{"id":1515,"date":"2020-02-24T12:26:29","date_gmt":"2020-02-24T11:26:29","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1515"},"modified":"2020-02-24T12:26:30","modified_gmt":"2020-02-24T11:26:30","slug":"kaessbohrer-gelaendefahrzeug-ag-2008-03-06-lg-stuttgart-bgv-delisting-2","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1515","title":{"rendered":"K\u00e4ssbohrer Gel\u00e4ndefahrzeug AG &#8211; 2008-03-06 &#8211; LG Stuttgart &#8211; BGV &#8211; Delisting"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 31 O 32\/07 KfH AktG<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0006262009 \/ WKN: 626200<\/strong><\/p>\n<p><strong>Hauptversammlung: 16.02.2007<\/strong><\/p>\n<p><strong>Antragsgegnerin: Modular GmbH<\/strong><\/p>\n<p>Tenor<\/p>\n<p id=\"cln2\" class=\"ctbl\">1. Die Antr\u00e4ge der Antragssteller Ziffer 5, Ziffer 6, Ziffer 12, Ziffer 13, Ziffer 17 bis 21, Ziffer 31, Ziffer 39, Ziffer 55, Ziffer 56, Ziffer 63, Ziffer 64, Ziffer 70 werden zur\u00fcckgewiesen.2. Die Antr\u00e4ge, soweit sie das Delisting betreffen, der Antragsteller Ziffer 3, Ziffer 4, Ziffer 38, Ziffer 44 werden zur\u00fcckgewiesen.3. Der Antrag der Antragstellerin Ziffer 71 wird zur\u00fcckgewiesen, soweit er den BGAV betrifft.4. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerinnen Ziffer 22 und 23 ihren Antrag zur\u00fcckgenommen haben.5. Die von der Antragsgegnerin auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags zu leistenden Barabfindung wird auf 31,25 Euro je St\u00fcckaktie festgesetzt.6. Der von der Antragsgegnerin zu leistende feste Ausgleich gem\u00e4\u00df dem Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrags wird auf 2,36 Euro je St\u00fcckaktie abz\u00fcglich K\u00f6rperschaftssteuerbelastung einschlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs festgesetzt.7. Der Erwerbspreis, der den Aktion\u00e4ren der K-AG von der Antragsgegnerin aus Anlass der Erm\u00e4chtigung des Vorstandes der K-AG, einen Antrag auf Beendigung der B\u00f6rsenzulassung der Aktien der K-AG zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse zu stellen, anzubieten ist, wird durch das Gericht auf einen Betrag von 31,25 Euro je Aktie festgesetzt.8. Die Antragsgegnerin tr\u00e4gt die Gerichtskosten und die au\u00dfergerichtlichen Kosten 1. Instanz mit Ausnahme der au\u00dfergerichtlichen Kosten der oben unter Ziffer 1 und 4 genannten Antragsteller, bez\u00fcglich der in den Ziffern 2 und 3 genannten Antragstellern tr\u00e4gt die Antragsgegnerin nur die H\u00e4lfte der au\u00dfergerichtlichen Kosten dieser Antragsteller.9. Der Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr BGAV und Delisting wird je auf Euro 1.904.183,00 festgesetzt.Gesamtgesch\u00e4ftswert: EURO 3.808.366,&#8211;<\/p>\n<h6>Gr\u00fcnde<\/h6>\n<p id=\"cln3\" class=\"ctbl\">1.<\/p>\n<p id=\"cln4\" class=\"ctbl\">Die K-AG hat Anfang 2007 als beherrschtes Unternehmen mit der M GmbH, die am 24.07.2007 auf die L GmbH verschmolzen wurde (vgl. hierzu Anlage AG 1), einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag (im Folgenden nur: BGAV) abgeschlossen.<\/p>\n<p id=\"cln5\" class=\"ctbl\">Die Hauptversammlung der K-AG hat dem Abschluss dieses Vertrags in ihrer Hauptversammlung vom 16.02.2007 unter TOP 10 mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt. Weiterhin wurde in dieser Hauptversammlung unter TOP 11 der Durchf\u00fchrung des Widerrufs der Zulassung der Aktien der K-AG zum amtlichen Markt der Frankfurter Wertpapierb\u00f6rse zugestimmt. Die Wertpapierb\u00f6rse hat auf den entsprechenden Antrag des Vorstands der K-AG dem Widerruf ihrerseits zugestimmt und diesen Widerruf in der B\u00f6rsenzeitung am 05.04.2007 ver\u00f6ffentlicht (vgl. Anlage AG 6). Der Widerruf wurde mit Ablauf des 05.07.2007 wirksam. In dem gemeinsamen Registerportal der L\u00e4nder wurde am 13.03.2007 die Zustimmung der Hauptversammlung zum streitigen BGAV bekannt gemacht (vgl. Anlage AG 4).<\/p>\n<p id=\"cln6\" class=\"ctbl\">Die damalige M GmbH, die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung in Besitz von 89,1 % (4.472.341 St\u00fccke) der Aktien der K-AG war, hatte den mit 10,9 % (547.179 St\u00fccke) an der K-AG beteiligten au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren im Hinblick auf den zu beschlie\u00dfenden BGAV und das Delisting ein Abfindungsangebot jeweils in H\u00f6he von 27,77 Euro und weiterhin im Hinblick auf den BGAV einen Ausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 304 AktG: Angemessener Ausgleich\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AktG\/304.html\" rel=\"nofollow\">304<\/a> AktG in H\u00f6he von brutto 2,23 Euro angeboten.<\/p>\n<p id=\"cln7\" class=\"ctbl\">Durch Beschl\u00fcsse vom 24.11.2006 und 03.01.2007 hatte das Landgericht Stuttgart die E GmbH, Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft, Steuerberatungsgesellschaft zum sachverst\u00e4ndigen Vertragspr\u00fcfer, insbesondere der Angemessenheit der anzubietenden Abfindung und des Ausgleichs und zur Pr\u00fcfung der Angemessenheit des anl\u00e4sslich des Delisting abzugebenden Erwerbsangebots bestellt (vgl. hierzu den Vertragspr\u00fcferbericht vom 05.01.2007, nach dem die H\u00f6he des Erwerbsangebots und Abfindung und Ausgleich als angemessen angesehen wird).