{"id":93,"date":"2021-04-29T10:28:00","date_gmt":"2021-04-29T08:28:00","guid":{"rendered":"http:\/\/svproduction.wpengine.com\/?p=93"},"modified":"2021-11-11T12:24:47","modified_gmt":"2021-11-11T11:24:47","slug":"gewinnschwelle-auf-dem-schirm-der-fall-sky-deutschland","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?p=93","title":{"rendered":"Gewinnschwelle auf dem Schirm: Der Fall Sky Deutschland"},"content":{"rendered":"\n<p>Die Geschichte der Sky Deutschland AG geht auf den Bezahlsender Premiere zur\u00fcck. Dieser war 1990 aus dem Deutschlandgesch\u00e4ft des Schweizer \u201eTeleclubs\u201c entstanden. Gr\u00fcndungsgesellschafter waren mit einem 25-prozentigen Anteil der Medienunternehmer Leo Kirch (Sat.1, ProSieben) sowie zu jeweils 37,5 Prozent die Bertelsmann AG (RTL) und der franz\u00f6sische Pay-TV-Konzern Canal+.<\/p>\n\n\n<p><!--more--><\/p>\n\n\n<p>Ein erster wesentlicher Gesellschafterwandel vollzog sich 1997, als Canal Plus seine Premiere-Beteiligung an die Kirch-Gruppe abgab. Im M\u00e4rz 1999 erwarb die Kirch-Gruppe auch den Bertelsmann-Anteil, der inzwischen bei der Bertelsmann-Beteiligung CLT-UFA lag. Im April 1999 wurde die Fusion von Premiere mit dem in Unterf\u00f6hring bei M\u00fcnchen ans\u00e4ssigen und von der Kirch-Gruppe betriebenen Konkurrenzbezahlsender DF 1 bekannt gegeben.<\/p>\n\n\n\n<p>Die neue Sendergruppe, die als Premiere World agierte und offiziell rund 2,1 Millionen Abonnenten z\u00e4hlte, schrieb jedoch seit ihrer Gr\u00fcndung rote Zahlen. Allein 2001 lag der Betriebsverlust bei rund einer Milliarde Euro. Dies f\u00fchrte zu einer Schieflage der Kirch-Gruppe und trug schlie\u00dflich im Mai 2002 zu deren Insolvenz bei.<\/p>\n\n\n\n<p>Eine Pleite von Premiere World selbst wurde durch den Einstieg neuer Investoren allerdings abgewendet. So \u00fcbernahm die Investmentgruppe Permira&nbsp;die Mehrheit von zun\u00e4chst 65,13 Prozent am defizit\u00e4ren Abo-Sender. Gl\u00e4ubiger wie die Bayerische Landesbank, HypoVereinsbank und Bawag erwarben Minderheitsbeteiligungen.&nbsp;Auch das Management um den damaligen Premiere-Chef Georg Kofler war seither an dem Unternehmen beteiligt. Durch einen Sparkurs und die Konzentration auf das Kerngesch\u00e4ft erreichte der Bezahlsender im dritten Quartal 2004 zumindest vor\u00fcbergehend die schwarzen Zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Der B\u00f6rsengang der Sendergruppe als Premiere AG folgte im Jahr 2005. Die B\u00f6rsenkapitalisierung betrug zum Emissionspreis von 28 Euro rund 2,3 Milliarden Euro. Der Milliardenbewertung zum Trotz verlief die Gesch\u00e4ftsentwicklung danach weiter schleppend. Der Verlust der Bundesligarechte an den Wettbewerber Arena, einer Tochtergesellschaft des Kabelnetzbetreibers Unity Media, f\u00fchrte gar zum Einbruch des B\u00f6rsenkurses.<\/p>\n\n\n\n<p>Neues Leben hauchte der Aktie im Jahr 2008 der Einstieg der News Corporation des Medienunternehmens Rupert Murdoch ein. Dieser erwarb zun\u00e4chst 14,6 Prozent der Anteile und wurde so zum gr\u00f6\u00dften Einzelaktion\u00e4r Premieres. Ein erneuter operativer Jahresverlust und die Korrektur des Abonnentenbestands von 3,6 Millionen auf tats\u00e4chlich 2,5 Millionen f\u00fchrten zwar zun\u00e4chst zu einem weiteren Kursverfall.