Das beim Landgericht Nürnberg-Fürth anhängige Spruchverfahren betreffend die Festsetzung einer angemessenen Barabfindung nach dem Ausschluss der Minderheitsaktionäre der VEDES AG wurde vergleichsweise beendet. Die gezahlte Barabfindung von 19,30 Euro wird um einen Betrag von 4,20 Euro auf 23,50 Euro je auf den Inhaber lautender Stückaktie erhöht.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 23.03.2025:
1 HK O 405/22
VERGLEICH
Erhöhung der Barabfindung, Verzinsung
1. Die gezahlte Barabfindung von 19,30€ wird um einen Betrag von 4,20€ (Erhöhungsbetrag) auf 23,50€ je auf den Inhaber lautender Stückaktie erhöht. Nachzahlungsberechtigt sind diejenigen Aktionäre, die am Tag der Eintragung des Übertragungsbeschlusses im Handelsregister der VEDES AG Aktionäre der Gesellschaft waren (Nachzahlungsberechtigte VEDES-Aktionäre).
2. Der Erhöhungsbetrag ist seit dem Tag der Hauptversammlung, d.h. ab dem 22. September 2021 (erster Tag des Zinslaufs), bis zum Fälligkeitstag (wie nachstehend definiert) mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen (die vereinbarten Zinsen zusammen mit dem Erhöhungsbetrag der Nachzahlungsbetrag). (…)
Zielgesellschaft:
VEDES AG (ISIN: DE0006200504 / WKN: 620050)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
Schreiben Sie einen Kommentar