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Covivio Office AG: LG Frankfurt weist Anträge zurück

17. August 2022 by Spruchverfahren Redaktion Kommentar verfassen

Im Spruchverfahren zur Bestimmung der angemessenen Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Covivio Office AG hat das Landgericht Frankfurt am Main die Anträge der ehemaligen Aktionäre mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zurückgewiesen. Der Beschluss ist ab jetzt in unserer Datenbank verfügbar.

Die Hauptversammlung der Covivio Office AG hat am 25. März 2021 die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Covivio Office Holding GmbH beschlossen. Die Barabfindung wurde auf 6,42 Euro je Stückaktie der Covivio Office AG festgesetzt. Der Übertragungsbeschluss wurde am 18. Mai 2021 in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht.

Im anschließenden Spruchverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main, Az.: 3-05 O 63/21 richteten sich 52 Antragsteller und der gemeinsame Vertreter gegen die Höhe der festgelegten Barabfindung. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 (hier in der Datenbank verfügbar) hat das Landgericht Frankfurt am Main die Anträge zurückgewiesen. Zur Begründung führte das Gericht im Wesentlichen aus, dass eine Erhöhung der Barabfindung nicht vorzunehmen sei, da diese über dem Net Asset Value der Gesellschaft liege und diese Bewertung hier als die geeignete Methode angesehen werde.

Die Antragsgegnerin muss laut Beschluss die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters sowie ihre außergerichtlichen Kosten tragen. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller findet nicht statt.

Zielgesellschaft:
Covivio Office AG (ISIN: DE000A2G8XX3 / WKN: A2G8XX)

+++aktionaersforum Redaktion Spruchverfahren+++

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Kategorie: Nachrichten Stichworte: Covivio Office AG

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