanntmachung der Eintragung des Verschmelzungsbeschlusses als wesentliches Ereignis, das zum Ausscheiden der Minderheitsaktion\u00e4re f\u00fchrte und auf das bez\u00fcglich des ma\u00dfgeblichen Datums der Bekanntmachung abgestellt werden muss, erfolgte am 17.4.2014, weshalb die Frist dann am 17.7.2017 endete. An diesem Tag gingen ausweislich der Gerichtsakten alle Antr\u00e4ge zumindest per Telefax und damit fristwahrend beim Landgericht M\u00fcnchen I ein. Dies gilt auch f\u00fcr den Antrag des Antragstellers zu 53) (\u2026), dessen Antrag per Telefax vollst\u00e4ndig und unterschrieben am 15.7.2014 einging. Angesichts dessen kann nicht entscheidungserheblich sein, inwieweit das Fehlen der Unterschrift entsprechend den Ausf\u00fchrungen der Antragsgegnerin die Unwirksamkeit des Antrags nach sich zieht oder nicht.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">3. Alle Antragsteller haben innerhalb der Frist des \u00a7 4 Abs. 1 SpruchG konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation erhoben, weshalb die Voraussetzungen von \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 SpruchG erf\u00fcllt sind. Aufgrund dieser Vorschrift sind konkrete Einwendungen gegen die Angemessenheit nach \u00a7 1 SpruchG oder gegebenenfalls den als Grundlage f\u00fcr die Kompensation ermittelten Unternehmenswert in die Antragsbegr\u00fcndung aufzunehmen. Diesen Anforderungen werden alle Antr\u00e4ge gerecht, weil die Anforderungen an die Konkretisierungslast nach der st\u00e4ndigen Rechtsprechung der Kammer in \u00dcbereinstimmung mit dem BGH nicht \u00fcberspannt werden d\u00fcrfen (vgl. BGH NZG 2012, 191, 194 = ZIP 2012, 266, 269 = WM 2012, 280, 283 = DB 2012, 281, 284; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183\/09, Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685\/11; Beschluss vom 9.8.2013, Az. 5HK O 1275\/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657\/13, S. 34 ff.; Drescher in: Spindler\/Stilz, AktG, 3. Aufl., \u00a7 4 SpruchG Rdn. 21). Die Antragsgegnerin hat insoweit auch keine Bedenken ge\u00e4u\u00dfert, weshalb weitere Ausf\u00fchrungen hierzu nicht veranlasst sind.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">II.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Antr\u00e4ge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung sind auch begr\u00fcndet, weil diese \u20ac 8,09 je Aktie betr\u00e4gt. Dieser Betrag ist ab dem 18.4.2014 mit einem Zinssatz in H\u00f6he von 5 Prozentpunkten \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Aufgrund von \u00a7\u00a7 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG, 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG legt der Hauptaktion\u00e4r die H\u00f6he der Barabfindung fest; sie muss die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung ber\u00fccksichtigen. Die Barabfindung ist dann angemessen, wenn sie dem ausscheidenden Aktion\u00e4r eine volle Entsch\u00e4digung daf\u00fcr verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also den vollen Wert seiner Beteiligung entspricht. Zu ermitteln ist also der Grenzpreis, zu dem der au\u00dfenstehende Aktion\u00e4r ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (vgl. nur OLG M\u00fcnchen WM 2009, 1848 f. = ZIP 2009, 2339, 2340; ZIP 2007, 375, 376; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278\/13; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 21 W 15\/11, zit. nach juris; OLG Stuttgart ZIP 2010, 274, 276 = WM 2010, 654, 646; LG M\u00fcnchen I ZIP 2015, 2124, 2127; Beschluss vom 10.12.2010, Az. 5HK O 11403\/09, S. 18; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17096\/11, S. 21).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">1. Der Unternehmenswert wurde im Ausgangspunkt zutreffend unter Anwendung der Ertragswertmethode ermittelt. Danach bestimmt sich der Unternehmenswert prim\u00e4r nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens; er wird erg\u00e4nzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens, das regelm\u00e4\u00dfig mit dem Liquidationswert angesetzt wird.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Ertragswert eines Unternehmens wird dabei durch Diskontierung der den Unternehmenseignern k\u00fcnftig zuflie\u00dfenden finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse gewonnen, die aus den k\u00fcnftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden. Dabei ist allerdings zu ber\u00fccksichtigen, dass es einen exakten oder \u201ewahren\u201c Unternehmenswert zum Stichtag nicht geben kann. Vielmehr kommt dem Gericht die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert als Grundlage der Abfindung im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (vgl. nur OLG M\u00fcnchen WM 2009, 1848, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; AG 2007, 287, 288; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278\/13; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 130; OLG D\u00fcsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514 = ZIP 2012, 124, 126; LG M\u00fcnchen I Der Konzern 2010, 188, 189; ZIP 2015, 2124, 2127; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685\/11).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">a. Grundlage f\u00fcr die Ermittlung der k\u00fcnftigen Ertr\u00e4ge ist die Planung f\u00fcr die Gesellschaft, die auf der Basis einer Vergangenheitsanalyse vorzunehmen ist und vorliegend auch vorgenommen wurde. Bei Anwendung des Ertragswertverfahrens sind die in die Zukunft gerichteten Planungen der Unternehmen und die darauf aufbauenden Prognosen ihrer Ertr\u00e4ge allerdings nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar. Sie sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie d\u00fcrfen zudem nicht in sich widerspr\u00fcchlich sein. Kann die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf dieser Grundlage vern\u00fcnftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere &#8211; letztlich ebenfalls nur vertretbare &#8211; Annahmen des Gerichts oder anderer Verfahrensbeteiligter ersetzt werden (vgl. BVerfG NJW 2012, 3020, 3022 = NZG 2012, 1035, 1037 = AG 2012, 674, 676 = ZIP 2012, 1656, 1658 = WM 2012, 1683, 1685 f.; OLG M\u00fcnchen BB 2007, 2395, 2397; ZIP 2009, 2339, 2340 = WM 2009, 1848, 1849; Beschluss vom 11.9.2014, Az. 31 Wx 278\/13; OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114; AG 2006, 420, 425; 2007, 705, 706). Demzufolge kann eine Korrektur der Planung nur dann erfolgen, wenn diese nicht plausibel und unrealistisch ist (vgl. OLG M\u00fcnchen WM 2009, 1148, 1849 = ZIP 2009, 2339, 2340; OLG Frankfurt ZIP 2010, 729, 731; OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 354; OLG Stuttgart AG 2014, 291, 296 f.; LG M\u00fcnchen I Der Konzern 2010, 188, 189 f.; ZIP 2015, 2124, 2127; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095\/11; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685\/11).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Unter Zugrundelegung dieses Pr\u00fcfungsma\u00dfstabes bed\u00fcrfen die Planannahmen der Organe der A. AG keiner Korrektur.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr die allgemeinen Erw\u00e4gungen, die der Planung zugrunde gelegen haben und die vom Abfindungspr\u00fcfer entsprechend seinem gesetzlichen Auftrag untersucht wurden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) Aus der vorgenommenen Vergangenheitsanalyse l\u00e4sst sich kein Grund f\u00fcr eine unsystematische Vorgehensweise bei der Durchf\u00fchrung der Planung ableiten, die zur Folge haben k\u00f6nnte, dass bereits deshalb die angenommenen Planzahlen f\u00fcr die Detailplanungsphase als unplausibel einzustufen w\u00e4ren und keinen Bestand haben k\u00f6nnten. Die Vergangenheitsanalyse dient vor allem dem Zweck zu ermitteln, inwieweit die Zukunftsprognose hinreichend zuverl\u00e4ssig ist. Der Abfindungspr\u00fcfer, Herr Dipl.-Kfm. W. erl\u00e4uterte im Termin vom 30.4.2015 in Erg\u00e4nzung zu seinem Pr\u00fcfungsbericht und den Ausf\u00fchrungen im Bewertungsgutachten von P., warum alleine aus den Abweichungen der Ist-Zahlen von den Planans\u00e4tzen in den Jahren 2011 und 2012 sowie der Hochrechnung 2013 vom Budget 2013 eine mangelnde Eignung der Planungssystematik nicht abgeleitet werden kann und vor allem auch kein R\u00fcckschluss auf zu pessimistische Planans\u00e4tze gezogen werden kann, auch wenn gerade in den Jahren 2011 und 2012 die Ist-Ergebnisse \u00fcber den Planzahlen lagen. Die Ursachen f\u00fcr diese Entwicklung im Verlaufe der jeweiligen Planjahre der Vergangenheit konnten im Zeitpunkt der Erstellung der Planung nicht abgesehen werden. Im Jahr 2011 kam es zu den im Zeitpunkt der Aufstellung der Planung noch nicht ber\u00fccksichtigten Akquisitionen der Gesellschaften Entertainment in M. Inc., L. und E. V. E. Ltd., H.; ohne die Umsatzerl\u00f6se dieser beiden Unternehmen w\u00e4re es zu einem Verfehlen der geplanten Umsatzerl\u00f6se gekommen. Das prognostizierte EBIT von 8,254 Mio. wurde um ca. 20,7% verfehlt, was seine Ursache in ebenfalls ungeplanten Sonderaufwendungen im Personalbereich hatte, weshalb die positiven Effekte aus den Akquisitionen \u00fcberkompensiert wurden. Ausschlaggebend waren hier vor allem Effekte im Zusammenhang mit dem Wechsel von Gesch\u00e4ftsf\u00fchrern und Vorstandsmitgliedern sowie von Restrukturierungsma\u00dfnahmen. Zur Ermittlung der Planungstreue mussten derartige nicht vorhersehbare Ereignisse ebenso bereinigt werden wie die Einmaleffekte aus Wertver\u00e4nderungen von im Vorratsverm\u00f6gen enthaltenen Filmrechten, die sich ergebniserh\u00f6hend im Jahr 2012 auswirkten und Aufl\u00f6sungen von R\u00fcckstellungen f\u00fcr Lieferantenrechnungen, die gleichfalls Ergebnisver\u00e4nderungen zur Folge hatten. Bei den sonstigen betrieblichen Ertr\u00e4gen kam es zu Bereinigungen bez\u00fcglich von W\u00e4hrungskursgewinnen in den Jahren 2011 und 2013, in Bezug auf die bei der Tochtergesellschaft I. Ltd., London erzielten Ertr\u00e4ge aus dem Verkauf einer Wohnung, sowie im Jahr 2012 aus einer Anpassung von Earn-Out-Verbindlichkeiten aufgrund nicht erreichter Ertragsziele akquirierter Gesellschaften und von Ertr\u00e4gen aus zuk\u00fcnftig nicht mehr anfallenden Weiterbelastungen von Kosten an die E. Inc. im Jahr 2013. Weiterhin waren bei den aktivierten Entwicklungskosten au\u00dferplanm\u00e4\u00dfige Wertminderungen ergebniserh\u00f6hend bei den Abschreibungen der Gesch\u00e4ftsjahre 2011 und 2012 zu bereinigen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Aus der Analyse der bereinigten Vergangenheitsergebnisse zog Herr W. die Schlussfolgerung, die Planung weise die notwendige Qualit\u00e4t auf; sie stellt somit f\u00fcr die Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswertes eine geeignete Grundlage dar. Die nach der Bereinigung einer Vielzahl von Einzeleffekten verbleibenden Werte zeigen einen durchschnittlichen Anstieg der Umsatzerl\u00f6se in dem Zeitraum von 2011 bis 2013 um 2,3% p.a. mit unterschiedlichen Entwicklungen in den einzelnen Gesch\u00e4ftsfeldern. Im Bereich CSP ergibt sich ein kumulierter Erl\u00f6sr\u00fcckgang vor allem aus dem Verlust umsatzstarker Vertr\u00e4ge mit Fluggesellschaften &#8211; vor allem mit der D. L. AG und U.\/C. Der Verlust der D. L. AG als Kundin der I. Ltd. wirkte sich von 2011 auf 2012 mit einem Umsatzr\u00fcckgang in H\u00f6he von \u20ac 2,5 Mio. aus. Bei U.\/C. Airlines zog der Verlust im Jahr 2012 einen Umsatzr\u00fcckgang in H\u00f6he von \u20ac 10 Mio. nach sich. Zudem verlor die I. Ltd. samt Tochtergesellschaften O. A. als Kunden, was anteilig im Gesch\u00e4ftsjahr 2012 und im gesamten Gesch\u00e4ftsjahr 2013 im Vergleich zu 2011 mit Mindereinnahmen von insgesamt \u20ac 3,1 Mio. zu Buche schlug. Ohne Akquisition von Tochtergesellschaften und dadurch hinzu gewonnene Ums\u00e4tze, die im Augenblick der Planungserstellung so nicht vorhersehbar waren, w\u00e4ren die Umsatzzahlen sowohl im Gesch\u00e4ftsjahr 2011 als auch im Gesch\u00e4ftsjahr 2012 gesunken. Organisches Umsatzwachstum aufgrund von nennenswerten Kundengewinnen ist weder in diesen Jahren noch im Jahr 2013, in dem Kundenverluste nicht durch Akquisitionen ausgeglichen werden konnten, zu verzeichnen gewesen. Dagegen konnte im Gesch\u00e4ftsfeld \u201eContent\u201c der Umsatz mehr als verdoppelt werden, wobei dies allerdings auch auf Akquisitionen beruhte.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Insgesamt aber kam der Abfindungspr\u00fcfer in seinem Bericht zu der Erkenntnis, dass die Entwicklungen der einzelnen Ertrags- und Aufwandspositionen in Saldo zu Plan-Ist-Abweichungen im EBIT in einem Umfang f\u00fchrten, der nach seiner Erfahrung als nicht un\u00fcblich einzustufen ist. Der Abfindungspr\u00fcfer wies zudem bei seiner Anh\u00f6rung darauf hin, dass es nach der Bereinigung einen klaren Trend mit stabilen Ergebnissen gegeben habe in Richtung auf eine Verbesserung des Ergebnisses, wobei sich dieser Trend dann auch in der Detailplanungsphase entsprechend den Planannahmen der Gesellschaft fortgesetzt habe.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) F\u00fcr die Durchf\u00fchrung einer sachgerechten Vergangenheitsanalyse musste keine gesonderte und dezidierte Untersuchung des Marktanteils der Gesellschaft in den Jahren 2011 bis 2013 erfolgen. In seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme wies der Abfindungspr\u00fcfer n\u00e4mlich darauf hin, dass f\u00fcr den Markt der Bordunterhaltung keine von unabh\u00e4ngigen Marktforschungsinstituten oder Verb\u00e4nden erhobene Daten zum Marktvolumen oder zu Marktanteilen existierten, sondern dass Angaben diesbez\u00fcglich in den Lageberichten auf Sch\u00e4tzungen der Gesellschaft, unabh\u00e4ngiger Berater oder der Fluggesellschaften beruhten. Dies war auch die Basis f\u00fcr die Aussage zu einem Marktanteil der Gesellschaft von jeweils rund 50% in den Gesch\u00e4ftsjahren 2011 und 2012, w\u00e4hrend die unterj\u00e4hrige Berichterstattung als alleinige Informationsgrundlage hierf\u00fcr keine Aussagen erhielt, wobei es allerdings nach Auskunft des Pr\u00fcfers keine Anhaltspunkte f\u00fcr eine substantielle Ver\u00e4nderung gegeben habe. Die Akquisition zweier Tochtergesellschaften f\u00fchrte zwar zu einer \u00dcberkompensation der Umsatzverluste aus dem vorhandenen Gesch\u00e4ft in den Gesch\u00e4ftsjahren 2011 und 2012, ohne dass dies eine nennenswerte Erh\u00f6hung des Marktanteils zur Folge gehabt haben k\u00f6nnte.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(c) Die Abweichungen zwischen den Hochrechnungen f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2013 und dem tats\u00e4chlich nach Abschluss des Gesch\u00e4ftsjahres ausgewiesenen Ist-Ergebnis f\u00fchren nicht zur Annahme einer Ungeeignetheit der Planungsstruktur. Die Abweichung zwischen der Hochrechnung und dem tats\u00e4chlichen Ergebnis liegt per Saldo bei etwa 1,4% &#8211; dabei handelt es sich um eine Gr\u00f6\u00dfenordnung, die angesichts der Unw\u00e4gbarkeiten, die mit einer selbst in die n\u00e4here Zukunft gerichteten Prognose begriffsimmanent verbunden sind, hingenommen werden muss. Es kam zudem im vierten Quartal des Gesch\u00e4ftsjahres 2013 teilweise zu erheblichen Umsatzsteigerungen wie beispielsweise mit Q. A., A. A. und Em., die ihre Ursache in der Steigerung von Flugbewegungen hatten. Andererseits gab es auch gegenl\u00e4ufige Entwicklungen mit den Kunden C. P.\/D., wo es zu einem Umsatzeinbruch kam.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(d) Die Ber\u00fccksichtigung des Gewinnens neuer und Verlierens bestehender Kunden ist zur \u00dcberzeugung der Kammer bei der buttom up erfolgenden Planung sachgerecht erfolgt. Dabei stellt sich dieser Vorgang als normales Procedere dar. Wenn es konkrete Hinweise auf das Gewinnen eines neuen oder das Verlieren eines bestehenden Kunden gab, wurden die Erl\u00f6se wie auch die Aufwendungen der kommenden Gesch\u00e4ftsjahre auf dieser Erkenntnisgrundlage geplant. Zudem flie\u00dfen in die Planung aber auch noch nicht identifizierbare Neukunden dergestalt ein, dass in die Planannahmen ein \u201ePuffer\u201c aufgenommen wird, dem allerdings noch keine konkretisierten Umsatzerl\u00f6se gegen\u00fcberstanden. Dabei gab es bei den Gesellschaften der A. AG keinen isolierten Puffer, den man ohne weiteres beziffern k\u00f6nnte, weil die Planung buttom up erfolgte und von den einzelnen Unternehmen bzw. Unternehmensgruppen mit den dort erwarteten Ums\u00e4tzen ausgegangen wurde. Da die Gesellschaft bzw. deren Tochtergesellschaften einen relativ hohen Anteil an Umsatzerl\u00f6sen mit vergleichsweise wenigen Kunden erzielt, sind die abgeschlossenen Vertr\u00e4ge eine geeignete Grundlage f\u00fcr die Planung, f\u00fcr die es einen Planungshorizont von rund 1 \u00bd Jahren gibt, nachdem die Laufzeit der Vertr\u00e4ge \u00fcblicherweise in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung zwischen zwei und drei Jahren liegt. Da die Erwartung auf einem stabilen Fortbestand der Vertragsbasis aufbaut, f\u00fchrt der angenommene Puffer tats\u00e4chlich zu zus\u00e4tzlichem Gesch\u00e4ft.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(e) Aus der beschleunigten Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellungen l\u00e4sst sich kein R\u00fcckschluss auf unzureichende Planans\u00e4tze ziehen. Der Abfindungspr\u00fcfer hat sich mit diesem Sachverhalt eingehend befasst und dargelegt, warum ein gr\u00f6\u00dferer Umfang angebracht war. Daraus resultierte neben den anderen genannten Aspekten eine Ver\u00e4nderung der Ist-Zahlen gegen\u00fcber den Planannahmen bzw. der Hochrechnung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2013. Dies wurde dem Abfindungspr\u00fcfer auch in den Aktualisierungsgespr\u00e4chen erl\u00e4utert, ohne dass sich daraus das Erfordernis einer Plananpassung ergeben h\u00e4tte. Zum einen fehlt es an Auswirkungen auf die Cash-Situation der Gesellschaft. Zum anderen wirken sich die aus den Ver\u00e4nderungen der R\u00fcckstellungen ergebenden Effekte infolge von Phasenverschiebungen allenfalls beim Zinsergebnis marginal aus.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(f) Die EBIT-Marge im Vergangenheitszeitraum f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsfeld \u201eContent\u201c wurde in dem Bewertungsgutachten von P. nicht widerspr\u00fcchlich dargestellt. Herr W. erl\u00e4uterte bei seiner Anh\u00f6rung, dass die Unterschiede auf der Darstellung der konzerninternen Gesch\u00e4fte beruhen, die in den R\u00fcckstellungen auf Seite 57 und Seite 65 des Bewertungsgutachtens einmal ber\u00fccksichtigt wurden und einmal unber\u00fccksichtigt blieben.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(g) Die angesetzte Dauer der Detailplanungsphase mit drei Jahren von 2014 bis 2016 muss nicht korrigiert werden, auch wenn sie eher am unteren Rand der \u00fcblichen Dauer angesetzt ist, die bei drei bis f\u00fcnf Jahren liegt, wie der Kammer aus einer Vielzahl bei ihr rechtsh\u00e4ngig gewordener Spruchverfahren bekannt ist. Die Frage, f\u00fcr welchen Zeitraum eine Unternehmensplanung erstellt wird, stellt sich als eine unternehmerische Entscheidung des Vorstandes dar, die insbesondere auch nicht dem Einfluss des Vertragspr\u00fcfers unterliegt und auch vom Gericht nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcft werden kann. Bei der L\u00e4nge der Detailplanungsphase, die der Vorstand festlegt, ist zu ber\u00fccksichtigen, dass die Prognosegenauigkeit im Zeitablauf naturgem\u00e4\u00df immer weiter abnimmt und folglich mit einer l\u00e4ngeren Detailplanungsphase kein Erkenntnisgewinn erwartet werden k\u00f6nnte. Dies gilt hier vor allem auch deshalb, weil die Dauer der vertraglichen Bindungen mit den Fluggesellschaften hier regelm\u00e4\u00dfig bei maximal drei Jahren liegt. Demgem\u00e4\u00df entspricht diese Dauer der Detailplanungsphase durchaus auch dem Gesch\u00e4ftsmodell. Am Ende der Phase I sind demnach wahrscheinlich alle oder wenigstens sehr viele der bestehenden Vertr\u00e4ge ausgelaufen. Dann aber besteht eine hohe Prognoseungenauigkeit, ob es zu einer Erneuerung der Vertr\u00e4ge mit den Fluggesellschaften kommen wird oder nicht.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Das Jahr 2014 durfte bereits als echtes Planjahr in die Planannahmen einflie\u00dfen. Im Herbst 2013 wurde endg\u00fcltig budgetiert und die Hochrechnung als Basis f\u00fcr das Planjahr 2014 erstellt. Im Rahmen der Aktualisierungspr\u00fcfung waren dann die beschriebenen Sondereffekte zu ber\u00fccksichtigen, die in die Hochrechnung noch nicht einflie\u00dfen konnten. Auch wenn angesichts g\u00fcltiger Vertr\u00e4ge zun\u00e4chst gut prognostiziert werden kann, bleibt das Jahr 2014 das erste Planjahr, zumal zum Stichtag der Hauptversammlung noch nicht einmal 1\/6 des Jahres vergangen war.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) Die Planung der Umsatzerl\u00f6se muss angesichts ihrer Plausibilit\u00e4t nicht ver\u00e4ndert werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) In der Entwicklung der Umsatzzahlen kann kein Widerspruch zu den Ist-Zahlen des Jahres 2013 gesehen werden. Auch in der Detailplanungsphase geht die Planung von einem Umsatzwachstum aus, das sich lediglich langsamer ausweitet, aber insgesamt nicht unerheblich \u00fcber der Steigerungsrate der Jahre der Vergangenheitsanalyse mit einer durchschnittlichen j\u00e4hrlichen Wachstumsrate von 2,3% liegt. Dabei l\u00e4sst sich eine zu pessimistische Planung gerade nicht aus dem erwarteten steigenden Passagieraufkommen ableiten. Dieses ist n\u00e4mlich gerade nicht identisch mit dem Gesch\u00e4ft der A. AG; vielmehr resultiert der Anstieg der Umsatzerl\u00f6se in einem Volumen von durchschnittlich 7,5% p.a. vor allem aus den Flugbewegungen als Treiber. Das Passagieraufkommen spielt demgegen\u00fcber f\u00fcr die Phase I &#8211; ebenso wie in der Ewigen Rente &#8211; keine zentrale Rolle. Etwas anderes l\u00e4sst sich in Bezug auf die Plausibilit\u00e4t der Planannahmen auch nicht aus den Prognosen des Deutschen Zentrums f\u00fcr Luft- und Raumfahrt und der internationalen Luftverkehrs-Vereinigung IATA ableiten, nachdem sich die von diesen beiden Institutionen publizierten Zahlen auf Passagiere oder Passagierkilometer beziehen, die f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsmodell der Gesellschaft unbeachtlich sind. Wesentlich ist der Trend der Flugbewegungen, der dann aber auch mit einem Anstieg in der Planung abgebildet und ber\u00fccksichtigt ist. Eine lineare Ableitung der Margen, die die Gesellschaft aus der Anzahl prognostizierter Kilometer erwirtschaften kann, ist nicht zul\u00e4ssig.