{"id":1521,"date":"2020-02-27T11:06:49","date_gmt":"2020-02-27T10:06:49","guid":{"rendered":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1521"},"modified":"2020-02-27T11:06:49","modified_gmt":"2020-02-27T10:06:49","slug":"holcim-deutschland-ag-2013-01-07-hanseatisches-olg-gewinnabfuehrungsvertrag","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?page_id=1521","title":{"rendered":"Holcim (Deutschland) AG &#8211; 2013-01-07 &#8211; Hanseatisches OLG &#8211; Gewinnabf\u00fchrungsvertrag"},"content":{"rendered":"<p><strong>Az.: 13 W 2\/12<\/strong><\/p>\n<p><strong>ISIN: DE0005259006 \/ WKN: 525900\u00a0<\/strong><\/p>\n<p>Tenor:<\/p>\n<p id=\"cln1\" class=\"ctbl\">Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen und unter Zur\u00fcckweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2011 abge\u00e4ndert:<\/p>\n<p id=\"cln2\" class=\"ctbl\">1.) Die Ausgleichszahlung gem. \u00a7 304 Abs. 1 AktG aus dem zwischen den Antragsgegnerinnen zu 1.) und 2. abgeschlossenen Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vom 19.11.2001 wird auf \u20ac 1,85 (brutto) je Aktie abz\u00fcglich K\u00f6rperschaftssteuerbelastung in H\u00f6he des jeweils geltenden gesetzlichen Tarifs einschlie\u00dflich Solidarit\u00e4tszuschlages sowie weiter abz\u00fcglich der durch Anwendung der jeweils geltenden Steuermesszahl auf den Gewerbeertrag und hierauf des jeweils geltenden Hebesatzes ermittelten Gewerbeertragssteuerbelastung festgesetzt.<\/p>\n<p id=\"cln3\" class=\"ctbl\">2.) Die Antr\u00e4ge der Antragsteller auf Festsetzung des Abfindungsbetrages gem. \u00a7 305 Abs. 1 AktG auf mehr als \u20ac 21,50 je St\u00fcckaktie werden zur\u00fcckgewiesen.<\/p>\n<p id=\"cln4\" class=\"ctbl\">Der Abfindungsbetrag ist f\u00fcr die Zeit vom 16.03.2002 bis zum 31.08.2009 mit j\u00e4hrlich 2 vom Hundert \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz nach \u00a7 247 BGB, f\u00fcr die Zeit seit dem 01.09.2009 mit j\u00e4hrlich 5 vom Hundert \u00fcber dem jeweiligen Basiszinssatz gem. \u00a7 247 BGB zu verzinsen.<\/p>\n<p id=\"cln5\" class=\"ctbl\">3.) Die Kosten des Verfahrens 1. Instanz einschlie\u00dflich der in erster Instanz entstandenen au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller tragen die Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner.<\/p>\n<p id=\"cln6\" class=\"ctbl\">Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tr\u00e4gt die Antragsgegnerin zu 2; eine Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten findet nicht statt.<\/p>\n<p id=\"cln7\" class=\"ctbl\">Die Verg\u00fctung f\u00fcr die T\u00e4tigkeit des Gemeinsamen Vertreters erster Instanz hat die Antragsgegnerin zu 1, diejenige f\u00fcr die zweite Instanz die Antragsgegnerin zu 2 zu tragen.<\/p>\n<h6>Gr\u00fcnde<\/h6>\n<p id=\"cln8\" class=\"ctbl\">I.<\/p>\n<p id=\"cln9\" class=\"ctbl\">Wegen des Sach- und Streitstandes 1. Instanz wird auf die Ausf\u00fchrungen des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln10\" class=\"ctbl\">1.) Die Antragsgegnerinnen wenden sich mit ihrer am 10.01.2012 bei Gericht eingegangenen Beschwerde gegen die Erh\u00f6hung von Abfindungs- und Ausgleichsbetrag durch den ihnen am 28.12.2011 zugestellten Beschluss.<\/p>\n<p id=\"cln11\" class=\"ctbl\">Sie beanstanden zun\u00e4chst, dass der Zinsausspruch des Landgerichts nicht der gesetzlichen Regelung entspreche.