Zur Festsetzung einer Barabfindung für die ausgeschiedenen Aktionäre der McKesson Europe AG ist vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein Spruchverfahren anhängig. Das Gericht hat einen gemeinsamen Vertreter bestellt.
Aus der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger vom 20.06.2024:
31 O 62/22 KfHSpruchG
Beim Landgericht Stuttgart ist unter 31 O 62/22 KfHSpruchG ein Spruchverfahren anhängig zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich des von der Hauptversammlung der McKesson Europe AG (früher eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 9517) am 06.04.2023 beschlossenen verschmelzungsrechtlichen „Squeeze Out“ gem. § 62 Abs. 5 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG (Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Übertragung ihrer Aktien auf die Hauptaktionärin, seinerzeit: McKesson Europe Holdings GmbH & Co. KGaA). Zum gemeinsamen Vertreter der nicht selbst als Antragsteller am Verfahren beteiligten ehemaligen Aktionäre (§ 6 Abs. 1 SpruchG) wurde bestellt: (…)
Zielgesellschzaft:
McKesson Europe AG (ISIN: DE000CLS1001 / WKN: CLS100)
+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++
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