<\/p>\n<p id=\"cln8\" class=\"ctbl\">Die Antragsteller tragen dagegen vor (vgl. hierzu insbesondere die Ausf\u00fchrungen des Antragstellers Ziffer 43), der Bericht des Vertragspr\u00fcfers sei nicht ausreichend, da er sich in einem Ergebnisbericht ersch\u00f6pfe. So habe sich der Vertragspr\u00fcfer nicht dazu ge\u00e4u\u00dfert, ob der Unternehmenswert der K-AG, der f\u00fcr diese und f\u00fcr die Antragsgegnerin durch die I Wirtschaftspr\u00fcfungsgesellschaft ermittelt worden sei (vgl. hierzu den gemeinsamen Bericht, Seite 38 ff), als Ertragswert nur ann\u00e4herungsweise zutreffend ermittelt worden sei. So habe sich der Vertragspr\u00fcfer weder mit dem geplanten Material- und Personalaufwand noch mit den geplanten Abschreibungen auseinandergesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl\">Die Planung sei im \u00dcbrigen auch bereits deshalb nicht plausibel, weil gegen\u00fcber dem Gesch\u00e4ftsjahr 2005\/2006 f\u00fcr die geplanten Gesch\u00e4ftsjahre 2006\/2007, 2007\/2008 und 2008\/2009 ein R\u00fcckgang der Umsatzerl\u00f6se der K-AG geplant gewesen sei, obwohl in den letzten 10 Jahren die Umsatzerl\u00f6se der K-AG von ca. 77 Millionen Euro auf 190,7 Millionen Euro gestiegen seien (vgl. hierzu den gemeinsamen Bericht, Anlage 1). Dieser geplante Umsatzr\u00fcckgang und die f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2009\/2010 und ab 2010\/2011 nur geringf\u00fcgig geplanten h\u00f6heren Ums\u00e4tze lie\u00dfen sich nicht mit der gegenw\u00e4rtigen Klimadiskussion begr\u00fcnden, da eine m\u00f6gliche Umsatzstagnation in Europa und in Nordamerika um ein Vielfaches ausgeglichen w\u00fcrde durch zuk\u00fcnftige in China, Indien und Osteuropa zu erwartenden Ums\u00e4tze. Die in der j\u00fcngsten Vergangenheit in dem sogenannten Rest der Welt erzielten Ums\u00e4tze w\u00fcrden zeigen, dass auf den dortigen M\u00e4rkten ein au\u00dfergew\u00f6hnliches Umsatzwachstum zu erzielen sei. Die Planung der K-AG sei auch insoweit nicht plausibel, als gegen\u00fcber dem letzten Gesch\u00e4ftsjahr 2005\/2006 das bereinigte Betriebsergebnis in den Planjahren im Hinblick auf die geplanten h\u00f6heren Material- und Personalaufwendungen und Abschreibungen deutlich absinke (vgl. hierzu den gemeinsamen Bericht, Seite 66). Die K-AG sei n\u00e4mlich Weltmarktf\u00fchrer mit einem Anteil von 60 % der verkauften Pistenfahrzeuge. Diese Position m\u00fcsse ihr zumindest erm\u00f6glichen, ihre Marge auch in Zukunft zu halten. Auch m\u00fcssten die hohen Abschreibungen aus Forschungs- und Entwicklungsleistungen zu einem h\u00f6heren Umsatz f\u00fchren.<\/p>\n<p id=\"cln10\" class=\"ctbl\">die geplante Thesaurierung der Gewinne und die Verwendung dieser Betr\u00e4ge zur Tilgung von Fremdkapital und zu dem sp\u00e4ter geplanten Erwerb der von der KGF genutzten Leasingimmobilie stelle nicht die bestm\u00f6gliche Verwendung des Gesellschaftsverm\u00f6gens dar.<\/p>\n<p id=\"cln11\" class=\"ctbl\">Bez\u00fcglich des von dem Unternehmensbewerter der K-AG herangezogenen Kapitalisierungszinssatzes wendet ein Teil der Antragsteller ein, dass der zugrunde gelegte Basiszinssatz von 4 % zu hoch sei.<\/p>\n<p id=\"cln12\" class=\"ctbl\">Dar\u00fcberhinaus tragen die Antragssteller vor, als Risikozuschlag k\u00f6nne h\u00f6chstens der von dem OLG M\u00fcnchen angesetzten Zuschlag von 2 % herangezogen werden. Der Empfehlung des IDW, der auch der Unternehmenspr\u00fcfer gefolgt sei, wonach unter Zugrundelegung des sogenannten Tax- CAPM einer Marktrisikopr\u00e4mie nach pers\u00f6nlicher Ertragssteuer in H\u00f6he von 5 % bis 6 % auszugehen sei, k\u00f6nne nicht gefolgt wer-den, da vergleichbare Untersuchungen, wie etwa die des Deutschen Aktieninstituts belegen w\u00fcrden, dass deutlich geringere Risikopr\u00e4mien auf dem Markt zu beobachten seien. Dass von dem Unternehmensbewerter mit Hilfe einer Peergroup gebildet und von dem Vertragspr\u00fcfer gebilligte Beta von 1,1 sei zu verwerfen, da das individuelle Beta der K-AG nach Bloomberg bei 0,59 liege. F\u00fcr den Fall, dass dieser Wert nicht als signifikant bezeichnet w\u00fcrde, liege das Beta der K-AG bei Null. Im Hinblick auf die g\u00fcnstige Marktchance der K-AG sei auch der von dem Unternehmensbewerter angesetzte Risikoabschlag von 1 % zu gering bemessen.<\/p>\n<p id=\"cln13\" class=\"ctbl\">Bei der Bewertung des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens h\u00e4tten die im Besitz der R GmbH gewesenen V- und A-Aktien gesondert erfasst werden m\u00fcssen.<\/p>\n<p id=\"cln14\" class=\"ctbl\">Dar\u00fcber hinaus h\u00e4tte unter Ber\u00fccksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes und des BGH der B\u00f6rsenkurs, der grunds\u00e4tzlich die Untergrenze f\u00fcr die H\u00f6he der Abfindung darstellt, aus dem Durchschnittswert \u00fcber einen Zeitraum von drei Monate endend mit der beschlussfassenden Hauptversammlung abgeleitet werden m\u00fcssen. F\u00fcr diesen 3-Monats-Zeitraum sei ein durchschnittlicher umsatzgewichteter B\u00f6rsenkurs in H\u00f6he von Euro 32,61 festzustellen.<\/p>\n<p id=\"cln15\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin ist der Ansicht (vgl. hierzu ihre Schrifts\u00e4tze vom 25.10.2007 und 01.02.2008), dass die Unternehmensbewerter die angebotene Abfindung und den angebotenen Ausgleich zutreffend ermittelt h\u00e4tten.<\/p>\n<p id=\"cln16\" class=\"ctbl\">Das Landgericht hat in der m\u00fcndlichen Verhandlung am 12.02.2008 den Beteiligten Gelegenheit zu erg\u00e4nzenden m\u00fcndlichen Vortrag gegeben und den Vertragspr\u00fcfer und die Vorst\u00e4nde der K-AG zu den Einwendungen der Antragsteller angeh\u00f6rt (vgl. insoweit das Sitzungsprotokoll).II.<\/p>\n<p id=\"cln17\" class=\"ctbl\">Die Antr\u00e4ge der Antragsteller sind bis auf die im Folgenden gesondert erw\u00e4hnten Antragsteller zul\u00e4ssig.<\/p>\n<p id=\"cln18\" class=\"ctbl\">1. Versp\u00e4tete Antragstellung:<\/p>\n<p id=\"cln19\" class=\"ctbl\">Nach \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG beginnt, soweit die \u00dcberpr\u00fcfung der im BGAV festgelegte Kompensation begehrt wird, die dreimonatige Antragsfrist mit dem Tag, an dem gem\u00e4\u00df \u00a7 10 HGB der BGAV bekannt gemacht worden ist. Nach \u00a7 10 HGB macht das Registergericht die Eintragung im Handelsregister in dem von den Landesjustizverwaltungen bestimmten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem bekannt. Entsprechend der Anlage AG 4 erfolgte somit die Bekanntmachung am 13.03.2007, weshalb folglich die Antragsfrist mit dem 13.06.2007 geendet hat. Der mittels Fax am 14.06.2007 eingegangene Antrag des Antragstellers Ziffer 70 und der am 25.06.2007 mittels Fax eingegangene Antrag der Antragstellerin Ziff. 71 betreffend den BGAV sind somit versp\u00e4tet. Entgegen der Ansicht dieser Antragsteller folgt aus der Bestimmung des \u00a7 61 Abs. 4 EGHGB nicht, dass die dort geregelte zus\u00e4tzliche Bekanntmachung in einer Tageszeitung die Antragsfrist verl\u00e4ngern kann, da die Bestimmung des \u00a7 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SpruchG nur an die Bestimmung des \u00a7 10 HGB ankn\u00fcpft und diese allein auf das elektronische Register verweist (vgl. hierzu auch Baumbach\/Hopt, 33. Auflage 2008, HGB, \u00a7 10 Rn. 1 u. EGHGB \u00a7 61 Rd. 4).