Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der The NewGenHotels AG hat das Oberlandesgericht Düsseldorf den Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 2017 bestätigt und die Anträge auf Erhöhung der Barabfindung zurückgewiesen. Beide Gerichtsentscheidungen finden Sie in unserer Datenbank.
In der Hauptversammlung vom 10./11. März 2008 hatte The NewGen Hotels AG, die aus der ehemaligen Dorint AG hervorgegangen ist, den Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Accor S. A. gefasst. Die Barabfindung wurde auf 39,00 Euro je Aktie festgesetzt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 7. Januar 2009 in das Handelsregister eingetragen und am 12. Januar 2009 bekannt gemacht. Gegen den Übertragungsbeschluss hatten mehrere Minderheitsaktionäre Anfechtungsklagen beim Landgericht Mönchengladbach eingereicht. Zur Beendigung der Streitigkeiten verpflichtete sich die Antragsgegnerin allein diesen Aktionären im Rahmen eines Vergleichs zur Zahlung weiterer 10,00 Euro je Stückaktie.
Im Spruchverfahren hat das LG Düsseldorf, Az. 39 O 18/09, mit Beschluss vom 20. Januar 2017 die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfidnung als unbegründet zurückgewiesen. Im anschließenden Beschwerdeverfahren hat das OLG Düsseldorf den Beschluss bestätigt und die Beschwerden der Antragsteller mit Beschluss vom 28.10.2019, Az. I-26 W 3/17 zurückgewiesen. Damit ist das Verfahren rechtskräftig abgeschlossen.
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