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Das unterschiedliche Wachstum der Gesellschaft in einzelnen Regionen floss in die Planung ein und wurde dort unter Beachtung des Einflusses auf die Gesch\u00e4fte der Gesellschaft gerade in den M\u00e4rkten dargestellt, in denen sie besonders vertreten ist. Dabei wurden bekannte gr\u00f6\u00dfere Vertr\u00e4ge eingepreist, wobei auch budgetiert war, inwieweit ein h\u00f6heres oder geringeres Wachstum in den jeweiligen Vertr\u00e4gen zu erwarten war. Dabei war auch die Entwicklung in den Schwellenl\u00e4ndern nicht in zu geringem Ausma\u00df in die Planannahmen eingeflossen. Auch hier muss n\u00e4mlich gesehen werden, dass die Planung sowohl bereits vorhandene als auch k\u00fcnftige Vertr\u00e4ge ber\u00fccksichtigt. Ein h\u00f6heres Potenzial kann auch diesbez\u00fcglich in \u00dcbereinstimmung mit den Erl\u00e4uterungen von Herrn W. nicht angenommen werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) Ein h\u00f6heres Wachstum der Ums\u00e4tze l\u00e4sst sich auch nicht aus der Erw\u00e4gung heraus ableiten, dass die Gesellschaft Marktf\u00fchrer ist und der Durchschnitt des Wachstums bei 6,65% p.a. bis 2016 liege. Aus der Stellung als Marktf\u00fchrer l\u00e4sst sich nicht automatisch eine Preissetzungskompetenz ableiten, weil der Gesellschaft mit den Fluggesellschaften starke Verhandlungspartner gegen\u00fcbersitzen. Dabei muss beachtet werden, dass die Gesellschaft eine begrenzte Zahl von potenziellen Vertragspartnern hat, nachdem der relevante Markt aus insgesamt etwa 100 Fluggesellschaften besteht. Seitens der Luftfahrtunternehmen kann dann ein erheblicher Druck auf Zulieferer ausge\u00fcbt werden, wobei dies gerade dann gilt, wenn diese h\u00f6here Margen erzielen als die Luftfahrtgesellschaft. Diese Entwicklung ist der Kammer auch aus anderen Spruchverfahren bekannt, wonach Zulieferer bei den Preisen einem erheblichen Druck ausgesetzt sind, wenn es nur einen begrenzten Markt vor allem auch an starken Abnehmern ihrer Produkte gibt. Mengenwachstum f\u00fchrt deshalb nicht zwingend zu einem Umsatzwachstum in derselben H\u00f6he.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ebenso wenig kann zur \u00dcberzeugung der Kammer davon ausgegangen werden, die Planung ber\u00fccksichtige zu wenig das Ertragspotenzial der Luftfahrtunternehmen, die sich durch gute Bordunterhaltung Wettbewerbsvorteile verschaffen wollten. Auch wenn Anbieter mit besonders guten Projekten diesen Umstand preissetzungsm\u00e4\u00dfig theoretisch vermarkten k\u00f6nnten, steht dem die \u00dcberlegung entgegen, dass sich die Airlines keine Preise diktieren lassen. Zudem gibt es neben dem Marktf\u00fchrer A. AG samt Tochtergesellschaften mit S. Inc., Lo\u2026 einen weiteren gro\u00dfen Wettbewerber und auch weitere kleinere Gesellschaften, die im Wettbewerb zur Gesellschaft stehen. Dies verhindert, dass die A. AG einen entsprechenden Preisdruck auf die Luftfahrtunternehmen aus\u00fcben kann. Auf l\u00e4ngere Sicht muss in diesem Zusammenhang der Eintritt weiterer Wettbewerber in den Markt ebenso beachtet werden wie die sich \u00e4ndernden Inhalte der Bordunterhaltung, die zudem &#8211; wie das Beispiel der D. L\u2026 AG zeigt &#8211; auch von den Fluglinien selbst erstellt werden und dann nicht mehr teuer hinzugekauft werden m\u00fcssen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(c) Ein zu pessimistischer Ansatz der Umsatzerl\u00f6se l\u00e4sst sich nicht aus dem Ansatz des Markteintritts neuer Wettbewerber ableiten. Regulatorische Anforderungen im Zusammenhang mit Vorgaben zur Gew\u00e4hrleistung der Luftverkehrssicherheit treffen alle Wettbewerber in gleicher Weise. F\u00fcr den Markteintritt bedarf es keinen hohen Kapitalstocks, weshalb entsprechend den Ausf\u00fchrungen von Herrn W. im Termin vom 30.4.2015 keine hohen Markteintrittsbarrieren angenommen werden k\u00f6nnen. Folglich konnte die Planung auch den Umstand des Auftretens neuer Wettbewerber ber\u00fccksichtigen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(d) Soweit die Antragsteller zu 49) bis 51) auf die Gewinnung von zw\u00f6lf neuen Fluglinien im Bereich \u201eContent\u201c und dem Ausbau bestehender Kundenbeziehungen wie beispielsweise mit A. und A. C. hinweisen und sich zur Untermauerung auf \u00c4u\u00dferungen des Chief Executive Officers der E. Inc. am 8.8.2015 st\u00fctzen, steht dies nicht in Widerspruch zu den Planannahmen der Gesellschaft. Der Abfindungspr\u00fcfer hatte n\u00e4mlich erl\u00e4utert, dass und wie die Planung der Akquise neuer Kunden in die Umsatzplanung eingeflossen sei. Das Marktwachstum spiegelt sich in den Planzahlen wider; Neukunden wurden &#8211; soweit bekannt &#8211; konkret und ansonsten pauschal ber\u00fccksichtigt. Abgesehen davon kann angesichts des ma\u00dfgeblichen Stichtagsprinzips aus \u00c4u\u00dferungen, die knapp 1 \u00bd Jahre nach dem ma\u00dfgeblichen Stichtag erfolgten und demgem\u00e4\u00df auch neue Entwicklungen ber\u00fccksichtigten, nicht darauf geschlossen werden, dass die Erkenntnisse zum Stichtag der Hauptversammlung in unzureichender Form bei der Planung ber\u00fccksichtigt worden seien.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Aus dem Gesch\u00e4ftsbericht der E. Inc., wie er f\u00fcr das Jahr 2014 mit Umsatzerl\u00f6sen f\u00fcr den Bereich \u201eContent\u201c angegeben wurde, kann ein Widerspruch zu den Planzahlen und daraus resultierende mangelnde Plausibilit\u00e4t nicht abgeleitet werden. Hiergegen spricht bereits der Zeitpunkt der Aufstellung des Konzernabschlusses des Mutterkonzerns mehr als ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag. Alleine aus einer anderen Entwicklung aus der Sicht ex post kann nicht zwingend auf die fehlende Plausibilit\u00e4t der ex ante aufzustellenden Planung geschlossen werden. Vor allem aber sind in den Konzernabschluss Erl\u00f6se eingeflossen, die von anderen Konzerngesellschaften stammen; der Mehrerl\u00f6s von US-$ 36,5 Mio. entf\u00e4llt gerade nicht vollst\u00e4ndig auf die zum (Unter-)Konzern der A. AG geh\u00f6renden Gesellschaften. Auch unterscheidet sich die Segmentierung in den Konzernabschl\u00fcssen bzw. der hier ma\u00dfgeblichen Planung der Gesellschaften des A.-Konzerns von derjenigen im Konzernabschluss der E. Inc., weshalb wegen der nicht hinreichend gegebenen Vergleichbarkeit ein R\u00fcckschluss auf eine fehlerhafte, unplausible Planung als unzul\u00e4ssig angesehen werden muss.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(e) Die M\u00f6glichkeit, in anderen Verkehrsmitteln Bordunterhaltung einzubauen, musste nicht in st\u00e4rkerem Ma\u00dfe ber\u00fccksichtigt werden. Der Abfindungspr\u00fcfer wies darauf hin, dass damit allenfalls sehr geringe Umsatzerl\u00f6se erzielt worden sein k\u00f6nnen, weil ihm etwas anderes in Erinnerung geblieben w\u00e4re. Die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin wiesen hierzu erl\u00e4uternd in nachvollziehbarer Weise darauf hin, dass der Vorstand keinerlei Pl\u00e4ne zu einer Ausweitung seines Gesch\u00e4fts auf andere Verkehrswege als den Luftverkehr hege. Eine derartige Ausweitung h\u00e4tte umfangreiche technologische Umr\u00fcstungen sowie die Konzeption anderer Lizenzvertr\u00e4ge mit entsprechendem Aufwand erforderlich gemacht. Wenn aber nach den von den Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin plausibel wiedergegebenen Erl\u00e4uterungen der Ans\u00e4tze der Gesellschaft keinerlei Pl\u00e4ne zur Erweiterung auf andere Verkehrstr\u00e4ger bestanden, k\u00f6nnen diese nach der Wurzeltheorie auch nicht ber\u00fccksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Unternehmenswertes sind n\u00e4mlich entsprechend den Grunds\u00e4tzen der Wurzeltheorie nur solche Faktoren zu ber\u00fccksichtigen, die zu den am Stichtag herrschenden Verh\u00e4ltnissen bereits angelegt waren (vgl. nur BGHZ 138, 136, 140; 140, 35, 38; OLG M\u00fcnchen AG 2015, 508, 511 = ZIP 2015, 1166, 1169; OLG D\u00fcsseldorf WM 2009, 2220, 2224; OLG Stuttgart NZG 2007, 478, 479; AG 2008, 510, 514; LG M\u00fcnchen I, Urteil vom 18.1.2013, Az. 5HK O 23928\/09; Beschluss vom 24.5.2013; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925\/08; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657\/12, S. 74; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662\/13; Riegger in: K\u00f6lner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh \u00a7 11 SpruchG Rdn. 10; Riegger\/Wasmann in: Festschrift f\u00fcr Goette, 2011, S. 433, 435; Gro\u00dffeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rdn. 315). Davon kann aus den genannten Gr\u00fcnden fehlender Erweiterungsabsichten nicht ausgegangen werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(f) Einen Widerspruch zur Gesamtentwicklung in der Luftfahrtbranche vermag die Kammer nicht zu erkennen, auch wenn die Entwicklung der Fluggesellschaften von hoher Bedeutung f\u00fcr einen Zulieferer wie die A. AG ist. Eine lineare Entwicklung der M\u00e4rkte der Airlines und des Marktes \u201eInflight Entertainment\u201c kann allerdings nicht angenommen werden. Dies st\u00fcnde n\u00e4mlich nicht in Einklang mit den Besonderheiten des Gesch\u00e4ftsmodells der A. AG samt ihrer Tochtergesellschaften. Nicht bei jeder Fluglinie und f\u00fcr jedes Flugzeug gibt es ein entsprechendes Angebot und eine entsprechende Ausstattung. Die Konzerngesellschaften der A. AG konzentrieren sich vor allem auf die Premium-Airlines sowie Mittel- und Langstreckenfl\u00fcge. In der Detailplanungsphase beruhen Wachstumseffekte aber auch auf dem k\u00fcnftigen Einsatz in kleineren Flugzeugen und auf k\u00fcrzeren Fl\u00fcgen. Allerdings gilt auch hier, dass dem Treiber zunehmender Flugbewegungen der Preisdruck auf die Zulieferer entgegenschl\u00e4gt, der seine Ursache in einer geringen und vor allem stark schwankenden Profitabilit\u00e4t der Luftverkehrsgesellschaften hat, worauf der Abfindungspr\u00fcfer deutlich hingewiesen hat. Die Nachholeffekte bei kleineren Maschinen und k\u00fcrzeren Flugzeiten spiegeln sich gerade in der sehr positiven Entwicklung der Umsatzzahlen der D. Software Inc. mit der WISE-Technologie wider, bei der in der Detailplanungsphase mit einem durchschnittlichen j\u00e4hrlichen Umsatzwachstum von 12,5% gerechnet wird.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Positive und negative Effekte werden sich im Saldo voraussichtlich so entwickeln wie die Anzahl der Flugbewegungen. Allerdings muss durchaus gesehen werden, dass Produkte zum Teil in geringerem Umfang als bisher angeboten werden. So geht die Tendenz sehr wohl in Richtung auf die Endger\u00e4te der Passagiere, auch wenn dies nicht das Hauptgesch\u00e4ft der Gesellschaft sein wird, nachdem es nach den Ausf\u00fchrungen des Abfindungspr\u00fcfers auch in gr\u00f6\u00dferen Maschinen weiterhin bordeigene Unterhaltungsger\u00e4te geben wird.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(g) Aus der Presseerkl\u00e4rung von A. C\u2026 Partners aus dem Jahr 2011 kann kein R\u00fcckschluss auf eine unplausible Planung gezogen werden. Dies zeigt sich bereits daran, dass sie zu einem Zeitpunkt von mehr als zwei Jahren vor dem Stichtag der Hauptversammlung ver\u00f6ffentlicht wurde; andererseits steht sie aber auch nicht in Widerspruch zu den Planannahmen, bei denen gerade keine Verschlechterung eintreten soll.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(h) Die Kammer hat keinen Anhaltspunkt daf\u00fcr, die Planung vernachl\u00e4ssige die Folge des Verdr\u00e4ngens von kleineren Wettbewerbern mit der Konsequenz einer unzureichenden Ber\u00fccksichtigung daraus resultierender Preiserh\u00f6hungen. Angesichts der bereits geschilderten fehlenden Preissetzungsmacht auch f\u00fcr einen Marktf\u00fchrer kann nicht davon ausgegangen werden, das Verdr\u00e4ngen von Wettbewerbern werde zu einer Preissetzungsmacht f\u00fchren. Zudem muss nach den Erl\u00e4uterungen durch den Abfindungspr\u00fcfer im Gegenteil die Gefahr des Eintritts neuer Wettbewerber gesehen werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(i) Soweit es um die Planung der I. A. L. GmbH geht, musste eine Offenlegung im Detail nicht erfolgen. Eine Anordnung der Vorlage der entsprechenden Unterlagen durch das Gericht war auch unter Ber\u00fccksichtigung des in \u00a7\u00a7 17 Abs. 1 SpruchG, 26 FamFG normierten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht geboten. Mit einer \u00dcbermittlung w\u00fcrden Gesch\u00e4ftsgeheimnisse preisgegeben, weshalb insbesondere auch \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG nicht zu einer Vorlageanordnung verpflichtet. Die Antragsgegnerin hat f\u00fcr die Kammer nachvollziehbar vorgetragen, dass in der Detailplanung Betriebsgeheimnisse und vertrauliche Informationen \u00fcber die Finanzplanung enthalten sind, was zudem f\u00fcr die Planung der A. AG insgesamt gilt. Details von Vertragsgestaltungen im Gesch\u00e4ftsbereich \u201eContent\u201c, also dem Handel mit Filmrechten, in dem auch die I. A. L. GmbH ihren Beitrag zum Unternehmenserfolg leistet, und strategische \u00dcberlegungen zur Finanzplanung lassen R\u00fcckschl\u00fcsse auf Details der T\u00e4tigkeit in einem nicht unerheblichen Gesch\u00e4ftszweig der Gesellschaft zu, wobei dies insbesondere auch f\u00fcr R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Kalkulation der Preise gilt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Eine \u00dcbermittlung dieser Information ausschlie\u00dflich an die Kammer oder gar nur den Vorsitzenden ist nicht m\u00f6glich, weil dieser Vorgehensweise grundlegende rechtsstaatliche Bedenken entgegenstehen. Die Antragsteller haben entsprechend dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsgrundsatz einen Anspruch darauf, dass nur solche Tatsachen zur Grundlage einer gerichtlichen Entscheidung gemacht werden, zu denen sie sich \u00e4u\u00dfern konnten, ihnen also auch rechtliches Geh\u00f6r im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG gew\u00e4hrt wurde (vgl. Puszkajler in: K\u00f6lner Kommentar zum AktG, a.a.O., \u00a7 7 SpruchG Rdn. 76). Dies w\u00e4re dann nicht der Fall, wenn das Gericht Exklusiverkenntnisse erlangt, wobei es letztlich keinen Unterschied machen kann, ob diese zugunsten oder zulasten der Antragsteller verwertet w\u00fcrden. Vorliegend muss zudem ber\u00fccksichtigt werden, dass die Aktion\u00e4re in dem Bewertungsgutachten von P. wie auch im Pr\u00fcfungsbericht von S. eingehende Informationen zu den Grundstrukturen der Planung erhielten; dabei muss insbesondere ber\u00fccksichtigt werden, dass im Gesch\u00e4ftsbereich \u201eContent\u201c der Hauptumsatzbringer gerade nicht die I. A. L. GmbH, sondern die E. M. Inc. ist, und dass die Umsatzerl\u00f6se extern und innerbetrieblich zusammengefasst werden konnten, wobei die durchschnittliche j\u00e4hrliche Wachstumsrate mit 4,2% ausgewiesen wurde. Die I. A. L. GmbH als zentrale Einkaufsgesellschaft kann nur mittelbar zu den Umsatzerl\u00f6sen und Gewinnmargen beitragen &#8211; andererseits k\u00f6nnen gerade aus Einzelheiten der Einkaufspolitik R\u00fcckschl\u00fcsse auf die interne Preisgestaltung zulassen. Dann aber kann nicht davon ausgegangen werden, nur mit der Kenntnis weiterer Details, die dann aber R\u00fcckschl\u00fcsse auf die geheim zu haltende Gesch\u00e4ftsstrategie zulie\u00dfen, k\u00f6nnten die Antragsteller sachgerecht vorgehen und insbesondere hinreichend bestimmte R\u00fcgen gegen die Angemessenheit der Planung erheben. In dieser Situation muss das Interesse der Gesellschaft an der Geheimhaltung \u00fcberwiegen. Ein \u201ein-camera-Verfahren\u201c, wie es beispielsweise in \u00a7 99 VwGO mit der Vorlage von Unterlagen ausschlie\u00dflich an ein Gericht vorgesehen ist, kann nur der Gesetzgeber anordnen (vgl. OVG M\u00fcnster, Urteil vom 1.4.2014, Az. 8 A 654\/12), was indes im Fall des \u00a7 7 Abs. 7 SpruchG so nicht vorgesehen wurde.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(3) Die Ans\u00e4tze zur Aufwandsplanung m\u00fcssen als plausibel bezeichnet werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) Die Annahmen zur Entwicklung des Personalaufwands bed\u00fcrfen keiner Korrektur, weil dieser Kostenpunkt plausibel geplant wurde. Der Anstieg der Personalkosten im Bereich CSP, der mit 11,9% \u00fcber dem angesetzten Umsatzwachstum liegt, hat seine Ursache nach den Erl\u00e4uterungen von Herrn W. in entsprechenden Aufschl\u00e4gen auf die Personalkosten, die in Kanada gemacht wurden, um Mitarbeiter halten zu k\u00f6nnen, die wesentlich f\u00fcr die weitere Entwicklung der Gesellschaft sind. Um dieses Ziel des Haltens von Mitarbeitern erreichen zu k\u00f6nnen, sind h\u00f6here Gehaltszahlungen ein probates Mittel, auch wenn dadurch absolut ein h\u00f6herer Personalaufwand entsteht.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Dieser Anstieg des Personalaufwands im Segment CSP l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss auf eine fehlende Plausibilit\u00e4t zu. Auch wenn bei steigenden Ums\u00e4tzen Effizienzsteigerungen erwartet werden k\u00f6nnen, darf nicht au\u00dfer Acht gelassen werden, dass entsprechend den Erl\u00e4uterungen von Herrn W. im Termin vom 30.4.2015 derartige Effizienzsteigerungen zum Teil wiederum durch die steigenden L\u00f6hne und Geh\u00e4lter kompensiert werden. Zus\u00e4tzlicher Einsatz von Mitarbeitern unter Effizienzgesichtspunkten ist angesichts unterschiedlicher Qualit\u00e4tsanforderungen an die Mitarbeiter nicht m\u00f6glich, weshalb diese nicht ohne weiteres aus anderen Zweigen abgezogen werden k\u00f6nnen. Auch muss beachtet werden, dass nicht jedes Gesch\u00e4ftsmodell Skaleneffekte aufweisen kann.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ein Widerspruch zu dem tats\u00e4chlich zu erwartenden Gehaltstrend kann in dem \u00fcberproportionalen Anstieg nicht gesehen werden, weil innerhalb des A.-Konzerns nur vergleichsweise wenig Mitarbeiter in Deutschland angestellt sind. Gehaltssteigerungen an den ausl\u00e4ndischen Standorten in einer Gr\u00f6\u00dfenordnung zwischen 4% und 5% sind angesichts der dort zu beobachtenden positiveren Wirtschaftsentwicklung nicht ungew\u00f6hnlich.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) Dem Anstieg des Materialaufwands kann die Plausibilit\u00e4t nicht abgesprochen werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(aa) Dabei kann von einer unzureichenden Ber\u00fccksichtigung von Kostendegressionseffekten nicht ausgegangen werden. Derartige Effekte k\u00f6nnen beim Konzern der A. AG nur \u00fcber den Ansatz von Flat Rates erreicht werden, bei denen unabh\u00e4ngig von der Nutzungsdauer ein fixes Entgelt an die Lizenzgeber entrichtet wird. Der Abfindungspr\u00fcfer war sich sicher, dass dies in der Planung enthalten war, w\u00e4hrend er weitere Kostendegressionseffekte nicht erkennen konnte.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(bb) Ebenso flossen die sich aus der beschleunigten Aufl\u00f6sung von R\u00fcckstellungen ergebenden Effekte in die Berechnung der Gesellschaft ein, wobei im Rahmen der Aktualisierung zum Stichtag der Hauptversammlung die Auswirkungen der weiteren vorgenommenen \u00c4nderungen ebenfalls analysiert wurde, wie der Abfindungspr\u00fcfer in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 2.6.2015 eingehend dargestellt hat. Dabei geht es in erster Linie um die R\u00fcckstellungen f\u00fcr Lieferantenrechnungen in den Unternehmen der I. P. Ltd. Gruppe. Diese buchen parallel zur Erfassung der zugeh\u00f6rigen Umsatzerl\u00f6se die selbst entsprechend der Vertr\u00e4ge errechneten Aufwendungen f\u00fcr Lizenzgeb\u00fchren, im Wesentlichen gegen\u00fcber der Filmindustrie. In der Vergangenheit erfolgten die Buchungen weitgehend manuell; nach Ablauf von sechs Jahren wurden die verbleibenden, im Konzernabschluss unter den Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen ausgewiesenen R\u00fcckstellungen als Ertrag gegen den Materialaufwand aufgel\u00f6st. Demgem\u00e4\u00df wurden in den Gesch\u00e4ftsjahren von 2008 bis 2012 R\u00fcckstellungen in H\u00f6he von j\u00e4hrlich GBP 303.000,&#8211; bis GBP 862.000,&#8211; aufwandsmindernd aufgel\u00f6st. Mit Hilfe eines Wirtschaftspr\u00fcfers nahm die Unternehmensleitung im Jahr 2013 aufgrund verbesserter Datenqualit\u00e4t eine detailliertere Analyse des Zustands der R\u00fcckstellungen und der Verbrauchsablaufmuster vor, die zu der Erkenntnis zu hoch angesetzter R\u00fcckstellungen f\u00fchrte. Daraus resultierte die sachlich gebotene \u00c4nderung der Methodik, wonach k\u00fcnftig alle noch nicht verbrauchten R\u00fcckstellungen, bei denen die Leistung mehr als zwei Jahre zur\u00fcckliegt, im dritten Jahr vollst\u00e4ndig aufzul\u00f6sen war. Zudem wurden die R\u00fcckstellungen aus den beiden letzten Gesch\u00e4ftsjahren, die noch nach der bisherigen Methodik gebildet worden waren, um 20% vermindert. Darauf aufbauend ergab sich in der Hochrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 eine zus\u00e4tzliche, also beschleunigte Aufl\u00f6sung von R\u00fcckstellungen in einem Umfang von umgerechnet \u20ac 2,342 Mio.; f\u00fcr die Planjahre 2014 bis 2016 resultierte daraus eine weitere Aufl\u00f6sung von R\u00fcckstellungen in H\u00f6he von \u20ac 1,102 Mio., \u20ac 952.000,&#8211; sowie von \u20ac 1,17 Mio., die in der Planungsrechnung ebenso wie im Rahmen der Aktualisierungspr\u00fcfung ber\u00fccksichtigt wurden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Danach zeigt sich, dass der Materialaufwand absolut niedriger liegt als ohne die beschleunigte Aufl\u00f6sung der R\u00fcckstellungen und dementsprechend die Materialaufwandsquote entsprechend niedriger ausf\u00e4llt. In der erg\u00e4nzenden Stellungnahme verwies der Abfindungspr\u00fcfer auch auf die von den Bewertungsgutachtern vorgenommenen Bereinigungen im Rahmen der Vergangenheitsanalyse, indem sie die Materialaufwandsquote des Gesch\u00e4ftsjahres 2013 um die beschleunigte Aufl\u00f6sung von R\u00fcckstellungen bereinigten, um auf diese Art und Weise eine Vergleichbarkeit herzustellen. Dabei zeigte sich ein Bruch zwischen dem Gesch\u00e4ftsjahr 2012 mit einer Materialaufwandsquote von noch 61,6% und der Hochrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 mit einer unbereinigten Materialaufwandsquote von 57%. Aber auch die auf bereinigter Basis sich ergebende Quote liegt f\u00fcr das Hochrechnungsjahr 2013 mit 58,8% noch deutlich unter der der Vorjahre. Dies ist auf operative Verbesserungen zur\u00fcckzuf\u00fchren, wobei die Materialaufwandsquote in den Jahren der Detailplanungsphase r\u00fcckl\u00e4ufig geplant wurde. Aufgrund des Vorzieheffekts erfolgte dies auf h\u00f6herem Niveau &#8211; allerdings mit einem nur als geringf\u00fcgig zu bezeichnenden Barwerteffekt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(c) Eine Bereinigung der Kosten um die f\u00fcr den Squeeze out angefallenen Aufwendungen war nicht geboten, weil diese von der Antragsgegnerin getragen wurden und folglich auch nicht in der Planungsrechnung enthalten gewesen sein k\u00f6nnen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(d) Die Annahmen zu den steigend geplanten sonstigen betrieblichen Aufwendungen m\u00fcssen nicht angepasst werden, weil diese Ans\u00e4tze plausibel sind. Sie entwickeln sich in etwa gleichlaufend mit den Umsatzerl\u00f6sen. Die Quote der sonstigen betrieblichen Aufwendungen bleibt stabil bei ca. 3,5% und liegt insgesamt unter den Werten des Vergangenheitszeitraums, in der sie bei 4,4%, 3,6% bzw. 3,9% lag. Dies zeigt dann aber auch, dass Kostendegressionseffekte ber\u00fccksichtigt worden sein m\u00fcssen. Insgesamt kann bei den im Rahmen der sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfassten Aufwendungen f\u00fcr Werbema\u00dfnahmen nicht vernachl\u00e4ssigt werden, dass selbst zum Halten von Marktanteilen erhebliche Aufwendungen erbracht werden m\u00fcssen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\">94<\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(e) Sachgerecht erfolgte die Verk\u00fcrzung der Abschreibungsdauer bei der D. S. Inc. von zehn auf f\u00fcnf Jahre angesichts einer nachvollziehbaren Neueinsch\u00e4tzung der Nutzungsdauer. Die durchschnittliche Abschreibungsdauer der im Unternehmen genutzten Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde hat sich nach den Erkenntnissen des Abfindungspr\u00fcfers im Vergleich zur urspr\u00fcnglich zugrunde gelegten Nutzungsdauer verringert. Gerade beim Einsatz von Apps bei der D. S. Inc. muss angesichts der technologischen Entwicklung eine Nutzungsdauer von f\u00fcnf Jahren auch nach Einsch\u00e4tzung der Kammer als sehr viel realistischer angesehen werden, als die urspr\u00fcnglich angenommene Spanne von zehn Jahren.