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Deckel drauf auf die Gildemeister: Der Fall DMG MORI AG

9. Januar 2024 by Spruchverfahren Redaktion 2 Kommentare

Eine Institution der deutschen Werkzeugmaschinenfabriken wird japanisch. Die DMG MORI AG unterstellt mit dem am 2. Juni 2016 abgeschlossenen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag ihre Unternehmensleitung der DMG MORI GmbH, einer hundertprozentigen Tochter der DMG MORI Co. mit Sitz in Yamato-Koriyama, Japan.

Die Geschichte der DMG (Deckel Maho Gildemeister) MORI (Seiki) reicht fast 150 Jahre zurück. 1870 wurde die frühere Gildemeister AG in Bielefeld von dem Schlossermeister Friedrich Gildemeister als Werkzeugmaschinenfabrik Gildemeister & Comp. gegründet. Noch Ende des 19. Jahrhunderts wurde die Gesellschaft in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. 1969 erfolgte die breite Aktienstreuung hin zur börsennotierten Publikumsgesellschaft.

Kerngeschäft der Gesellschaft ist die Herstellung von Werkzeugmaschinen. 1975 präsentierte sie die weltweit erste Werkzeugmaschine mit CNC ( Computerized Numerical Control) – Steuerung. 1994 übernahm die Gesellschaft den Geschäftsbetrieb der Deckel Maho AG in Pfronten. Bis heute stieg die Gesellschaft zum Weltmarktführer für spanende Werkzeugmaschinen auf.

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise trieb MORI Seiki 2009 zu einer ersten Kooperation mit der Gesellschaft, im Zuge derer sich die Gesellschaften wechselseitig aneinander beteiligten und gemeinsame Vertriebsstrukturen aufbauten. 2015 erwirtschaftete die DMG MORI AG das beste Ergebnis und den höchsten Umsatz der Unternehmensgeschichte. Erlöse in Höhe von gut 2,3 Mrd. EUR und damit einen Weltmarktanteil von fast fünf Prozent standen zu Buche.

Zugleich wurde in diesem Jahr mit dem Übernahmeangebot das Ende der Gildemeister AG eingeläutet. Eine „freundliche Übernahme“ wollte Masahiko Mori, Chef von MORI Seiki (Seiki ist die Abkürzung des japanischen Worts für Präzisionsmaschinen), initiieren: Nach innen Synergien nutzen, nach außen den Weltmarkt optimal ausschöpfen, lautete die Devise.

30,55 Euro wurde den damaligen Aktionären geboten; nur knapp zwölf Prozent der Aktionäre nahmen das Angebot an. Schließlich war die ehemalige Gildemeister AG deutlich ertrags- und finanzstärker als das japanische Familienunternehmen. Das hätte eigentlich umgekehrt zur Übernahme der MORI Seiki durch die deutsche Gesellschaft führen müssen. Eine für die japanische Unternehmerfamilie Mori untragbare Vorstellung.

Durch weitere börsliche und außerbörsliche Parallelerwerbe bauten die Japaner ihre Beteiligung an den Deutschen auf gut 76 Prozent aus. Damit wurde die notwendige Dreiviertelmehrheit zum Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages erreicht. Dieser wurde am 15. Juli 2016 von der ordentlichen Hauptversammlung der DMG MORI AG mit den Stimmen des japanischen Mutterkonzerns angenommen. Auf 37,35 Euro war der Börsenkurs (entspricht einer Marktkapitalisierung von knapp drei Milliarden Euro) inzwischen gestiegen, der als Barabfindung angeboten wird. Wer sich nicht von seinen Aktien trennen will, erhält eine jährliche Ausgleichszahlung von brutto 1,17Euro je Aktie.

Mit dem Zusammenschluss steigt der Konzern zu einem der umsatzstärksten Werkzeugmaschinenhersteller der Welt auf.


