{"id":1516,"date":"2020-02-24T12:46:35","date_gmt":"2020-02-24T11:46:35","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1516"},"modified":"2020-02-24T12:46:36","modified_gmt":"2020-02-24T11:46:36","slug":"flachglas-ag-2005-10-28-bayerisches-oberstes-landesgericht-bgv","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1516","title":{"rendered":"Flachglas AG &#8211; 2005-10-28 &#8211; Bayerisches Oberstes Landesgericht &#8211; BGV"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 3 Z BR 071\/00<\/strong><\/p>\n<p>1. Der angemessene Ausgleich und die angemessene Abfindung unterliegen in weitem Umfang richterlichem Sch\u00e4tzungsermessen. Nachdem es wissenschaftlich nicht m\u00f6glich ist, mathematisch einen exakten Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen, muss es hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung oder angemessener Ausgleich besteht.<\/p>\n<p>2. F\u00fcr die Frage, welche Bewertungsgrunds\u00e4tze in einem l\u00e4nger dauernden Spruchverfahren zugrunde zu legen sind, lassen sich Grunds\u00e4tze des intertemporalen Rechts nutzbar machen. Ein Wechsel der Bewertungsgrunds\u00e4tze w\u00e4hrend eines anh\u00e4ngigen Verfahrens l\u00e4sst sich nur vertreten, wenn dadurch die Erledigung des Verfahrens nicht verz\u00f6gert wird.<\/p>\n<p>3. Zur Anwendung des CAPM in Altverfahren.<\/p>\n<p>4. Es bestehen, keine rechtlichen Einw\u00e4nde, in den verschiedenen Phasen der Unternehmensbewertung unterschiedliche Basiszinss\u00e4tze vorzusehen.<\/p>\n<p>5. Als betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen sind diejenigen Verm\u00f6gens- und Schuldposten anzusehen, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller \u00dcbersch\u00fcsse ben\u00f6tigt.<\/p>\n<hr \/>\n<p>Gr\u00fcnde:<\/p>\n<p>I.<\/p>\n<p>1. Die Antragsteller sind Aktion\u00e4re der Rechtsvorg\u00e4ngerin der Antragsgegnerin zu 1 (k\u00fcnftig Gesellschaft), die Glas (Bauglas und Fahrzeugglas) sowie Kunststoffe herstellt, verarbeitet und vertreibt. Deren Grundkapital betrug am 1.4.1989 135.520.000 DM. Hiervon hielt die Antragsgegnerin zu 2, eine GmbH, Anfang 1989 etwa 90 %. Die Antragsgegnerin zu 2 schloss mit der Antragsgegnerin zu 1 am 16.1.1989 einen Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag, der nach der am 8.3.1989 erfolgten Zustimmung der Hauptversammlung der Antragsgegnerin zu 1 am 10.3.1989 im Handelsregister eingetragen und am 13.\/17.3.1989 ver\u00f6ffentlicht wurde. In diesem Vertrag garantiert die Antragsgegnerin zu 2 den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren der Gesellschaft f\u00fcr jede Stammaktie mit einem Nennwert von 50 DM einen j\u00e4hrlichen Ausgleich von 31,85 DM. Wahlweise bietet sie den Erwerb einer solchen Aktie f\u00fcr 577 DM an. Entsprechende Regelungen gelten f\u00fcr Stammaktien mit h\u00f6herem Nennwert.<\/p>\n<p>2. Die Antragsteller haben beim Landgericht beantragt, als angemessen eine h\u00f6here Abfindung und einen h\u00f6heren Ausgleich festzusetzen.<\/p>\n<p>Mit Beschluss vom 17.2.2000 hat das Landgericht die Antragsberechtigung der Antragsteller bejaht und die Abfindung auf 685 DM je Stammaktie im Nennwert von 50 DM festgesetzt. Den Antrag auf Festsetzung eines h\u00f6heren angemessenen Ausgleichs hat das Landgericht zur\u00fcckgewiesen. Zur Begr\u00fcndung hat es im Wesentlichen ausgef\u00fchrt:<\/p>\n<p>Der B\u00f6rsenkurs scheide als Ma\u00dfstab f\u00fcr die Angemessenheit von Abfindung und Ausgleich im vorliegenden Fall aus, da erst Ende 1988 der Kurs f\u00fcr Aktien der Antragsgegnerin zu 1 von durchschnittlich 320 DM auf etwa 520 DM angestiegen und damit deutlich niedriger als das Abfindungsangebot von 577 DM gewesen sei. Bei der Ermittlung des Unternehmenswerts der Gesellschaft wende die Kammer entsprechend der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung die Ertragswertmethode an.<\/p>\n<p>Die Bewertungsmethoden DCF\/CAPM w\u00fcrden u.a. deshalb nicht verwendet, weil sie noch keinen Eingang in die zum Stichtag geltenden offiziellen Stellungnahmen zur Unternehmensbewertung (HFA 2\/1983) gefunden h\u00e4tten.<\/p>\n<p>Die Kammer folge in weiten Bereichen den Ausf\u00fchrungen des Sachverst\u00e4ndigen des Gerichts. So sei nicht zu beanstanden, dass dieser zwar die Planungen der Gesellschaft zugrunde gelegt, diese aber hinsichtlich zu optimistischer Annahmen zu Preissteigerungen korrigiert habe, da nur dann voraussichtlich ein Halten der Ums\u00e4tze m\u00f6glich gewesen w\u00e4re. Eine weitere Korrektur sei insoweit jedoch nicht veranlasst, da zum Stichtag der von den Antragsgegnerinnen vorgetragene Preisverfall noch nicht erkennbar gewesen sei. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Gutachter die von der Gesellschaft geplanten Materialkostensteigerungen in seine Berechnung \u00fcbernommen habe. Die Kammer folge dem Gutachter auch insoweit, als er ein Einsparungsprogramm der Gesellschaft bez\u00fcglich Personalkosten nur in einem Teilumfang von 14,1 Mio. DM ber\u00fccksichtigt und einen Zinssatz von 6 % f\u00fcr verzinsliche Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde und von 9 % f\u00fcr Schulden angenommen habe. Gleiches gelte von der im Gutachten angenommenen Reinvestitionsrate. Die Kammer teile ferner die Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen, dass bei den Sonderverm\u00f6genswerten und den nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gensbestandteilen die pers\u00f6nlichen Ertragsteuern der Anteilseigner nicht zu ber\u00fccksichtigen seien, ebenso die Annahme eines Sonderverm\u00f6genswertes bedingt durch latente K\u00f6rperschaftsteuerminderungsanspr\u00fcche.<\/p>\n<p>Zu vier Komplexen weiche die Kammer vom Gutachten ab. So sehe sie anders als der Sachverst\u00e4ndige einzelne Beteiligungen der Gesellschaft als betriebsnotwendig an, da sie der Entwicklung und dem Absatz der Produkte dienten. Damit entfalle ein Betrag von 5,3 Mio. DM bei dem Wert der nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen; zugleich setze die Kammer deswegen jedoch einen zus\u00e4tzlichen j\u00e4hrlichen Ertrag von 300.000 DM an. Bei der Beteiligung der Gesellschaft an G. sei der Kapitalisierungszins nicht mit 4 %, sondern mit 5 % festzusetzen; der fiktive Nettover\u00e4u\u00dferungserl\u00f6s unter Ber\u00fccksichtigung der Gewerbeertragsteuerbelastung belaufe sich damit auf 71,71 Mio. DM. Entgegen der Annahme des Gutachters sehe die Kammer das Darlehen P. (176,3 Mio. DM) als betriebsnotwendig an, da im Zuge der Erweiterung der Produktionskapazit\u00e4ten Investitionen in entsprechender H\u00f6he (F. -Anlage ) absehbar gewesen seien. Insoweit seien in die Ertragsreihe f\u00fcr die Gesch\u00e4ftsjahre 1989\/1990 und 1990\/1991 je 11,4 Mio. DM an Zinsen einzusetzen, danach nicht mehr, da ab 1991\/1992 das operative Ergebnis wegen der F -Anlage erh\u00f6ht sei. Nicht folgen k\u00f6nne die Kammer dem Sachverst\u00e4ndigen hinsichtlich des Kapitalisierungszinssatzes, den dieser mit 7 % f\u00fcr die Planungsphase und danach mit 7,7 % angenommen habe. Richtigerweise sei f\u00fcr beide Phasen der Kapitalisierungszinssatz auf 7 % festzulegen. Den Basiszins bemesse die Kammer mit 7 % in Anlehnung an die Umlaufrendite tarifbesteuerter festverzinslicher Wertpapiere in den Jahren 1989 bis 1998. Den Geldentwertungsabschlag ermittle die Kammer dadurch, dass sie den Preisindex f\u00fcr private Haushalte f\u00fcnf Jahre vor und nach dem Stichtag betrachte; sie rechne auf dieser Grundlage f\u00fcr die Zukunft mit einer Inflationsrate von 3 %. Es erscheine ihr dabei angemessen, den Abschlag auf 1 % festzulegen. Die Bemessung des Unternehmerrisikozuschlages habe von den durchschnittlichen Zinss\u00e4tzen f\u00fcr Kontokorrentkredite von 1 bis 5 Mio. DM vom Stichtag bis 1998 auszugehen. Dieser Zins liege um 2,58 % h\u00f6her als der Basiszins. Auf dieser Grundlage setzte die Kammer den Unternehmerrisikozuschlag mit 1 % an.