<\/p>\n\n\n\n<p>Dennoch nahmen die Abonnentenzahlen kontinuierlich zu. Im September 2009 firmierte das Unternehmen in Sky Deutschland AG um. Es folgten mehrere Kapitalerh\u00f6hungen, die den Anteil Murdochs an der Senderkette Anfang 2012 auf 49,9 Prozent steigerten. Die von der News Corp inzwischen abgespaltene Konzerngesellschaft 21st Century Fox, die diesen Anteil nun hielt, \u00fcbernahm im Januar 2013 erstmals die absolute Mehrheit an der Sky Deutschland AG.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Zuge einer Bereinigung der Beteiligungsportfolios Murdochs \u00fcbernahm im Juli 2014 schlie\u00dflich die heutige Konzernmutter British Sky Broadcasting (BSkyB) die Anteile an Sky Deutschland sowie an Sky Italia.<\/p>\n\n\n\n<p>Im September 2014 unterbreitete BSkyB \u00fcber eine deutsche Tochterfirma den \u00fcbrigen Aktion\u00e4ren ein \u00dcbernahmeangebot zum Preis von 6,75&nbsp;Euro je Aktie.&nbsp; Im Zuge dieses Angebots baute BSkyB seine Beteiligung auf 87,45&nbsp;Prozent des Grundkapitals aus. Danach erwarb das Unternehmen weitere Aktien, bis es am 17.&nbsp;Februar&nbsp;2015 mitteilte, die Schwelle von 95&nbsp;Prozent \u00fcberschritten zu haben und den Ausschluss der Minderheitsaktion\u00e4re verlangte.<\/p>\n\n\n\n<p>Im September 2015 wurden s\u00e4mtliche Aktien des Unternehmens in einem Squeeze-out-Verfahren auf die Sky German Holdings GmbH \u00fcbertragen. Die B\u00f6rsennotierung der Sky Deutschland wurde eingestellt. Die Marktkapitalisierung betrug zu diesem Zeitpunkt gut 6,2 Milliarden Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Im vergangenen Gesch\u00e4ftsjahr 2014\/15, das am 30. Juni 2015 endete, standen bei der Sky Deutschland AG ein Umsatz von 1,8 Milliarden Euro und ein Verlust vor Steuern und Zinsen (EBIT) von 25 Millionen Euro in den B\u00fcchern. Unter dem Strich sah es mit einem Verlust von 77 Millionen Euro allerdings besser aus als im Vorjahr, in dem der Verlust noch etwa doppelt so gro\u00df gewesen war.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Die Bewertung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der deutsche Pay-TV-Markt hat sich in den vergangenen Jahren, trotz Dominanz von geb\u00fchrenfinanzierten Sendeanstalten (ARD, ZDF) und werbefinanzierten Senderketten (RTL-Gruppe, ProSiebenSat1 u. a.) zur dritten S\u00e4ule des deutschen Fernsehmarktes entwickelt.<\/p>\n\n\n\n<p>Einer im Juli 2015 ver\u00f6ffentlichten Studie des Verbandes Privater Rundfunk und Telemedien (VPRT) zufolge sind die Pay-TV- und Paid-Video-on-Demand-Ums\u00e4tze in Deutschland von 2,05 Milliarden Euro im Jahr 2013 um rund 8 Prozent auf 2,22 Milliarden Euro in 2014 gestiegen. F\u00fcr 2015 prognostizierte der VPRT einen weiteren Anstieg des Umsatzvolumens um rund 7 Prozent auf knapp 2,4 Milliarden Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Im ersten Halbjahr 2015 lag dar\u00fcber hinaus die durchschnittliche monatliche Pay-TV-Reichweite der von der Arbeitsgemeinschaft Fernsehforschung (AGF) lizenzierten Bezahlsender bei 11,6 Millionen Zuschauern gegen\u00fcber rund 10 Millionen im Vergleichszeitraum 2014.