Im Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der FIDOR Bank AG auf die 3F Holding GmbH hat das Landgericht München I die Anträge auf Festsetzung einer angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. An dem Verfahren waren insgesamt 63 Antragsteller beteiligt.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 17.09.2019:
In dem Spruchverfahren betreffend die Übertragung der Aktien der ehemaligen Minderheitsaktionäre der FIDOR Bank AG, München, auf die 3F Holding GmbH, München, im Wege des Squeeze-out im Jahr 2018 hat das Landgericht München I (5 HK 3374/18) mit Beschluss vom 28. März 2019 die Anträge von Antragstellern auf Festsetzung der angemessenen Barabfindung zurückgewiesen. Da gegen den Beschluss keine Beschwerden eingelegt wurden, ist er nunmehr rechtskräftig und wird hiermit von der BPCE S.A., Paris, Frankreich, als Gesamtrechtsnachfolgerin der 3F Holding S.à r.l., Paris, Frankreich, (vormals 3F Holding GmbH, München) gemäß §14 SpruchG bekanntgemacht:(…)
In dem Spruchverfahren (…) wegen Barabfindung
erlässt das Landgericht München I, 5. Kammer für Handelssachen, durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Krenek, Handelsrichter Dr. Böck und Handelsrichter Dandorfer nach mündlicher Verhandlung am 28.3.2019 folgenden Beschluss:
Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung als € 13,69 je Aktie der Fidor Bank AG werden zurückgewiesen.
Zielgesellschaft:
FIDOR Bank AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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