<\/p>\n<p>Die neu durchgef\u00fchrte Berechnung der angemessenen Barabfindung f\u00fchre zu einem Ertragswert f\u00fcr beide Phasen von 1.666,6 Mio. DM (Sachverst\u00e4ndiger: 1.523,5 Mio. DM). Unter Ber\u00fccksichtigung der nicht betriebsnotwendigen Werte ergebe sich ein Gesamtunternehmenswert von 1.855,8 Mio. DM (Gutachter: 1.917 Mio. DM). Die angemessene Barabfindung f\u00fcr eine Stammaktie im Nennbetrag von 50 DM betrage daher aufgerundet 685 DM (Sachverst\u00e4ndiger: 707 DM).<\/p>\n<p>Als Bemessungsgrundlage f\u00fcr den Ausgleichsanspruch sei der ermittelte Gesamtwert des Unternehmens heranzuziehen, also einschlie\u00dflich des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens. Bei einem Zins von 7 % und einer Steuerbelastung von 36 % w\u00e4re demnach auf eine Stammaktie im Nennwert von 50 DM ein Ausgleich von 30,67 DM zu leisten. Da dieser Betrag niedriger sei als der angebotene Ausgleich (31,85 DM), sei der Antrag auf Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs zur\u00fcckzuweisen. Die \u00c4nderung des K\u00f6rperschaftsteuersatzes von 36% auf 30% sei dabei nicht zu ber\u00fccksichtigen.<\/p>\n<p>3. Gegen den landgerichtlichen Beschluss, der ihnen am 24.2.2000 zugestellt worden ist, haben die Antragsgegnerinnen mit Schriftsatz vom 7.3.2000, der am gleichen Tage bei Gericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde eingelegt. Die Antragsteller zu 6 und 7, denen der landgerichtliche Beschluss am 23.2.2000 zugestellt worden ist, haben am 3. bzw. 6.3.2001 sofortige Beschwerde erhoben. Die Antragstellerin zu 4, bei der die Zustellung am 25.2.2000 erfolgt ist, hat am 9.3.2000 sofortige Beschwerde erhoben. Die Antragsteller zu 1, 8 und 2 haben am 2.8., 12.9.2000 und 7.8.2001 Anschlussbeschwerde eingelegt.<\/p>\n<p>Der Sachverst\u00e4ndige hat in beiden Instanzen insgesamt vier Stellungnahmen abgegeben: Gutachten I vom 31.7.1995; Gutachten II vom 30.10.1998 und Gutachten III vom 9.4.2004 sowie Nachtragsbericht vom 14.7.2005 (Gutachten IV).<\/p>\n<p>II.<\/p>\n<p>\u00dcber die Beschwerden ist nach dem bis zum Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetzes geltenden Verfahrensrecht zu entscheiden (\u00a7 17 Abs. 2 SpruchG).<\/p>\n<p>Der Senat setzt nach Einholung eines weiteren Erg\u00e4nzungsgutachtens und nach Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen in m\u00fcndlicher Verhandlung vom 23.11.2004 die Abfindung auf 344 EUR zuz\u00fcglich Zinsen je Aktie im Nennwert von 50 DM fest; f\u00fcr h\u00f6here Denominationen gilt ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig h\u00f6herer Abfindungsbetrag. Sie ist somit h\u00f6her als im Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vom 16.1.1989 vorgesehen.<\/p>\n<p>1. Ein Beherrschungs- oder Gewinnabf\u00fchrungsvertrag muss gem\u00e4\u00df \u00a7 305 Abs. 1 AktG die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4rs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Die angemessene Barabfindung (\u00a7 305 Abs. 2 Nr. 3 AktG) muss die Verh\u00e4ltnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung \u00fcber den Vertrag ber\u00fccksichtigen (\u00a7 305 Abs. 3 Satz 2 AktG). Der Stichtag 8.3.1989 ist somit nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p>Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktion\u00e4r eine volle Entsch\u00e4digung daf\u00fcr verschafft, was seine Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung entspricht (BVerfGE 14, 263\/284; 100, 289\/304 f.; BGH AG 2003, 627\/628; BayObLG NJW-RR 1996, 1125\/1126; H\u00fcffer AktG 6. Aufl. \u00a7 305 Rn. 18; M\u00fcnchKommAktG\/Bilda 2. Aufl. \u00a7 305 Rn. 59). Zu ermitteln ist der Grenzpreis, zu dem der au\u00dfenstehende Aktion\u00e4r ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136\/140).<\/p>\n<p>2. Der Sachverst\u00e4ndige hat bei der Ermittlung des Werts die Ertragswertmethode angewendet. Dies entspricht der nahezu durchg\u00e4ngigen Praxis der Gerichte (vgl. BGH AG 2003, 627\/628; BayObLGZ 1998, 231\/235; OLG D\u00fcsseldorf AG 2001, 189\/190 m.w.N.), die rechtlich unbedenklich ist, aber gegebenenfalls einer etwaigen Korrektur anhand des B\u00f6rsenkurses bedarf (vgl. BVerfGE 100, 289\/307). Nach dieser Methode bestimmt sich der Unternehmenswert prim\u00e4r nach dem Ertragswert des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens; er wird erg\u00e4nzt durch eine gesonderte Bewertung des nicht betriebsnotwendigen (neutralen) Verm\u00f6gens, das regelm\u00e4\u00dfig mit dem Liquidationswert angesetzt wird (BayObLG aaO). Der Ertragswert eines Unternehmens ist der Unternehmenswert, der durch Diskontierung der den Unternehmenseignern k\u00fcnftig zuflie\u00dfenden finanziellen \u00dcbersch\u00fcsse, die aus den k\u00fcnftigen handelsrechtlichen Erfolgen abgeleitet werden, gewonnen wird (vgl. IDW S1 Tz. 7.2.1.).<\/p>\n<p>Zu ber\u00fccksichtigen ist bei der Bewertung der vorliegenden Gutachten allerdings, dass sie nach ihren zugrunde liegenden Erkenntnism\u00f6glichkeiten nicht in der Lage sein k\u00f6nnen, mathematisch einen exakten oder &#8222;wahren&#8220; Unternehmenswert am Stichtag festzustellen. Dem Gericht kommt somit die Aufgabe zu, unter Anwendung anerkannter betriebswirtschaftlicher Methoden den Unternehmenswert, der Grundlage f\u00fcr die Abfindung ist, im Wege der Sch\u00e4tzung nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO zu bestimmen (BGH ZIP 2001,734\/736; OLG Stuttgart ZIP 2004, 712\/714). Zu Recht hat das OLG Stuttgart darauf hingewiesen, dass in Spruchverfahren zur Vermeidung einer verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbaren extrem langen Verfahrensdauer von dem gerichtlichen Sch\u00e4tzungsermessen in gr\u00f6\u00dferem Umfang als bisher Gebrauch gemacht werden muss (OLG Stuttgart ZIP 2004, 712\/717). Dies gilt insbesondere f\u00fcr das vorliegende Verfahren, das bereits seit 1989 anh\u00e4ngig ist. Der Senat h\u00e4lt es angesichts der gesamten vorstehenden Umst\u00e4nde sowohl f\u00fcr vertretbar als auch f\u00fcr erforderlich, von seinem richterlichen Sch\u00e4tzungsermessen in der Weise Gebrauch zu machen, dass er trotz nicht vollst\u00e4ndig gekl\u00e4rter betriebswirtschaftlicher Fragestellungen von der Einholung eines weiteren Erg\u00e4nzungsgutachtens im Verfahren der sofortigen Beschwerde absieht.<\/p>\n<p>3. Entgegen der insbesondere von den Antragsgegnerinnen vertretenen Auffassung, der Sachverst\u00e4ndige habe seine Stellungnahmen nach teilweise \u00fcberholten Bewertungsmethoden abgegeben, ist es weder aus tats\u00e4chlichen noch aus rechtlichen Gr\u00fcnden zu beanstanden, dass er seiner Begutachtung die Bewertungsgrunds\u00e4tze der HFA 2\/1983 zugrunde gelegt hat.