<\/p>\n\n\n\n<p>Der neu geschaffene europ\u00e4ische Sky-Senderverbund, zu dem neben Sky Deutschland auch Sky Italia und die britische Mutter BSkyB z\u00e4hlen, erhoffte sich zum Zeitpunkt des Squeeze-outs Vorteile durch die B\u00fcndelung der Ressourcen, um am Wachstum des Bezahlfernsehens in Deutschland und Europa mitzuverdienen. So hatte die Sendergruppe eigenen Angaben zufolge im Jahr 2015 rund 21 Millionen Kunden. Das Investitionsvolumen f\u00fcr Programminhalte gab die Gruppe mit rund 6,5 Milliarden Euro an &#8211; das h\u00f6chste Budget f\u00fcr Film-, Sport- und Serieninhalte einer Senderkette in Europa.<\/p>\n\n\n\n<p>Sky Deutschland hielt im Jahre 2015 unter anderem auch die Live-\u00dcbertragungsrechte an den Spielen der deutschen Fu\u00dfball-Bundesliga. Der bis zur Saison 2017\/18 g\u00fcltige Vertrag, den die Deutsche Fu\u00dfball Liga (DFL) als Rechteverwalterin der Bundesliga-TV-Rechte mit den verschiedenen Medienkonzernen ausgehandelt hatte, sah Zahlungen der Fernsehsender von durchschnittlich 628 Millionen Euro pro Jahr vor, der Anteil Sky Deutschlands am Gesamtpaket lag bei 485 Millionen Euro pro Jahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Die f\u00fcr 2016 anstehenden Verhandlungen f\u00fcr die Bundesligarechte der kommenden Jahre drohten f\u00fcr den Bezahlsender aus Unterf\u00f6hring bei M\u00fcnchen allerdings zum Zeitpunkt des Squeeze-outs vergleichsweise teuer zu werden. Darauf deutete zum einen die langfristige Entwicklung der deutschen Rechtepreise hin. Bis zur Saison 2012\/13 hatte die Liga pro Saison durchschnittlich 412 Millionen Euro kassiert \u2013 gut 50 Prozent weniger als im bis 2015\/16 g\u00fcltigen Nachfolgevertrag.<\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem zeigte auch die Entwicklung im Ausland, speziell in England, eine klare Tendenz. So garantiert der 2015 unterschriebene TV-Vertrag der englischen Premier League den englischen Clubs von 2016 bis 2019 Einnahmen von knapp 3,2 Milliarden Euro pro Saison.<\/p>\n\n\n\n<p>Dass Sky Deutschland sich einem Bieterkampf mit anderen Wettbewerbern &#8211; darunter voraussichtlich Medienkonzerne wie ARD und ZDF, Telekom und Vodafone\/KabelDeutschland oder Discovery\/Eurosport &#8211; kaum w\u00fcrde entziehen k\u00f6nnen, darauf deutete wiederum ein Zitat des Vorstandsvorsitzenden von Sky Deutschland, Carsten Schmidt, hin. Er bezeichnete die Fu\u00dfball-Bundesliga im Oktober 2015 gegen\u00fcber der FAZ als \u201eTeil unserer DNA\u201c.<\/p>\n\n\n\n<p>Neben den Sportrechten verschob sich zur Zeit des Squeeze-outs auch die Wettbewerbssituation f\u00fcr die Erstausstrahlung von US-amerikanischen Serien und Hollywood-Blockbustern. Standen sich im deutschen Fernsehmarkt lange Zeit vor allem \u00f6ffentlich-rechtliche Sender (ARD, ZDF), Free-TV-Sender (RTL, ProSiebenSat1) und eben Sky gegen\u00fcber, betraten im Zuge der Popularisierung von SmartTVs, Tablets und Smartphones neue Anbieter den Markt \u2013 allen voran On-Demand-Anbieter wie Maxdome (ProSiebenSat1), Netflix oder Amazon.<\/p>\n\n\n\n<p>Sky Deutschland hatte bereits seit 2013 mit internetbasierten Angeboten wie der Online-Videothek Snap und des f\u00fcr die Stammkundschaft geschaffenen Mobilangebots Sky Go reagiert. Dar\u00fcber hinaus hatte die Senderkette angek\u00fcndigt, selbst \u2013 \u00e4hnlich wie die On-Demand-Anbieter \u2013 verst\u00e4rkt in Eigenproduktionen zu investieren.