Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Sky Deutschland AG hat das OLG München den Beschluss des Landgerichts München I aufgehoben und die Anträge der Aktionäre zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Am 22. Juli 2015 hatte die Gesellschaft den Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Sky German Holdings GmbH gefasst (Squeeze-out). Die Barabfindung wurde auf 6,68 Euro je Aktie festgesetzt. Betroffen waren insgesamt 36.732.596 Stammaktien, was 3,95 Prozent des Grundkapitals entspricht. Mit Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister ist die Übertragung am 15. September 2015 vollzogen worden, nachdem zuvor eine gegen den Beschluss gerichtete Anfechtungsklage im Vergleichswege beigelegt wurde.
Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Sky Deutschland AG hatte das Landgericht München I mit Beschluss vom 29. August 2018 (Az.: 5 HK O 16585/15) die Barabfindung auf 6,77 Euro je Aktie erhöht. Im anschließenden Beschwerdeverfahren hat das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 9. April 2021 (Az.: 31 Wx 2/19 und 31 Wx 142/19) den Beschluss des Landgerichts aufgehoben und die Anträge der Minderheitsaktionäre zurückgewiesen. Das Spruchverfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Zielgesellschaft:
Sky Deutschland AG (ISIN: DE000SKYD000; WKN: SKYD00)
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