<\/p>\n<p>a) In j\u00fcngerer Zeit ist die Frage, welche Bewertungsregeln im Rahmen eines Spruchverfahrens ma\u00dfgebend sein m\u00fcssen, zunehmend von Belang. Dies r\u00fchrt daher, dass die Grunds\u00e4tze zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen HFA 2\/1983 durch den IDW Standard der Grunds\u00e4tze zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen (IDW S1) vom 28.6.2000 ersetzt worden sind und in kurzer Abfolge j\u00fcngst der Entwurf einer Neufassung zur Unternehmensbewertung (IDW ES 1 n. F.) in die Diskussion Eingang gefunden hat. Die Anwendung der letztgenannten Grunds\u00e4tze f\u00fcr die Unternehmensbewertung in diesem Verfahren scheidet schon aus zeitlichen Gr\u00fcnden, aber auch deshalb aus, weil sie noch nicht eine abschlie\u00dfend bestimmte Berufsauffassung der Wirtschaftspr\u00fcfer enthalten (vgl. IDW ES 1, 4. Erw\u00e4gungsgrund der Pr\u00e4ambel). Um eine verl\u00e4ssliche Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung des Unternehmenswerts nach \u00a7 287 Abs. 2 ZPO in einem Spruchverfahren erzielen zu k\u00f6nnen, muss sich die Rechtsprechung darauf verlassen k\u00f6nnen, dass die angewandten Methoden allgemeine Berufsauffassung der Wirtschaftspr\u00fcfer ist.<\/p>\n<p>Zum anderen ist es auch nicht zu beanstanden, dass der Sachverst\u00e4ndige im Verlauf des Verfahrens die Bewertungsgrunds\u00e4tze HFA 2\/1983 beibehalten hat. Der Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vom 16.1.1989 enthielt zu Gunsten der au\u00dfen-stehenden Aktion\u00e4re die Festsetzung eines j\u00e4hrlichen Ausgleichs sowie ein Angebot auf Barabfindung. Nach herrschender Auffassung begr\u00fcndet ein solcher Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag einen Anspruch der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re aus einem Vertrag zu Gunsten Dritter, solange ein Spruchverfahren noch nicht anh\u00e4ngig ist (BGHZ 135, 374\/380; H\u00fcffer \u00a7 305 Rn 3). Nach diesem Zeitpunkt besteht jedenfalls ein Anspruch auf gesetzlicher Grundlage (vgl. BGHZ aaO; H\u00fcffer \u00a7 305 Rn 4a f.). Es ist ein allgemeiner Rechtsgedanke, dass ein Schuldverh\u00e4ltnis nach seinen Voraussetzungen, seinem Inhalt und seinen Wirkungen dem Recht untersteht, das zum Zeitpunkt seiner Entstehung gilt (Palandt\/Heinrichs BGB 64. Aufl. vor \u00a7 241 Rn. 14; vgl. Art. 170 EGBGB). Der aus Art. 170 EGBGB ableitbare Rechtsgedanke l\u00e4sst sich grunds\u00e4tzlich auch f\u00fcr die Frage nutzbar machen, welche Bewertungskriterien f\u00fcr die Entscheidung im gegenst\u00e4ndlichen Rechtsstreit herangezogen werden k\u00f6nnen. Bei Anh\u00e4ngigkeit des Spruchverfahrens im Jahr 1989 galten die Grunds\u00e4tze zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen HFA 2\/1983 und noch nicht der IDW Standard S1 vom 28.6.2000. Der Senat verkennt nicht, dass die jeweiligen Bewertungsgrunds\u00e4tze keine Rechtsnormen sind und sonach die Grunds\u00e4tze des intertemporalen Rechts keine unmittelbare Anwendung finden k\u00f6nnen. Die Gerichte m\u00fcssen aber bei der bekannten und allseits bem\u00e4ngelten Dauer der Spruchverfahren darauf Bedacht nehmen, die Verfahren handhabbar zu halten. Dieses Ziel w\u00e4re dann gef\u00e4hrdet, wenn w\u00e4hrend der Dauer eines Verfahrens wie des gegenst\u00e4ndlichen jeweils gutachtlich \u00c4nderungen der betriebswirtschaftlichen Auffassungen nachvollzogen werden m\u00fcssten. Ma\u00dfstab f\u00fcr die gerichtliche Entscheidung ist allein, dass der angemessene Ausgleich (\u00a7 304 Abs. 1 AktG) und die angemessene Abfindung (\u00a7 305 Abs. 1 AktG) festzusetzen ist. Hinzu kommt, dass die gerichtliche Entscheidung in angemessener Zeit ergehen muss (Art. 6 EMRK). Beiden Aspekten ist bei der Durchf\u00fchrung der Bewertung in Spruchverfahren Rechnung zu tragen. In einem Verfahren aus dem Jahr 1989 verbietet es sich deshalb, einen R\u00fcckgriff auf Grunds\u00e4tze zu fordern, die zum Zeitpunkt der Begr\u00fcndung des gesetzlichen Schuldverh\u00e4ltnisses zwischen Antragsteller und Antragsgegnerinnen noch nicht absehbar waren.<\/p>\n<p>Aus den vorstehenden Erw\u00e4gungen gebietet es auch der Untersuchungsgrundsatz (\u00a7 12 FGG) entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht, im vorliegenden Fall weitere bzw. andere Bewertungsmethoden anzuwenden. Zur Erzielung einer verwertbaren Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung des Unternehmenswerts gen\u00fcgt eine Begutachtung, die sich an den zum ma\u00dfgeblichen Stichtag betriebswirtschaftlich gesicherten Bewertungsma\u00dfst\u00e4ben orientiert. Ein weiter Erkenntnisgewinn durch zus\u00e4tzliche betriebswirtschaftliche Untersuchungen ist angesichts der stark subjektiv gepr\u00e4gten Prognoseentscheidungen eines Sachverst\u00e4ndigen bei der Bewertung anhand der Ertragswertmethode zweifelhaft (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712\/718). Nachdem auch das gutachtliche Ergebnis letztlich nur eine Sch\u00e4tzung des Unternehmenswerts darstellt, m\u00fcssen es die Verfahrensbeteiligten hinnehmen, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung existiert (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712\/714).<\/p>\n<p>b) Diese \u00dcberlegungen f\u00fchren ferner dazu, dass auch die Anwendbarkeit des CAPM f\u00fcr die Ermittlung der Risikopr\u00e4mie bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nicht gefordert werden kann. Hinzu kommt, dass das CAPM &#8211; jedenfalls in Europa &#8211; der Risikozuschlagsmethode nicht \u00fcberlegen ist (vgl. Gro\u00dffeld Unternehmens- und Anteilsbewertung 4. Aufl. S. 139). Die Risikozuschlagsmethode unterliegt unbestreitbar in hohem Ma\u00dfe subjektiver Beurteilung. Dem Senat ist bewusst, dass eine Festlegung eher pauschal erfolgen muss (vgl. Aha AG 1997, 26\/33). Aber auch die Ermittlung der Risikopr\u00e4mie mittels CAPM ist in erheblichem Ma\u00dfe mit Ermessenspielr\u00e4umen behaftet (vgl. LG M\u00fcnchen I DB 1999, 684\/685). Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob die Beurteilung des CAPM als &#8222;Pseudo-Rechtfertigung&#8220; f\u00fcr einen Risikozuschlag mangels anderer \u00fcberzeugender Ans\u00e4tze zutrifft (vgl. Schneider DB 1998,1473\/1477). Jedenfalls sind die aus dem CAPM abgeleiteten Werte nicht Produkte exakter mathematischer Berechnungen, sondern nur modelltheoretische Marktwerte (vgl. B\u00f6cking\/Nowak DB 1998,685\/690). Die Anwendung des CAPM ist deshalb in diesem Verfahren f\u00fcr die Sch\u00e4tzung der angemessenen Abfindung und des angemessenen Ausgleichs von Rechts wegen nicht geboten.