<\/p>\n\n\n\n<p>In wie weit das nicht-lineare Fernsehen eine Bedrohung f\u00fcr das noch immer auch bei Sky dominante lineare Fernsehprogramm darstellte, war zum Zeitpunkt des Squeeze-outs der Sky-Altaktion\u00e4re allerdings kaum absehbar.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Das Spruchverfahren<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Am 22.&nbsp;Juli&nbsp;2015 fassten die Aktion\u00e4re der Sky Deutschland AG auf ihrer au\u00dferordentlichen Hauptversammlung den Beschluss zur \u00dcbertragung der Aktien der \u00fcbrigen Aktion\u00e4re nach dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktion\u00e4ren gem\u00e4\u00df \u00a7\u00a7&nbsp;327a ff. AktG.<\/p>\n\n\n\n<p>Die Barabfindung wurde in H\u00f6he des durchschnittlichen gewichteten B\u00f6rsenkurses im Dreimonatszeitraum vor Bekanntgabe des Ausschlussverlangens mit 6,68&nbsp;Euro festgesetzt. Der B\u00f6rsenkurs soll laut Angaben der Antragsgegnerin vom vorherigen \u00dcbernahmeangebot unbeeinflusst geblieben sein. Den Ertragswert der Gesellschaft hat die Antragsgegnerin mit 6,30&nbsp;Euro je Aktie errechnet. Die Barabfindung liegt damit um 0,07&nbsp;Euro unter dem \u00dcbernahmeangebot aus dem Vorjahr.<\/p>\n\n\n\n<p>Vorstand und Aufsichtsrat der Sky Deutschland AG hatten sich in ihrer gemeinsamen Stellungnahme bereits im Vorjahr gegen die Angemessenheit des \u00dcbernahmeangebots ausgesprochen, weil \u201eder Angebotspreis von EUR 6,75 in bar f\u00fcr jede Sky Deutschland Aktie nicht das langfristige Potential und somit auch nicht den inneren Wert des Unternehmens widerspiegelt.\u201c Diese Einsch\u00e4tzung begr\u00fcndeten Vorstand und Aufsichtsrat damit, dass die Gesellschaft in einem weitgehend untererschlossenen Pay-TV-Markt operiert:<\/p>\n\n\n\n<p>\u201eDie f\u00fcr Vergleichszwecke herangezogenen Unternehmen befinden sich h\u00e4ufig in einem anderen Entwicklungsstadium und weisen ein anderes Wachstums- und Margenprofil auf als Sky Deutschland\u201c, so die Argumentation.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch lag der Angebotspreis unterhalb der Kursziele von Finanzanalysten. Die nunmehr nochmalig gesenkte Barabfindung d\u00fcrfte daher das tats\u00e4chliche Ertragspotenzial der Gesellschaft erst recht nicht widerspiegeln, argumentieren daher die Antragsteller. Die Unternehmensbewertung stelle eine gro\u00dfe &#8222;Black Box&#8220; dar, weil wesentliche Planzahlen geheim gehalten wurden.<\/p>\n\n\n\n<p>Das sieht die Antragsgegnerin naturgem\u00e4\u00df anders; sie verteidigt die von ihr festgelegte Barabfindung in einer 239seitigen Antragserwiderung.<\/p>\n\n\n\n<p>Im Mittelpunkt der <a href=\"http:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/incoming\/Sky-Deutschland-AG-Erste-m%C3%BCndliche-Verhandlung-6297.html\">ersten m\u00fcndlichen Verhandlung am 12. Januar 2017<\/a> stand die von Vorstand und Aufsichtsrat abgegebene Stellungnahme zum \u00dcbernahmeangebot der Antragsgegnerin. F\u00fcr seine Beurteilung, dass das Angebot unangemessen sei, hatten sich Vorstand und Aufsichtsrat eine Unternehmensbewertung nach dem DCF-Verfahren eingeholt. Hierzu wurde auf einen l\u00e4ngerfristigen Zeitraum abgestellt, um das Nachholpotential der Pay-TV-M\u00e4rkte in Deutschland und \u00d6sterreich abzubilden. Die Antragsgegnerin weigert sich, diese Bewertung im Spruchverfahren vorzulegen. Aus diesem Grund wurden Antr\u00e4ge auf Offenlegung der Unternehmensbewertung und der zugrunde liegenden Planung gestellt, anderenfalls angeregt, die Organe der Gesellschaft selbst zu ihrer Beurteilung zu befragen.