• Skip to main content
  • Skip to secondary menu
  • Skip to footer

Spruchverfahren-direkt

Das Debattenportal für Spruchverfahren

  • Registrieren
  • Login / Mein Konto
  • Newsletter

 

 

Follow @SV-direkt
  • Startseite
  • Praktiker
    • Gerichtsentscheidungen
    • Offene Bewertungsfragen
    • Zinssätze
  • Investoren
    • Angekündigte Übernahmeangebote
      • Centrotec SE
      • Consus Real Estate AG
    • Untersagte Übernahmeangebote
      • Biofrontera AG
      • Fritz Nols AG
      • Travel24.com AG
    • Laufende Übernahmeangebote
    • Abgelaufene Übernahmeangebote
      • ADLER Real Estate AG
      • AGROB Immobilien AG
      • All for One Group AG
      • Axel Springer SE
      • Godewind Immobilien AG
      • InTiCa Systems AG
      • ISRA VISION AG
      • Kremlin AG
      • METRO AG
      • MVV Energie AG
      • NeXR Technologies SE
      • Nordex SE
      • OSRAM Licht AG
      • Phicomm AG
      • PNE AG
      • QIAGEN N.V.
      • RENK AG
      • RHÖN-KLINIKUM AG
      • RIB Software AG
      • Rocket Internet SE
      • Scout24 AG
      • Sixt Leasing SE
      • S&O Beteiligungen AG
      • TELES AG Informationstechnologien
      • TLG Immobilien AG
      • WESTGRUND AG
      • Vita 34 AG
    • Strukturmaßnahmen
      • comdirect bank ag
      • EASY SOFTWARE AG
      • OSRAM Licht AG
    • Berichte aus Spruchverfahren
      • Neuordnung auf dem Energiemarkt: Der Fall innogy
    • Nachrichten zu Abfindungswerten
  • Spruchverfahren
    • Berichte aus Spruchverfahren
    • Forum
    • Gerichtsentscheidungen
    • FAQ Spruchverfahren
  • Forum
    • Colonia vs Axa
    • DMG Mori AG
    • Fonds vs. STADA
    • Grohe AG
    • innogy SE
    • Kabel Deutschland AG
    • Linde AG
    • Süd-Chemie AG
    • Vattenfall Europe vs. Vattenfall AB
    • WMF vs. KKR
  • Bewertungsblog
    • Befangenheit von Sachverständigen
    • Typisierungen bei Unternehmensbewertungen
    • Befragung und Befangenheit sachverständiger Prüfer
  • Berichte aus Spruchverfahren

Spruchverfahren direkt – Forenseite

Menü
Forum-Navigation
ForumAktivität
Forum-Breadcrumbs - Sie sind hier:Debatten rund um SpruchverfahrenDiskussion aktueller Bewertungsfragen: BewertungsblogTypisierungen bei UnternehmensbewertungenDiskutieren Sie mit: Typisierunge …
Sie müssen sich anmelden, um Beiträge und Themen zu erstellen.

Diskutieren Sie mit: Typisierungen bei Unternehmensbewertungen

12
Spruchverfahren Redaktion
3 Beiträge
29. Oktober 2019, 12:04
Zitat von Spruchverfahren Redaktion am 29. Oktober 2019, 12:04 Uhr

Für die Bewertung von Publikumsgesellschaften, wie etwa Aktiengesellschaften, sind Typisierungen unerlässlich. Denn die wertbildenden Verhältnisse der jeweiligen Anteilseigner sind regelmäßig nicht bekannt.