<\/p>\n<p id=\"cln20\" class=\"ctbl\">2. Fehlende Darlegung der Antragsberechtigung:<\/p>\n<p id=\"cln21\" class=\"ctbl\">Gem\u00e4\u00df \u00a7 4 Abs. 2 Nr. 2 SpruchG ist Voraussetzung f\u00fcr die Zul\u00e4ssigkeit eines Antrags, dass innerhalb der dreimonatigen Antragsfrist der Antragsteller seine Antragsberechtigung nach \u00a7 3 SpruchG darlegt.<\/p>\n<p id=\"cln22\" class=\"ctbl\">Dies bedeutet, dass sich aus dem w\u00e4hrend der 3-Monats-Frist gehaltenen Vortrag ergeben muss, dass der Antragsteller behaupten will, dass er zum Zeitpunkt der Antrag-stellung Aktion\u00e4r der Zielgesellschaft war (vgl. den Wortlaut von \u00a7 3 Abs. 2 SpruchG). Nach allgemeiner Ansicht gilt f\u00fcr das im SpruchG nicht geregelte Delisting der gleiche Grundsatz.<\/p>\n<p id=\"cln23\" class=\"ctbl\">Aus dem zuletzt Ausgef\u00fchrten ergibt sich zun\u00e4chst, dass die Antr\u00e4ge der Antragsteller Ziffer 17 bis 21 unzul\u00e4ssig sind, da diese bis zu der am 13.06.2007 endenden Antragsfrist lediglich vorgetragen hatten, dass sie mit mindestens einer Aktie an der K-AG beteiligt waren. Der am 15.11.2007 erfolgte Nachweis des Aktienbesitzes zu dem Zeitpunkt der Antragstellung ist vorliegend unbehelflich, da, wie oben ausgef\u00fchrt, innerhalb der 3-Monats-Frist die Antragsberechtigung zum Zeitpunkt der Antragstellung dargelegt werden muss.<\/p>\n<p id=\"cln24\" class=\"ctbl\">Bez\u00fcglich der Antragsstellerinnen Ziffer 22 und Ziffer 23 folgt aus dem Schreiben von Dr. S vom 03.11.2007, dass diese Antr\u00e4ge als zur\u00fcckgenommen gelten k\u00f6nnen.<\/p>\n<p id=\"cln25\" class=\"ctbl\">Auch die Antr\u00e4ge der Antragsteller Ziffer 38 und Ziffer 39 jeweils vom 02.07.2007 sind bez\u00fcglich des Delistings unzul\u00e4ssig, da dort lediglich dargelegt wurde, dass zum Zeitpunkt der Ver\u00f6ffentlichung des Zulassungswiderrufs die Antragsteller Aktion\u00e4re der K-AG waren. Wie oben bereits ausgef\u00fchrt, h\u00e4tte jedoch innerhalb der Antragsfrist dargelegt werden m\u00fcssen, dass diese zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktion\u00e4re der K-AG waren. Letzteres folgt auch nicht aus den den Antr\u00e4gen beigef\u00fcgten Bankbescheinigungen, da sie vom 31.05. bzw. 17.05.2007 datieren. Die mit Schreiben vom 06.11. bzw. 21.11.2007 nachgereichten weiteren Bankbescheinigungen sind unbehelflich, da bez\u00fcglich des Delistings die Antragsfrist bereits mit dem 05.07.2007 abgelaufen ist, da nach herrschender Meinung, der sich die Kammer anschlie\u00dft, f\u00fcr das Delisting entsprechend \u00a7 4 Abs. 1 Nr. 1 SpruchG die 3-Monats-Frist mit der am 05.04.2007 erfolgten Ver\u00f6ffentlichung des Widerrufs der B\u00f6rsenzulassung im B\u00f6rsenblatt begonnen hat.<\/p>\n<p id=\"cln26\" class=\"ctbl\">Aus einem vergleichbaren Grund ist auch der Antrag des Antragstellers Ziffer 39 den BGAV betreffend unzul\u00e4ssig, da sich auch dort weder aus dem Wortlaut des Antrags vom 06.06.2007 noch aus einer w\u00e4hrend des Laufs der Antragsfrist vorgelegten Bankbescheinigung ergibt, dass dargelegt ist, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung Aktion\u00e4r der K-AG war.<\/p>\n<p id=\"cln27\" class=\"ctbl\">Dagegen ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin der Antrag des Antragstellers Ziffer 1 zul\u00e4ssig, da f\u00fcr das Verst\u00e4ndnis seines Antrags vom 29.03.2007 auch auf sein vorangegangenes Schreiben vom 05.03.2007 abzustellen ist, in dem er auf seinen Aktienbesitz abstellt.<\/p>\n<p id=\"cln28\" class=\"ctbl\">3. Unzureichende Antragsbegr\u00fcndung:<\/p>\n<p id=\"cln29\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerin geht dagegen zutreffend davon aus, dass der Antrag der Antragstellerin Ziffer 31 unzul\u00e4ssig ist, da deren Antragsbegr\u00fcndung keine konkreten Einwendungen i.S.v. \u00a7 4 Abs. 2 Ziffer 4 SpruchG enth\u00e4lt. Von dem anwaltschaftlichen Vertreter dieser Antragstellerin h\u00e4tte zumindest erwartet werden k\u00f6nnen, dass er anhand der im gemeinsamen Bericht enthaltenen Informationen seiner Bewertungsr\u00fcgen substantiiert h\u00e4tte. Die dort gegebenen Informationen h\u00e4tten ausgereicht, um aus Sicht der Antragstellerin sich streitig mit den dort mitgeteilten Wertans\u00e4tzen auseinander zu setzen. Die vorgebrachten pauschalen Behauptungen und formelhaften Wendungen k\u00f6nnen deshalb nicht ausreichen.<\/p>\n<p id=\"cln30\" class=\"ctbl\">4. Nachweis der Aktion\u00e4rsstellung zum Zeitpunkt der Antragstellung durch Urkunden (\u00a7 3 Abs. 2 SpruchG):<\/p>\n<p id=\"cln31\" class=\"ctbl\">Wie die Antragsgegnerin in ihren Schrifts\u00e4tzen vom 25.10.2007 und 01.02.2008 zutreffend unter Benennung der einzelnen hiervon betroffenen Antragsteller ausgef\u00fchrt hat, muss die Aktion\u00e4rsstellung durch die Antragssteller bezogen auf den Zeitpunkt des Eingangs ihres Antrags bei Gericht durch Urkunden nachgewiesen werden (so etwa auch Spindler\/Stilz\/Drescher, AktG zu \u00a7 3 SpruchG, Rn. 11; B\u00fcrgers\/K\u00f6rber, AktG Anhang \u00a7 306 zu \u00a7 3 SpruchG Rn. 16). Auch im Hinblick auf die abweichende Ansicht des LG Frankfurt (AG 2005, 544) hat die Kammer die Antragsteller in der m\u00fcndlichen Verhandlung vom 12.02.2008 auf die obigen Voraussetzungen f\u00fcr einen zul\u00e4ssigen Antrag hingewiesen und den hiervon betroffenen Antragstellern Gelegenheit gegeben binnen 10 Tagen geeignete Urkunden nach-zureichen. Nachdem es sich bei den Antragstellern durchweg um B\u00f6rsen und Spruch-verfahren erfahrene handelt, kann von ihnen ein Stichtag genauer Nachweis ihrer Aktion\u00e4rsstellung verlangt werden, da auch sonst Aktion\u00e4re gew\u00f6hnt sind, stichtagsgenau ihren Aktienbesitz nachzuweisen (vgl. \u00a7 123 Abs. 3 AktG, Record date).