<\/p>\n<p>4. Der Senat sch\u00e4tzt unter Hinzuziehung der vier vom Sachverst\u00e4ndigen erstatteten Gutachten sowie unter Erw\u00e4gung der Einwendungen von Seiten der Antragsteller und der Antragsgegnerinnen den Unternehmenswert der Gesellschaft zum Stichtag auf TDM 1.822.737. Dabei tritt der Senat den Prognoseannahmen des Sachverst\u00e4ndigen zur Ertragslage der Gesellschaft im Wesentlichen bei. Die Herleitung des Unternehmensergebnisses sowie der Abfindung ergibt sich aus nachstehender Tabelle 1:<\/p>\n<table border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td>\u00a0Gesch\u00e4ftsjahre<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>1989\/90<\/td>\n<td>1990\/91<\/td>\n<td>1991\/92<\/td>\n<td>1992\/93<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>1<\/td>\n<td>2<\/td>\n<td>3<\/td>\n<td>4<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Stichtag = 8.3.1989<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Gesamtumsatz in TDM<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>1.804.100<\/td>\n<td>1.905.600<\/td>\n<td>2.032.500<\/td>\n<td>2.030.000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>.\/. Operativer Aufwand<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>-1.532.000<\/td>\n<td>-1.625.900<\/td>\n<td>-1.686.000<\/td>\n<td>-1.704.600<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ergebnis<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>272.100<\/td>\n<td>279.700<\/td>\n<td>346.500<\/td>\n<td>325.400<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Zinsergebnis<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>2.560<\/td>\n<td>-290<\/td>\n<td>-260<\/td>\n<td>-1.150<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ertr\u00e4ge B.<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>6.100<\/td>\n<td>7.600<\/td>\n<td>7.300<\/td>\n<td>7.300<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Reinvestitonsrate<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>-124.300<\/td>\n<td>-135.100<\/td>\n<td>-152.300<\/td>\n<td>-156.000<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Altersversorgung<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>-19.200<\/td>\n<td>-22.100<\/td>\n<td>-20.900<\/td>\n<td>-16.600<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Steuern<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>-32.000<\/td>\n<td>-31.000<\/td>\n<td>-37.900<\/td>\n<td>-32.400<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ergebnis<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>105.260<\/td>\n<td>98.810<\/td>\n<td>142.440<\/td>\n<td>126.550<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Gewinnanteile Konzernfremder<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>-2.100<\/td>\n<td>-2.200<\/td>\n<td>-2.300<\/td>\n<td>-2.300<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>zu kapital. Ergebnis<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>103.160<\/td>\n<td>96.610<\/td>\n<td>140.140<\/td>\n<td>124.250<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Barwertfaktor<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>0,930780<\/td>\n<td>0,869880<\/td>\n<td>0,812980<\/td>\n<td>10,558130<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Barwert<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>96.019<\/td>\n<td>84.039<\/td>\n<td>113.931<\/td>\n<td>1.311.848<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ertragswert TDM<\/td>\n<td>1.605.837<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>zzgl. nicht betr.notw. Verm.<\/td>\n<td>216.900<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>Phase I<\/td>\n<td>Phase II<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>Basiszins<\/td>\n<td>7,00%<\/td>\n<td>7,70%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Unternehmenswert Stichtag<\/td>\n<td>1.822.737<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>Risikozuschlag<\/td>\n<td>nein<\/td>\n<td>ja<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>Wachstumsabschlag<\/td>\n<td>nein<\/td>\n<td>ja<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>Kap.-Zinssatz<\/td>\n<td>7,00%<\/td>\n<td>7,70%<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Endg.U-Wert<\/td>\n<td>1.822.737<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Zahl der Aktien a 50DM<\/td>\n<td>2.710.400<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Wert je Aktie a 50DM (DM)<\/td>\n<td>672,50<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Angebot (DM)<\/td>\n<td>577,00<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Abfindungsbetrag ( gerundet)<\/td>\n<td><\/td>\n<td>EUR 344,00<\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>5. Die Einw\u00e4nde sowohl von Seiten der Antragsteller als auch der Antragsgegnerinnen sind nicht geeignet, die erstellten Gutachten als taugliche Grundlage f\u00fcr eine Sch\u00e4tzung zu ersch\u00fcttern.<\/p>\n<p>a) Die Antragsgegnerinnen sehen die Prognoseannahmen als \u00fcberh\u00f6ht an; der Sachverst\u00e4ndige ber\u00fccksichtige nicht, dass Flachglas als &#8222;Commodity-Artikel&#8220; Preiszyklen unterliege und gerade zum Stichtag ein Hochstand vorgelegen habe, der nicht fortgeschrieben werden d\u00fcrfe. Daneben seien die Planungen der Gesellschaft nicht als Prognosegrundlage verwendbar. Die Antragsteller dagegen m\u00f6chten die Planungswerte der Gesellschaft uneingeschr\u00e4nkt der Prognoserechnung zugrunde gelegt haben.<\/p>\n<p>Die Vorgehensweise des Sachverst\u00e4ndigen entspricht den Anforderungen der h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung f\u00fcr die Ermittlung der mit Unsicherheiten belasteten Prognose k\u00fcnftiger \u00dcbersch\u00fcsse (vgl. BGH AG 2003, 627\/628). Bei seiner Prognose st\u00fctzt sich der Sachverst\u00e4ndige in nachvollziehbarer Weise auf eine ausreichende Vergangenheitsanalyse der von der Gesellschaft erwirtschafteten Ertr\u00e4ge. Der Senat schlie\u00dft sich dem ebenso an wie der kritischen Einsch\u00e4tzung der von der Gesellschaft erstellten Planung, die der Sachverst\u00e4ndige in rechtlich nicht zu beanstandender Weise korrigiert, etwa bei der erwarteten Preisentwicklung. F\u00fcr den Senat ist nicht ersichtlich, dass er bei seiner Einsch\u00e4tzung die von der Gesellschaft hergestellten und vertriebenen Produkte verkannt h\u00e4tte. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, dass der Sachverst\u00e4ndige bei seiner Bewertung des Basisglases als &#8222;Commodity-Artikel&#8220; eine Preissteigerung von 3 % j\u00e4hrlich prognostiziert, da die jeweiligen Preiszyklen nur bedingt bestimmt werden k\u00f6nnten und deshalb von weitgehend konstanten Preisen zuz\u00fcglich inflationsbedingter nominaler Anhebungen auszugehen sei (Gutachten II Tz. 25). Seine Grundannahme, dass es unter dem Blickwinkel des Bewertungsstichtages der Gesellschaft auch k\u00fcnftig gelingen werde, ihre als Qualit\u00e4tsanbieterin vertretene Hochpreispolitik ohne wesentliche Ertragseinbu\u00dfen fortzuf\u00fchren (vgl. Gutachten I Tz. 637), liegt daher im Rahmen des zul\u00e4ssigen Sch\u00e4tzungsermessens. Der Sachverst\u00e4ndige ber\u00fccksichtigt dabei nicht allein m\u00f6gliche zu erzielende Preissteigerungen, sondern auch die geplanten und durchgef\u00fchrten Kostensenkungsprogramme sowie die Inbetriebnahme der F. anlage . Im \u00dcbrigen l\u00e4sst der Sachverst\u00e4ndige auch nicht au\u00dfer Acht, etwa bei Bauglas (vgl. Gutachten II Tz. 31), dass &#8222;ungew\u00f6hnliche Preissteigerungen&#8220; gerade nicht ohne Auswirkungen auf den Umsatz durchzusetzen seien. Folgerichtig nimmt er auch Korrekturen der von der Gesellschaft geplanten Preissteigerungen nach unten vor.