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Instapro II AG: Barabfindung im Bundesanzeiger bekannt gemacht

2. September 2024 by Spruchverfahren Redaktion Kommentar verfassen

Die ordentliche Hauptversammlung der Instapro II AG vom 26. Juni 2024 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II AG auf die Hauptaktionärin Instapro I AG gegen Gewährung einer Barabfindung beschlossen. Die Barabfindung wurde auf 20,63 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Instapro II AG festgesetzt.

Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 02.09.2024:

Die Instapro I AG, Düsseldorf, und die Instapro II AG, Düsseldorf, haben am 14. Mai 2024 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, der die Angabe enthält, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der übrigen Aktionäre („Minderheitsaktionäre“) der Instapro II AG erfolgen soll. Die ordentliche Hauptversammlung der Instapro II AG vom 26. Juni 2024 hat die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II AG auf die Hauptaktionärin Instapro I AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß §§ 327a ff. AktG i.V.m. § 62 Abs. 5 UmwG beschlossen.

Der Übertragungsbeschluss wurde gem. § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG mit dem Vermerk, dass dieser Beschluss erst mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird, am 22. August 2024 in das Handelsregister der Instapro II AG beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 90821 eingetragen. Die Verschmelzung wurde am 28. August 2024 in das Handelsregister der Instapro I AG beim Amtsgericht Düsseldorf unter HRB 104300 eingetragen. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister der Instapro II AG sowie der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der Instapro I AG sind kraft Gesetzes alle Aktien der Minderheitsaktionäre der Instapro II AG auf die Instapro I AG übergegangen. Gleichzeitig ist die Verschmelzung wirksam geworden und die Instapro II AG als übertragender Rechtsträger erloschen.

Gemäß Übertragungsbeschluss erhalten die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre der Instapro II AG eine von der Instapro I AG zu zahlende Barabfindung in Höhe von EUR 20,63 je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Instapro II AG (ISIN DE000A3DRKK8). Die Angemessenheit der Barabfindung wurde durch den vom Landgericht Düsseldorf auf Antrag der Instapro I AG ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfer, die ESM Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Köln, geprüft und bestätigt. (…)

Zielgesellschaft:
Instapro II AG
 (ISIN: DE000A3DRKK8 / WKN: A3DRKK8)

+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++

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Kategorie: Nachrichten Stichworte: Instapro II AG

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