<\/p>\n<p id=\"cln12\" class=\"ctbl\">Weiter sei die Heraufsetzung des Abfindungsbetrages nach Ma\u00dfgabe des gewichteten Durchschnittskurses in den drei Monaten vor Bekanntmachung der Strukturma\u00dfnahme auf \u20ac 21,61 je St\u00fcckaktie nicht sachgerecht &#8211; tats\u00e4chlich habe seinerzeit hinsichtlich der &#8230;-Aktie Marktenge bestanden. Da tats\u00e4chlich im Referenzzeitraum nur 0,0059% der Aktien gehandelt worden seien, sei nicht nachvollziehbar, wie das Landgericht auf einen &#8222;regen B\u00f6rsenhandel&#8220; habe schlie\u00dfen k\u00f6nnen. Ebenso unzutreffend sei die Annahme des Landgerichts, die Bildung von \u00fcber dem Limit der Dauerkauforder der Antragsgegnerin zu 1 von \u20ac 21,50 liegenden Kursen an nur zwei Handelstagen f\u00fchre nicht zu der Annahme, dass diese Ausschl\u00e4ge ohne Bindung an die reale Wertsch\u00e4tzung des Unternehmens am Markt rein spekulativ gebildet worden seien.<\/p>\n<p id=\"cln13\" class=\"ctbl\">Hinsichtlich des Ausgleichsbetrages wenden sich die Antragsgegnerinnen gegen die Anwendung der Grunds\u00e4tze der sog. &#8222;Ytong-Entscheidung&#8220; (BGH II ZB 17\/01 vom 21.07.2003) durch das Landgericht.<\/p>\n<p id=\"cln14\" class=\"ctbl\">Tats\u00e4chlich sei &#8211; in \u00dcbereinstimmung mit der herrschenden Ansicht im Schrifttum &#8211; weiterhin von der Nettoberechnung des Unternehmenswertes auszugehen und damit die am Stichtag zu prognostizierende Definitiv-Steuerbelastung vom Unternehmenswert in Abzug zu bringen. Der vom BGH hinsichtlich der k\u00fcnftigen K\u00f6rperschaftssteuerbelastung vorgenommene Bruttoansatz verletze tats\u00e4chlich das im \u00dcbrigen auch vom BGH stets betonte Stichtagsprinzip bei der Unternehmensbewertung, ohne dass es hierf\u00fcr eine tragf\u00e4hige Begr\u00fcndung gebe.<\/p>\n<p id=\"cln15\" class=\"ctbl\">Selbst wenn man dem Bruttoansatz des BGH folgen wolle, so m\u00fcsse zumindest auch der Abzug der Gewerbeertragssteuer in gleicher Weise wie der Abzug der effektiven K\u00f6rperschaftssteuerbelastung angeordnet werden, da es sich auch bei dieser um eine auf Unternehmensebene anfallende Ertragsteuer handele.<\/p>\n<p id=\"cln16\" class=\"ctbl\">Daneben seien dem Landgericht mehrere Berechnungsfehler unterlaufen; insoweit wird auf Anl. AGG 14 a &#8211; c zum Schriftsatz der Antragsgegnerinnen vom 09.01.2012 Bezug genommen.<\/p>\n<p id=\"cln17\" class=\"ctbl\">2.) Die Antragstellerin zu 2 beanstandet mit ihrer Beschwerde gleichfalls die Verzinsungsregelung des Landgerichts.<\/p>\n<p id=\"cln18\" class=\"ctbl\">Im \u00dcbrigen ist sie der Auffassung, dass eine Abfindung von nicht weniger als \u20ac 22,- anzuordnen sei. Tats\u00e4chlich sei als Referenzperiode f\u00fcr die Festlegung des Aktienkurses nicht auf den Zeitraum von drei Monaten vor der ad-hoc-Mitteilung vom 06.12.2001 (mit der die Strukturma\u00dfnahme bekannt gemacht wurde) abzustellen, da bis zur beschlussfassenden Hauptversammlung am 27.06.2002 fast sieben Monate vergangen seien. Ma\u00dfgeblich abzustellen sei auf den in der Hauptversammlung im Juni 2002 gefassten Beschluss zur Best\u00e4tigung des Beschlusses vom 28.01.2002, da gem. \u00a7 244 AktG derartige Best\u00e4tigungsbeschl\u00fcsse nicht r\u00fcckwirkend sondern nur ex nunc wirkten.