<\/p>\n\n\n\n<p>In die gleiche Richtung gehen Antr\u00e4ge auf Offenlegung der Planungsrechnung f\u00fcr den Squeeze-out. Denn auch diese stellt eine Black-Box dar, weil die Antragsgegnerin zur Wahrung von Firmengeheimnissen diese nur verdichtet darstellt. Aus der Detailplanung k\u00f6nnten Wettbewerber R\u00fcckschl\u00fcsse auf das Bieterverhalten der Gesellschaft bei Auktionen zur Vergabe von Lizenzen von sportlichen Gro\u00dfveranstaltungen, insbesondere aber den \u00dcbertragungsrechten f\u00fcr die Fu\u00dfball-Bundesliga ziehen, argumentiert die Antragsgegnerin. Nachdem allerdings die Auktion f\u00fcr die Lizenzrechte bis 2020 abgeschlossen ist und deren Ergebnisse bekannt sind, hat auch das Gericht Zweifel daran, ob sich die Antragsgegnerin immer noch auf Firmengeheimnisse berufen kann.<\/p>\n\n\n\n<p>Aus der Vielzahl der Antragsschriften hat das Gericht eine achtseitige Fragenliste abgeleitet, deren Beantwortung dem Abfindungspr\u00fcfer vorgelegt wurde. Dieser hat in einer schriftlichen Stellungnahme sein im Pr\u00fcfbericht niedergelegtes Ergebnis verteidigt. Erg\u00e4nzungsfragen dazu standen im Mittelpunkt der <a href=\"http:\/\/www.irx.eu\/incoming\/Sky-Deutschland-AG-Fortsetzung-m%C3%BCndliche-Verhandlung-6926.html\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">zweiten m\u00fcndlichen Verhandlung am 19. Oktober 2017<\/a>.<\/p>\n\n\n\n<p>Streit entbrannte um die Feststellung der Pr\u00fcfer, dass ungewiss sei, ob sich die Gesellschaft zum Ende der Detailplanungsphase bereits in einem eingeschwungenen Zustand befindet. Laut Abfindungspr\u00fcfer sei unsicher, ob die Gesellschaft &#8222;mit wenig Wachstumsphantasie&#8220; nur noch in H\u00f6he der angesetzten Wachstumsrate von 1,75% wachse oder in einer \u00dcbergangsphase &#8211; wie Wettbewerber &#8211; mit Wachstumsraten zwischen 4 und 14%; in diesem Falle w\u00fcrde aber das Risiko (ausgedr\u00fcckt im Betafaktor) mit steigender Wachstumsrate entsprechend ansteigen. Im Pr\u00fcfbericht hatte der Pr\u00fcfer dazu eine Szenariorechnung aufgestellt. Auff\u00e4llig dabei ist, dass selbst bei der niedrigsten erwarteten Wachstumsrate von 4% der Betafaktor (nur) bei 0,7 liegt. Demgegen\u00fcber wurden f\u00fcr die Berechnung der Barabfindung (nur) ein Wachstum von 1,75% aber ein Betafaktor von 0,8 angesetzt.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Die Kritikpunkte der Antragsteller<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Einsch\u00e4tzung von Vorstand und Aufsichtsrat: Bereits das \u00dcbernahmeangebot in H\u00f6he von 6,75&nbsp;EUR je Aktie spiegelte laut Vorstand und Aufsichtsrat schon nicht die tats\u00e4chlichen Ertragspotenziale der Gesellschaft wider. Insbesondere der im internationalen Vergleich v\u00f6llig unterentwickelte Pay-TV-Markt lasse deutliche h\u00f6here Steigerungspotenziale erwarten.