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(f) Kein Korrekturbedarf besteht beim Zinsaufwand, der ungeachtet der aktuellen und bereits zum Zeitpunkt der Hauptversammlung zu beobachtenden Niedrigzinsphase nicht zu hoch geplant wurde. Der Zinsaufwand wurde n\u00e4mlich aus den bestehenden Darlehensvertr\u00e4gen abgeleitet, bei denen zum Stichtag 31.12.2013 entsprechend der Hochrechnung ein durchschnittlicher Sollzinssatz von 4,7% angesetzt wurde. Im Terminal Value erfolgte die Ermittlung des Zinsaufwands aus der fortgef\u00fchrten Planung der finanziellen Verbindlichkeiten bei einem konstanten durchschnittlichen Zinssatz, der aufbauend auf den bestehenden Vertr\u00e4gen mit 4,7% angesetzt wurde. Bei einem Basiszinssatz von 2,75% bzw. exakt 2,70% kann ein Spread von 200 Basispunkten auch nicht als au\u00dfergew\u00f6hnlich hoch bezeichnet werden. Aus den durchschnittlichen Best\u00e4nden der sich aus der Finanzbedarfsberechnung ergebenden zinstragenden Verbindlichkeiten f\u00fcr die Jahre der Detailplanungsphase mit Jahresdurchschnittswerten von \u20ac 6,541 Mio., \u20ac 7,903 Mio. und \u20ac 9,048 Mio. wurde dann ein Zinsaufwand f\u00fcr diesen Zeitraum in H\u00f6he von \u20ac 309.000,&#8211;, \u20ac 373.000,&#8211; und \u20ac 427.000,&#8211; abgeleitet.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Das Auslaufen eines h\u00f6her verzinslichen Darlehens in der Detailplanungsphase hat keinen Einfluss auf den gesamten Zinsaufwand, weil ber\u00fccksichtigt werden muss, dass die erneute Aufnahme vergleichbarer risikobehafteter Mittel nur zu ebenfalls h\u00f6heren Zinss\u00e4tzen erfolgen bzw. die Abl\u00f6sung der niedrig verzinslichen Verbindlichkeiten bei Entfallen der rangniedrigeren Verbindlichkeiten nur zu einem h\u00f6heren Zinssatz erfolgen kann.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Im Terminal Value wurde entsprechend der allgemeinen Wachstumsrate f\u00fcr das Referenzjahr 2017 ein Durchschnittsbestand von \u20ac 9,769 Mio. und ein Zinsaufwand von \u20ac 461.000,&#8211; zugrunde gelegt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(4) Die Wechselkursannahmen bed\u00fcrfen keiner Korrektur, wie der Abfindungspr\u00fcfer vor allem in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme erl\u00e4utert hat. Ein Korrekturbedarf l\u00e4sst sich namentlich nicht aus der Erw\u00e4gung heraus ableiten, der Euro habe zum Stichtag der Hauptversammlung seine Schw\u00e4che im Verh\u00e4ltnis zum US-Dollar bereits \u00fcberwunden. Die Aktualisierung der Wechselkurse macht keine Plananpassung erforderlich. Die vier wichtigsten Fremdw\u00e4hrungen machen am Konzernumsatz fast 97% aus &#8211; gemessen am Anteil der Umsatzerl\u00f6se der jeweils in ihrer Heimatw\u00e4hrung berechneten Einheit an dem in Euro umgerechneten Konzernumsatz. Die Aktualisierung der in ihrer jeweiligen Heimatw\u00e4hrung berichtenden Gesellschaften f\u00fchrt zu einem zum Stichtag lediglich rund 0,5% h\u00f6heren Umsatz im Vergleich zu einer Verwendung der Wechselkurse zum 31.8.2013. Diese Abweichung ist indes so marginal, dass daraus kein R\u00fcckschluss auf die fehlende Plausibilit\u00e4t der Planannahmen gemacht werden kann, wie sie dann letztlich der Planung zugrunde gelegt wurden. Zudem m\u00fcssen auch die zugeh\u00f6rigen Aufwendungen der berichtenden Gesellschaften in Euro, weshalb insgesamt der Ergebniseffekt tats\u00e4chlich vernachl\u00e4ssigt werden kann.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(5) Synergien mussten nicht ber\u00fccksichtigt werden. Bei der Ermittlung des Ertragswerts im Zusammenhang mit aktienrechtlichen Strukturma\u00dfnahmen finden angesichts des grundlegenden Stand-alone-Prinzips nur solche Synergien oder Verbundeffekte Ber\u00fccksichtigung, die auch ohne die geplante Strukturma\u00dfnahme durch Gesch\u00e4fte mit anderen Unternehmen h\u00e4tten realisiert werden k\u00f6nnen (vgl. OLG Stuttgart NZG 2000, 744, 745 f. = AG 2000, 428, 429; AG 2011, 420; BayOblG AG 1996, 127, 128; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657\/12; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402\/13; Zeidler in: Semler\/Stengel, UmwG, 3. Aufl., \u00a7 9 Rdn. 47). Gegen diese Grunds\u00e4tze wurde nicht versto\u00dfen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Herr W. erl\u00e4uterte im Termin vom 30.4.2015, keinerlei Anhaltspunkte f\u00fcr das Vorliegen unechter Synergien gefunden zu haben. Dies begr\u00fcndete er f\u00fcr die Kammer \u00fcberzeugend aus der \u00dcberlegung heraus, dass die \u00fcbrigen Konzerngesellschaften ein anderes Gesch\u00e4ft betrieben und die A. AG f\u00fcr die Konzernobergesellschaft E. Inc. w\u00e4hrend des Aufbaus von Verwaltungsstrukturen diese Funktion \u00fcbernommen hat und die Kosten dann weiter berechnet hat. W\u00e4re eine gemeinsame Verwaltung von vornherein effizienter gewesen, w\u00e4re dies so nicht aufgebaut worden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Soweit es einen Leistungsaustausch zwischen dem E.-Konzern und dem Konzern der A. AG gab, geschah dies zu markt\u00fcblichen Konditionen, was der Abschlusspr\u00fcfer entsprechend best\u00e4tigt hat. Diese Erkenntnis kann vom Abfindungspr\u00fcfer im Rahmen einer aktienrechtlichen Strukturma\u00dfnahme zugrunde gelegt werden. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass der testierte Abschluss zum 31.12.2012 unzutreffend gewesen sein k\u00f6nnte, weshalb der Abfindungspr\u00fcfer darauf aufbauen konnten und durften (vgl. hierzu auch OLG M\u00fcnchen, Beschluss vom 7.12.2012, Az.: 31 Wx 163\/12: LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183\/09).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Aussagen im Verlauf einer Investorenkonferenz im November 2012 seitens Verantwortlicher der E. Inc. sowie die Bekanntgabe der Halbjahreszahlen 2015 mit dem Hinweis, das Wachstum im Gesch\u00e4ftsbereich \u201eContent\u201c beruhe auf der erfolgreichen Realisierung von Synergien aus fr\u00fcheren Ank\u00e4ufen rechtfertigt keine andere Beurteilung. Bereits wegen des Stichtagsprinzips verbieten sich zwingende R\u00fcckschl\u00fcsse auf die Annahme einer fehlerhaften Planung. Die Investorenkonferenz fand etwa 15 Monate vor dem Bewertungsstichtag statt, w\u00e4hrend die Bekanntgabe der Halbjahreszahlen 2015 rund 18 Monate nach dem Stichtag erfolgt. Prognosen und Planannahmen k\u00f6nnen sich im Laufe der Zeit ver\u00e4ndern und m\u00fcssen an ver\u00e4nderte Umst\u00e4nde angepasst werden, weshalb die Erkenntnisse der Pr\u00fcfer zum Fehlen unechter Synergien auf einem sehr viel aktuelleren Planungsstand beruhten als die Aussagen auf der Investorenkonferenz vom November 2012. Der Halbjahresbericht reflektiert zwar die erfolgreiche Realisierung von Synergien. Dabei wird indes nicht ansatzweise deutlich, dass es sich um unechte Synergien gehandelt hat, die alleine angesichts des Stand alone-Grundsatzes in die Planung der A. AG einflie\u00dfen d\u00fcrfen. Gerade die Erfahrung macht deutlich, dass derartige Synergien vielfach erst nach der Strukturma\u00dfnahme realisiert werden und zum Zeitpunkt der Hauptversammlung gerade noch nicht in der Wurzel angelegt waren. Auf Hoffnungen einer m\u00f6glichen Realisierung l\u00e4sst sich eine Ber\u00fccksichtigung nicht rechtfertigen, selbst wenn sie sich nach dem Stichtag realisiert haben sollten, weil sie zum Ertragskraft der Stand alone zu bewertenden Gesellschaft nichts beitragen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(6) Die Ans\u00e4tze im Terminal Value bed\u00fcrfen keiner Korrektur, wobei dies namentlich auch f\u00fcr die zugrunde gelegten Margen gilt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) Die Ausgangsannahmen f\u00fcr die Ableitung der Ewigen Rente erfolgten sachgerecht. Dabei konnte ein eingeschwungener Zustand dadurch erreicht werden, dass die Marge im Vergleich zur Detailplanungsphase leicht reduziert wird. Ein derartiger Gleichgewichtszustand liegt dann vor, wenn sich Verm\u00f6gens-, Finanz- und Ertragslage des Bewertungsobjektes am Ende von Phase I im sogenannten Gleichgewichts- oder Beharrungszustand befinden und sich die zu kapitalisierenden Ergebnisses annahmegem\u00e4\u00df nicht mehr wesentlich ver\u00e4ndern bzw. mit einer konstanten Rate, der mit dem Wachstumsabschlag im Kapitalisierungszinssatz Rechnung getragen wird, ver\u00e4ndern. Dabei zeichnet sich die Ewige Rente durch die Ber\u00fccksichtigung langfristiger Entwicklungstendenzen bei der Projektion der in der Detailplanungsphase gewonnenen Erkenntnisse aus (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.9.2011, Az. 20 W 7\/08 &#8211; zit. nach juris; Simon\/Leverkus in: Simon, SpruchG, 1. Aufl., Anh. \u00a7 11 Rdn. 72; Paulsen in: M\u00fcnchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., \u00a7 305 Rdn. 97).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Dabei musste nicht zwingend auf den Margenannahmen des letzten Jahres der Detailplanungsphase aufgebaut werden; vielmehr konnte das EBITDA normalisiert werden. Die Detailplanungsphase, in der EBITDA-Margen von 15,7%, 15,8% und 16,5% erwarten wurden, zeichnet sich im Vergleich zu den Jahren der Vergangenheitsanalyse durch ein deutlich st\u00e4rkeres Wachstum aus als im Durchschnitt der Jahre 2011 bis 2013 bereinigt erzielt werden konnte; in diesen drei Jahren lag die bereinigte EBITDA-Marge bei 11,8%, 11,6% und 13,7%. Nachhaltig k\u00f6nnen die hohen Margen der Phase I nicht herangezogen werden. Das Bewertungsgutachten von P., dessen Richtigkeit diesbez\u00fcglich Herr W. im Rahmen seiner Anh\u00f6rung ausdr\u00fccklich best\u00e4tigt hat, verweist auf die Marktf\u00fchrerschaft mit \u00fcber 50% Anteil am Markt des Inflight Entertainment, woraus langfristig ein nur mehr geringes Umsatzwachstum erwartet werden kann. Der Margendruck der Fluggesellschaften, dem diese unterliegen, wird an Lieferanten wie die A. AG samt deren Tochtergesellschaften weitergegeben. Deshalb ist im klassischen Kerngesch\u00e4ft des Konzerns mit einem weiteren Preisr\u00fcckgang zu rechnen, der nur \u00fcber ein &#8211; nicht unbegrenzt m\u00f6gliches &#8211; Mengenwachstum ausgeglichen werden kann. Nicht zu vernachl\u00e4ssigen ist weiterhin, dass infolge neuer Technologien und dem bereits zu beobachtenden Trend zur Nutzung eigener Endger\u00e4te ein R\u00fcckgang des von den Filmgesellschaften bezogenen Bordunterhaltungsprogramms zu erwarten ist. Bei dem nachhaltigen EBITDA musste ber\u00fccksichtigt werden, dass die Margen der Planung im Gesch\u00e4ftsfeld CSP in Relation zu den Vergangenheitswerten zutreffenderweise als ambitioniert einzustufen waren. Die Ursache f\u00fcr diese Ans\u00e4tze liegen in einer deutlichen Verbesserung von Lizenzierungsm\u00f6glichkeiten sowie den Annahmen zur Umsatz- und Margenentwicklung der neuen Technologie, deren erstmaliger Einsatz im ersten Planjahr 2014 angestrebt ist. Aktuell kann die Gesellschaft h\u00f6here Margen vor allem im Bereich \u201eSpiele\u201c erzielen, weil sie dort mit \u00fcber 90% Marktanteil praktisch \u00fcber eine Monopolstellung verf\u00fcgt. Weit \u00fcberdurchschnittliche EBITDA-Margen im Detailplanungszeitraum sollen unter Einsatz neuer Technologien von der D.-Gruppe erwirtschaftet werden, durch die Spiele im Rahmen der Unterhaltung an Bord durch Spiele auf eigenen Endger\u00e4ten der Flugg\u00e4ste ersetzt werden k\u00f6nnen. Allerdings kann dies nicht nachhaltig zugrunde gelegt werden, nachdem erwartet wird, dass der D.-Gruppe in wenigen Jahren einer gr\u00f6\u00dferen Konkurrenz durch neue Technologien ausgesetzt sein wird, durch die vorhandene Eintrittsbarrieren f\u00fcr Wettbewerber deutlich reduziert werden, weshalb sich die D.-Gruppe st\u00e4rker in Richtung auf ein Softwareunternehmen hin entwickeln wird. Demgem\u00e4\u00df verwies der Pr\u00fcfungsbericht auch auf die in der Softwarebranche durchschnittlich zu erzielenden EBITDA-Margen. Folglich wurde eine durchschnittliche nachhaltig erzielbare EBITDA-Marge f\u00fcr die D.-Gruppe von 38,5% berechnet &#8211; ein Wert, der h\u00f6her liegt als die von dieser Gruppe in der Vergangenheit erzielte Marge. Hinsichtlich der f\u00fcr den Ansatz im Terminal Value entscheidenden Gesamtmarge des Konzerns muss gesehen werden, dass die Gesellschaften der D.-Gruppe 19,8% der Umsatzerl\u00f6se lieferten &#8211; bei einem Anteil von etwa 1\/5 kann daraus nicht geschlossen werden, angesichts der H\u00f6he der EBITDA-Marge f\u00fcr die Gesellschaften der D.-Gruppe m\u00fcsse die EBITDA-Marge des A.-Konzerns h\u00f6her liegen als in dem Bewertungsgutachten und im Pr\u00fcfungsbericht angesetzt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) Bei der nachhaltigen Marge muss auch gesehen werden, dass aus dem Bestehen exklusiver Lizenzbindungen kein R\u00fcckschluss auf zu niedrig angesetzte Margen im Terminal Value gezogen werden kann. Die Marktstellung aus bestehenden Lizenzen ist angesichts einer Laufzeit von regelm\u00e4\u00dfig bis zu drei Jahren auch nur f\u00fcr diesen Zeitraum gesichert; der durchschnittliche Zeitraum der Bindung ist sogar geringer. Nach Auslaufen der Lizenzvertr\u00e4ge werden sie mit den Airlines neu ausgeschrieben, weshalb auch Wettbewerber die Chance erhalten, anstelle der A. AG bzw. deren Tochtergesellschaften Vertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen. Dabei kann nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass der herk\u00f6mmliche Markt f\u00fcr Bordunterhaltung ein reiferer Markt ist als der f\u00fcr neue Technologien, bei dem die Markteintrittsbarrieren geringer sind und vor allem auch Softwareunternehmen bessere Produkte schaffen k\u00f6nnen. Demgem\u00e4\u00df besteht die realistische Gefahr des Markteintritts von Wettbewerbern auch aus anderen Industriezweigen. W\u00e4hrend in der Detailplanungsphase die Effekte auf das Umsatz- und Ergebnisniveau durch WISE und Airside hinreichend ber\u00fccksichtigt wurden, ist es im Terminal Value nicht m\u00f6glich, das Niveau des letzten Jahres der Detailplanungsphase nachhaltig aufrechtzuerhalten. Zudem ist es nachvollziehbar, wenn erhebliche Aufwendungen f\u00fcr Forschung und Entwicklung erforderlich sein werden, um bestehende Vorteile halten zu k\u00f6nnen. Die Aufwendungen, die in der j\u00fcngeren Vergangenheit f\u00fcr Forschung &amp; Entwicklung entstanden und die in Phase I f\u00fcr diesen Bereich angesetzt wurden, sind von ihrem Umfang her nicht geeignet, nachhaltige \u00dcberrenditen zu erwirtschaften. Sie m\u00fcssen fortgesetzt werden und mindern langfristig die erzielbaren Margen. Daraus l\u00e4sst sich indes nicht herleiten, dass aus dem h\u00f6heren Aufwand und der Fortschreibung bei WISE \u00fcber den Planungszeitraum hinaus h\u00f6here Wachstumsraten abzuleiten seien. Zwar liegt dem Einsatz ein langfristiger Trend zugrunde. Die Tochtergesellschaft D. Software Inc. entwickelte eine Softwarel\u00f6sung, wie man ohne bordeigenes Endger\u00e4t Bordentertainment auf von den Passagieren mitgebrachten Ger\u00e4ten wird betreiben k\u00f6nnen, was mittel- und langfristig die einzige M\u00f6glichkeit der Bordunterhaltung bedeuten wird. Diese Technologie f\u00fchrt allerdings nur f\u00fcr einen begrenzten Zeitraum zu einem Zusatzwachstum; mittel- und langfristig muss sie aber als Ersatz f\u00fcr bestehende Angebote angesehen werden, weshalb der Ansatz einer niedrigeren EBITDA-Marge gerechtfertigt ist. ES stellt also gerade nicht nachhaltig ein dauerhaftes Plus dar, sondern subsituiert vorhandenes Gesch\u00e4ft.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Angesichts dessen wurde f\u00fcr die D. Software Inc. \u00fcber einen l\u00e4ngerfristigen Zeitraum modelliert, wie die Umsatzerl\u00f6se des konventionellen Kerngesch\u00e4fts abschmelzen und die Erl\u00f6se aus neueren Technologien anwachsen werden. Die Marge des konventionellen, alten Kerngesch\u00e4fts hat eine h\u00f6here Marge, die aber in einem ersten Schritt ebenso sinken wird wie diejenige f\u00fcr die neue Technologie. Daraus ergibt sich in der Summe dann aber eine sukzessive Reduzierung der Marge bei der D. Software Inc., wobei diese Reduktion \u00fcber einen Zeitraum von 15 Jahren hinweg erfolgen wird. Zur Bestimmung der Zielmarge wurden dann die von Unternehmen aus der Software-, Multimedia- und Unterhaltungsbranche erzielten Margen herangezogen. Das Absinken der Marge bei der D. Software Inc. hat dann naturgem\u00e4\u00df auch eine niedrigere Marge im Gesamtkonzern der A. AG zur Folge, nachdem die D. Software Inc. mit einer ambitionierten Margenplanung f\u00fcr die neue Technologie \u00fcber der Marge des Gesamtkonzerns lag. Die genaue Entwicklung der Auswirkungen der Umstellung vor allem auf die neue Technologie entsprechend der Kalkulation und den Annahmen der Gesellschaft hat der Abfindungspr\u00fcfer &#8211; aufbauend auf den dem Gericht \u00fcberlassenen Unterlagen &#8211; in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.10.2015 als Anlage 2 nachgereicht.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Zudem beruht das Absinken der Marge im Terminal Value im Vergleich zum letzten Planjahr aus der Reduktion der Marge bei der IFP-Gruppe, nachdem im letzten Planjahr noch die Aufl\u00f6sung von R\u00fcckstellungen enthalten war &#8211; dieser Effekt konnte nachhaltig nicht mehr angesetzt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Vergleich mit den von der Gesellschaft in der Vergangenheit erzielten EBITDA-Margen, die zwar von 16,5% auf 13% sinken wird, liegt indes immer noch deutlich \u00fcber den Werten der Vergangenheit, als die EBITDA-Marge unbereinigt bei 8,6% bzw. 11,2% und nur in der Hochrechnung f\u00fcr 2013 mit 16,3% \u00fcber dem Wert der Ewigen Rente lag; der Durchschnitt dieser drei Jahre liegt bei rund 12%.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(c) Dem Ansatz f\u00fcr die Margen in der Ewigen Rente kann nicht die Entwicklung der Nettogewinne f\u00fcr alle Luftverkehrsunternehmen von \u20ac 12,9 Mrd. auf \u20ac 19,7 Mrd. in 2014 entsprechend den Erkenntnissen der IATA entgegengehalten werden. Die Luftverkehrsbranche weist einen wellenf\u00f6rmigen Zyklus auf, weshalb der soeben beschriebene Anstieg nicht perpetuiert werden kann. Die Tendenz geht nach Auskunft von Herrn W. eher in die Richtung, dass in dieser Branche \u00fcber die Jahre hinweg eher Geld verloren geht. Gerade deshalb wird von der Luftverkehrsindustrie erheblicher Druck auf die Zulieferunternehmen ausge\u00fcbt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(d) Die Ans\u00e4tze einer sinkenden Marge durch den Einsatz der WISE-Technologie steht nicht in Widerspruch zu den Planannahmen in der Detailplanungsphase, die durch den Einsatz dieser Technologie getrieben waren. Zum einen muss bereits gesehen werden, dass f\u00fcr die Phase I eine konkrete Planung der Gesellschaft vorlag und das neue Gesch\u00e4ft f\u00fcr einen bestimmten Zeitraum auch zus\u00e4tzliche Umsatzerl\u00f6se nach sich ziehen und zu h\u00f6heren Margen f\u00fchren soll. Dabei weist auch die D. Software Inc. mit einem Marktanteil von 90% und einer faktischen Alleinstellung eine h\u00f6here Marge auf, weshalb angesichts des Wachstums in allen Bereichen auch das Ergebnis in Phase I st\u00e4rker steigen muss. Langfristig muss es indes in \u00dcbereinstimmung mit den Einsch\u00e4tzungen des Abfindungspr\u00fcfers als unwahrscheinlich angesehen werden, dass die D. Software Inc. diese Marktposition wird halten k\u00f6nnen. Zudem muss bei der Entwicklung der Margen ber\u00fccksichtigt werden, dass es eine &#8211; auch in anderen Spruchverfahren angesprochene und daher dem Gericht gut bekannte &#8211; Entwicklung gibt, wonach Zulieferunternehmen, die bessere Margen erzielen als der Endproduzent, mit der Entwicklung ihrer Margen unter Druck geraten, weil der Abnehmer und Endproduzent nicht bereit ist zu akzeptieren, dass in der Zulieferkette jedenfalls deutlich bessere Margen erwirtschaftet werden, weshalb erheblicher Druck auf die Preispolitik der Zulieferer ausge\u00fcbt wird.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Eine doppelte Ber\u00fccksichtigung von Risiken ist mit diesen Ans\u00e4tzen in der Detailplanungsphase wie auch im Terminal Value nicht verbunden. Die Planung geht, worauf Herr W. angesichts der Zahlen hingewiesen hat, sehr viel eher von einem best case- als von einem worst case-Szenario aus. Sie ist gekennzeichnet durch Chancen und Risiken der Gesellschaft sowie durch die St\u00e4rken in ihrem Marktumfeld. Das Risiko der Verfehlung von Planannahmen spiegelt sich dagegen im Risikozuschlag wider und ist daher im Nenner des Bewertungskalk\u00fcls anzusetzen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(e) Nicht zu beanstanden ist der fehlende Ansatz des Materialaufwands in der Ewigen Rente. Dieser kann begriffsnotwendig nicht geplant werden, weil f\u00fcr den Zeitraum ab 2017 ff. eine Planung der Gesellschaft gerade nicht mehr vorlag. Demgem\u00e4\u00df musste entsprechend den obigen Ausf\u00fchrungen die EBITA-Marge f\u00fcr diesen Zeitraum prognostiziert werden, die aus den soeben angef\u00fchrten Gr\u00fcnden sachgerecht ermittelt wurde.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(7) Hinsichtlich der Annahmen zur Thesaurierung bzw. zur Aussch\u00fcttung der Jahres\u00fcbersch\u00fcsse kann eine \u00c4nderung der hierzu in der Bewertung getroffenen \u00dcberlegungen nicht vorgenommen werden. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Detailplanungsphase als auch der Ewigen Rente.