Typisierungen finden sich u.a. bei den

  • objektivierten Unternehmenswerten: Laut IDW soll für Unternehmensbewertungen aus Anlass aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen ein "objektivierter Unternehmenswert" ermittelt werden;
  • geplanten zukünftigen finanziellen Überschüssen:
    • Liegen keine Anhaltspunkte für eine (zeitnahe) Liquidation des Bewertungsobjekts vor, ist von einer unendlichen Lebensdauer auszugehen;
    • Managementfaktoren werden laut IDW S 1 (2008) Tz. 38 bis 42 ausgeblendet (es wird das Verbleiben des Managements oder ein gleichwertiger Ersatz unterstellt);
    • "echte" Synergien sollen laut IDW nicht in einen objektivierten Unternehmenswert einfließen;
    • Aus Zyklen der Vergangenheit soll auf künftige Zyklen geschlossen werden;
    • Laut IDW S 1 2008 Tz. 37 soll das Ausschüttungsverhalten des Bewertungsobjekts äquivalent zu dem der Alternativanlage sein (regemäßig wird dazu eine Bandbreite zwischen 40 und 60 Prozent angenommen);
    • Laut IDW S 1 2008 Tz. 31 ist auf die Perspektive einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner abzustellen. Im Falle der unmittelbaren Zurechnung von Wertbeiträgen aus Thesaurierung soll dazu der hälftige Abgeltungssteuersatz zugrunde gelegt werden, also von einer langfristigen Haltedauer ausgegangen werden;
  • Kapitalisierungszinssätzen:
    • Basiszinssätze sollen laut IDW aus Zinsstrukturkurven abgeleitet werden, wobei Glättungen (durch Bildung eines Dreimonatsdurchschnitts) und Rundungen (auf 1/10– bzw. ¼-Prozentpunkte) vorgenommen werden;
    • Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie wird im System des CAPM laut FAUB eine höchstens einjährige Haltedauer (arithmetisches Mittel) unterstellt;
    • Operative Risiken des Bewertungsobjekts sollen im Modell des CAPM aus dem Quotienten der Kovarianz zwischen der Rendite des Bewertungsobjekts und der Rendite des Marktes und der Varianz der Rendite des Marktes (Beta-Faktor) abgeleitet werden;
    • Im Falle der Bewertung nach dem WACC-DCF-Verfahren ist die Bestimmung einer Zielkapitalstruktur erforderlich, um einen gewichteten Zinssatz zu ermitteln;
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen soll laut IDW S 1 (2008) Tz. 59 funktional (Möglichkeit der Veräußerung ohne Beeinträchtigung der Unternehmensaufgabe) anstatt wertmäßig abgegrenzt werden;
  • Multiplikatorbewertungen: Aus Transaktions-, Umsatz- und Ergebnismultiplikatoren anderer Unternehmen soll auf den Wert des Bewertungsobjekts geschlossen werden können.

Nach dem gesetzlichen Leitbild darf aber im Rahmen von Typisierungen nicht die Ausnahme zur Regel erkoren werden:

„Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.“ (BVerfG vom 7. April 2015 – 1 BvR 1432/10 – Tz. 14)


Für die Bewertung von Publikumsgesellschaften, wie etwa Aktiengesellschaften, sind Typisierungen unerlässlich. Denn die wertbildenden Verhältnisse der jeweiligen Anteilseigner sind regelmäßig nicht bekannt.