<\/p>\n<p id=\"cln19\" class=\"ctbl\">Im \u00dcbrigen d\u00fcrfe ohnehin nicht auf die Grunds\u00e4tze der &#8222;Stollwerck&#8220;-Entscheidung abgestellt werden, da diese Entscheidung aus dem Jahre 2010 stamme und daher nur mit R\u00fccksicht auf die extrem lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens \u00fcberhaupt anwendbar geworden sei.<\/p>\n<p id=\"cln20\" class=\"ctbl\">Zudem sei der Basiszins mit 6% zu hoch angesetzt worden, sachgerecht sei abgeleitet aus der Zinsstrukturkurve ein Basiszins von 5,48%, w\u00e4hrend der Wachstumsabschlag von 1% zu niedrig angesetzt sei, da er noch unter dem Mittelwert der Empfehlung des IdW von 0,5 &#8211; 2% f\u00fcr das Jahr 2002 liege.<\/p>\n<p id=\"cln21\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerinnen halten dem entgegen, dass f\u00fcr die Bestimmung des ma\u00dfgeblichen Referenzzeitraumes diejenige Hauptversammlung ma\u00dfgeblich sein m\u00fcsse, in der erstmals \u00fcber den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag abgestimmt worden sei. Nur so k\u00f6nne den Grunds\u00e4tzen der &#8222;Stollwerck&#8220;-Entscheidung des BGH Rechnung getragen werden, wonach auf einen von den durch die Bekanntmachung der Strukturma\u00dfnahme noch unbeeinflussten B\u00f6rsenwert abzustellen sei. Zudem sei der Best\u00e4tigungsbeschluss im Juni 2002 nur rein vorsorglich im Hinblick auf erhobene Anfechtungsklagen gefasst worden.<\/p>\n<p id=\"cln22\" class=\"ctbl\">Die Zinss\u00e4tze habe das Landgericht zutreffend bestimmt.<\/p>\n<p id=\"cln23\" class=\"ctbl\">3.) Die Antragstellerinnen zu 3 und 4 haben ihre Beschwerden unter dem 09.07.2012 zur\u00fcckgenommen.<\/p>\n<p id=\"cln24\" class=\"ctbl\">Mit Verf\u00fcgung vom 02.02.2012 sind s\u00e4mtliche Beteiligte des Verfahrens erster Instanz \u00fcber die Einleitung des Beschwerdeverfahrens informiert worden, in der Folge haben lediglich die Antragsteller\/innen zu 1, 6 und 7 die Zur\u00fcckweisung der Beschwerden der Antragsgegnerinnen beantragt, in der Folge jedoch nicht weiter vorgetragen. Der Prozessbevollm\u00e4chtigte der Antragstellerin zu 13 hat sich zur Akte gemeldet, jedoch gleichfalls nicht weiter vorgetragen.<\/p>\n<p id=\"cln25\" class=\"ctbl\">II.<\/p>\n<p id=\"cln26\" class=\"ctbl\">Die zul\u00e4ssigen Rechtsmittel der Antragsgegnerinnen haben teilweise Erfolg, die Beschwerde der Antragstellerin zu 2 ist zur\u00fcckzuweisen.<\/p>\n<p id=\"cln27\" class=\"ctbl\">Obwohl nunmehr durch \u00a7 5 Nr. 1 i.V.m. \u00a7 1 Nr. 1 SpruchG klargestellt ist, dass Antragsgegnerin des Spruchverfahrens im vorliegenden Fall der \u00dcberpr\u00fcfung einer Abfindung bzw. eines Ausgleichs gem. \u00a7\u00a7 304, 305 AktG nur die Antragsgegnerin zu 2 ist und das Beschwerdeverfahren gem. \u00a7 17 Abs. 2 S. 2 SpruchG neuem Recht folgt, ist auch die Beschwerde der Antragsgegnerin zu 1 als statthaft und zul\u00e4ssig zu behandeln, da &#8211; nach alter Rechtslage zutreffend &#8211; auch sie durch den Tenor der landgerichtlichen Entscheidung verpflichtet wurde.<\/p>\n<p id=\"cln28\" class=\"ctbl\">1.) Die Abfindung gem. \u00a7 304 AktG ist nicht h\u00f6her als mit dem im Gewinnabf\u00fchrungsvertrag festgelegten Betrag von \u20ac 21,50 je Aktie anzusetzen.