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) Die Ans\u00e4tze zur Thesaurierung und Aussch\u00fcttung der Jahres\u00fcbersch\u00fcsse im Verlaufe der Detailplanungsphase entspricht dem Unternehmenskonzept der Gesellschaft und kann daher nicht in Frage gestellt werden. Es wird n\u00e4mlich regelm\u00e4\u00dfig davon ausgegangen, dass sich der Umfang der Aussch\u00fcttungen bzw. Thesaurierung in der Planungsphase I an den konkreten Planungen der Gesellschaft zu orientieren hat (vgl. nur LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5 HK O 17095\/11, S. 37; Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5 HK O 2665\/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657\/12).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Soweit namentlich der Antragsteller zu 62) geltend macht, in Phase I seien in den Jahren 2013 und 2014 keine Aussch\u00fcttungen in die Planung eingeflossen, beruhen diese \u00dcberlegungen offensichtlich auf einem &#8211; wenn auch nachvollziehbaren &#8211; Versehen bei der Abfassung seines Schriftsatzes, was auch f\u00fcr den Hinweis auf eine angek\u00fcndigte Sonderaussch\u00fcttung in H\u00f6he von \u20ac 7,50 je Aktie f\u00fcr Ende April 2014 gilt. Die Planung f\u00fcr das Jahr 2014 ging ausweislich der Feststellungen im Bewertungsgutachten und im Pr\u00fcfungsbericht von einer Aussch\u00fcttung in H\u00f6he von \u20ac 2,503 Mio. aus. Das Jahr 2013 ist zum einen kein Planjahr, weil es zum Stichtag der Hauptversammlung bereits beendet war; zum anderen war auch in der Hochrechnung f\u00fcr das Jahr 2013 eine Aussch\u00fcttung in H\u00f6he von 15% des Jahres\u00fcberschusses angesetzt gewesen. Die Presseerkl\u00e4rung vom 24.2.2014, auf die sich der Antragsteller bez\u00fcglich der Sonderaussch\u00fcttung beruft, stammt offensichtlich nicht von der A. AG, sondern &#8211; worauf auch die Antragsgegnerin in ihrer Erwiderung unwidersprochen hingewiesen hat &#8211; von einer anderen Gesellschaft.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) Die in der Phase der Ewigen Rente angenommene Aussch\u00fcttungsquote von 50% bedarf keiner Korrektur. Sie liegt innerhalb der Bandbreite der ermittelten Thesaurierungsquoten von anderen Unternehmen. Da f\u00fcr den Terminal Value eine konkrete Unternehmensplanung gerade nicht mehr vorliegt, ist es sachgerecht, auf den Durchschnitt der Marktteilnehmer abzustellen (vgl. OLG M\u00fcnchen AG 2015, 508, 511 = ZIP 2015, 1166, 1170; OLG Stuttgart AG 2011, 560, 563; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5 HK O 22657\/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455\/13). Die durchschnittliche Aussch\u00fcttungsquote bei den Aktiengesellschaften liegt zwischen 40 und 60%. Die vorliegend vorgesehene Aussch\u00fcttungsquote von 50% liegt innerhalb der Bandbreite, wie sie aus einer Vielzahl von Spruchverfahren gerichtsbekannt angenommen wird.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ein Abstellen auf den Durchschnitt der 30 in den DAX aufgenommenen Gesellschaften ist nicht angezeigt. Zum einen ist das Aussch\u00fcttungsverhalten dieser Unternehmen in den Jahren ab 2004 sehr schwankend und deckt vor allem nicht den Gesamtmarkt ab. Zum anderen geh\u00f6rte die A. AG nie zu den im DAX 30 verzeichneten Unternehmen. Eine andere Aussch\u00fcttungsquote rechtfertigt sich auch nicht aus einem Vergleich mit den in die Peer Group aufgenommenen Unternehmen. Deren Aussch\u00fcttungsquoten bewegten sich entsprechend den Ausf\u00fchrungen im Pr\u00fcfungsbericht zwischen Werten von knapp unter 10% bis teilweise \u00fcber 100% mit einem arithmetischen Mittel von 34%. Angesichts dieser Uneinheitlichkeit kann nicht auf die Vergleichsunternehmen abgestellt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(c) Die Steuerbelastung thesaurierter Gewinne in H\u00f6he von 13,1875% &#8211; mithin des h\u00e4lftigen Abgeltungssteuersatzes von 25% zuz\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag &#8211; muss nicht korrigiert werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Festlegung eines Steuersatzes bedarf typisierender Annahmen. Aus empirischen Studien, die es wenigstens in den Vereinigten Staaten von Amerika, wenn auch nicht f\u00fcr Deutschland gibt, erkennt man eine Haltedauer zwischen 25 und 30 Jahren. Auch wenn diese lange Dauer entsprechend den Erkenntnissen der Kammer aus anderen Spruchverfahren mit der Existenz von sehr langfristig engagierten Pensionsfonds zusammenh\u00e4ngt und dies f\u00fcr Deutschland nicht zwingend sein mag, kann es beim angesetzten Steuersatz bleiben. Dem l\u00e4sst sich insbesondere auch nicht die Regelung aus \u00a7 52 a Abs. 10 EStG entgegenhalten. Ohne eine typisierende Betrachtung lie\u00dfe sich n\u00e4mlich ein einheitlicher Unternehmenswert nicht festlegen. Die Verwendung typisierter Steuers\u00e4tze ist die notwendige Folge der Ermittlung eines objektivierten Unternehmenswerts und folglich unvermeidbar. Es ist deshalb auch nicht zu beanstanden, wenn eine inl\u00e4ndische unbeschr\u00e4nkt steuerpflichtige nat\u00fcrliche Person als Anteilseigner angenommen wird. Wenn f\u00fcr Stichtage nach dem 1.1.2009 im Rahmen der Ermittlung der Zufl\u00fcsse an die Anteilseigner von der Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne auszugehen ist, im Einzelfall aber ein Anteilsinhaber einen steuerfreien Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn haben kann, so muss dies bei der notwendigen Typisierung au\u00dfer Betracht bleiben (vgl. OLG M\u00fcnchen NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2015, 508, 511f. = ZIP 2015, 1166, 1170; Beschluss vom 18.6.2014, Az. 31 Wx 390\/13, S. 5; OLG Stuttgart AG 2013, 724, 728; AG 2014, 208, 211; Beschluss vom 18.12.2009, Az. 20 W 2\/08; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183\/09, S. 131; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685\/11, S. 39 f.; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386\/12, S. 40 f.;; Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371\/13; Kunowski\/Popp in: Peem\u00f6ller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, 6. Aufl., S. 1060 f.; in diese Richtung auch Gro\u00dffeld, Recht der Unternehmensbewertung, a.a.O., Rdn. 488 ff., insbesondere 491).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ein Abstellen auf die individuelle Haltedauer und die individuellen Steuers\u00e4tze eines jeden einzelnen Aktion\u00e4rs &#8211; gegebenenfalls auch mit Sitz im Ausland &#8211; w\u00fcrde eine Unternehmensbewertung unm\u00f6glich machen, zumal die Gesellschaft \u00fcber Inhaberaktien verf\u00fcgt und folglich die Aktion\u00e4re nicht einmal namentlich bekannt sind. Angesichts dessen ist die hier vorgenommene typisierende Betrachtung unausweichlich.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Angesichts dieser \u00dcberlegungen ergeben sich folgende Nettoaussch\u00fcttungen:<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">\n<table class=\"cals framenone\" border=\"0\" rules=\"none\">\n<colgroup>\n<col width=\"43%\" \/>\n<col width=\"13%\" \/>\n<col width=\"14%\" \/>\n<col width=\"15%\" \/>\n<col width=\"13%\" \/> <\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">A. Konzern<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2014<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2015<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2016<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">ab 2017<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Ergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT)<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">16.914<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">18.095<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">20.652<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">15.884<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Zinsertrag<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">12<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">16<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">26<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Zinsaufwand<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 309<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 373<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 427<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 461<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Ergebnis vor Steuern (EBT)<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">16.617<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">17.734<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">20.240<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">15.449<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Unternehmenssteuern<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 4.103<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 5.184<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 5.855<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 4.617<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Ergebnis nach Unternehmenssteuern<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">12.514<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">12.550<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">14.385<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">10.832<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Thesaurierung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 10.011<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 9.413<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 10.070<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 5.416<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Aussch\u00fcttung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2.503<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">3.138<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">4.316<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">5.416<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Pers\u00f6nliche Ertragsteuern<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 660<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 828<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 1.138<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 1.428<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Aussch\u00fcttung nach pers\u00f6nlichen Ertragsteuern<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">1.843<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2.310<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">3.177<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">3.988<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Fiktive Hinzurechnung von Thesaurierung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">10.011<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">9.413<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">10.070<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">5.416<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Pers\u00f6nliche Ertragsteuer auf fiktive Hinzurechnung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 1.320<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 1.241<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 1.328<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">&#8211; 714<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Fiktive Zurechnung von Thesaurierung nach pers. Ertragsteuern<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">8.691<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">8.171<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">8.742<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">4.702<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Ver\u00e4nderung \u201eNet Debt\u201c zum Erhalt der nachhaltigen Verschuldungsquote<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">97<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">zu diskontierende Nettoaussch\u00fcttung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">10.534<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">10.481<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">11.919<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">8.787<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. Der Wert der Aussch\u00fcttungen muss nach der Ertragswertmethode mit Hilfe des Kapitalisierungszinssatzes auf den Tag der Hauptversammlung abgezinst werden. Mit Hilfe des Kapitalisierungszinssatzes, der vorliegend im Risikozuschlag einer Korrektur nach unten bedarf, soll eine Beziehung zwischen dem bewerteten Unternehmen und den anderen Kapitalanlagem\u00f6glichkeiten hergestellt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Zutreffend ist der Ausgangspunkt bei der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes unter Ber\u00fccksichtigung pers\u00f6nlicher Ertragsteuern in der Bewertung durch die Antragsgegnerin. Da die finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse aus der alternativ am Kapitalmarkt zu t\u00e4tigenden Anlage der pers\u00f6nlichen Ertragsbesteuerung der Unternehmenseigner unterliegen, ist der Kapitalisierungszinssatz unter Ber\u00fccksichtigung der pers\u00f6nlichen Steuerbelastung zu ermitteln (vgl. OLG M\u00fcnchen NJW-RR 2014, 473, 474; AG 2007, 287, 290; ZIP 2006, 1722, 1725; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 134: OLG Karlsruhe AG 2013, 353, 355). Dabei ist im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem im Zeitpunkt der Hauptversammlung ma\u00dfgeblichen Steuerregime der Abgeltungssteuer von einem Steuersatz von 25% entsprechend der gesetzlichen Regelungen in \u00a7\u00a7 43, 43 a Abs. 1 Nr. 1, 32 d Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen, der auch angesetzt wurde. Zudem ist der Solidarit\u00e4tszuschlag zu beachten, woraus sich dann ein Steuersatz von 26,375% errechnet.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Der Basiszinssatz war unter Heranziehung der Zinsstrukturkurve der Deutschen Bundesbank auf 2,75% vor Steuern und demgem\u00e4\u00df 2,02% nach Steuern festzusetzen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) Der Basiszinssatz bildet eine gegen\u00fcber der Investition in das zu bewertende Unternehmen risikolose und laufzeitad\u00e4quate Anlagem\u00f6glichkeit ab. Die Ermittlung des Basiszinssatzes anhand der Zinsstrukturkurve von Zerobonds quasi ohne Kreditausfallrisiko kann methodisch nicht beanstandet werden. Es ist n\u00e4mlich betriebswirtschaftlich gefordert, dass der Kapitalisierungszinssatz f\u00fcr den zu kapitalisierenden Zahlungsstrom hinsichtlich Fristigkeit, Risiko und Besteuerung \u00e4quivalent sein muss. Die Zinsstrukturkurve stellt den Zusammenhang zwischen der Verzinsung und den Laufzeiten von dem Markt gehandelten Anleihen dar und gibt den Zusammenhang zwischen Verzinsung bzw. Rendite einer Anleihe und deren Laufzeit wider. Die nach der sogenannten Svensson-Methode ermittelte Zinsstrukturkurve bildet den laufzeitspezifischen Basiszinssatz &#8211; den sogenannten Zerobond-Zinssatz &#8211; ab. Sie ist in der Rechtsprechung zu Recht weithin anerkannt (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.11.2012, Az. 12 W 66\/06; OLG Frankfurt NZG 2012, 1382, 1383; 2013, 69, 70; OLG M\u00fcnchen ZIP 2009, 2339, 2341 = WM 2009, 1848, 1850; AG 2012, 749, 752 = Der Konzern 2012, 561, 564; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1170; Peem\u00f6ller\/Kunowski in Peem\u00f6ller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 323 f.). Nur dadurch kann der Grundsatz der Laufzeit\u00e4quivalenz verwirklicht werden. Die Annahme, es m\u00fcsse auf den zum Bewertungsstichtag aktuellen Zinssatz f\u00fcr langl\u00e4ufige Bundesanleihen abgestellt werden, \u00fcbersieht, dass die Unternehmensbewertung auf die Ewigkeit ausgelegt ist.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Zur Gl\u00e4ttung kurzfristiger Marktschwankungen kann dabei allerdings nicht auf den stichtagsgenauen Basiszinssatz abgestellt werden; vielmehr errechnet sich der Basiszinssatz aus einem Drei-Monats-Durchschnitt, wobei der ma\u00dfgebliche Zeitraum hier von der Hauptversammlung auszugehen hat. Dies ergibt sich aus dem Grundgedanken, dass die Barabfindung gem\u00e4\u00df \u00a7 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung ber\u00fccksichtigen muss.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">W\u00e4hrend der Pr\u00fcfung ergab sich f\u00fcr einen derartigen Zeitraum ein Basiszinssatz von 2,76% vor Steuern entsprechend den Angaben im Pr\u00fcfungsbericht; die Antragsgegnerin verwies in ihrer Erwiderung auf den ma\u00dfgeblichen stichtagsbezogenen Basiszinssatz von 2,69%, der dann auf den der Unternehmenswertung zugrunde gelegten Wert von 2,75% aufgerundet werden konnte. Gegen diese Rundung k\u00f6nnen grundlegende Bedenken nicht angebracht werden. Die Verpflichtung zur Zahlung einer angemessenen Barabfindung, die dem vollen Wert der Beteiligung entspricht, liegt ein einfachwie auch verfassungsrechtlich gebotener Ausgleich der jeweils gesch\u00fctzten gegenl\u00e4ufigen Interessen der Minderheitsaktion\u00e4re und der Antragsgegnerin als Hauptaktion\u00e4rin zugrunde. Die Heranziehung von Parametern, die den richtigen Werten m\u00f6glichst nahe kommen, wird dem gesetzlich vorgegebenen Interessenausgleich am ehesten gerecht. Die vorgenommene (Auf-)Rundung auf 2,75% vor Steuern ist daher von \u00a7 287 Abs. 2 ZPO gedeckt (vgl. OLG Frankfurt Der Konzern 2011, 47, 50 f.; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657\/12: Beschluss vom 21.8.2015, Az. 5HK O 1913\/14). Da in die Unternehmensbewertung zudem nur der Nachsteuerwert einflie\u00dfen kann, reduziert sich der Unterschied auf etwa 0,03 Prozentpunkte &#8211; bei einer derart geringen Differenz sind die Auswirkungen auf den Ertragswert als marginal zu bezeichnen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) Eine Reduktion wegen der Existenz von Credit Default Swaps muss nicht erfolgen. Allein der Umstand, dass am Markt auch Credit Default Swaps in Bezug auf staatliche Anleihen der Bundesrepublik Deutschland zu beobachten sind, rechtfertigt nicht den Ansatz einer K\u00fcrzung des Basiszinssatzes. Zum einen ist die Bundesrepublik Deutschland &#8211; ungeachtet einer m\u00f6glichen, aber keinesfalls sicheren Verwirklichung von Haftungsrisiken als Folge der Staatsschuldenkrise innerhalb des Euro-Raums &#8211; unver\u00e4ndert ein sicherer Schuldner. Auf ein theoretisches Restausfallrisiko kommt es nicht entscheidend an, weil v\u00f6llig risikofreie Anlagen ohnehin nicht verf\u00fcgbar sind. Zudem ist aus anderen Spruchverfahren gerichtsbekannt, dass es zwar Spekulationen gegen die Bundesrepublik Deutschland gibt; diese sind indes zahlenm\u00e4\u00dfig so gering, dass eine Ber\u00fccksichtigung beim Basiszinssatz nicht gerechtfertigt sein kann. Weiterhin kann auch nicht unber\u00fccksichtigt bleiben, dass die Staatsschulden der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Neuregelungen in Art. 109 Abs. 3 und Art. 115 Abs. 2 GG zumindest nicht in dem Ausma\u00df ansteigen d\u00fcrfen, wie dies in der Vergangenheit immer wieder zu beobachten war (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2011, Az. 21 W 7\/11; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 7.5.2014, Az. 21386\/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657\/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455\/14; Beschluss vom 6.3.2015, Az. 5HK O 662\/13; Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371\/13; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402\/13).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(c) Ebenso wenig ist es geboten, den Basiszinssatz in Phase I jeweils f\u00fcr ein konkretes Planjahr gesondert auszuweisen. Die einheitliche Festlegung des Basiszinssatzes f\u00fcr den gesamten Beurteilungszeitraum stellt eine allgemein \u00fcbliche und nicht zu beanstandende Vorgehensweise dar (so ausdr\u00fccklich OLG M\u00fcnchen NJW-RR 2014, 423, 474). Dies ergibt sich letztlich auch aus der \u00dcberlegung, dass Ertr\u00e4ge zwar j\u00e4hrlich erzielt und ausgesch\u00fcttet werden sollen, die Dauer des Unternehmens und damit die Ermittlung des Ertragswertes in die Ewigkeit angelegt ist und demzufolge auch nicht von einer j\u00e4hrlich neu stattfindenden Alternativanlage ausgegangen werden kann, wenn Bewertungsanlass das Ausscheiden eines Aktion\u00e4rs aus der Gesellschaft ist (vgl. LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 30.3.2012, Az. 5 HK O 11296\/06; Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371\/13; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402\/13).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Aus demselben Grund muss auch nicht auf die durchschnittliche Laufzeit der Finanzierungskredite der A. AG von zwei bis vier Jahren abgestellt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(d) Diesem Ansatz l\u00e4sst sich nicht entgegenhalten, aus den Beispielen der PIIGS-Staaten ergebe sich die konkrete Gefahr einer Insolvenz auch der \u00f6ffentlichen Hand. Auch hier gilt es zum einen zu ber\u00fccksichtigen, dass es sich bei Anleihen der Bundesrepublik Deutschland um hinreichend (quasi-)sichere Papiere handelt. Zum anderen muss aber vor allem gesehen werden, dass infolge der Neuregelungen im Grundgesetz, die auch als \u201eSchuldenbremse\u201c bezeichnet werden, die Gefahr eines Staatsbankrotts der Bundesrepublik Deutschland als in h\u00f6chstem Ma\u00dfe unwahrscheinlich bezeichnet werden muss und folglich vernachl\u00e4ssigt werden kann.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) F\u00fcr die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes muss der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag erh\u00f6ht werden, der nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO zu sch\u00e4tzen ist und vorliegend nach Steuern auf 5,2% im Jahr 2014, 5,3% im Jahr 2015, 5,35% im Jahr 2016 sowie auf 5,4% in der Ewigen Rente festgesetzt werden muss.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Grund f\u00fcr den Ansatz eines Risikozuschlages liegt darin, dass Investitionen in Unternehmen im Vergleich zur Anlage in sichere oder zumindest quasi-sichere \u00f6ffentlichen Anleihen einem h\u00f6heren Risiko ausgesetzt sind. Dieses Risiko wird bei einem risikoaversen Anleger durch h\u00f6here Renditechancen und damit einen erh\u00f6hten Zinssatz ausgeglichen, weshalb der Ansatz eines Risikozuschlages unumg\u00e4nglich ist, zumal der Verzicht auf diesen die ohnehin nicht durch die Planung abgegoltenen Risiken wie politische Krisen, Naturkatastrophen oder weitere nicht in die Planungsrechnung einzubeziehenden allgemeinen wirtschaftlichen Risiken vernachl\u00e4ssigen w\u00fcrde. Ebenso kann die Gefahr des Verfehlens der Planungsziele nicht v\u00f6llig unber\u00fccksichtigt bleiben. Angesichts dessen geht die heute nahezu einhellig vertretene obergerichtliche Rechtsprechung vom Erfordernis des Ansatzes eines Risikozuschlages aus (vgl. nur OLG M\u00fcnchen ZIP 2009, 2339, 2341 = WM 2009, 1848, 1850; KG NZG 2011, 1302, 1304 = AG 2011, 627, 628 f. = ZIP 2011, 2012, 2013 = WM 2011, 1705, 1706 f.; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.10.2011, Az. 20 W 7\/11; AG 2014, 208, 211; OLG Frankfurt NZG 2012, 549, 550 = Der Konzern 2012, 199, 205 f.; ebenso Peem\u00f6ller\/Kunowski in: Peem\u00f6ller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 325).