Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der ADC African Development Corporation AGT hat das OLG Frankfurt a. M. mit Beschluss vom 13. Januar 2023 die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt a. M. dahingehend abgeändert, dass die Anträge auf Erhöhung der Abfindung zurückgewiesen werden. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Nachdem die Hauptaktionärin der ADC African Development Corporation AGT am 21. August 2014 aufgrund eines öffentlichen Übernahmeangebots zum Preis von 10,45 Euro je Aktie einen Aktienanteil von über 95 Prozent an der ADC erreicht hatte, richtete sie mit Schreiben vom 8. September 2014 ein Übertragungsverlangen der verbliebenen Aktien der ADC auf sie als Hauptaktionärin. Die Hauptversammlung der ADC Development Corporation AGT beschloss am 29. Januar 2015 die Übertragung der Aktien der verbliebenen Minderheitsaktionäre zu einer Barabfindung in Höhe von 9,72 Euro je ADC-Aktie. Am 25. März 2015 wurde der Ausschluss in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.
Im Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt a. M. wurde ein Sachverständigengutachten sowie eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen eingeholt und nach Durchführung mehrerer mündlicher Verhandlungen setzte das Landgericht am 10. August 2021, Az.: 3-05 O 77/15 (Beschluss hier abrufbar), die Barabfindung auf 10,23 Euro je ADC-Aktie fest, beschloss aber gleichzeitig wegen der geringfügigen Erhöhung, dass die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
Das OLG Frankfurt a. M. änderte mit Beschluss vom 13. Januar 2023, Az.: 21 W 150/21 (Beschluss jetzt in unserer Datenbank verfügbar) im anschließenden Beschwerdeverfahren den Beschluss des Landgerichts dahingehend ab, dass die Anträge der Antragsteller auf Erhöhung der Barabfindung zurückgeweisen werden. Damit endet das Spruchverfahren ohne Erhöhung der Barabfindung.
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