<\/p>\n\n\n\n<p>Langfristprognose: Langfristig erwarte die Branche zweistellige Zuwachsraten. Bis 2020 solle jeder dritte TV-Zuschauer Pay-TV-Abonnent sein. In den M\u00e4rkten, in denen Sky l\u00e4nder\u00fcbergreifend t\u00e4tig sei, h\u00e4tten mehr als 60&nbsp;Millionen&nbsp;Haushalte noch kein Pay-TV. Zwar werde auch f\u00fcr Sky mit Wachstum geplant, dies bleibe aber weit hinter den Branchenerwartungen und denen des Vorstands der Gesellschaft zur\u00fcck, so die Antragssteller.<\/p>\n\n\n\n<p>Risikobeurteilung: Die Antragsgegnerin habe das Risiko der Investition in Aktien der Gesellschaft mittels Vergleich einer Peer Group abgebildet. Dazu wurden allein ausl\u00e4ndische Peers (Gro\u00dfbritannien, Polen, Schweden, Malaysia, Neuseeland, USA) herangezogen. Diese L\u00e4nder zeichneten sich aber durch wesentlich h\u00f6here Marktverbreitung und Wettbewerb des Pay\u2011TV aus. Dagegen steckten Deutschland und \u00d6sterreich noch in den &#8222;Kinderschuhen&#8220;. Folglich k\u00f6nne weder das Risiko des Investments durch Vergleich mit Unternehmen aus solchen L\u00e4ndern abgebildet werden, noch tauge eine Kennzifferanalyse solcher Unternehmen zur Plausibilisierung der angebotenen Barabfindung.<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Die Parteien<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Zust\u00e4ndiges Gericht: Landgericht M\u00fcnchen I, 5. Kammer f\u00fcr Handelssachen; OLG M\u00fcnchen<\/p>\n\n\n\n<p>Vorsitzender Richter: VRichterLG Dr. Helmut Krenek<\/p>\n\n\n\n<p>Aktenzeichen: 5 HK O 16585\/15;  31 Wx 2\/19 und 31 Wx 142\/19 <\/p>\n\n\n\n<p>Antragsgegner: Sky German Holdings GmbH<\/p>\n\n\n\n<p>Antragsgegnervertreter: Hengeler Mueller, D\u00fcsseldorf; Rechtsanw\u00e4ltin Dr. Daniela Favoccia, Rechtsanw\u00e4ltin Manuela Roeding<\/p>\n\n\n\n<p>Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan c\/o Kempter Gierlinger und Partner, M\u00fcnchen<\/p>\n\n\n\n<p>Sachverst\u00e4ndiger: &#8211;<\/p>\n\n\n\n<p>Gesellschaft: Sky Deutschland AG, WKN: SKYD00 \/ ISIN: DE000SKYD000<\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Der Verfahrensverlauf<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p><em>zur \u00dcbertragung der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re der <strong>Sky Deutschland AG<\/strong> (Zielgesellschaft) auf die <strong>Sky German Holdings GmbH<\/strong> (Antragsgegnerin) nach \u00a7\u00a7 327a ff. AktG (Squeeze-out).<\/em><\/p>\n\n\n\n<p>Die au\u00dferordentliche Hauptversammlung der Zielgesellschaft hat am 22. Juli 2015 den Beschluss gefasst, \u201edie auf den Namen lautenden St\u00fcckaktien der \u00fcbrigen Aktion\u00e4re (Minderheitsaktion\u00e4re) der Sky Deutschland AG werden gem\u00e4\u00df dem Verfahren zum Ausschluss von Minderheitsaktion\u00e4ren (\u00a7\u00a7 327a ff. Aktiengesetz) gegen Gew\u00e4hrung einer von der Sky German Holdings GmbH mit Sitz in M\u00fcnchen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts M\u00fcnchen unter der Registernummer HRB 211181 (Hauptaktion\u00e4rin) zu zahlenden Barabfindung in H\u00f6he von EUR 6,68 f\u00fcr je eine auf den Namen lautende St\u00fcckaktie auf die Sky German Holdings GmbH zu \u00fcbertragen.\u201c<\/p>\n\n\n\n<p>Betroffen sind insgesamt 36.732.596 Stammaktien der Zielgesellschaft, was 3,95 Prozent des Grundkapitals entspricht.