In dem Spruchverfahren betreffend den Squeeze-out der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG hat das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 5. Juli 2025 sämtliche Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts Dortmund vom 1. September 2023 auf eine höhere Abfindung zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund ist damit rechtskräftig.
Ais der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 27.08.2025:
18 O 29/19 [AktE])
Am 31. Januar 2019 schlossen die Diebold Nixdorf AG, Paderborn, als übertragende Gesellschaft und die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA, Paderborn, als übernehmende Gesellschaft einen Verschmelzungsvertrag, der vorsah, dass die Anteile der Minderheitsaktionäre der Diebold Nixdorf AG gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung übertragen werden. Der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA wurde am 10. Mai 2019 in das Handelsregister der Diebold Nixdorf AG eingetragen.Nach Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses leiteten 85 ehemalige Aktionäre der Diebold Nixdorf AG ein Spruchverfahren vor dem Landgericht Dortmund (Az. 18 O 29/19 [AktE]) mit dem Ziel einer höheren Barabfindung ein. Das Landgericht Dortmund wies sämtliche Anträge mit Beschluss vom 1. September 2023 zurück. Gegen diesen Beschluss legten 20 Antragsteller Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf ein. Mit Beschluss vom 5. Juli 2025 (Az. I-26 W 2/24 [AktE]) wurden sämtliche Beschwerden zurückgewiesen. Der Beschluss des Landgerichts Dortmund ist damit rechtskräftig.Die Diebold Nixdorf Holding Germany Inc. & Co. KGaA wurde im Verlauf des Verfahrens im Jahr 2020 in die Diebold Nixdorf Holding Germany GmbH formwechselnd umgewandelt. (…)
Zielgesellschaft:
Diebold Nixdorf AG
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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