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CONET Technologies AG: LG Köln weist Anträge zurück

27. Juni 2022 by Spruchverfahren Redaktion Kommentar verfassen

Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der CONET Technologies AG hat das Landgericht Köln die Anträge der ehemaligen Aktionäre zurückgewiesen. Der Beschluss vom 10. Juni 2022 ist ab jetzt in unserer Datenbank verfügbar.

Die Hauptversammlung der CONET Technologies AG hat am 20. Dezember 2017 im Rahmen eines verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die CONET Technologies Holding GmbH beschlossen. Die Barabfindung wurde auf 31,47 Euro je Stammaktie und auf 34,49 Euro je Vorzugsaktie festgesetzt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 25. Januar 2018 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Köln, Az.: 91 O 15/18 richteten sich die ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre gegen die Höhe der beschlossenen Abfindung. Mit Beschluss vom 10. Juni 2022 wies das Landgericht Köln die Anträge zurück. Mehrere Antragsteller haben bereits Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts eingelegt. Damit ist das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

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Kategorie: Nachrichten Stichworte: CONET Technologies AG

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