<\/p>\n<p id=\"cln32\" class=\"ctbl\">Bez\u00fcglich der Urkundenqualit\u00e4t wird auf die Ausf\u00fchrungen von Heidel\/Weing\u00e4rtner (Aktienrecht, 2. Auflage 2007, SpruchG \u00a7 3 RN. 10) hingewiesen, denen sich die Kammer anschlie\u00dft, wonach grunds\u00e4tzlich auch Bankbescheinigungen, Bankausz\u00fcge, Bankbest\u00e4tigungen, auch wenn diese als unbeglaubigte Kopie vorgelegt werden oder gefaxt werden, ausreichen. Schw\u00e4rzungen auf den Bankbescheinigungen sind nur dann sch\u00e4dlich, wenn sie die ausstellende Bank oder den Stichtag, zu dem der Aktienbesitz nachzuweisen ist, nicht kenntlich machen.<\/p>\n<p id=\"cln33\" class=\"ctbl\">Hiervon ausgehend erf\u00fcllen folgende Antr\u00e4ge nach dem Akteninhalt die Voraussetzungen des \u00a7 3 Abs. 2 SpruchG nicht und sind daher als unzul\u00e4ssig abzuweisen: (&amp;)<\/p>\n<p id=\"cln34\" class=\"ctbl\">Die Antr\u00e4ge der Antragsteller, soweit diese zul\u00e4ssig sind, sind auch begr\u00fcndet.<\/p>\n<p id=\"cln35\" class=\"ctbl\">Die Beteiligten gehen zun\u00e4chst zutreffend davon aus, dass entsprechend den Ausf\u00fchrungen des BGH in seiner Macrotron-Entscheidung (vgl. AG 2003, 273) ein Delisting-Beschluss wie hier erfolgt grunds\u00e4tzlich ein Kaufangebot des Hauptaktion\u00e4rs also der Antragsgegnerin verlangt und dass dieses Angebot im Rahmen eines Spruchverfahrens in entsprechender Anwendung des Spruchgesetzes auf seine Angemessenheit zu pr\u00fcfen ist.<\/p>\n<p id=\"cln36\" class=\"ctbl\">Mit der Antragsgegnerin ist weiterhin davon auszugehen, dass Bewertungsstichtag f\u00fcr das abzugebende Kaufangebot der Tag der beschlie\u00dfenden Hauptversammlung also der 16.02.2007 ist. Dieser Stichtag ist bereits deshalb naheliegend, da nach der Macrotron-Entscheidung das \u001ePflichtangebot&#8220; zur Hauptversammlung vorliegen muss. W\u00fcrde an den Tag der Entscheidung der B\u00f6rse \u00fcber den Widerrufantrag oder an das Wirksamwerden des Delisting angekn\u00fcpft, so w\u00e4re aus Sicht des Unternehmens und ihrer Hauptaktion\u00e4rin nicht erkennbar, an welchen zuk\u00fcnftigen Bewertungsstichtag sie anzukn\u00fcpfen hat und wie sie dies zu bewerkstelligen hat. Nachdem vorliegend der Vorstand der K-AG den Widerrufsantrag zeitnah bei der B\u00f6rse gestellt hat, kann dahingestellt bleiben, ob f\u00fcr den Fall des Missbrauchs an einen anderen Bewertungsstichtag als den der beschlie\u00dfenden Hauptversammlung angekn\u00fcpft werden kann.<\/p>\n<p id=\"cln37\" class=\"ctbl\">Da der gleiche Bewertungsstichtag zugrunde zu legen ist, war es sachgerecht, die Antr\u00e4ge der Antragsteller nach \u00a7 1 Ziffer 1 SpruchG mit den Antr\u00e4gen der Antragsteller, die im Rahmen des Spruchgesetzes eine Pr\u00fcfung der Angemessenheit des Kaufangebots wegen des beschlossenen Delistings begehren, zu verbinden.IV.<\/p>\n<p id=\"cln38\" class=\"ctbl\">Der von den Antragstellern begehrte Abfindungsbetrag ist ebenso wie die angemessene H\u00f6he des Erwerbsangebots aufgrund des Ertragswertverfahrens zu ermitteln (vgl. hierzu etwa OLG Stuttgart NZG 2007, 112, 114 ff).<\/p>\n<p id=\"cln39\" class=\"ctbl\">1. Ausgangspunkt f\u00fcr die Ermittlung des Ertragswerts der K-AG im Rahmen der von dem Gericht vorzunehmenden Tatsachenfeststellung muss grunds\u00e4tzlich die von dem Unternehmen erarbeitete Planung und die darauf aufbauende Prognose ihrer Zukunftsertr\u00e4ge sein, die ohnehin nur eingeschr\u00e4nkt \u00fcberpr\u00fcfbar ist. Die in die Zukunft gerichtete Planung ist in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen. Sie d\u00fcrfen zudem nicht ins ich widerspr\u00fcchlich sein. Kann die Gesch\u00e4ftsf\u00fchrung auf dieser Grundlage vern\u00fcnftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gerichtes ersetzt werden (vgl. OLG Stuttgart in dem zuletzt zitierten Beschluss).<\/p>\n<p id=\"cln40\" class=\"ctbl\">Aus dem hier Ausgef\u00fchrten folgt zugleich, dass der sachverst\u00e4ndige Vertragspr\u00fcfer bei seiner Pr\u00fcfung vergleichbar vorzugehen hat. Hiernach hat er keine neue selbst-st\u00e4ndige Bewertung des Unternehmens vorzunehmen. Er kann sich vielmehr darauf beschr\u00e4nken, die von dem Unternehmensbewerter auf der Grundlage der Unternehmensplanung vorgenommene Ertragswertermittlung auf ihre Plausibilit\u00e4t und Vertretbarkeit zu \u00fcberpr\u00fcfen, wobei es vor allem um die richtige Anwendung der gew\u00e4hlten Bewertungsmethode und die Einhaltung der Ermessensgrenzen bei den einzelnen Wertans\u00e4tzen geht (vgl. hierzu Emmerich\/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 3. Auflage, AktG, \u00a7 293 c Rn. 18).<\/p>\n<p id=\"cln41\" class=\"ctbl\">Aufgrund der erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen des Vertragspr\u00fcfers anl\u00e4sslich seiner Anh\u00f6rung im Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung ist die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, dass der Vertragspr\u00fcfer die von der K-AG f\u00fcr ihre Planung herangezogenen Wertans\u00e4tze hinreichend auf ihre Plausibilit\u00e4t \u00fcberpr\u00fcft hat.<\/p>\n<p id=\"cln42\" class=\"ctbl\">2. Die Kammer, der als Handelsrichter ein Gesch\u00e4ftsf\u00fchrer eines Tochterunternehmens eines gro\u00dfen deutschen Industriekonzerns und ein pers\u00f6nlich haftender Gesellschafter eines namhaften Stuttgarter Bankhauses angeh\u00f6rt, ist weiterhin aufgrund der Sachkunde ihrer Handelsrichter, die sich von ihrer Ausbildung her und ihrer gegenw\u00e4rtigen beruflichen T\u00e4tigkeit mit Fragen der Unternehmensbewertung besch\u00e4ftigt haben und besch\u00e4ftigen, zur Auffassung gelangt, dass die in dem gemeinsamen Bericht niedergelegte Planung der K-AG plausibel und in sich widerspruchsfrei ist. Einer besonderen erg\u00e4nzenden Begutachtung durch einen Sachverst\u00e4ndigen bedarf es daher nicht.