Die Bewertung

Werkzeugmaschinenherstellung ist eines der Rückgrate der deutschen Wirtschaft. In kaum einem anderen Industriezweig ist deutsche Innovation und Präzision weltweit so gefragt. Entsprechend international ist DMG aufgestellt. Die hohe Exportabhängigkeit macht den Konzern allerdings auch anfällig für Wirtschaftskrisen. In Folge der weltweiten Finanz- und Wirtschaftskrise strichen Unternehmen geplante Investitionen in Werkzeugmaschinen. Entsprechend brach 2009 der Umsatz der DMG von 1,9 Milliarden Euro um 38 Prozent auf 1,2 Milliarden Euro und der Jahresüberschuss von 81,1 Millionen Euro um 94 Prozent auf 4,7 Millionen Euro ein. Davon allerdings erholte sich die Gesellschaft schnell wieder.

In seiner Herbstprognose 2015 hatte der VDW (Verein Deutscher Werkzeugmaschinenfabriken) für 2016 ein weltweites Wachstum des Werkzeugmaschinenmarkts von 4,1 Prozent prognostiziert. Anfang 2016 dann wurden die Wachstumsaussichten auf 1,9 Prozent gesenkt. Unter Auswertung der Ergebnisse des ersten Halbjahrs aber urteilte der VDW schon wieder: „Im ersten Halbjahr legte der Auftragseingang mit einem Plus von 12 Prozent gegenüber dem Vorjahr kräftig zu. Unsere Geschäfte laufen deutlich besser als zu Jahresbeginn erwartet.„

Auch die DMG expandiert weiter. Ende September 2015 eröffnete das modernste Produktionswerk in Ulyanovsk (Russland): „Made in Russia for Russia and the World“ lautet die Devise. Für 2016 sind die Eröffnungen von Technologie-Centern in Moskau und Seoul geplant. In 76 Ländern weltweit ist die Gesellschaft bereits vertreten.

DMG beabsichtigt seine Marktposition als ein weltweit führender Hersteller spanender Werkzeugmaschinen zu festigen und weiter auszubauen. Weitere Wachstumspotenziale sieht der Konzern im Kernmarkt Europa sowie in den USA, Japan, China, Korea, Indien, Mexiko, Taiwan und den Ländern Südostasiens. Industrie 4.0 lautet das Zauberwort, das digitale Produktion verspricht.


Das Spruchverfahren

Die ordentliche Hauptversammlung der DMG Mori AG (Zielgesellschaft) hat am 15. Juli 2016 dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 2. Juni 2016 mit der DMG MORI GmbH (herrschende Gesellschaft / Antragsgegnerin) zugestimmt. Nach dessen § 1 unterstellt die Zielgesellschaft die Leitung ihrer Gesellschaft der Antragsgegnerin. Nach §§ 2 und 3 ist sie zur Abführung ihres gesamten Gewinns an die Antragsgegnerin und die Antragsgegnerin zur Übernahme von Verlusten verpflichtet. Beide Verpflichtungen bestehen erstmals für das ab dem 1. Januar 2016 beginnende Geschäftsjahr.

Gemäß § 4 des Unternehmensvertrages ist die Antragsgegnerin verpflichtet, den außenstehenden Aktionären als Ausgleich eine jährliche Geldleistung in Höhe von 1,17 EUR brutto – entspricht auf Grundlage der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen steuerlichen Regelungen netto 1,03 EUR – zu leisten. Darüber hinaus ist die Antragsgegnerin gemäß § 5 verpflichtet, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der Zielgesellschaft dessen Aktien gegen eine Barabfindung in Höhe von 37,35 EUR je Aktie zu erwerben.

Betroffen sind insgesamt 18.893.136 Stammaktien der Zielgesellschaft, was 23,97 Prozent des Grundkapitals entspricht.

Mit Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister der Zielgesellschaft ist der Vertrag am 24. August 2016 wirksam geworden.

