Bei vielen Gesellschaften folgen den Übernahmeangeboten nach den §§ 29 ff. WpÜG aktien- oder übernahmerechtliche Strukturmaßnahmen, die kompensationspflichtig (Abfindung oder Ausgleich) sind. Dabei handelt es sich vor allem diese in § 1 SpruchG genannten Strukturmaßnahmen:
- Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag (Unternehmensvertrag), §§ 291 ff. AktG, § 1 Nr. 1 SpruchG
- Eingliederung, § 320b AktG, § 1 Nr. 2 SpruchG
- Squeeze-out, §§ 327a ff. AktG, § 62 Abs. 5 UmwG, § 12 Abs. 4 FinanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsG, § 1 Nr. 3 SpruchG
- Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz wie z.B. eine Verschmelzung, §§ 15, 34, 122h, 122i, 176 bis 181, 184, 186, 196, 212 UmwG, § Nr. 4 SpruchG
Daneben gibt es noch weitere, nicht kompensationspflichtige Strukturmaßnahmen wie zum Beispiel ein Delisting nach § 39 BörsG für den regulierten Markt bzw. nach nach den Börsenordnungen im Freiverkehr sowie der übernahmerechtliche Squeeze-out §§ 39a ff. WpÜG.
Soweit sich für eine Gesellschaft nach einem Übernahmeangebot eine Strukturmaßnahme abzeichnet, wird hier weiter darüber berichtet.