<\/p>\n<p id=\"cln43\" class=\"ctbl\">Die Einwendungen der Antragsteller gegen die von der K-AG vorgelegte Planung betreffen im Wesentlichen zwei Komplexe. Zum einen wird beanstandet, dass unter Ber\u00fccksichtigung der Vergangenheitsums\u00e4tze, vor allem der Gesch\u00e4ftsjahre 2004\/2005 und 2005\/2006, die f\u00fcr die n\u00e4heren Folgejahre geplanten geringeren Ums\u00e4tze nicht plausibel seien. Zum anderen sehen die Antragsteller einen Widerspruch darin, dass f\u00fcr die Zukunft mit einer geringeren Marge geplant worden ist, obwohl zugleich davon ausgegangen wird, dass die K-AG weltweit ihre Marktf\u00fchrerstellung behaupten kann.<\/p>\n<p id=\"cln44\" class=\"ctbl\">Nach Auffassung der Kammer h\u00e4ngen beide Problemkreise prim\u00e4r mit der Frage zusammen, ob und in welchem Umfang mit einer Klimaerw\u00e4rmung zu rechnen ist und wie sich dies auf die Absatzchancen der K-AG auswirkt.<\/p>\n<p id=\"cln45\" class=\"ctbl\">a) Im Hinblick auf die gerichtsbekannte gegenw\u00e4rtige politische und wissenschaftliche Diskussion zu der bef\u00fcrchteten Klimaerw\u00e4rmung ist es f\u00fcr die Kammer plausibel, dass die K-AG f\u00fcr ihre eingef\u00fchrten M\u00e4rkte in Mittel-\/Nordeuropa, Nordamerika und Japan von einer gegenw\u00e4rtigen Markts\u00e4ttigung mit sp\u00fcrbarer Abschw\u00e4chung des Nachfrageverhaltens f\u00fcr die mittelfristige Zukunft ausgeht; dies vor allem deshalb, weil damit zu rechnen ist, dass traditionelle Skigebiete in niedrigeren Lagen unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen eine einigerma\u00dfen schneesichere Wintersaison nicht mehr gew\u00e4hrleisten k\u00f6nnen. Soweit \u00f6kologisch und wirtschaftlich vertretbar Kunstschnee eingesetzt werden kann, werden hierdurch keine zus\u00e4tzlichen Skigebiete erschlossen. Durch solche Ma\u00dfnahmen k\u00f6nne vielmehr nur die Folgen der Klimaerw\u00e4rmung f\u00fcr bestimmte Regionen vermindert werden. Ein zus\u00e4tzlicher Bedarf von Pistenraupes wird hierdurch nicht geschaffen.<\/p>\n<p id=\"cln46\" class=\"ctbl\">b) Nach Auffassung der Kammer ist es auch plausibel, dass die K-AG erst f\u00fcr die fernere Zukunft in ihrer Planung davon ausgeht, dass im Hinblick auf neue Ab-satzm\u00e4rkte in Osteuropa (hier vor allem Russland) und Asien (China, Korea, In-dien) es nur zu leichten Umsatzsteigerungen kommen wird. Ob diese neuen Ab-satzm\u00e4rkte die in Nord- und Westeuropa, Nordamerika und Japan zu erwarten-de Umsatzstagnierung und Umsatzverluste kompensieren k\u00f6nnen, h\u00e4ngt im erheblichen Ma\u00dfe von der zuk\u00fcnftigen wirtschaftlichen Entwicklung dieser neuen Absatzm\u00e4rkte ab. Es kann auch nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass etwa in Asien der Skisport den gleichen gesellschaftlichen Stellenwert erreichen wird wie in Westeuropa nach dem 2. Weltkrieg.<\/p>\n<p id=\"cln47\" class=\"ctbl\">Die Kammer ist deshalb der Ansicht, dass die Umsatzplanung der K-AG auch unter Ber\u00fccksichtigung der Vergangenheitsergebnisse plausibel und widerspruchsfrei ist. Dem widersprechen auch nicht die hohen Ums\u00e4tze des letzten Gesch\u00e4ftsjahres 2005\/2006, die ihre Ursache in einem \u00fcberdurchschnittlich guten Skiwinter und damals gew\u00e4hrten Subventionen haben.<\/p>\n<p id=\"cln48\" class=\"ctbl\">Im Hinblick auf die deutlich hinter den Ums\u00e4tzen der Pistenraupes in der Vergangenheit zur\u00fcckgebliebenen Ums\u00e4tze mit Strandreinigungsger\u00e4ten kann auch f\u00fcr die Zukunft nicht damit gerechnet werden, dass dieses Umsatzsegment Ausf\u00e4lle bei den Ums\u00e4tzen mit den Pistenraupes entscheidend ausgleichen kann. Gleiches gilt auch f\u00fcr die Pistenraupes S, die ebenfalls nur in geringer St\u00fcckzahl in den USA hergestellt werden.<\/p>\n<p id=\"cln49\" class=\"ctbl\">Aus dem Umstand, dass die K-AG Weltmarktf\u00fchrerin in ihrem Produktsegment ist, folgt auch nicht, dass es zu signifikant steigenden Umsatzzahlen kommen muss. Insoweit ist zu ber\u00fccksichtigen, dass, wie oben ausgef\u00fchrt, die K-AG in einem ges\u00e4ttigten Markt zu agieren hat, weshalb der von der K-AG unterstellte sich versch\u00e4rfende preisliche Wettbewerb mit Konkurrenzunternehmen plausibel ist, wobei der Hauptwettbewerber noch den Vorteil hat, dass er in den USA \u00fcber einen Produktionsstandort verf\u00fcgt, wo er den Pistenraupes vergleichbare Fahr-zeuge herstellt. Die Kammer sieht deshalb keinen Widerspruch darin, dass die K-AG trotz niedriger geplanter Gesamtleistung in Zukunft prozentual von einem h\u00f6heren Forschungs- und Entwicklungsaufwand, von h\u00f6heren Investitionen, Personalkosten und Abschreibungen ausgeht.<\/p>\n<p id=\"cln50\" class=\"ctbl\">d) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der nach der vorgelegten Planung f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2011\/2012 geplante Erwerb des geleasten Betriebsgrundst\u00fccks in L unplausibel ist. Insoweit ist dem Vorstand der K-AG zun\u00e4chst ein kfm. Ermessen zuzugestehen. Nach den Ausf\u00fchrungen der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 25.10.2007 (vgl. Seite 20), der nach den Bekundungen des Vorstandes der K-AG von ihm mitverantwortet worden ist, folgt aus den dort im Einzelnen dargestellten Gr\u00fcnden, dass der geplante Erwerb des Betriebsgrundst\u00fccks im Rahmen des dem Vorstandes zustehenden unternehmerischen Ermessens geplant worden ist. Nach den erg\u00e4nzenden Ausf\u00fchrungen des Vertragspr\u00fcfers hat weiterhin der Unternehmensbewerter die Auswirkungen des erst f\u00fcr das Gesch\u00e4ftsjahr 2011\/2012 geplanten Erwerbs des vormaligen Leasinggrundst\u00fccks f\u00fcr die ewige Rente zutreffend ermittelt.<\/p>\n<p id=\"cln51\" class=\"ctbl\">e) Soweit der Vorstand der K-AG die im Besitz der R GmbH, ein Tochterunternehmen der K-AG, gewesenen V- und A-Aktien noch vor dem Stichtag ver\u00e4u\u00dfert hat, unterf\u00e4llt auch diese Entscheidung in das kfm. Ermessen des Vorstands. Die Gr\u00fcnde hierf\u00fcr hat er in dem zuletzt erw\u00e4hnten Schriftsatz (vgl. dort Seite 32 ff) deutlich gemacht.