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Abfindungshöhe: Sechs-Monats-Kursdurchschnitt soll entscheiden

24. September 2015 by Spruchverfahren Redaktion Leave a Comment

Neuer Anlauf der Bundesregierung: Schwarz-Rot will den Schutz von Kleinanlegern im Falle eines Börsenrückzugs von Unternehmen noch einmal nachbessern. Nach Angaben der SPD-Bundestagsfraktion soll den Aktionären bei einem Delisting nun doch ein zeitlich befristetes Abfindungsangebot für ihre Aktien an dem scheidenden Unternehmen unterbreitet werden.

Zudem soll die Abfindung in Euro und Cent erfolgen, nicht in Aktien. Die Höhe dieser Ausgleichszahlung wird darüber hinaus am durchschnittlichen Aktienkurs der vergangenen sechs Monat orientieren und nicht wie bisher vorgesehen am Drei-Monats-Schnitt.

„Die Verlängerung des Bemessungszeitraums soll die Ausnutzung von kurzfristigen Kursdellen an der Börse erschweren“, sagte Christian Petry, der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion.

Kritiker der Gesetzesvorlage werden damit womöglich vergeblich gefordert haben, die Abfindungen am Ertragswert der jeweiligen Unternehmen zu orientieren und gar nicht erst vom mehr oder weniger aktuellen Börsenkurs abhängig zu machen.

Auch die SPD-Fraktion schien bis vor wenigen Tagen noch dieser Meinung zu sein. In ihrer Pressemitteilung vom 07.09.2015 hatte sie die „Orientierung am Ertragswert“ als Bedingung für ein „faires Abfindungsangebot“ gefordert. Damit konnte sie sich nun offenbar nicht durchsetzen.


Der Gang vor Gericht in Sachen Abfindung soll den betroffenen Aktionären darüber hinaus im Prinzip verwehrt bleiben – anders, als es in der Bundesrepublik sonst bei Übernahmen eines Konzerns oder eine Squeeze-out verbliebener Anteilseigner möglich war, etwa im Rahmen von Spruchverfahren.

Nunmehr sollen nur noch in Ausnahmefällen die Gerichte über die Höhe der Abfindungen entscheiden, die Aktionären zusteht. Dazu zählen nach Angaben des rechtspolitischen Sprechers der SPD-Bundestagsfraktion „falsche oder unterlassene Ad hoc-Mitteilungen des Unternehmensvorstandes oder unzulässigen Marktmanipulationen“.

Der überarbeitete Entwurf der Delisting-Gesetzgebung kommt bei Anlegerschützern nicht gut an. In der Vergangenheit hätten sich Manipulationen oder fehlerhafte Ad hoc-Mitteilungen kaum belegen lassen. „Der Gesetzgeber schützt mit der angedachten Regelung zum Delisting so nur den Großanleger und dieser – dies sollte eigentlich Konsens sein – bedarf keines derartigen Schutzes“, ließ Dirk Bauer mitteilen, Vorstand der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger.

Zwar sei es richtig, wieder im Rahmen eines Gesetzes den Aufkäufern von Aktien aufzuerlegen, den freien Aktionären ein Kaufangebot für ihre Aktien machen zu müssen.

„Wir hatten allerdings gehofft, dass die Politiker verstehen, wie existenziell wichtig die Möglichkeit ist, die Höhe eines solchen Angebots gerichtlich überprüfen lassen zu können. Nur dann haben die Anteilseigner die Chance, den ‚wahren Wert‘ für ihre Papiere zu bekommen“, sagte Marc Tüngler, Hauptgeschäftsführer der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz (DSW).

„Es ist doch eine zuvörderst obliegende Pflicht eines kultivierten Rechtsstaates, dass ein solches Abfindungsangebot auch der gerichtlichen Kontrolle zugänglich ist, allein schon um den Anspruch auf die Abfindung zum vollen Verkehrswert durchzusetzen“, ergänzt SdK-Vorstand Bauer.

Die Neuregelung der Delisting-Regeln soll in zwei Jahren überprüft werden. Vor der Sitzung des Finanzausschusses sind noch Änderungen an den Koalitionsplänen möglich.
 

Diskutieren Sie mit uns: Nutzt oder schadet dieser Entwurf Gesellschaft, Vorstand und Aktionären?

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