Die nach dem Gesetz obligatorische Barabfindung wurde in Höhe des durchschnittlichen gewichteten Börsenkurses im Dreimonatszeitraum vor Bekanntgabe der Absicht zum Abschluss des Unternehmensvertrages mit 37,35 Euro festgesetzt. Allen Aktionären, die nicht aus der Gesellschaft ausscheiden wollen, wird ein jährlicher Ausgleich in Höhe von 1,17 Euro brutto je Aktie gezahlt. Den Ertragswert der Gesellschaft hat die Antragsgegnerin mit nur 25,14 Euro je Aktie errechnet.

Umsatz und Ergebnis erwartet die Antragsgegnerin gleich im ersten Jahr sinkend: Der Konzernüberschuss soll danach um rund vier Prozent absinken.

Das wird nicht allen gefallen. Von der Maßnahme sind fast 19 Millionen Aktien von Minderheitsaktionären betroffen. Anträge auf Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung und Ausgleichs konnten beim zuständigen Landgericht Dortmund bis zum 24. November 2016 gestellt werden. Davon haben 75 Aktionäre Gebrauch gemacht.


Die Kritikpunkte der Antragsteller

Marktprognose: Die Prognose des VDW von Anfang 2016 diene dem Vorwand einer pessimistischen Planung. Tatsächlich aber sei das erste Halbjahr 2016 viel besser verlaufen als prognostiziert. Das spiegele sich in der Planung der Antragsgegnerin nicht wider.

Planungsrechnung: Auch die geplanten Materialaufwands- und Personalkosten stünden mit der Realität zum maßgeblichen Bewertungsstichtag im Widerspruch. Hohe Abfindungen an den langjährigen Vorstandsvorsitzenden, Dr. Rüdiger Kapitza, trieben die Personalaufwandsquote in die Höhe und würden in alle Ewigkeit perpetuiert. Möglich Mehrerlöse aufgrund der Markenbekanntheit der Gesellschaft sehen die Minderheitsaktionäre nicht berücksichtigt.

Diskontierungszinssatz: Überdreht habe die Antragsgegnerin die „Stellschraube“ des Kapitalisierungszinssatzes. Der (quasi-)risikofreie Basiszinssatz müsse an die tatsächlichen Verhältnisse am Stichtag angepasst und folglich um 18 Basispunkte gesenkt werden. Für die Risikobeurteilung der Investition in Aktien der Gesellschaft sei die Marktrisikoprämie entsprechend der ständigen Rechtsprechung des zuständigen Gerichts sogar um mindestens 100 Basispunkte zu senken. Im Falle einer Risikobeurteilung mittels des unternehmenseigenen Betafaktors anstatt dem von völlig fremden Unternehmen (Peers) errechne sich schnell ein Unternehmenswert von annähernd 4 Milliarden Euro und damit eine Barabfindung von fast 50 Euro je Aktie.


Die Parteien

Zuständiges Gericht: Landgericht Dortmund, IV. Kammer für Handelssachen; Oberlandesgericht Düsseldorf

Vorsitzender Richter: VRichterLG Michael Pachur

Aktenzeichen: 18 O 74/16 [AktE]; I-26 W 2/23 (AktE)

Antragsgegner: DMG MORI GmbH

Antragsgegnervertreter: CMS Hasche Sigle Partnerschaft von Rechtsanwälten und Steuerberatern mbB

Gemeinsamer Vertreter: Rechtsanwalt Carsten Heise

Sachverständiger: WP StB RA Wolf A. Tönnes

Gesellschaft: DMG MORI AG, WKN: 587800 / ISIN: DE0005878003


Der Verfahrensverlauf

zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der DMG MORI AG (Zielgesellschaft) als beherrschter und der DMG MORI GmbH (Antragsgenerin) als herrschender Gesellschaft.

