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Software AG: Squeeze-out Verlangen übermittelt

19. Januar 2024 by Spruchverfahren Redaktion Kommentar verfassen

Die Mosel Bidco SE, eine von Fonds kontrollierte Holdinggesellschaft, die von Silver Lake verwaltet oder beraten werden, plant die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Software AG gegen Gewährung einer Barabfindung im Zusammenhang mit einem umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out. Zu diesem Zweck wird die Hauptversammlung der Software AG über das Übertragungsverlangen beschließen, wobei die Höhe der Barabfindung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt wird.

Aus der Ad-hoc Mitteilung der Gesellschaft vom 19.01.2024:

Die Mosel Bidco SE, München (“ Mosel Bidco“), eine von Fonds kontrollierte Holdinggesellschaft, die von Silver Lake verwaltet oder beraten werden, hat dem Vorstand der Software Aktiengesellschaft, Darmstadt (Frankfurt: ISIN DE000A2GS401) (“ SAG“), heute das förmliche Verlangen nach § 62 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a ff. AktG, Art. 9 Abs. 1 lit. c) SE-VO übermittelt, das Verfahren zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SAG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung im Zusammenhang mit einer Verschmelzung der SAG auf die Mosel Bidco durch Aufnahme (sog. umwandlungsrechtlicher Squeeze-Out) durchzuführen und zu diesem Zweck innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Hauptversammlung der SAG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der SAG beschließen zu lassen. Der Verschmelzungsvertrag wird eine Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG enthalten, wonach im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der SAG als übertragendem Rechtsträger erfolgen soll. Die Höhe der angemessenen Barabfindung, die die Mosel Bidco den übrigen Aktionären der SAG für die Übertragung der Aktien gewähren wird, wird die Mosel Bidco zu einem späteren Zeitpunkt mitteilen.

Die Mosel Bidco hat bestätigt, dass sie eine Beteiligung von rund 93,33% am Grundkapital der SAG hält und damit Hauptaktionärin i.S.d. § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG ist.

Das Wirksamwerden des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out hängt unter anderem von dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung der SAG und der Eintragung des Übertragungsbeschlusses und der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Mosel Bidco bzw. der SAG ab. Die SAG wird den Zeitpunkt der Hauptversammlung, die über den Squeeze-out beschließt, gesondert bekannt geben. (…)


Zielgesellschaft:
Software AG (ISIN: DE000A2GS401 / WKN: A2GS40)


+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++

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Kategorie: Nachrichten Stichworte: Software AG

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