Typisierungen finden sich u.a. bei den

  • objektivierten Unternehmenswerten: Laut IDW soll für Unternehmensbewertungen aus Anlass aktienrechtlicher Strukturmaßnahmen ein "objektivierter Unternehmenswert" ermittelt werden;
  • geplanten zukünftigen finanziellen Überschüssen:
    • Liegen keine Anhaltspunkte für eine (zeitnahe) Liquidation des Bewertungsobjekts vor, ist von einer unendlichen Lebensdauer auszugehen;
    • Managementfaktoren werden laut IDW S 1 (2008) Tz. 38 bis 42 ausgeblendet (es wird das Verbleiben des Managements oder ein gleichwertiger Ersatz unterstellt);
    • "echte" Synergien sollen laut IDW nicht in einen objektivierten Unternehmenswert einfließen;
    • Aus Zyklen der Vergangenheit soll auf künftige Zyklen geschlossen werden;
    • Laut IDW S 1 2008 Tz. 37 soll das Ausschüttungsverhalten des Bewertungsobjekts äquivalent zu dem der Alternativanlage sein (regemäßig wird dazu eine Bandbreite zwischen 40 und 60 Prozent angenommen);
    • Laut IDW S 1 2008 Tz. 31 ist auf die Perspektive einer inländischen unbeschränkt steuerpflichtigen natürlichen Person als Anteilseigner abzustellen. Im Falle der unmittelbaren Zurechnung von Wertbeiträgen aus Thesaurierung soll dazu der hälftige Abgeltungssteuersatz zugrunde gelegt werden, also von einer langfristigen Haltedauer ausgegangen werden;
  • Kapitalisierungszinssätzen:
    • Basiszinssätze sollen laut IDW aus Zinsstrukturkurven abgeleitet werden, wobei Glättungen (durch Bildung eines Dreimonatsdurchschnitts) und Rundungen (auf 1/10– bzw. ¼-Prozentpunkte) vorgenommen werden;
    • Für die Bestimmung der Marktrisikoprämie wird im System des CAPM laut FAUB eine höchstens einjährige Haltedauer (arithmetisches Mittel) unterstellt;
    • Operative Risiken des Bewertungsobjekts sollen im Modell des CAPM aus dem Quotienten der Kovarianz zwischen der Rendite des Bewertungsobjekts und der Rendite des Marktes und der Varianz der Rendite des Marktes (Beta-Faktor) abgeleitet werden;
    • Im Falle der Bewertung nach dem WACC-DCF-Verfahren ist die Bestimmung einer Zielkapitalstruktur erforderlich, um einen gewichteten Zinssatz zu ermitteln;
  • Nicht betriebsnotwendiges Vermögen soll laut IDW S 1 (2008) Tz. 59 funktional (Möglichkeit der Veräußerung ohne Beeinträchtigung der Unternehmensaufgabe) anstatt wertmäßig abgegrenzt werden;
  • Multiplikatorbewertungen: Aus Transaktions-, Umsatz- und Ergebnismultiplikatoren anderer Unternehmen soll auf den Wert des Bewertungsobjekts geschlossen werden können.

Nach dem gesetzlichen Leitbild darf aber im Rahmen von Typisierungen nicht die Ausnahme zur Regel erkoren werden:

„Der Gesetzgeber darf außerdem für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zu Grunde legen.“ (BVerfG vom 7. April 2015 – 1 BvR 1432/10 – Tz. 14)

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#1
P.Klostermann
1 Beitrag
31. Oktober 2019, 10:16
Zitat von P.Klostermann am 31. Oktober 2019, 10:16 Uhr

Objektivierter Unternehmenswert und Typisierung ist schon begrifflich ein Widerspruch! Objektivierung bedeutet ermessensbeschränkende Unternehmensbewertung; der für die Objektivierung charakteristische Rückgriff auf Vergangenheitsdaten ist für Typisierungen gerade nicht kennzeichnend.


Objektivierter Unternehmenswert und Typisierung ist schon begrifflich ein Widerspruch! Objektivierung bedeutet ermessensbeschränkende Unternehmensbewertung; der für die Objektivierung charakteristische Rückgriff auf Vergangenheitsdaten ist für Typisierungen gerade nicht kennzeichnend.

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#2
t.schneider
4 Beiträge
4. November 2019, 12:19
Zitat von t.schneider am 4. November 2019, 12:19 Uhr

Habe ich das richtig gelesen: Für die Berechnung von Kursgewinnsteuern wird eine langfristige Haltedauer unterstellt; für die Marktrisikoprämie aber nur eine einjährige? Konsistenz lässt grüßen!


Habe ich das richtig gelesen: Für die Berechnung von Kursgewinnsteuern wird eine langfristige Haltedauer unterstellt; für die Marktrisikoprämie aber nur eine einjährige? Konsistenz lässt grüßen!