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) Die Frage, wie der Risikozuschlag im Einzelnen zu ermitteln ist, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beurteilt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(aa) Mehrheitlich wird davon ausgegangen, der Risikozuschlag k\u00f6nne mittels des (Tax-)CAPM (Capital Asset Pricing Model) ermittelt werden. Danach wird die durchschnittliche Marktrisikopr\u00e4mie, die anhand empirischer Daten aus der langfristigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und risikolosen staatlichen Anleihen errechnet wird, mit einem spezifischen Beta-Faktor multipliziert, der sich aus der Volatilit\u00e4t der Aktie des zu bewertenden Unternehmens ergibt. Zur Begr\u00fcndung der Ma\u00dfgeblichkeit dieses kapitalmarkttheoretischen Modells wird vor allem ausgef\u00fchrt, dass bei der Feststellung des Unternehmenswertes intersubjektiv nachvollziehbare Grunds\u00e4tze unter Zugrundelegung von Kapitalmarktdaten Anwendung f\u00e4nden und dass es kein anderes Modell gebe, das wie das CAPM die Bewertung risikobehafteter Anlagenm\u00f6glichkeiten erl\u00e4utere. Demgegen\u00fcber verf\u00fcge die herk\u00f6mmliche Multiplikatormethode \u00fcber kein festes theoretisches, sondern eher ein empirisches Fundament und werde zudem nicht durch die theoretische Forschung unterst\u00fctzt. Mit dem CAPM werde gegen\u00fcber der Risikozuschlagsmethode eine ungleich h\u00f6here Qualit\u00e4t infolge der gr\u00f6\u00dferen Nachpr\u00fcfbarkeit erreicht (vgl. OLG D\u00fcsseldorf WM 2009, 2220, 2226; OLG Stuttgart AG 2010, 510, 512; AG 2008, 510, 514 f.; NZG 2007, 112, 117 = AG 2007, 128, 133 f.; Paulsen in: M\u00fcnchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., \u00a7 305 Rdn. 126; Simon\/Leverkus in: Simon, SpruchG, a.a.O., Anh \u00a7 11 Rdn. 126 f.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(bb) Die Kammer vermag der vielfach vertretenen alleinigen Ma\u00dfgeblichkeit des (Tax-)CAPM in dieser Allgemeinheit nicht zu folgen. Es ist n\u00e4mlich nicht erkennbar, dass das (Tax-)CAPM den anderen Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlages eindeutig \u00fcberlegen w\u00e4re. Auch bei ihm h\u00e4ngt das Ergebnis in hohem Ma\u00dfe von der subjektiven Einsch\u00e4tzung des Bewerters ab, die nur nicht unmittelbar durch die Sch\u00e4tzung des Risikozuschlages selbst ausge\u00fcbt wird, sondern mittelbar durch die Auswahl der Parameter f\u00fcr die Berechnung der Marktrisikopr\u00e4mie sowie des Beta-Faktors. Die rechnerische Herleitung des Risikozuschlages t\u00e4uscht dar\u00fcber hinweg, dass aufgrund der Vielzahl von Annahmen, die f\u00fcr die Berechnung getroffen werden m\u00fcssen, nur eine scheinbare Genauigkeit erreicht wird und nicht etwa eine exakte Bemessung des f\u00fcr die Investition in das konkrete Unternehmen angemessenen Risikozuschlages. Schon die zu treffende Aussage, inwieweit die Daten aus der Vergangenheit auch f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Entwicklung aussagekr\u00e4ftig sind, unterliegt subjektiver Wertung. Dies zeigt sich bereits am Auswertungszeitraum, f\u00fcr den die \u00dcberrendite ermittelt wird. Aus einer Vielzahl anderer Spruchverfahren ist gerichtsbekannt, dass es eine Reihe von Studien gibt, die f\u00fcr unterschiedliche Zeitr\u00e4ume Werte f\u00fcr die Marktrisikopr\u00e4mie vor Steuern in Anwendung des arithmetischen Mittels zwischen 4,90% und 10,43% ermittelten; hinsichtlich des geometrischen Mittels werden Studien aufgezeigt, die vor Steuern Werte zwischen 1,7% und 6,80% ergaben. Ebenso ist die Auswahl der Unternehmen, die in eine Peer Group vergleichbarer Unternehmen einbezogen werden, stark von der subjektiven Einsch\u00e4tzung desjenigen abh\u00e4ngig, der \u00fcber die Vergleichbarkeit der Unternehmen im Einzelnen entscheidet (vgl. OLG M\u00fcnchen WM 2009, 1848, 1850 f. = ZIP 2009, 2339, 2341; Gro\u00dffeld, Recht der Unternehmensbewertung, a.a.O., Rdn. 694 f.; auch Reuter AG 2007, 1, 5; sehr kritisch zum CAPM auch Emmerich in: Festschrift f\u00fcr Uwe H. Schneider, 2011, S. 323, 328 f., 331).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Auch sieht die Kammer in der Anwendung des arithmetischen Mittels mit einer j\u00e4hrlichen Wiederanlage des vollst\u00e4ndigen Aktienportfolios, wie es in den einzelnen IDW-Standards empfohlen wird, kein hinreichend taugliches Kriterium. Insoweit liegt n\u00e4mlich ein Widerspruch zu der Annahme einer auf Ewigkeit angelegten Unternehmenst\u00e4tigkeit vor. F\u00fcr das aktuelle steuerliche Regime der Abgeltungssteuer unter Einschluss der Versteuerung von Ver\u00e4u\u00dferungsgewinnen gehen empirische Untersuchungen n\u00e4mlich von einer sehr viel l\u00e4ngeren Haltedauer aus. Wenn der Wert des Unternehmens in die Ewigkeit ermittelt werden soll und vor allem auch die Alternativanlage in Aktien anderer Unternehmen vergleichbar sein soll, steht die Annahme eines j\u00e4hrlich stattfindenden vollst\u00e4ndigen Aktienaustausches hierzu in Widerspruch. Weiterhin ist gegen das arithmetische Mittel als alleiniger Ma\u00dfstab zur Ermittlung des Risikozuschlages zu ber\u00fccksichtigen, dass in all den F\u00e4llen, in denen die Anlageperiode nicht 1 ist, es zu Verzerrungen kommt (vgl. W.\/Jonas\/ Ballwieser\/ Tsch\u00f6pel WPg 2006, 1005, 1017 f.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Alternative zum arithmetischen Mittel liegt im geometrischen Mittel, bei dem die Wertpapiere zu Beginn des Untersuchungszeitraumes gekauft und an dessen Ende verkauft werden; die jeweiligen Ertr\u00e4ge werden dabei j\u00e4hrlich wieder angelegt. Dabei wird allerdings auch zu ber\u00fccksichtigen sein, dass das geometrische Mittel ebenso wie das arithmetische Mittel zu Verzerrungen des Unternehmenswertes f\u00fchrt, wenn die Anlageperiode nicht gleich 1 ist (vgl. W.\/Jonas\/Ballwieser\/Tsch\u00f6pel WPg 2006, 1005, 1017 f.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Insoweit geht die Kammer in st\u00e4ndiger Rechtsprechung unter Ber\u00fccksichtigung der gebotenen kritischen Auseinandersetzung mit diesem Modell davon aus, zwischen diesen beiden Extremen liegende Werte anzusetzen (vgl. nur LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5HK O 2665\/12; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925\/08; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386\/12; Beschluss vom 29.8.2014, Az. 5HK O 7455\/13; in diese Richtung auch OLG Karlsruhe Der Konzern 2015, 442, 448 f.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(cc) Vielmehr ist der Risikozuschlag mittels einer empirischen Sch\u00e4tzung zu gewinnen, die im Rahmen einer Gesamtw\u00fcrdigung aller ma\u00dfgeblichen Gesichtspunkte der konkreten Situation des zu bewertenden Unternehmens Rechnung tr\u00e4gt. Dabei k\u00f6nnen auch die unter Anwendung des CAPM gewonnenen Daten als eines der Elemente f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Risikozuschlages herangezogen werden (so auch OLG M\u00fcnchen ZIP 2009, 2339, 2342 = WM 2009, 1848, 1851).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) Beim (Tax-)CAPM als einem der ma\u00dfgeblichen Elemente zur Ermittlung des anzusetzenden Risikozuschlags ergibt dieser aus dem Produkt von Marktrisikopr\u00e4mie und dem Beta-Faktor.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(aa) Dabei geht das kapitalmarktorientierte (Tax-)CAPM von einer Marktrisikopr\u00e4mie aus, die sich aus der Differenz der erwarteten Rendite des Marktportfolios und dem risikolosen Zinssatz ergibt. Allerdings vermag die Kammer den Ansatz einer entsprechend einer aktuellen Verlautbarung des FAUB des IDW vom 19.9.2012 und einer aufgrund von aktuellen Marktbeobachtungen und Kapitalmarktstudien von Ratingagenturen basierenden implizit ermittelten Marktrisikopr\u00e4mie von 5,5% nach Steuern nicht zu teilen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Ansatz einer implizit aus Prognosen von Finanzanalysten und Ratingagenturen ermittelten Marktrisikopr\u00e4mie ist nicht geeignet, diese \u00dcberrendite abzuleiten. Gerade die Sch\u00e4tzung von Finanzanalysten und Ratingagenturen ist in hohem Ma\u00dfe abh\u00e4ngig von deren subjektiver Einsch\u00e4tzung. Angesichts dessen t\u00e4uscht die rechnerische Herleitung des Risikozuschlages dar\u00fcber hinweg, dass aufgrund der Vielzahl der zu treffenden Annahmen nur eine scheinbare Genauigkeit erzielt werden kann und nicht etwa eine exakte Bemessung des f\u00fcr die Investition in das konkrete Unternehmen angemessenen Risikozuschlages. Ebenso wie die zu treffende Aussage, inwieweit Daten aus der Vergangenheit auch f\u00fcr die zuk\u00fcnftige Entwicklung aussagekr\u00e4ftig sind, unterliegen die \u00dcberlegungen und Einsch\u00e4tzungen von Ratingagenturen, Finanzanalysten oder auch von Kapitalmarktstudien subjektiven Einschl\u00e4gen, weshalb es mehr als problematisch ist, aus ihnen die k\u00fcnftige Marktrisikopr\u00e4mie unter Einfluss der Folgewirkungen der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise abzusch\u00e4tzen. Gegen diesen Ansatz spricht insbesondere auch die \u00dcberlegung, dass die Marktkapitalisierung als Input-Parameter f\u00fcr die Bemessung der Marktrisikopr\u00e4mie herangezogen wird (zu diesem Erfordernis ausdr\u00fccklich W.\/Mackenstedt\/Schieszl\/Lenckner\/Willershausen WPg. 2013, 947, 957). Das Modell zur Ermittlung impliziter Kapitalkosten muss konsistent zum Bewertungsmodell &#8211; vorliegend also zum Ertragswertverfahren &#8211; sein. Ein in alle Verfahren einflie\u00dfender Parameter ist der Unternehmenswert bzw. der Marktwert des Eigenkapitals. Dabei wird \u00fcblicherweise auf den Aktienkurs bzw. die Marktkapitalisierung zur\u00fcckgegriffen. W\u00fcrden aber die \u00fcbrigen zur Ermittlung der impliziten Eigenkapitalkosten und damit der impliziten Marktrisikopr\u00e4mie erforderlichen Parameter mit Ausnahme des gesuchten Risikozuschlags entsprechend den Annahmen im Bewertungsmodell angenommen, ist die Ermittlung der impliziten Eigenkapitalkosten nicht erforderlich, weil die Verwendung eines so ermittelten Eigenkapitalkostenansatzes exakt zum B\u00f6rsenkurs f\u00fchren und dann unmittelbar auf diesen abgestellt werden k\u00f6nnte (vgl. LG M\u00fcnchen I ZIP 2015, 2124, 2130; Beschluss vom 14.2.2014, Az. 5HK O 16505\/08; Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5HK O 18925\/08; auch Zeidler\/Tsch\u00f6pe\/Bertram CF 2014, 70, 72 f.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Eine im Vergleich zu der fr\u00fcheren Empfehlung des FAUB des IDW um einen Prozentpunkt erh\u00f6hte Marktrisikopr\u00e4mie l\u00e4sst sich auch nicht mit den Besonderheiten der Auswirkungen der Finanzmarkt- und Staatsschuldenkrise begr\u00fcnden. Auch die Vergangenheitszahlen, die die Grundlage der vom IDW bis zur der angesprochenen Verlautbarung angesetzten Empfehlung einer Marktrisikopr\u00e4mie nach Steuern unter Geltung des Steuerregimes der Abgeltungssteuer mit Werten in einer Bandbreite von 4 bis 5% bildete, umfassten mehrere konjunkturelle Zyklen mit Phasen des Aufschwungs wie auch des konjunkturellen Abschwungs. Wenn davon auszugehen ist, dass es nach der Finanzmarktkrise zu einem &#8211; wenn auch unerwartet raschen &#8211; erneuten Aufschwung kam, erscheint bereits fraglich, ob es sich dabei um eine schwere und lange Wirtschaftskrise handelt (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 8.6.2015, Az. 3-05 O 198\/13). Die These einer konstant realen Aktienrendite, die angesichts eines historisch niedrigen Basiszinssatzes vertreten wird, l\u00e4sst sich empirisch nur schwer untermauern. In der Bewertungsliteratur wird zwar wiederholt auf Marktanalysen verwiesen, wonach die Gesamtrenditeerwartung der Anteilsnehmer nicht gesunken, sondern konstant geblieben sei (vgl. W.\/Mackenstedt\/ Schieszl\/Willershausen WPg 2013, 948, 950 ff.; Zeidler\/Tsch\u00f6pe\/Bertram CF 2014, 70, 77 ff.; Baetge\/Niemeyer\/K\u00fcmmel\/Schulz in: Peem\u00f6ller, Praxishandbuch der Unternehmensbewertung, a.a.O., S. 396 f.). Allerdings ist diese These &#8211; wie die Kammer aus anderen Spruchverfahren wei\u00df &#8211; gerade nicht unumstritten, sondern ebenso vertreten wird, die Kapitalmarktteilnehmer w\u00fcrden infolge des Verharrens des Renditeniveaus quasi-risikoloser Bundesanleihen auf dem aktuell niedrigen Stand auch ihre Renditeerwartungen f\u00fcr risikobehaftete Investitionen reduzieren.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Auch andere Versuche zur Begr\u00fcndung, wie sie zum Teil \u00fcber den Unterschied zwischen der Rendite deutscher Staatsanleihen und dem Interbankenzins &#8211; mithin dem Zinssatz, zu dem sich ein Kapitalmarktteilnehmer mit dem geringsten Risiko und folglich dem geringsten Zinssatz verschulden kann &#8211; vorgenommen werden, verm\u00f6gen nicht restlos zu \u00fcberzeugen. Nach einem Anstieg dieses Spreads im Gefolge der Finanzmarkt- und der europ\u00e4ischen Staatsschuldenkrise noch bis in das Jahr 2013 hinein kam es wieder zu einem R\u00fcckgang des Delta des 12-Monats-Euribor, wobei Werte erreicht wurden, die nicht deutlich \u00fcber dem Spread aus der Zeit vor der Finanzmarktkrise lagen. Dann aber l\u00e4sst sich auch aus dieser \u00dcberlegung heraus nicht der Schluss auf eine um 1 Prozentpunkt erh\u00f6hte Marktrisikopr\u00e4mie ziehen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">F\u00fcr den Ansatz einer Marktrisikopr\u00e4mie von 5% nach Steuern im Anwendungsbereich des (Tax-)CAPM sprechen auch die Wertungen des Gesetzgebers, auf die zur\u00fcckgegriffen werden kann. In \u00a7 203 Abs. 1 BewG legte der Gesetzgeber f\u00fcr das vereinfachte Ertragswertverfahren einen Risikozuschlag von 4,5% fest, wobei diesem Ansatz ein durchschnittliches Marktrisiko zugrunde liegt. Auch wenn diese Vorschrift nur im vereinfachten Ertragswertverfahren zur Anwendung gelangt, kann die darin zum Ausdruck gekommene Grundentscheidung und Wertung des Gesetzgebers nicht g\u00e4nzlich au\u00dfer Acht gelassen werden (vgl. OLG M\u00fcnchen WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2014, 453, 455 = Der Konzern 2014, 172, 174 = NJW-RR 2014, 473, 474 f.; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166. 1170). Zwar lag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung in \u00a7 203 Abs. 1 BewG der Basiszinssatz deutlich h\u00f6her. Doch wird die Wertung des Gesetzgebers bei einer Erh\u00f6hung der Marktrisikopr\u00e4mie um einen Prozentpunkt zu stark in den Hintergrund gedr\u00e4ngt. Die Kammer erachtet den Ansatz, ein Investor ber\u00fccksichtige bei seiner Renditeerwartung auch den R\u00fcckgang des Basiszinssatzes, weshalb die \u00dcberrendite in ihrer H\u00f6he keiner Ver\u00e4nderung bed\u00fcrfe, als jedenfalls nicht weniger gut geeignet, um die Marktrisikopr\u00e4mie festzulegen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Bei dieser Ausgangslage mit dem Fehlen eindeutiger empirischer Studien, die konstant reale Renditeforderungen best\u00e4tigen oder ausschlie\u00dfen, und den unterschiedlichen &#8211; auch vor dieser Kammer vorgenommenen &#8211; Erkl\u00e4rungsversuchen zur Rechtfertigung der Empfehlung des FAUB des IDW &#8211; ist eine im Wege der Sch\u00e4tzung gewonnene Marktrisikopr\u00e4mie von 5%, die sich im Schnittbereich der urspr\u00fcnglichen Empfehlung des Fachausschusses Unternehmensbewertung des IDW mit den angepassten neueren Empfehlungen ansiedelt, zur \u00dcberzeugung der Kammer sachgerecht (so schon LG M\u00fcnchen I ZIP 2015, 2124, 2130 f.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(bb) Der zur Ermittlung des unternehmensindividuellen Risikos im Rahmen der Anwendung des (Tax-)CAPM herangezogenen Beta-Faktors konnte aus einer Peer Group vergleichbarer Unternehmen abgeleitet werden, weil das unternehmenseigene Beta der A. AG nicht als aussagekr\u00e4ftig eingestuft werden kann. Die fehlende Ma\u00dfgeblichkeit des origin\u00e4ren Beta-Faktors der Gesellschaft beruht auf nachstehenden Erw\u00e4gungen:<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Abfindungspr\u00fcfer verwies in seinem Pr\u00fcfungsbericht auf den origin\u00e4ren Beta-Faktor der Gesellschaft von 1,7 bei einem f\u00fcnfj\u00e4hrigen Zeitraum auf Basis monatlicher Renditen. Dieser Ansatz, der ohnehin zu einem deutlich niedrigeren Unternehmenswert f\u00fchren w\u00fcrde, ist aber nicht geeignet, das unternehmensindividuelle Risiko zum Stichtag der Hauptversammlung abzuleiten, weil es in diesem Zeitraum zu erheblichen Ver\u00e4nderungen im Gesch\u00e4ftsmodell der Gesellschaft kam. Der von Herrn W. ermittelte origin\u00e4re Beta-Faktor f\u00fcr einen Zwei-Jahres-Zeitraum mit monatlichen Renditeintervallen betrug minus 0,1. Ein negativer Beta-Faktor in einer sehr volatilen und auch konjunkturabh\u00e4ngigen Branche ist nicht nachvollziehbar, weil dies bedeuten w\u00fcrde, dass das Risiko eines Investments in eine Aktie dieser Gesellschaft einem geringeren Risiko unterliegen w\u00fcrde als in eine (quasi-)sichere Staatsanleihe. Dies widerspricht den tats\u00e4chlichen Gegebenheiten (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 8.7.2011, Az. 20 W 14\/08- zit. nach Juris).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Entscheidend gegen den Ansatz des unternehmenseigenen Beta-Faktors spricht aber die mangelnde Liquidit\u00e4t der Aktien der A. AG. Zum einen war das Handelsvolumen in St\u00fcck innerhalb des Zeitraums von Juli 2008 bis Juli 2013 nur wenige Male auff\u00e4llig hoch. Vor allem aber zeigt sich die geringe Liquidit\u00e4t der Aktie an dem Bid-Ask-Spread, der \u00fcber einen Zeitraum vom 31.7.2008 bis zum 30.06.2013 bei 2,14% sowie \u00fcber einen Zeitraum vom 5.8.2011 bis zum 26.7.2013 bei 1,86% lag. Bei Aktien mit einem geringen Handelsvolumen liegt der Bid-Ask-Spread deutlich \u00fcber dem sehr liquider Aktien. Daher m\u00fcssen K\u00e4ufer bzw. Verk\u00e4ufer einer Aktie mit geringem Handelsvolumen einen erheblich h\u00f6heren Abschlag auf ihre Bruttorendite hinnehmen als K\u00e4ufer bzw. Verk\u00e4ufer einer Aktie mit hohem Handelsvolumen. Infolge dessen wird ein rationaler Investor nicht unmittelbar auf jede neue Kapitalmarktinformation reagieren, weil er bei jeder Transaktion erhebliche Renditeabschl\u00e4ge hinnehmen m\u00fcsste durch die h\u00f6heren Bid-Ask-Spreads. Folglich zeigt sich das tats\u00e4chliche Risiko eines Unternehmens nicht am empirisch ermittelten Beta-Faktor, da der Kurs aufgrund der hohen Transaktionskosten nur tr\u00e4ge auf neue Kapitalmarktinformationen reagiert. \u00dcblicherweise wird bei Bid-Ask-Spreads, die unter 1% liegen, die Liquidit\u00e4t der Aktie bejaht. Angesichts der hier ermittelten durchschnittlichen Werte von &#8211; je nach Betrachtungszeitraum &#8211; knapp \u00fcber bzw. knapp unter 2% kann nicht von einer hinreichend liquiden Aktie ausgegangen werden, weshalb der unternehmenseigene Beta-Faktor nicht herangezogen werden kann.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Dieser Ansatz \u00fcber die H\u00f6he der Bid-Ask-Spreads ist auch nicht deshalb untauglich, weil ein Vergleich mit DAX-Gesellschaften gezogen wird. Wesentlich ist n\u00e4mlich der Vergleich zum Gesamtmarkt. Angesichts des sehr viel st\u00e4rkeren Handels mit Aktien von im DAX 30 notierten Gesellschaften haben diese einen sehr viel niedrigeren Bid-Ask-Spread. Entsprechende Untersuchungen f\u00fcr den CDAX, bei denen die Bid-Ask-Spreads der CDAX-Aktien in Centile eingeteilt sind, dienen der Einsch\u00e4tzung, ob ein geringer oder h\u00f6herer Spread vorliegt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der Ansatz eines unverschuldeten Beta-Faktors von 1,0, der das operative Risiko der Gesellschaft widerspiegelt, \u00fcber eine Peer Group muss nicht korrigiert werden. Dabei k\u00f6nnen grundlegende Bedenken gegen die Zusammensetzung der P. Group aus insgesamt 13 Unternehmen der Luftfahrtbranche, der Filmsowie der IFE-Solutions\/Hardware- und der Videospielehersteller nicht erhoben werden. Keiner der direkten Wettbewerber des Konzerns der A. AG ist b\u00f6rsennotiert, wobei dies vor allem f\u00fcr Sp\u2026 Inc. als gr\u00f6\u00dftem der unmittelbaren Wettbewerber der Gesellschaft gilt. Daher konnte und musste bei der Auswahl der Vergleichsunternehmen auf solche Gesellschaften zur\u00fcckgegriffen werden, die in den relevanten M\u00e4rkten der Gesellschaft t\u00e4tig sind. Die Risikolage ist sowohl beim Zulieferer als auch beim Abnehmer vergleichbar. Dies gilt auch f\u00fcr die Filmindustrie. Bei seiner Anh\u00f6rung verwies der Abfindungspr\u00fcfer im Termin vom 14.8.2015 \u00fcberzeugend darauf, dass sich in den F\u00e4llen, in denen die Filmindustrie keine Abnehmer f\u00fcr die von ihr produzierten Filme findet, das Gesch\u00e4ftsmodell der A. AG samt Tochtergesellschaften \u00e4ndern wird und dann hinf\u00e4llig w\u00fcrde, wenn die Flugg\u00e4ste ausblieben. Die Orientierung der Gesellschaft geht vermehrt in Richtung auf Spiele und Software-L\u00f6sungen, weshalb auch A. B. Inc. und U. E. SA in die P. Group aufgenommen werden konnten. Nicht gestrichen werden muss auch R. C. Inc., weil dieses Unternehmen neben anderen IT-Systeme entwickelt, die der Luftfahrt zugutekommen. Angesichts eines unlevered Beta von 0,9 dieses Unternehmens wirkt sich dessen Einbeziehung ohnehin nicht zum Nachteil der Minderheitsaktion\u00e4re aus, weil das unlevered Beta den Durchschnitt \u00fcber die Peer Group geringf\u00fcgig senkt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Sachgerecht erfolgte die Aufnahme der D. L. AG, Q. Ltd., C. P. Ltd. oder S. A. Ltd.; sie geh\u00f6ren entweder zu den Premiumanbietern oder aber zu den gr\u00f6\u00dften Kunden des Konzerns der A. AG. Die Luftfahrtgesellschaften E., Et. und Qa. konnten mangels B\u00f6rsennotiz nicht in die Peer Group aufgenommen werden, weil ein Beta-Faktor angesichts fehlender B\u00f6rsennotiz nicht ermittelt werden konnte. Fluglinien, bei denen das Segment \u201eBordunterhaltung\u201c eine wesentlich geringere Bedeutung hat, mussten aufgrund dieses qualitativen Kriteriums ausgeschlossen werden. Ebenso konnten Fluggesellschaften, die nicht in der Zielregion der Gesellschaft und ihrer Tochterunternehmen operieren, ausgeschlossen bleiben. Dasselbe gilt, wenn sich bei der Analyse der Beta-Faktoren der vergangenen f\u00fcnf Jahre Strukturbr\u00fcche zeigten. Nicht in die finale Peer Group aufgenommen werden mussten auch solche Unternehmen, die in den letzten f\u00fcnf Gesch\u00e4ftsjahren nicht wenigstens \u00fcberwiegend profitabel gewirtschaftet haben, weil es anderenfalls zu einer Verzerrung der Risikosituation gekommen w\u00e4re. Bei mangelnder Liquidit\u00e4t der Aktie oder einer ungen\u00fcgenden Zahl von Datenpunkten war es ebenfalls unm\u00f6glich, diese Unternehmen zur Ermittlung des Beta-Faktors durch eine Peer Group heranzuziehen. Liquidit\u00e4t und eine ausreichende Zahl von Datenpunkten sind indes zwingende Voraussetzungen, um einen aussagekr\u00e4ftigen Beta-Faktor bestimmen zu k\u00f6nnen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Grundlegende Bedenken gegen die Zusammensetzung der Peer Group k\u00f6nnen auch nicht mit dem Argument erhoben werden, es seien dabei zu viele Unternehmen mit Sitz im Ausland einbezogen worden, nachdem nur die D. L. AG in Deutschland ans\u00e4ssig ist. Es ist in der Rechtsprechung weithin anerkannt, dass auch ausl\u00e4ndische Unternehmen in eine Peer Group aufgenommen werden k\u00f6nnen (vgl. OLG Celle AG 2007, 865, 867 = ZIP 2007, 2025, 2028; OLG D\u00fcsseldorf WM 2009, 2220, 2226; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657\/12; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402\/13). Dies resultiert neben der Verflechtung der Kapital- und Aktenm\u00e4rkte vor allem auch aus der Erw\u00e4gung heraus, dass alle Unternehmen der Peer Group in gleicher Weise wie die Gesellschaft mit ihren Tochtergesellschaften auf internationalen M\u00e4rkten t\u00e4tig sind.