<\/p>\n<p>b) Dass der Sachverst\u00e4ndige bei seinen Prognoseannahmen auf Planungen der Gesellschaft als Grundlage zur\u00fcckgreift, h\u00e4lt der Senat f\u00fcr nicht fehlerhaft. Der Sachverst\u00e4ndige hat ausweislich seiner Darlegungen die Planungen der Gesellschaft, die er seinem Gutachten zugrunde gelegt hat, sorgf\u00e4ltig analysiert. Er hat grunds\u00e4tzlich Planungstreue vorgefunden, negative Abweichungen der Umsatzerl\u00f6se in j\u00fcngerer Zeit aber auch klar angesprochen. Der Zielcharakter der Prognosen ab 1992 ist in den Darlegungen ber\u00fccksichtigt (Gutachten I Tz. 407). Die Einwendungen der Antragsgegnerinnen haben die Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen nicht widerlegt, dass die Gesellschaft ihre Annahmen nicht losgel\u00f6st von der Realit\u00e4t get\u00e4tigt hat. Der Sachverst\u00e4ndige hat die Planungen der Gesellschaft kritisch hinterfragt und erforderlichenfalls korrigiert.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen kommt eine Neuberechnung der Phase II auf der Grundlage der tats\u00e4chlichen Gegebenheiten wegen des Stichtagsprinzips (\u00a7 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) nicht in Betracht. Es d\u00fcrfen bei der Prognoseentscheidung nur solche positive und negative Entwicklungen ber\u00fccksichtigt werden, die bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung \u00fcber den Vertrag zumindest in ihrem Kern bereits angelegt und absehbar waren (vgl. BGH AG 1998, 286\/287). Dies meint zun\u00e4chst \u00c4nderungen struktureller Art und nicht die Bewertung der Produktpalette. Die Einstufung von Flachglas als &#8222;Commodity-Artikel&#8220; besteht vor und nach der die Abfindung ausl\u00f6senden Organisationsma\u00dfnahme und ist nicht etwas Neues, dessen Auswirkungen erst nach dem Stichtag offenbar werden. Es handelt sich somit um eine schlichte Bewertungsfrage.<\/p>\n<p>Auch wenn die Preise f\u00fcr einzelne Produkte der Gesellschaft, die sich in der Vergangenheit zyklisch entwickelt haben, zum Stichtag H\u00f6chstst\u00e4nde erreicht haben, schlie\u00dft dies die Heranziehung dieser Preise nicht aus. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Sachverst\u00e4ndige nicht zwingend von einem unmittelbar folgenden Preisverfall ausgegangen ist. So ist die Annahme nicht sachwidrig, dass selbst nach einer vor\u00fcbergehenden Abschw\u00e4chung das vorhergehende hohe Preisniveau sp\u00e4ter regelm\u00e4\u00dfig wieder erreicht und \u00fcbertroffen werden wird.<\/p>\n<p>6. Der Senat folgt der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht, dass im vorliegenden Fall bei der Unternehmensbewertung im Rahmen der Ermittlung des Wertes von nicht betriebsnotwendigem Verm\u00f6gen die pers\u00f6nlichen Ertragsteuern der Anteilsinhaber zu ber\u00fccksichtigen sind (vgl. Gutachten II Tz. 137 ff.). Die f\u00fcr diesen Fall ma\u00dfgeblichen berufsst\u00e4ndischen Grunds\u00e4tze f\u00fcr Wirtschaftspr\u00fcfer zur Durchf\u00fchrung von Unternehmensbewertungen (HFA 2\/1983) sahen dies zum Stichtag noch nicht vor. Die Antragsgegnerinnen k\u00f6nnen sich zwar bei ihrer gegenteiligen Auffassung auf eine Neuorientierung st\u00fctzen, wonach auch die pers\u00f6nlichen Steuern der Unternehmenseigner in die Unternehmensbewertung, insbesondere bei nicht betriebsnotwendigem Verm\u00f6gen, einzubeziehen seien (vgl. IDW S 1 Tz. 32, 37 ff.; Gro\u00dffeld aaO. S. 101 ff; Wirtschaftspr\u00fcfer-Handbuch 1998 Bd. 2 S. 92 ff.). Der Senat hat es aber in der Vergangenheit abgelehnt, einen &#8211; fiktiven &#8211; Ver\u00e4u\u00dferungsgewinn um pers\u00f6nliche Ertragsteuern der Aktion\u00e4re zu vermindern, wenn es um ein Unternehmen geht, das fortgesetzt wird, und eine tats\u00e4chliche Ver\u00e4u\u00dferung ausscheidet (BayObLG AG 1996, 127\/130). Er h\u00e4lt an dieser Auffassung jedenfalls insoweit fest, als es, wie hier um F\u00e4lle handelt, die eindeutig noch der Beurteilung nach HFA 2\/1983 unterliegen. F\u00fcr die Beibehaltung des Nichtabzugs von pers\u00f6nlichen Ertragsteuern bei nicht betriebsnotwendigem Verm\u00f6gen entgegen den heute geltenden betriebswirtschaftlichen Grunds\u00e4tzen ist ma\u00dfgebend, dass der Beherrschungs- und Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vom 16.1.1989 unter dem Regime der Bewertungsgrunds\u00e4tze nach HFA 2\/1983 geschlossen worden ist. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen legt Abschnitt C 2. b 5,1 und 5,4 HFA 2\/1983 fest, dass im Rahmen der Bewertung des gesamten Unternehmens grunds\u00e4tzlich nicht die individuelle Steuersituation des Anteilseigners zu ber\u00fccksichtigen ist. Es bleibt offen, ob sich diese Aussage auch auf das nicht betriebsnotwendige Verm\u00f6gen bezieht. Festzuhalten bleibt aber, dass die Einbeziehung pers\u00f6nlicher Steuern der Bewertung nach HFA 2\/1983 grunds\u00e4tzlich fremd ist.<\/p>\n<p>Die Vertragspartner mussten nach dem gew\u00f6hnlichen Verlauf der Dinge mit einem Spruchverfahren und der Bewertung des Unternehmens durch einen gerichtlich bestellten Sachverst\u00e4ndigen nach diesen Grunds\u00e4tzen rechnen. Daher k\u00f6nnen die Antragsgegnerinnen nicht einwenden, ein nach den damals geltenden Grunds\u00e4tzen ermittelter Unternehmenswert f\u00fchre zu einer nicht angemessenen Abfindung.<\/p>\n<p>7. Anders als das Landgericht l\u00e4sst der Senat die Bewertung des Sachverst\u00e4ndigen betreffend die Beteiligung der Gesellschaft an G. unbeanstandet, auch insoweit, als dieser einen niedrigen Kapitalisierungszinssatz von 4 % angenommen hat. Die Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen beruhen nach seinen unangegriffenen Feststellungen auf unvollst\u00e4ndigen Unterlagen, da die Gesellschaft nur eine Minderheitsbeteiligung an G. besitzt und somit nicht s\u00e4mtliche zur Bewertung erforderlichen Unterlagen zug\u00e4nglich waren. Nachdem der Ertragswert von G. auf gesch\u00e4tzten Zahlen beruht (Gutachten I Tz. 715 ff.) h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr nicht angemessen, lediglich Teile der Bewertung des Sachverst\u00e4ndigen abzu\u00e4ndern. Es trifft zu, dass der vom Sachverst\u00e4ndigen angesetzte Kapitalisierungszinssatz von 4% sehr niedrig ist. Die Umst\u00e4nde, die zu diesem Zinssatz gef\u00fchrt haben, hat der Sachverst\u00e4ndige nachvollziehbar und schl\u00fcssig begr\u00fcndet. Es ist in der Beschwerdeinstanz nicht substantiiert bestritten worden, dass G. in der Vergangenheit Preis\u00e4nderungen an ihre Abnehmer weitergeben konnte und die Energie- und Wasserversorgung der \u00d6ffentlichkeit ein risikominimales Gesch\u00e4ft ist (Gutachten I Tz. 724 f.). Daher sieht der Senat davon ab, einen h\u00f6heren Kapitalisierungszinssatz anzusetzen.<\/p>\n<p>8. Der Senat h\u00e4lt den vom Sachverst\u00e4ndigen f\u00fcr die Gesamtbewertung ermittelten Kapitalisierungszinssatz f\u00fcr geeignet, eine angemessene Abfindung zu ermitteln.