Im Spruchverfahren anlässlich des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der der DMG MORI AG als beherrschter und der DMG MORI Europe Holding GmbH als herrschender Gesellschaft hat das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 25. September 2026 alle Beschwerden zurückgewiesen. Die aktuelle Entscheidung finden Sie unter Gerichtsentscheidungen in unserer Datenbank.
Am 11. Februar 2015 veröffentlichte die DMG MORI Europe Holding GmbH (vormals: DMG MORI GmbH) ein freiwilliges Übernahmeangebot an die Aktionäre der DMG MORI AG in Höhe von 27,50 Euro je Aktie und erhöhte dieses Angebot später auf 30,55 Euro. Im Wege einer Ad-hoc Mitteilung vom 6. April 2016 gab die Antragsgegnerin bekannt, dass durch den Aktienerwerb die Schwelle von 75 Prozent überschritten sei und kündigte einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag an.
Auf der Hauptversammlung der DMG MORI AG am 15. Juli 2016 wurde der Unternehmensvertrag mit einer Barabfindung in Höhe von 37,35 Euro je Aktie und einem Ausgleich in Höhe von 1,17 Euro (1,03 Euro netto) beschlossen.
Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund, Az. 18 O74/16 (Link zum Beschluss in unserer Datenbank) erhöhte das Gericht den Ausgleich auf 1,28 Euro brutto und wies die weitergehenden Anträge hinsichtlich der Abfindung zurück. Hiergegen hatten mehrere Antragsteller sowie die Antragsgegnerin Beschwerden eingelegt. Mit Beschluss vom 25. September 2026 bestätigte das Oberlandesgericht Düsseldorf, Az. I-26 W 2/23 (Link zum Beschluss in unserer Datenbank) die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.
Die Einzelheiten zum Spruchverfahren können Sie hier nachlesen:
Deckel drauf auf die Gildemeister – Der Fall DMG MORI AG
Zielgesellschaft:
DMG MORI AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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