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Als Referenzzeitraum konnten bei den Peer Group-Unternehmen f\u00fcnf Jahre herangezogen werden. Ein zwingender Grund f\u00fcr den Ansatz von zwei Jahren, der zu einem geringf\u00fcgig niedrigeren unlevered Beta-Faktor f\u00fchren w\u00fcrde, kann nicht bejaht werden. Die weltweite Luftfahrtindustrie als Endabnehmer der Produkte der Gesellschaft und letztes Glied in einer Kette von Zulieferern weist Zyklizit\u00e4ten auf, die deutlich n\u00e4her an dem hier herangezogenen F\u00fcnf-Jahres-Intervall liegen als ein Zeitraum von zwei Jahren. Der Abfindungspr\u00fcfer verwies in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.10.2015 auf die Entwicklung der EBIT-Margen in der weltweiten Luftfahrtindustrie. Nach einer leicht positiven durchschnittlichen EBIT-Marge im Jahr 2000 fiel diese im darauf folgenden Gesch\u00e4ftsjahr 2001 dramatisch ab, verbesserte sich zwar in den Folgejahren leicht, erreichte jedoch erst 2007 wieder einen positiven Wert. Nach einer weiteren Verbesserung im Jahr 2008 kam es 2009 in Konsequenz der durch den Zusammenbruch der USamerikanischen Investmentbank Lehmann Brothers Inc. zu einem dramatischen Abfall, um sich dann wieder auf einen deutlich positiven Wert zu verbessern. In den Jahren 2011 und 2012 fiel die EBIT-Marge, um danach wieder anzusteigen. Aus diesen Zahlen sind Zyklen mit einer Dauer von acht, drei und vier Jahren zu erkennen, wobei der letzte Zyklus noch nicht vollst\u00e4ndig abgeschlossen ist. Daher wird der Darstellungszeitraum von f\u00fcnf Jahren der durchschnittlichen L\u00e4nge der beobachtbaren Zyklen deutlich besser gerecht als ein solcher von zwei Jahren und entspricht folglich eher dem Gesch\u00e4ftsmodell der Gesellschaft einschlie\u00dflich der Tochterunternehmen. In den anderen f\u00fcr die Bewertung der Risikosituation der A. AG wesentlichen Branchen kann eine derartige Zyklizit\u00e4t nicht so eindeutig belegt werden. Vor allem die Filmindustrie, von der die Gesellschaft die Filmrechte f\u00fcr die Bordunterhaltung erwirbt, ist in ihrer Entwicklung von einzelnen \u201eBlockbustern\u201c abh\u00e4ngig, die allerdings auch dann produziert werden k\u00f6nnen, wenn sich die Weltwirtschaft in einer Rezessionsphase befindet. So entstand beispielsweise \u201eAtavar\u201c als eine der erfolgreichsten Kinoproduktionen \u00fcberhaupt im weltweiten Krisenjahr 2009. F\u00fcr einen l\u00e4ngeren Beobachtungszeitraum spricht auch die generell h\u00f6here statistische Validit\u00e4t und Stabilit\u00e4t, sofern nicht Strukturbr\u00fcche die gemessenen Beta-Faktoren verzerren. Die durchschnittliche Lizenzvergabe von drei Jahren rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Risikolage der Vergleichsunternehmen bestimmt sich gerade nicht durch die Laufzeit der Vertr\u00e4ge beim A.-Konzern. Zudem sagen die Vertr\u00e4ge \u00fcber drei Jahre nur etwas zur Sicherheit \u00fcber den Vertrag als solches aus, aber nichts \u00fcber die Anzahl von Flugbewegungen, die ganz wesentlich f\u00fcr die Ertrags- und Risikosituation bei der Gesellschaft ist. Auch in den anderen Teil-Peer Groups besteht keine Verkn\u00fcpfung zur Laufzeit der Vertr\u00e4ge mit Kunden der Gesellschaft und dem Gesch\u00e4ft und Risiko der Vergleichsunternehmen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Vorliegend konnte die Regression auch einheitlich gegen den MSCI World Index erfolgen und nicht gegen den jeweils gr\u00f6\u00dften nationalen Index. F\u00fcr diese L\u00f6sung spricht die Erw\u00e4gung, dass der breitest m\u00f6gliche Index genutzt werden soll, der die Aktienentwicklung weltweit abbildet. Dies gilt bei der A. AG auch deshalb, weil sie international t\u00e4tig ist und auch die Peer Group-Unternehmen international aufgestellt sind. Die Tatsache, dass es Schwankungen zwischen Euro und US-Dollar gibt, muss in dieser Situation hingenommen werden. Diese Schwankungen zwischen Euro- und Dollar-Raum sind indes nicht so gravierend, als dass deshalb die Regression gegen den MSCI World Index unzul\u00e4ssig w\u00e4re (vgl. LG Dortmund, Beschluss vom 4.11.2015, Az. 18 O 52\/13 [AktE], BeckRS 2015 20235; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657\/12; im Grundsatz auch Franken\/Schulte\/D\u00f6rschell, Kapitalkosten f\u00fcr die Unternehmensbewertung, 3. Aufl., S. 50). Demgem\u00e4\u00df rechtfertigt auch der Einwand der Antragsteller zu 29) und 30), es sei bei Pace plc. nicht gegen den gr\u00f6\u00dften nationalen britischen Aktienindex gerechnet worden, keine andere Beurteilung.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ein Abstellen auf die Branchenindices der vier herangezogenen Branchen f\u00fchrt zu keinem h\u00f6herem Erkenntniswert, weil darin ein im Vergleich zum Abstellen auf die von den Bewertungsgutachtern von P. und dem Abfindungspr\u00fcfer gew\u00e4hlte Vorgehensweise eine gr\u00f6bere Vorgehensweise gesehen werden muss. Ebenso wenig konnte auf den Beta-Faktor des Gro\u00dfaktion\u00e4rs abgestellt werden. Dies ergibt sich bereits aus dem Umstand der vergleichsweise kurzen B\u00f6rsennotierung der E. Inc., woraus dann keine aussagef\u00e4higen Werte ermittelt werden k\u00f6nnen. Zudem war das operative Gesch\u00e4ft des Mutterkonzerns bis zur \u00dcbernahme der A. AG nicht mit dem der Gesellschaft vergleichbar, worauf die Verfahrensbevollm\u00e4chtigten der Antragsgegnerin im Termin vom 14.8.2015 unwidersprochen hingewiesen haben.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Neben dem operativen Risiko muss auch das Finanzierungsstrukturrisiko beim unternehmensindividuellen Risiko, wie es mit Hilfe von Beta-Faktoren ermittelt wird, einflie\u00dfen. Demgem\u00e4\u00df erh\u00f6ht sich das Risiko der Eigenkapitalgeber mit steigender Verschuldung des Unternehmens, so dass dann der operative unverschuldete Beta-Faktor entsprechend angepasst werden muss. Angesichts des niedrigen und im Verlaufe der Detailplanungsphase lediglich geringf\u00fcgig ansteigenden Verschuldungsgrades, der seine Ursache in dem wachstumsbedingten operativen Kapitalbedarf des Konzerns der A. AG hat, erh\u00f6ht sich der Beta-Faktor kaum. Da Thesaurierungen sowohl in der Detailplanungsphase als auch in der Phase der Ewigen Rente den Anteilseignern fiktiv zugerechnet werden, standen diese Mittel f\u00fcr eine Tilgung von Finanzverbindlichkeiten, die dann zu einem (noch) niedrigeren Verschuldungsgrad und demgem\u00e4\u00df einem sinkenden Beta-Faktor f\u00fchren w\u00fcrde, nicht zur Verf\u00fcgung.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(c) Der so ermittelte Risikozuschlag mit Werten zwischen 5,2% und 5,4% f\u00fcr die einzelnen Gesch\u00e4ftsjahre und den Terminal Value steht in Einklang mit den sich aus der speziellen Risikosituation der Gesellschaft am Markt ergebenden Risiken, die auch unter Ber\u00fccksichtigung der g\u00fcnstigen Finanzierungsstruktur leicht \u00fcber dem Marktdurchschnitt liegen. Dies resultiert vor allem aus der Erw\u00e4gung heraus, dass die Abnehmer der Produkte der Gesellschaft in Folge von regulativen Ver\u00e4nderungen, \u00d6lpreisschwankungen &#8211; wie generell die Entwicklung von Rohstoffpreisen &#8211; nur schwer prognostizierbar und daher sehr erratisch sind, sowie einer Vielzahl anderer Faktoren ein sehr schwankendes Gesch\u00e4ftsmodell haben und ein Lieferant wie die A. AG mit ihren Tochtergesellschaften unmittelbar daran partizipiert. Gerade die Luftfahrtbranche entwickelt sich nicht gleichm\u00e4\u00dfig und ist konjunkturellen Schwankungen unterworfen, worauf der Pr\u00fcfer &#8211; wenn auch in anderem Zusammenhang &#8211; in seiner erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 19.10.2015 deutlich hingewiesen hat. Zudem muss die vergleichsweise starke Stellung der Abnehmer der Produkte der Gesellschaft hingewiesen werden, was als ein das Risiko erh\u00f6hender Faktor in die Gesamtw\u00fcrdigung einflie\u00dfen muss. \u00dcber die Preispolitik k\u00f6nnen die gro\u00dfen Fluggesellschaften Druck auf ihre Zulieferunternehmen aus\u00fcben, wobei dies vor allem dann gilt, wenn diese Margen erzielen konnten, die \u00fcber denen der Endabnehmer lagen. Dieser Umstand begrenzt deutlich die insgesamt am Luftfahrtmarkt zu beobachtenden Chancen. Auch darf nicht verkannt werden, dass sich die Filmindustrie nicht nur einseitig positiv mit entsprechenden Blockbustern in jedem Jahr entwickelt. Auch dort ist eine Negativentwicklung sehr wohl denkbar. Dies relativiert insgesamt die sich aus der guten Marktstellung und auch den durchaus positiven Entwicklungen in der Zukunft ergebenden Chancen. Angesichts dessen muss das operative Risiko als leicht \u00fcberdurchschnittlich bezeichnet werden angesichts der volatilen Verh\u00e4ltnisse im Bereich der Bordunterhaltung, bei der es gerade im Bereich der Software-Industrie und dem Spielesektor angesichts der Kurzlebigkeit dieser Technologien und dem raschen Fortschritt zu Entwicklungen kommen kann, die sich deutlich negativ auf das Gesch\u00e4ftsmodell der Gesellschaft auswirken k\u00f6nnen. Wenn der Trend zum Abspielen von Filmen und Spielen auf kundeneigenen Endger\u00e4ten w\u00e4hrend des Flugs verst\u00e4rkt wird, kann sich dies auf das Gesch\u00e4ftsmodell der Gesellschaft negativ auswirken und zu entsprechenden Planverfehlungen f\u00fchren. Auch dies muss bei der Gesamtabw\u00e4gung ber\u00fccksichtigt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Das sich aus der Finanzierungsstruktur ergebende Risiko f\u00fchrt nur zu einer geringf\u00fcgigen Erh\u00f6hung des operativen Risikos der Gesellschaft, weil die Gesellschaft nur \u00fcber vergleichsweise geringe zinstragende Verbindlichkeiten in Relation zum Eigenkapital verf\u00fcgte. Demgem\u00e4\u00df f\u00fchrt die Finanzierungssituation der Gesellschaft nur zu einem geringf\u00fcgig h\u00f6heren Risiko der Eigenkapitalgeber.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Allein aus der Existenz eines Gro\u00dfaktion\u00e4rs l\u00e4sst sich nicht auf ein deutlich reduziertes Risikos schlie\u00dfen. Zum einen ist zu beachten, dass die Antragsgegnerin ohne das Bestehen eines Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrages \u00fcber keinerlei rechtliche Weisungsm\u00f6glichkeiten in Bezug auf die A. AG verf\u00fcgte. Selbst bei Bejahung eines faktischen Konzerns zwischen diesen beiden Gesellschaften h\u00e4tte die Antragsgegnerin keine M\u00f6glichkeit, verbindliche Weisungen zu erteilen. Zudem senkt die Existenz eines Gro\u00dfaktion\u00e4rs nicht das unternehmerische Risiko des Unternehmens, zumal aus Sicht der Aktion\u00e4re der abh\u00e4ngigen Gesellschaft noch das Insolvenzrisiko des Gro\u00dfaktion\u00e4rs als zus\u00e4tzliches Risiko zu beachten ist. Allein das Vorhandensein eines Gro\u00dfaktion\u00e4rs \u00e4ndert nichts an dem Umstand, dass es sich bei einer Aktie um ein Risikopapier handelt (vgl. OLG M\u00fcnchen ZIP 2007, 375, 379 = Der Konzern 2007, 356, 360; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2012, Az. 20 W 3\/09; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 6.11.2013, Az. 5 HK O 2665\/12; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402\/13).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(d) Da der so festgesetzte Risikozuschlag mit Werten zwischen 5,2% und 5,4% dem allgemeinen Risiko der Gesellschaft am Markt entspricht, muss kein weiterer Beweis zu der Frage erhoben werden, ob der Ansatz von Beta-Faktoren f\u00fcr die einzelnen Peer Group-Unternehmen rechnerisch fehlerhaft erfolgte, wie der Antragsteller zu 79) schrifts\u00e4tzlich unter Hinweis auf eigene, einen Beta-Faktor von 0,8 ergebenden Berechnungen vorgetragen hat. Ein unlevered Beta-Faktor von 0,8 entspricht dem Durchschnitt des operativen Risikos aller Unternehmen. Dies kann jedoch bei der A. AG gerade wegen ihrer Abh\u00e4ngigkeit von der Entwicklung in der Luftfahrtindustrie als einziger Abnehmerbranche, die erheblichen Schwankungen unterliegt, nicht mehr als sachgerecht bezeichnet werden. Vielmehr ist das operative Risiko der Gesellschaft &#8211; wie ausgef\u00fchrt &#8211; leicht \u00fcber dem Branchendurchschnitt anzusiedeln. Da auch die Ermittlung des k\u00fcnftigen Risikos unter Ber\u00fccksichtigung der Verschuldung der Vergleichsunternehmen stets nur auf einer Sch\u00e4tzung beruhen kann und das Risiko der A. AG nur geringf\u00fcgig \u00fcber dem operativen Risiko liegt, kommt es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf an, wie hoch exakt der Verschuldungsgrad der Peer Group-Unternehmen im Einzelnen ist.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(3) Der mit 1% angesetzte Wachstumsabschlag im Terminal Value muss nicht erh\u00f6ht werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(a) Mit dem Wachstumsabschlag wird zugunsten der Aktion\u00e4re ber\u00fccksichtigt, dass sich die Geldentwertung bei festverzinslichen Anleihen st\u00e4rker auswirkt als bei einer Unternehmensbeteiligung. Das Unternehmen hat in der Regel die M\u00f6glichkeit, die Geldentwertung zumindest zu einem Teil durch Preiserh\u00f6hungen aufzufangen, w\u00e4hrend die Anleihe ohne Inflationsausgleich zum Nominalwert zur\u00fcckgezahlt wird. Die H\u00f6he des festzusetzenden Abschlages ist dabei abh\u00e4ngig von den Umst\u00e4nden des Einzelfalles. Ma\u00dfgeblich ist vor allem, ob und in welcher Weise Unternehmen die erwarteten Preissteigerungen an die Kunden weitergeben k\u00f6nnen; daneben sind aber auch sonstige prognostizierte Margen und Struktur\u00e4nderungen zu ber\u00fccksichtigen (vgl. OLG Stuttgart AG 2007, 596, 599; NZG 2007, 302, 307; AG 2008, 783, 788 f.; OLG M\u00fcnchen WM 2009, 1848, 1851 = ZIP 2009, 2339, 2342; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1171; OLG D\u00fcsseldorf WM 2009, 2220, 2227; OLG Karlsruhe Der Konzern 2015, 442, 450 f.; 2016, 35, 41). Ausschlaggebend ist dabei prim\u00e4r die individuelle Situation des Unternehmens, nicht die allgemeine Entwicklung zum Bewertungsstichtag. Dabei kann nicht auf Ums\u00e4tze und deren Entwicklung in Relation zur Inflationsrate abgestellt werden; entscheidend ist vielmehr das Wachstum der Ergebnisse. Indes kann die erwartete durchschnittliche Inflationsrate nur einen ersten Ansatzpunkt f\u00fcr die H\u00f6he des Wachstumsabschlages bilden. Es ist n\u00e4mlich zu beachten, dass &#8211; wie auch aus anderen Verfahren gerichtsbekannt ist &#8211; Unternehmensergebnisse anderen Preiseinfl\u00fcssen als der Verbraucherpreisindex unterliegen, weil Chancen und Risiken nominaler Ergebnisver\u00e4nderungen sowohl von der Marktlage und Wettbewerbssituation als auch der Struktur jedes einzelnen Unternehmens abh\u00e4ngen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Gerade im Gesch\u00e4ftsfeld der A. AG muss bei den M\u00f6glichkeiten, Kostensteigerungen auf der Beschaffungsseite auch im eigenen Unternehmen auf die Kunden, also die Fluggesellschaften, abzuw\u00e4lzen, gesehen werden, dass die in der Vergangenheit operativ und origin\u00e4r erwirtschafteten Umsatzsteigerungen in aller erster Linie auf gr\u00f6\u00dfere Mengen zur\u00fcckzuf\u00fchren waren, w\u00e4hrend die Preise unter Druck standen. Aus diesem Befund wird sich angesichts der Besonderheiten des Gesch\u00e4ftsmodells der Bordunterhaltung auch in Zukunft nichts grundlegend ver\u00e4ndern. Die L\u00f6hne und Geh\u00e4lter werden auch weiterhin ansteigen, ohne dass diese Entwicklung steigenden Personalaufwands vollst\u00e4ndig an die Kunden weitergegeben werden kann.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Ein dauerhaftes Wachstum eines einzelnen Unternehmens au\u00dferhalb des Wachstums in der gesamten Volkswirtschaft im Rahmen der Ewigen Rente muss zudem als widerspr\u00fcchlich bezeichnet werden, weil in diesem Fall das Unternehmen unendlich lange st\u00e4rker als die Volkswirtschaft wachsen w\u00fcrde; dieser Ansatz ist nicht nachvollziehbar (so OLG Frankfurt Der Konzern 2012, 199, 209), wobei auch hier zu ber\u00fccksichtigen ist, dass die Gesellschaft in einem engen Markt t\u00e4tig ist. Gegen einen h\u00f6heren Wachstumsabschlag spricht weiterhin die \u00dcberlegung, dass mit diesem Wert von 1% ein Durchschnittswachstum angesetzt wird und es gerade auch angesichts der geschilderten konjunkturellen Abh\u00e4ngigkeit der W.E.T. AG sehr wohl denkbar ist, dass in den Jahren der Ewigen Rente es zu niedrigeren Wachstumsraten der \u00dcbersch\u00fcsse oder gar zu Jahresfehlbetr\u00e4gen kommen kann.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(b) Selbst wenn dieses inflationsbedingte Wachstum unterhalb der erwarteten allgemeinen Preissteigerungsrate liegen sollte, von der zum Stichtag ausgegangen wurde, rechtfertigt dies nicht den Schluss auf ein dauerhaft real schrumpfendes Unternehmen. Es m\u00fcssen n\u00e4mlich auch die Folgen der Thesaurierung in die Betrachtung zum k\u00fcnftigen Wachstum einflie\u00dfen. Der Ansatz thesaurierungsbedingten Wachstums ist angesichts der Aufgabe der Vollaussch\u00fcttungshypothese notwendig. Durch die Ber\u00fccksichtigung der Thesaurierung in der Ewigen Rente kann reales Wachstum begr\u00fcndet werden. Dabei muss insbesondere gesehen werden, dass die fr\u00fcher der Unternehmensbewertung zugrunde gelegte Vollaussch\u00fcttungshypothese den Realit\u00e4ten nicht entsprochen hat, so dass der Ansatz von Thesaurierung und demgem\u00e4\u00df auch von thesaurierungsbedingten Wachstum in der Ewigen Rente als sachgerecht und zutreffend bezeichnet werden muss (vgl. auch LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 28.3.2014, Az. 5 HK O 18925\/08, S. 55 f.; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386\/12, S. 56).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Diesem Ansatz k\u00f6nnen auch nicht neuere Studien aus der Literatur entgegengehalten werden, wie der Kammer aus anderen Verfahren bekannt ist. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr eine Dissertation von Bork. Dieser Arbeit ist n\u00e4mlich nicht zu entnehmen, inwieweit der Umstand von Gewinnsteigerungen auch zu Wertsteigerungen des Unternehmens f\u00fchrt. Der auf Zahlen der Deutschen Bundesbank mit der Entwicklung des bilanziellen Eigenkapitals beruhenden Aufstellung ist zu entnehmen, dass das bilanzielle Eigenkapital st\u00e4rker wuchs als die Gewinne; Ursachen f\u00fcr diese Entwicklung k\u00f6nnen der Zahlenreihe indes nicht entnommen werden. Das Gewinnwachstum der Vergangenheit konnte nicht kostenlos erfolgen, sondern erforderte Thesaurierungen. Dann aber best\u00e4tigen die Zahlen aus der Arbeit von Bork diese \u00dcberlegungen &#8211; je h\u00f6her das Wachstum, desto geringer ist der aussch\u00fcttungsf\u00e4hige Teil der Ergebnisse. Auch aus einer Studie von Creutzmann l\u00e4sst sich erkennen, dass die Ergebnisse wachsen und das bilanzielle Eigenkapital st\u00e4rker mitw\u00e4chst. Allerdings kann ihr nicht entnommen werden, inwieweit dies tats\u00e4chlich eine Wertsteigerung nach sich zieht.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Somit ergibt sich ein sich aus dem Ertragswert der Aussch\u00fcttungen und der fiktiven Zurechnung der Thesaurierung zusammensetzender Ertragswert der A. AG in H\u00f6he von \u20ac 144,299 Mio. wie folgt:<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">\n<table class=\"cals frameall\" border=\"0\" rules=\"none\">\n<colgroup>\n<col width=\"44%\" \/>\n<col width=\"11%\" \/>\n<col width=\"9%\" \/>\n<col width=\"9%\" \/>\n<col width=\"9%\" \/>\n<col width=\"14%\" \/> <\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">A. Konzern<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2013<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2014<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2015<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2016<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">ab 2017<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Wertbeitrag aus Dividenden<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Zu diskontierende Nettoaussch\u00fcttung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">1.712<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">1.843<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2.310<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">3.177<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">3.988<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Kapitalisierungszinssatz<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7,2%<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7,2%<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7,3%<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7,32%<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">6,38%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Barwertfaktor<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">0,9660<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">0,9009<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">0,8397<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">0,7824<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">12,2679<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Barwert<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">1.654<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">1.660<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">1.940<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2.486<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">48.919<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Wertbeitrag aus Dividenden zum 31. Dezember 2013<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">56.659<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Aufzinsungsfaktor<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">1,0100<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Wertbeitrag aus Dividenden zum 21. Februar 2014<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">57.225<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">A. Konzern<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2014<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2015<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2016<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">ab 2017<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Wertbeitrag aus Thesaurierung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">T\u20ac<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Zu diskontierender Wertbeitrag aus Thesaurierung<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">8.691<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">8.171<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">8.742<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">4.799<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Kapitalisierungszinssatz<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7,22%<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7,29%<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7,32%<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">6,38%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Barwertfaktor<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">0,9660<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">0,9004<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">0,8389<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">13,1543<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Barwert<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">8.396<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7.357<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">7.334<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">63.127<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Wertbeitrag aus Thesaurierung zum 31. Dezember 2013<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">86.214<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Aufzinsungsfaktor<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">1,0100<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Wertbeitrag aus Thesaurierung zum 21. Februar 2014<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">87.075<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td class=\"b\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Ertragswert<\/td>\n<td class=\"b\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">144.299<\/td>\n<td class=\"b\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td class=\"b\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td class=\"b\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td class=\"b\" colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">c. F\u00fcr das nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen wurde zusammen mit den Sonderwerten zutreffend ein Wert von \u20ac 50,281 Mio. angesetzt.