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AKASOL AG: LG Frankfurt weist Anträge zurück

4. April 2023 by Spruchverfahren Redaktion Kommentar verfassen

Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der AKASOL AG hat das Landgericht Frankfurt a. M. die Anträge der ehemaligen Aktionäre zurückgewiesen. Der Beschluss vom 23. März 2023 ist jetzt in unserer Datenbank verfügbar.

Die Rechtsvorgängerin der Antragsgegnerin im Spruchverfahren hatte am 26. März 2021 ein freiwilliges Übernahmeangebot an die Aktionäre der AKASOL AG zu einem Angebotspreis von 120,00 Euro je Aktie abgegeben. Nach Vollzug des Übernahmeangebots kündigte die Hauptaktionärin einen verschmelzungsrechtlichen Squeeze-out an. Die Hauptversammlung der AKASOL AG beschloss daraufhin am 17. Dezember 2021 die Übertragung der Aktien ihrer Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 119,16 Euro je Aktie. Der Squeeze-out ist mit Bekanntmachung des Übertragungsbeschluss und der Verschmelzung im Handelsregister am 10. Februar 2022 wirksam geworden.

Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main richteten sich die Antragsteller gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung, Az.: 3-05 O 8/22. Mit Beschluss vom 23. März 2023 (in unserer Datenbank verfügbar) hat das Landgericht die Anträge zurückgewiesen. In seiner Entscheidung zieht das Gericht den Börsenkurs zur Bewertung heran und erläutert, dass dies legitim und ausreichend sei, „wenn es keine Anhaltspunkte – jedenfalls nicht zum Nachteil der Minderheitsaktionäre – für eine „ineffektive Bewertung“ der dem Kapitalmarkt zugänglich gemachten Informationen gibt.“

Gegen die Entscheidung des Landgerichts können die Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zustellung Beschwerde einlegen.

Zielgesellschaft:
AKASOL AG (ISIN: DE000A2JNWZ9 / WKN: A2JNWZ)

+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++

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Kategorie: Nachrichten Stichworte: AKASOL AG

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