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#3
Joern Gramberg
6 Beiträge
11. November 2019, 12:11
Zitat von Joern Gramberg am 11. November 2019, 12:11 Uhr

Nimmt man das BVerfG ernst, dürfen nur Sachverhalte typisiert werden, die auch empirisch belegbar sind; dann fällt das Kartenhaus der Nachsteuerbetrachtung komplett in sich zusammen. Denn laut DAI halten nicht einmal 10% der Deutschen Aktien; also kann auch der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nicht typisch sein.


Nimmt man das BVerfG ernst, dürfen nur Sachverhalte typisiert werden, die auch empirisch belegbar sind; dann fällt das Kartenhaus der Nachsteuerbetrachtung komplett in sich zusammen. Denn laut DAI halten nicht einmal 10% der Deutschen Aktien; also kann auch der unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige nicht typisch sein.

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#4
Peter Borchers
5 Beiträge
14. November 2019, 10:16
Zitat von Peter Borchers am 14. November 2019, 10:16 Uhr

Was wäre dann die Alternative?


Was wäre dann die Alternative?

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#5
HenKarger
11 Beiträge
14. November 2019, 11:09
Zitat von HenKarger am 14. November 2019, 11:09 Uhr

So wie im Rest der Welt bewerten: Ohne persönliche Steuern; machen selbst die Österreicher so. Muss nur konsequent durchgezogen werden; heißt weder Abzug der Steuern von den geplanten Gewinnen noch vom Zinssatz.


So wie im Rest der Welt bewerten: Ohne persönliche Steuern; machen selbst die Österreicher so. Muss nur konsequent durchgezogen werden; heißt weder Abzug der Steuern von den geplanten Gewinnen noch vom Zinssatz.

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#6
T.Casny
9 Beiträge
19. November 2019, 10:14
Zitat von T.Casny am 19. November 2019, 10:14 Uhr

Die Typisierung der persönlichen Steuern stellt einen Anachronismus dar. Im Zuge der Globalisierung und Internationalisierung von Konzernen ist die Bewertung aus Sicht einer deutschen einkommensteuerpflichtigen Person schlicht Unsinn!


Die Typisierung der persönlichen Steuern stellt einen Anachronismus dar. Im Zuge der Globalisierung und Internationalisierung von Konzernen ist die Bewertung aus Sicht einer deutschen einkommensteuerpflichtigen Person schlicht Unsinn!

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#7
Peter Borchers
5 Beiträge
19. November 2019, 13:20
Zitat von Peter Borchers am 19. November 2019, 13:20 Uhr

Was ist denn eine wertmäßige Abgrenzung von Sondervermögen?


Was ist denn eine wertmäßige Abgrenzung von Sondervermögen?

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#8
HenKarger
11 Beiträge
27. November 2019, 11:39
Zitat von HenKarger am 27. November 2019, 11:39 Uhr

Dabei wird unterstellt, dass der Unternehmenswert durch Separierung von Sondervermögen nicht geschmälert wird. Dann spielt es gar keine Rolle, ob das Vermögen im Betrieb bleibt oder rausgenommen wird


Dabei wird unterstellt, dass der Unternehmenswert durch Separierung von Sondervermögen nicht geschmälert wird. Dann spielt es gar keine Rolle, ob das Vermögen im Betrieb bleibt oder rausgenommen wird

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#9
Kirsten Lind
1 Beitrag
5. Dezember 2019, 09:02
Zitat von Kirsten Lind am 5. Dezember 2019, 09:02 Uhr

Was sonst als einen objektivierten Unternehmenswert soll man denn errechnen? Es gilt doch den Grenzpreis zu bestimmen, den ein Dritter für die Aktien bezahlen würde.


Was sonst als einen objektivierten Unternehmenswert soll man denn errechnen? Es gilt doch den Grenzpreis zu bestimmen, den ein Dritter für die Aktien bezahlen würde.

Anklicken für Daumen nach unten.0Anklicken für Daumen nach oben.0
#10
Antwort: Diskutieren Sie mit: Typisierungen bei Unternehmensbewertungen
Abbrechen
12

Footer

  • Kontakt / Impressum
  • AGB / Datenschutz

Copyright © 2023 · Magazine Pro on Genesis Framework · WordPress · Log in