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Odeon Film AG: Verschmelzungsrechtlicher Squeeze-out eingetragen

25. August 2021 by Spruchverfahren Redaktion Kommentar verfassen

Auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Odeon Film AG am 29. Juni 2021 wurde der Beschluss zur Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die LEONINE Licensing AG gegen eine Barabfindung in Höhe von 1,57 Euro je Aktie gefasst. Der Übertragungsbeschluss wurde am 24. August 2021 in das Handelsregister eingetragen und am 25. August 2021 bekannt gemacht.

Aus der Bekanntmachung im Handelsregister der Odeon Film AG vom 25.08.2021:

Die Gesellschaft ist als übertragender Rechtsträger auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.05.2021 mit der LEONINE Licensing AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 246725) verschmolzen. Die Verschmelzung wird erst wirksam mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers. Die Hauptversammlung vom 29.06.2021 hat die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre auf den Hauptaktionär, die LEONINE Licensing AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 246725), gegen Barabfindung beschlossen. Der Übertragungsbeschluss wird erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister der übernehmenden Aktiengesellschaft, der LEONINE Licensing AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 246725), wirksam.

Aus der Bekanntmachung im Handelsregister der LEONINE Licensing AG vom 25.08.2021:

Die Odeon Film AG mit dem Sitz in München (Amtsgericht München HRB 188612) ist auf Grund des Verschmelzungsvertrages vom 14.05.2021 mit der Gesellschaft als übernehmendem Rechtsträger verschmolzen. Nicht eingetragen: Den Gläubigern der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger ist, wenn sie binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes desjenigen Rechtsträgers, dessen Gläubiger sie sind, nach § 19 Abs. 3 UmwG bekannt gemacht worden ist, ihren Anspruch nach Grund und Höhe schriftlich anmelden, Sicherheit zu leisten, soweit sie nicht Befriedigung verlangen können. Dieses Recht steht ihnen jedoch nur zu, wenn sie glaubhaft machen, dass durch die Verschmelzung die Erfüllung ihrer Forderung gefährdet wird.

ielgesellschaft:
Odeon Film AG (ISIN: DE 0006853005 / WKN: 685300)

+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++

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Kategorie: Nachrichten Stichworte: Odeon Film AG

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