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Die Aktien der E. Inc. wurden entsprechend der Aktualisierungserkl\u00e4rung zum Stichtag nunmehr mit einem Wert von US-$ 15,49 oder \u20ac 11,26 anstelle von US-$ 12,61 oder \u20ac 9,21 angesetzt, nachdem sich der Kurs im Anschluss an die Pr\u00fcfung zugunsten der Minderheitsaktion\u00e4re nach oben ver\u00e4ndert hatte. Dabei floss in die Berechnung der Aktienwerte ein Durchschnittskurs \u00fcber einen Referenzzeitraum von drei Monaten vor dem Stichtag der Hauptversammlung ein. Sachgerecht ist dabei der erfolgte Ansatz eines Referenzzeitraums; die fiktive Ver\u00e4u\u00dferung einer gro\u00dfen Zahl von Aktien zu einem Stichtag k\u00f6nnte zu einem Kursverfall f\u00fchren. Daher muss &#8211; \u00e4hnlich wie bei der Ermittlung des B\u00f6rsenkurses des Bewertungsobjekts selbst (hierzu siehe unten unter B. II. 2. a. (1)) &#8211; zur Vermeidung irrationaler Verzerrungen auf den Durchschnittskurs auf einen l\u00e4ngeren Zeitraum abgestellt werden. Dies steht auch in Einklang mit den Vorgaben aus \u00a7\u00a7 62 Abs. 5 UmwG, \u00a7 327 b Abs. 1 AktG, wonach die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung zu ber\u00fccksichtigen sind. Zu den im Ber\u00fccksichtigungszeitpunkt ma\u00dfgeblichen Verh\u00e4ltnissen geh\u00f6rt aber nicht nur der Tageskurs, sondern ein auf diesen Stichtag bezogener Durchschnittskurs (vgl. BVerfGE 100, 289, 310 = NJW 1999, 3769, 3772 = NZG 1999, 931, 933 = AG 1999, 566, 569 = ZIP 1999, 1436, 1442 = WM 1999, 1666, 1670 = DB 1999, 1693, 1696 = BB 1999, 1778, 1781 = JZ 1999, 942, 945 &#8211; DAT\/Altana).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Besteuerung der Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne aus den Aktien der E. Inc. war zwingend notwendig und erfolgte zutreffend unter Ber\u00fccksichtigung der steuerrechtlichen Gegebenheiten einschlie\u00dflich der Vorgaben aus \u00a7 8 c KStG. Bei der Annahme der fiktiven Ver\u00e4u\u00dferung der zum nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen geh\u00f6renden Aktien m\u00fcssen die sich aus der Ver\u00e4u\u00dferung ergebenden Gewinne der Besteuerung unterworfen werden. Der Wert des Unternehmens bestimmt sich n\u00e4mlich nach der H\u00f6he der Nettozufl\u00fcsse unter Ber\u00fccksichtigung der Ertragsteuern des Unternehmens wie auch der pers\u00f6nlichen Ertragsteuern der Unternehmenseigner, die aufgrund des Ereignisses im Unternehmen entstehen. Dann aber ist es sachgerecht auch Ver\u00e4u\u00dferungsgewinne der Besteuerung zu unterwerfen, sofern die Voraussetzungen des K\u00f6rperschaftsteuergesetzes erf\u00fcllt sind. Diese wurden beachtet, wie die Feststellungen des Abfindungspr\u00fcfers nach seinen Erl\u00e4uterungen im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ergeben haben.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) Keiner Korrektur bed\u00fcrfen auch die zum Stichtag vorgenommenen erh\u00f6hten Ans\u00e4tze zu den Aktienoptionen, die von der Gesellschaft gehalten wurden und deren Wert mit Hilfe eines Binominalmodells sachgerecht ermittelt wurde. Dieses Modell bildet nach, dass die Kaufoptionen der A. AG auf Aktien der E. Inc. entsprechend ihrer rechtlichen Ausgestaltung w\u00e4hrend der gesamten Laufzeit der Option ausge\u00fcbt werden kann. F\u00fcr verschiedene Aus\u00fcbungszeitpunkte werden dabei eine Erh\u00f6hung und eine Minderung des Basiswerts &#8211; also des Werts der Aktien der E. Inc. zum jeweiligen Zeitpunkt &#8211; gegen\u00fcber dem Wert zum vorherigen Aus\u00fcbungszeitpunkt errechnet. So bildet sich ein Entscheidungsbaum, bei dem sich die Anzahl der m\u00f6glichen Entwicklungen des Basiswerts mit jeder weiter vom Startpunkt entfernten Simulation erh\u00f6ht. Aus der Verbarwertung der Knotenpunkte resultiert dann der Wert der Option. Die Bewertungsgutachter von P. berechneten, ohne dass dieser Ansatz in Frage zu stellen w\u00e4re, 200 Simulationsperioden und nahmen eine Abzinsung mit dem risikolosen laufzeit\u00e4quivalenten Zins der Vereinigten Staaten von Amerika vor. Als Volatilit\u00e4t legten sie einen Wert von 35% zugrunde, was nach den Erl\u00e4uterungen von Herrn W. in der erg\u00e4nzenden Stellungnahme vom 2.6.2015 angesichts der geringeren historischen Volatilit\u00e4t der Aktien dieser Gesellschaft eine Annahme zugunsten der Minderheitsaktion\u00e4re darstellt. Nach den Optionsbedingungen war von einem Aus\u00fcbungspreis von US-$ 10,77 und einer F\u00e4lligkeit zum 7.6.2017 auszugehen. Zur Ermittlung des Nettowerts musste vom gesamten Zeitwert in H\u00f6he von \u20ac 3,326 Mio. nach Abzug des Buchwerts von \u20ac 173.000,&#8211; und unter Zugrundelegung eines kombinierten Ertragsteuersatzes der A. AG von 32,98% auf den errechneten Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn von \u20ac 2,613 Mio. ein Nettowert der Option zum Stichtag der Hauptversammlung vom 21.2.2014 von \u20ac 2,464 Mio. angesetzt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Eine Berechnung des Werts der Aktienoptionen nach der Black Scholes-Methode konnte und musste nicht erfolgen, weil dieser Ansatz nur bei solchen Optionen passt, bei denen die Aus\u00fcbung ausschlie\u00dflich zum Ende der Laufzeit erfolgen kann, was vorliegend indes nicht der Fall war.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(3) Der Ansatz der nicht betriebsnotwendigen Liquidit\u00e4t mit einem Betrag von \u20ac 13,635 Mio. muss nicht angepasst werden. Aus der den Bewertungsgutachtern und den Pr\u00fcfern vorgelegten Unterlagen zur Kalkulation ergab sich, dass ein Sockelbetrag in H\u00f6he von \u20ac 4,5 Mio. als betriebsnotwendige Liquidit\u00e4t anzusetzen ist. Zum 31.12.2013 lag ein Planwert von \u20ac 18 Mio. an Liquidit\u00e4t vor. Daraus muss dann aber notwendigerweise der Schluss gezogen werden, dass die dar\u00fcber hinaus vorhandene Liquidit\u00e4t als nicht betriebsnotwendig einzustufen ist.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(4) Weitere Sonderwerte oder sonstiges nicht betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen mussten nicht in den Unternehmenswert einflie\u00dfen. Dies gilt namentlich f\u00fcr den Wert der Marke \u201eA.\u201c.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Marke dient n\u00e4mlich unmittelbar dem Erzielen der Erl\u00f6se, weshalb ihr Wert \u00fcber die Ertragsplanung in die Unternehmensbewertung einflie\u00dft und demzufolge nicht im Rahmen des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens Ber\u00fccksichtigung finden kann; anderenfalls k\u00e4me es zu einer unzul\u00e4ssigen Doppelerfassung (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.1.2011, Az. 20 W 3\/09; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 21.11.2011, Az. 5HK O 14093\/09; Beschluss vom 21.6.2013, Az. 5HK O 19183\/09; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5 HK O 21386\/12; Beschluss vom 28.5.2014, Az. 5HK O 22657\/12; Beschluss vom 31.10.2014, Az. 5HK O 16022\/07; Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371\/13; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402\/13; LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.8.2010, Az. 3-5 O 73\/04).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Somit ergibt sich folgender Unternehmenswert der A. AG:<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">\n<table class=\"cals framenone\" border=\"0\" rules=\"none\">\n<colgroup>\n<col width=\"58%\" \/>\n<col width=\"36%\" \/>\n<col width=\"5%\" \/> <\/colgroup>\n<tbody>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Ertragswert<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">144,299 Mio.<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Sonderwerte<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">G\u2026-Anteile<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">34,182 Mio.<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Aktienoption<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">2,464 Mio.<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">\u00dcberschussliquidit\u00e4t<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">13,635 Mio.<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Summe des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">50,281 Mio.<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">Unternehmenswert<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\">194,580 Mio.<\/td>\n<td colspan=\"1\" rowspan=\"1\" valign=\"bottom\"><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Angesichts dessen war die angemessene Barabfindung bei einem Unternehmenswert von \u20ac 194,58 Mio. und 24.052.493 Aktien auf \u20ac 8,09 festzusetzen. Da diese um 6,03% \u00fcber dem im Beschluss der Hauptversammlung festgelegten Betrag liegt, musste auch eine Erh\u00f6hung ausgesprochen werden. Dem kann nicht die \u00dcberlegung entgegengehalten werden, angesichts der auf \u00a7 287 Abs. 2 ZPO beruhenden Sch\u00e4tzung liege die Erh\u00f6hung noch innerhalb einer zul\u00e4ssigen Bandbreite, die die Angemessenheit der Kompensation nicht in Frage stelle. Es ist n\u00e4mlich nicht m\u00f6glich, einen mathematisch exakten oder \u201ewahren\u201c Unternehmenswert zum Stichtag zu ermitteln, da dieser angesichts seiner Zukunftsorientiertheit und der damit zwangsl\u00e4ufig verbundenen Ungenauigkeit vom Gericht auf der Basis von \u00a7 287 Abs. 1 ZPO nur gesch\u00e4tzt werden kann und somit eine Bandbreite von Werten angemessen sein muss (vgl. OLG D\u00fcsseldorf, Beschluss vom 6.4.2011, Az. 26 W 2\/06 (AktG); OLG Karlsruhe NZG 2008, 791 Ls; BayObLG NZG 2006, 156, 157 = AG 2006, 41, 42 &#8211; Pilkington). Die Grenze innerhalb derer Werte noch als angemessen anzusehen sind, wird bei nicht unter 5% angesiedelt (LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 27.6.2014, Az. 5HK O 7819\/09; Beschluss vom 21.12.2015, 5HK O 24402\/13; in diese Richtung: OLG Frankfurt ZIP 2012, 371, 376; auch Puszkajler BB 2003, 1692, 1694 f\u00fcr den Fall einer Verschmelzungswertrelation; die Grenze sogar erst bei 10% ziehend Paschos ZIP 2003, 1017, 1024; Simon\/Leverkus in: Simon, SpruchG, a.a.O., Anh. \u00a7 11 Rdn. 11). Da die Grenze von 5% allerdings wie hier nicht unerheblich \u00fcberschritten wird, muss insbesondere auch unter Ber\u00fccksichtigung des Eigentumsgrundrechts der Minderheitsaktion\u00e4re aus Art. 14 Abs. 1 GG eine Erh\u00f6hung erfolgen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">2. Aus anderen Gr\u00fcnden l\u00e4sst sich eine h\u00f6here Barabfindung als \u20ac 8,09 je Aktie nicht rechtfertigen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">a. Dies gilt zun\u00e4chst f\u00fcr den B\u00f6rsenkurs, nachdem der umsatzgewichtete rechnerische Durchschnittskurs im ma\u00dfgeblichen Referenzzeitraum entsprechend den Angaben der Bundesanstalt f\u00fcr Finanzdienstleistungsaufsicht bei \u20ac 5,56 je Aktie und folglich deutlich unter dem mit Hilfe des Ertragswerts ermittelten Barabfindungsbetrag lag.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Der Ansatz eines B\u00f6rsenkurses von \u20ac 5,56 je Aktie auf der Basis eines Referenzzeitraums von drei Monaten vor der Bekanntgabe des von der Antragsgegnerin f\u00f6rmlich gestellten Verlangens nach \u00a7 327 a AktG zur \u00dcbertragung der Aktien am 31.7.2013 durch die A. AG ist rechtlich zutreffend erfolgt und f\u00fchrt daher zu keiner h\u00f6heren Barabfindung.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Nach der Rechtsprechung insbesondere auch des Bundesverfassungsgerichts ist bei der Bemessung der Barabfindung nicht nur der nach betriebswirtschaftlichen Methoden zu ermittelnde Wert der quotalen Unternehmensbeteiligung, sondern als Untergrenze der Abfindung wegen der Wertung des Eigentumsschutzes aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG der B\u00f6rsenwert zu ber\u00fccksichtigen (vgl. BVerfGE 100, 289, 305 ff. = NJW 1999, 3769, 3771 ff. = NZG 1999, 931, 932 f. = AG 1999, 566, 568 f. =ZIP 1999, 1436, 1441 ff. = WM 1999, 1666, 1669 ff. = DB 1999, 1693, 1695 ff. = BB 1999, 1778, 1781 f. = JZ 1999, 942, 944 f. &#8211; DAT\/Altana; BVerfG WM 2007, 73 = ZIP 2007, 175, 176 = AG 2007, 119 f.; BGH NJW 2010, 2657, 2658 = WM 2010, 1471, 1473 = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 = NZG 2010, 939, 940 f. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 = Der Konzern 2010, 499, 501 &#8211; Stollwerck; OLG M\u00fcnchen AG 2007, 246, 247; OLG Frankfurt AG 2012, 513, 514; H\u00fcffer, AktG, 11. Aufl., \u00a7 327 b Rdn. 6 und \u00a7 305 Rdn. 29; Schnorbus in: Schmidt\/Lutter, AktG, 3. Aufl., \u00a7 327 b Rdn. 3; Habersack in: Emmerich\/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 7. Aufl., \u00a7 327 b Rdn. 9; Simon\/Leverkus in: Simon, SpruchG, a.a.O., Anh \u00a7 11 Rdn. 197 f.; Meilicke\/Kleinertz in: Heidel, Aktienrecht und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl., \u00a7 305 AktG Rdn. 36).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Der BGH geht nunmehr in \u00dcbereinstimmung mit der \u00fcberwiegend vertretenen Ansicht in Rechtsprechung und Literatur und unter teilweiser Aufgabe seiner fr\u00fcher vertretenen Auffassung mit Beschluss vom 19.7.2010, Az. II ZB 18\/09 (vgl. BGH NJW 2010, 2657, 2658 ff. = WM 2010, 1471, 1472 ff. = ZIP 2010, 1487, 1488 f. = AG 2010, 629, 630 ff. = NZG 2010, 939, 941 ff. = DB 2010, 1693, 1694 f. = BB 2010, 1941, 1942 ff. = Der Konzern 2010, 499, 501 ff. &#8211; Stollwerck; best\u00e4tigt durch BGH AG 2011, 590 f. = ZIP 2011, 1708 f.; ebenso OLG Stuttgart ZIP 2007, 530, 532 ff. = AG 2007, 209, 210 ff. = NZG 2007, 302, 304 ff. &#8211; DaimlerChrysler; ZIP 2010, 274, 277 ff.; OLG D\u00fcsseldorf ZIP 2009, 2055, 2056 ff. = WM 2009, 2271, 2272 ff.; Der Konzern 2010, 519, 522; OLG Frankfurt NZG 2010, 664; AG 2012, 513, 514; Paulsen in: M\u00fcnchener Kommentar zum AktG, 4. Aufl., \u00a7 305 Rdn. 88 f.; H\u00fcffer, AktG, a.a.O., \u00a7 305 Rdn. 45; Emmerich in: Emmerich\/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., \u00a7 305 Rdn. 45, 46 und 46 a; Tonner in: Festschrift Karsten Schmidt, 2009, S. 1581, 1597 ff.) davon aus, der einer angemessenen Abfindung zugrunde zu legende B\u00f6rsenwert der Aktie m\u00fcsse grunds\u00e4tzlich aufgrund eines nach Umsatz gewichteten Durchschnittskurses innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung einer Strukturma\u00dfnahme ermittelt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die Drei-Monats-Frist lief angesichts der Bekanntgabe des Squeeze out-Verlangens am 31.7.2013 vom 30.4.2013 bis zum 30.7.2013, also bis zum Tag vor der Bekanntgabe an die Kapitalm\u00e4rkte. Da die Hauptversammlung am 21.2.2014 stattfand, also sechs Monate und drei Wochen nach der Bekanntgabe kann ein l\u00e4ngerer Zeitraum, der eine Hochrechnung erforderlich machen w\u00fcrde, nicht angenommen werden. Ein Zeitraum von doch nicht unerheblich unter 7 1\/2 Monaten kann noch nicht als l\u00e4ngerer Zeitraum angesehen werden (vgl. hierzu BGH NJW 2010, 2657, 2660 = WM 2010, 1471, 1475 = ZIP 2010, 1487, 1491 = AG 2010, 629, 632 = NZG 2010, 939, 942 = DB 2010, 1693, 1697 = BB 2010, 1941, 1944 = Der Konzern 2010, 499, 503 &#8211; Stollwerck). Es liegt in der Natur der Sache der Vorbereitung eines Squeeze out-Beschlusses, dass sich diese \u00fcber einen Zeitraum von mehreren Monaten erstreckt, nachdem insbesondere ein Bewertungsgutachten zum Unternehmenswert der A. AG zu erstellen ist und ein &#8211; wenn auch zul\u00e4ssigerweise im Wege der Parallelpr\u00fcfung erstellter &#8211; Pr\u00fcfungsbericht gefertigt werden muss, der angesichts der Struktur der A. AG als Konzernholding ohne eigenes operatives Gesch\u00e4ft die Plandaten einer Reihe von Tochtergesellschaften ber\u00fccksichtigen muss. Ausweislich des Bewertungsgutachtens von P. erfolgte die Mandatierung dieser Gesellschaft mit Schreiben vom 9.8.2013; der Beschluss \u00fcber die Bestellung von S. als Abfindungspr\u00fcfer durch das Landgericht M\u00fcnchen I datiert gleichfalls vom 9.8.2013. Dies zeigt, dass eine unangemessene Verz\u00f6gerung durch die Antragsgegnerin nicht angenommen werden kann. W\u00fcrde man den l\u00e4ngeren Zeitraum dagegen bereits unterhalb der vom BGH gezogenen Grenze von 7 \u00bd Monaten ansetzen, best\u00fcnde zudem die Gefahr, dass die als Ausnahme konzipierte Rechtsprechung des II. Zivilsenats des BGH zur Regel wird (vgl. OLG Saarbr\u00fccken AG 2014, 866, 867 f. = ZIP 2014, 1784, 1786; Wasmann ZGR 2011, 83, 94 ff., 96; Bungert\/Wettich BB 2010, 2227, 2229; Decher ZIP 2010, 1673, 1675 f.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Soweit in einer j\u00fcngeren Studie die Ansicht vertreten wird, angesichts eines Durchschnitts von vier Monaten und drei Tagen im Median m\u00fcsse bei einem l\u00e4ngeren, also \u00fcber diesen Durchschnitt hinausgehenden Zeitraum eine Anpassung im Sinne einer Hochrechnung erfolgen (vgl. Weimann, Spruchverfahren nach Squeeze out, 2015, S. 409), kann dem nicht gefolgt werden. Selbst wenn diese Zeitspanne der Durchschnitt sein mag, f\u00fchrt nicht jede \u00dcberschreitung um etwas mehr als einen Monat zu der Annahme, es m\u00fcsse eine Anpassung oder Hochrechnung erfolgen. Dieser Ansatz in der Literatur ber\u00fccksichtigt n\u00e4mlich nicht hinreichend die Besonderheiten des Einzelfalles wie beispielsweise die Gr\u00f6\u00dfe und Komplexit\u00e4t des zu bewertenden Unternehmens.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) Angesichts der zutreffenden Ableitung des B\u00f6rsenkurses aus dem soeben beschriebenen Referenzzeitraum kann es keine Rolle spielen, ob der B\u00f6rsenkurs im weiteren Verlauf nach der Bekanntgabe und insbesondere vor der Einstellung des B\u00f6rsenhandels deutlich oberhalb der von der Hauptversammlung festgesetzten Barabfindung oder auch \u00fcber der nunmehr von der Kammer festgesetzten Barabfindung lag. Die H\u00f6he dieser Kurse spielt bei der Bemessung der Barabfindung n\u00e4mlich keine Rolle mehr und ist folglich nicht entscheidungserheblich.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. Eine h\u00f6here Barabfindung kann auch nicht \u00fcber gezahlte Vorerwerbspreise abgeleitet werden, weil diese f\u00fcr die Ermittlung der Barabfindung ohne Bedeutung sind. Soweit teilweise in Rechtsprechung und Literatur die Ansicht vertreten wird, Vorerwerbspreis seien zu ber\u00fccksichtigen, weil auch eine sogenannte \u201eKontrollpr\u00e4mie\u201c Teil des Unternehmenswertes sei (vgl. LG K\u00f6ln AG 2009, 835, 838 = Der Konzern 2009, 494, 496 f.; Sch\u00fcppen\/Tretter in: Frankfurter Kommentar zum Wp\u00dcG, 3. Aufl., \u00a7 327 b AktG Rdn. 16; Behnke NZG 1999, 934; in diese Richtung auch Emmerich in: Emmerich\/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., \u00a7 305 Rdn. 50; f\u00fcr einen Sonderfall auch LG Frankfurt, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 3-05 O 43\/13), vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Erwerbspreise, die ein Gro\u00dfaktion\u00e4r in sachlichem und zeitlichem Zusammenhang mit einem Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag entrichtet, spielen f\u00fcr die Bemessung der angemessenen Abfindung keine Rolle. Der Preis, den ein Mehrheitsaktion\u00e4r an die Minderheitsaktion\u00e4re zu zahlen bereit ist, hat zu dem \u201ewahren\u201c Wert des Anteilseigentums in der Hand der Mindestaktion\u00e4re regelm\u00e4\u00dfig keine Beziehung. In ihm kommt n\u00e4mlich der Grenznutzen zum Ausdruck, den der Mehrheitsaktion\u00e4r an den erworbenen Aktien ziehen kann. Dieser ist wesentlich dadurch bestimmt, dass der Mehrheitsaktion\u00e4r mit den so erworbenen Aktien ein Stimmenquorum erreicht, das aktien- oder umwandlungsrechtlich Voraussetzung f\u00fcr bestimmte gesellschaftsrechtliche Ma\u00dfnahmen ist. Daher ist der Mehrheitsaktion\u00e4r vielfach bereit, einen \u201ePaketzuschlag\u201c zu zahlen. Aus der Sicht des Minderheitsaktion\u00e4rs ist der vom Mehrheitsaktion\u00e4r au\u00dferb\u00f6rslich bezahlte (erh\u00f6hte) Preis nur erzielbar, wenn es ihm gelingt, gerade seine Aktien an den Mehrheitsaktion\u00e4r zu ver\u00e4u\u00dfern. Darauf aber hat der Minderheitsaktion\u00e4r weder verfassungsrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 GG noch einfachrechtlich angesichts des Grundsatzes der Vertragsfreiheit einen Anspruch (vgl. BVerfGE 100, 289, 306 f. = NJW 1999, 3769, 3771 = NZG 1999, 931, 932 = WM 1999, 1666, 1669 = AG 1999, 566, 568 = ZIP 1999, 1436, 1441 = DB 1999, 1693, 1695 = BB 1999, 1778, 1780 = JZ 1999, 942, 944 &#8211; DAT\/Altana; BGHZ 186, 229, 241 = NJW 2010, 2657, 2660 = NZG 2010, 939, 943 = ZIP 2010, 1487, 1491 = AG 2010, 629, 632 = DB 2010, 1693, 1697 = WM 2010, 1471, 1475 = Der Konzern 2010, 499, 503 &#8211; Stollwerck; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 10.12.2010, Az. 5HK O 11403\/09, S. 48 f.; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095\/11, S. 57 f.; Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371\/13; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402\/13; Vetter AG 1999, 569, 572).