<\/p>\n<p>Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen ist es von Rechts wegen nicht geboten, f\u00fcr die Phase I und die Phase II einen einheitlichen Basiszinssatz zugrunde zu legen. Eine zweiphasige Vorgehensweise ist zul\u00e4ssig (vgl. Aha AG 1997, 26\/32). Ein solches Verfahren ist geeignet, die Prognosegenauigkeit zu erh\u00f6hen, da f\u00fcr den n\u00e4heren Planungszeitraum auch die Zinsprognose genauer, n\u00e4mlich mehr am Stichtag orientiert, vorgenommen werden kann. Der Basiszinssatz ist keine feststehende Gr\u00f6\u00dfe, sondern soll unter Ber\u00fccksichtigung aller Erkenntnisse am Stichtag die auf Dauer zu erzielende Verzinsung ausweisen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712\/716). Auch wenn die Ableitung des Basiszinssatzes aus Werten der Vergangenheit erfolgt, wohnen ihm wegen der Notwendigkeit, die k\u00fcnftige Verzinsung darzustellen, doch erhebliche prognostische Elemente inne (vgl. Gro\u00dffeld aaO S. 119).<\/p>\n<p>F\u00fcr die Phase I hat der Sachverst\u00e4ndige einen Zinssatz von 7 % angenommen. Der Sachverst\u00e4ndige legt dabei die Umlaufrendite \u00f6ffentlicher Anleihen im M\u00e4rz 1989 zugrunde. Er hat den von ihm vertretenen Basiszinssatz in den Gutachten I bis III eingehend begr\u00fcndet. Der Senat hat auch unter Ber\u00fccksichtigung der Einwendungen der Verfahrensbeteiligten keinen Zweifel, dass dieser Zinssatz geeignet ist, zu einer angemessenen Abfindung und zu einem angemessenen Ausgleich zu gelangen. Nicht zu beanstanden ist auch die Vorgehensweise des Sachverst\u00e4ndigen, in der Phase I weder einen Wachstumsabschlag noch einen Risikozuschlag zu ber\u00fccksichtigen. Der Sachverst\u00e4ndige hat insbesondere in seinem Gutachten III nachvollziehbar dargelegt, weshalb er aufgrund des vorgefundenen Chance\/Risikoprofils der Gesellschaft davon abgesehen hat, entsprechende Zuschl\u00e4ge zum Basiszinssatz vorzusehen.<\/p>\n<p>Der Basiszinssatz von 7,7 % f\u00fcr Phase II ist f\u00fcr die Festsetzung einer angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs geeignet. Der Sachverst\u00e4ndige hat diesen Satz in nicht zu beanstandender Weise aus dem Durchschnitt der Zinss\u00e4tze ermittelt, die in der Vergangenheit als Umsatzrendite bei Anleihen der \u00f6ffentlichen Hand zu erzielen waren. Da von einer unbegrenzten Lebensdauer des Unternehmens ausgegangen wird, ist bei dem R\u00fcckgriff auf \u00f6ffentliche Anleihen mit begrenzter Restlaufzeit die dann erforderliche Wiederanlage zu ber\u00fccksichtigen. Deshalb empfiehlt sich zur Prognose der langfristigen Zinsentwicklung eine Orientierung an der Zinsentwicklung der Vergangenheit (vgl. Gro\u00dffeld aaO S. 119). Der vom Sachverst\u00e4ndigen erfasste Zeitraum von 20 Jahren vor dem Stichtag ist hierf\u00fcr geeignet, da er mehrere Hoch- und Niedrigzinsphasen umfasst. Der Sachverst\u00e4ndige hat sein methodisches Vorgehen im Gutachten III in \u00fcberzeugender Weise dargelegt. Die Einwendungen der Antragsgegnerinnen, dass trotz der Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes andere Gerichte f\u00fcr \u00e4hnliche Zeitpunkte zu anderen Basiszinss\u00e4tzen gelangen, greift schon aus methodischen Gr\u00fcnden nicht durch, denn der gerichtlichen Festsetzung des Basiszinssatzes in Spruchverfahren liegt in der Regel eine doppelte Prognoseentscheidung, n\u00e4mlich die des Sachverst\u00e4ndigen und die des Gerichts selbst, zugrunde.<\/p>\n<p>Der Senat hat auch keine Bedenken, mit dem Sachverst\u00e4ndigen und im Ergebnis auch mit dem Landgericht im vorliegenden Fall Wachstumsabschlag und Risikozuschlag gleichzusetzen. Eine solche Vorgehensweise hat der Senat bereits fr\u00fcher als vertretbar gebilligt, da sich beide Werte gr\u00f6\u00dfenordnungsm\u00e4\u00dfig aufheben k\u00f6nnen (BayObLG AG 2002, 390\/391).<\/p>\n<p>Es ist anerkannt und auch sinnvoll, das Unternehmensrisiko (ausschlie\u00dflich) als Zuschlag im Rahmen des Kapitalisierungszinssatzes zu erfassen. Der Zuschlag soll nach dieser Konzeption sowohl das operative Risiko aus der betrieblichen T\u00e4tigkeit als auch das vom Verschuldungsgrad beeinflusste Finanzierungsrisiko abdecken. Der Ansatz eines Risikozuschlags ist umstritten (vgl. Gro\u00dffeld aaO S. 125 f. m.w.N.). Der Senat h\u00e4lt den Ansatz eines Risikozuschlags f\u00fcr gerechtfertigt, sieht aber S\u00e4tze jenseits von 2% f\u00fcr besonders begr\u00fcndungsbed\u00fcrftig an. Der Ansatz des Sachverst\u00e4ndigen h\u00e4lt sich bei der beschriebenen Risikostruktur der Gesellschaft im Rahmen des nicht zu beanstandenden Sch\u00e4tzungsermessens.<\/p>\n<p>Methodisch nicht zu beanstanden ist die Ber\u00fccksichtigung eines Wachstumsabschlags in der Phase II, da davon auszugehen ist, dass die Gesellschaft in dieser Phase in gewissem Umfang Preissteigerungen wird weitergeben k\u00f6nnen (vgl. Gro\u00dffeld aaO S.144). Der Sachverst\u00e4ndige nimmt daher an, dass sich hier die beiden Korrekturelemente des Basiszinssatzes saldieren und es somit zu keiner \u00c4nderung seiner H\u00f6he kommt. Der Senat beanstandet diese Bewertung angesichts der nachvollziehbaren Begr\u00fcndung nicht.<\/p>\n<p>9. Der Sachverst\u00e4ndige sieht in seinem Gutachten I (Tz. 733) eine Reihe kleinerer Beteiligungen als nicht betriebsnotwendig an und bewertet diese mit 5,3 Mio. DM. Demgegen\u00fcber ist das Landgericht der Auffassung, dass diese Beteiligungen einen hinreichenden Zusammenhang zum Unternehmensertragswert aufweisen, da sie der Entwicklung und dem Absatz von Produkten der Gesellschaft dienen. Der Senat folgt den nachvollziehbaren Darlegungen des Sachverst\u00e4ndigen. Es ist nicht zu beanstanden, dass die genannten Beteiligungen aufgrund ihres unbedeutenden Gesch\u00e4ftsumfangs, ihrer T\u00e4tigkeiten in anderen Gesch\u00e4ftsfeldern, ihrer fehlenden gesch\u00e4ftlichen Aktivit\u00e4t oder eingetretener Liquidation als nicht betriebsnotwendig eingestuft worden sind (Gutachten II Tz. 120 ff.) und der Buchwert als Liquidationswert angesetzt wurde.<\/p>\n<p>10. Abweichend vom Sachverst\u00e4ndigen teilt der Senat die Auffassung des Landgerichts, dass es sich bei dem Darlehen P. (176,3 Mio. DM), insbesondere in Anbetracht des am Stichtag absehbaren Investitionsvolumens, um betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen handelt. Der Senat folgt der Definition des Sachverst\u00e4ndigen, wonach als betriebsnotwendiges Verm\u00f6gen diejenigen Verm\u00f6gens- und Schuldposten anzusehen sind, die ein Unternehmen zur Erzielung finanzieller \u00dcbersch\u00fcsse ben\u00f6tigt. Der Umstand, dass das zu bewertende Unternehmen unterdurchschnittlich fremdfinanziert ist, kann jedoch nicht dazu f\u00fchren, Eigenkapitalreserven als nicht betriebsnotwendige Liquidit\u00e4tsreserve anzusehen, die dem Unternehmen entnommen werden kann. Vielmehr spricht die Vermutung daf\u00fcr, dass Eigenkapital nach der vorstehenden Definition des betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens bis zum Beweis des Gegenteils als solches zu behandeln ist.