<\/p>\n<p id=\"cln52\" class=\"ctbl\">Substantiierte Anhaltspunkte, dass die hier streitigen Aktien unter dem B\u00f6rsenkurs ver\u00e4u\u00dfert worden sind, wie der Antragsteller Sb in seinem Schriftsatz vom 22.02.2008 vermutet, sind nicht ersichtlich gemacht. Dass die verkauften Wertpapiere vor dem Stichtag ver\u00e4u\u00dfert werden konnten, folgt bereits aus ihrer entsprechenden Bilanzierung (vgl. hierzu den Gesch\u00e4ftsbericht 2005\/2006, Seiten 25 und 43).<\/p>\n<p id=\"cln53\" class=\"ctbl\">f) Den Antragstellern kann auch nicht insoweit gefolgt werden, als sie beanstanden, dass die Unternehmensbewerter unter Abkehr von der Vollaussch\u00fcttungsannahme die geplanten Ertr\u00e4ge zum Teil thesauriert haben (vgl. den gemeinsamen Bericht, Seite 57 und 78 f). Letzteres folgt daraus, dass die Unternehmensbewertung zutreffend, wie noch auszuf\u00fchren sein wird, unter Ber\u00fccksichtigung des Standard IDW S 1 n.F. erfolgt ist, der entsprechend RN 45 ff eine Teilthesaurierung vorsieht, die im Ergebnis die Antragsteller im Hinblick auf die sich hieraus ergebenden steuerlichen Effekte beg\u00fcnstigt. Die von dem Unternehmensbewerter f\u00fcr den Zeitraum der ewigen Rente zugrunde gelegte Aussch\u00fcttungsquote ist im Hinblick auf das bisherige Aussch\u00fcttungsverhalten der K-AG als angemessen zu bezeichnen.<\/p>\n<p id=\"cln54\" class=\"ctbl\">g) Auch die weitere Entscheidung des Vorstands, die thesaurierten Betr\u00e4ge zur Tilgung von Fremdkapital und zum Aufbau von Liquidit\u00e4t f\u00fcr den Erwerb des oben erw\u00e4hnten Leasingsgrundst\u00fccks zu nutzen, stellt eine zul\u00e4ssige unternehmerische Ermessensenscheidung dar, zumal hierdurch ein h\u00f6her Verschuldungsgrad der K-AG vermieden werden kann, was sich f\u00fcr die Antragsteller als werterh\u00f6hend auswirkt.<\/p>\n<p id=\"cln55\" class=\"ctbl\">h) Die Kammer legt daher ihrer Entscheidung die von dem Unternehmensbewerter im gemeinsamen Bericht (vgl. dort Seite 79) ermittelten Nettoeinnahmen zugrunde, wobei sie im Ergebnis auch der Antragsgegnerin folgt, dass zum Zeitpunkt des Stichtags die Auswirkungen der damals zu erwartenden Unternehmenssteuerreform auf die Einnahmen der K-AG sich rechnerisch noch nicht hin-reichend prognostizieren lie\u00dfen, da die Tragweite der beabsichtigten Gegenfinanzierung noch nicht absch\u00e4tzbar war.<\/p>\n<p id=\"cln56\" class=\"ctbl\">3. a) Soweit die Beteiligten \u00fcber die H\u00f6he des Kapitalisierungszinssatzes streiten, schlie\u00dft sich die Kammer den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des OLG Stuttgart (vgl. zuletzt den Beschluss vom 14.02.2008 20 W 11\/06) an, wonach der Basiszinssatz sich aus der Zinsstrukturkurve nach der sogenannten Svennson-Methode zum Stichtag ergibt. Substantiierte Einwendungen, dass der nach dieser Methode ermittelte Basiszinssatz nicht bei 4 % liegt, sind nicht ersichtlich.<\/p>\n<p id=\"cln57\" class=\"ctbl\">b) Bez\u00fcglich der Marktrisikopr\u00e4mie schlie\u00dft sich die Kammer ebenfalls der Rechtsprechung des OLG Stuttgart (vgl. hierzu ausf\u00fchrlich NZG 2007, 112, 116 f.) an, wonach die Risikopr\u00e4mie unter Beachtung des Standard IDW S 1 zu ermitteln ist, was zugleich auch grunds\u00e4tzlich bedeutet, dass vorliegend das Kapitalmarktpreisbildungsmodell Tax-CAPM zur Anwendung zu kommen hat. Der IDW empfiehlt insoweit f\u00fcr die Marktrisikopr\u00e4mie nach Steuern eine Bandbreite von 5 % bis 6 %.<\/p>\n<p id=\"cln58\" class=\"ctbl\">Die Kammer h\u00e4lt es f\u00fcr angemessen vorliegend an den unteren Wert von 5 % anzukn\u00fcpfen, da nach Ansicht der Kammer die zweite H\u00e4lfte der 50er Jahre zumindest f\u00fcr die Ermittlung des Tax-CAPM nicht mit einbezogen werden sollte. Auch erscheint es der Kammer fraglich, ob bei der Ermittlung des Mittelwerts von 5,5 % die Problematik, ob das arithmetische Mittel oder das geometrische Mittel herangezogen werden soll, hinreichend bewertet ist (vgl. hierzu Ballwieser, Unternehmensbewertung, 2. Auflage 2007, Seite 104 ff).<\/p>\n<p id=\"cln59\" class=\"ctbl\">Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2008 aus dem Beschluss des OLG Stuttgart (NZG 2007, 112, 117) folgert, dass dort unter Ber\u00fccksichtigung des Tax-CAPM eine h\u00f6here Marktrisikopr\u00e4mie zugrunde gelegt wird, ist dies grunds\u00e4tzlich zutreffend. In dem genannten Beschluss l\u00e4sst das OLG jedoch zugleich offen, inwieweit es den IDW S 1 n.F. anwenden wird<\/p>\n<p id=\"cln60\" class=\"ctbl\">Bez\u00fcglich der H\u00f6he des heranzuziehenden Betafaktors ist die Kammer unter Ber\u00fccksichtigung der rechnerischen und grafischen Ausf\u00fchrungen in dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 01.02.2008 (Seite 25 ff) zu dem Ergebnis gekommen, dass sich kein aussagekr\u00e4ftiger eigener Betafaktor der K-AG ermitteln l\u00e4sst.<\/p>\n<p id=\"cln61\" class=\"ctbl\">Soweit die Antragsteller K u.a. in ihrem Schriftsatz vom 25.02.2008 einen Betafaktor von ca. 0,5 ermittelt haben, kann sich die Kammer diesen \u00dcberlegungen nicht anschlie\u00dfen, da in dortigen Berechnungen der Zeitraum vom 17.02.2006 bis 16.02.2007 zugrunde gelegt worden ist. Dieser kurze Zeitraum von einem Jahr ist vorliegend jedoch nicht geeignet, da bereits am 10.08.2006 das Pflichtangebot der Antragsgegnerin wegen des Erwerbs ihrer Kontrollmehrheit an der K-AG ver\u00f6ffentlicht worden war, zumindest ab diesem Zeitpunkt schlug sich auch in dem Aktienkurs der K-AG zu erwartende Strukturma\u00dfnahmen nieder.