<\/p>\n\n\n\n<p>Mit Eintragung des \u00dcbertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Zielgesellschaft ist die \u00dcbertragung am 15. September 2015 vollzogen worden, nachdem zuvor eine gegen den Beschluss gerichtete Anfechtungsklage im Vergleichswege beigelegt wurde.<\/p>\n\n\n\n<p>Es war davon auszugehen, dass zahlreiche, vom Ausschluss betroffene Minderheitsaktion\u00e4re ein Spruchverfahren zur gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung beantragen w\u00fcrden. Die <a href=\"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/?newsId=4952\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Einleitung eines Spruchverfahrens<\/a> am Landgericht M\u00fcnchen I wurde dann auch am 13. Juni 2016 mit dem Eintrag in den elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht. Als gemeinsamer Vertreter wurde vom Gericht Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan bestimmt.<\/p>\n\n\n\n<p>Nach vier Verhandlungstagen am 12. Januar 2017, 19. Oktober 2017, 14. Dezember 2017 und 1. M\u00e4rz 2018, bei denen die Abfindungspr\u00fcfer von Warth &amp; Klein angeh\u00f6rt worden sind, erh\u00f6hte das Gericht die Barabfindung mit <strong><a href=\"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Sky-Deutschland-AG-2018-08-29-LG-Beschluss-Squeeze-out.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Beschluss vom 29. August 2018<\/a><\/strong> auf 6,77 Euro.<\/p>\n\n\n\n<p>Gegen diesen Beschluss haben einige Antragsteller und die Antragsgegnerin beim Oberlandesgericht M\u00fcnchen Beschwerde eingelegt. Mit <strong><a href=\"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Sky-Deutschland-AG-2021-04-09-OLG-Muenchen-Squeeze-out.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Beschluss vom 9. April 2021 hat das Oberlandesgericht M\u00fcnchen<\/a><\/strong> den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Antr\u00e4ge der Aktion\u00e4re auf Festsetzung einer h\u00f6heren Abfindung zur\u00fcckgewiesen. Damit ist das Spruchverfahren rechtskr\u00e4ftig abgeschlossen. <\/p>\n\n\n\n<hr class=\"wp-block-separator\"\/>\n\n\n\n<p><strong>Die Termine<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>22. Juli 2015 &#8211; Hauptversammlung beschlie\u00dft \u00dcbertragung der Aktien der Minderheitsaktion\u00e4re auf die Antragsgegnerin gegen Gew\u00e4hrung einer Barabfindung.<\/p>\n\n\n\n<p>15.\/16. September 2015 &#8211; Eintragung \/ Bekanntmachung des \u00dcbertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Zielgesellschaft<\/p>\n\n\n\n<p>16. Dezember 2015 &#8211; Ablauf der Frist zur Beantragung eines Spruchverfahrens zum Zweck der gerichtlichen Bestimmung einer angemessenen Barabfindung<\/p>\n\n\n\n<p>24. Mai 2016 &#8211; Antragserwiderung der Antragsgegnerin<\/p>\n\n\n\n<p>13. Juni 2016 &#8211; Bekanntmachung der Einleitung eines Spruchverfahrens vor dem Landgericht M\u00fcnchen I<\/p>\n\n\n\n<p>12. Januar 2017 &#8211; Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit Anh\u00f6rung der Abfindungspr\u00fcfer von Warth &amp; Klein<\/p>\n\n\n\n<p>19. Oktober 2017 &#8211; Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit Anh\u00f6rung der Abfindungspr\u00fcfer von Warth &amp; Klein<\/p>\n\n\n\n<p>14. Dezember 2017 &#8211; Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit Anh\u00f6rung der Abfindungspr\u00fcfer von Warth &amp; Klein<\/p>\n\n\n\n<p>1. M\u00e4rz 2018 &#8211; Termin zur m\u00fcndlichen Verhandlung mit Anh\u00f6rung der Abfindungspr\u00fcfer von Warth &amp; Klein<\/p>\n\n\n\n<p>29. August 2018 &#8211; <strong><a href=\"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/wp-content\/uploads\/2019\/11\/Sky-Deutschland-AG-2018-08-29-LG-Beschluss-Squeeze-out.