Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 21. Februar 2020 der VICUS GROUP AG das Pflichtangebot zugunsten der Aktionäre der Travel24.com AG untersagt. Diese Untersagung lässt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, unberührt.
Aus der Bekanntmachung vom 11.03.2020:
In Bezug auf die am 15.01.2020 erfolgte Veröffentlichung der Kontrollerlangung der VICUS GROUP AG, Leipzig, (die „Kontrollerwerberin“) an der Travel24.com AG, Leipzig, (die „Zielgesellschaft“) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 WpÜG und der daraus folgenden Pflicht der Kontrollerwerberin zur Abgabe eines Pflichtangebots an die Aktionäre der Zielgesellschaft ergeht folgender Bescheid:
1) Das Angebot wird gemäß § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG untersagt.
2) Für die Untersagung ist von der Kontrollerwerberin eine Gebühr zu entrichten.
Ich weise darauf hin, dass die Untersagung eines Pflichtangebots nach § 39 WpÜG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 3 WpÜG nicht dazu führt, dass die grundsätzlich bestehende Verpflichtung, eine mit den gesetzlichen Vorgaben übereinstimmende Angebotsunterlage einzureichen und ein Pflichtangebot abzugeben, erlischt.
Zielgesellschaft:
Travel24.com AG (ISIN:DE000A0L1NQ8)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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