<\/p>\n<p id=\"cln62\" class=\"ctbl\">Nach Auffassung der Kammer ist es auch nicht m\u00f6glich, mit Hilfe einer Peergroup einen Betafaktor f\u00fcr die K-AG zu ermitteln, wie es der Unternehmensbewerter und wohl auch der Vertragspr\u00fcfer versucht hat. Die K-AG zeichnet sich n\u00e4mlich, wie oben im Einzelnen bereits ausgef\u00fchrt, als Weltmarktf\u00fchrerin in einem kleinen Marktsegment aus, wobei die Nachfrage nach ihrem Hauptprodukt wiederum in einer unmittelbaren Beziehung zu den sich ver\u00e4nderten Schneeverh\u00e4ltnissen steht. B\u00f6rsennotierte Unternehmen, deren Gesch\u00e4ftsgegenstand nur ann\u00e4hernd mit dem Gesch\u00e4ftsgegenstand der K-AG vergleichbar sind, sind nicht ersichtlich, wie die von den Unternehmensbewerter zusammengestellte Peergroup oder die von den Antragstellern herangezogenen Unternehmen deutlich belegen.<\/p>\n<p id=\"cln63\" class=\"ctbl\">Die Kammer ist deshalb der Ansicht, dass mangels gesicherter Erkenntnisse von dem Durchschnittsbetafaktor 1 auszugehen ist. Die hiergegen von der Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 22.02.2008 erhobenen Einwendungen k\u00f6nnen nicht \u00fcberzeugen, da definitionsgem\u00e4\u00df das Beta angibt, wie sich \u00c4nderungen der Rendite eines Marktportofolios auf die betreffende Aktie \u00fcbertragen (vgl. Ballwieser, a.a.O., Seite 93 ff). Durch das Beta wird daher lediglich das so-genannte systematische Risiko des Unternehmens ausgedr\u00fcckt. Nach Auffas-sung der Kammer w\u00e4re es in sich widerspr\u00fcchlich, das Tax-CAPM-Modell anzuwenden, das vorliegend die Festlegung eines Betafaktors voraussetzt, und zugleich den Betafaktor durch individuelle Risiko\u00fcberlegungen, wie sie etwa das OLG M\u00fcnchen, das die Anwendung des CAPM-Modells verwirft, anstellt (vgl. AG 2007, 287, 290) zu ersetzen. Nach Auffassung der Kammer hat es deshalb bei einem unverschuldeten Beta von 1 zu verbleiben, weshalb vorliegend f\u00fcr die Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes von einer Marktrisikopr\u00e4mie von 5 % auszugehen ist.<\/p>\n<p id=\"cln64\" class=\"ctbl\">c) Bez\u00fcglich des so genannten Wachstumsabschlags hat es bei dem auch von dem Vertragspr\u00fcfer als angemessen angesehenen Prozentsatz von 1 % zu verbleiben. Im Hinblick auf des auch nach Auffassung der Kammer nur verhaltene Wachstumspotential der K-AG und der sich hieraus ergebenden Wettbewerbssituation geht die Kammer davon aus, dass es der K-AG nur zu einem Teil gelingen wird, ihre Unternehmensgewinne der Geldentwertungsrate, die zum Stichtag bei 2 % lag, anzupassen.<\/p>\n<p id=\"cln65\" class=\"ctbl\">d) Unter Ber\u00fccksichtigung der obigen Vorgaben zu dem Kapitalisierungszinssatzes und der von dem Unternehmensbewerter zurecht herangezogenen Nachsteuerbetrachtung (vgl. hierzu den oben zitierten Beschluss OLG Stuttgart vom 14.02.2008) errechnet sich daher der Ertragswert der K-AG wie folgt:<\/p>\n<p id=\"cln66\" class=\"ctbl\">K &#8211; AGDetailplanungsphaseNachhaltigkeit<\/p>\n<p id=\"cln67\" class=\"ctbl\">Ertragswertab<\/p>\n<p id=\"cln68\" class=\"ctbl\">2006\/20072007\/20082008\/20092009\/20102011\/2012PlanPlanPlanPlanTEURTEURTEURTEURTEUR<\/p>\n<p id=\"cln69\" class=\"ctbl\">Betriebsergebnis (EBIT)<\/p>\n<p id=\"cln70\" class=\"ctbl\">23.045<\/p>\n<p id=\"cln71\" class=\"ctbl\">17.720<\/p>\n<p id=\"cln72\" class=\"ctbl\">16.128<\/p>\n<p id=\"cln73\" class=\"ctbl\">19.029<\/p>\n<p id=\"cln74\" class=\"ctbl\">20.626+\/- Zinsergebnis-38225556168720<\/p>\n<p id=\"cln75\" class=\"ctbl\">Ergebnis nach Zinsen vor Steuern<\/p>\n<p id=\"cln76\" class=\"ctbl\">22.663<\/p>\n<p id=\"cln77\" class=\"ctbl\">17.975<\/p>\n<p id=\"cln78\" class=\"ctbl\">16.689<\/p>\n<p id=\"cln79\" class=\"ctbl\">19.716<\/p>\n<p id=\"cln80\" class=\"ctbl\">20.646- Unternehmenssteuern-7.683-6.244-5.824-6.912-7.238 Effektiver Steuersatz33,9%34,7%34,9%35,1%35,1%<\/p>\n<p id=\"cln81\" class=\"ctbl\">Ergebnis nach Zinsen und Steuern<\/p>\n<p id=\"cln82\" class=\"ctbl\">114.980<\/p>\n<p id=\"cln83\" class=\"ctbl\">11.731<\/p>\n<p id=\"cln84\" class=\"ctbl\">10.865<\/p>\n<p id=\"cln85\" class=\"ctbl\">12.804<\/p>\n<p id=\"cln86\" class=\"ctbl\">13.408-Thesaurierung-12.972-9.723-8.8570-563Wertbeitrag aus Thesaurierung00010.7968.084Wertbeitrag aus Aussch\u00fcttung2.0082.0082.0082.0084.761-typisierte Ertragsteuer auf Aussch\u00fcttungen i.H.v. 17,5 %-351-351-351-351-833<\/p>\n<p id=\"cln87\" class=\"ctbl\">Nettoeinnahmen<\/p>\n<p id=\"cln88\" class=\"ctbl\">1.657<\/p>\n<p id=\"cln89\" class=\"ctbl\">1.657<\/p>\n<p id=\"cln90\" class=\"ctbl\">1.657<\/p>\n<p id=\"cln91\" class=\"ctbl\">12.453<\/p>\n<p id=\"cln92\" class=\"ctbl\">12.012Eigenkapitalkosten (2010\/2011 nach Wachstumsrate)8,51 %7,67%7,44%7,23%6,73%Barwertfaktoren0,92160,85590,79670,742911,0334Barwerte der Nettoeinnahmen zum 30.09.20061.5271.4181.3209.251132.531Ertragswert zum 30.09.2006 (technischer Bewertungsstichtag)146.046Aufzinsungsfaktor1,03Ertragswert zum 16.02.2007150.659<\/p>\n<p id=\"cln93\" class=\"ctbl\">e) Als nichtbetriebsnotwendiges Verm\u00f6gen ist der Wert der zum Stichtag noch im Besitz der R GmbH befindlichen Aktien der H AG in H\u00f6he von 6.211.000,00 hinzurechnen.<\/p>\n<p id=\"cln94\" class=\"ctbl\">Stichtagsbezogen errechnet sich somit der Wert je einer Aktie der K-AG auf Euro 31,25 (vgl. die folgende Tabelle).<\/p>\n<p id=\"cln95\" class=\"ctbl\">K AG<\/p>\n<p id=\"cln96\" class=\"ctbl\">UnternehmenswertTEURErtragswert150.659Wert des nichtbetriebsnotwendigen Verm\u00f6gens6.211Unternehmenswert zum 16. Februar 2007156.869<\/p>\n<p id=\"cln97\" class=\"ctbl\">K- AG<\/p>\n<p id=\"cln98\" class=\"ctbl\">Ableitung Wert je AktieUnternehmenswert zum 16. Februar 2007156.869Anzahl Aktien5.019.520Wert je Aktie in EUR31,25<\/p>\n<p id=\"cln99\" class=\"ctbl\">Dieser Abfindungsbetrag von Euro 31,25 pro Aktie liegt unter dem Durchschnittswert von Euro 32,61, der sich ermitteln l\u00e4sst, wenn entsprechend der Ansicht des BGH (vgl. zuletzt NJW 2003, 3272) als Referenzzeitraum f\u00fcr einen Durchschnittswert die letzten drei Monate vor dem Hauptversammlungsbeschluss herangezogen werden, und \u00fcber dem Durchschnittswert von Euro 27,77, wenn f\u00fcr diesen Wert als Referenzzeitraum die letzten drei Monate vor der am 15.12.2006 erfolgten Adhoc-Mitteilung herangezogen werden, mit der die streitgegenst\u00e4ndliche Strukturma\u00dfnahmen angek\u00fcndigt worden sind. Die Kammer folgt insoweit den \u00fcberzeugenden Ausf\u00fchrungen des OLG Stuttgart in seinem Vorlagebeschluss vom 16.02.2007, wonach der Referenzzeitraum mit der Adhoc-Mitteilung zu enden hat.