Die DIC Real Estate Investments GmbH & Co. KGaA als herrschendes Unternehmen und die VIB Vermögen AG als beherrschtes Unternehmen haben am 5. Januar 2026 einen Unternehmensvertrag abgeschlossen. Die Ausgleichszahlung beträgt 0,92 Euro brutto bzw. 0,77 Euro netto je Aktie der VIB Vermögen AG. Als Abfindung verpflichtet sich die DIC Real Estate Investments GmbH & Co. KGaA, Aktien der VIB Vermögen AG gegen Gewährung von Stückaktien der Konzernobergesellschaft im Umtauschverhältnis von 4,18 Abfindungsaktien gegen je eine Aktie der VIB Vermögen AG zu erwerben.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 06.01.2026:
Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat den folgenden Wortlaut:
„Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertragzwischen der DIC Real Estate Investments GmbH & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktienmit Sitz in Frankfurt a.M.eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt a.M. unter HRB 104329- nachfolgend “ Organträgerin “ genannt -und derVIB Vermögen AG mit Sitz in Neuburg a.d. Donaueingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ingolstadt unter HRB 101699. (…)
§ 4 Ausgleichszahlungen
(1) Die Organträgerin verpflichtet sich, für die Dauer des Vertrags den außenstehenden Aktionären der Organgesellschaft für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft eine jährlich wiederkehrende feste Geldleistung zu zahlen (“ Ausgleichszahlung „).
(2) Die Ausgleichszahlung beträgt im Einklang mit § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG für jedes volle Geschäftsjahr der Organgesellschaft für jede auf den Namen lautende Stückaktie der Organgesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 brutto EUR 0,92 (“ Bruttoausgleichsbetrag „) abzüglich eines von der Organgesellschaft hierauf zu entrichtenden Betrags für die Körperschaftsteuer sowie des Solidaritätszuschlags nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei der gesamte Bruttoausgleichsbetrag aus körperschaftsteuerlich belasteten Gewinnen der Organgesellschaft resultiert. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gelangen daher auf den Bruttoausgleichsbetrag von EUR ]0,92 je Aktie der Organgesellschaft 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf, d.h. EUR 0,15, zum Abzug. Daraus ergibt sich nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 0,77 je Aktie der Organgesellschaft für ein volles Geschäftsjahr (“ Nettoausgleichsbetrag „). Klargestellt wird, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von dem Nettoausgleichsbetrag einbehalten werden.
(3) Die Ausgleichszahlung wird erstmalig für das gesamte im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft laufende Geschäftsjahr gewährt. Die Ausgleichszahlung ist am dritten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der Organgesellschaft für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres, fällig.
(4) Endet der Vertrag während des laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft oder wird während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr gebildet, wird die Ausgleichszahlung bei sinngemäßer Anpassung der Beträge zeitanteilig gewährt.
(5) Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der Organgesellschaft aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich die Ausgleichszahlung je Aktie der Organgesellschaft in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der Organgesellschaft durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus diesem § 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neuen Aktien gemäß diesem § 4 ergibt sich aus der von der Organgesellschaft bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.
(6) Falls ein Spruchverfahren nach § 1 Nr. 2 SpruchG eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt, können auch die bereits nach Maßgabe des § 5 abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen verlangen, soweit gesetzlich vorgesehen.
§ 5 Abfindung
(1) Die Organträgerin verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Organgesellschaft dessen Aktien der Organgesellschaft gegen Gewährung von auf den Namen lautenden Stückaktien der Konzernobergesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Konzernobergesellschaft von jeweils EUR 1,00 (“ Abfindungsaktien „) im Umtauschverhältnis 4,18 Abfindungsaktien gegen je eine Aktie der Organgesellschaft (“ Umtauschverhältnis „) zu erwerben. (…)
Zielgesellschaft:
VIB Vermögen AG (ISIN: DE000A2YPDD0 / WKN: A2YPDD)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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