<\/p>\n<p id=\"cln29\" class=\"ctbl\">Der Senat folgt dem Vorbringen der Antragsgegnerinnen darin, dass nicht auf den leicht h\u00f6her liegenden gewichteten Durchschnittskurs von \u20ac 21,61 abzustellen ist, den das Landgericht herangezogen hat.<\/p>\n<p id=\"cln30\" class=\"ctbl\">Die Antragsgegnerinnen haben bewiesen, dass dieser gewichtete Durchschnittskurs tats\u00e4chlich nicht dem Verkehrswert entsprach, da w\u00e4hrend des Referenzzeitraumes praktisch kein B\u00f6rsenhandel stattgefunden hatte.<\/p>\n<p id=\"cln31\" class=\"ctbl\">Ausweislich der Daten der &#8222;Deutschen B\u00f6rse&#8220; (Anl. AGG 9 und AGG 11) wurden zwischen dem 6.09. und dem 6.12.2001 an den B\u00f6rsen in Berlin, D\u00fcsseldorf, Frankfurt und Hamburg insgesamt 4.407 &#8230;-Aktien gehandelt, wobei eine Order in D\u00fcsseldorf am 6.12.2001 \u00fcber 320 Aktien zu \u20ac 23,- bereits nach Bekanntgabe des Gewinnabf\u00fchrungsvertrages im Wege der ad-hoc-Mitteilung (Anl. AGG 8) an diesem Tage erfolgte und daher nicht zu ber\u00fccksichtigen ist.<\/p>\n<p id=\"cln32\" class=\"ctbl\">Der Referenzzeitraum ist damit zutreffend bestimmt: Mit den Grunds\u00e4tzen der &#8222;Stollwerck&#8220;-Entscheidung (BGH II ZB 18\/09 vom 19.07.2010) ist auf die drei Monate vor Bekanntgabe der Strukturma\u00dfnahme abzustellen. Nur die von gerade durch die Strukturma\u00dfnahme ausgel\u00f6sten Spekulationen unbeeinflusste Marktkapitalisierung ist geeignet, die tats\u00e4chlichen Erwartung des Marktes an das Unternehmen und damit den wahren inneren Wert der Aktie wiederzuspiegeln. Aus eben diesem Grunde ist es auch &#8211; entgegen der Auffassung der Antragstellerin zu 2 &#8211; ohne Belang, dass auf einer Hauptversammlung im Juni 2002 ein Beschluss \u00fcber die Best\u00e4tigung des urspr\u00fcnglichen Beschlusses \u00fcber den Gewinnabf\u00fchrungsvertrag vom 28.01.2002 gefasst wurde. Entscheidend ist, dass von der Strukturma\u00dfnahme unbeeinflusste Daten zur Marktkapitalisierung nach Bekanntwerden der Ma\u00dfnahme am 06.12.2001 nicht mehr vorlagen, womit auch dahinstehen kann, ob tats\u00e4chlich erst dem Beschluss vom 27.06.2002 konstitutive Wirkung zukam.<\/p>\n<p id=\"cln33\" class=\"ctbl\">Von den 4.087 (s.o.) zu ber\u00fccksichtigenden Aktien wurden 40 zu \u20ac 24,-, 40 zu \u20ac 24,50 und 40 zu \u20ac 25 gehandelt. Der gesamte Rest von 3.987 Aktien wurde zu \u20ac 21,50 verkauft und damit offenbar auf Grund der &#8211; unstreitig &#8211; von der Antragsgegnerin zu 2 erteilten auf diesen Preis limitierten Dauer-Kauforder gehandelt, was sich im \u00dcbrigen auch daraus ergibt, dass an allen vier B\u00f6rsen nahezu durchg\u00e4ngig Geldkurse in H\u00f6he von eben \u20ac 21,50 festgesetzt wurden.<\/p>\n<p id=\"cln34\" class=\"ctbl\">Damit wurden im Referenzzeitraum insgesamt lediglich 0,022% des Aktienbestandes der &#8230; AG gehandelt und davon lediglich 0,00065% zu einem Preis, der \u00fcber dem praktisch von der Antragsgegnerin gestellten Wert lag.<\/p>\n<p id=\"cln35\" class=\"ctbl\">Damit kann nach Auffassung des Senats von einem nennenswerten B\u00f6rsenhandel nicht die Rede sein, insbesondere zeigt schon der Umstand, dass die Preisbildung fast ausschlie\u00dflich auf der Dauerorder der Antragsgegnerin zu 1 beruhte, dass hier von einer echten Marktpreisbildung nicht die Rede sein konnte.