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Beschluss des Landgerichts M\u00fcnchen I<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>30. Juni 2019 &#8211; Frist zur Beschwerdebegr\u00fcndung <\/p>\n\n\n\n<p>31. Oktober 2019 &#8211; Frist zur Stellungnahme f\u00fcr den gemeinsamen Vertreter<\/p>\n\n\n\n<p>9. April 2021 &#8211; <strong><a href=\"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/wp-content\/uploads\/2021\/05\/Sky-Deutschland-AG-2021-04-09-OLG-Muenchen-Squeeze-out.pdf\" target=\"_blank\" rel=\"noreferrer noopener\">Beschluss des Oberlandesgerichts M\u00fcnchen<\/a><\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>(Stand: 29. April 2021)<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Die Geschichte der Sky Deutschland AG geht auf den Bezahlsender Premiere zur\u00fcck. Dieser war 1990 aus dem Deutschlandgesch\u00e4ft des Schweizer \u201eTeleclubs\u201c entstanden. Gr\u00fcndungsgesellschafter waren mit einem 25-prozentigen Anteil der Medienunternehmer Leo Kirch (Sat.1, ProSieben) sowie zu jeweils 37,5 Prozent die Bertelsmann AG (RTL) und der franz\u00f6sische Pay-TV-Konzern Canal+.<\/p>\n","protected":false},"author":4,"featured_media":0,"comment_status":"open","ping_status":"open","sticky":true,"template":"","format":"standard","meta":{"om_disable_all_campaigns":false,"sfsi_plus_gutenberg_text_before_share":"","sfsi_plus_gutenberg_show_text_before_share":"","sfsi_plus_gutenberg_icon_type":"","sfsi_plus_gutenberg_icon_alignemt":"","sfsi_plus_gutenburg_max_per_row":"","_monsterinsights_skip_tracking":false,"_monsterinsights_sitenote_active":false,"_monsterinsights_sitenote_note":"","_monsterinsights_sitenote_category":0,"_uf_show_specific_survey":0,"_uf_disable_surveys":false,"_genesis_hide_title":false,"_genesis_hide_breadcrumbs":false,"_genesis_hide_singular_image":false,"_genesis_hide_footer_widgets":false,"_genesis_custom_body_class":"","_genesis_custom_post_class":"","_genesis_layout":"","footnotes":""},"categories":[13],"tags":[],"class_list":{"0":"post-93","1":"post","2":"type-post","3":"status-publish","4":"format-standard","6":"category-berichte-aus-spruchverfahren","7":"entry"},"aioseo_notices":[],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/93","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/post"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/4"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=93"}],"version-history":[{"count":0,"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/posts\/93\/revisions"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=93"}],"wp:term":[{"taxonomy":"category","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcategories&post=93"},{"taxonomy":"post_tag","embeddable":true,"href":"https:\/\/www.spruchverfahren-direkt.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Ftags&post=93"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}