<\/p>\n<p>Der Senat kann gleichwohl f\u00fcr die Sch\u00e4tzung des Unternehmenswerts von der erg\u00e4nzenden Berechnung des Sachverst\u00e4ndigen im Gutachten IV (Anlage V) zur Zinsplanung nicht ausgehen, weil sie zum einen auf einem Missverst\u00e4ndnis des Beschlusses vom 3.1.2005 (Nr. I 1.) beruht, und sie zum andern eine nicht gerechtfertigte Saldierung von der Verzinsung unterliegenden Forderungen und Verbindlichkeiten vornimmt. Beide Gesichtspunkte sind von den Verfahrensbeteiligten in ihren Stellungnahmen zum Gutachten IV ger\u00fcgt worden. Die Vorgabe des Senats zur Bilanzaussch\u00fcttung bezog sich lediglich auf das erste Bewertungsjahr. Nur insoweit erscheinen Korrekturen angebracht. Im \u00dcbrigen geht der Senat von den im Gutachten II (Tz. 75) ausgewiesenen Werten aus. Nicht zutreffend erscheint dem Senat die im Gutachten IV &#8211; Anlage V vorgenommene Saldierung von Forderungen und Verbindlichkeiten und die Verzinsung lediglich des Differenzbetrages. Der Senat h\u00e4lt die getrennte Verzinsung der Forderungen mit 6% und der Verbindlichkeiten mit 9% f\u00fcr angemessen und notwendig. Das f\u00fcr die Berechnung des Unternehmenswerts zu ber\u00fccksichtigende Zinsergebnis ist in der Gesamtsumme in Tabelle 1 wiedergegeben.<\/p>\n<p>11. Der im Wege der Sch\u00e4tzung zu ermittelnde Unternehmenswert ist entsprechend der geltenden verfassungsrechtlichen und h\u00f6chstrichterlichen Rechtsprechung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen nicht unter Ber\u00fccksichtigung des B\u00f6rsenkurses nach unten zu korrigieren.<\/p>\n<p>Bei der Bestimmung der angemessenen Entsch\u00e4digung ist generell der B\u00f6rsenkurs der Aktien der Gesellschaft zu ber\u00fccksichtigen, wenngleich er nicht stets allein ma\u00dfgeblich ist. Er ist jedenfalls neben der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren als Sch\u00e4tzgrundlage f\u00fcr die angemessene Abfindung mit heranzuziehen (so OLG Stuttgart ZIP 2004, 712\/714). Keinesfalls darf die nach \u00a7 305 AktG zu gew\u00e4hrende Entsch\u00e4digung unter dem Verkehrswert liegen, der durch den B\u00f6rsenkurs bestimmt wird (BVerfGE 100, 289\/305 f.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der B\u00f6rsenkurs zugrunde zu legen, der unter Ausschluss au\u00dfergew\u00f6hnlicher Tagesausschl\u00e4ge oder kurzfristiger sich nicht verfestigender sprunghafter Entwicklungen aus dem Mittel der B\u00f6rsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag gebildet wird (BGHZ 147, 108\/109). Hier kommt angesichts des B\u00f6rsenkurses der Aktien der Gesellschaft im fraglichen Zeitraum (vgl. Anlage 34 der Antragsgegnerinnen) keine auf verfassungsrechtlicher Grundlage beruhende Korrektur der nach dem Ertragswert ermittelten Barabfindung nach oben in Betracht.<\/p>\n<p>Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (E 100, 289 ff.) ist es nicht geboten, einen nach der Ertragswertmethode ermittelten Unternehmenswert auf einen niedrigeren B\u00f6rsenwert herabzusetzen. Der Verkehrswert der Aktie, der regelm\u00e4\u00dfig mit dem B\u00f6rsenwert identisch ist, stellt nur die untere Grenze des dem Aktion\u00e4r zu zahlenden Entsch\u00e4digungsbetrags dar. Der Grund f\u00fcr die Ber\u00fccksichtigung des B\u00f6rsenkurses liegt darin, dass eine geringere Abfindung der Dispositionsfreiheit des Aktion\u00e4rs \u00fcber seinen Eigentumsgegenstand nicht hinreichend Rechnung tragen w\u00fcrde. Diese \u00dcberlegungen betreffen allein den Aktion\u00e4r, der durch den Unternehmensvertrag eine erhebliche Beeintr\u00e4chtigung seiner Gesellschafterstellung erleidet. Sie k\u00f6nnen nicht in umgekehrter Richtung der Antragsgegnerin zu 2 als dem anderen Vertragsteil zugute kommen.<\/p>\n<p>Allerdings ist der B\u00f6rsenkurs ein wichtiges Indiz f\u00fcr die Bewertung eines Unternehmens. Der Senat ber\u00fccksichtigt deshalb die Erw\u00e4gungen der Antragsgegnerinnen zum Verh\u00e4ltnis des B\u00f6rsenkurses zu der angebotenen Abfindung von DM 577 je 50DM-Aktie. Bei der Bewertung der b\u00f6rslich festgesetzten Preise kann jedoch au\u00dfer Acht bleiben, dass der B\u00f6rsenkurs Elemente enthalten kann und regelm\u00e4\u00dfig auch enth\u00e4lt, deren Gr\u00fcnde au\u00dferhalb betriebswirtschaftlicher Sph\u00e4ren liegen. Das OLG Stuttgart vertritt die Auffassung, dass ein \u00fcber dem B\u00f6rsenkurs liegender Sch\u00e4tzwert eines Ertragswertgutachtens nur dann zu einer Erh\u00f6hung der Abfindung f\u00fchren kann, wenn das Gutachten den h\u00f6heren Wert \u00fcberzeugend begr\u00fcndet (ZIP 2004, 712\/715). Ob dem zu folgen ist, braucht hier nicht abschlie\u00dfend entschieden zu werden. In jedem Fall hat der Senat nach eingehender Er\u00f6rterung der Begutachtungen in zwei Instanzen keine Anhaltspunkte daf\u00fcr, dass die gutachtliche Ertragswertberechnung nicht die zutreffende Sch\u00e4tzgrundlage f\u00fcr Angemessenheit von Ausgleich und Abfindung sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>12. Die Verzinsungspflicht des Abfindungsbetrags ergibt sich heute aus \u00a7 305 Abs. 3 Satz 3 AktG. Danach ist der Betrag der Barabfindung ab dem ersten Tag nach der Eintragung mit 2% \u00fcber dem Basiszinssatz bzw. f\u00fcr fr\u00fchere Zeitr\u00e4ume dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Dieser variable Zinssatz findet auch Anwendung f\u00fcr den Zeitraum vor Einf\u00fchrung der erw\u00e4hnten, die Rechtslage nur klar stellenden Vorschrift durch das Gesetz zur Bereinigung des Umwandlungsrechts vom 20.10.1994 (BGBl. I 3210; BayObLGZ 2001, 258\/266 m.w.N).<\/p>\n<p>III.<\/p>\n<p>Der Senat setzt den Ausgleich auf DM 44,86 (= 22,93 EUR) brutto je Aktie im Nennwert von DM 50,- fest; f\u00fcr h\u00f6here Denominationen gilt ein verh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfig h\u00f6herer Ausgleichsbetrag<\/p>\n<p>1. Gem\u00e4\u00df \u00a7 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabf\u00fchrungsvertrag f\u00fcr die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re eine angemessene Ausgleichszahlung durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung vorsehen. F\u00fcr die Bemessung des festen Ausgleichs ist nach \u00a7 304 Abs. 2 Satz 1 AktG der durchschnittliche, auf die einzelnen Aktion\u00e4re zu verteilende Gewinnanteil zu ermitteln, der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren k\u00fcnftigen Ertragsaussichten ergibt, die sie als unabh\u00e4ngiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen h\u00e4tte (BGHZ 138, 136\/140; 156, 57\/60).<\/p>\n<p>2. In seiner Berechnung vom 14.7.2005 gelangt der Sachverst\u00e4ndige zu einem Bruttoausgleich von DM 51,76 je Aktie. Diesen Wert kann der Senat f\u00fcr seine Festsetzung des angemessenen Ausgleichs jedoch nicht zugrunde legen. Denn entgegen der Auffassung des Sachverst\u00e4ndigen ist dabei der Wert des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens nicht zu ber\u00fccksichtigen (vgl. OLG Stuttgart ZIP 2004, 712\/718; OLG D\u00fcsseldorf AG 2000, 323\/325; M\u00fcnchKommAktG\/Bilda \u00a7 304 Rn. 73). Der Ausgleichsanspruch tritt an die Stelle der notwendig ausfallenden Dividende (vgl. BGHZ 156, 57\/61; BayObLG AG 2002, 390\/391). Seine Angemessenheit bestimmt sich somit danach, welchen Dividendenanspruch der Aktion\u00e4r ohne den Unternehmensvertrag zu erwarten gehabt h\u00e4tte. In die Berechnung der Dividende w\u00e4ren aber Verm\u00f6gensgegenst\u00e4nde, die auf den Ertrag keinen Einfluss haben, nicht eingeflossen (BayObLG aaO; OLG D\u00fcsseldorf aaO). Mangels hinreichend sicherer Ver\u00e4u\u00dferungserwartung zum Stichtag kommt die Ber\u00fccksichtigung des nicht betriebsnotwendigen Verm\u00f6gens hier somit nicht in Betracht (BayObLG AG 2002, 390\/391).