<\/p>\n<p id=\"cln100\" class=\"ctbl\">Nachdem das Bundesverfassungsgericht aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen bestimmten Referenzzeitraum vorgegeben hat, ist auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 14 GG eine Erh\u00f6hung der Abfindung \u00fcber einen Betrag von Euro 31,25 nicht geboten.<\/p>\n<p id=\"cln101\" class=\"ctbl\">4. Da die Antragsteller weder behaupten k\u00f6nnen, dass die Ertragsaussichten der K-AG auf Dauer negativ sein werden, noch dass eine Liquidation der K-AG beabsichtigt ist, reicht die von dem Vertragspr\u00fcfer zu dem Liquidationswert der K-AG vorgenommene \u00fcberschl\u00e4gige Betrachtung aus, wonach deren Liquidationswert deutlich unter dem Gesamtwert der K-AG liegt.IV.<\/p>\n<p id=\"cln102\" class=\"ctbl\">Bez\u00fcglich des im Hinblick auf den abgeschlossenen BGAV anzubietenden Ausgleich gem\u00e4\u00df \u00a7 <a title=\"\u00a7 304 AktG: Angemessener Ausgleich\" href=\"http:\/\/dejure.org\/gesetze\/AktG\/304.html\" rel=\"nofollow\">304<\/a> AktG geht die Kammer von folgender rechnerischer Ableitung aus:<\/p>\n<p id=\"cln103\" class=\"ctbl\">K- AG<\/p>\n<p id=\"cln104\" class=\"ctbl\">Anteil an Ausgleichszahlung<\/p>\n<p id=\"cln105\" class=\"ctbl\">Ableitung der Ausgleichszahlung<\/p>\n<p id=\"cln106\" class=\"ctbl\">mit KSt belastet<\/p>\n<p id=\"cln107\" class=\"ctbl\">nicht mit KSt belastet<\/p>\n<p id=\"cln108\" class=\"ctbl\">GesatmUnternehmenswert (TEUR)91.61365.256156.869Multipliziert mit Verrentungszinssatz von 5,15 % (TEUR)4.7193.3618.080Anzahl Aktien (Tausend St\u00fcck)5.0205.0205.020J\u00e4hrliche Ausgleichszahlung je Aktie nach pers\u00f6nlicher ESt und nach KSt\/Solz (in EUR)0,940,671,61Zuz\u00fcglich pers\u00f6nliche ESt (17,5%)0,200,140,34<\/p>\n<p id=\"cln109\" class=\"ctbl\">J\u00e4hrliche Nettoausgleichszahlung je Aktie (in EUR) (vor pers\u00f6nlicher ESt und nach KSt)<\/p>\n<p id=\"cln110\" class=\"ctbl\">1,14<\/p>\n<p id=\"cln111\" class=\"ctbl\">0,81<\/p>\n<p id=\"cln112\" class=\"ctbl\">1,95zuz\u00fcglich KSt\/Solz (26,375 %)0,410,41<\/p>\n<p id=\"cln113\" class=\"ctbl\">J\u00e4hrliche Bruttoausgleichszahlung je Aktie (in EUR)<\/p>\n<p id=\"cln114\" class=\"ctbl\">1,55<\/p>\n<p id=\"cln115\" class=\"ctbl\">0,81<\/p>\n<p id=\"cln116\" class=\"ctbl\">2,36<\/p>\n<p id=\"cln117\" class=\"ctbl\">Soweit Antragsteller diese rechnerische Ableitung des Ausgleichs aus dem Unternehmenswert beanstanden, da dieser unter Ber\u00fccksichtigung einer Thesaurierung erfolgt sei, kann auf die Ausf\u00fchrungen von Jonas (WPg 2007, 835, ff) verwiesen werden, wonach der Ausgleich zutreffend aus dem Ertragswert des Unternehmens abzuleiten ist.<\/p>\n<p id=\"cln118\" class=\"ctbl\">Nach Auffassung der Kammer ist es vorliegend auch angezeigt, den Aktienbesitz der R GmbH zum Bewertungsstichtag bei dem Ausgleich mit einzubeziehen, obwohl er oben als nichtbetriebsnotwendig bezeichnet worden ist. Auch insoweit kann auf die Ausf\u00fchrungen von Jonas (a.a.O., Seite 837) verwiesen werden, nach denen auch nicht- betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen einen Beitrag zu den k\u00fcnftigen Gewinnanteilen leistet. Dies muss zumindest dann gelten, wenn wie hier die Aktien der R als Finanzierungsinstrumente, die jederzeit zur Ver\u00e4u\u00dferung verf\u00fcgbar sind, gehalten werden.<\/p>\n<p id=\"cln119\" class=\"ctbl\">Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Ausgleich jedoch nicht mit dem vollen Kapitalisierungszinssatz zu verrenten, sondern mit einem risikoadjustierten Kapitalisierungszinssatz von 5,151 %, da worauf die Antragsgegnerin zurecht hinweist, die Ausgleichszahlungen w\u00e4hrend der Laufzeit des Unternehmungsvertrages der H\u00f6he nach sicher sind. Im Gegensatz hierzu w\u00fcrde die H\u00f6he der Dividendenzahlungen in den jeweiligen Gesch\u00e4ftsjahren erheblichen Schwankungen unterliegen, da, wie gezeigt, die Betriebsergebnisse der K-AG wesentlich von dem Verlauf der jeweiligen Wintersaison bestimmt werden.<\/p>\n<p id=\"cln120\" class=\"ctbl\">Im Ergebnis ist somit die gem\u00e4\u00df \u00a7 305 AktG von der Antragsgegnerin zu gew\u00e4hrende Barabfindung je Aktie auf Euro 31,25 und der von ihr nach \u00a7 304 AktG zu leistende feste Ausgleich auf Euro 2,36 je St\u00fcckaktie abz\u00fcglich K\u00f6rperschaftssteuerbelastung ein-schlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlag in H\u00f6he des jeweils geltenden gesetzlichen Tarif festzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln121\" class=\"ctbl\">Im Hinblick auf den erfolgten Delisting-Beschluss wird der von der Antragsgegnerin anzubietende Erwerbspreis auf Euro 31,25 festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln122\" class=\"ctbl\">Die Kostenentscheidung folgt aus den \u00a7\u00a7 15 Abs. 2 und 4, 6 Abs. 2 Satz 1 SpruchG. Hierbei entspricht es auch der Billigkeit, dass die Antragsgegnerin die au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller, soweit ihr Antrag zul\u00e4ssig ist, zu tragen hat.<\/p>\n<p id=\"cln123\" class=\"ctbl\">Die Festsetzung des Gesch\u00e4ftswerts folgt aus \u00a7 15 Abs. 1 Satz 1 SpruchG.<\/p>\n<p id=\"cln124\" class=\"ctbl\">Weiterhin ist dem Berichtigungsantrag der Antragsgegnerin vom 19.02.2007 stattzugeben, als auf Seite 14 Abs. 3 des Sitzungsprotokolls der sinnentstellende \u00dcbertragungsfehler dahingehend zu berichtigen ist, als vor dem Wort \u001edazu&#8220; das fehlende Wort \u001enicht&#8220; einzuf\u00fcgen ist (\u00a7 319 ZPO).<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 31 O 32\/07 KfH AktG ISIN: DE0006262009 \/ WKN: 626200 Hauptversammlung: 16.02.2007 Antragsgegnerin: Modular GmbH Tenor 1. 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