<\/p>\n<p id=\"cln36\" class=\"ctbl\">In der Tat w\u00e4re den au\u00dfenstehenden Aktion\u00e4ren ein Deinvestment zu \u20ac 21,50 ohne Weiteres m\u00f6glich gewesen, der Handel minimaler St\u00fcckzahlen an nur drei Tagen zu etwas h\u00f6heren Kursen l\u00e4sst es jedoch als praktisch ausgeschlossen erscheinen, dass auch nur ein minimaler Bruchteil aller weiteren au\u00dfenstehenden Aktien &#8211; nach den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts etwa 502.000 St\u00fcck &#8211; tats\u00e4chlich zu mehr als \u20ac 21,50 h\u00e4tte ver\u00e4u\u00dfert werden k\u00f6nnen &#8211; denn auch bezogen auf die Summe des au\u00dfenstehenden Aktien wurden nur 0,024% zu mehr als \u20ac 21,50 gehandelt.<\/p>\n<p id=\"cln37\" class=\"ctbl\">Vor dem Hintergrund, dass der tats\u00e4chliche Unternehmenswert je Aktie deutlich unter \u20ac 21,50, n\u00e4mlich bei \u20ac 21,08 lag (s.u.), geht der Senat daher davon aus, dass der gewichtete Durchschnittskurs auf Grund extremer Marktenge im Referenzzeitraum den wahren Verkehrswert der &#8230;-Aktie nicht widerspiegeln konnte.<\/p>\n<p id=\"cln38\" class=\"ctbl\">Es verbleibt daher bei dem im Gewinnabf\u00fchrungsvertrag festgelegten Abfindungsbetrag von \u20ac 21,50 je Aktie, womit die Antr\u00e4ge auf Festsetzung einer h\u00f6heren Abfindung zur\u00fcckzuweisen sind.<\/p>\n<p id=\"cln39\" class=\"ctbl\">Zu korrigieren ist zugleich der Zinsausspruch: Gem. \u00a7 20 Abs. 5 EGAktG i.V.m. \u00a7 305 Abs. 3 S. 3 AKtG a.F. betr\u00e4gt der Zinsfu\u00df f\u00fcr die Zeit vom 16.03.2002 bis zum 31.08.2009 2%-Punkte \u00fcber Basiszins, f\u00fcr die Zeit seither gem. \u00a7 305 Abs. 3 S. 3 AktG n.F. i.V.m. \u00a7 20 Nr. 5 EGAKtG 5%-Punkte \u00fcber Basiszins.<\/p>\n<p id=\"cln40\" class=\"ctbl\">2.) Auch der Ausspruch zum festen Ausgleichsbetrag ist zu berichtigen.<\/p>\n<p id=\"cln41\" class=\"ctbl\">a) Zutreffend hat allerdings das Landgericht die Grunds\u00e4tze der sog. &#8222;Ytong&#8220;-Entscheidung (BGH NJW 2003, 3272) des BGH angewandt, auch der Senat h\u00e4lt an den Grunds\u00e4tzen dieser Rechtsprechung fest.<\/p>\n<p id=\"cln42\" class=\"ctbl\">Allerdings ist nicht zu verkennen, das tats\u00e4chlich dass ansonsten die Bemessung auch des Ausgleichsbetrages beherrschende Stichtagsprinzip durchbrochen wird, indem der tats\u00e4chliche Auszahlungsbetrag von Faktoren abh\u00e4ngig gemacht wird &#8211; nach BGH zumindest dem jeweils geltenden K\u00f6St-Tarif &#8211; die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Unternehmensvertrages eben gerade noch nicht feststehen.<\/p>\n<p id=\"cln43\" class=\"ctbl\">Mit dem BGH (aaO., Rz. 12, zitiert nach juris) ist der Senat jedoch der Auffassung, dass nur in dieser Weise die von Verfassungs wegen unabdingbare volle Entsch\u00e4digung der Minderheitsaktion\u00e4re gesichert werden kann. Nur \u00fcber die hinsichtlich der effektiven Steuerbelastung variable Bestimmung des Ausgleichs kann einerseits sichergestellt werden, dass von einer Senkung der Steuerbelastung (wie im vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt) nicht nur die Mehrheitsaktion\u00e4re bzw. das herrschende Unternehmen profitieren bzw. eine Erh\u00f6hung der Steuerlast auf Unternehmensebene den Anspruch der Ausgleichsberechtigten angemessen mindert.