<\/p>\n<p>3. Bei der Berechnung des angemessenen Ausgleichs ist nach neuerer h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung auf den Bruttogewinnanteil je Aktie abzustellen. Hiervon ist die K\u00f6rperschaftsteuerbelastung in der jeweils gesetzlich angegebenen H\u00f6he abzusetzen (BGHZ 156, 57\/61). Desgleichen muss die gesetzlich bestimmte H\u00f6he des Solidarit\u00e4tszuschlags ber\u00fccksichtigt werden. Der Senat legt f\u00fcr die Verzinsung der Ertragswerte der beiden Phasen die Prozents\u00e4tze zugrunde, die f\u00fcr die Ermittlung der angemessenen Abfindung herausgearbeitet worden sind. Somit ergibt sich f\u00fcr den hier zu entscheidenden Fall folgende Berechnung f\u00fcr den Ausgleich:<\/p>\n<p>Tabelle 2:<\/p>\n<p>Berechnung des Bruttoausgleichs<\/p>\n<table border=\"1\" cellspacing=\"0\" cellpadding=\"4\">\n<tbody>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>MDM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ertragswert Phase I<\/td>\n<td><\/td>\n<td>294<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Annuit\u00e4t des Ertragswerts unter Zugrundelegung eines Kapitalisierungszinssatzes von<\/td>\n<td>7,00 %<\/td>\n<td>20,58<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ertragswert Phase II<\/td>\n<td><\/td>\n<td>1.311,90<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Annuit\u00e4t des Ertragswerts unter Zugrundelegung eines Kapitalisierungszinssatzes von<\/td>\n<td>7,70 %<\/td>\n<td>101<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Annuit\u00e4t des Unternehmenswerts<\/td>\n<td><\/td>\n<td>121,58<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>St\u00fcck<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Grundkapital aufgeteilt in Aktien zum Nennbetrag von DM 50<\/td>\n<td><\/td>\n<td>2.710.400<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td><\/td>\n<td>DM<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td>Ausgleichszahlung brutto je Aktie f\u00fcr einen Aktiennennbetrag von DM 50<\/td>\n<td><\/td>\n<td>44,86<\/td>\n<\/tr>\n<tr>\n<td><\/td>\n<td>=<\/td>\n<td>EUR 22,93<\/td>\n<\/tr>\n<\/tbody>\n<\/table>\n<p>Da nach neuerer h\u00f6chstrichterlicher Rechtsprechung nicht mehr auf den Nettobetrag abzustellen ist, sondern auf den voraussichtlich verteilungsf\u00e4higen durchschnittlichen Bruttogewinnanteil (vgl. <a title=\"BGH, 21.07.2003 - II ZB 17\/01: Berechnung des Ausgleichs f\u00fcr abzuf\u00fchrenden Gewinn\" href=\"http:\/\/dejure.org\/dienste\/vernetzung\/rechtsprechung?Text=BGHZ%20156,%2057\">BGHZ 156, 57<\/a>), hatte der Senat den angemessenen Ausgleich neu zu tenorieren. F\u00fcr die Dauer der Aussch\u00fcttungsbelastung von 36% K\u00f6rperschaftsteuer erg\u00e4be sich bei Zugrundelegung eines Bruttoausgleichs von DM 44,86 ein geringerer Nettobetrag als vertraglich vorgesehen. Der vertragliche Nettoausgleich von DM 31,85 darf aber nicht durch die gerichtliche Entscheidung unterschritten werden.<\/p>\n<p>IV.<\/p>\n<p>F\u00fcr die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Gesch\u00e4ftswerts findet das Spruchverfahrensgesetz weder in erster noch in zweiter Instanz Anwendung (\u00a7 17 SpruchG).<\/p>\n<p>1. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der Gerichtskosten auf \u00a7 306 Abs. 7 Satz 7 a.F. AktG. Ein Anlass, die Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgr\u00fcnden anderen Beteiligten aufzuerlegen, hat sich nicht ergeben. Die Abweichung der in dieser Entscheidung festgesetzten Abfindung zu dem Ergebnis des Landgerichts rechtfertigt keine Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller.<\/p>\n<p>F\u00fcr die au\u00dfergerichtlichen Kosten gelten \u00a7 306 Abs. 2 a.F., \u00a7 99 Abs. 1 AktG, \u00a7 13a Abs. 1 FGG. Die hiernach erforderliche Billigkeitsentscheidung f\u00fchrt wie im Regelfall entsprechend \u00a7 306 Abs. 7 Satz 7 AktG zur Kostenbelastung der Vertragsteile (vgl. H\u00fcffer AktG 5. Aufl. \u00a7 306 Rn. 22). Auch insoweit hat sich ein Anlass zur Belastung anderer Verfahrensbeteiligter nicht ergeben.<\/p>\n<p>2. Die Festsetzung des Gesch\u00e4ftswerts beruht auf \u00a7 306 Abs. 7 Satz 5 und 6 AktG a.F., \u00a7 30 Abs. 1 KostO. Die Festsetzung erfolgt nach freiem Ermessen. F\u00fcr die Ermessensaus\u00fcbung von Bedeutung ist die Differenz zwischen unternehmensvertraglich angebotener und angemessener Abfindung vervielf\u00e4ltigt mit der Anzahl der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren (vgl. H\u00fcffer \u00a7 306 Rn. 21 m.w.N.). Hierbei geht der Senat von der vom Landgericht ermittelten Zahl der freien Aktien aus. Dies sind 104.649 Aktien im Nennwert von 50 DM. Vertraglich angeboten wurden 577 DM je Aktie. Gerichtlich festgesetzt sind ca. 673 DM. Hieraus ergibt sich ein Differenzbetrag von 96 DM. Die Vervielf\u00e4ltigung dieses Betrages mit der Zahl der freien Aktien ergibt den Betrag von 10.046.304 DM (= 5.136.594 EUR). Unter Ber\u00fccksichtung der Zeitdauer der Verzinsung erscheint ein Gesch\u00e4ftswert f\u00fcr das Verfahren der sofortigen Beschwerde von 10.000.000 EUR angemessen.<\/p>\n<p>V.<\/p>\n<p>Die gemeinsamen Vertreter der au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re f\u00fcr die Abfindung und f\u00fcr den Ausgleich k\u00f6nnen von der Gesellschaft jeweils den Ersatz angemessener barer Auslagen und eine Verg\u00fctung f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit verlangen. Hierf\u00fcr sind keine festen Geb\u00fchrens\u00e4tze vorgegeben; die Geb\u00fchren nach \u00a7 118 BRAGO k\u00f6nnen lediglich ein Anhalt f\u00fcr die angemessene Verg\u00fctung sein. Entscheidend f\u00fcr die H\u00f6he der Verg\u00fctung sind der Umfang der Verantwortung, die vom Vertreter geleistete Arbeit und deren Schwierigkeit, die Dauer des Verfahrens sowie die Verwertung besonderer Kenntnisse und Erfahrungen. Auszugehen ist von der Gesamtleistung des Vertreters und ihrer wirtschaftlichen Bedeutung f\u00fcr die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re (vgl. BayObLG FGPrax 2001, 84\/85).<\/p>\n<p>Der Senat geht bei der Festsetzung der zu erstattenden Auslagen davon aus, dass der in erster und in zweiter Instanz zu erbringende Aufwand vergleichbar ist. In dem Verfahren der sofortigen Beschwerde hat das Gericht zwei Erg\u00e4nzungsgutachten erholt und eine m\u00fcndliche Verhandlung mit Anh\u00f6rung des Sachverst\u00e4ndigen durchgef\u00fchrt. Die Bewertung des Sachverst\u00e4ndigen wurde nochmals einer eingehenden \u00dcberpr\u00fcfung unterzogen. Auch die wirtschaftliche Bedeutung der T\u00e4tigkeit der jeweiligen Vertreter f\u00fcr Abfindung und Ausgleich war f\u00fcr die au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4re in erster und zweiter Instanz vergleichbar. Angesichts vorstehender Umst\u00e4nde und der Dauer des Verfahrens auch in zweiter Instanz h\u00e4lt es der Senat f\u00fcr angezeigt, die Verg\u00fctungen in etwa an den Werten auszurichten, die das Landgericht und der Senat f\u00fcr das Verfahren erster Instanz als angemessen angesehen hat.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 3 Z BR 071\/00 1. Der angemessene Ausgleich und die angemessene Abfindung unterliegen in weitem Umfang richterlichem Sch\u00e4tzungsermessen. 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