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">c. Ebenso wenig ergibt sich die Unangemessenheit der Barabfindung aus dem Vortrag einiger Antragsteller, die so ermittelte Barabfindung bedeute einen Versto\u00df gegen von der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Investitionsschutzabkommen, wonach bei Enteignungen, Verstaatlichungen oder anderen Ma\u00dfnahmen, die einer Enteignung oder Verstaatlichung gleichkommen, dem Investor eine den \u00fcblichen Marktwert der Kapitalanlage entsprechende Entsch\u00e4digung zu leisten ist und sich die H\u00f6he nach den Faktoren zu dem Zeitpunkt richte, zu dem der Beschluss zur Enteignung angek\u00fcndigt oder \u00f6ffentlich bekannt gemacht wurde. Dieser Grundgedanke aus den Investitionsschutzabkommen kann schon deshalb keine Anwendung finden, weil es sich bei einem Beschluss \u00fcber einen Squeeze out nicht um eine Enteignung handelt (vgl. BVerfGE 14, 363 ff. &#8211; Feldm\u00fchle; BVerfG NJW 2007, 3268, 3269 = ZNG 2007, 587, 588 = AG 2007, 544, 545 = ZIP 2007, 1261, 1262 = WM 2007, 1329, 1330 = BB 2007, 1515, 1516 = DB 2007, 1577 = Der Konzern 2007, 524, 525; Habersack in: Emmerich\/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., \u00a7 327 a Rdn. 7). Zum anderen aber liegt keine Enteignung oder einer Enteignung gleichstehende Ma\u00dfnahme durch den Vertragsstaat vor; vielmehr geht es um den Beschluss der Hauptversammlung einer privatrechtlich organisierten Aktiengesellschaft. Diese ist nicht Adressat der Regelung, weil sie nicht der andere Vertragsstaat ist (vgl. bereits LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095\/11; Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386\/12; Beschluss vom 31.7.2015, Az. 5HK O 16371\/13; Beschluss vom 21.12.2015, Az. 5HK O 24402\/13).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">d. Soweit vereinzelt ger\u00fcgt wird, die Durchf\u00fchrung des verschmelzungsrechtlichen Squeeze out sei rechtsmissbr\u00e4uchlich erfolgt, kann daraus ein anderes Ergebnis nicht begr\u00fcndet werden. Diese R\u00fcge kann n\u00e4mlich im Spruchverfahren nicht ber\u00fccksichtigt werden, weil diese die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses in Frage stellt und allenfalls eine Gesetzesverletzung im Sinne des \u00a7 243 Abs. 1 AktG begr\u00fcnden w\u00fcrde, der indes nach dem Ablauf der Anfechtungsfrist und der Eintragung in das Handelsregister bestandskr\u00e4ftig wurde.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">3. Weitere Ma\u00dfnahmen zur Aufkl\u00e4rung des Sachverhaltes sind auch unter Ber\u00fccksichtigung des in \u00a7\u00a7 17 Abs. 1 SpruchG, 26 FamFG verankerten Amtsermittlungsgrundsatzes nicht veranlasst.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">a. Dabei ist namentlich die Durchf\u00fchrung einer gesonderten Beweisaufnahme durch die Einholung des Gutachtens eines gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen nicht erforderlich, weil die Anh\u00f6rung der gerichtlich bestellten Abfindungspr\u00fcfer zu diesem f\u00fcr die Kammer \u00fcberzeugenden Ergebnis gef\u00fchrt hat.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Ein gerichtliches Sachverst\u00e4ndigengutachten muss nur dann eingeholt werden, wenn nach der Anh\u00f6rung des Pr\u00fcfers, die sachlich auf \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG gest\u00fctzt wurde, weiterer Aufkl\u00e4rungsbedarf besteht (vgl. OLG M\u00fcnchen Der Konzern 2014, 172, 173; AG 2015, 508, 512 = ZIP 2015, 1166, 1172; Kl\u00f6cker in: Schmidt\/Lutter, AktG, a.a.O., \u00a7 8 Rdn.4 Fn.7; Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., \u00a7 8 Rdn. 21; im Grundsatz auch Drescher in: Spindler\/Stilz, AktG, a.a.O., \u00a7 8 SpruchG Rdn. 8). Aufgrund des Berichts des Abfindungspr\u00fcfers, der ausf\u00fchrlichen Erl\u00e4uterungen in zwei Anh\u00f6rungsterminen und den aufgrund von \u00a7 7 Abs. 6 SpruchG eingeholten erg\u00e4nzenden Stellungnahmen des Abfindungspr\u00fcfers hat die Kammer keinen Zweifel an der Plausibilit\u00e4t der Planannahmen sowie den Feststellungen zur Ewigen Rente einschlie\u00dflich der Grundfragen des Kapitalisierungszinssatzes sowie zum nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Anh\u00f6rung der gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7 327 c Abs. 2 S\u00e4tze 2 bis 4, 293 c Abs. 1 AktG bestellten Abfindungspr\u00fcfer diene nur der Aufkl\u00e4rung \u00fcber ihre anl\u00e4sslich der Pr\u00fcfung getroffenen Feststellungen, nicht jedoch der \u00dcberpr\u00fcfung der inhaltlichen Angemessenheit der Planung und sonstiger Bewertungsparameter (in diese Richtung auch Puszkajler in: K\u00f6lner Kommentar zum AktG, a.a.O., Vorb. \u00a7\u00a7 7 bis 11 SpruchG Rdn. 29 und \u00a7 8 Rdn. 32 f.). Diese Auffassung ist mit dem vom Gesetzgeber verfolgten Zweck des \u00a7 8 Abs. 2 SpruchG nicht vereinbar. Mit der Anh\u00f6rung des sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers soll nach dem Willen des Gesetzgebers die Erkenntnisbasis schon zu Beginn des Verfahrens verbreitert und eine eventuell zus\u00e4tzlich notwendig werdende Beauftragung eines gerichtlichen Sachverst\u00e4ndigen zur Begutachtung bestimmter Fragen erleichtert werden. Damit allerdings ersch\u00f6pft sich nicht die Zielsetzung dieser Vorschrift. Bereits aus der Formulierung in der Begr\u00fcndung des Regierungsentwurfs zu \u00a7 8 SpruchG, die sich der Deutsche Bundestag erkennbar zu eigen gemacht hat, ist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber davon ausgeht, es k\u00f6nne auch aufgrund der Anh\u00f6rung des Pr\u00fcfers eine abschlie\u00dfende Entscheidung des Gerichts getroffen werden. Hierf\u00fcr spricht insbesondere auch der Gedanken in den Gesetzesmaterialien, die Pr\u00fcfungsberichte sollten k\u00fcnftig verst\u00e4rkt als Grundlage zur Entscheidungsfindung der Gerichte beitragen; der Beschleunigungseffekt soll sich dann gerade auch daraus ergeben, dass ein gerichtliches Sachverst\u00e4ndigengutachten als Folge der Bestellung und letztlich auch der Anh\u00f6rung ganz vermieden werden kann (vgl. BT-Drucksache 15\/371 S. 14 f. und 18; auch Riegger\/Gayk in: K\u00f6lner Kommentar zum AktG, a.a.O., Einl SpruchG Rdn. 50). Dann aber muss es dem Gericht m\u00f6glich sein, auch Aussagen des gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen zu Bewertungsfragen im Rahmen seiner Entscheidung zu verwerten. Dem steht letztlich auch nicht die Formulierung in \u00a7 8 Abs. 2 Satz 1 SpruchG entgegen, wenn dort die Anh\u00f6rung des Pr\u00fcfers als \u201esachverst\u00e4ndiger Zeuge\u201c beschrieben wird. Auch wenn dies suggeriert, er solle dem Gericht nur Tatsachen bekunden, die er aufgrund seiner besonderen Sachkunde wahrgenommen hat (vgl. \u00a7 414 ZPO), kann seine Rolle nicht auf die eines sachverst\u00e4ndigen Zeugen beschr\u00e4nkt werden, weil anderenfalls der vom Gesetzgeber bezweckte Effekt der Beschleunigung des Verfahrens konterkariert w\u00fcrde. Dies gilt umso mehr, als das Problem der rechtlichen Einordnung des gerichtlich bestellten Pr\u00fcfers in den Gesetzesmaterialien nicht weiter problematisiert wurde.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Die weitere Einschaltung eines gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen wird namentlich auch nicht vom Schutz der Minderheitsaktion\u00e4re gefordert. Die Einschaltung eines vom Gericht bestellten sachverst\u00e4ndigen Pr\u00fcfers im Vorfeld der Strukturma\u00dfnahmen soll dem pr\u00e4ventiven Schutz der Anteilseigner im Spruchverfahren dienen; deshalb kann sein Pr\u00fcfungsbericht zusammen mit dem Ergebnis einer auf \u00a7 8 Abs. 2 SpruchG gest\u00fctzten Anh\u00f6rung zusammen mit der aufgrund von \u00a7 8 Abs. 2 Satz 3 SpruchG eingeholten erg\u00e4nzenden Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren ber\u00fccksichtigt werden. Im \u00dcbrigen haftet der sachverst\u00e4ndige Pr\u00fcfer nach \u00a7\u00a7 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB auch gegen\u00fcber den Anteilsinhabern. Gerade durch die Verweisung auf die f\u00fcr Abschlusspr\u00fcfer geltenden Bestimmungen der \u00a7\u00a7 319 Abs. 1 bis Abs. 3, 323 HGB ist die Unabh\u00e4ngigkeit des Pr\u00fcfers sichergestellt. Der Umstand der Parallelpr\u00fcfung, also der Pr\u00fcfung zeitgleich mit dem Erstellen des Berichts des Hauptaktion\u00e4rs, vermag an der Unabh\u00e4ngigkeit der Pr\u00fcfung nichts zu \u00e4ndern und begr\u00fcndet f\u00fcr sich genommen keine Zweifel an der Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit des vom Gericht bestellten Pr\u00fcfers (vgl. OLG M\u00fcnchen ZIP 2007, 375, 377 f.; AG 2014, 453, 454; OLG Stuttgart AG 2007, 128, 129 f.; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 29.6.2012, Az. 5HK O 6138\/11, S. 38 f.; Beschluss vom 28.6.2013, Az. 5HK O 18685\/11; Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., \u00a7 8 Rdn. 21; Emmerich in: Emmerich\/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., \u00a7 8 SpruchG Rdn. 6).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des gerichtlich bestellten Abfindungspr\u00fcfers. Herr W. verf\u00fcgt zweifelsohne \u00fcber die zur Beurteilung auch komplexer Fragen der Unternehmensbewertung erforderliche Fachkompetenz. Er hat sowohl im Pr\u00fcfungsbericht als auch bei seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rung samt der erg\u00e4nzenden Stellungnahmen die vorgenommenen Pr\u00fcfungshandlungen deutlich dargestellt und dabei auch begr\u00fcndet, warum er &#8211; auch in Auseinandersetzung mit unterschiedlichen in der betriebswirtschaftlichen Literatur vertretenen Auffassungen &#8211; die Ans\u00e4tze aus dem Bewertungsgutachten von P. f\u00fcr angemessen und sachgerecht begr\u00fcndet erachtet. Dies macht deutlich, dass sich Herr W. seiner Aufgabe und Funktion als Pr\u00fcfer in vollem Umfang bewusst war und die Feststellungen der Bewertungsgutachter kritisch durchleuchtet hat. Im Rahmen seiner m\u00fcndlichen Anh\u00f6rungen wie auch bei seinen erg\u00e4nzenden Stellungnahmen hat er sich eingehend, umfassend und kenntnisreich mit den erhobenen R\u00fcgen und Einwendungen gegen die Grundlagen der Ermittlung des Unternehmenswerts der A. AG auseinandergesetzt. An seiner Fachkompetenz hat die Kammer keinen Zweifel.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Soweit bei der Pr\u00fcfung der Plausibilit\u00e4t von Planannahmen auch Marktstudien von I. herangezogen wurden, steht dem nicht entgegen, dass nach dem Vortrag der Antragsteller zu 49) bis 51) die Branchenstudie ein strategischer Baustein in einem Langzeitplan zur Bestellung von Herrn Ad., der im Jahr 2012 noch f\u00fcr I. verantwortlich gezeichnet habe, als Vorstand der A. AG und zur vollst\u00e4ndigen \u00dcbernahme der Gesellschaft gewesen sein soll. Derartige Marktstudien, wie sie von P. herangezogen wurden, dienen der \u00dcberpr\u00fcfung von Planannahmen der Gesellschaft, bilden aber gerade nicht die Grundlage der Planung, wie sie vom Vorstand erstellt wurde. Zudem muss gesehen werden, dass die genannte Studie von I. nicht die einzige am Markt verf\u00fcgbare Studie war und sich ganz offensichtlich keine grundlegenden Unterschiede ergeben haben. Vor allem aber hat das Bewertungsgutachten von P. die Marktstudie nach den Angaben in Tz 65 des Bewertungsgutachtens im Wesentlichen dazu herangezogen, den Markt des Inflight-Entertainment zu beschreiben. Bei der W\u00fcrdigung der Unternehmensplanung namentlich in Tz 202 des Bewertungsgutachtens fehlt jegliche Bezugnahme auf die Marktstudie von I. Der von den Antragstellern zu 49) bis 51) nicht in Abrede gestellte Erstellungszeitraum von mehreren Monaten vor der \u00dcbernahme l\u00e4sst keinen R\u00fcckschluss auf eine zielgerichtete Studie zu, deren einziges Ziel in einer m\u00f6glichst preisg\u00fcnstigen \u00dcbernahme der A. AG liegen sollte. Zudem wies der Abfindungspr\u00fcfer darauf hin, bei der Analyse deutlich mehr Wert auf die aktuellen Entwicklungen gelegt zu haben als auf den Inhalt einer im Pr\u00fcfungszeitraum bereits rund zwei Jahre alten Studie.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">Deshalb besteht kein weiterer Aufkl\u00e4rungsbedarf durch Einholung eines weiteren Gutachtens zu Einzelaspekten der Unternehmensbewertung.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. Die Vorlage von Planungsunterlagen der Gesellschaft oder der Arbeitspapiere der beteiligten Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaften war nicht veranlasst, weil die Voraussetzungen von \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG nicht erf\u00fcllt sind.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(1) Nach dieser sehr weit gefassten Vorschrift sind sonstige Unterlagen, die f\u00fcr die Entscheidung des Gerichts erheblich sind, auf Verlangen der Antragsteller oder des Vorsitzenden des Gerichts und gegebenenfalls eines vom Gericht bestellten gemeinsamen Vertreters unverz\u00fcglich vorzulegen. Zwar geh\u00f6ren auch Planungsunterlagen einer Gesellschaft zu den sonstigen Unterlagen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. nur Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., \u00a7 7 Rdn. 55). Allerdings haben die Antragsteller die Entscheidungserheblichkeit der Vorlage der vollst\u00e4ndigen Planungsunterlagen nicht plausibel dargelegt, was indes zwingende Voraussetzung f\u00fcr eine entsprechende Anordnung w\u00e4re (so OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.10.2010, Az. 20 W 17\/06; Puszkajler in: K\u00f6lner Kommentar zum AktG, a.a.O., \u00a7 7 SpruchG Rdn. 57; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 7.5.2014, Az. 5HK O 21386\/12). Eine derartige Entscheidungserheblichkeit vermag die Kammer nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist entscheidend zu ber\u00fccksichtigen, dass wesentliche Grundlagen der Planung im Pr\u00fcfungsbericht der gerichtlich bestellten Abfindungspr\u00fcfer dargestellt wurden, weshalb dieser eine ausreichende Basis f\u00fcr die Erhebung hinreichend substantiierter Einwendungen bildet.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(2) Die Antragsgegnerin ist weiterhin nicht verpflichtet, die Arbeitspapiere der Bewertungsgutachterin P. sowie der Abfindungspr\u00fcfer von S. vorzulegen. Einem derartigen Verlangen steht nach h.M. bereits die Regelung in \u00a7 51 b Abs. 4 WPO entgegen, weil es keinen durchsetzbaren Anspruch des Auftraggebers &#8211; hier also der Antragsgegnerin &#8211; gegen den Wirtschaftspr\u00fcfer auf Herausgabe der Arbeitspapiere gibt (vgl. nur Bungert\/Mennicke BB 2003, 2021, 2029; Wasmann\/Ro\u00dfkopf ZIP 2003, 1776, 1780; Winter in: Simon, SpruchG, a.a.O., \u00a7 7 Rdn. 58; Emmerich in: Emmerich\/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., \u00a7 7 SpruchG Rdn. 8). Ob dem mit Blick auf \u00a7 17 Abs. 1 SpruchG i. V. m. \u00a7 26 FamFG in jedem Fall zu folgenden sein wird (kritisch zur h.M. Drescher in: Spindler\/Stilz, a.a.O., \u00a7 7 SpruchG Rdn. 9), kann vorliegend aber dahinstehen. Es fehlt n\u00e4mlich jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit. Zwar sind die Arbeitspapiere in der Begr\u00fcndung zum Regierungsentwurf des Spruchverfahrensgesetzes (vgl. BT-Drucks. 15\/371 S. 15) beispielhaft aufgef\u00fchrt. Dies bedeutet indes nicht, dass die Antragsteller verlangen k\u00f6nnen, ihnen m\u00fcssten s\u00e4mtliche Unterlagen in jedem Fall zug\u00e4nglich gemacht werden, die die Wirtschaftspr\u00fcfer verwendet und in ihren Arbeitspapieren festgehalten haben. Der Bericht der Hauptaktion\u00e4rin wie auch der Bericht des gerichtlich bestellten Pr\u00fcfers soll neben den allgemein zug\u00e4nglichen Erkenntnisquellen nur eine Plausibilit\u00e4tskontrolle erm\u00f6glichen. Diese ist durch die Vorlage des Berichts der Hauptaktion\u00e4rin sowie des Pr\u00fcfungsberichts des gerichtlich bestellten Abfindungspr\u00fcfers gew\u00e4hrleistet. Zudem fehlt es vorliegend an einem begr\u00fcndeten Vorlageverlangen der Antragsteller, die sich auf einen Anspruch nach \u00a7 7 Abs. 7 Satz 1 SpruchG hinsichtlich der Arbeitspapiere berufen. Sie haben nicht hinreichend begr\u00fcndet, warum ihnen nur mit Hilfe der Vorlage der Arbeitspapiere eine hinreichend substantiierte R\u00fcge namentlich in Bezug auf die Planung m\u00f6glich sein sollen; dies w\u00e4re indes erforderlich gewesen (vgl. OLG Karlsruhe AG 2006, 463, 464 = NZG 2006, 670, 671 f.; Puszkajler in: K\u00f6lner Kommentar zum AktG, a.a.O., \u00a7 7 SpruchG Rdn. 57; Drescher in: Spindler\/Stilz, AktG, a.a.O., \u00a7 7 SpruchG Rdn. 9; Kl\u00f6cker in: Schmidt\/Lutter, AktG, a.a.O., \u00a7 7 SpruchG Rdn. 13). Gerade auch unter diesem Gesichtspunkt k\u00f6nnen &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; keine \u00fcberspannten Anforderungen an die Substantiierungslast bez\u00fcglich einzelner R\u00fcgen gestellt werden.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">(3) Soweit namentlich die Antragsteller zu 49) bis 51) die Vorlage von Planungsunterlagen der I. L\u2026 GmbH gefordert haben, kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausf\u00fchrungen unter B. II. 1. a. (2) (i) verwiesen werden, warum dies nicht erfolgen muss.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">4. Die Entscheidung \u00fcber die Zinsen beruht auf \u00a7 327 b Abs. 2 1. Hs. AktG.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">a. Die Verzinsung beginnt dabei mit der Bekanntmachung der Eintragung in das Handelsregister, die hier am 17.4.2014 erfolgte. Da die Zinspflicht mit Ablauf des Tages beginnt, an dem die Bekanntmachung vorgenommen wurde (vgl. Singhof in: Spindler\/Stilz, AktG, a.a.O., \u00a7 320 b Rdn. 11), war die Verzinsung ab dem 18.4.2014 auszusprechen. Eine bereits mit dem Tag der Hauptversammlung beginnende Verzinsung kann nicht angenommen werden. Die an die Bekanntmachung der Eintragung ankn\u00fcpfende gesetzliche Regelung entspricht verfassungsrechtlichen Vorgaben (vgl. BVerfG NJW 2007, 3268, 3271 = NZG 2007, 587, 589 f. = AG 2007, 544, 546 = ZIP 2007, 1261, 1263 = WM 2007, 1329, 1330 = DB 2007, 1577, 1579 = BB 2007, 1515, 1517; OLG Stuttgart ZIP 2006, 27, 30 = AG 2006, 340, 343 = WM 2006, 292, 296; LG M\u00fcnchen I, Beschluss vom 30.3.2013, Az. 5HK O 11296\/06, S. 56; Beschluss vom 24.5.2013, Az. 5HK O 17095\/11, S. 59 f.; H\u00fcffer, AktG, a.a.O., \u00a7 305 Rdn. 26). Dabei durfte insbesondere ber\u00fccksichtigt werden, dass die Aktion\u00e4rsstellung und damit der Verlust des durch Art. 14 Abs. 1 GG gesch\u00fctzten Aktieneigentums erst mit der Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister eintritt, nicht aber bereits im Zeitpunkt des Beschlusses der Hauptversammlung.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. Die H\u00f6he des Zinssatzes ergibt sich unmittelbar aus \u00a7 327 b Abs. 2 1. Hs. AktG.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">III.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">1. a. Die Entscheidung \u00fcber die Gerichtskosten hat ihre Grundlage in \u00a7 15 Abs. 1 SpruchG n. F., weil das Verfahren nach dem 1.8.2013 eingeleitet wurde und deshalb aufgrund der \u00dcberleitungsvorschrift in \u00a7 136 Abs. 5 Nr. 2 GNotKG bereits neues Recht anwendbar ist. Nachdem es zu einer Erh\u00f6hung der Kompensationsleistung kam, besteht f\u00fcr eine vom Grundsatz des \u00a7 15 Abs. 1 SpruchG n. F. abweichende Regelung kein Anlass; demgem\u00e4\u00df hat die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen.<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">b. Bez\u00fcglich der au\u00dfergerichtlichen Kosten beruht die Entscheidung auf \u00a7 15 Abs. 2 SpruchG n.F.; danach ordnet das Gericht an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Ber\u00fccksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht. Davon muss vorliegend ausgegangen werden. Soweit teilweise in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten wird, selbst bei einer Erh\u00f6hung der Kompensationsleistung unterhalb einer Gr\u00f6\u00dfenordnung von 15 bis 20%, sei eine Kostenteilung angemessen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 5.11.2009, Az. 5 W 48\/09), vermag dem die Kammer nicht zu folgen. Auch wenn es wie hier zu einer Erh\u00f6hung der ma\u00dfgeblichen Kompensationsleistung von ca. 6% kommt, ist eine Kostenaufteilung nicht gerechtfertigt. Da Informationsm\u00e4ngel hinsichtlich der Angemessenheit der Kompensation ebenso wenig wie die R\u00fcge der fehlenden Angemessenheit eine erfolgreiche Anfechtungsklage begr\u00fcnden k\u00f6nnen, was sich bez\u00fcglich Informationsm\u00e4ngeln nunmehr aus \u00a7 243 Abs. 4 Satz 2 AktG ergibt, indes schon vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Unternehmensintegrit\u00e4t und Modernisierung des Anfechtungsrechtes am 1.11.2005 auch f\u00fcr den Squeeze out von der h.M. vertreten wurde, stellt sich die Kostenbelastung der Antragsteller bei Antr\u00e4gen, die sogar zu einer Erh\u00f6hung der Barabfindung f\u00fchren &#8211; unabh\u00e4ngig von prozentualen Werten im Einzelnen -, als dazu angetan dar, Aktion\u00e4re von ihrem Rechtsschutz abzuhalten, wenn sie selbst bei einem erfolgreichen Ausgang des Spruchverfahrens einen Teil ihrer au\u00dfergerichtlichen Kosten selbst tragen m\u00fcssten (so ausdr\u00fccklich Emmerich in: Emmerich\/Habersack; Aktien- und GmbH-Konzernrecht, a.a.O., \u00a7 15 SpruchG Rdn. 20 f.).<\/div>\n<\/div>\n<div class=\"rdblock\">\n<div class=\"rd\"><\/div>\n<div class=\"absatz gruende\">2. Der Gesch\u00e4ftswert war in Anwendung von \u00a7 74 Satz 1 GNotKG festzusetzen. Der Erh\u00f6hungsbetrag je Aktie betr\u00e4gt \u20ac 0,46. Bei insgesamt 1.454.415 au\u00dfenstehenden Aktien, die von dem Squeeze out betroffen waren, resultiert daraus dann der Gesch\u00e4ftswert von \u20ac 669.030,90. Dieser Wert bildet aufgrund von \u00a7 6 Abs. 2 Satz 3 SpruchG auch die Grundlage f\u00fcr die von der Antragsgegnerin aufgrund von \u00a7 6 Abs. 2 Satz 2 SpruchG geschuldete Verg\u00fctung der gemeinsamen Vertreterin.<\/div>\n<\/div>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 5 HK O 9122 \/ 14 ISIN: DE0001262186 \/ WKN: 126218 Hauptversammlung: 21.02.2014 Antragsgegnerin: Global Entertainment AG (neu: Global Entertainment GmbH) Tenor I. Die von der Antragsgegnerin an die ehemaligen Aktion\u00e4re der A. AG zu leistende Barabfindung wird auf \u20ac 8,09 je Aktie festgesetzt. 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