<\/p>\n<p id=\"cln44\" class=\"ctbl\">Da es bei der Bemessung des Anspruchs nach \u00a7 304 AktG &#8211; anders als etwa bei der Bestimmung der Abfindung nach squeeze out &#8211; um die Festlegung ggf. langj\u00e4hrig zu zahlender und nicht einmalig anfallender Betr\u00e4ge geht, ist es geboten, jedenfalls solche Ver\u00e4nderungen in der tats\u00e4chlichen Ertragslage auch nachtr\u00e4glich zu ber\u00fccksichtigen, die &#8211; wie etwa die H\u00f6he des K\u00f6St-Satzes &#8211; letztlich von hoher Hand willk\u00fcrlich verf\u00fcgt werden k\u00f6nnen. Eben in diesem Punkt unterscheidet sich die effektive Steuerlast, auch wenn sie sich betriebswirtschaftlich als ein Aufwandsposten unter vielen darstellt, deutlich von den zahlreichen anderen Faktoren f\u00fcr die Bemessung des Ausgleichsanspruches, die &#8211; wie etwa die gew\u00f6hnlich angesetzten Kapitalisierungszinss\u00e4tze, der durchschnittliche Investitionsaufwand eines Unternehmens oder auch seine durchschnittliche Produktivit\u00e4t &#8211; sich gleichfalls nachtr\u00e4glich (bezogen auf die zum Stichtag angestellte Prognose) als unzutreffend erweisen k\u00f6nnen. Denn w\u00e4hrend diese Faktoren (wenn auch mit allen Unw\u00e4gbarkeiten des Prognose-Verfahrens) bezogen auf den Stichtag immerhin mit einer gewissen Plausibilit\u00e4t ermittelt und gesch\u00e4tzt werden k\u00f6nnen, womit es auch vor dem Hintergrund der Gew\u00e4hrleistung des Art. 14 GG gerechtfertigt ist, sie einmalig auf den Stichtag festzusetzen, gilt dies f\u00fcr k\u00fcnftige \u00c4nderungen von Steuers\u00e4tzen keinesfalls. Es ist offensichtlich, dass die von vielf\u00e4ltigen finanz- und wirtschaftspolitischen Erw\u00e4gungen abh\u00e4ngigen Festlegungen der Steuers\u00e4tze, die sich etwa im Falle eines Regierungswechsels drastisch \u00e4ndern m\u00f6gen, von niemandem auch nur ansatzweise verl\u00e4sslich prognostiziert werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p id=\"cln45\" class=\"ctbl\">Dass es im Hinblick auf die Vielfalt m\u00f6glicher \u00c4nderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen (insbesondere hinsichtlich der Bemessungsgrundlage) letztlich nicht m\u00f6glich ist, den festen Ausgleich im Hinblick auf jede m\u00f6gliche denkbare gesetzliche \u00c4nderung auf dieser Ebene variabel zu fassen (vgl. etwa Baldamus, Der Einfluss der K\u00f6rperschaftssteuer auf den sog. festen Ausgleich nach \u00a7 304 Abs. 2 S. 1 AktG, AG 2005, 77, 83), steht der durch Art. 14 GG geforderten Ber\u00fccksichtigung von Ver\u00e4nderungen des K\u00f6St-Satzes nicht entgegen, da nur so jedenfalls eine weitere Ann\u00e4herung an die Bestimmung eines gerechten Ausgleiches erreicht werden kann.<\/p>\n<p id=\"cln46\" class=\"ctbl\">Allerdings greift diese Argumentation auch hinsichtlich der Solidarit\u00e4tszuschlages und der Gewerbeertragssteuer: Ersterer ist ein blo\u00dfer Zuschlag zur K\u00f6St. und schwankt daher mit dieser, letztere ist auf Grund der gemeindlichen Kompetenz zur Bestimmung des Hebesatzes noch deutlich &#8222;anf\u00e4lliger&#8220; f\u00fcr nicht zu prognostizierende, durch die \u00f6ffentliche Hand &#8222;willk\u00fcrlich&#8220; veranlasste \u00c4nderungen.<\/p>\n<p id=\"cln47\" class=\"ctbl\">Demzufolge waren auch diese beiden Faktoren bei der Tenorierung des festen Ausgleichs als variable Abzugsposten zu ber\u00fccksichtigen (vgl. hierzu: Baldamus aaO., S. 83; Schmidt-Lutter, AktG, 2. Aufl. 2010, \u00a7 304, Rn. 90; Gro\u00dfkommentar-AktG-Hasselbach\/Hirte, 23. Lfg. 2005, \u00a7 304, Rn. 159).