• Skip to main content
  • Skip to secondary menu
  • Skip to primary sidebar
  • Skip to secondary sidebar
  • Skip to footer

Spruchverfahren-direkt

Das Debattenportal für Spruchverfahren

  • Registrieren
  • Login / Mein Konto
  • Newsletter

 

 

Follow @SV-direkt
  • Startseite
  • Investoren
    • Strukturmaßnahmen
    • Nachrichten zu Abfindungswerten
    • Berichte aus Spruchverfahren
    • FAQ Spruchverfahren
  • Gerichtsentscheidungen
  • Forum
    • Colonia vs Axa
    • DMG Mori AG
    • Fonds vs. STADA
    • Grohe AG
    • innogy SE
    • Kabel Deutschland AG
    • Linde AG
    • Süd-Chemie AG
    • Vattenfall Europe vs. Vattenfall AB
    • WMF vs. KKR
  • Bewertungsblog
    • Befangenheit von Sachverständigen
    • Typisierungen bei Unternehmensbewertungen
    • Befragung und Befangenheit sachverständiger Prüfer
  • Berichte aus Spruchverfahren

innogy SE: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out im Bundesanzeiger bekannt gemacht

27. Januar 2020 by Spruchverfahren Redaktion Leave a Comment

Die innogy SE als übertragende Gesellschaft soll auf die E.ON Verwaltungs SE als übernehmende Gesellschaft verschmolzen werden. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der innogy SE erfolgen.

Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 27.01.2020:

Die innogy SE mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 27091 („innogy“) als übertragende Gesellschaft, soll auf E.ON Verwaltungs SE mit Sitz in Essen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30592 („EVSE“) als übernehmende Gesellschaft, verschmolzen werden.

Die Verschmelzung soll zur Aufnahme unter Auflösung ohne Abwicklung durch Übertragung des gesamten Vermögens der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nach §§ 2 Nr. 1, 78, 60 ff. UmwG erfolgen. Im Zusammenhang mit der Verschmelzung soll ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der innogy erfolgen (§ 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG).

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der innogy und der EVSE wurde am 22. Januar 2020 beurkundet („Verschmelzungsvertrag“). Der Verschmelzungsvertrag wurde zum Handelsregister des Sitzes der innogy sowie der EVSE eingereicht. Einzelheiten der Verschmelzung sind im Verschmelzungsvertrag geregelt.

Die EVSE hält unmittelbar 90 % des Grundkapitals der innogy. Einer Zustimmung der Hauptversammlung der EVSE zu diesem Verschmelzungsvertrag bedarf es daher gemäß § 62 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 UmwG nur dann, wenn Aktionäre der EVSE, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals der EVSE erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der Verschmelzung beschlossen wird. Die alleinige Aktionärin der EVSE, die im Handelsregister des Amtsgerichts Essen unter HRB 30582 eingetragene E.ON Beteiligungen GmbH mit Sitz in Essen („EOB“), hat gegenüber der EVSE erklärt, von diesem Recht keinen Gebrauch zu machen.

Gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 und 2 UmwG ist auch eine Zustimmung der Hauptversammlung der innogy zum Verschmelzungsvertrag nicht erforderlich, wenn – wie vorliegend vorgesehen – ein Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der innogy nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG, § 327a ff. AktG gefasst und der Übertragungsbeschluss mit einem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG in das Register der innogy eingetragen ist. (…)


Zielgesellschaft:
innogy SE (ISIN: DE000A2AADD2 / WKN: A2AADD)


+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++

Tweet

Verwandte Themen

  • Neuordnung auf dem Energiemarkt: Der Fall innogy
  • Innogy SE: Spruchverfahren eröffnet
  • innogy SE: Squeeze-out im Bundesanzeiger bekannt gemacht
  • innogy SE: Squeeze-out eingetragen
  • innogy SE: Anfechtungsklagen gegen Beschluss der Hauptversammlung

Filed Under: Nachrichten zu Abfindungswerten Tagged With: innogy SE

Reader Interactions

Schreiben Sie einen Kommentar Antworten abbrechen

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert.

Primary Sidebar

Kategorien

  • Berichte aus Spruchverfahren
  • Gerichtsentscheidungen
  • Nachrichten zu Abfindungswerten
  • Symposium / Expertenrunde

Archive

Letzte Beiträge

  • Kabel Deutschland Holding AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out angekündigt 29. März 2023
  • Vantage Towers AG: Hauptversammlung zum Unternehmensvertrag 28. März 2023
  • Angekündigte und laufende Übernahmeangebote 28. März 2023
  • Anstehende Spruchverfahren: Vor Eintragung der Maßnahme 28. März 2023
  • Anstehende Spruchverfahren: Nach Eintragung der Maßnahme 28. März 2023

Secondary Sidebar

Neue Foren-Themen

Angemessenheit der Barabfindungvon Niels Walgenbachvor 3 Jahren, 4 Antworten
Befangenheit von Prüfern: Macht d …von Thomas Juelkevor 3 Jahren, 7 Antworten
Linde Nachbesserungsrechtevon Joergvor 8 Monaten, 7 Antworten

Letzte Foren Beiträge

Linde Nachbesserungsrechtevon Joergvor 8 Monaten
Kabel Deutschland: Sonderprüfungvon marko.grassmannvor 2 Jahren
Befangenheit von Prüfern: Macht d …von Thomas Juelkevor 3 Jahren
Angemessenheit der Barabfindungvon Niels Walgenbachvor 3 Jahren
Praxair: Zwangsverkäufevon Martin Goetzvor 3 Jahren

Footer

  • Kontakt / Impressum
  • AGB / Datenschutz

Copyright © 2023 · Magazine Pro on Genesis Framework · WordPress · Log in