Zum Zwecke der Bestimmung einer höheren angemessenen Barabfindung und angemessenen Ausgleichs haben 75 Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 304 Abs. 3 S. 3, 305 Abs. 5 S. 2 AktG Anträge auf Einleitung eines Spruchverfahrens gestellt. Diese Anträge sind unter Az. 18 O 74/16 [AktE] beim Landgericht Dortmund anhängig.

Mit Schriftsatz vom 30. Juni 2017 hat die Antragsgegnerin zu den Anträgen Stellung genommen und deren Zurückweisung beantragt. Auf 212 Seiten verteidigt die Antragsgegnerin die von ihr vorgenommene Bewertung der Gesellschaft. Sie sei überzeugt, dass die von ihr angebotene Abfindung wie auch der Ausgleich angemessen seien.

Am 22. März 2018 fand vor dem Landgericht Dortmund eine mündliche Verhandlung statt. Mit Beschluss vom 7. Juni 2018 ordnete das Gericht ein schriftliches Sachverständigengutachten an. Am 27. Mai 2020 fand ein Gesprächstermin des Sachverständigen mit den Prozessbeteiligten statt, um zum Abschluss des Gutachtens noch notwendige Informationen und offene Fragen zu sammeln und zu klären. In seinem Gutachten vom 1. März 2021 ermittelt der Sachverständige eine Barabfindung in Höhe von 37,35 Euro je Aktie und einen Ausgleich von 1,44 Euro brutto. Am 7. April 2022 wurde der sachverständige Prüfer vor dem Landgericht Dortmund angehört.

Das Gericht ordnete mit Beschluss vom 23. Mai 2022 eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen zum Thema Beta-Faktor an.

Mit Beschluss vom 23. März 2023 (in unserer Datenbank verfügbar) erhöhte das Gericht den jährlichen Ausgleich von 1,17 EUR auf 1,28 EUR brutto je Aktie. Die Anträge auf Erhöhung der festgesetzten Barabfindung in Höhe von 37,35 EUR wies das Gericht zurück. Mehrere Antragsteller und die Antragsgegnerin haben gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt.


Die Termine

15. Juli 2016 – Hauptversammlung stimmt dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 2. Juni 2016 zu.

24. August 2016 – Eintragung / Bekanntmachung des Vertragsabschlusses in das Handelsregister der Zielgesellschaft / Wirksamwerden des Vertrags

24. November 2016 – Ablauf der Antragsfrist zur Einleitung eines Spruchverfahrens

30. Juni 2017 – Antragserwiderung der Antragsgegnerin

7. Juni 2018 – Beweisbeschluss mit Anordnung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens

27. Mai 2020 – Gesprächstermin Sachverständiger mit allen Prozessbeteiligten

1.März 2021 – Sachverständigengutachten

14. Januar 2022 – Ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen

7. April 2022 – Anhörungstermin sachverständiger Prüfer

23. Mai 2022 – Beschluss ergänzende Stellungnahme Sachverständiger zum Thema Beta-Faktor

23. März 2023 – Beschluss LG Dortmund

8. Dezember 2023 – Frist zur Beschwerdebegründung

8. März 2024 – Frist zur Stellungnahme zu den Beschwerdebegründungen

(Stand: 9. Januar 2024)

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Kategorie: Spruchverfahren

Leser-Interaktionen

Kommentare

  1. micha meint

    12. Mai 2023 um 22:49

    Guten Tag in die Runde der DMG-Alt-Aktionäre:

    Kann mir jemand eine Antwort auf folgenden Sachverhalt geben:
    Die jährliche Ausgleichszahlung ab 2016 wurde per Gerichtsentscheid neu bestimmt/festgelegt.

    Frage: Was darf ich nicht verpassen/muss ich tun, um an dieser Erhöhung teilzuhaben?

    Antworten
  2. Krüger Heinrich meint

    22. April 2022 um 18:01

    Ich bin dabei und werde dabei bleiben.

    Antworten

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