<\/p>\n<p id=\"cln48\" class=\"ctbl\">Ausgehend hiervon stellt sich sodann der von den Antragsgegnerinnen beanstandete Nichtabzug der Gewerbeertragsteuer bei der Ermittlung der Jahres\u00fcbersch\u00fcsse durch das Landgericht (wie Anlage 2 zum angefochtenen Beschluss zu entnehmen), als sachlich zutreffend dar. Ebenso konsequent ist es zugleich &#8211; eben zur Gew\u00e4hrleistung der &#8222;Bruttodividende&#8220; &#8211; bei der Berechnung des Ausgleichs auch die pers\u00f6nliche Einkommenssteuer nicht (mit einem Durchschnittssatz) abzuziehen und schlicht an das Bruttoergebnis vor Steuern, also auch ohne Ber\u00fccksichtigung der Minderheitenanteile, anzukn\u00fcpfen (deren Ber\u00fccksichtigung im \u00dcbrigen nach Diskontierung ohnehin nicht zu einer Erh\u00f6hung des Ausgleichsbetrages f\u00fchren w\u00fcrde).<\/p>\n<p id=\"cln49\" class=\"ctbl\">b) Bez\u00fcglich der Sch\u00e4tzung der k\u00fcnftigen Ertragslage sind Einwendungen im Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht worden; der Senat folgt insoweit den Ausf\u00fchrungen der Kammer, in der Tat haben sich die von den Wirtschaftspr\u00fcfern best\u00e4tigten Zahlen des Unternehmens in den Jahren 2002 und 2003 als noch deutlich zu optimistisch erwiesen. Damit besteht keinerlei Ansatzpunkt f\u00fcr die Annahme, dass die Prognose zu Lasten der Minderheitsaktion\u00e4re etwa zu pessimistisch gefasst worden sein k\u00f6nnte.<\/p>\n<p id=\"cln50\" class=\"ctbl\">c) Auch hinsichtlich der Bestimmung des Kapitalisierungszinssatzes folgt der Senat der Argumentation des Landgerichts.<\/p>\n<p id=\"cln51\" class=\"ctbl\">Bezogen auf die Bestimmung des Basiszinssatzes h\u00e4lt der Senat an seiner st\u00e4ndigen Rechtsprechung fest, dass den zum Stichtag geltenden Empfehlungen des IdW mit R\u00fccksicht auf die Bewertungspraxis der befassten Wirtschaftspr\u00fcfer erhebliche Bedeutung zukommt; jedenfalls f\u00fcr einen so weit vor der Umorientierung der Praxis auf die Ableitung des Basiszinssatzes aus der Zinsstrukturkurve liegenden Stichtag ist damit der Ansatz eines Wertes von 6% entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin zu 2 nicht zu beanstanden.<\/p>\n<p id=\"cln52\" class=\"ctbl\">Gleiches gilt f\u00fcr die schl\u00fcssig begr\u00fcndete Festlegung des Risikozuschlages mit 3% und des Wachstumsabschlages in der ewigen Rente mit 1%: Beide Werte werden durch die tats\u00e4chliche &#8211; negative &#8211; Entwicklung der Unternehmensertr\u00e4ge in den Jahren 2002 und 2003, die einerseits f\u00fcr ein erhebliches inh\u00e4rentes Risiko und andererseits gegen eine weitergehende M\u00f6glichkeit zur vollst\u00e4ndigen Abw\u00e4lzung der Inflation \u00fcber die Preise sprechen.<\/p>\n<p id=\"cln53\" class=\"ctbl\">d) Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerinnen (vorgetragen mit Anl. AGG 14a) ist dem Landgericht bei der Berechnung der Ab- bzw. Aufzinsung kein Fehler unterlaufen.<\/p>\n<p id=\"cln54\" class=\"ctbl\">Der Barwert der f\u00fcr die ewige Rente anzusetzenden Ertr\u00e4ge von j\u00e4hrlich \u20ac 36.925 ist vom Landgericht ausgehend von einem Zinssatz von 8% zutreffend mit dem Faktor 12,5 auf T\u20ac 461.563 ermittelt worden, dieser Wert ist sodann richtig auf das Ende des letzten Planjahres mit einem Abzinsungsfaktor von 0,73503 (vgl. etwa Abzinsungstabelle bei http:\/\/www.tu-chemnitz.de\/wirtschaft\/bwl1\/ub\/fintab.pdf) abzuzinsen, womit sich ein Barwert von T\u20ac 339.262 ergibt. Die von den Antragsgegnerinnen vorgelegte Berechnung (Anl. AGG 14a) setzt falsch den Abzinsungsfaktor f\u00fcr einen Zinsfu\u00df von 9% an, w\u00e4hrend &#8211; wie oben ausgef\u00fchrt &#8211; f\u00fcr die ewige Rente richtig ein Wachstumsabschlag von 1% vorzunehmen und daher mit 8% zu rechnen ist.<\/p>\n<p id=\"cln55\" class=\"ctbl\">Der Ertrag der Planjahre von T\u20ac 111.082 ist mit 9% f\u00fcr 28 Tage aufzuzinsen (Faktor 1,007000 = T\u20ac 111.860), der Ertrag der Ewigen Rente von T\u20ac 339.262 f\u00fcr den gleichen Zeitraum mit 8% (Faktor 1,006222 = T\u20ac 341.373). Damit ergibt sich ein Ertragswert von T\u20ac 453.233.<\/p>\n<p id=\"cln56\" class=\"ctbl\">Dieser Betrag ist &#8211; wie vom Landgericht \u00fcberzeugend dargelegt &#8211; mit einem zwischen risikolosem Basiszins und tats\u00e4chlichem Kapitalisierungszinssatz liegenden Zinsfu\u00df, hier also 7,5% zu verrenten, womit sich ein j\u00e4hrlicher Bruttodurchschnittsgewinn von T\u20ac 33.992 und damit verteilt auf 18.410.000 Aktien ein Ausgleichsbetrag von \u20ac 1,85 ergibt.<\/p>\n<p id=\"cln57\" class=\"ctbl\">3.) Anlass zu einer Korrektur der Kostenentscheidung des Landgerichts besteht nicht: Jedenfalls die Erh\u00f6hung des Ausgleichsbetrages hat Bestand, womit weiterhin davon auszugehen ist, dass es der Billigkeit entspricht, die Antragsgegnerinnen mit den Gerichtskosten und den au\u00dfergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu belasten (\u00a7 306 Abs. 7 S. 7 AktG a.F., \u00a7 13a Abs. 1 S. 1 FGG); f\u00fcr die Kosten des Gemeinsamen Vertreters in erster Instanz haftet ohnehin nach \u00a7 306 Abs. 4 AktG a.F. nur die Antragsgegnerin zu 1.<\/p>\n<p id=\"cln58\" class=\"ctbl\">Hinsichtlich der in zweiter Instanz angefallenen Kosten beruht die Kostenentscheidung auf \u00a7\u00a7 17 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 15 Abs. 2, 4 SpruchG.<\/p>\n<p id=\"cln59\" class=\"ctbl\">Da es auf die Beschwerden der Antragsgegnerinnen einerseits zu einer (geringf\u00fcgigen) Reduzierung des Abfindungsbetrages gekommen ist und sie auch im Hinblick auf die bez\u00fcglich Solidarit\u00e4tszuschlag und Gewerbeertragsteuer neu gefasste Tenorierung erfolgreich gewesen sind, es aber andererseits bei der recht deutlichen Anhebung des Bruttobetrages der Ausgleichszahlung geblieben ist, bleibt es beim Grundsatz der Belastung der Antragsgegnerinnen mit den Gerichtskosten, w\u00e4hrend zugleich kein Anlass besteht, eine Erstattung au\u00dfergerichtlicher Kosten anzuordnen.<\/p>\n<p id=\"cln60\" class=\"ctbl\">Die evtl. in zweiter Instanz entstandenen Kosten des Gemeinsamen Vertreters fallen nach \u00a7 17 Abs. 2 S. 2 i.V.m. 6 Abs. 2 S. 1 SpruchG der Antragsgegnerin zu 2 zur Last.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Az.: 13 W 2\/12 ISIN: DE0005259006 \/ WKN: 525900\u00a0 Tenor: Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen und unter Zur\u00fcckweisung der Beschwerde der Antragstellerin zu 2 wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20.12.2011 abge\u00e4ndert: 1.) 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